Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An... (168.511)
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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

168.511
29. August 2001 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EV BGFA) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] und auf die Artikel 14 und 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [SR 935.61] (Anwaltsgesetz, BGFA) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1. Gegenstand und Zuständigkeit

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt die Führung des kantonalen Anwaltsregisters (Art. 5 BGFA [SR 935.61] ) und der Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen (EU-Anwaltsliste gemäss Art. 28 BGFA).

Art. 2

Zuständigkeit
1 Die Anwaltskammer führt das Anwaltsregister und die EU-Anwaltsliste.
2 Ein Ausschuss der Anwaltskammer verfügt die Eintragung in das Anwaltsregister und die EU- Anwaltsliste. Der Ausschuss wird bestimmt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Anwaltskammer und besteht aus a der oder dem Vorsitzenden, b einer Richterin oder einem Richter, c einer Fürsprecherin oder einem Fürsprecher.
2. Anwaltsregister

Art. 3

Gesuch auf Eintragung
1 Die Anwältinnen und Anwälte richten das Gesuch auf Eintragung in das Anwaltsregister schriftlich an das Sekretariat der Anwaltskammer.
2 Das Gesuch enthält den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit, die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros.
3 Dem Gesuch sind beizulegen a eine Kopie des Anwaltspatents, b ein Handlungsfähigkeitszeugnis, c ein Auszug aus dem Strafregister, d Auszüge aus den Betreibungsregistern der Wohnsitzgemeinde und des Geschäftssitzes, e eine persönliche Erklärung über die Unabhängigkeit der Berufsausübung gemäss Weisung der Anwaltskammer.
4 Die Unterlagen gemäss Absatz 3 Buchstaben b d dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Art. 4

Eintragung
1 Der Ausschuss verfügt die Eintragung in das Anwaltsregister, wenn er festgestellt hat, dass
a die Anwältin oder der Anwalt mit einem kantonalen Anwaltspatent die Voraussetzungen nach Artikel 7 und 8 BGFA [SR 935.61] erfüllt, b die Anwältin oder der Anwalt aus einem Mitgliedstaat der EU die Voraussetzungen nach Artikel
30 Absatz 1 BGFA erfüllt.
2 Eine Kopie der Eintragungsverfügung ist dem Bernischen Anwaltsverband zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Art. 5

Berufshaftpflichtversicherung Die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte haben den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, die folgende Anforderungen erfüllt: a Die Versicherungssumme beträgt pro Schadenereignis mindestens eine Million Franken. b Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt werden.

Art. 6

Hinweis im Geschäftsverkehr
1 Die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte verwenden im Geschäftsverkehr entweder den Hinweis "Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Bern" oder den Vermerk "Eingetragen im Anwaltsregister" in Verbindung mit der Geschäftsadresse und einem allfälligen Hinweis auf die Mitgliedschaft im kantonalen oder schweizerischen Anwaltsverband.
2 Während der Dauer eines Berufsausübungsverbotes darf der Hinweis auf den Registereintrag nicht verwendet werden.

Art. 7

Meldepflicht
1 Die Anwältinnen und Anwälte melden ohne Verzug jede Änderung der registrierten Daten dem Sekretariat der Anwaltskammer.
2 Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden dem Sekretariat der Anwaltskammer unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflicht verletzen könnten. Meldepflichtig ist auch die Ausstellung von Verlustscheinen gegen eine Anwältin oder einen Anwalt.

Art. 8

Löschung Wenn eine Voraussetzung für den Registereintrag nicht mehr erfüllt ist, verfügt der Ausschuss die Löschung.

Art. 9

Veröffentlichungen
1 Die Eintragung und Löschung einer Anwältin oder eines Anwaltes im Anwaltsregister werden im Amtsblatt des Kantons Bern und im Feuille officielle du Jura bernois veröffentlicht.
2 Die Namen und Geschäftsadressen der im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte können periodisch veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung im Internet trifft die Anwaltskammer die technischen und organisatorischen Massnahmen für den sicheren Betrieb.
3. EU-Anwaltsliste

Art. 10

1 Die Anwältinnen und Anwälte richten das Gesuch auf Eintragung in die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU an das Sekretariat der Anwaltskammer.
2 Der Ausschuss verfügt die Eintragung in die EU-Anwaltsliste, wenn die Anwältinnen und Anwälte ihre Berechtigung zur Ausübung des Anwaltsberufes in ihrem Herkunftsstaat nachweisen (Art. 28 Abs. 2 BGFA [SR 935.61] ).
3 Die Artikel 7 bis 9 gelten sinngemäss.
4. Eignungsprüfung und Prüfungsgespräch

Art. 11

Für die Eignungsprüfung (Art. 31 BGFA ) und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten (Art. 32 BGFA) der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Fürsprecherprüfung [BSG 168.221.1] sinngemäss.
5. Rechtspflege

Art. 12

1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [BSG 155.21] (VRPG).
2 Gegen Verfügungen des Ausschusses der Anwaltskammer kann Einsprache erhoben werden.
3 Gegen Einspracheverfügungen des Ausschusses kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13

Übergangsrecht
1 Anwältinnen und Anwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihren Geschäftssitz im Kanton Bern haben und Parteien vor den Gerichtsbehörden vertreten wollen, stellen ein Gesuch auf Eintragung in das Anwaltsregister.
2 Wird das Gesuch innerhalb von zwei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht, ist der Anwältin oder dem Anwalt die Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Eintragungsgesuch erlaubt.

Art. 14

Änderung eines Erlasses Die Verordnung vom 8. Mai 1996 über die Gebühren der Anwaltskammer [BSG 168.461] wird wie folgt geändert:

Art. 15

Inkfrafttreten, Befristung Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006. Bern, 29. August 2001 Luginbühl Nuspliger Anhang
29. 8. 2001 EV BAG 01–62, in Kraft am 1. 6. 2002
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