Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Master in Public Health ... (415.635)
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Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Master in Public Health an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern und Zürich

1 CAS, DAS und Master in Public Health
415.635 Verordnung über die Weiterbildungsst udiengänge CAS, DAS und Master in Public Heal th an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern und Zürich (vom 31. Januar 2011)
1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeines
Trägerschaft

§ 1.

Träger der Weiterbildungsstudien die Medizinischen Fakultäten der Uni versitäten Basel, Bern und Zürich.
Verliehene
Abschlüsse
und Titel

§ 2.

1 Die Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern und Zürich verleihen gemeinsam fol gende Abschlüsse und Titel als Aus weise über erfolgreich abgeschlos sene Weiterbildungsstudiengänge: a. Certificate of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und Zürich in Epidemiologie und Bios tatistik (CAS in Epidemiologie und Biostatistik), b. Certificate of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und Zürich in Gesundheitsförderung und Prävention (CAS in Gesund heitsförderung und Prävention), c. Certificate of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und Zürich in Gesundheitssysteme (CAS in Gesundheitssysteme), d. Diploma of Advanced Studies de r Universitäten Basel, Bern und Zürich in Public Health (DAS in Public Health), e. Master of Public Health der Un iversitäten Basel, Bern und Zürich (MPH).
2 Konkretisierende Bestimmungen dazu sind in der Studienordnung sowie in Merkblättern u nd Richtlinien enthalten.
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415.635 CAS, DAS und Master in Public Health II. Zielsetzung der Studiengänge Allgemein

§ 3.

Die Weiterbildungsstudiengänge in Public Health sind berufs
- begleitende universitäre Weiterbildungen mit der generellen Zielset
- zung, wissenschaftlich fundierte Ke nntnisse der Methoden, Konzepte, Fragestellungen und Positionen in Public Health zu vermitteln und aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse in die berufliche Praxis zu über
- tragen. Certificate of Advanced Studies

§ 4.

Die CAS Weiterbildungsstudiengä nge richten sich an Perso
- nen, die sich für ihre aktuelle ode r künftige Tätigkei t Basiskenntnisse in den Bereichen Epidemiologie und Biostatistik, Gesundheitsförde
- rung und Prävention so wie in Gesundheitssyste men erarbeiten wollen und diese Basiskenntnisse in einem der jeweiligen Fachgebiete vertie
- fen möchten. DAS in Public Health

§ 5.

Der Weiterbildungsstudiengang DA S in Public Health richtet sich an Personen, die sich für ihre aktuelle oder künfti ge Tätigkeit pro
- funde Kompetenzen in Public Health aneignen wollen und diese fach- und anwendungsorientier t vertiefen möchten. Master of Public Health (MPH)

§ 6.

Der Weiterbildungsstudiengang Ma ster of Public Health ver
- mittelt fundierte Grundlagen im Bereic h Public Health und bietet einen breiten Überblick über methodische Instrumente und Fachkenntnisse und vermittelt Kompetenzen zur sorgfältigen Analyse und Problem
- lösung Public-Health-relevanter Fragestellungen. Er richtet sich an Fachleute, die ihr gegenwärtiges ode r künftiges Qualifikationsprofil an neue und komplexe Heraus forderungen im Ges undheitswesen anpas
- sen möchten. Wechsel des Studienziels

§ 7.

1 Die Teilnehmenden legen bei der Anmeldung ihr Ausbil
- dungsziel und den angestrebten Abschluss fest.
2 Ein Wechsel des Studienziels is t auf Antrag an die Programm
- leitung sowie bei Vorliegen sämtlic her für das neue Studienziel not
- wendigen Voraussetzungen möglic h. Die Programmleitung kann den Wechsel von der Erfüllung zusätz licher Auflagen oder Bedingungen abhängig machen.
3 Die bereits im Rahmen eines ab geschlossenen Weiterbildungsstu
- dienganges in Public Health erworbenen ECTS-Punkte können unter den gegebenen Voraussetzungen an einen weiteren Weiterbildungs
- studiengang in Public Health gemäss diesem Reglement angerechnet werden. Wird unter Anrechnung v on erworbenen ECTS-Punkten ein nächsthöherer Abschluss erworben, so sind der bereits erworbene Ab
- schluss und die entsprechende Urkunde abzugeben.
3 CAS, DAS und Master in Public Health
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Zulassung

§ 8.

1 Die Zulassung zu den Weiterbi ldungsstudiengängen in Pub lic Health erfordert einen Hochschul abschluss auf Masterstufe in einem für Public Health relevanten St udienfach sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mi t vergleichbarer Qualifikation sowie entsprechender Berufspraxis zugelassen werden.
2 Die Zulassung kann beschränkt werden. Die Studienleitung erlässt hierzu in der Studienordnung ausführende Bestimmungen.
3 Die Programmleitung entscheide t über die Aufnahme einer Kan didatin oder eines Kandidaten. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in die Studiengänge.
Status der
Studierenden

§ 9.

Die Weiterbildungsst udierenden haben sich an einer der drei Universitäten gemäss den dort gelte nden Regelungen einzuschreiben. Die Studierenden können wählen, an welcher der drei Universitäten die Immatrikulation bzw. Registrierung erfolgen soll. Nach erfolgter Immatrikulation bzw. Registrierung ist ein Wechsel der Universität innerhalb des Weiterbildungsangebot s in Public Health nicht mehr möglich.
Besuch einzel
-
ner Module

§ 10.

1 Der Besuch einzelner Module bis zu einem Umfang von maximal 9 ECTS-Punkten steht grunds ätzlich allen Interessierten offen. Bei Wartelisten haben Teilnehmende der Weit erbildungsstudiengänge Vorrang.
2 Für den Besuch einzelner Module stellt die Programmleitung ent sprechende Bestätigungen aus. Wurde der Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht und die erforderliche Präsen zzeit eingehalten, sind die erbrach ten ECTS-Punkte in der Bestätigung aufgeführt.
3 Mit dem Besuch einzelner Modul e besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen der Weiterbildungsstudiengänge in Public Health. III. Organisation
Organisation

§ 11.

1 Die Medizinischen Fakultäten der Universitäte n Basel, Bern und Zürich üben gemeinsam die Aufs icht über die Studiengänge aus.
2 Sie verleihen gemeinsam die Absc hlüsse CAS in Epidemiologie und Biostatistik, CAS in Gesundhe itsförderung und Prävention, CAS in Gesundheitssysteme und DAS in P ublic Health sowie den Titel Mas ter of Public Health als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Wei terbildungsstudiengänge.
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§ 12.

1 Die Studienleitung setzt sich aus mindestens sechs Mitglie
- dern mit Stimmrecht zusammen: je einem Direktionsmi tglied der Ins
- titute für Sozial- und Präventivmediz in der Kooperationspartner Zürich und Bern sowie des Schweizerische n Tropen- und Public-Health-Insti
- tuts in Basel, einer Vertreterin od er einem Vertreter der Modulverant
- wortlichen der Weiterbildungsstud iengänge, welche oder welcher an einer der drei Trägeruni versitäten angebunden ist, sowie aus ausgewie
- senen Public-Health-Expertinnen undExperten aus Wissenschaft mit Anbindung an einer der drei Träg eruniversitäten sowie Wirtschaft und Politik.
2 Die Studienleitung kann weitere Mitglieder mit Antragsrecht, wie Dozierende, Public-Health-Experten oder Studierende, zu ihren Sitzun
- gen einladen. Sie kann bei Bedarf sp ezifische Aufgaben an Dozierende oder Public-Health-Experten delegieren.
3 Die Studienleitung hat insb esondere folgende Aufgaben: a. Entscheid über den Aufbau der Studiengänge sowie deren Weiter
- entwicklung, b. Regelung der Qualitätssicheru ng und der Zulassungskriterien, c. Erlass der Studienordnung, d. Abnahme des Budgets so wie der Jahresrechnung, e. Festsetzung der Studiengelder im Rahmen von §
30 und der Dozen
- tenhonorare, f. Genehmigung der Vorschläge de r Programmleitung für die Lehr
- personen, g. Genehmigung der Proj ektskizze der Masterarbeit und Entscheid über die Bewertung der Masterarbeit, h. Sicherung der Qualität, Rech tmässigkeit und Du rchführung von Prüfungen, i. Entscheid über Einsprachen gege n die Bewertung von Leistungs
- nachweisen.
4 Die Studienleitung wählt die Programmleitung und kann Aufgaben an diese delegieren.
5 Die Entscheidungen der Studienle itung erfolgen nach dem ein
- fachen Mehr. Zirkulations beschlüsse sind möglich.
6 Die Studienleitung wählt eines seiner Mitglieder, welches der Trä
- gerschaft angehört, zur Präsidentin oder zum Präsidenten. Dieser oder diesem obliegt die Le itung der Sitzungen de r Studienleitung, zudem vertritt er oder sie die Weiterbi ldungsstudiengänge gegen aussen. Programm leitung

§ 13.

1 Die Organisation und Leitung der einzelnen Studiengänge obliegt der Programmleitung der We iterbildungsstudiengänge in Pub
- lic Health.
5 CAS, DAS und Master in Public Health
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2 Die Programmleitung ist der St udienleitung Rechenschaft schul dig und nimmt mit beratender Stim me an den Sitzungen der Studien leitung teil. Die Programmleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
3 Die Programmleitung hat insbes ondere folgende Aufgaben: a. operationelle und administrati ve Führung der Studiengänge, b. Erarbeitung von Vorschlägen zu r Entwicklung und Weiterentwick lung der Studiengänge z uhanden der Studienleitung, c. Evaluationen und Qualit ätssicherungsmassnahmen, d. Entscheid über die Zulass ung zu den Studiengängen, e. Entscheid über Anerkennung von Vorleistungen von Teilnehmen den, f. Entscheid über die Anrechnung von ECTS-Punkten aus äquivalen ten in- und ausländi schen Programmen, g. Ausarbeitung von Vorschlägen betreffend Lehrau fträge zuhanden der Studienleitung und Er teilung der Le hraufträge, h. periodische mündliche oder schri ftliche Berichterstattung zuhan den der Studienleitung, i. Vertretung der Studiengänge nach aussen, j. Überprüfung der Erfüllung des Curriculums der Teilnehmenden, k. regelmässige Aussch reibung des Angebots der Weiterbildungsstu diengänge in Public Health, l. Erstellung und Überwachung de s Budgets und der Jahresrechnung zuhanden der Studienleitung, m. Pflege des Kontakts mit den Dozierenden.
Lehrkörper

§ 14.

1 Der Lehrkörper besteht aus Modulverantwortlichen und weiteren Dozentinnen und Dozent en. Der Lehrkörper umfasst Perso nen von in- und ausländischen Univ ersitäten sowie weitere Expertin nen und Experten, die im Bereich P ublic Health einen namhaften Bei trag zu leisten vermögen.
2 Modulverantwortliche haben insb esondere folgende Aufgaben: a. sie tragen die Verantwortung fü r die Qualität und reibungslose Durchführung de s Modulangebots, b. sie unterstützen die Programmle itung bei der Ausschreibung der Module, c. sie halten das Rahmenbu dget für das Modul ein, d. sie tragen die Verantwortung fü r die Leistungskontrolle, die ange messene Rückmeldung an die Te ilnehmenden sowi e die Kurseva luation.
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3 Die Mitglieder des Lehrkörpers we rden für ihre Tätigkeit separat entschädigt. IV. Studiengang Allgemeine Struktur

§ 15.

1 Der Unterrichtsstoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Module ziel en auf den Erwerb von Kompeten
- zen, die Inhalte werden in der je weiligen Kursauss chreibung beschrie
- ben. Im Masterstudiengang wird generell unterschieden zwischen a. dem Kernstudium mit Pflichtmodul en, die für alle Teilnehmenden eines Studiengangs obligatorisch sind, b. dem Mantelstudium mit Wahlmodu len, die aus dem gesamten Ange
- bot frei wählbar sind.
2 Die Pflichtmodule gliedern sich in eine Basis-, in eine Aufbau- und in eine Vertiefungsstufe. Inhalt des Lehr angebots CAS

§ 16.

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1 Der Abschluss CAS in Epidemiologie und Biostatistik wird verliehen, wenn die Pflichtmodule gemäss Kursausschreibung im Umfang von mindestens 14 ECTS-Pu nkten erfolgreich besucht sowie die Studiengebühren vollständig einbezahlt worden sind.
2 Die Abschlüsse CAS in Ges undheitsförderung und Prävention sowie CAS in Gesundheitssysteme werd en verliehen, wenn die Pflicht
- module gemäss Kursausschreibung im Umfang von mindestens 12 ECTS- Punkten erfolgreich besucht sowie die Studiengebühren vollständig ein
- bezahlt worden sind.
3 Die Studiengänge sind innert eine r Frist von maximal 18 Monaten ab Registrierung zu absolvieren. DAS in Public Health

§ 17.

1 Der Abschluss DAS in Public Health wird verliehen, wenn die Pflichtmodule der Basis-, Aufbau- und Vertiefungsstufe gemäss Kursausschreibung im Umfang v on mindestens 34 ECTS-Punkten er
- folgreich besucht sowie die Studi engebühren vollständig einbezahlt worden sind.
2 Der Studiengang ist innert einer Frist von maxima l 36 Monaten ab Registrierung zu absolvieren. Master of Public Health

§ 18.

1 Der Titel Master of Public Health wird ve rliehen, wenn Pflichtmodule aus dem Kernstudium mit insgesamt mindestens 36 ECTS- Punkten und Wahlmodule aus dem Ma ntelstudium mit insgesamt min
- destens 10 ECTS-Punkten erfolgreich absolviert, die Projektskizze und die Masterarbeit angenommen und die Schlussprüfung im Umfang von insgesamt 14 ECTS-Punkten bestanden worden sind sowie die Studien
- gebühren vollständig einbezahlt worden sind.
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2 Die maximale Studienzeit für den Abschluss auf Masterstufe beträgt fünf Jahre ab Studienbeginn.
Projektskizze
und
Masterarbeit

§ 19.

1 Die Projektskizze der Masterarbeit wird durch die Studien leitung oder allenfalls durch sie gewählte Expertinnen und Experten begutachtet und entweder angenomme n oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung inne rhalb von maximal zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualif izierte Projekt skizze wird definitiv abgelehnt.
2 Wird die Projektskizze definitiv abgelehnt, kann eine zweite, the matisch neu ausgerichtete Projektskizze eingereicht werden. Das Ver fahren zur Begutachtung richtet sich nach Abs. 1.
3 Nach Annahme der Projektskizze der Masterarbeit kann die Mas terarbeit verfasst werden.
4 Die Masterarbeit muss innerh alb von zwölf Monaten nach An nahme der Projektskizze zur Beguta chtung eingereicht werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so muss ein begründeter Antrag auf Verlängerung an di e Programmleitung gestellt werden. Die Frist kann um maximal vier Monate verlängert werden.
5 Die Masterarbeit wird durch die Studienleitung oder allenfalls eine/n durch sie gewählte/n Expe rten/-in begutachtet und entweder angenommen oder, falls sie ungenüge nd ist, zur einmaligen Verbesse rung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wie derum als ungenügend quali fizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Schlussprüfung
des Master
-
studienganges

§ 20.

1 Wer insgesamt 46 ECTS-Punkte durch Modulbesuche er worben hat und dessen Masterarbe it angenommen wurde, wird zur Schlussprüfung zugelassen.
2 Die Schlussprüfung kann in Fo rm eines Kolloquiums oder als schriftliche oder mündliche Prüfun g stattfinden. Details zur Schluss prüfung werden in der Studienordnung geregelt.
3 Eine ungenügende Schlussprüf ung kann innerhal b von maximal drei Monaten einmal wiederholt we rden. Wird sie wiederum als unge nügend qualifiziert, gilt sie al s definitiv nicht bestanden.
Verlängerung
der Studienzeit

§ 21.

Die Studienleitung kann auf Antrag in begründeten Aus nahmefällen die Studienzeit verlängern.
Kreditpunkte
-
system

§ 22.

1 Die Studienleistungen werd en gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
2 ECTS-Punkte werden für besta ndene Module sowie gesamthaft für die angenommene Projektskizze, für die angenommene Master arbeit und für die bestandene Schlussprüfung vergeben.
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3 Ein ECTS-Punkt entspricht einer Arbeitsleistung von durch
- schnittlich 30 Stunden. Leistungs nachweise über die einzelnen Module

§ 23.

1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn de r dazugehörige Leistungsnachweis termingerecht mi t mindestens der Note 4 bewertet und die geforderte Präsenzzeit von 90% während des Moduls erfüllt wurde. Bei Nichtbeachten der Abga befristen oder Ni chterfüllen der Präsenzzeit gilt das M odul als nicht bestanden.
2 Leistungsnachweise bestehen au s einer schriftlichen oder münd
- lichen Prüfung, aus einer schriftl ichen Arbeit oder aus einem Vortrag.
3 Über das Bestehen eines Leist ungsnachweises entscheidet die jeweilige Modulleitung.
4 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal innert zwei Monaten ab Mitteilung des Nichtbes tehens wiederholt werden. Ansons
- ten gilt er als definitiv nicht bestanden. Vorbehalten bleibt §
24. Nichtbestehen eines Pflicht- oder Wahl moduls

§ 24.

Aus allen Pflichtmodulen darf ein einziges bei Nichtbeste
- hen nochmals gegen Gebühr besucht und der entsprechende Leistungs
- nachweis einmalig wiederholt werden. Nich t bestandene Wahlmodule können durch den erfolgreichen Be such eines anderen Wahlmoduls substituiert werden. Benotung

§ 25.

1 Der Leistungsnachweis wird in der Regel mit den Noten 6 bis 1 bewertet. Ein Leistungsnachwei s gilt als bestanden, wenn mindes
- tens die Note 4 erreicht wurde.
2 Die Projektskizze der Masterarbe it und die Masterarbeit werden mit bestanden (pass) bzw. nich t bestanden (fai l) bewertet.
3 Die Schlussprüfung wird mit best anden (pass) bzw. nicht bestan
- den (fail) bewertet. Abmeldung von Leistungs nachweisen

§ 26.

1 Tritt vor Beginn oder währ end der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwend
- barer Verhinderungsgrund ein, ist der Programmleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestäti
- gung (insbesondere ärztliches Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Wird das Abmeldegesuch von de r Programmleitung nicht bewil
- ligt, gilt der Leistungsnac hweis als nicht bestanden.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
- geschlossen.
4 Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer einem Leistungs
- nachweis unabgemeldet fern, gilt dieser al s nicht bestanden.
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Endgültige
Abweisung

§ 27.

Wer zwei verschiedene Pflich tmodule nicht besteht, wer ein Pflichtmodul gemäss §
24 zum zweiten Mal nicht besteht oder inner halb der genannten Fristen nicht absolviert, wer di e Schlussprüfung definitiv nicht besteht, wer di e zweite Projektskizze gemäss §
19 Abs. 2 oder die Masterarbeit nach einmali ger Überarbeitung nicht erfolgreich einreicht, wer die Masterarbeit ni cht innerhalb der genannten Fristen einreicht oder wer die Studienzeit ohne einen von der Studienleitung bewilligten Antrag übersc hreitet, wird endgülti g vom Studiengang aus geschlossen.
Betrugs
-
handlungen

§ 28.

1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner laubte Hilfsmittel verwe ndet, fremde Textstelle n ohne Quellenangabe übernimmt und als eigene Leistung darstellt, di e Masterarbeit nicht selbstständig verfasst oder die Zu lassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Studienleitung den Leistungsnachweis oder di e entsprechende Arbeit als nicht bestanden, einen ausgestellten Ausw eis als ungültig oder die Zulassung als annul liert.
2 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsnachweises oder der Abschlussarbeit ein Abschluss bzw. Titel gemäss Art. 2 verliehen, so wird dieser vom zuständigen Gremium aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
3 Vorbehalten bleibt die Durchf ührung eines Disz iplinarverfah rens.
Qualitäts
-
sicherung

§ 29.

Alle Module werden kontinui erlich durch systematische Rückmeldungen und Auswertungen begleitet und evaluiert. Die Ergeb nisse der Evaluation werden bei der fortlaufenden Planung und Ent wicklung sowie bei der Verpflic htung der Lehrpersonen berücksich tigt. V. Finanzen
Organisation

§ 30.

1 Die Studienleitung setzt das Studiengeld für die Studien gänge und die einzelnen Module so fest, dass diese selbsttragend durch geführt werden können.
2 Bei einem Wechsel des Studiengan ges ist das jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegte Studiengeld massgebend.
3 Die Rechnungsführung richtet si ch nach dem Finanzreglement
2 der Trägeruniversität, an der die Konti geführt werden.
10
415.635 CAS, DAS und Master in Public Health Studiengeld und Rücktritt CAS und DAS

§ 31.

1 Die Studiengelder für die Abschlüsse CAS und DAS bewe
- gen sich in den folgende n Bandbreiten. Im Studi engeld sind sämtliche Gebühren eingeschlossen. a. CAS in Epidemiologie und Biostatistik, CAS in Gesundheitsförde
- rung und Prävention so wie CAS in Gesundhe itssysteme zwischen Fr. 10 000 und Fr. 18 000, b. DAS in Public Health zwis chen Fr. 30 000 und Fr. 40 000.
2 Nach Erhalt der Aufnahmebest ätigung kann innerhalb von zehn Tagen von diesen Studiengängen oh ne Kostenfolge zurückgetreten wer
- den. Danach gilt das gesamte St udiengeld als geschul det. Bei einem späteren Rücktritt wird das Studi engeld nicht zurückerstattet. Studiengeld und Rücktritt Master of Public Health

§ 32.

1 Das Studiengeld für den Master of Public Health beträgt zwischen Fr.
36 000 und Fr.
56 000. Darin enthalten sind die Modul
- gebühren sowie die Aufnahme- und Prüfungsgebühren.
2 Die Aufnahmegebühren werden gl eichzeitig mit der Aufnahme
- bestätigung in Rechnung gestellt. Die Gebühren für die Module wer
- den einzeln vor jedem Modulbesu ch erhoben. Die Prüfungsgebühren werden mit der Einladung zur Schl ussprüfung in Rechnung gestellt.
3 Die Aufnahmegebühren gelten nach Ablauf der Rücktrittsfrist von zehn Tagen nach Aufnahme bestätigung als geschuldet.
4 Bei einer Modulanmeldung ist ei n Rückzug der Anmeldung vor dem Anmeldeschluss ohne Kostenfo lge möglich. Bei einer Abmel
- dung nach Anmeldeschluss wird da s Studiengeld des Moduls in voller Höhe in Rechnung gestellt. Bereit s eingezahlte Studiengelder werden nicht zurückerstattet.
5 Mit der Einladung zur Schlussprü fung gelten die Prüfungsgebüh
- ren als geschuldet. VI. Rechtspflege, Übergang s- und Schlussbestimmungen Rechtspflege

§ 33.

1 Verfügungen, welche die Weiterbildungsstudiengänge in Public Health betreffen, werden von der Medizinisc hen Fakultät der
- jenigen Universität erlassen, an welcher die Immatrikulation oder Registrierung des betroffene n Studierenden erfolgt ist.
2 Die Verfügungen der Fakultät bz w. ihrer Dekanin oder ihres De
- kans gemäss Abs. 1, die aufgrund di eses Reglements und seiner Ausfüh
- rungsbestimmungen erlassen werden , können innerhalb von 30 Tagen bei der Rekurskommi ssion der jeweiligen Trägeruniversität, an der die Immatrikulation bzw. Re gistrierung erfolgt ist, angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem für die jeweilige Trägeruniversität geltenden Recht.
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3 Bei Entscheidungen der Studien- , Programm- oder Modulleitung, welche die Teilnehmenden nachteilig in ihrer Rechtsstellung betreffen, kann innerhalb von 30 Tagen ab Ke nntnis eine anfechtbare Verfügung der zuständigen Fakultät bzw. des De kans gemäss Abs. 1 verlangt wer den.
Übergangs
-
bestimmungen

§ 34.

Weiterbildungsstudierende des Masterstudiengangs, die ihr Studium vor 2008 aufgenommen haben, schliessen dieses nach dem Reg lement über das interuniversitäre Nachdiplomstudium Public Health der Universitäten Basel, Bern und Zürich vom Juni 1997 ab.
Schluss
-
bestimmungen

§ 35.

Die vorliegende Vero rdnung tritt per 1. Juni 2011 in Kraft. Es ersetzt das Reglement für das interuniversitäre Nachdiplomstu dium Public Health der Universi täten Basel, Bern und Zürich vom Juni 1997. Dieses wird vier Jahre nach Inkr afttreten dieser Verordnung aufgehoben.
1 OS 66, 359 ; Begründung siehe ABl 2011, 943 .
2 LS 415.112 .
3 Fassung gemäss URB vom 6. März 2017 ( OS 72, 354 ; ABl 2017-03-17 ). In Kraft seit 1. Juni 2017.
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