Abkommen (0.974.10)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft über ihre Zusammenarbeit für die Hilfegewährung an die Entwicklungsländer Abgeschlossen am 29. Oktober 1973 In Kraft getreten am 29. Oktober 1973 (Stand am 29. Oktober 1973) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat (nachstehend «die Schweiz» genannt) und Die Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) (nachstehend die «FAO» genannt)
In Anbetracht, dass die Schweiz sich der Notwendigkeit eines entschiedenen Vorrangs der Modernisierung der Landwirtschaft bewusst ist, damit den Entwicklungsländern, deren Bevölkerung grossenteils in der Landwirtschaft und den ihr nahestehenden Bereichen tätig ist, geholfen werden kann, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse dieser Bevölkerung zu verbessern;
In Anbetracht, dass sich die Schweiz der wichtigen Rolle der FAO bei der Koordination einer solchen Hilfe bewusst ist;
In Anbetracht, dass die Schweiz ihre Zusammenarbeit mit der FAO zu verstärken wünscht, indem sie der FAO die erforderlichen Mittel zur Durchführung von Programmen und Vorhaben, welche in beidseitigem Einverständnis genehmigt sind, ganz oder teilweise zur Verfügung stellt;
In Anbetracht, dass die FAO diese Verstärkung der Zusammenarbeit mit der Schweiz günstig aufnimmt, die zur Erreichung der Ziele der FAO beitragen wird, indem sie die Modernisierung der Landwirtschaft in den Entwicklungsländern im Sinne von Artikel 1 der Gründungsakte der FAO fördert;
Haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Allgemeine Befugnis der FAO
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens ist die FAO befugt, den in Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern der FAO (nachstehend «die Empfängerregierungen» genannt) Hilfe zu leisten bei der Durchführung genehmigter Programme und Vorhaben, welche in den der FAO gemäss ihrer Gründungsakte zugewiesenen Verantwortungsbereich fallen.
Art. 2 Aufgaben der FAO beziehungsweise der Schweiz bei Auswahl und Verwaltung der Vorhaben
1.  Die Vertragsparteien sind entschlossen, eng zusammenzuarbeiten, um die in der Präambel angegebenen Ziele zu erreichen. Zu diesem Zweck werden sie sich regelmässig miteinander beraten und hat jede der andern sämtliche Auskünfte zu erteilen und jegliche Unterstützung zu gewähren, die billigerweise von ihr verlangt werden können.
2.  Die Verantwortung für das Auswählen und Prüfen der Gesuche für Vorhaben, die ihm Rahmen dieses Abkommens zu erwägen sind, liegt in erster Linie bei der FAO.
3.  Die Vertragsparteien halten regelmässig und in den ersten Phasen der Vorbereitungszeit Beratungen ab über die Gesuche für Vorhaben, die nach Ansicht der FAO geeignet wären, im Rahmen dieses Abkommens finanziert zu werden.
4.  Was die langfristigen Programme und die grossen Vorhaben anbetrifft, wird die FAO mit der Schweiz prüfen, ob die Entsendung einer vorbereitenden Mission zu der in Betracht gezogenen Empfängerregierung angebracht ist. Gegebenenfalls kann die Schweiz ein oder mehrere Mitglieder einer solchen Mission ernennen.
5.  Die FAO hat der Schweiz alljährlich in der ersten Oktoberhälfte ein Verzeichnis der Vorhaben zu unterbreiten, deren Ausführung sie für das zweite darauf folgende Kalenderjahr in Aussicht nimmt und für die sie um die finanziellen Mittel nachsucht. Diesem Verzeichnis sind sämtliche sachdienlichen Belege beizufügen. Die FAO und die Schweiz werden jeweils in der ersten Dezemberhälfte eine gemeinsame Konferenz zur Prüfung dieser Vorhaben abhalten. Die Schweiz hat der FAO so bald wie möglich die Vorhaben zu nennen, denen sie wahrscheinlich ihre Unterstützung gewähren wird. Sie hat auch bezüglich jedes einzelnen Vorhabens anzugeben, ob sie sich daran mit Personal und anderen Diensten oder mit Material zu beteiligen beabsichtigt.
6.  Die FAO wird dann in detailliertere Verhandlungen mit den betreffenden Empfängerregierungen eintreten und Operationsplanentwürfe ausarbeiten. Die Schweiz ist zu den erwähnten Verhandlungen näher beizuziehen. Die Operationsplanentwürfe sind sodann der Schweiz zur Begutachtung zu übergeben.
7.  Wenn die Schweiz der FAO mitgeteilt hat, dass sie den Operationsplanentwurf genehmige, wird die FAO den Operationsplan endgültig beschliessen und mit der Empfängerregierung unterzeichnen und der Schweiz ein unterzeichnetes Exemplar desselben zustellen.
8.  Die Schweiz hat sodann der FAO den zur vollen oder teilweisen Finanzierung des Vorhabens notwendigen Betrag in Form eines Hinterlegungsfonds im Sinne von Artikel 3 zu überweisen.
9.  Die FAO wird mit der Überwachung und Kontrolle des Vorhabens beauftragt, hat aber die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der Schweiz Unternehmer zweiter Hand für die volle oder teilweise Ausführung der auf Grund dieses Abkommens übernommenen Vorhaben zu bestimmen.
Art. 3 Hinterlegungsfonds und Naturalbeiträge
1. a) Um es der FAO zu ermöglichen, die mit den Empfängerregierungen geschlossenen Abkommen im Sinne von Artikel 5 anzuwenden und die in Artikel 2 Ziffer 4 angedeuteten vorbereitenden Missionen durchzuführen, hat die Schweiz der FAO im voraus in Form von Hinterlegungsfonds diejenigen Beträge in USA‑Dollar zur Verfügung zu stellen, welche die FAO zur Deckung der Ausgaben des folgenden Jahres benötigen könnte, sowie die erforderlichen Beträge, um die in Artikel 4 angedeuteten technischen und administrativen Kosten für das betreffende Jahr zu bestreiten.
b) Wenn die einem Hinterlegungsfonds im Laufe des Kalenderjahres belasteten gesamten Kosten den geschätzten Betrag übersteigen, kann die FAO die Schweiz auffordern, einen den Unterschied deckenden zusätzlichen Betrag zu hinterlegen.
c) Ein nicht verausgabter Saldo, den ein Hinterlegungsfonds bei Beendigung eines bestimmten Vorhabens oder einer Mission aufweist, ist der Schweiz zurückzuerstatten, es sei denn, diese ermächtige die FAO, den Saldo ganz oder teilweise einem andern Hinterlegungsfonds zuzuweisen.
2.  Die FAO hat für jedes Vorhaben und jede Mission, das beziehungsweise die auf Grund dieses Abkommens ausgeführt wird, einen besonderen Hinterlegungsfonds zu bilden.
3.  Die FAO hat in bezug auf die Hinterlegungsfonds für eine Verwaltung und eine Buchführung besorgt zu sein, welche der eigenen finanziellen Ordnung und andern geeigneten Ordnungen entsprechen, und sie hat für jeden Hinterlegungsfonds eine gesonderte Aufstellung und eine gesonderte Rechnung zu führen.
4.  Die finanziellen Verpflichtungen und die Ausgaben, welche von der FAO für auf Grund dieses Abkommens geleistete Hilfe eingegangen werden, sind in jedem Fall in USA‑Dollar anzugeben.
5.  Die Schweiz darf Güter und Dienstleistungen als Naturalbeitrag liefern, weicher den unter Ziffer 1 Buchstabe a) vorgesehenen Barzahlungen hinzugefügt werden oder als Ersatz für diese dienen kann.
6.  Die Verbindlichkeiten, die der FAO auf Grund eines mit einer Empfängerregierung geschlossenen Abkommens obliegen, sind an die Entrichtung des erforderlichen Beitrages durch die Schweiz geknüpft. Die FAO übernimmt im Rahmen eines mit einer Empfängerregierung geschlossenen Abkommens keine Verantwortung über die als Hinterlegungsfonds eingezahlten Beträge hinaus.
Art. 4 Technische und administrative Ausgaben
Um ihre technischen und administrativen Ausgaben zu decken, darf die FAO eine von der Schweiz zu leistende Entschädigung beanspruchen in einem Betrag, der einem gewissen Prozentsatz der Ausgaben entspricht, die jedem Hinterlegungsfonds für das jeweilige Vorhaben angerechnet werden. Der betreffende Betrag hat im Verzeichnis der Ausgaben zu stehen, das dem in Artikel 2 Ziffer 6 erwähnten Operationsplan beigefügt ist.
Art. 5 Abkommen zwischen der FAO und den Empfängerregierungen
1.  Die Abkommen zwischen der FAO und den Empfängerregierungen sind gemäss den normalen Gepflogenheiten und Politiken der FAO zu gestalten. Bedingungen und Modalitäten der Durchführung solcher Abkommen sind in einen Operationsplan oder in eine ähnliche Vereinbarung anderer Art aufzunehmen, welche Regelung zwischen der FAO und der Empfängerregierung abzuschliessen ist und von der die Schweiz eine Kopie erhalten soll.
2.  Die Abkommen zwischen der FAO und den Empfängerregierungen haben Bestimmungen zu enthalten, denen zufolge die Verbindlichkeiten, die der FAO auf Grund der erwähnten Abkommen obliegen, auf die Schweiz übertragen werden können. Sie sollen der FAO und der Schweiz auch das Recht einräumen, das Vor­haben zu besichtigen und die zugehörigen Berichte und Urkunden zu erhalten.
3.  Die Abkommen zwischen der FAO und den Empfängerregierungen haben genau anzugeben, dass die der FAO auf Grund besagter Abkommen obliegenden Verbindlichkeiten geknüpft sind
a) an die Beschlüsse ihrer leitenden Organe sowie an ihre satzungsmässigen Regeln und ihre Grundsätze bezüglich Finanzen und Haushalt;
b) an die Entrichtung des erforderlichen Beitrages durch die Schweiz.
Art. 6 Berichte
1.  Die FAO hat der Schweiz alljährlich bis zum 15. Mai eine Kostenaufstellung vorzulegen, welche Auskunft gibt über die Verwendung der Gelder, die während des vorangegangenen Kalenderjahres für die Ausführung der auf Grund dieses Abkommens finanzierten Vorhaben ausgegeben wurden.
2.  Die FAO hat der Schweiz die regelmässigen Berichte über die auf Grund dieses Abkommens ausgeführten Vorhaben unverzüglich zuzustellen. Ausserdem hat die FAO der Schweiz jährliche Berichte über den Stand der Durchführung der Vorhaben abzugeben.
3.  Da es im beidseitigen Interesse der Vertragsparteien liegt, die öffentliche Meinung über die Bedürfnisse und Anstrengungen der Entwicklungsländer zu unterrichten, hat die FAO der Schweiz über die auf Grund dieses Abkommens durchgeführten Vorhaben Informationen zu liefern, die zur Verbreitung in der weiteren Öffentlichkeit geeignet sind.
4.  Bei Beendigung jedes Vorhabens hat die FAO der Schweiz einen Schlussbericht zu übergeben, der eine Bewertung der Ergebnisse des Vorhabens enthält.
5.  Die Schweiz darf einen oder mehrere Vertreter an jede am Sitz der FAO abgehaltene Konferenz entsenden, an welcher die auf Grund dieses Abkommens durch­geführten Vorhaben bewertet werden.
6.  Unter geeigneten Umständen, über welche die Schweiz und die FAO gemeinsam befinden sollen, sind Bewertungsberichte über in Ausführung befindliche Vorhaben auszuarbeiten, sei es durch eine Mission, bestehend aus Personen, welche die Schweiz, die FAO und das Empfängerland vertreten, sei es durch eine unabhängige Institution, die von der Schweiz und der FAO im gegenseitigen Einvernehmen mit dieser Aufgabe betraut wird.
7.  Die FAO und die Schweiz werden jedes Jahr zu einem gemeinsam bestimmten Zeitpunkt eine Konferenz abhalten, um die Ergebnisse der Vorhaben des Vorjahres zu prüfen und die Probleme betreffend Berichte und Rechnungen zu studieren.
Art. 7 Akkreditierte Vertreter der Vertragsparteien
Für alle Fragen bezüglich der Anwendung dieses Abkommens einschliesslich der zusätzlichen Abkommen und Vereinbarungen wird die Schweiz durch den Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit oder eine von ihm bestimmte Person und die FAO durch eine vom Generaldirektor bestimmte Person vertreten sein.
Art. 8 Zusätzliche Abkommen und Vereinbarungen
Die Vertragsparteien können im Hinblick auf die Anwendung dieses Abkommens alle erfahrungsgemäss als geeignet erscheinenden zusätzlichen Abkommen und Vereinbarungen schliessen.
Art. 9 Inkrafttreten und Aufhebung
1.  Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragsparteien in Kraft.
2.  Dieses Abkommen wird für drei Jahre geschlossen; von da an wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht durch schriftliche Mitteilung einer der Vertragsparteien an die andere unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird.
3.  Wenn eine der Vertragsparteien der andern die im vorhergehenden Absatz erwähnte Kündigungsanzeige zukommen lässt, haben sich die Parteien unverzüglich miteinander zu beraten, um die geeignetsten Massnahmen zu bestimmen im Hinblick auf die Beendigung der Arbeiten, welche die FAO auf Grund von Abkommen mit den Empfängerregierungen leitet. Auf alle Fälle hat die Schweiz die FAO zu ermächtigen, alle gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, die vor Ablauf des Abkommens begründet worden sind und die sich auf die personellen und andern vertraglichen Dienste, auf das Material, auf die Ausrüstung und auf die Reisen beziehen. Jeder flüssige Saldo und jegliche Ausrüstung, die nach Beendigung der Arbeiten nicht zugewiesen sind, sollen der Schweiz zurückerstattet werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzugehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Rom am 29. Oktober 1973 in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

A. Marcionelli

Für die Organisation
der Vereinten Nationen
für Ernährung und Landwirtschaft:

Addeke Boerma

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