Briefwechsel vom 27. Januar/26. Februar 2009 (0.733.134.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Briefwechsel vom 27. Januar/26. Februar 2009

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Versorgungssicherheit mit Erdgas In Kraft getreten am 1. März 2009 (Stand am 1. März 2009)

Anhang

1.  Begünstigte
Wie im oben erwähnten Briefwechsel vereinbart haben die in der Westschweiz wohnhaften Erdgasverbraucherinnen und -verbrauchern nach Artikel 3 des Dekrets Nr. 2006-1034 Vorrang, was den Zugang zu den französischen unterirdischen Erd­gasspeichern anbelangt. Im Falle eines Versorgungsengpasses werden sie gegenüber den französischen Verbraucherinnen und Verbrauchern, die von den öffentlichen Gasgesellschaften in Ostfrankreich versorgt werden, gleichgestellt.
Die oben erwähnten Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher haben gemäss Abmachungen, die bereits vor der Öffnung der europäischen Energiemärkte bestan­den, via ihre Erdgasversorger Zugang zu den Speicherkapazitäten und Anspruch auf Versorgungssicherheit.
2.  Für die Versorgung der Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlichen Speicherkapazitäten
Die für die Versorgung der Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher erforder­lichen Speicherkapazitäten werden nach Volumen (TWh) und Entnahmemenge (GWh/Tag) ermittelt. Diese müssen jeweils vor dem 1. Dezember jedes Jahres von den involvierten Schweizer Erdgasversorgern dem französischen Energieminister und dem für den Energiebereich zuständigen schweizerischen Bundesrat gemeldet werden.
Diese Speicherkapazitäten decken die Verpflichtungen von Gaz de France gegen­über ihren schweizerischen Gegenparteien GAZNAT S.A (Gaznat) und Gasverbund Mittelland AG (GVM) ab. Sie umfassen einerseits die vom Unternehmen Gaznat mit Gaz de France vereinbarten Speicherkapazitäten, nämlich 1,51 TWh und 37,44 GWh/Tag, sowie diejenigen Kapazitäten, die es zur Erfüllung der Versorgungsver­träge zwischen Gaznat und Gaz de France sowie GVM und Gaz de France braucht. Dabei liegt die Versorgungsflexibilität von Gaz de France bei 114 % beziehungs­weise bei 0,609 TWh und 4,03 GWh/Tag oder 0,898 TWh und 5,94 GWh/Tag.
Die Speicherkapazitäten, die diesem Anhang unterstehen, dürfen also ein per 1. Februar verfügbares Volumen von 3,017 TWh und eine am selben Datum erreichte Entnahmemenge von 47,41 GWh/Tag (nach Entnahme von 55 % des Nutzvolumens) nicht übersteigen.
3.  Methode für den Bezug der Speicherkapazitäten
Die so definierten Speicherkapazitäten können beim betreffenden Verwalter bezo­gen werden, und zwar:
– entweder durch die Gasversorger, die die im Schreiben erwähnten Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher beliefern, sofern sie im Besitz einer Lie­ferbewilligung im Sinne des Dekrets Nr. 2004-250 vom 19. März 2004 sind;
– oder durch den oder die Auftragnehmer ihrer Wahl, bei denen es sich um in Frankreich zugelassene Erdgaslieferanten handeln muss.
Die Schweizer Gasversorger informieren den französischen Energieminister und den für den Energiebereich zuständigen schweizerischen Bundesrat über die von ihnen gewählte Modalität und über den oder die Auftragnehmer sowie über das Volumen und die Entnahmemenge, die sie zu vereinbaren wünschen.
Um Zugang zu diesen Speicherkapazitäten zu haben, wenden sich die Gasversorger, die Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher beliefern, oder ihre Auftraggeber nach den Bestimmungen von Artikel 6 des oben genannten Dekrets Nr. 2006-1034 an den betreffenden Verwalter. Der französische Energieminister und der für den Energiebereich zuständige schweizerische Bundesrat erhalten ebenfalls eine Kopie dieses Antrags.
Das Zuteilungsreglement des oben erwähnten Verwalters besagt, dass ihm der geplante Bezug von Speicherkapazitäten für das kommende Jahr obligatorisch per 1. Dezember gemeldet werden muss.
4.    Kontrolle und Jahresbericht
Tritt eine Veränderung ein, informiert der für den Energiebereich zuständige schweizerische Bundesrat seinen französischen Amtskollegen jeweils bis zum 1. Februar über die Speicherkapazitäten, die zur Gewährleistung der Versorgungssi­cherheit der begünstigten Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich sind, wobei die unter Punkt 2 dieses Anhangs angegebene Menge nicht überschritten wird.
Die Erdgasversorger, die die betroffenen Schweizer Verbraucherinnen und Verbrau­cher beliefern, oder ihre Auftraggeber müssen einen Bericht über die Verwendung der von ihnen vereinbarten Speicherkapazitäten abliefern und diesen dem französi­schen Energieminister jedes Jahr bis zum 1. Dezember übermitteln.
5.    Umgang mit Engpässen
Mit den derzeit in Frankreich verfügbaren Speicherkapazitäten kann der ganze in Artikel 3 des oben genannten Dekrets Nr. 2006-1034 erwähnte Bedarf der kommen­den drei Jahre gedeckt werden.
Der Speicherbedarf der Endverbraucherinnen und ‑verbraucher auf französischem Staatsgebiet wird jedes Jahr vom Energieminister ermittelt. Die Speicherkapazitäten werden zwischen den Lieferanten nach Massgabe ihrer Zugriffsrechte aufgeteilt. Aufgrund der Zuteilungsreglemente werden diese Kapazitäten auf die verschiedenen unterirdischen Speicherstandorte der französischen Gasversorger verteilt.
Es sind verschiedene Fälle zu unterscheiden.
– Im ersten Fall, dem so genannten lokalen Engpass, bei dem die Lieferanten an einem oder an mehreren Speicherstandorten ihre Bestellungen beziehen beziehungsweise Speicherkapazitäten gemäss vorliegendem bilateralen Abkommen reservieren möchten, werden sie pro rata zu ihrer Nachfrage bedient nach Artikel 9 Absatz 1 des oben genannten Dekrets Nr. 2006-1034: «Der Verwalter der unterirdischen Speicher reduziert die für jeden Liefe­ranten reservierten Speicherkapazitäten proportional zu den reservierten Nutzvolumen, wobei er die Rangordnung berücksichtigt, die zur Deckung des in Artikel 3 genannten Bedarfs festgelegt wurde». Die nicht gedeckte Restmenge kann an einem anderen Standort bezogen werden. Die für die Versorgung der Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher notwendigen Kapazitäten können auf jeden Fall an einem anderen Standort bezogen wer­den, wenn sich der Engpass auf einen Standort oder auf einen Zusammen­schluss von Speichern beschränkt. Werden diese Kapazitäten an einem ande­ren Standort bezogen, muss darauf geachtet werden, dass die Verfügbarkeit von Erdgas für die Schweizer Lieferanten gewährleistet bleibt.
Im zweiten Fall, der so genannten konjunkturell bedingten globalen Verknap­pung, übersteigen die Zugriffsrechte auf Speicherkapazitäten die physisch verfügbaren Kapazitäten. In einem solchen Fall, wie er im dritten Absatz von Artikel 9 des oben genannten Dekrets Nr. 2006-1034 vorgesehen ist, trifft der Energieminister die erforderlichen sichernden Massnahmen, um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Speicherkapazi­täten wiederherzustellen: «Die Ansprüche der Lieferanten werden per Mi­nisterialerlass so weit wie nötig gekürzt, so dass das Nutzvolumen und die Entnahmemenge aller vergebenen Speicherrechte zusammengenommen nach Deckung des im ersten Absatzes von Artikel 3 festgelegten Bedarfs den verfügbaren Kapazitäten entsprechen ».
– Entsteht dieser Engpass durch eine Bedrohung der französischen Ver­sorgungs­sicherheit mit Erdgas, kommt Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Januar 2003 zur Anwendung, d.h., es werden nationale Notfallmassnah­men ergriffen. In diesem Fall kann kurzfristig ein Treffen der französischen und schweizerischen Behörden einberufen werden.
In solchen Situationen werden die schweizerischen und französischen Verbrauche­rinnen und Verbraucher gleich behandelt. Die Schweizer Behörden und die betrof­fenen Schweizer Gasversorger werden vom französischen Energieminister mög­lichst rasch über die Umsetzung dieser Massnahmen informiert.
6.  Investitionsplanung im Bereich der Erdgasspeicherung sowie Zusammen­arbeit zwischen Frankreich und der Schweiz
In Frankreich regelt ein mehrjähriger Richtplan die Investitionen im Gassektor, auch diejenigen zum Ausbau der Speicherkapazitäten durch die Gasversorger.
Die französischen Behörden werden die Schweizer Behörden ersuchen, sich an der Erarbeitung der zukünftigen Pläne zu beteiligen und sich insbesondere zum Bedarf an unterirdischen Erdgasspeicherkapazitäten zur Deckung der Schweizer Nachfrage zu äussern. Die Schweizer Behörden können die involvierten inländischen Erdgas­versorger zu diesen Arbeiten beiziehen.
Markierungen
Leseansicht