Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Finance an der Wirtsch... (415.633)
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Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Finance an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 DAS und MAS in Finance – V
415.633 Verordnung über die Weiterbildungss tudiengänge DAS und MAS in Finance an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 15. November 2010)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsstudiengän ge DAS und MAS in Finance an der Wirtschaftswissenschaftlichen Faku ltät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Verliehene Titel
und Abschlüsse

§ 3.

1 Die Wirtschaftswissenschaftlic he Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolg reich abgeschlossene Studiengänge: a. Diploma of Advanced Studies UZH in Finance (DAS, 30 ECTS), b. Master of Advanced Studies UZ H in Finance (MAS, 60 ECTS).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf den selben Kreditpunkten beruhen, ist ni cht möglich. Beim Erwerb eines MAS wird das zuvor ausgestellte Dipl om aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokum ente werden eingezogen.
Zielsetzung

§ 4.

1 Die Studiengänge sind berufsbe gleitende universitäre Weiter bildungen mit dem Ziel, fundierte th eoretische und praktische Kennt nisse in verschiedenen Bereiche n der Finance zu vermitteln.
2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung
zu den
Studiengängen

§ 5.

1 Die Studierenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie mehrjährige Berufserfahrung. In Ausnahmefäl len können Personen mit einem Hochsc hulbachelor sowie spezifischer Berufserfahrung im Finanzbereich oder mit einer gleichwertigen Qua lifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangkommission «sur dossi er» und abschliessend. Sie kann
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415.633 DAS und MAS in Finance – V für Studienbewerberinnen und -bewer ber, welche ausnahmsweise auf
- grund vergleichbarer Qualifikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreiche n Aufnahmegespräch abhängig ma
- chen.
2 Die Bewerberinnen und Bewerber haben in einem obligatorischen Einstiegstest zu belegen, dass en tsprechendes Grundlagenwissen vor
- handen ist, um dem Programm zu folgen. Der Test kann bis zum An
- meldeschluss beliebig oft wiederhol t werden. Er ergibt keine ECTS- Punkte.
3 Ein Übertritt von einem in den a nderen ist in be gründeten Fällen auf Antrag an die Studiengangkom mission möglich. Die Studiengang
- kommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auf
- lagen oder Bedingungen abhängig machen.
4 Einzelne Module oder Teile da von können einem weiteren Per
- sonenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
5 Pro Studiengang werden in der Regel maximal 50 Weiterbildungs
- studierende zugelassen. Diese werden an der Wirtschaftswissenschaft
- lichen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
6 Die Studiengangkommission erlässt die Richtlinien, nach welchen das Aufnahmeverfahren geregelt wird. II. Organisation Wirtschafts wissenschaftliche Fakultät

§ 6.

1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Quali
- tätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die Fakultät wählt diejenigen Mitglieder des Leitenden Ausschus
- ses, die der Fakultät angehören, und auf Vorschlag dieser die weiteren Mitglieder des Leit enden Ausschusses.
3 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Finance» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Finance». Leitender Ausschuss

§ 7.

1 Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis acht Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidenti n oder einem Präsidenten. Die Stu
- diengangleiterin oder der Studienga ngleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 DAS und MAS in Finance – V
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2 Mindestens die Hälfte der Mitg lieder sind Professorinnen oder Professoren der Wirtschaftswissensc haftlichen Fakultät der Universi tät Zürich. Die übrigen sind anerkannte Fachleute aus dem Finanz bereich, welche an Un iversitäten oder in de r Wirtschaft tätig sind.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Leitenden Ausschuss gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und hat bei Stimmengle ichheit den Stichentscheid.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Wahl der Mitglieder de r Studiengangkommission, c. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien, d. Genehmigung des Budgets, de r Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, e. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
3 , f. Vorschläge der Präsidentin oder des Präsidenten an die Träger fakultät für die Bestellung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses und dessen Präsidiums, g. Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts, h. Antrag an die Wirtschaftswissens chaftliche Fakultät zur Verleihung des Abschlusses «Diploma of Ad vanced Studies UZH in Finance» sowie des Titels «Master of Adva nced Studies UZH in Finance», i. Nomination des Beirats.
6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus Forschung und Praxis wählen.
Beirat

§ 8.

1 Der Beirat besteht aus minde stens drei Expertinnen und Experten aus der finanzwirtscha ftlichen Forschung und/oder Praxis. Die Amtszeit der gewählte n Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funk tion und unterstützt den Leiten den Ausschuss sowie die Studienga ngleiterin oder den Studiengang leiter.
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415.633 DAS und MAS in Finance – V Studiengang- kommission

§ 9.

1 Die Studiengangkommission best eht aus drei bis sechs Mit
- gliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied der Wirtschaftswissen
- schaftlichen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich mindestens zwei Professorinnen oder Professoren der Wirtschafts
- wissenschaftlichen Fakul tät der Universität Zü rich sowie die Studien
- gangleiterin oder der Studiengangle Fachleute, welche an Universitäte n oder in der Wirtschaft tätig sind.
3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Studiengangkommission hat insb esondere folgende Aufgaben: a. Entscheid über das Lehrprog ramm und die Zuordnung von ECTS- Punkten sowie die Bestimmungen der zu erreichenden Leistungs
- nachweise, b. Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen
- ten in- oder auslän dischen Programmen, c. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erfo rderlichen Aufträge, d. Entscheid über die Zulassung v on Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, e. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, f. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach
- weisen, g. Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von privaten Insti
- tutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leit
- linien der Stipendiengeber, h. Ernennung der Studiengangleite rin oder des St udiengangleiters. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter

§ 10.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiter bildungsstudiengänge verantwort
- lich. Zusammen mit der Präsidenti n oder dem Präsidenten des Leiten
- den Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson
- dere verantwortlich für: a. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
- renden, b. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden, c. Entwicklung v on Lehrkonzepten, d. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu
- diengang und den damit verb undenen Studienleistungen,
5 DAS und MAS in Finance – V
415.633 e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studien programme, Studiengelder u nd zur Qualitätssicherung, f. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs, g. Organisation und Führ ung des Kreditpunkt esystems (ECTS), h. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien gang, i. Erstellung eines jährlic hen Rechenschaftsberichts, j. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge, k. Abwicklung der Studi erendenadministration, l. Pflege des Kontaktes zu den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit der Wirtschaft und den entsprechenden Verbänden.
Lehrkörper

§ 11.

1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande rer Hochschulen und weiteren Fac hpersonen aus dem Finanzbereich. Die Kernthemen werden vorwiege nd von Dozierenden der Universi tät Zürich übernommen. Die Auswah l des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung in Finance an der Uni versität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil dungsstudiengängen. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Kreditpunkte
-
system

§ 12.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inhalt lich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch oder Englisch an geboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in de r Ausschreibung der Studiengänge beschrieben. Der Leitende Aussc huss kann Teile der Weiterbildungs studiengänge an ausländischen Univ ersitäten und Part nerinstitutionen durchführen.
3 ECTS-Punkte werden für besta ndene Module sowie für die ange nommene Abschlussarbeit vergeben.
4 Ein ECTS-Punkt entspricht einer Arbeitsleistung von rund
30 Stunden.
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5 Auf Antrag entscheidet die Stud iengangkommission über die Anrechnung von maximal 10 ECTSPunkten aus eine m äquivalenten in- oder ausländischen Progra mm an den MAS-Studiengang. Leistungs nachweise

§ 13.

1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach
- weis besteht insbesondere aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studien
- gangleiterin oder dem Studiengangl eiter in Absprache mit der zustän
- digen Dozentin oder dem zustä ndigen Dozenten festgelegt.
3 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
4 Ein ungenügender Leistungsnac hweis kann einmal am nächst
- möglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nicht
- bestehens, wiederholt werden. Andern falls gilt er als definitiv nicht bestanden.
5 Die Studierenden erhalten nach je weils einem Semester eine Auf
- stellung über die bisher erworben en ECTS-Punkte. Gegen die Aufstel
- lung kann innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss gemacht werden. Gegen de n Entscheid des Leitenden Aus
- schusses ist in Bezug auf die neu in der Aufstellung aufgeführten Leis
- tungen ein Rekurs an die Rekur skommission der Zürcher Hochschu
- len innert 30 Tagen möglich. Abmeldung

§ 14.

1 Tritt vor oder während der Er bringung eines Leistungs
- nachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Ver
- hinderungsgrund ein, ist der Studi engangleiterin oder dem Studien
- gangleiter unverzüglich ein schrift liches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbe sondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureich en. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abkl ärung verlangt werden.
2 Wird das Abmeldegesuch von de r Studiengangleiterin oder vom Studiengangleiter abgelehnt, gilt de r Leistungsnachweis als nicht bestan
- den.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
- geschlossen.
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4 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden.
Benotung

§ 15.

1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe No ten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Ni cht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «n icht bestanden» bewertet.
2 Die Schlussnote errec hnet sich aus dem ge wichteten Mittel der Einzelnoten.
Diploma
Supplement

§ 16.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Dip lomzusatz) in deutscher und en glischer Sprache ausgestellt.
Betrugs
-
handlungen

§ 17.

1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvoll ständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Studiengangkommission den Leistungsnachweis oder die ents prechende Arbeit als nicht bestan den oder einen ausgestell ten Ausweis als ungültig.
2 Wurde aufgrund eines ungültig erkl ärten Leistungsnachweises oder einer Abschlussarbeit ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss §
3 ver liehen, so wird dieser aufgrund ei nes Fakultätsbeschl usses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen. IV. Studienabschluss
Diploma
of Advanced
Studies UZH
in Finance
(DAS UZH in
Finance)

§ 18.

1 Der DAS-Studiengang setzt sich aus 20 ECTS-Punkten aus dem Wahlpflichtbereich und 10 ECTS-Punkten aus dem Wahlbereich zusammen. Die Studienga ngkommission definiert die Module, die Teil des Wahlpflicht- und des Wahlbereichs sind.
2 Das Diplom wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS-Punkte erworben sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wur den. Bereits verliehene Abschlüsse für angerechnete Leistungen werden aberkannt, allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
3 Studierenden, denen da s Diplom nicht verlie hen wird, erhalten einen Nachweis oder gege benenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
Master
of Advanced
Studies UZH
in Finance
(MAS UZH
in Finance)

§ 19.

1 Der MAS-Studiengang setzt si ch aus 40 ECTS-Punkten aus dem Wahlpflichtbereich, 9 ECTS-Punkten aus dem Wahlbereich sowie der MAS-Abschlussarbeit zusammen. Die Studiengangkommis sion definiert die Module, die Teil des Wahlpflicht- und des Wahl bereichs sind.
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2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS-Punkte erworben sind, die MAS-Abschlussa rbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfäng lich geleistet wurden. Bereits ver
- liehene Abschlüsse für angerechnete Leistungen werden aberkannt, all
- fällige bereits ausgestellte Abschlu ssdokumente werden eingezogen.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder Zertifikat über die erbrachten Leistungen. MAS- Abschlussarbeit

§ 20.

1 Die MAS-Abschlussarbeit best eht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem Bereich Finance oder einer fallbezogenen Dokumentat ion. Sie ergibt 11 ECTS-Punkte.
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesser ung innerhalb von maxi
- mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit wird v on einer Dozentin oder einem Dozenten betreut. V. F i n a n z e n Studien gebühren

§ 21.

1 Die Studiengänge sind kosten deckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini
- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den St udierenden und den Teilnehmen
- den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso
- ren getragen.
3 Die Studiengebühren für den DA S-Studiengang betragen zwi
- schen Fr. 14 000 und Fr. 20 000.
4 Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zwi
- schen Fr. 28 000 und Fr. 40 000.
5 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer
- den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
6 Bei einem Wechsel des Weiterbil dungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass
- gebend.
7 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus
- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen
- sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen
- ten in- oder ausländischen Ausbildungen.
9 DAS und MAS in Finance – V
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8 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel sämtliche Gebühren einge schlossen.
9 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 .
Rücktritt

§ 22.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten wer den. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück erstattet. In Härtefällen entsch eidet die Studiengangkommission.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Module n oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
1 OS 66, 46 ; Begründung siehe ABl 2010, 2773 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 415.112 .
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