Änderungsurkunde (0.784.022)
CH - Schweizer Bundesrecht

Änderungsurkunde

zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ¹ Angenommen in Antalya am 24. November 2006 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. Mai 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Mai 2008 (Stand am 9. Juli 2020) ¹ Siehe jedoch die Konvention ( SR 0.784.02 ) und die konsolidierte Fassung der Änderungsurkunde vom 18. Okt. 2002 ( SR 784.021 ). Die Änd. vom 22. Okt. 2010 ( SR 0.784.023 ; AS 2012 5513 ) ist im vorliegenden Text eingebaut, gilt aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe ihren eigenen Geltungsbereich.
(Konsolidierte Fassung) ²
² Gemäss der Entschliessung Nr. 70 (Rev. Marrakesch 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleich­behandlung von Männern und Frauen bei der ITU gelten die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.

Kapitel I  Arbeitsweise der Union

Abschnitt 1

1

2 PP-98

3

4 PP-98

5

6 PP-98

Art. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
1. (1) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten tritt nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion³ (nachstehend «die Konstitution» genannt) zusammen.
(2) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten werden, wenn irgend möglich, von der vorhergehenden Konferenz der Regierungsbevollmächtigten fest­gelegt; geschieht dies nicht, so bestimmt der Rat mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten Ort und Zeitpunkt der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.
2. (1) Eine Änderung des präzisen Ortes und des genauen Zeitpunkts der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist möglich:
a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
b) auf Vorschlag des Rates.
(2) Für diese Änderungen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten erforderlich.
³ SR 0.784.01

7 PP-98

8 PP-98

9 PP-98

10

11 PP-02

12 PP-98

13 PP-06

14

15

16

17

18

19

20 PP-06

21 PP-02

22 PP-02

PP-98

Art. 2 Wahlen und damit verbundene Fragen
Rat
1.  Mit Ausnahme der Fälle, in denen Sitze unter den in den Nummern 10–12 aufgeführten Bedingungen frei werden, üben die in den Rat gewählten Mitgliedstaaten ihr Amt bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem ein neuer Rat gewählt wird. Sie können wieder gewählt werden.
2. (1) Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Sitz im Rat frei, so fällt dieser Sitz von Rechts wegen dem Mitgliedstaat zu, der bei der letzten Wahl unter denjenigen Mitglied­staaten, die derselben Region angehören wie der ausgeschiedene Mitgliedstaat und deren Kandidatur nicht berücksichtigt worden ist, die meisten Stimmen erhalten hat.
(2) Kann ein freier Sitz aus irgendeinem Grund nicht nach dem in Nummer 8 beschriebenen Verfahren besetzt werden, so fordert der Präsident des Rates die übrigen Mitgliedstaaten der Region auf, sich binnen eines Monats, vom Zeitpunkt der Aufforderung an gerechnet, zu bewerben. Am Ende dieses Zeitraums fordert der Präsident des Rates die Mitgliedstaaten auf, den neuen Mitgliedstaat des Rates zu wählen. Die Wahl erfolgt geheim und auf schriftlichem Wege. Es ist die gleiche Mehrheit wie oben angegeben erforderlich. Der neue Mitgliedstaat des Rates bleibt bis zur Wahl des neuen Rates durch die nächste zuständige Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Amt.
3.  Ein Sitz im Rat gilt als frei:
a) wenn ein Mitgliedstaat des Rates zu zwei aufeinander folgenden ordentlichen Tagungen des Rates keinen Vertreter entsandt hat;
b) wenn ein Mitgliedstaat sein Amt als Mitgliedstaat des Rates niederlegt.
Gewählte Beamte
1.  Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros treten ihr Amt zu dem Zeitpunkt an, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die nächste Konferenz der Regierungs­bevollmächtigten festsetzt; sie sind nur einmal für das gleiche Amt wieder wählbar. Der Begriff wieder wählbar bedeutet, dass anschliessend an die erste Amtszeit oder später höchstens eine zweite Amtszeit angetreten werden kann.
2.  Wenn die Stelle des Generalsekretärs frei wird, tritt der Vizegeneralsekretär als Nachfolger das Amt des Generalsekretärs an, das er bis zu dem Zeitpunkt innehat, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer nächsten Tagung festsetzt. Wenn der Vizegeneralsekretär das Amt des Generalsekretärs unter diesen Voraussetzungen als Nachfolger antritt, gilt die Stelle des Vizegeneralsekretärs von diesem Zeitpunkt an als unbesetzt, wobei Nummer 15 zur Anwendung kommt.
3.  Wenn die Stelle des Vizegeneralsekretärs mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei wird, der für den Beginn der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, ernennt der Rat für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger.
4.  Werden die Stelle des Generalsekretärs und die des Vizegeneralsekretärs gleichzeitig frei, so übernimmt der dienstälteste Direktor das Amt des Generalsekretärs für die Dauer von höchstens 90 Tagen. Der Rat ernennt einen Generalsekretär und, wenn beide Stellen mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei geworden sind, der für den Beginn der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, auch einen Vizegeneralsekretär. Ein so vom Rat ernannter Beamter bleibt bis zum Ende der Amtszeit seines Vorgängers im Amt.
5.  Wird die Stelle eines Direktors wider Erwarten frei, so trifft der Generalsekretär die erforderlichen Massnahmen, damit die Aufgaben des Direktors wahrgenommen werden, bis der Rat während seiner nächsten ordentlichen Tagung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle frei geworden ist, einen neuen Direktor ernennt. Ein so ernannter Direktor bleibt bis zu dem von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Zeitpunkt im Amt.
6.  Der Rat besetzt unter den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels dargelegten Umständen die frei gewordene Stelle des Generalsekretärs oder die des Vizegeneralsekretärs, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 27 der Konstitution, und zwar während einer seiner ordentlichen Tagungen, wenn die Stelle in den letzten 90 Tagen vor dieser Tagung frei geworden ist, oder während einer Tagung, die sein Präsident innerhalb der in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume einberufen hat.
7.  Die Amtszeit eines Beamten, der unter den in den Nummern 14–18 genannten Bedingungen in das Amt eines gewählten Beamten ernannt wurde, stellt keinen Hinderungsgrund für diesen Beamten dar, bei der Wahl oder der Wiederwahl für dieses Amt zu kandidieren.
Mitglieder des Funkregulierungsausschusses
1.  Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses treten ihr Amt zu den Zeitpunkten an, welche die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben bis zu den Zeitpunkten im Amt, welche die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt; sie sind nur einmal wieder wählbar. Der Begriff wieder wählbar bedeutet, dass anschliessend an die erste Amtszeit oder später höchstens eine zweite Amtszeit angetreten werden kann.
2.  Wenn in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Mitglied des Ausschusses sein Amt niederlegt oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, fordert der Generalsekretär nach Beratung mit dem Direktor des Büros für das Funkwesen die zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten auf, Kandidaten für die Wahl eines Ersatzmitglieds vorzuschlagen, die der Rat während seiner nächsten Tagung vornimmt. Wird jedoch die Stelle mehr als 90 Tage vor der Tagung des Rates oder nach der Tagung des Rates, die der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorangeht, frei, so ernennt der betreffende Mitgliedstaat so bald als möglich, auf jeden Fall aber binnen 90 Tagen, einen anderen Staatsangehörigen zum Ersatzmitglied, der je nach Fall bis zum Amtsantritt des vom Rat gewählten neuen Mitglieds oder bis zum Amtsantritt der von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählten neuen Mitglieder des Ausschusses im Amt bleibt. Das Ersatzmitglied kann je nach Fall als Kandidat für die Wahl durch den Rat oder durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellt werden.
3.  Ein Mitglied des Funkregulierungsausschusses gilt als nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, wenn es drei Mal hintereinander den Tagungen des Ausschusses ferngeblieben ist. Der Generalsekretär erklärt nach Beratung mit dem Präsidenten des Ausschusses, dem betreffenden Mitglied des Ausschusses und dem betreffenden Mitgliedstaat, dass eine Stelle im Ausschuss frei ist, und verfährt nach Nummer 21.

23 PP-98

24 PP-98

25 PP-98

26

27 PP-98

28

29 PP-98

30 PP-98

31

32

33 PP-98

34 PP-98

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37

38

39 PP-98

40

41 PP-98

42 PP-98

43

44 PP-98

45

46 PP-98

47 PP-98 PP-02

48

49

Art. 3 Andere Konferenzen und Versammlungen
1.  Nach den einschlägigen Bestimmungen der Konstitution werden in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten normalerweise folgende weltweite Konferenzen und Versammlungen der Union einberufen:
a) eine oder zwei weltweite Funkkonferenzen;
b) eine weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
c) eine weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmelde­wesens;
d) eine oder zwei Funkversammlungen.
2.  In der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten:
– Aufgehoben
– darf ausnahmsweise eine zusätzliche weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen einberufen werden.
3.  Diese Massnahmen werden getroffen:
a) auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;
b) auf Empfehlung der vorangegangenen weltweiten Konferenz; oder Versammlung des betreffenden Sektors, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat; im Falle einer Funkversammlung wird die Empfehlung der Versammlung der nächsten weltweiten Funkkonferenz übermittelt, die hierzu eine Stellungnahme für den Rat abgibt;
c) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
d) auf Vorschlag des Rates.
4.  Eine regionale Funkkonferenz wird einberufen:
a) auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;
b) auf Empfehlung einer vorangegangenen weltweiten oder regionalen Funkkonferenz, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat;
c) auf Antrag von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
d) auf Vorschlag des Rates.
5. (1) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer weltweiten oder regionalen Konferenz oder einer Versammlung eines Sektors können von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt werden.
(2) Liegt kein entsprechender Beschluss vor, so legt der Rat den präzisen Ort und den genauen Zeitpunkt mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten fest, wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung eines Sektors handelt, und mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt; in beiden Fällen kommt Nummer 47 zur Anwendung.
6. (1) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz oder einer Versammlung können geändert werden:
a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung eines Sektors handelt, oder von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt. Die Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten, der sie dem Rat zur Genehmigung vorlegt;
b) auf Vorschlag des Rates.
(2) In den Fällen der Nummern 44 und 45 werden die vorgeschlagenen Änderungen für eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung eines Sektors nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, für eine regionale Konferenz nur mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten endgültig angenommen, vorbehaltlich der Nummer 47.
7.  Wenn ein Mitgliedstaat bei den in den Nummern 42, 46, 118, 123 und 138 dieser Konvention und den Nummern 26, 28, 29, 31 und 36 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union genannten Befragungen nicht binnen der vom Rat festgesetzten Frist geantwortet hat, wird so verfahren, als habe er sich an diesen Befragungen nicht beteiligt, und er wird bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Antworten nicht die Hälfte der Zahl der befragten Mitgliedstaaten, so kommt es zu einer zweiten Befragung, deren Ergebnis entscheidend ist, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen.
8. (1) Weltweite Konferenzen für internationale Fernmeldedienste werden auf Beschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ein­berufen.
(2) Die Bestimmungen über die Einberufung einer weltweiten Funkkonferenz und die Annahme ihrer Tagesordnung sowie die Bedingungen für die Teilnahme an einer solchen Konferenz gelten gegebenenfalls auch für die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste.

Abschnitt 2

50 PP-95 PP-98

50A PP-94 PP-98

51

52

53 PP-98

54

55 PP-98

56 PP-98

57 PP-98 PP-02

58 PP-06

59

60 PP-98

60A PP-98 PP-02

60B PP-98 PP-02 PP-06

61 PP-98

61A PP-02

61B PP-02

62

62A PP-02

62B PP-02

63

64

65

66

67

68

69 PP-98

70

71

72

73 PP-98 PP-02 PP-06

74

75 PP-98

76

77

78

79 PP-98 PP-02

80 PP-94 PP-06

81 PP-98 PP-02

82

Art. 4 Rat
1. (1) Die Zahl der Mitgliedstaaten des Rates wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt, die alle vier Jahre stattfindet.
(2) Diese Zahl darf 25 % der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten nicht überschreiten.
2. (1) Der Rat tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung am Sitz der Union zusammen.
(2) Er kann im Laufe dieser Tagung beschliessen, ausnahmsweise eine zusätzliche Tagung abzuhalten.
(3) In der Zeit zwischen den ordentlichen Tagungen kann er auf Antrag der Mehrheit seiner Mitgliedstaaten von seinem Präsidenten oder, unter den in Nummer 18 dieser Konvention vorgesehenen Bedingungen, auf Anregung seines Präsidenten einberufen werden, und zwar in der Regel am Sitz der Union.
3.  Beschlüsse werden vom Rat nur während der Tagungen gefasst. In Ausnahmefällen kann der Rat während einer Tagung beschliessen, dass eine besondere Frage auf schriftlichem Wege geregelt wird.
4.  Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung unter den Vertretern seiner Mitgliedstaaten und unter Beachtung des Grundsatzes des turnusmässigen Wechsels zwischen den Regionen seinen eigenen Präsidenten und Vizepräsidenten. Diese bleiben bis zur Eröffnung der nächsten ordentlichen Tagung im Amt und können nicht wieder gewählt werden. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit.
5.  Die Person, die von einem Mitgliedstaat des Rates zur Wahrnehmung eines Sitzes in diesem Rat ernannt wird, soll möglichst ein Beamter sein, der in der Fernmeldeverwaltung dieses Mitgliedstaates arbeitet oder ihr gegenüber unmittelbar verantwortlich ist oder in ihrem Namen handelt; diese Person muss durch ihre Erfahrungen im Bereich der Fernmeldedienste qualifiziert sein.
6.  Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die für den Vertreter eines nach der Liste des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) der Gruppe der Entwicklungsländer angehörenden Mitgliedstaates des Rates in Ausübung seiner Tätigkeit bei den Tagungen des Rates entstehen, gehen zu Lasten der Union.
Aufgehoben
8.  Der Generalsekretär nimmt die Aufgaben eines Sekretärs des Rates wahr.
9.  Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros sind kraft ihres Amtes berechtigt, an den Beratungen des Rates teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Der Rat darf aber auch Sitzungen abhalten, die den Vertretern seiner Mitgliedstaaten vorbehalten sind.
9bis. Ein Mitgliedstaat, der nicht Mitgliedstaat des Rates ist, kann auf seine eigenen Kosten einen Beobachter zu den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen entsenden, wenn er den Generalsekretär vorher darüber unterrichtet. Ein Beobachter ist nicht stimmberechtigt.
9ter. Die Sektormitglieder können unter den vom Rat auch in Bezug auf ihre Zahl und die Verfahren ihrer Benennung festgelegten Bedingungen an den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen als Beobachter teilnehmen.
10.  Der Rat prüft jedes Jahr den Bericht des Generalsekretärs über die Umsetzung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen strategischen Plans und trifft die Massnahmen, die er für geeignet hält.
10bis. Solange der Rat zu jeder Zeit den von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten verabschiedeten Finanzrahmen einhält, kann er im Bedarfsfalle den strategischen Plan, der die Grundlage der entsprechenden operativen Pläne bildet, überprüfen und aktualisieren und die Mitgliedstaaten und Sektormitglieder davon entsprechend in Kenntnis setzen.
10ter. Der Rat beschliesst seine eigene Geschäftsordnung.
11.  Der Rat überwacht in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten die allgemeine Führung und Verwaltung der Union. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Er nimmt die gemäss Nummer 74A der Konstitution vom Generalsekretär vorgelegten konkreten Daten für die strategische Planung entgegen, prüft sie und leitet bei der vorletzten ordentlichen Tagung des Rates vor der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die Erarbeitung eines Entwurfs für einen neuen strategischen Plan für die Union ein, wobei er sich auf die Beiträge der Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder wie auch auf die Beiträge der beratenden Gruppen für die Sektoren stützt, und erstellt bis spätestens vier Monate vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen koordinierten Entwurf eines neuen strategischen Plans;
(1bis) er legt einen Terminplan für die Ausarbeitung des strategischen Plans und des Finanzplans der Union wie auch für die operativen Pläne jedes einzelnen Sektors und des Generalsekretariats so fest, dass sie angemessen aufeinander abgestimmt werden können;
(1ter) er genehmigt und revidiert das Personalstatut und die Finanzvorschriften der Union sowie die übrigen Vorschriften, die er für erforderlich hält, und trägt dabei der Praxis Rechnung, welche die Organisation der Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen bei der Anwendung des gemeinsamen Systems für die Gehälter, Zulagen und Pensionen üben;
(2) er berichtigt, wenn nötig: a) die Grundgehaltsstufen für das Personal der Gruppe der Fachbeamten und der darüber liegenden Gruppen – mit Ausnahme der Gehälter für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden –, um sie laufend den Grundgehaltsstufen anzugleichen, die von den Vereinten Nationen für die entsprechenden Gruppen des gemeinsamen Systems festgelegt sind;
b) die Grundgehaltsstufen für das Personal der allgemeinen Dienste, um sie laufend den Gehältern anzugleichen, die von den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen am Sitz der Union gezahlt werden;
c) den Kaufkraftausgleich für die Gruppe der Fachbeamten und die darüber liegenden Gruppen sowie den Kaufkraftausgleich für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden, entsprechend den für den Sitz der Union gültigen Beschlüssen der Vereinten Nationen;
d) die Zulagen, die das gesamte Personal der Union erhält, und zwar in Übereinstimmung mit allen für das gemeinsame System der Vereinten Nationen angenommenen Änderungen;
(3) er fasst die notwendigen Beschlüsse, um die ausgewogene geographische Verteilung des Personals der Union sowie die Repräsenta­tion der Frauen in der Gruppe der Fachbeamten und in den darüber liegenden Gruppen zu gewährleisten, und überwacht die Durchführung dieser Beschlüsse;
(4) er entscheidet über die Vorschläge zu wichtigen organisatorischen Änderungen des Generalsekretariats und der Büros der Sektoren der Union, die mit der Konstitution und dieser Konvention in Einklang stehen müssen; die Vorschläge werden ihm nach Prüfung durch den Koordinierungsausschuss vom Generalsekretär vorgelegt;
(5) er prüft und genehmigt die mittelfristigen Pläne für die Arbeitsplätze und das Personal sowie für die Programme zur Entwicklung der personellen Ressourcen der Union und gibt Leitlinien für die Personalausstattung der Union, und zwar sowohl für die Einstufung des Personals als auch für die Personalstruktur, wobei er die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen allgemeinen Richtlinien und die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 27 der Konstitution berücksichtigt;
(6) er berichtigt, wenn nötig, die Beiträge der Union und des Personals für die Gemeinsame Pensionskasse des Personals der Vereinten Nationen, in Übereinstimmung mit dem Statut und den Vorschriften dieser Kasse, sowie die Teuerungszulagen, die den Empfängern von Zahlungen aus der Versicherungskasse für das Personal der Union zu gewähren sind, wobei entsprechend der von dieser Kasse geübten Praxis verfahren wird;
(7) er prüft und beschliesst das Zweijahresbudget der Union und prüft das voraussichtliche Budget für die beiden darauf folgenden Jahre (die Teile des vom Generalsekretär gemäss Nummer 101 dieser Konvention erstellten Finanzberichts sind), wobei er die in Bezug auf Nummer 50 der Konstitution gefassten Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und den von dieser Konferenz nach Nummer 51 der Konstitution festgesetzten finanziellen Rahmen berücksichtigt; er beachtet alle Einsparmöglichkeiten, trägt jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung, so schnell wie möglich zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei berücksichtigt der Rat die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellten Prioritäten, die im strategischen Plan der Union im Einzelnen erläutert werden, die Stellungnahmen des Koordinierungsausschusses, die in dem in Nummer 86 dieser Konvention genannten Bericht des Generalsekretärs dargelegt werden, sowie den in Nummer 101 dieser Konvention genannten Finanzbericht. Der Rat überprüft die Einnahmen und Ausgaben jährlich, um bei Bedarf Anpassungen nach Massgabe der Resolutionen und Entscheidungen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorzunehmen;
(8) er trifft alle notwendigen Anordnungen für die jährliche Prüfung der  vom Generalsekretär aufgestellten Rechnungen der Union und genehmigt diese Rechnungen gegebenenfalls, um sie der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorzulegen;
(9) er trifft die für die Einberufung der Konferenzen oder Versammlungen der Union erforderlichen Vorkehrungen und gibt dem Generalsekretariat und den Sektoren der Union geeignete Richtlinien in Bezug auf ihre fachliche und sonstige Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Konferenzen oder Versammlungen, und zwar mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder Versammlung handelt, und mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt;
(10) er fasst die in Bezug auf Nummer 28 dieser Konvention erforder­lichen Beschlüsse;
(11) er entscheidet über die Durchführung der Beschlüsse der Konferenzen, die finanzielle Auswirkungen haben;
(12) er trifft im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution, dieser Konvention und der Vollzugsordnungen alle anderen für das reibungs­lose Arbeiten der Union notwendig erscheinenden Massnahmen;
(13) er ergreift nach Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten alle notwendigen Massnahmen zur vorläufigen Regelung der Fälle, die in der Konstitution, in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen nicht vorgesehen sind und mit deren Regelung nicht bis zur nächsten zuständigen Konferenz gewartet werden kann;
(14) er sorgt für die Koordinierung mit allen internationalen Organisationen, die in den Artikeln 49 und 50 der Konstitution erwähnt sind; zu diesem Zweck schliesst er im Namen der Union vorläufige Abkommen mit den in Artikel 50 der Konstitution und in den Nummern 269B und 269C der Konvention erwähnten internationalen Organisationen und mit den Vereinten Nationen in Anwendung des Abkommens zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion; diese vorläufigen Abkommen müssen nach der einschlägigen Bestimmung des Artikels 8 der Konstitution der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vor­gelegt werden;
(15) er schickt den Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen nach jeder Tagung Kurzberichte über seine Arbeiten sowie alle Dokumente, die ihm nützlich erscheinen;
(16) er legt der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen Bericht über die Tätigkeit der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vor sowie die Empfehlungen, die er für geeignet hält.

Abschnitt 3

83

84

85

86 PP-98

86A PP-98

87

87A PP-98 PP-02

88

89

90

91

92

93

94

95

96 PP-06

97

98

99

100 PP-98 PP-06

101

102 PP-98

102A PP-98

103

104

105 PP-06

Art. 5 Generalsekretariat
1.  Der Generalsekretär
a) ist verantwortlich für die allgemeine Verwaltung der Mittel der Union; er kann die Verwaltung eines Teils dieser Mittel dem Vizegeneralsekretär sowie den Direktoren der Büros übertragen, gegebenenfalls nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss;
b) koordiniert die Tätigkeiten des Generalsekretariats und der Sektoren der Union unter Berücksichtigung der Ansichten des Koordinierungsausschusses, um eine möglichst wirksame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union zu gewährleisten;
c) erstellt, mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses, einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsumfeldes seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, in dem er auch Empfehlungen zur zukünftigen Politik und Strategie der Union sowie eine Einschätzung ihrer finanziellen Auswirkungen gibt, und legt diesen Bericht dem Rat vor;
cbis)
koordiniert die Umsetzung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen strategischen Planes und erstellt jährlich über diese Umsetzung einen Bericht, den er dem Rat zur Prüfung vorlegt;
d) organisiert die Arbeit des Generalsekretariats und ernennt das Personal dieses Sekretariats, wobei er die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen Richtlinien und die vom Rat erarbeiteten Vorschriften beachtet;
dbis)
erstellt jedes Jahr einen gleitenden operativen Vierjahresplan für die Tätigkeiten, die das Personal des Generalsekretariats in Übereinstimmung mit dem strategischen Plan auszuführen hat; dieser gilt für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre und gibt auch die finanziellen Auswirkungen bei angemessener Berücksichtigung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten verabschiedeten Finanzplans an; dieser operative Vierjahresplan wird von den beratenden Gruppen der drei Sektoren geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet;
e) trifft die administrativen Massnahmen für die Büros der Sektoren der Union und ernennt das Personal dieser Büros auf der Grundlage der vom Direktor des betreffenden Büros getroffenen Auswahl und seiner Vorschläge; die endgültige Entscheidung über Ernennung oder Entlassung liegt jedoch beim Generalsekretär;
f) gibt dem Rat jeden Beschluss der Organisation der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen bekannt, der die Bedingungen des gemeinsamen Systems für den Dienst, die Zulagen und die Pensionen berührt;
g) sorgt für die Anwendung aller vom Rat angenommenen Vorschriften;
h) berät die Union in Rechtsfragen;
i) beaufsichtigt, für die Zwecke der Verwaltungsführung, das Personal der Union, um einen möglichst wirksamen Einsatz dieses Personals zu gewährleisten und um die Arbeitsbedingungen des gemeinsamen Systems auf dieses Personal anzuwenden. Das für die unmittelbare Unterstützung der Direktoren der Büros ernannte Personal untersteht verwaltungsmässig dem Generalsekretär und arbeitet unmittelbar nach den Weisungen der betreffenden Direktoren, hat sich aber immer an die allgemeinen Verwaltungsrichtlinien des Rates zu halten;
j) weist im allgemeinen Interesse der Union und nach Beratung mit den Direktoren der betreffenden Büros den Bediensteten vorübergehend andere Tätigkeiten zu, um dem unterschiedlichen Arbeitsanfall am Sitz der Union gerecht zu werden;
k) trifft im Einvernehmen mit dem Direktor des betreffenden Büros alle für die Konferenzen und Tagungen der Sektoren erforderlichen administrativen und finanziellen Vorkehrungen;
l) übernimmt die entsprechenden Sekretariatsarbeiten vor und nach den Konferenzen der Union, wobei er die Zuständigkeiten jedes einzelnen Sektors berücksichtigt;
m) bereitet Empfehlungen für die in Nummer 49 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union genannte erste Sitzung der Delegationschefs vor, wobei er die Ergebnisse etwaiger regionaler Befragungen berücksichtigt;
n) übernimmt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der einladenden Regierung, das Sekretariat für die Konferenzen der Union und stellt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Direktor, die für die Tagungen der Union notwendigen Dienste zur Verfügung, wobei er, soweit er es für notwendig hält, nach Nummer 93 auf das Personal der Union zurückgreift. Der Generalsekretär kann ferner auf Antrag und auf vertraglicher Grundlage das Sekretariat für alle anderen Tagungen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens übernehmen;
o) trifft die notwendigen Massnahmen für die rechtzeitige Veröffent­lichung und Verteilung der Dienstunterlagen, Informationsbulletins und anderen Unterlagen und Dokumente, die vom Generalsekretariat und von den Sektoren erstellt oder der Union bekannt gegeben wurden oder deren Veröffentlichung von den Konferenzen oder vom Rat verlangt wird. Der Rat bringt die Liste der für die Veröffentlichung vorgesehenen Unterlagen laufend auf den neuesten Stand, wobei er sich mit den betreffenden Konferenzen hinsichtlich der Dienstunterlagen und anderen Dokumente berät, deren Veröffentlichung von diesen Konferenzen verlangt wird;
p) gibt regelmässig anhand von gesammelten oder ihm zur Verfügung gestellten Informationen, einschliesslich solcher, die er etwa von anderen internationalen Organisationen erhält, eine Zeitschrift mit allgemeinen Nachrichten und Veröffentlichungen über das Fernmeldewesen heraus;
q) bereitet nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss und unter Beachtung aller Einsparmöglichkeiten den Entwurf für das Zweijahresbudget vor, den er dem Rat vorlegt und der die Ausgaben der Union unter Berücksichtigung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten finanziellen Rahmens deckt. Der Budgetentwurf besteht aus einem zusammengefassten Budget, das Informationen zum auf den Kosten beruhenden Budget enthält und auf die Ergebnisse für die Union ausgerichtet ist; er wird nach den Budgetrichtlinien des Generalsekretärs und in zwei Fassungen erstellt. Eine Fassung basiert auf dem Nullwachstum der Beitragseinheit, die andere – eventuell nach Entnahmen aus dem Reservefonds – auf dem Wachstum des Budgets, das unter der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Höchstgrenze liegt oder ihr gleich ist. Die das Budget betreffende Entschliessung wird allen Mitgliedstaaten nach Genehmigung durch den Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet;
r) erstellt mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses, in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften, jährlich einen Finanz­bericht und legt ihn dem Rat vor. Ein zusammenfassender Finanz­bericht und ein zusammenfassender Rechenschaftsbericht werden erstellt und der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Prüfung und endgültigen Genehmigung vorgelegt;
s) erstellt mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Union, den er nach Genehmigung durch den Rat allen Mitgliedstaaten zuleitet;
sbis)
verwaltet die in Nummer 76A der Konstitution genannten besonderen Vereinbarungen; die Kosten für diese Verwaltung sind von den Unterzeichnern dieser Vereinbarungen nach den zwischen ihnen und dem Generalsekretär abgesprochenen Modalitäten zu tragen;
t) übernimmt alle übrigen Sekretariatsgeschäfte der Union;
u) übt alle sonstigen Tätigkeiten aus, die ihm der Rat überträgt.
2.  Der Generalsekretär oder der Vizegeneralsekretär darf an den Konferenzen der Union in beratender Eigenschaft teilnehmen; der Generalsekretär oder sein Vertreter darf an allen anderen Tagungen der Union in beratender Eigenschaft teilnehmen.

Abschnitt 4

106

107

108

109 PP-98

110

111 PP-02 PP-06

Art. 6 Koordinierungsausschuss
1. (1) Der Koordinierungsausschuss unterstützt und berät den Generalsekretär bei allen in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 26 der Konstitution sowie in den einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention erwähnten Fragen.
(2) Der Ausschuss hat für die Koordinierung mit allen in den Artikeln 49 und 50 der Konstitution erwähnten internationalen Organisationen hinsichtlich der Vertretung der Union bei den Konferenzen dieser Organisationen zu sorgen.
(3) Der Ausschuss prüft die Ergebnisse der Tätigkeit der Union und unterstützt den Generalsekretär bei der Erstellung des in Nummer 86 dieser Konvention genannten Berichts, der dann dem Rat vorgelegt wird.
2.  Der Ausschuss muss bestrebt sein, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Falls der Präsident nicht von der Mehrheit des Ausschusses unterstützt wird, kann er unter aussergewöhnlichen Umständen Entscheidungen in eigener Verantwortung treffen, wenn er der Ansicht ist, dass die Regelung der betreffenden Fragen dringend ist und dass damit nicht bis zur nächsten Tagung des Rates gewartet werden kann. Unter diesen Umständen erstattet er den Mitgliedstaaten des Rates umgehend schriftlich Bericht über diese Fragen, wobei er die Gründe angibt, die ihn veranlasst haben, diese Entscheidungen zu treffen; gleichzeitig teilt er ihnen die schriftlich dargelegten Standpunkte der anderen Mitglieder des Ausschusses mit. Wenn die unter solchen Umständen untersuchten Fragen nicht vordringlich, aber dennoch wichtig sind, müssen Sie dem Rat während seiner nächsten Tagung zur Prüfung vorgelegt werden.
3.  Der Präsident beruft den Ausschuss mindestens einmal im Monat ein; im Bedarfsfall kann der Ausschuss auch auf Verlangen zweier seiner Mitglieder zusammentreten.
4.  Über die Arbeit des Koordinierungsausschusses wird ein Bericht erstellt, der den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird.

Abschnitt 5  Sektor für das Funkwesen

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118 PP-94 PP-98

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Art. 7 Weltweite Funkkonferenzen
1.  Eine weltweite Funkkonferenz wird nach Nummer 90 der Konstitution zur Behandlung besonderer Fragen des Funkwesens einberufen. Eine weltweite Funkkonferenz befasst sich mit den Punkten, die auf der nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels angenommenen Tagesordnung stehen.
2. (1) Die Tagesordnung einer weltweiten Funkkonferenz kann folgende Punkte enthalten:
a) die teilweise oder, im Ausnahmefall, die vollständige Revision der in Artikel 4 der Konstitution genannten Vollzugsordnung für den Funkdienst;
b) jede andere Frage von weltweitem Interesse, für welche die Konferenz zuständig ist;
c) einen Punkt, der sich auf Anweisungen bezieht, die dem Funkregulierungsausschuss und dem Büro für das Funkwesen in Bezug auf ihre Tätigkeit zu geben sind, und die Prüfung dieser Tätigkeit;
d) die Festlegung der Themen, welche die Funkversammlung und die Studienkommissionen für das Funkwesen behandeln sollen, sowie die Fragen, welche die Versammlung in Bezug auf die zukünftigen Funkkonferenzen untersuchen soll.
(2) Der allgemeine Rahmen dieser Tagesordnung sollte vier bis sechs Jahre im Voraus festgesetzt werden; die endgültige Tagesordnung wird vorzugsweise zwei Jahre vor der Konferenz vom Rat, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, festgesetzt, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention. Diese beiden Fassungen der Tagesordnung werden auf der Grundlage der Empfehlungen der weltweiten Funkkonferenz in Anwendung der Nummer 126 dieser Konvention erstellt.
(3) Diese Tagesordnung enthält alle Fragen, deren Aufnahme von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschlossen worden ist.
3. (1) Diese Tagesordnung kann geändert werden:
a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten, der sie dem Rat zur Genehmigung vorlegt;
b) auf Vorschlag des Rates.
(2) Die zur Tagesordnung einer weltweiten Funkkonferenz vorgeschlagenen Änderungen werden nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten endgültig angenommen, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention.
4.  Die Konferenz hat ausserdem folgende Aufgaben:
(1) Sie prüft und genehmigt den Bericht des Direktors des Büros über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz;
(2) sie empfiehlt dem Rat Punkte zur Aufnahme in die Tagesordnung einer zukünftigen Konferenz, äussert ihre Ansichten zu den Tagesordnungen der Konferenzen für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren und schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser Konferenzen ab;
(3) sie nimmt in ihre Beschlüsse je nach Fall Anweisungen oder Anfragen an den Generalsekretär und an die Sektoren der Union auf.
5.  Der Präsident und die Vizepräsidenten der Funkversammlung und die Vorsitzenden und Vizevorsitzenden der einschlägigen Studienkommis­sion(en) dürfen an der zugehörigen weltweiten Funkkonferenz teilnehmen.

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129A PP-02

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136A PP-02

136B PP-02

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137A PP-98 PP-02

Art. 8 Funkversammlung
1.  Eine Funkversammlung behandelt Empfehlungen zu Fragen, die sie nach ihren eigenen Verfahren angenommen hat oder die ihr von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer anderen Konferenz, vom Rat oder vom Funkregulierungsausschuss vorgelegt werden, und gibt gegebenenfalls zu diesen Fragen Empfehlungen heraus.
1bis. Die Funkversammlung ist befugt, die gemäss Nummer 145A der Konstitution für die Abwicklung der Sektortätigkeiten geltenden Arbeitsmethoden und Verfahren zu verabschieden.
2.  In Bezug auf Nummer 129 hat die Funkversammlung folgende Aufgaben:
(1) Sie prüft die nach Nummer 157 dieser Konvention erstellten Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe, und sie prüft die nach Nummer 160H dieser Konvention erstellten Berichte der Beratenden Gruppe für das Funkwesen;
(2) sie genehmigt das aufgrund der Prüfung der in Untersuchung befindlichen und der neuen Fragen erstellte Arbeitsprogramm, bestimmt die Reihenfolge und die Dringlichkeit dieser Fragen, schätzt die finanziellen Auswirkungen ihrer Untersuchung ab und legt die Frist fest, binnen deren die Studien abgeschlossen sein müssen, wobei sie darauf achten muss, dass die Anforderungen an die Ressourcen der Union auf ein Mindestmass begrenzt werden;
(3) sie entscheidet aufgrund des in Nummer 132 erwähnten genehmigten Arbeitsprogramms, ob die Studienkommissionen weiter bestehen oder aufgelöst oder aber ob neue Studienkommissionen gebildet werden sollen, und weist ihnen die zu untersuchenden Fragen zu;
(4) sie fasst so weit wie möglich die Fragen zusammen, die für die Entwicklungsländer von Interesse sind, um ihre Beteiligung an der Untersuchung dieser Fragen zu erleichtern;
(5) sie berät in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen und zu denen eine weltweite Funkkonferenz sie befragt hat;
(6) sie erstattet der nächsten weltweiten Funkkonferenz Bericht über den Fortgang der Arbeiten in Bezug auf Punkte, die in die Tagesordnung zukünftiger Funkkonferenzen aufgenommen werden können.
(7) sie beschliesst gegebenenfalls die Beibehaltung, die Auflösung oder die Einsetzung von anderen Gruppen und benennt deren Vorsitzende und Vizevorsitzende;
(8) sie setzt das Mandat der unter Nummer 136A genannten Gruppen fest, die weder Fragen noch Empfehlungen verabschieden.
3.  Die Funkversammlung wird von einer Person geleitet, die von der Regierung des Landes, in dem die Tagung stattfindet, benannt wurde, oder, wenn die Tagung am Sitz der Union stattfindet, von einer Person, welche die Versammlung selbst gewählt hat; der Präsident wird von Vizepräsidenten unterstützt, welche die Versammlung gewählt hat.
4.  Eine Funkversammlung kann spezielle Angelegenheiten, sofern sie in ihre Zuständigkeit fallen und nicht die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst geregelten Verfahren betreffen, der Beratenden Gruppe für das Funkwesen zur Stellungnahme vorlegen und die diesbezüglich zu ergreifenden Massnahmen benennen.

138 PP-98

Art. 9 Regionale Funkkonferenzen
Die Tagesordnung einer regionalen Funkkonferenz darf nur besondere Fragen des Funkwesens von regionalem Interesse enthalten, einschliesslich der Richtlinien, die dem Funkregulierungsausschuss und dem Büro für das Funkwesen für ihre Tätigkeit in Bezug auf die betreffende Region gegeben werden sollen, vorausgesetzt, dass diese Richtlinien den Interessen anderer Regionen nicht zuwiderlaufen. Von einer solchen Konferenz dürfen nur die Fragen erörtert werden, die auf ihrer Tagesordnung stehen. Die Bestimmungen der Nummern 118–123 dieser Konvention gelten auch für die regionalen Funkkonferenzen, aber nur in Bezug auf die Mitgliedstaaten der betreffenden Region.

139 PP-98

140 PP-02

141 PP-02

141A PP-02

142

142A PP-02

143

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145 PP-02

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147

Art. 10 Funkregulierungsausschuss
1. Aufgehoben
2.  Zusätzlich zu den in Artikel 14 der Konstitution genannten Aufgaben prüft der Ausschuss:
(1) die Berichte des Direktors des Büros für das Funkwesen über auf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Verwaltungen durchgeführte Untersuchungen von Fällen schädlicher Störungen und arbeitet die notwendigen Empfehlungen aus;
(2) ferner unabhängig vom Büro auf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Verwaltungen die Einsprüche gegen die Entscheidungen des Büros für das Funkwesen in Bezug auf Frequenzzuteilungen.
3.  Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, an den Funkkonferenzen in beratender Eigenschaft teilzunehmen. In diesem Falle dürfen sie an diesen Konferenzen nicht als Mitglied ihrer nationalen Delegation teilnehmen.
3bis. Zwei Mitglieder des Ausschusses, die vom Ausschuss benannt werden, müssen in beratender Eigenschaft an den Konferenzen der Regierungs­bevollmächtigten und an den Funkversammlungen teilnehmen. Die vom Ausschuss benannten zwei Mitglieder dürfen dann an den Konferenzen oder Versammlungen nicht als Mitglied ihrer nationalen Delegation teilnehmen.
4.  Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die für die Mitglieder des Ausschusses in Ausübung ihrer Tätigkeit im Dienst der Union entstehen, gehen zu Lasten der Union.
4bis. Die Mitglieder des Ausschusses geniessen in Ausübung ihrer in der Konstitution und in der Konvention beschriebenen Tätigkeiten im Dienste der Union bzw. bei der Durchführung von Aufgaben für die Union – vor­behaltlich der einschlägigen Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetz­gebung oder anderer in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Gesetzes­bestimmungen – dieselben Vorrechte und Immunitäten, wie sie von den einzelnen Mitgliedstaaten den gewählten Beamten der Union gewährt werden. Diese Vorrechte und Immunitäten im Amt werden den Mitgliedern des Ausschusses im Interesse der Union zuerkannt, nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. Die Union kann und muss die einem Ausschussmitglied gewährte Immunität aufheben, sobald sie zu der Ansicht gelangt, dass diese Immunität den geordneten Ablauf der Rechtsprechung behindern könnte und die Interessen der Union durch eine Aufhebung der Immunität keinen Schaden nehmen.
5.  Die Arbeitsweise des Ausschusses ist folgende:
(1) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die ihr Amt ein Jahr lang ausüben. Danach folgt der Vizepräsident jedes Jahr dem Präsidenten im Amt; der Vizepräsident wird neu gewählt. Bei Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte einen zeitweiligen Präsidenten.
(2) Der Ausschuss hält normalerweise jedes Jahr und in der Regel am Sitz der Union höchstens vier Tagungen von maximal fünf Tagen ab, bei denen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Er darf sich zur Erledigung seiner Aufgaben auch moderner Kommunikationsmittel bedienen. Sofern er es für erforderlich hält und je nach den anstehenden Fragen, kann er weitere Sitzungen anberaumen, und die Sitzungen dürfen im Ausnahmefall bis zu zwei Wochen dauern.
(3) Der Ausschuss muss bestrebt sein, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Wenn er dies nicht erreicht, wird ein Beschluss nur dann als gültig angesehen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses für ihn stimmen. Jedes Mitglied des Ausschusses verfügt über eine Stimme; die Abstimmung durch Stimmübertragung ist untersagt.
(4) Der Ausschuss darf in Übereinstimmung mit der Konstitution, dieser Konvention und der Vollzugsordnung für den Funkdienst alle internen Regelungen festlegen, die er für notwendig hält. Diese Regelungen werden in den Verfahrensregeln veröffentlicht.

148

149 PP-98

149A PP-98

150 PP-98

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PP-98

Art. 11 Studienkommissionen für das Funkwesen
1.  Die Studienkommissionen für das Funkwesen werden von einer Funkversammlung eingesetzt.
2. (1) Die Studienkommissionen für das Funkwesen behandeln Fragen, die nach einem von der Funkversammlung festgelegten Verfahren angenommen wurden, und arbeiten diesbezügliche Empfehlungsentwürfe aus, die nach dem in den Nummern 246A–247 dieser Konvention dargelegten Verfahren angenommen werden müssen.
(1bis)
Die Studienkommissionen für das Funkwesen behandeln auch Themen, die in den Entschliessungen und Empfehlungen der weltweiten Funkkonferenzen genannt sind. Die Ergebnisse dieser Studien werden in Empfehlungen oder in die nach Nummer 156 erstellten Berichte aufgenommen.
(2) Vorbehaltlich der Nummer 158 erstreckt sich die Behandlung der oben erwähnten Fragen und Themen im Wesentlichen auf: a) die Nutzung des Funkfrequenzspektrums im terrestrischen Funk­verkehr und im Weltraumfunkverkehr und die Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten sowie anderer Umlaufbahnen;
b) die Merkmale und die Leistungsfähigkeit von Funksystemen;
c) das Betreiben von Funkstellen;
d) die funktechnischen Aspekte bei Not- und Sicherheitsangelegenheiten.
(3) In der Regel werden bei diesen Studien wirtschaftliche Fragen nicht behandelt, jedoch kann in den Fällen, in denen die Studien Vergleiche zwischen mehreren technischen oder betrieblichen Lösungen voraussetzen, den wirtschaftlichen Faktoren Rechnung getragen werden.
3.  Die Studienkommissionen für das Funkwesen übernehmen auch die vorbereitenden Studien zu technischen, betrieblichen und verfahrensmässigen Fragen, die von den weltweiten und den regionalen Funkkonferenzen behandelt werden sollen, und sie erstellen diesbezügliche Berichte entsprechend dem hierfür von einer Funkversammlung angenommenen Arbeitsprogramm oder nach den vom Rat gegebenen Richtlinien.
4.  Jede Studienkommission erstellt für die Funkversammlung einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten, über die in Übereinstimmung mit dem Befragungsverfahren nach Nummer 149 angenommenen Empfehlungen und über die Entwürfe für neue oder revidierte Empfehlungen, die von der Versammlung geprüft werden müssen.
5.  Der Sektor für das Funkwesen und der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen überprüfen ständig, unter Berücksichtigung der Nummer 79 der Konstitution, die Arbeiten, die in den Nummern 151–154 und, was den Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen angeht, in Nummer 193 dieser Konvention aufgeführt sind, um Änderungen, die bei der Aufteilung der von den beiden Sektoren behandelten Fragen vorzunehmen sind, einvernehmlich festzulegen. Die beiden Sektoren arbeiten eng zusammen und nehmen geeignete Verfahren an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten überprüfen und eine Einigung über die Aufteilung erzielen können. Kann keine Einigung erzielt werden, so kann die Angelegenheit durch Vermittlung des Rates der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
6.  Die Studienkommissionen für das Funkwesen müssen bei ihrer Arbeit sowohl im regionalen als auch im internationalen Bereich der Untersuchung der Fragen und der Ausarbeitung der Empfehlungen, die mit dem Aufbau, der Entwicklung und der Verbesserung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern unmittelbar zusammenhängen, gebührende Aufmerksamkeit schenken. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Union ihre Vorrangstellung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens behaupten muss, tragen sie bei ihrer Arbeit der Arbeit der nationalen und regionalen sowie der anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem Funkwesen befassen, gebührend Rechnung und arbeiten mit ihnen zusammen.
7.  Um die Überprüfung der Tätigkeit des Sektors für das Funkwesen zu erleichtern, sollten geeignete Massnahmen zur Förderung der Zusammen­arbeit und der Koordinierung mit anderen Organisationen, die sich mit dem Funkwesen befassen, mit dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens getroffen werden. Eine Funkversammlung legt die besonderen Verpflichtungen, die Bedingungen für die Mitwirkung und die Verfahrensgrundsätze für die Durchführung solcher Massnahmen fest.

160A PP-98 PP-02

160B

160C PP-98 PP-02

160CA PP-02

160D PP-98

160E PP-98

160F PP-98

160G PP-98

160H

160I PP-02

Art. 11A Beratende Gruppe für das Funkwesen
1.  An den Arbeiten der Beratenden Gruppe für das Funkwesen können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden der Studienkommissionen und der anderen Gruppen beteiligen; die Beratende Gruppe handelt durch ihren Direktor.
2.  Die Beratende Gruppe für das Funkwesen:
(1) prüft die Prioritäten, Programme, Abläufe, finanziellen Fragen und Strategien, die mit den Funkversammlungen, den Studienkommissionen, anderen Gruppen und der Vorbereitung der Funkkonferenzen zusammenhängen, sowie alle besonderen Fragen, die ihr von einer Konferenz der Union, einer Funkversammlung oder vom Rat zugewiesen werden;
(1bis) prüft die Durchführung des operativen Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die in diesem Plan angegebenen Ziele nicht erreicht hat oder nicht erreichen konnte, und berät den Direktor hinsichtlich der Massnahmen, die notwendig sind, um Abhilfe zu schaffen;
(2) prüft die Fortschritte bei der Durchführung des nach Nummer 132 dieser Konvention aufgestellten Arbeitsprogramms;
(3) stellt Leitlinien für die Arbeiten der Studienkommissionen auf;
(4) empfiehlt Massnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit anderen Standardisierungsgremien, mit dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen, dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens und mit dem Generalsekretariat zu fördern;
(5) nimmt ihre eigenen Arbeitsverfahren an, die mit den von der Funkversammlung angenommenen vereinbar sein müssen;
(6) erstellt für den Direktor des Büros für das Funkwesen einen Bericht über die hinsichtlich der genannten Punkte ergriffenen Massnahmen.
(7) erarbeitet einen für die Funkversammlung bestimmten Bericht über die Fragen, die ihm gemäss Nummer 137A dieser Konvention übertragen wurden, und übermittelt ihn an den Direktor zur Vorlage an die Versammlung.

161

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164 PP-98 PP-02

165 PP-02

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169 PP-98 PP-02

170 PP-02

171

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175 PP-02

175A PP-98

175B PP-98 PP-02

176

177 PP-98

178 PP-98 PP-06

179

180 PP-98 PP-02

181

181A PP-98 PP-02

182

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Art. 12 Büro für das Funkwesen
1.  Der Direktor des Büros für das Funkwesen organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors für das Funkwesen. Die Aufgaben des Büros werden ergänzt durch diejenigen, die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst aufgeführt sind.
2.  Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) in Bezug auf die Funkkonferenzen: a) Er koordiniert die vorbereitenden Arbeiten der Studienkommissionen, der anderen Gruppen und des Büros, teilt den Mitgliedstaaten und den Sektorenmitgliedern die Ergebnisse dieser Arbeiten mit, sammelt ihre Stellungnahmen dazu und legt der Konferenz einen zusammenfassenden Bericht vor, der auch Vorschläge mit Regelungs­charakter enthalten kann;
b) er nimmt kraft seines Amtes an den Beratungen der Funkkonferenzen, der Funkversammlung sowie der Studienkommissionen für das Funkwesen und anderer Gruppen teil, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Funkkonferenzen und der Tagungen des Sektors für das Funkwesen notwen­digen Massnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rates für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
c) er unterstützt die Entwicklungsländer bei den Vorbereitungsarbeiten zu den Funkkonferenzen;
(2) in Bezug auf den Funkregulierungsausschuss: a) Er arbeitet Entwürfe für Verfahrensregeln aus und legt sie dem Funkregulierungsausschuss zur Genehmigung vor; diese Entwürfe müssen unter anderem die für die Anwendung der Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst notwendigen Berechnungsverfahren und Daten enthalten;
b) er übermittelt allen Mitgliedstaaten die Verfahrensregeln des Ausschusses, sammelt die dazu von den Verwaltungen eingegangenen Stellungnahmen und legt sie dem Ausschuss vor;
c) er bearbeitet in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst, der regionalen Vereinbarungen und den zugehörigen Verfahrensregeln die von den Verwaltungen übermittelten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls zur Veröffentlichung in geeigneter Form vor;
d) er wendet die vom Ausschuss genehmigten Verfahrensregeln an, erarbeitet und veröffentlicht Beschlüsse auf der Grundlage dieser Verfahrensregeln und, falls eine Verwaltung eine Überprüfung eines Beschlusses beantragt, die nach den genannten Verfahrensregeln nicht durchgeführt werden kann, befasst er den Ausschuss mit dieser Überprüfung;
e) er nimmt die systematische Eintragung und Registrierung der Frequenzzuteilungen und gegebenenfalls der zugehörigen Merkmale der Umlaufbahnen nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst vor und bringt die Internationale Frequenzhauptkartei laufend auf den neuesten Stand; er überprüft die Eintragungen in dieser Frequenzhauptkartei, um diejenigen Eintragungen, die nicht die tatsächliche Benutzung des Funkfrequenzspektrums wiedergeben, im Einvernehmen mit der betreffenden Verwaltung je nach Fall zu berichtigen oder zu streichen;
f) er hilft auf Antrag einer oder mehrerer beteiligter Verwaltungen bei der Lösung von Fällen schädlicher Störungen, führt erforderlichenfalls Untersuchungen durch und erstellt einen Bericht mit Empfehlungsentwürfen für die betreffenden Verwaltungen, den er dem Ausschuss zur Prüfung vorlegt;
g) er handelt als leitender Sekretär des Ausschusses;
(3) er koordiniert die Arbeiten der Studienkommissionen für das Funkwesen und anderer Gruppen und ist für die Organisation dieser Arbeiten verantwortlich;
(3bis)
er lässt der Beratenden Gruppe für das Funkwesen die erforder­liche Unterstützung zukommen und erstattet den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern sowie dem Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse der Arbeiten der beratenden Gruppe;
(3ter) er ergreift konkrete Massnahmen, um die Teilnahme der Entwicklungsländer an den Arbeiten der Studienkommissionen für das Funkwesen und anderer Gruppen zu erleichtern.
(4) Der Direktor hat ausserdem folgende Aufgaben: a) Er führt Untersuchungen durch, um unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaaten, der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der besonderen geographischen Lage bestimmter Länder Ratschläge zu erteilen, die darauf abzielen, dass der Betrieb einer möglichst grossen Anzahl von Funkkanälen in denjenigen Teilen des Funkfrequenzspektrums, in denen schädliche Störungen auftreten können, sowie die gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und anderer Umlaufbahnen gewährleistet sind;
b) er tauscht mit den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt und aktualisiert laufend die Dokumente und Datenbanken des Sektors für das Funkwesen und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffent­lichung in den Sprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
c) er bringt die erforderlichen Unterlagen laufend auf den neuesten Stand;
d) er gibt in einem der weltweiten Funkkonferenz vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz; ist keine weltweite Funkkonferenz geplant, so wird dem Rat und – zur Information – auch den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern ein Bericht über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz vorgelegt;
e) er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem Bedarf des Sektors für das Funkwesen entspricht, und übermittelt ihn dem Generalsekretär, damit er vom Koordinierungsausschuss geprüft und in das Budget der Union übernommen wird;
f) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden operativen Vierjahresplan für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre, in dem auch die finanziellen Auswirkungen der Tätigkeiten, die das Büro zur Unterstützung des Sektors ausführen muss, dargestellt werden; dieser operative Vierjahresplan wird von der Beratenden Gruppe für das Funkwesen nach Artikel 11A dieser Konvention geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet;
3.  Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Büros im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär.
4.  Der Direktor leistet dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention die notwendige technische Hilfe.

Abschnitt 6 Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen

PP-98

184 PP-98

184A PP-02

185 PP-98

186 PP-98

187 PP-98 PP-02

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190 PP-98

191

191A PP-02

191B PP-02

191C PP-98

191D PP-98 PP-02

Art. 13 Weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen
1.  Eine weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmelde­wesen wird nach Nummer 104 der Konstitution zur Behandlung besonderer Fragen der Standardisierung im Fernmeldewesen einberufen.
1bis. Die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmelde­wesen ist befugt, die für die Abwicklung der Tätigkeiten des Sektors nach Nummer 145A der Konstitution geltenden Arbeitsmethoden und Verfahren zu verabschieden;
2.  Die Fragen, die eine weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen zu untersuchen hat und über die Empfehlungen heraus­gegeben werden, sind diejenigen, die sie nach ihren eigenen Verfahren angenommen hat oder die ihr von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer anderen Konferenz oder vom Rat vorgelegt werden.
3.  Nach Nummer 104 der Konstitution hat die Versammlung folgende Aufgaben:
a) Sie prüft die nach Nummer 194 dieser Konvention erstellten Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe, und sie prüft die nach den Nummern 197H und 197I dieser Konvention erstellten Berichte der Beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
b) sie genehmigt das aufgrund der Prüfung der in Untersuchung befindlichen und der neuen Fragen erstellte Arbeitsprogramm, bestimmt die Reihenfolge und die Dringlichkeit dieser Fragen, schätzt die finanziellen Auswirkungen ihrer Untersuchung ab und legt die Frist fest, binnen deren die Studien abgeschlossen sein müssen, wobei sie darauf achten muss, dass die Anforderungen an die Ressourcen der Union auf ein Mindestmass begrenzt werden;
c) sie entscheidet aufgrund des in Nummer 188 erwähnten genehmigten Arbeitsprogramms, ob die Studienkommissionen weiter bestehen oder aufgelöst oder aber ob neue Studienkommissionen gebildet werden sollen, und weist ihnen die zu untersuchenden Fragen zu;
d) sie fasst so weit wie möglich die Fragen zusammen, welche die Entwicklungsländer betreffen, um ihre Beteiligung an der Untersuchung dieser Fragen zu erleichtern;
e) sie prüft und genehmigt den Bericht des Direktors über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz.
f) beschliesst gegebenenfalls die Beibehaltung, die Auflösung oder die Einsetzung von anderen Gruppen und benennt deren Vorsitzende und Vizevorsitzende;
g) bestimmt das Mandat der Gruppen aus Nummer 191A, diese verabschieden weder Fragen noch Empfehlungen.
4.  Eine weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmelde­wesen kann spezielle Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, der Beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen zuweisen, wobei sie angibt, welche Massnahmen im Zusammenhang mit diesen Angelegenheiten zu ergreifen sind.
5.  Die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen wird von einem von der Regierung des Landes, in dem die Tagung stattfindet, benannten Präsidenten, oder, wenn die Tagung am Sitz der Union stattfindet, von einem von der Versammlung selbst gewählten Präsidenten geleitet; der Präsident wird durch von der Versammlung gewählte Vizepräsidenten unterstützt;

192 PP-98

193

194 PP-98

195

196

197 PP-98

PP-98

Art. 14 Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen
1. (1) Die Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen behandeln Fragen, die nach einem von der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen festgelegten Verfahren angenommen wurden, und arbeiten diesbezügliche Empfehlungsentwürfe aus, die nach dem in den Nummern 246A–247 dieser Konvention dargelegten Verfahren angenommen werden müssen.
(2) Vorbehaltlich der Nummer 195 behandeln die Studienkommissionen technische, betriebliche und tarifliche Fragen und geben im Hinblick auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen Empfehlungen zu diesen Fragen heraus, insbesondere Empfehlungen über die Verbindung von Funksystemen in den öffentlichen Fernmeldenetzen und über die Leistungsanforderungen an solche Verbindungen. Für die technischen oder betrieblichen Fragen, die speziell das Funk­wesen betreffen und die in den Nummern 151–154 dieser Konven­tion aufgeführt sind, ist der Sektor für das Funkwesen zuständig.
(3) Jede Studienkommission erstellt für die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten, über die in Übereinstimmung mit dem Befragungsverfahren nach Nummer 192 angenommenen Empfehlungen und über die Entwürfe für neue oder revidierte Empfehlungen, die von der Versammlung geprüft werden müssen.
2.  Der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für das Funkwesen überprüfen ständig, unter Berücksichtigung der Nummer 105 der Konstitution, die Arbeiten, die in Nummer 193 und, was den Sektor für das Funkwesen angeht, in den Nummern 151–154 dieser Konvention aufgeführt sind, um Änderungen, die bei der Aufteilung der von den beiden Sektoren behandelten Fragen vorzunehmen sind, einvernehmlich festzulegen. Die beiden Sektoren arbeiten eng zusammen und nehmen geeignete Verfahren an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten überprüfen und eine Einigung über die Aufteilung erzielen können. Kann keine Einigung erzielt werden, so kann die Angelegenheit durch Vermittlung des Rates der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
3.  Die Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen müssen bei ihrer Arbeit sowohl im regionalen als auch im internationalen Bereich der Untersuchung der Fragen und der Ausarbeitung der Empfehlungen, die mit dem Aufbau, der Entwicklung und der Verbesserung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern unmittelbar zusammenhängen, gebührende Aufmerksamkeit schenken. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Union ihre Vorrangstellung auf dem Gebiet der weltweiten Standardisierung im Fernmeldewesen behaupten muss, tragen sie bei ihrer Arbeit der Arbeit der nationalen und regionalen sowie der anderen internationalen Standardisierungsorganisationen gebührend Rechnung und arbeiten mit ihnen zusammen.
4.  Um die Überprüfung der Tätigkeit des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen zu erleichtern, sollten geeignete Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit anderen Organisationen, die sich mit Standardisierung befassen, mit dem Sektor für das Funkwesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens getroffen werden. Eine weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen legt die besonderen Verpflichtungen, die Bedingungen für die Mitwirkung und die Verfahrensgrundsätze für die Durchführung solcher Massnahmen fest.

197A PP-98 PP-02

197B PP-98

197C PP-98

197CA PP-02

197D PP-98

197E PP-98

197F PP-98

197G PP-98

197H PP-98

197I PP-98

Art. 14A
Beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen
1.  An den Arbeiten der Beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden der Studienkommissionen und anderen Gruppen beteiligen.
2.  Die Beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen:
(1) prüft die Prioritäten, Programme, Abläufe, finanziellen Fragen und Strategien für die Tätigkeiten des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
(1bis)
prüft die Durchführung des operativen Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die in diesem Plan angegebenen Ziele nicht erreicht hat oder nicht erreichen konnte, und berät den Direktor hinsichtlich der zur Abhilfe notwendigen Massnahmen;
(2) prüft die Fortschritte bei der Durchführung des nach Nummer 188 dieser Konvention aufgestellten Arbeitsprogramms;
(3) stellt Leitlinien für die Arbeiten der Studienkommissionen auf;
(4) empfiehlt Massnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit anderen zuständigen Einrichtungen sowie mit dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens und mit dem Generalsekretariat zu fördern;
(5) nimmt ihre eigenen Arbeitsverfahren an, die mit den von der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen angenommenen vereinbar sein müssen;
(6) erstellt für den Direktor des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen einen Bericht über die hinsichtlich der genannten Punkte ergriffenen Massnahmen;
(7) erstellt für die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen einen Bericht über die Angelegenheiten, die ihr nach Nummer 191A zugewiesen wurden, und übermittelt ihn dann dem Direktor, der ihn der Versammlung vorlegt.

198

199

200 PP-98 PP-02

201 PP-98 PP-02

202 PP-98

203 PP-98 PP-06

204 PP-98

205

205A PP-98 PP-02

205B PP-98

205C PP-98

206

207

Art. 15 Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
1.  Der Direktor des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen.
2.  Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er aktualisiert jedes Jahr im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der anderen Gruppen das von der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen genehmigte Arbeitsprogramm;
b) er nimmt kraft seines Amtes an den Beratungen der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Studienkommissionen und anderen Gruppen teil, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Versammlungen und Tagungen des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen erforderlichen Massnahmen, wobei er nach Nummer 94 dieser Konvention das Generalsekretariat und erforderlichenfalls die andern Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rates für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
c) er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste oder der Beschlüsse der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen mitgeteilten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls in geeigneter Form zur Veröffentlichung vor;
d) er tauscht mit den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt erforder­lichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Sprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
e) er gibt in einem der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Versammlung und legt dem Rat sowie den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern einen Bericht über die Tätigkeit des Sektors während der zwei Jahre nach der letzten Versammlung vor, es sei denn, es wird eine zweite Versammlung einberufen;
f) er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem Bedarf des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen entspricht, und übermittelt ihn dem Generalsekretär, damit er vom Koordinierungsausschuss geprüft und in das Budget der Union übernommen wird;
g) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden operativen Vierjahresplan für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre, in dem auch die finanziellen Auswirkungen der Tätigkeiten, die das Büro zur Unterstützung des Sektors ausführen muss, dargestellt werden; dieser operative Vierjahresplan wird von der Beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen nach Artikel 14A dieser Konvention geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet;
h) er lässt der Beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen die erforderliche Unterstützung zukommen und erstattet den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern sowie dem Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Arbeiten;
i) er unterstützt die Entwicklungsländer bei den Vorbereitungsarbeiten zu den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen, insbesondere bei den Fragen, die für diese Länder von vorrangiger Bedeutung sind.
3.  Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär.
4.  Der Direktor leistet dem Sektor für die Entwicklung des Fernmelde­wesens im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention die notwendige technische Hilfe.

Abschnitt 7  Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens

207A PP-02

208

209 PP-06

209A PP-02

209B PP-02

210 PP-02

211

212

213 PP-98

213A PP-98 PP-02

Art. 16 Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
1.  Die weltweite Konferenz zur Entwicklung des Fernmeldewesens ist befugt, die Arbeitsmethoden und Verfahren für die Abwicklung der Tätigkeiten ihres Sektors gemäss Nummer 145A der Konstitution festzulegen.
1bis. Die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens haben nach Nummer 118 der Konstitution folgende Aufgaben:
a) Die weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmelde­wesens erstellen Arbeitsprogramme und Richtlinien für die Erarbeitung von Fragen und Prioritäten in Zusammenhang mit der Ent­wicklung des Fernmeldewesens und geben dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens Leitlinien für sein Arbeits­pro­gramm. Sie entscheiden aufgrund der oben genannten Arbeitsprogramme über die Weiterführung oder Auflösung bestehender Studienkommissionen oder über die Bildung neuer Studienkommis­sionen und weisen ihnen die zu prüfenden Fragen zu;
abis)
beschliesst gegebenenfalls die Beibehaltung, die Auflösung oder die Einsetzung von anderen Gruppen und benennt deren Vorsitzende und Vizevorsitzende;
ater)
bestimmt das Mandat der Gruppen aus Nummer 209A; diese verabschieden weder Fragen noch Empfehlungen.
b) die regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmelde­wesens prüfen die Fragen und Prioritäten mit Bezug auf die Entwicklung des Fernmeldewesens unter Berücksichtigung der Erfordernisse und Besonderheiten des Fernmeldewesens in der betrof­fenen Region; sie dürfen auch den weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens Empfehlungen vorlegen;
c) die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sollten Ziele und Strategien für eine ausgewogene Entwicklung des weltweiten und des regionalen Fernmeldewesens festlegen und dabei dem Ausbau und der Modernisierung der Netze und Dienste in den Entwicklungsländern sowie der Mobilisierung der hierfür erforder­lichen Ressourcen besondere Aufmerksamkeit schenken. Auf diesen Konferenzen sollen allgemeinpolitische, organisatorische, betrieb­liche, ordnungspolitische, technische und finanzielle Fragen und damit verbundene Aspekte behandelt werden, einschliesslich der Erschliessung neuer Finanzierungsquellen und ihrer Nutzung;
d) die weltweiten und die regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens prüfen in ihrem jeweiligen Zuständigkeits­bereich die Berichte, die ihnen vorgelegt werden, und bewerten die Tätigkeit des Sektors; sie können auch Fragen der Entwicklung des Fernmeldewesens behandeln, die mit der Tätigkeit der anderen Sektoren der Union zusammenhängen.
2.  Der Entwurf der Tagesordnung für die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens wird vom Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellt; der Generalsekretär legt ihn für eine weltweite Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, für eine regionale Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten dem Rat zur Genehmigung vor, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention.
3.  Eine Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens kann spezielle Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, der Beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens übertragen und auf die in Bezug auf diese Fragen empfohlenen Massnahmen hinweisen.

214

215

215A PP-98

215B PP-98

PP-98

Art. 17 Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
1.  Die Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens behandeln besondere Fragen des Fernmeldewesens, die für die Entwicklungsländer von Bedeutung sind, einschliesslich der in Nummer 211 dieser Konvention erwähnten. Die Zahl der Studienkommissionen ist begrenzt; sie werden nur für einen bestimmten Zeitraum eingesetzt, in Abhängigkeit von den verfügbaren Ressourcen. Die Studienkommissionen haben spezifische Mandate, behandeln Fragen und Probleme von vorrangigem Interesse für die Entwicklungsländer und arbeiten aufgabenorientiert.
2.  Der Sektor für das Funkwesen, der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens überprüfen ständig, unter Berücksichtigung der Nummer 119 der Konstitu­tion, die behandelten Fragen, um die Arbeit einvernehmlich aufzuteilen, die Bemühungen zu harmonisieren und die Koordinierung zu verbessern. Die Sektoren nehmen geeignete Verfahren an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten überprüfen und eine Einigung über die Aufteilung erzielen können.
3.  Jede Studienkommission für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellt für die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmelde­wesens einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten sowie über die Entwürfe für neue oder revidierte Empfehlungen, die von der Konferenz geprüft werden müssen.
4.  Die Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens behandeln Fragen und arbeiten Empfehlungsentwürfe aus, die nach den in den Nummern 246A–247 dieser Konvention dargelegten Verfahren angenommen werden müssen.

215C PP-02 PP-98 PP-06

215D PP-98

215E PP-98

215EA PP-02

215F PP-98

215G PP-98

215H PP-98

215I PP-98

215J PP-98

215JA PP-02

215K PP-98

PP-98

216

Art. 17A Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens
1.  An den Arbeiten der Beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden und die Vizevorsitzenden der Studienkommissionen und der anderen Gruppen beteiligen. Die Beratende Gruppe handelt durch ihren Direktor.
2.  Die Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens:
(1) prüft die Prioritäten, Programme, Abläufe, finanziellen Fragen und Strategien für die Tätigkeiten des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
(1bis)
prüft die Durchführung des operativen Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die in diesem Plan angegebenen Ziele nicht erreicht hat oder nicht erreichen konnte, und berät den Direktor hinsichtlich der zur Abhilfe notwendigen Massnahmen;
(2) prüft die Fortschritte bei der Durchführung des nach Nummer 209 dieser Konvention aufgestellten Arbeitsprogramms;
(3) stellt Leitlinien für die Arbeiten der Studienkommissionen auf;
(4) empfiehlt Massnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardisierung im Fernmelde­wesen und mit dem Generalsekretariat sowie mit anderen zuständigen Entwicklungs- und Finanzierungseinrichtungen zu fördern;
(5) nimmt ihre eigenen Arbeitsverfahren an, die mit den von der weltweiten Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens angenommenen vereinbar sein müssen;
(6) erstellt für den Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens einen Bericht über die hinsichtlich der genannten Punkte ergriffenen Massnahmen.
(6bis)
erarbeitet einen für die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens bestimmten Bericht über die Fragen, die ihm gemäss Nummer 213A dieser Konvention übertragen wurden und übermittelt ihn an den Direktor zur Vorlage an die Konferenz.
3.  Der Direktor kann Vertreter bilateraler Einrichtungen der Zusammen­arbeit und der Entwicklungshilfe sowie multilateraler Entwicklungseinrichtungen zur Teilnahme an den Tagungen der beratenden Gruppe einladen.

217

218 PP-02

219

220 PP-06

221

222 PP-98

223 PP-98

223A PP-98 PP-02

223B PP-98

224 PP-98

225 PP-98

226

227 PP-98

Art. 18 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens
1.  Der Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens.
2.  Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er nimmt kraft seines Amtes an den Beratungen der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens und der Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens und der anderen Gruppen teil, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Konferenzen und Tagungen des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens notwendigen Massnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rates für diese Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
b) er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der einschlägigen Entschliessungen und Entscheidungen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens mitgeteilten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls in geeigneter Form zur Veröffentlichung vor;
c) er tauscht mit den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffent­li­chung in den Sprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
d) er sammelt die Nachrichten technischer und administrativer Art, die besonders für die Entwicklungsländer nützlich sein könnten, um ihnen bei der Verbesserung ihrer Fernmeldenetze zu helfen, und be­reitet sie zur Veröffentlichung vor, wobei er mit dem Generalsekretariat und den anderen Sektoren der Union zusammenarbeitet. Die Entwicklungsländer werden auch auf die Möglichkeiten hingewiesen, welche sich durch die unter der Schirmherrschaft der Organisation der Vereinten Nationen stehenden internationalen Programme bieten;
e) er gibt in einem der weltweiten Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz und legt dem Rat sowie den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern einen Bericht über die Tätigkeit des Sektors während der zwei Jahre nach der letzten Konferenz vor;
f) er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem Bedarf des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens entspricht, und übermittelt ihn dem Generalsekretär, damit er vom Koordinierungsausschuss geprüft und in das Budget der Union übernommen wird;
g) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden operativen Vierjahresplan für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre, in dem auch die finanziellen Auswirkungen der Tätigkeiten, die das Büro zur Unterstützung des Sektors ausführen muss, dargestellt werden; dieser operative Vierjahresplan wird von der Beratenden Gruppe für das Funkwesen nach Artikel 17A dieser Konvention geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet;
h) er lässt der Beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens die erforderliche Unterstützung zukommen und erstattet den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern sowie dem Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Arbeiten.
3.  Der Direktor arbeitet mit den anderen gewählten Beamten zusammen und ist bestrebt, die Rolle der Union als treibende Kraft bei der Förderung der Entwicklung des Fernmeldewesens zu stärken; er trifft in Zusammenarbeit mit dem Direktor des betreffenden Büros die erforderlichen Vorkehrungen für geeignete Massnahmen, indem er zum Beispiel Tagungen einberuft, die über die Tätigkeit des betreffenden Sektors informieren sollen.
4.  Auf Antrag der interessierten Mitgliedstaaten führt der Direktor, mit Unterstützung der Direktoren der anderen Büros und gegebenenfalls des Generalsekretärs, über Fragen des nationalen Fernmeldewesens dieser Staaten Studien durch und gibt Ratschläge zu diesen Fragen. Falls die Untersuchung dieser Fragen den Vergleich mehrerer technischer Lösungsmöglichkeiten einschliesst, können wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden.
5.  Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär.
Aufgehoben

Abschnitt 8  Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren

228

229 PP-98

230 PP-98

231

232

233 PP-98

234 PP-98

234A PP-98

234B PP-98

234C PP-98

235 PP-06

236 PP-06

237 PP-98 PP-06

238 PP-98

239 PP-94 PP-98

240 PP-98 PP-06

241

241A PP-98

241B PP-98

241C PP-98

241D PP-98

241E PP-98

Art. 19 Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union
1.  Der Generalsekretär und die Direktoren der Büros laden die nachstehend genannten Gremien und Organisationen zu einer verstärkten Teilnahme an den Arbeiten der Union ein:
a) anerkannte Betriebsunternehmen, wissenschaftliche Institutionen oder industrielle Unternehmen und Finanzierungs- oder Entwicklungseinrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt sind;
b) andere von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigte Gremien, die sich mit Fragen des Fernmeldewesens befassen;
c) regionale und andere internationale Fernmelde-, Standardisierungs-, Finanzierungs- oder Entwicklungsorganisationen.
2.  Die Direktoren der Büros arbeiten eng mit den Gremien und Organisationen zusammen, die zur Teilnahme an den Arbeiten eines oder mehrerer Sektoren der Union zugelassen sind.
3.  Jeder nach den einschlägigen Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention gestellte Antrag eines der in Nummer 229 genannten Gremien auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors muss, nachdem er von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt ist, von diesem an den Generalsekretär gerichtet werden.
4.  Jeder Antrag eines der in Nummer 230 genannten Gremien, der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt wird, wird nach einem vom Rat festgelegten Verfahren behandelt. Ein solcher Antrag wird vom Rat auf seine Übereinstimmung mit diesem Verfahren hin geprüft.
4bis. Ein Antrag eines der in Nummer 229 oder 230 genannten Gremien auf Aufnahme als Sektormitglied darf auch unmittelbar an den Generalsekretär gesandt werden. Mitgliedstaaten, die diese Gremien ermächtigen, einen Antrag unmittelbar an den Generalsekretär zu senden, müssen Letzteren darüber unterrichten. Gremien aus einem Mitgliedstaat, der den Generalsekretär nicht entsprechend unterrichtet hat, haben nicht die Möglichkeit, sich unmittelbar an ihn zu wenden. Der Generalsekretär muss die Liste der Mitgliedstaaten, die ihrer Zuständigkeit oder ihrer Souveränität unterliegende Gremien ermächtigt haben, sich unmittelbar an ihn zu wenden, regelmässig aktualisieren und veröffentlichen.
4ter. Erhält der Generalsekretär unmittelbar von einem Gremium einen Antrag nach Nummer 234A, so achtet er unter Berücksichtigung der vom Rat definierten Kriterien darauf, dass Funktion und Zielsetzungen des Bewerbers mit dem Zweck der Union in Einklang stehen. Der Generalsekretär unterrichtet dann unverzüglich den Mitgliedstaat über diesen Antrag und fordert ihn auf, ihn zu genehmigen. Geht dem Generalsekretär binnen vier Monaten kein Einspruch des Mitgliedstaates zu, so schickt er ihm ein Erinnerungstelegramm. Geht dem Generalsekretär binnen vier Monaten nach Absendung des Erinnerungstelegramms kein Einspruch zu, so gilt der Antrag als genehmigt. Geht dem Generalsekretär ein Einspruch des Mitgliedstaates zu, so fordert der Generalsekretär den Antragsteller auf, sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung zusetzen.
4quater. Erteilt ein Mitgliedstaat die Ermächtigung zur unmittelbaren Zusendung von Anträgen an den Generalsekretär, so kann er diesen darüber unterrichten, dass er ihm die Vollmacht überträgt, jeden Antrag zu genehmigen, den ein seiner Zuständigkeit oder seiner Souveränität unterliegendes Gremium gestellt hat.
5.  Jeder Antrag einer der in Nummer 231 genannten Organisationen (mit Ausnahme der in den Nummern 269B und 269C dieser Konvention erwähnten Organisationen) auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übermittelt und nach den vom Rat festgelegten Verfahren behandelt.
6.  Jeder Antrag einer der in den Nummern 269B–269D dieser Konvention genannten Organisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übermittelt, und die betreffende Organisation wird in die in Nummer 237 erwähnten Listen eingetragen.
7.  Der Generalsekretär erstellt für jeden Sektor Listen mit allen in den Nummern 229–231 sowie 269B–269D dieser Konvention erwähnten Gremien und Organisationen, die zur Teilnahme an den Arbeiten der Sektoren zugelassen sind, und bringt diese Listen laufend auf den neuesten Stand. Er veröffentlicht diese Listen in angemessenen Zeitabständen und übermittelt sie allen Mitgliedstaaten und den betreffenden Sektormitgliedern sowie dem Direktor des betreffenden Büros. Der jeweilige Direktor teilt den betreffenden Gremien und Organisationen mit, wie über ihren Antrag entschieden worden ist, und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend.
8.  Die Bedingungen für die Teilnahme der Gremien und Organisationen, die auf den in Nummer 237 erwähnten Listen stehen, an den Arbeiten der Sektoren sind in diesem Artikel, in Artikel 33 und in anderen einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention enthalten. Die Bestimmungen der Nummern 25–28 der Konstitution finden keine Anwendung auf sie.
9.  Ein Sektormitglied darf im Namen des Mitgliedstaates handeln, der es genehmigt hat, vorausgesetzt der Mitgliedstaat teilt dem Direktor des betreffenden Büros mit, dass es von ihm hierzu ermächtigt worden ist.
10.  Alle Sektormitglieder haben das Recht, ihre Teilnahme durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Die Teilnahme kann gegebenenfalls auch durch den betreffenden Mitgliedstaat oder, im Falle eines nach Nummer 234C genehmigten Sektormitglieds, nach den vom Rat festgelegten Kriterien und Verfahren gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.
11.  Der Generalsekretär streicht von der Liste der Gremien und Organisationen die Namen derjenigen Gremien und Organisationen, die nicht mehr zur Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors zugelassen sind, wobei er die vom Rat festgelegten Kriterien und Verfahren beachtet.
12.  Die Versammlung oder die Konferenz eines Sektors kann beschliessen, Gremien oder Organisationen als assoziierte Teilnehmer zu den Arbeiten einer bestimmten Studienkommission oder der ihr untergeordneten Gruppen zuzulassen, wobei die folgenden Grundsätze zu beachten sind:
(1) Ein Gremium oder eine Organisation nach den Nummern 229–231 kann den Antrag stellen, den Arbeiten einer bestimmten Studienkommission als assoziierter Teilnehmer beizuwohnen.
(2) Hat ein Sektor beschlossen, assoziierte Teilnehmer zuzulassen, so wendet der Generalsekretär die einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels auf die Antragsteller an, wobei er die Grösse des Gremiums oder der Organisation und alle anderen sachdienlichen Kriterien berücksichtigt.
(3) Die zu den Arbeiten einer bestimmten Studienkommission zuge­lassenen assoziierten Teilnehmer werden in die in Nummer 237 genannte Liste nicht aufgenommen.
(4) Die Bedingungen für die Teilnahme an den Arbeiten einer Studienkommission sind in den Nummern 248B und 483A dieser Konven­tion aufgeführt.

242 PP-98

243 PP-98

244

245

246

246A PP-98

246B PP-9

246C PP-98

246D PP-98

246E PP-98

246F PP-98

246G PP-98

246H PP-98

247 PP-98

247A PP-98

248

248A PP-98

248B PP-98

249

Art. 20 Arbeitsweise der Studienkommissionen
1.  Die Funkversammlung, die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen und die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens ernennen für jede Studienkommission den Vorsitzenden und einen oder mehrere Vizevorsitzende. Bei der Ernennung der Vorsitzenden und der Vizevorsitzenden sind ganz besonders die Sachkenntnis, eine ausgewogene geographische Verteilung sowie die Notwendigkeit zu berücksichtigen, eine wirksamere Beteiligung der Entwicklungsländer zu fördern.
2.  Wenn es der Umfang der Arbeiten der Studienkommissionen erfordert, ernennt die Versammlung oder die Konferenz so viele Vizevorsitzende, wie sie für nötig hält.
3.  Wenn der Vorsitzende einer Studienkommission zwischen zwei Versammlungen oder Konferenzen des betreffenden Sektors nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben, und wenn nur ein Vizevorsitzender ernannt worden ist, tritt dieser an die Stelle des Vorsitzenden. Handelt es sich um eine Studienkommission, für die mehrere Vizevorsitzende ernannt worden sind, so wählt die Studienkommission bei ihrer nächsten Tagung aus den Vizevorsitzenden ihren neuen Vorsitzenden und, wenn nötig, einen neuen Vizevorsitzenden aus ihren Mitgliedern. Sie wählt auch dann einen neuen Vizevorsitzenden, wenn einer ihrer Vizevorsitzenden nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit im betreffenden Zeitraum auszuüben.
4.  Die den Studienkommissionen zugewiesenen Arbeiten werden so weit wie möglich auf schriftlichem Wege, mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel, erledigt.
5.  Nach Beratung mit dem Generalsekretär und entsprechender Koordinierung, wie in der Konstitution und der Konvention vorgeschrieben, stellt der Direktor des Büros eines jeden Sektors den allgemeinen Plan für die Tagungen der Studienkommissionen auf, wobei er die Beschlüsse der Zuständigen Konferenz oder Versammlung berücksichtigt.
5bis. (1) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder nehmen Fragen an, die nach den von der zuständigen Konferenz oder Versammlung fest­gelegten Verfahren untersucht werden müssen, wobei insbesondere anzugeben ist, ob eine daraus sich ergebende Empfehlung Gegen­stand einer offiziellen Befragung der Mitgliedstaaten werden muss.
(2) Die aus der Untersuchung der genannten Fragen sich ergebenden Empfehlungen werden von einer Studienkommission nach den von der zuständigen Konferenz oder Versammlung festgelegten Verfahren angenommen. Diejenigen Empfehlungen, bei denen eine offi­zielle Befragung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Genehmigung nicht erforderlich ist, gelten als genehmigt.
(3) Eine Empfehlung, für die eine offizielle Befragung der Mitgliedstaaten erforderlich ist, wird nach Nummer 247 behandelt oder der zuständigen Konferenz oder Versammlung zugeleitet.
(4) Die Nummern 246A und 246B sind nicht auf Fragen und Empfehlungen mit allgemein- oder ordnungspolitischer Tragweite anzuwenden, zum Beispiel: a) vom Sektor für das Funkwesen genehmigte Fragen und Empfehlungen, die sich auf die Arbeiten der Funkkonferenzen beziehen, sowie andere Kategorien von Fragen und Empfehlungen, die von der Funkversammlung festgelegt werden können;
b) vom Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen genehmigte Fragen und Empfehlungen, die mit Tarifierungs- und Abrechnungsfragen sowie mit bestimmten Nummerierungs- und Adressierungsplänen zusammenhängen;
c) vom Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens genehmigte Fragen und Empfehlungen, die sich auf ordnungs- oder allgemeinpolitische oder auf finanzielle Fragen beziehen;
d) Fragen und Empfehlungen, bei denen hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs Zweifel bestehen.
6.  Die Studienkommissionen dürfen Massnahmen einleiten, um für Empfehlungen, die in der Zeit zwischen zwei Versammlungen oder Konferenzen erstellt werden, bei den Mitgliedstaaten die Genehmigung einzuholen. Die Verfahren für die Einholung einer solchen Genehmigung sind die von der zuständigen Versammlung oder Konferenz genehmigten.
6bis. Die in Anwendung der Nummer 246B oder 247 genehmigten Empfehlungen haben den gleichen Status wie die von der Konferenz oder der Versammlung selbst genehmigten.
7.  Bei Bedarf können für die Untersuchung von Fragen, welche die Beteiligung von Sachverständigen mehrerer Studienkommissionen erfordert, gemischte Arbeitsgruppen gebildet werden.
7bis. Der Direktor eines Büros kann, nach Beratung mit dem Vorsitzenden der betreffenden Studienkommission und gemäss einem von dem betreffenden Sektor entwickelten Verfahren, eine Organisation, die nicht an den Arbeiten des Sektors teilnimmt, einladen, Vertreter zur Teilnahme an der Untersuchung einer bestimmten Frage in der betreffenden Studienkommis­sion oder in einer der ihr untergeordneten Gruppen zu entsenden.
7ter. Ein assoziierter Teilnehmer im Sinne der Nummer 241A dieser Konvention ist zu den Arbeiten einer bestimmten Studienkommission zugelassen, wobei er sich jedoch weder an den Entscheidungsprozessen noch an den Verbindungstätigkeiten dieser Studienkommission beteiligen darf.
8.  Der Direktor des betreffenden Büros schickt die Schlussberichte der Studienkommissionen einschliesslich einer Liste der nach Nummer 247 angenommenen Empfehlungen an die Verwaltungen, Organisationen und Gremien, die an den Arbeiten des Sektors teilnehmen. Diese Berichte werden so bald wie möglich, auf jeden Fall aber so rechtzeitig versandt, dass sie den Empfängern mindestens einen Monat vor der nächsten zuständigen Konferenz zugehen.

250

251 PP-06

Art. 21 Empfehlungen einer Konferenz an eine andere
1.  Jede Konferenz kann einer anderen Konferenz der Union Empfehlungen vorlegen, die in ihre Zuständigkeit fallen.
2.  Diese Empfehlungen sind dem Generalsekretär so rechtzeitig zu übermitteln, dass er sie nach Nummer 44 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union sammeln, koordinieren und bekannt geben kann.

252

253

254

PP-98 PP-02

Art. 22 Beziehungen der Sektoren untereinander und zu internationalen Organisationen
1.  Die Direktoren der Büros können nach entsprechender Beratung und Koordinierung, wie in der Konstitution, der Konvention und in den Be­schlüssen der zuständigen Konferenzen oder Versammlungen vorgeschrieben, beschliessen, gemeinsame Tagungen von Studienkommissionen von zwei oder drei Sektoren zu veranstalten, bei denen zu Fragen von ge­mein­samem Interesse Studien durchgeführt und Entwürfe für Empfehlungen vorbereitet werden sollen. Diese Empfehlungsentwürfe werden den zuständi­gen Konferenzen oder Versammlungen der betreffenden Sektoren vorgelegt.
2.  An den Konferenzen oder Tagungen eines Sektors können der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär, die Direktoren der Büros der anderen Sektoren oder ihre Vertreter sowie die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses in beratender Eigenschaft teilnehmen. Bei Bedarf können diese Konferenzen oder Tagungen Vertreter des Generalsekretariats oder eines anderen Sektors, der es nicht für erforderlich gehalten hat, einen Vertreter zu entsenden, einladen, in beratender Eigenschaft an ihren Sitzungen teilzunehmen.
3.  Wird ein Sektor eingeladen, an einer Tagung einer internationalen Organisation teilzunehmen, so ist sein Direktor berechtigt, unter Berücksichtigung der Nummer 107 dieser Konvention die Teilnahme eines Vertreters des Sektors in beratender Eigenschaft sicherzustellen.

Kapitel II Besondere Bestimmungen für die Konferenzen und Versammlungen

PP-02

255–266 PP-02

267 PP-02

268

268A PP-02

268B PP-02

269 PP-94 PP-02 PP-06

269A PP-02

269B PP-02

269C PP-02

269D PP-02

269E PP-02 PP-06

269F PP-02

PP-02

Art. 23 Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevoll­mächtigten
Aufgehoben
1.  Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten sind zugelassen:
a) die Delegationen;
b) die gewählten Beamten, in beratender Eigenschaft;
c) der Funkregulierungsausschuss gemäss Nummer 141A dieser Konvention, in beratender Eigenschaft;
d) die Beobachter der nachfolgend genannten Organisationen, Institutionen und Körperschaften, die in beratender Eigenschaft teilnehmen können: i) die Organisation der Vereinten Nationen,
ii) die in Artikel 43 der Konstitution erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen,
iii) die zwischenstaatlichen Organisationen, die Satellitensysteme betreiben,
iv) die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie die Internationale Atomenergie-Organisation;
e) die Beobachter der in den Nummern 229 und 231 dieser Konvention erwähnten Sektormitglieder:
2.  Das Generalsekretariat und die drei Büros der Union sind in beratender Eigenschaft bei der Konferenz vertreten.

270–275 PP-02

276 PP-02

277

278 PP-02 PP-06

279 PP-02 PP-06

280 PP-98 PP-06

281 PP-02

282 PP-98 PP-02

282A PP-02

PP-98 PP-02

Art. 24 Zulassung zu den Funkkonferenzen
Aufgehoben
1.  Zu den Funkkonferenzen sind zugelassen:
a) die Delegationen;
b) die Beobachter der in den Nummern 269A–269D dieser Konvention genannten Organisationen, die in beratender Eigenschaft teilnehmen können;
c) die Beobachter anderer internationaler Organisationen, die nach den einschlägigen Bestimmungen aus Kapitel I der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union eingeladen wurden und die in beratender Eigenschaft teilnehmen können;
d) die Beobachter der Mitglieder des Sektors für das Funkwesen;
Aufgehoben
e) die Beobachter der Mitgliedstaaten, die ohne Stimmrecht an der regionalen Funkkonferenz einer anderen Region als derjenigen, der sie angehören, teilnehmen;
f) in beratender Eigenschaft die gewählten Beamten, wenn die Konferenz Angelegenheiten behandelt, die in ihre Zuständigkeit fallen, und die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses.

283–294 PP-02

295 PP-02

296

296bis PP-06

297 PP-02 PP-06

297bis PP-02 PP-06

298 PP-06

298A PP-06

298B PP-06

298C PP-02 PP-06

298D− 298F PP-06

298G PP-02

Art. 25 Zulassung zu den Funkversammlungen, den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmelde­wesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Aufgehoben
1.  Zu der Versammlung oder Konferenz sind zugelassen:
a) die Delegationen;
b) die Vertreter der betreffenden Sektormitglieder:
c) folgende Beobachter, die in beratender Eigenschaft teilnehmen können: i) die Beobachter der in den Nummern 269A–269D dieser Konvention erwähnten Organisationen und Institutionen;
Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben
ii) die Beobachter jeder anderen regionalen oder internationalen Organisation, die sich mit Angelegenheiten befasst, die für die Versammlung oder die Konferenz von Interesse sind;
Aufgehoben
2.  Je nach Bedarf sind die gewählten Beamten, das Generalsekretariat und die Büros der Union bei der Versammlung oder der Konferenz in beratender Eigenschaft vertreten. An den Funkversammlungen müssen zwei Mitglieder des Funkregulierungsausschusses, die von diesem zu benennen sind, in beratender Eigenschaft teilnehmen.

PP-02

Art. 26 − 30

Aufgehoben

324 PP-98

325

326

327 PP-98

328

329

330

331

332 PP-98

333

334 PP-98 PP-02

335 PP-98

336

337

338

339 PP-98

Art. 31 Vollmachten bei den Konferenzen
1.  Die von einem Mitgliedstaat zu einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer Funkkonferenz oder einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste entsandte Delegation muss entsprechend den Bestimmungen der Nummern 325–331 ordnungsgemäss akkreditiert sein.
2. (1) Die Delegationen bei den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten werden durch Urkunden akkreditiert, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef oder vom Aussenminister unterzeichnet sind.
(2) Die Delegationen bei den anderen in Nummer 324 genannten Konferenzen werden durch Urkunden akkreditiert, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef, vom Aussenminister oder von dem Minister, in dessen Zuständigkeit die auf der betreffenden Konferenz behandelten Fragen fallen, unterzeichnet sind.
(3) Unter Vorbehalt einer Bestätigung, die von einer der in Nummer 325 oder 326 genannten Amtspersonen ausgehen und vor Unterzeichnung der Schlussakten vorliegen muss, kann eine Delegation vorläufig akkreditiert werden, und zwar durch den Chef der diplomatischen Mission des betreffenden Mitgliedstaates bei der Gastregierung oder, wenn die Konferenz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfindet, durch den Leiter der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaates beim Büro der Vereinten Nationen in Genf.
3.  Die Vollmachten werden anerkannt, wenn sie von einer der in den Nummern 325–327 genannten zuständigen Amtspersonen unterzeichnet sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
– Erteilung der uneingeschränkten Vollmachten an die Delegation;
– Ermächtigung der Delegation zur uneingeschränkten Vertretung ihrer Regierung;
– Ermächtigung der Delegation oder bestimmter Mitglieder derselben zur Unterzeichnung der Schlussakten.
4. (1) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum als ordnungs­gemäss anerkannt worden sind, ist berechtigt, das Stimmrecht des betreffenden Mitgliedstaates vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 der Konstitution auszuüben und die Schlussakten zu unter­zeichnen.
(2) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum nicht als ordnungsgemäss anerkannt worden sind, ist nicht berechtigt, das Stimmrecht auszuüben oder die Schlussakten zu unterzeichnen, solange dieser Zustand andauert.
5.  Die Vollmachten müssen so bald wie möglich beim Sekretariat der Konferenz hinterlegt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten ihre Vollmachten vor Beginn der Konferenz dem Generalsekretariat zuleiten, das sie an das Konferenzsekretariat weiterleitet, sobald dieses gebildet ist. Der Ausschuss nach Nummer 68 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union ist beauftragt, sie zu prüfen; er legt der Plenarsitzung innerhalb einer von dieser gesetzten Frist einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vor. Solange die Plenarversammlung noch keine Entscheidung getroffen hat, ist jede Delegation berechtigt, sich an den Arbeiten zu beteiligen und das Stimmrecht des betreffenden Staates aus­zuüben.
6.  Im Allgemeinen müssen die Mitgliedstaaten bestrebt sein, ihre eigenen Delegationen zu den Konferenzen der Union zu entsenden. Wenn jedoch ein Mitgliedstaat aus besonderen Gründen keine eigene Delegation entsenden kann, darf er der Delegation eines anderen Mitgliedstaates die Vollmacht erteilen, in seinem Namen abzustimmen und zu unterzeichnen. Diese Vollmachtsübertragung muss in einer Urkunde niedergelegt sein, die von einer der in Nummer 325 oder 326 genannten Amtspersonen unterzeichnet ist.
7.  Eine stimmberechtigte Delegation darf eine andere stimmberechtigte Delegation bevollmächtigen, ihr Stimmrecht in einer oder mehreren Sitzungen auszuüben, an denen sie nicht teilnehmen kann. In einem solchen Fall muss sie den Präsidenten der Konferenz hierüber rechtzeitig schriftlich unterrichten.
8.  Eine Delegation darf nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben.
9.  Telegrafisch übermittelte Vollmachten und Vollmachtsübertragungen werden nicht anerkannt. Telegrafische Antworten auf Rückfragen des Präsidenten oder des Sekretariats der Konferenz bezüglich einer Vollmacht werden jedoch anerkannt.
10.  Mitgliedstaaten oder zugelassene Gremien bzw. Organisationen, die beabsichtigen, eine Delegation oder Vertreter zu einer weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen, zu einer Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens oder zu einer Funkversammlung zu entsenden, teilen dies dem Direktor des Büros des betreffenden Sektors unter Angabe des Namens und der Funktion der Mitglieder der Delegation oder der Vertreter mit.

Kapitel III

PP-98

Aufgehoben

PP-02

339A PP-98 PP-02

340 PP-98 PP-02

PP-98

Art. 32 Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union
1.  Die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommen. Die Bestimmungen über das Verfahren für die Änderung der Geschäftsordnung und über das Inkrafttreten der Änderungen sind in der Geschäftsordnung selbst enthalten.
2.  Die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union gilt unbeschadet der in Artikel 55 der Konstitution und in Artikel 42 dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen über das Änderungsverfahren.

340A PP-98

340B PP-98

340C PP-98

Art. 32A Stimmrecht
1.  Die Delegation eines Mitgliedstaates, die von diesem für die Teilnahme an einer Konferenz, einer Versammlung oder einer anderen Tagung ordnungsgemäss akkreditiert ist, hat nach Artikel 3 der Konstitution in allen Sitzungen der Konferenz, Versammlung oder anderen Tagung das Recht auf eine Stimme.
2.  Die Delegation eines Mitgliedstaates übt ihr Stimmrecht unter den in Artikel 31 dieser Konvention festgelegten Bedingungen aus.
3.  Wird ein Mitgliedstaat bei einer Funkversammlung, einer weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen oder einer Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens nicht durch eine Verwaltung vertreten, so haben, vorbehaltlich der Nummer 239 dieser Konvention, die Vertreter der anerkannten Betriebsunternehmen des betreffenden Mitgliedstaates ungeachtet ihrer Zahl insgesamt Anspruch auf nur eine Stimme. Die Bestimmungen der Nummern 335–338 dieser Konvention über die Vollmachtsübertragungen gelten auch für die vorgenannten Konferenzen und Versammlungen.

PP-98

340D PP-98

340E PP-98

340F PP-98

340G PP-98

341–467 PP-98

Art. 32B Vorbehalte
1.  Im Allgemeinen sollen sich die Delegationen, deren Auffassung von den übrigen Delegationen nicht geteilt wird, nach Möglichkeit bemühen, sich der Ansicht der Mehrheit anzuschliessen.
2.  Jeder Mitgliedstaat, der sich bei einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten das Recht vorbehält, Vorbehalte zu formulieren, indem er eine entsprechende Erklärung bei der Unterzeichnung der Schlussakten abgibt, darf zu einer Änderung der Konstitution und dieser Konvention so lange Vorbehalte formulieren, bis er seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung beim Generalsekretär hinterlegt hat.
3.  Wenn eine Delegation glaubt, dass irgendein Beschluss ihre Regierung daran hindern könnte, die Verbindlichkeit der revidierten Vollzugsordnungen anzuerkennen, kann sie bei Abschluss der Konferenz, welche die betreffende Revision annimmt, vorläufige oder endgültige Vorbehalte gegen diesen Beschluss formulieren; solche Vorbehalte können auch von einer Delegation im Namen eines Mitgliedstaates formuliert werden, der an der zuständigen Konferenz nicht teilnimmt und der nach Artikel 31 dieser Konvention dieser Delegation zur Unterzeichnung der Schlussakten eine Vollmacht erteilt hat.
4.  Ein bei Abschluss einer Konferenz formulierter Vorbehalt ist nur dann rechtswirksam, wenn der Mitgliedstaat, der ihn formuliert hat, ihn zu dem Zeitpunkt offiziell bestätigt, zu dem er notifiziert, dass er die Verbindlichkeit der geänderten oder revidierten Urkunde anerkennt, wie sie von der Konferenz, bei deren Abschluss er den betreffenden Vorbehalt formuliert hat, angenommen wurde.
Aufgehoben

Kapitel IV  Andere Bestimmungen

468 PP-98 PP-06 PP-10

468A PP-98

468B PP-98

469 PP-98

470 PP-98

471 PP-98

472 PP-98

473 PP-98

474 PP-98

475 PP-98

476 PP-94 PP-98 PP-02 PP-06

477 PP-98

478 und 479 PP-98

480 PP-98 P-06

480A PP-98 PP-06

480B PP-06

481–483 PP-98

483A PP-98

484 PP-94 PP-98

485 PP-94

486 PP-94

487 PP-94

Art. 33 Finanzen
1. (1) Jeder Mitgliedstaat wählt vorbehaltlich der Nummer 468A und jedes Sektormitglied vorbehaltlich der Nummer 468B seine Beitragsklasse nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 der Konstitution nach folgender Tabelle:
Ab der Klasse von 40 Einheiten bis zur Klasse von 2 Einheiten in Schritten von einer Einheit
Unter der Klasse von 2 Einheiten wie folgt: Klasse von 1½ Einheiten Klasse von 1 Einheit Klasse von ½ Einheit Klasse von ¼ Einheit Klasse von ¹/8 Einheit Klasse von ¹/16 Einheit.⁴
(1bis) Nur diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Organisation der Vereinten Nationen als die am wenigsten entwickelten Länder eingestuft werden, sowie die vom Rat bestimmten Länder dürfen die Beitragsklassen von ¹/ 8 und ¹/ 16 Einheit wählen.
(1ter) Sektormitglieder dürfen keine niedrigere als die Klasse von ¹/ 2 Einheit wählen, ausgenommen Sektormitglieder des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens, welche die Beitragsklasse von ¹/ 4 , ¹/ 8 oder ¹/ 16 Einheit wählen dürfen. Die Klasse von ¹/ 16 Einheit ist jedoch Sektormitgliedern aus denjenigen Entwicklungsländern vorbehalten, die in der vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) aufgestellten und vom Rat geprüften Liste aufgeführt sind.
(2) Anstelle der in Nummer 468 genannten Beitragsklassen kann jeder Mitgliedstaat und jedes Sektormitglied eine Anzahl von Beitragseinheiten wählen, die 40 Einheiten übersteigt.
(3) Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedstaaten, die nicht bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vertreten sind, unverzüglich bekannt, für welche Beitragsklasse jeder Mitgliedstaat sich entschieden hat.
Aufgehoben
2. (1) Jeder neue Mitgliedstaat und jedes neue Sektormitglied entrichtet für das Jahr seines Beitritts oder seiner Zulassung einen vom ersten Tag des Monats seines Beitritts oder seiner Zulassung an berechneten Beitrag.
(2) Kündigt ein Mitgliedstaat die Konstitution und diese Konvention oder kündigt ein Sektormitglied seine Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors, so muss er bzw. es seinen Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung nach Nummer 237 der Konstitution oder nach Nummer 240 dieser Konvention wirksam wird, entrichten.
3.  Die geschuldeten Summen werden vom Beginn des vierten Monats eines jeden Rechnungsjahres der Union an verzinst. Der Zinssatz wird für die drei folgenden Monate auf 3 % (drei vom Hundert) jährlich und vom Anfang des siebenten Monats an auf 6 % (sechs vom Hundert) jährlich festgesetzt.
Aufgehoben
4. (1) Die in den Nummern 269A–269E dieser Konvention erwähnten Organisationen sowie weitere in Kapitel II dieser Konvention genannte Organisationen (es sei denn, sie sind unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Rat befreit worden) und die in Nummer 230 dieser Konvention erwähnten Sektormitglieder, die gemäss den Bestimmungen dieser Konvention an einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an einer Konferenz, Versammlung oder Tagung eines Sektors der Union oder an einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste teilnehmen, beteiligen sich an den Ausgaben der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen, an denen sie teilnehmen, entsprechend den Kosten dieser Konferenzen und Tagungen und gemäss den Finanzvorschriften. Die Sektormitglieder beteiligen sich hingegen nicht in besonderer Weise an den mit ihrer Teilnahme an einer Konferenz, Versammlung oder Tagung ihres Sektors verbundenen Ausgaben, ausser im Falle regionaler Funkkonferenzen.
(2) Ein Sektormitglied, das auf den in Nummer 237 dieser Konvention erwähnten Listen steht, beteiligt sich nach den Nummern 480 und 480A an den Ausgaben des Sektors.
Aufgehoben
(5) Der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben jedes betroffenen Sektors wird auf ¹/ 5 der Beitragseinheit der Mitgliedstaaten festgesetzt. Diese Beiträge gelten als Einnahmen der Union. Sie werden nach Nummer 474 verzinst.
(5bis) Beteiligt sich ein Sektormitglied nach Nummer 159A der Konstitution an den Ausgaben der Union, so sollte der Sektor, für den der Beitrag gezahlt wird, angegeben werden.
(5ter) Unter ausserordentlichen Umständen kann der Rat eine Senkung der Zahl der Beitragseinheiten genehmigen, wenn ein Sektormitglied ein entsprechendes Gesuch stellt und den Nachweis dafür erbringt, dass es nicht mehr bei der ursprünglich gewählten Beitragsklasse bleiben kann.
Aufgehoben
4bis. Die assoziierten Teilnehmer im Sinne der Nummer 241A dieser Konvention beteiligen sich nach den vom Rat festgelegten Modalitäten an den Ausgaben des Sektors, der Studienkommission und der untergeordneten Gruppen, an deren Arbeiten sie teilnehmen.
5.  Der Rat legt die Kriterien fest, nach denen für bestimmte Produkte und Dienste Kostendeckung erreicht werden soll.
6.  Die Union unterhält einen Reservefonds als Betriebskapital, der es ermöglicht, die unerlässlichen Ausgaben zu decken und ausreichende Bargeldreserven zu halten, damit die Aufnahme von Darlehen möglichst vermieden wird. Der Rat setzt jährlich den Betrag des Reservefonds entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf fest. Am Ende jedes Budgetzeitraums von zwei Jahren werden alle Budgetmittel, die nicht ausgegeben oder investiert worden sind, im Reservefonds angelegt. Weitere Einzelheiten über diesen Reservefonds sind in den Finanzvorschriften enthalten.
7. (1) Der Generalsekretär darf im Einvernehmen mit dem Koordinierungsausschuss freiwillige Beiträge in Form von Geld oder Sachleistungen annehmen, unter dem Vorbehalt, dass die an diese Beiträge geknüpften Bedingungen gegebenenfalls mit dem Zweck und den Programmen der Union sowie mit den Finanzvorschriften in Einklang stehen, wobei in den Finanzvorschriften besondere Bestimmungen über die Annahme und die Verwendung dieser freiwilligen Beiträge enthalten sein müssen.
(2) Der Generalsekretär gibt dem Rat Rechenschaft über diese freiwilligen Beiträge im Finanzbericht und in einem Dokument, in dem kurz über die Herkunft und die vorgeschlagene Verwendung jedes einzelnen dieser Beiträge sowie über die getroffenen Massnahmen berichtet wird.
⁴ Fassung gemäss der Änderungsurkunde vom 22. Okt. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 29. Aug. 2012 ( AS 2012 5513 ).

488

489

Art. 34 Verantwortlichkeit der Konferenzen im finanziellen Bereich
1.  Bevor die Konferenzen der Union Vorschläge annehmen oder Beschlüsse fassen, die finanzielle Auswirkungen haben, berücksichtigen sie alle Budgetansätze der Union, um sicherzustellen, dass diese Vorschläge oder Beschlüsse keine Ausgaben nach sich ziehen, welche die Mittel übersteigen, die der Rat genehmigen darf.
2.  Beschlüsse einer Konferenz werden dann nicht wirksam, wenn sie unmittelbar oder mittelbar dazu führen, dass die Ausgaben höher sind als die Mittel, die der Rat genehmigen darf.

490 PP-98

491 PP-98

492 PP-98

493 PP-98

494

495 PP-98

Art. 35 Sprachen
1. (1) Andere als die in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen dürfen verwendet werden:
a) wenn an den Generalsekretär der Antrag gestellt wird, ständig oder bei einer bestimmten Gelegenheit für die mündliche oder schriftliche Verwendung einer oder mehrerer zusätzlicher Sprachen zu sorgen, vorausgesetzt, dass die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten von den Mitgliedstaaten getragen werden, die diesen Antrag gestellt oder unterstützt haben;
b) wenn eine Delegation bei Konferenzen oder Tagungen der Union, nach entsprechender Unterrichtung des Generalsekretärs oder des Direktors des betreffenden Büros, auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus ihrer eigenen Sprache in irgendeine der in der einschlägigen Bestimmung des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen sorgt.
(2) In dem in Nummer 491 vorgesehenen Fall entspricht der Generalsekretär nach Möglichkeit diesem Antrag, nachdem er von den betreffenden Mitgliedstaaten die Zusicherung erhalten hat, dass sie der Union die entstehenden Kosten ordnungsgemäss erstatten.
(3) In dem in Nummer 492 vorgesehenen Fall kann die betreffende Delegation ausserdem, wenn sie es wünscht, auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus einer der in der einschlägigen Bestimmung des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen in ihre eigene Sprache sorgen.
2.  Alle in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 29 der Konstitution erwähnten Dokumente dürfen in einer anderen als den dort vorgesehenen Sprachen unter der Bedingung veröffentlicht werden, dass die Mitgliedstaaten, die dies beantragen, sich verpflichten, die gesamten für die Übersetzung und Veröffentlichung entstehenden Kosten zu tragen.

Kapitel V Verschiedene Bestimmungen über den Betrieb der Fernmeldedienste

496

Art. 36 Gebühren und Gebührenfreiheit
Die Bestimmungen über die Fernmeldegebühren und die verschiedenen Fälle, in denen Gebührenfreiheit gewährt wird, sind in den Vollzugsordnungen niedergelegt.

497 PP-98

498 PP-98

499

Art. 37 Aufstellung und Begleichung von Rechnungen
1.  Die Begleichung internationaler Rechnungen gilt als laufende Transaktion und wird in Übereinstimmung mit den laufenden internationalen Verpflichtungen der beteiligten Mitgliedstaaten und Sektormitglieder erledigt, wenn deren Regierungen diesbezügliche Abmachungen getroffen haben. Wenn Abmachungen dieser Art oder nach Artikel 42 der Konstitution getroffene besondere Vereinbarungen nicht bestehen, wird diese Begleichung nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen durchgeführt.
2.  Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder, die internationale Fernmeldedienste wahrnehmen, müssen sich über den Betrag ihrer Zahlungsverpflichtungen und -forderungen einigen.
3.  Die Rechnungen, die sich auf die in Nummer 498 erwähnten Zahlungsverpflichtungen und -forderungen beziehen, werden nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen aufgestellt, wenn nicht zwischen den beteiligten Parteien besondere Vereinbarungen getroffen worden sind.

500 PP-98

Art. 38 Währungseinheit
Wenn keine besonderen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, wird bei der Festsetzung der Abrechnungsgebühren für die internationalen Fernmeldedienste und der Aufstellung der internationalen Rechnungen als Währungseinheit:
– entweder die Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds;
– oder der Goldfranken,
verwendet, wie sie in den Vollzugsordnungen näher bestimmt sind. Die Durchführungsbestimmungen sind in Anhang 1 der Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste enthalten.

501

502

503

Art. 39 Gegenseitiger Verkehr
1.  Die Funkstellen des mobilen Funkdienstes sind verpflichtet, im Rahmen ihrer normalen Aufgaben ohne Rücksicht auf das von ihnen benutzte Funksystem Funknachrichten gegenseitig auszutauschen.
2.  Die Bestimmungen der Nummer 501 sollen jedoch den Fortschritt der Wissenschaft nicht hemmen; sie stehen daher der Verwendung eines Funksystems nicht entgegen, das den Verkehr mit anderen Systemen nicht aufnehmen kann, vorausgesetzt, dass dieses Unvermögen auf der Eigenart dieses Systems beruht und nicht etwa auf der Verwendung von Vorrichtungen, deren einziger Zweck eine Verhinderung des gegenseitigen Verkehrs ist.
3.  Ungeachtet der Bestimmungen der Nummer 501 kann eine Funkstelle einem eingeschränkten internationalen Fernmeldedienst zugeordnet werden, wenn der Zweck dieses Dienstes oder andere von dem benutzten System unabhängige Umstände es verlangen.

504

505 PP-98

506 PP-98

Art. 40 Geheime Sprache
1.  Staats- und Diensttelegramme dürfen in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer Sprache abgefasst werden.
2.  Privattelegramme in geheimer Sprache dürfen im Verkehr zwischen allen Mitgliedstaaten zugelassen werden, mit Ausnahme der Mitgliedstaaten, die über den Generalsekretär im Voraus bekannt gegeben haben, dass sie für diese Telegrammart die geheime Sprache nicht zulassen.
3.  Die Mitgliedstaaten, die abgehende oder ankommende Privattelegramme in geheimer Sprache für ihr eigenes Hoheitsgebiet nicht zulassen, müssen solche Telegramme im Durchgang zulassen, es sei denn, der Dienst wäre nach Artikel 35 der Konstitution eingestellt worden.

Kapitel VI Schiedsgerichtsbarkeit und Änderung der Konvention

507

508

509

510 PP-98

511

512

513

514

515

516

517

518

Art. 41 Schiedsgerichtsbarkeit: Verfahren
(s. Art. 56 der Konstitution)
1.  Die Partei, die ein Schiedsgericht in Anspruch nehmen will, leitet das Verfahren ein, indem sie dies der anderen Partei mitteilt.
2.  Die Parteien entscheiden im gegenseitigen Einverständnis, ob das Schiedsrichteramt Personen, Verwaltungen oder Regierungen zu übertragen ist. Das Schiedsrichteramt wird Regierungen übertragen, wenn sich die Parteien nicht binnen eines Monats, von dem Tag an gerechnet, an dem die Absicht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen, mitgeteilt worden ist, über diesen Punkt geeinigt haben.
3.  Wenn das Schiedsrichteramt Personen übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter weder Staatsangehörige eines Staates sein, der in dem Streitfall Partei ist, noch dürfen sie ihren Wohnsitz in einem dieser Staaten haben oder in ihren Diensten stehen.
4.  Wenn das Schiedsrichteramt Regierungen oder Verwaltungen dieser Regierungen übertragen wird, müssen diese unter den Mitgliedstaaten ausgewählt werden, die nicht in den Streitfall verwickelt, jedoch Vertragsparteien des Abkommens sind, dessen Anwendung den Streitfall verursacht hat.
5.  Jede der beiden streitenden Parteien benennt einen Schiedsrichter binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung darüber, dass die Absicht besteht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen.
6.  Wenn mehr als zwei Parteien in den Streitfall verwickelt sind, benennt jede der beiden Gruppen von Parteien, die in dem Streitfall gemeinsame Belange haben, einen Schiedsrichter nach dem in den Nummern 510 und 511 vorgesehenen Verfahren.
7.  Die beiden so benannten Schiedsrichter benennen in gegenseitigem Einverständnis einen dritten Schiedsrichter; dieser muss, wenn die beiden ersten Schiedsrichter nicht Regierungen oder Verwaltungen, sondern Personen sind, den in Nummer 509 festgelegten Bestimmungen entsprechen und ferner eine andere Staatsangehörigkeit als die beiden anderen haben. Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen, so schlägt jeder Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter vor, der an dem Streitfall in keiner Weise beteiligt ist. Der Generalsekretär bestimmt dann den dritten Schiedsrichter durch das Los.
8.  Die streitenden Parteien können übereinkommen, dass sie ihren Streitfall von nur einem Schiedsrichter beilegen lassen, der in gegenseitigem Einverständnis benannt wird; sie können auch je einen Schiedsrichter benennen und den Generalsekretär bitten, diesen einen Schiedsrichter durch das Los zu bestimmen.
9.  Der oder die Schiedsrichter entscheiden nach freiem Ermessen über den Ort der Schiedsgerichtsbarkeit und die auf diese Schiedsgerichtsbarkeit anzuwendenden Verfahrensregeln.
10.  Die Entscheidung des Einzelschiedsrichters ist endgültig und bindend für die streitenden Parteien. Wenn das Schiedsgericht aus mehreren Schiedsrichtern besteht, ist die Entscheidung, welche die Schiedsrichter mit Stimmenmehrheit treffen, endgültig und für die Parteien bindend.
11.  Jede Partei trägt die Kosten, die ihr durch die Untersuchung und die Einberufung des Schiedsgerichts entstanden sind. Die nicht von den Parteien selbst verursachten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden gleichmässig auf die streitenden Parteien verteilt.
12.  Die Union erteilt alle den Streitfall betreffenden Auskünfte, welche der oder die Schiedsrichter etwa benötigen. Wenn die streitenden Parteien dies vereinbaren, wird die Entscheidung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter dem Generalsekretär für künftige Referenzzwecke mitgeteilt.

519 PP-98

520 PP-98

521

522

523 PP-98 PP-02

524 PP-98

525

526 PP-98

527

528

Art. 42 Bestimmungen zur Änderung dieser Konvention
1.  Jeder Mitgliedstaat kann einen Änderungsvorschlag zu dieser Konvention einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedstaaten rechtzeitig übermittelt und von ihnen geprüft werden kann, beim Generalsekretär spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt eingehen. Der Generalsekretär übermittelt einen solchen Vorschlag allen Mitgliedstaaten so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate vor dem letztgenannten Zeitpunkt.
2.  Ein Vorschlag zur Änderung eines nach Nummer 519 eingereichten Änderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitgliedstaat oder von seiner Delegation bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eingereicht werden.
3.  In einer Plenarsitzung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist die Beschlussfähigkeit für die Prüfung eines Änderungsvorschlags zu dieser Konvention oder einer Änderung eines solchen Änderungsvorschlags erst dann erreicht, wenn mehr als die Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten Delegationen anwesend sind.
4.  Damit ein Vorschlag zur Änderung eines Änderungsvorschlags sowie der Änderungsvorschlag als Ganzes, ob er nun geändert worden ist oder nicht, angenommen wird, muss er in einer Plenarsitzung von mehr als der Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten stimm­berechtigten Delegationen genehmigt werden.
5.  Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union.
6.  Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen dieser Konvention treten insgesamt und in Form einer einzigen Änderungsurkunde zu einem von der Konferenz festgelegten Zeitpunkt zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Konvention und zur Änderungsurkunde hinterlegt haben. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt zu nur einem Teil dieser Änderungsurkunde ist ausgeschlossen.
7.  Ungeachtet der Nummer 524 kann die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschliessen, dass eine Änderung dieser Konvention erforderlich ist, damit eine Änderung der Konstitution richtig durchgeführt werden kann. In diesem Fall tritt die Änderung der Konvention nicht vor dem Inkrafttreten der Änderung der Konstitution in Kraft.
8.  Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten die Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde.
9.  Nach dem Inkrafttreten einer solchen Änderungsurkunde gilt die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt nach den Artikeln 52 und 53 der Konstitution für die geänderte Konvention.
10.  Der Generalsekretär lässt eine solche Änderungsurkunde nach ihrem Inkrafttreten beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁵ registrieren. Nummer 241 der Konstitution gilt auch für jede Änderungsurkunde.
⁵ SR 0.120

Anlage

Definition einiger in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe

Für die Zwecke der oben genannten Grundsatzdokumente der Union haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung.
Sachverständiger: Eine Person, die entsandt wird von:
a) der Regierung oder der Verwaltung ihres Landes; oder
b) einem Gremium oder einer Organisation, das bzw. die nach den Bestimmungen des Artikels 19 dieser Konvention zugelassen ist; oder
c) einer internationalen Organisation,
um sich an den Aufgaben der Union zu beteiligen, die in ihre fachliche Zuständigkeit fallen.
Beobachter: Eine Person, die ohne Stimmrecht und nach den einschlägigen Bestimmungen der grundlegenden Texte der Union von einem Mitgliedstaat, einer Organisation, einer Institution oder einer Körperschaft entsandt wird, um an einer Konferenz, Versammlung oder Tagung der Union oder am Rat teilzunehmen.
Mobiler Funkdienst: Funkdienst zwischen mobilen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen mobilen Funkstellen.
Wissenschaftliche Institution oder industrielles Unternehmen: Jede Institution oder jedes Unternehmen, die bzw. das keine staatliche Einrichtung oder Stelle ist und sich mit der Untersuchung von Fernmeldeproblemen und der Planung oder Herstellung von Einrichtungen für Fernmeldedienste beschäftigt.
Funkverkehr: Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen.
Anmerkung 1:   Vereinbarungsgemäss sind Funkwellen elektromagnetische Wellen, deren Frequenzen unterhalb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten.
Anmerkung 2:   Für die Zwecke der Nummern 149–154 dieser Konvention umfasst der Begriff «Funkverkehr» auch den Fernmeldeverkehr, der mit Hilfe von elektromagnetischen Wellen abgewickelt wird, deren Frequenzen oberhalb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten.
Dienstfernmeldeverbindung: Fernmeldeverbindung, die sich auf die inter­nationalen öffentlichen Fernmeldedienste bezieht und hergestellt wird zwischen
– Verwaltungen,
– anerkannten Betriebsunternehmen,
– dem Präsidenten des Rates, dem Generalsekretär, dem Vizegeneralsekretär, den Direktoren der Büros, den Mitgliedern des Funkregulierungsausschusses oder sonstigen Vertretern oder beauftragten Beamten der Union einschliesslich derjenigen, die einen offiziellen Auftrag der Union im Aussendienst erfüllen.

Geltungsbereich am 9. Juli 2020 ⁶

⁶ AS 2008 3365 , 2009 3929 , 2010 3535 , 2012 4083 , 2016 1029 , 2020 3485 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Argentinien*

  6. Oktober

2010

  6. Oktober

2010

Australien

17. April

2008

17. April

2008

Bahrain*

  7. Mai

2009

  7. Mai

2009

Belarus*

28. Juni

2007

  1. Januar

2008

Brasilien*

21. Februar

2019

21. Februar

2019

Bulgarien*

  7. Juli

2008

  7. Juli

2008

Dänemark* **

  5. November

2008

  5. November

2008

Deutschland

22. September

2010

22. September

2010

Ecuador*

27. September

2012

27. September

2012

El Salvador*

  1. Dezember

2016

  1. Dezember

2016

Estland

23. April

2009

23. April

2009

Finnland* **

14. Dezember

2010

14. Dezember

2010

Frankreich* **

10. Oktober

2008

10. Oktober

2008

Grenada

11. Oktober

2010

11. Oktober

2010

Indonesien

18. Mai

2010

18. Mai

2010

Italien*

10. Juli

2012

10. Juli

2012

Japan

24. Juni

2008

24. Juni

2008

Kanada*

12. August

2010

12. August

2010

Katar

  4. Oktober

2007

  1. Januar

2008

Kongo (Kinshasa)

25. März

2009

25. März

2009

Korea (Süd-)

30. April

2010

30. April

2010

Kuba*

25. Januar

2012

25. Januar

2012

Lettland*

23. September

2010

23. September

2010

Libanon*

  3. März

2009

  3. März

2009

Liberia

  8. Oktober

2008 B

  8. Oktober

2008

Liechtenstein*

20. November

2009

20. November

2009

Litauen

27. September

2010

27. September

2010

Malta*

  4. August

2009

  4. August

2009

Mexiko*

  9. Januar

2012

  9. Januar

2012

Moldau

15. Februar

2010

15. Februar

2010

Monaco*

11. Mai

2011

11. Mai

2011

Montenegro*

26. Juli

2010

26. Juli

2010

Myanmar

25. März

2008

25. März

2008

Neuseeland*

17. August

2009

17. August

2009

Niederlande* **

26. Mai

2010

26. Mai

2010

Aruba

26. Mai

2010

26. Mai

2010

Curaçao

26. Mai

2010

26. Mai

2010

Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)

26. Mai

2010

26. Mai

2010

Sint Maarten

26. Mai

2010

26. Mai

2010

Norwegen* **

  7. Dezember

2017

  7. Dezember

2017

Oman

  3. Juli

2009

  3. Juli

2009

Österreich*

  7. Mai

2010

  7. Mai

2010

Polen* **

30. Oktober

2018

30. Oktober

2018

Ruanda

  1. Oktober

2010

  1. Oktober

2010

Rumänien* **

17. Juli

2008

17. Juli

2008

Russland

  6. Juli

2010

  6. Juli

2010

San Marino*

  2. November

2010

  2. November

2010

Saudi-Arabien*

  5. August

2009

  5. August

2009

Schweiz*

13. Mai

2008

13. Mai

2008

Serbien

  1. September

2010

  1. September

2010

Sierra Leone

26. Oktober

2010 B

26. Oktober

2010

Slowakei

11. März

2008

11. März

2008

Slowenien*

26. August

2009

26. August

2009

Spanien*

  5. Mai

2009

  5. Mai

2009

Südafrika*

18. Juni

2014

18. Juni

2014

Südsudan

  3. Oktober

2011 B

  3. Oktober

2011

Timor-Leste

24. August

2010 B

24. August

2010

Togo*

  9. Juli

2014

  9. Juli

2014

Tschechische Republik* **

13. März

2013

13. März

2013

Ungarn*

28. September

2011

28. November

2011

Usbekistan

23. Januar

2012

23. Januar

2012

Vatikanstadt*

22. Juli

2009

22. Juli

2009

Vereinigtes Königreich* **

  2. August

2017

  2. August

2017

Vereinigte Staaten*

16. Januar

2009

16. Januar

2009

Vietnam*

16. August

2007

16. August

2007

Zypern*

26. September

2012

26. September

2012

* Vorbehalte und Erklärungen
** Einwendungen
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen zum Abschluss der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion sind Bestandteil der Schlussakten. Sie werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationale Fernmeldeunion: www.itu.int > Portail Histoire de l’UIT > Explore the digital collections > Constitution and Convention eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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