Abkommen (0.142.116.499)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Abgeschlossen am 19. September 2005 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. März 2006 (Stand am 31. März 2006)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Polen
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
in dem Wunsch, die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Geist der Zusammenarbeit und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu erleichtern,
in Anbetracht der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der am 4. November 1950¹ in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des am 28. Juli 1951² in Genf abgeschlossenen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967³ in New York abgeschlossenen Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.101 ² SR 0.142.30 ³ SR 0.142.301

Kapitel I: Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 1
1.  Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
2.  Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine solche in Absatz 1 genannte Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.
Art. 2
1.  Wird glaubhaft gemacht, dass eine rückzuübernehmende Person die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei besitzt, sorgt eine diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei nach durchgeführter Überprüfung unverzüglich dafür, dass dieser Person ein Reisedokument ausgestellt wird, sofern dies für deren Rückübernahme erforderlich ist.
2.  Bestehen Zweifel an der Staatsangehörigkeit einer rückzuübernehmenden Person, trifft eine diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei innerhalb von drei aufeinander folgenden Arbeitstagen ab Eingang des Gesuchs sämtliche Massnahmen, die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Anhörung der betreffenden Person und Nachforschungen in den relevanten Registern. Bestätigt sich dabei die Staatsangehörigkeit, sorgt die diplomatische oder konsularische Vertretung unverzüglich dafür, dass dieser Person ein Reisedokument ausgestellt wird.

Kapitel II: Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Art. 3
1.  Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jeden Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn diese Person ein gültiges Visum oder irgendeinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, das oder der von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist.
2.  Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (Flugzeug, Bus oder Bahn) direkt in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist, nachdem sie in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist war, sich darin aufgehalten hatte oder durch dieses durchgereist war.
3.  Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jeden Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung des Rückübernahmegesuchs das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verlassen hat, nachdem sie sich mindestens sechs Tage legal darin aufgehalten hatte.
Art. 4
Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 3 gilt nicht gegenüber:
a) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen von der ersuchenden Vertragspartei ein anderes Visum als ein Transit- oder Flughafenvisum oder irgendein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, ausser die ersuchte Vertrags­partei hat ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel von längerer Dauer ausgestellt;
b) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die berechtigt sind, sich im Hoheitsgebiet eines Staates aufzuhalten, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Staatsgrenze hat;
c) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich länger als ein Jahr im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten haben, ausser sie sind im Besitz irgendeines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels;
d) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die die ersuchende Vertragspartei entweder in Anwendung des am 28. Juli 1951 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossenen Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtlinge oder in Anwendung des am 28. September 1954⁴ in New York abgeschlossenen Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen als Staatenlose anerkannt hat;
e) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die von der ersuchten Vertragspartei in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat weggewiesen wurden, sofern sie nicht in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie im Anschluss an den Vollzug ihrer Wegweisung aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erneut in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist oder durch dieses durchgereist waren oder sich darin aufgehalten hatten.
⁴ SR 0.142.40
Art. 5
Die ersuchende Vertragspartei nimmt ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jede in Artikel 3 genannte Person wieder in ihr Hoheits­gebiet zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllte.

Kapitel III: Durchbeförderung

Art. 6
1.  Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durch­beförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung der ersuchenden Vertragspartei betroffen sind, durch ihr Hoheitsgebiet, sofern die ersuchende Vertragspartei die Übernahme im Zielstaat oder in anderen Transitstaaten sichergestellt hat.
2.  Die ersuchende Vertragspartei bietet der ersuchten Vertragspartei Gewähr dafür, dass jede Person, deren Durchbeförderung genehmigt wird, ein gültiges Reiseticket und ein gültiges Reisedokument für den Zielstaat besitzt. Die ersuchende Vertragspartei trägt die volle Verantwortung während der gesamten Reise eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in den Zielstaat oder in andere Transitstaaten und nimmt diese Person wieder zurück, wenn die Wegweisung oder Einreiseverweigerung aus irgendeinem Grund nicht vollzogen werden kann.
Art. 7
Die Durchbeförderung zwecks Vollzug einer Wegweisung oder nach einer Einreiseverweigerung kann abgelehnt werden, wenn:
a) ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Zielstaat oder in einem anderen Transitstaat Gefahr läuft, wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden;
b) ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Zielstaat, in einem anderen Transitstaat oder im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung zu erwarten hätte. Die ersuchte Vertragspartei informiert schriftlich die ersuchende Vertragspartei vor der Durchbeförderung über jede solche in ihrem Hoheitsgebiet eröffnete Strafverfolgung oder ergangene Verurteilung.
Art. 8
Die ersuchende Vertragspartei teilt der ersuchten Vertragspartei mit, ob die durchzubefördernde Person begleitet werden muss. Die ersuchte Vertragspartei kann die Begleitung selber sicherstellen oder die ersuchende Vertragspartei ermächtigen, die Begleitung in ihrem Hoheitsgebiet zu übernehmen.
Art. 9
1.  Erfolgt die Durchbeförderung unter Begleitung müssen die Begleitbeamten, während sie ihren Auftrag ausführen, über einen Reisepass, einen Dienstausweis und eine von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Transitbewilligung verfügen.
2.  Die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei begleiten die durchzubefördernde Person in Zivilkleidung. Sie können Plastikhandschellen verwenden, wenn dies aufgrund des Verhaltens dieser Person erforderlich ist, um die Sicherheit während der Reise zu gewährleisten.
3.  Während der Durchbeförderung sind die Begleitbeamten für die Überwachung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verantwortlich und müssen sicherstellen, dass die betreffende Person an Bord des Flugzeugs geht. Dabei erhalten sie Unterstützung von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei und müssen deren Anweisungen befolgen.
4.  Wenn nötig kann die ersuchte Vertragspartei die Verantwortung für die Über­wachung und das Anbordgehen des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen übernehmen.
5.  Die ersuchende Vertragspartei trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose den Flughafen der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich passiert.
Art. 10
Wird der durchzubefördernden Person das Anbordgehen verweigert oder ist das Anbordgehen nicht möglich, nimmt die ersuchende Vertragspartei diese Person unverzüglich oder innerhalb von höchstens 24 Stunden nach deren Ankunft am Flughafen wieder zurück.
Art. 11
Beteiligen sich die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei an der Durchbeförderung, unterrichten sie die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei über alle nennenswerten Vorfälle während der Durchbeförderung.

K apitel IV: D atenschutz

Art. 12
1.  Personendaten, die im Zusammenhang mit diesem Abkommen übermittelt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:
a) die Personalien der rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
b) den Reisepass, die Identitätskarte, sonstige Identitätsausweise und Reise­dokumente;
c) sonstige Informationen, die für die Identifizierung der rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person erforderlich sind (insbesondere Finger­abdrücke, Fotografien);
d) Aufenthaltsorte und Reisewege;
e) ausgestellte Aufenthaltstitel oder Visa.
2.  Personendaten werden von jeder Vertragspartei gemäss ihrem innerstaatlichen Recht, unter Wahrung der Rechte der betreffenden Personen und unter den Voraussetzungen nach den Absätzen 3–7 bearbeitet.
3.  Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die Vertragspartei, welche die Daten übermittelt, muss sich vergewissern, dass diese richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die Vertragspartei, die diese erhalten hat, unverzüglich benachrichtigt werden. Sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten.
4.  Personendaten dürfen ausschliesslich an zuständige Behörden oder Dienste, die in diesem Abkommen genannte Aufgaben erfüllen, übermittelt werden. Personen­daten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde, welche die Daten übermittelt, an andere Behörden oder Dienste weitergeleitet werden. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert.
5.  Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
6.  Jede Vertragspartei dokumentiert die Übermittlung von Personendaten.
7.  Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen.

Kapitel V: A llgemeine Bestimmungen und S chlussbestimmungen

Art. 13
1.  Die Kosten für die Beförderung einer rückzuübernehmenden Person nach den Artikeln 1, 3 und 5 bis zu einer Staatsgrenze der ersuchten Vertragspartei und die Kosten für eine allfällige Rückbeförderung trägt die ersuchende Vertragspartei.
2.  Die Kosten für eine Durchbeförderung nach den Artikeln 6 und 10 bis zum Zielstaat und die Kosten für eine allfällige Rückbeförderung trägt die ersuchende Vertragspartei.
Art. 14
1.  Die Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens sind im Durchführungsprotokoll festgelegt. Dieses ist Bestandteil dieses Abkommens und beinhaltet insbesondere Folgendes:
a) die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden;
b) Formularvorlagen für Rückübernahme- und Durchbeförderungsgesuche;
c) die Modalitäten der Kostenbegleichung;
d) die Modalitäten der Übermittlung von Gesuchen betreffend rückzuübernehmende oder durchzubefördernde Personen;
e) die Dokumente und Informationen, mit denen die Staatsangehörigkeit oder die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, der Aufenthalt darin oder die Durchreise durch dieses nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;
f) die Grenzübergangsstellen, an denen die Rückübernahme oder Durchbeförderung durchgeführt werden kann;
g) die Fristen für die Behandlung von Gesuchen um Rückübernahme oder Durchbeförderung und für deren Durchführung.
2.  Änderungen, welche die zuständigen Behörden oder die Grenzübergangsstellen betreffen, werden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Weg mitgeteilt.
Art. 15
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich ergeben aus:
a) dem am 28. Juli 1951 in Genf abgeschlossenen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossenen Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
b) den von den Vertragsparteien unterzeichneten Abkommen über den Schutz der Menschenrechte;
c) internationalen Auslieferungsabkommen;
d) anderen relevanten internationalen Abkommen.
Art. 16
Die Bestimmungen dieses Abkommens werden von einer zuständigen Behörde nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gemäss ihrem innerstaatlichen Recht umgesetzt.
Art. 17
1.  Bei der Durchführung dieses Abkommens arbeiten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusammen und konsultieren einander.
2.  Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Experten beider Vertragsparteien beigezogen werden, um Fragen und Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu klären.
3.  Meinungsverschiedenheiten werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 18
Dieses Abkommen gilt auch für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und für dessen Staatsangehörige.
Art. 19
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens treten die Artikel 7–9 und 14 des zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen am 2. September 1991⁵ in Bern abgeschlossenen Abkommens über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht ausser Kraft.
⁵ SR 0.142.116.492
Art. 20
1.  Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäss dem innerstaatlichen Recht beider Vertragsparteien, die durch diplomatische Noten bekannt gegeben wird. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
2.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit durch eine entsprechende Notifikation an die andere Vertragspartei vorübergehend ganz oder teilweise, mit Ausnahme von Artikel 1, suspendieren. Die Suspendierung tritt zwei Tage nach Eingang der Notifikation in Kraft. Die Vertragsparteien teilen einander die Gründe für eine solche Suspendierung unverzüglich mit.
3.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird 60 Tage nach Eingang der Notifikation wirksam.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Warschau am 19. September 2005 in je zwei Urschriften in deutscher, polnischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat

Für die
Regierung der Republik Polen

André von Graffenried

Pawel Dakowski

Durchführungsprotokoll

Aufgrund von Artikel 14 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, nachstehend «Abkommen» genannt,
wird Folgendes vereinbart:
Art. 1 Rückübernahme von Personen nach Artikel 1 des Abkommens
1.  Jedes Rückübernahmegesuch enthält:
a) Personalien der rückzuübernehmenden Person;
b) Angaben zu den in Artikel 2 dieses Protokolls aufgeführten Dokumenten, die sich auf die rückzuübernehmende Person beziehen.
2.  Eine Formularvorlage für das Rückübernahmegesuch findet sich in Anhang 1 dieses Protokolls. Sämtliche Abschnitte des Formulars sind entweder auszufüllen oder durchzustreichen.
3.  Jedes Rückübernahmegesuch wird der zuständigen Behörde auf einem sicheren Übertragungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.
4.  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Rückübernahmegesuch so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Im Falle von Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens kann diese Frist um vier Arbeitstage verlängert werden.
5.  Die Übergabe einer Person erfolgt erst, nachdem die ersuchte Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der ersuchenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt hat. Die Zustimmung zu der Rückübernahme gilt 30 Tage lang. Diese Frist kann nach Absprache zwischen den beiden Vertragsparteien verlängert werden.
6.  Die ersuchende Vertragspartei teilt der ersuchten Vertragspartei die Ankunftszeit der von dem Rückübernahmegesuch betroffenen Person spätestens drei Tage vorher mit.
7.  Besitzt die von dem Rückübernahmegesuch betroffene Person verfälschte oder gefälschte Dokumente der ersuchten Vertragspartei, werden diese Dokumente von der ersuchenden Vertragspartei übersandt, wenn die Zustimmung zu der Rückübernahme erteilt worden ist.
8.  Ist die rückzuübernehmende Person auf medizinische Betreuung angewiesen, liefert die ersuchende Vertragspartei zudem, sofern dies im Interesse dieser Person liegt, Informationen darüber, ob sie einer besonderen ärztlichen oder anderen Behandlung bedarf, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
9.  Weist die ersuchte Vertragspartei das Rückübernahmegesuch ab, weil die in Artikel 1 des Abkommens genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die für ihre Entscheidung massgeblichen Gründe mit.
Art. 2 Dokumente, mit denen nach Artikel 1 des Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass eine Person die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt
1.  Die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person wird mit folgenden gültigen Dokumenten nachgewiesen:
a) Für die Republik Polen: – jede Art von Reisepass,
– Identitätskarte,
– Staatsangehörigkeitsausweis;
b) Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: – jede Art von Reisepass,
– Identitätskarte,
– Familienbüchlein mit Angabe eines Heimatortes in der Schweiz.
2.  Bei Inkrafttreten des Abkommens stellen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander Muster der Staatsangehörigkeitsdokumente zu.
3.  Die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person wird mit folgenden Dokumenten und Informationen glaubhaft gemacht:
a) eines der in Absatz 1 aufgeführten Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
b) von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, mit dem sich die Identität der betroffenen Person feststellen lässt (insbesondere Führerausweis, Seemannsbuch, Militärdienst­büchlein, Dienstausweis);
c) Angaben aus den Zivilstandsregistern der ersuchten Vertrags­partei;
d) Kopie eines der vorgenannten oder in Absatz 1 aufgeführten Dokumente;
e) amtliches Protokoll von Aussagen der rückzuübernehmenden Person;
f) amtliches Protokoll von Zeugenaussagen;
g) Gutachten über den Vergleich von Fingerabdrücken, die in Fingerabdruck-Karteien der Vertragsparteien gespeichert sind;
h) Sprachgutachten über die Sprache der betroffenen Person;
i) ein anderes für die ersuchte Vertragspartei annehmbares Dokument.
Art. 3 Rückübernahme einer Person nach den Artikeln 3–5 des Abkommens
1.  Jedes Rückübernahmegesuch enthält:
a) Personalien und gegebenenfalls Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmen­den Person;
b) Angaben zu den in Artikel 4 dieses Protokolls aufgeführten Dokumenten, die sich auf die rückzuübernehmende Person beziehen.
2.  Eine Formularvorlage für das Rückübernahmegesuch findet sich in Anhang 1 dieses Protokolls. Sämtliche Abschnitte des Formulars sind entweder auszufüllen oder durchzustreichen.
3.  Jedes Rückübernahmegesuch wird der zuständigen Behörde auf einem sicheren Übertragungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.
4.  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Rückübernahmegesuch so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb von acht Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs.
5.  Die Übergabe einer Person erfolgt erst, nachdem die ersuchte Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der ersuchenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt hat. Die Zustimmung zu der Rück­übernahme gilt 30 Tage lang. Diese Frist kann nach Absprache zwischen den beiden Vertragsparteien verlängert werden.
6.  Die ersuchende Vertragspartei teilt der ersuchten Vertragspartei die Ankunftszeit der von dem Rückübernahmegesuch betroffenen Person spätestens drei Tage vorher mit.
7.  Besitzt die von dem Rückübernahmegesuch betroffene Person verfälschte oder gefälschte Dokumente der ersuchten Vertragspartei, werden diese Dokumente von der ersuchenden Vertragspartei übersandt, wenn die Zustimmung zu der Rückübernahme erteilt worden ist.
8.  Ist die rückzuübernehmende Person auf medizinische Betreuung angewiesen, liefert die ersuchende Vertragspartei zudem, sofern dies im Interesse dieser Person liegt, Informationen darüber, ob sie einer besonderen ärztlichen oder anderen Behandlung bedarf, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
9.  Weist die ersuchte Vertragspartei das Rückübernahmegesuch ab, weil die in Artikel 3 des Abkommens genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder Artikel 4 des Abkommens anwendbar ist, teilt sie der ersuchenden Vertrags­partei schriftlich die für ihre Entscheidung massgeblichen Gründe mit.
Art. 4 Dokumente, mit denen nach Artikel 3 des Abkommens die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird
1.  Die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt wird mit einem der folgenden Beweismittel nachgewiesen:
a) Einreise- oder Ausreisestempel oder andere gleichwertige Vermerke, die von einer zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei in echten, verfälschten oder gefälschten Reisedoku­menten oder Identitätsausweisen angebracht wurden;
b) gültiges Dokument, das einen rechtmässigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegt;
c) Dokument, das einen rechtmässigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegt und seit weniger als sechs Monaten vor Einreichung des Rückübernahmegesuchs abgelaufen ist;
d) gültiges Visum, das zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei berechtigt;
e) Visum, das zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags­partei berechtigt und seit weniger als sechs Monaten vor Einreichung des Rückübernahmegesuchs abgelaufen ist;
f) gültiges persönliches Reisedokument, das die ersuchte Vertragspartei weniger als sechs Monate vor Einreichung des Rückübernahme­gesuchs ausgestellt hat;
g) gültiges Dokument, mit dem sich die Identität der betroffenen Person feststellen lässt (insbesondere Führerausweis, Seemannsbuch, Dienstausweis) und das von den Behörden der ersuchten Vertragspartei weniger als sechs Monate vor Einreichung des Rückübernahmegesuchs ausgestellt worden ist.
2.  Die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt wird mit einem/einer der folgenden Dokumente/Informationen glaubhaft gemacht:
a) ein in Absatz 1 Buchstaben c und e genanntes Dokument, das seit mehr als sechs Monaten vor Einreichung des Rückübernahmegesuchs abgelaufen ist;
b) ein in Absatz 1 Buchstaben f und g genanntes gültiges Dokument, das mehr als sechs Monate vor Einreichung des Rückübernahmegesuchs ausgestellt worden ist;
c) ein in Absatz 1 Buchstaben f und g genanntes abgelaufenes Dokument, wobei das Ausstellungsdatum unerheblich ist;
d) Angaben aus den Zivilstandsregistern der ersuchten Vertragspartei;
e) Kopie eines der vorgenannten oder in Absatz 1 aufgeführten Dokumente;
f) amtliches Protokoll von Aussagen der rückzuübernehmenden Person;
g) amtliches Protokoll von Zeugenaussagen;
h) Fahrkarten;
i) Geldwechselquittungen;
j) Eintrittskarten für öffentliche Einrichtungen;
k) Hotelrechnungen;
l) Gutachten über den Vergleich von Fingerabdrücken, die in Fingerabdruck-Karteien der Vertragsparteien gespeichert sind;
m) ein anderes für die ersuchte Vertragspartei annehmbares Dokument.
Art. 5 Durchbeförderung einer Person nach den Artikeln 6–11 des Abkommens
1.  Jedes Durchbeförderungsgesuch enthält:
a) Personalien und gegebenenfalls Staatsangehörigkeit der durchzubeför­dern­den Person;
b) Angaben zum Reisedokument der durchzubefördernden Person;
c) Reisedatum, Flugnummern, Zeit und Ort der Ankunft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zeit und Ort des Abflugs aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zielland und -ort oder andere Transitländer;
d) Informationen, aus denen die Zustimmung des Ziellandes oder anderer Transitländer zur Übernahme der betroffenen Person hervorgeht;
e) falls die Durchbeförderung unter Begleitung stattfindet, Angaben zu den Begleitbeamten (Personalien, Diensteigenschaft, Reisedokument, Dienstausweis).
2.  Eine Formularvorlage für das Durchbeförderungsgesuch findet sich in Anhang 2 dieses Protokolls. Sämtliche Abschnitte des Formulars sind entweder auszufüllen oder durchzustreichen.
3.  Das Gesuch wird an Arbeitstagen mindestens 48 Stunden vor der Durchbeför­derung oder, wenn die Durchbeförderung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, mindestens 72 Stunden vorher auf einem sicheren Übertragungsweg, insbesondere per Telefax, der zuständigen Behörde direkt übermittelt. Wird die Beglei­tung  von der ersuchten Vertragspartei sichergestellt, wird das Gesuch spätestens 96 Stunden vorher übermittelt.
4.  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Rückübernahmegesuch so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden ab Gesuchseingang an Arbeitstagen oder spätestens innerhalb von 48 Stunden, wenn das Gesuch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereicht wird.
5.  Die Durchbeförderung einer Person erfolgt erst, nachdem die ersuchte Vertragspartei dem Durchbeförderungsgesuch zugestimmt und dies der ersuchenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt hat. Die Zustimmung zu der Durchbeförderung gilt 30 Tage lang. Diese Frist kann nach Absprache zwischen den beiden Vertragsparteien verlängert werden.
6.  Ist die durchzubefördernde Person auf medizinische Betreuung angewiesen, liefert die ersuchende Vertragspartei zudem, sofern dies im Interesse dieser Person liegt, Informationen darüber, ob sie einer besonderen ärztlichen oder anderen Behandlung bedarf, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
7.  Weist die ersuchte Vertragspartei das Durchbeförderungsgesuch ab, weil die in Artikel 6 des Abkommens genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder Artikel 7 des Abkommens anwendbar ist, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die für ihre Entscheidung massgeblichen Gründe mit.
8.  Wenn die Durchbeförderung unter Begleitung stattfindet, wird die Übergabe der durchzubefördernden Person von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem Übergabeprotokoll dokumentiert (die entsprechende Formularvorlage findet sich in Anhang 3 dieses Protokolls), ausser die Begleitung in das Zielland oder in andere Transitländer wird von Vertretern der ersuchenden Vertragspartei übernommen.
Art. 6 Zuständige Behörden
1.  Die für Einreichung, Empfang und Behandlung von Rückübernahmegesuchen zuständigen Behörden sind:
a) für die Republik Polen: Oberkommandant der Grenzwache Kontaktadresse: Al. Niepodleglosci 100, PL- 02-514 Warszawa Tel.: +48 22 54 29 203 Tel.: +48 22 60 29 313 (nach 16.00 Uhr) Fax: +48 22 54 29 205 E-Mail: wydzanaliz@sg.gov.pl
b) für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Migration⁶, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung Kontaktadresse: Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern Tel.: +41 31 325 92 75 Fax: +41 31 325 91 15
2.  Die für Einreichung, Empfang und Behandlung von Durchbeförderungs­gesuchen zuständigen Behörden sind:
a) für die Republik Polen: Oberkommandant der Grenzwache Kontaktadresse: Al. Niepodleglosci 100, PL- 02-514 Warszawa Tel.: +48 22 54 29 203 Tel.: +48 22 60 29 313 (nach 16.00 Uhr) Fax: +48 22 54 29 205 E-Mail: wydzanaliz@sg.gov.pl
b) für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Migration⁷, swissREPAT, Rückkehrunterstützung des Bundes Kontaktadresse: Postfach 2478, CH-8058 Zürich-Flughafen Tel.: +41 43 816 74 40 Fax: +41 43 816 74 58
⁶ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Asyl, Abteilung Dublin, Postadresse: Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern, Fax: ++41 /58 325 92 33, Tel: ++41 /58 325 92 02, ++41 /58 325 93 69 (siehe AS 2014 4451 ).
⁷ Heute: Staatssekretriat für Migration (SEM), Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr, Sektion swissREPAT, Postadresse: Postfach 314, CH-8058 Zürich-Flughafen, Fax: ++41 /43 816 74 58, Tel: ++41 43 816 74 55 (siehe AS 2014 4451 ).
Art. 7 Grenzübergangsstellen
Die Rückübernahme und die Durchbeförderung finden an den folgenden Grenzüber­gangsstellen statt:
1.  in der Republik Polen:
– Internationaler Flughafen Warschau-Okecie
– Internationaler Flughafen Krakau-Balice
2.  in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
– Internationaler Flughafen Zürich-Kloten
– Internationaler Flughafen Genf-Cointrin
Art. 8 Kostenbegleichung
1.  Die Kosten für die Übergabe oder Durchbeförderung einer Person nach Artikel 13 des Abkommens begleicht die ersuchende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Pauschalrechnung, welche Rechnungen und andere Dokumente über die entstandenen Kosten umfasst. Sie überweist den zu zahlenden Betrag auf das von der ersuchten Vertragspartei angegebene Bankkonto.
2.  Die Vertragsparteien sorgen für eine möglichst effiziente und kostensparende Übergabe von begleiteten Personen und treffen dabei die erforderlichen zweckdienlichen Sicherheitsmassnahmen.
Art. 9 Kommunikationssprache
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, verwenden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung des Abkommens für die mündliche und schriftliche Verständigung die englische Sprache.
Art. 10 Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und endet gleichzeitig mit diesem.

Anhang I

Rückübernahmegesuch

Angaben zur ersuchenden zuständigen Behörde

Zuständige Behörde:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

Zuständige Person
(Vorname, Name und Funktion):

Dossier Nr.:

Datum, Zeit und Unterschrift:

Angaben zur ersuchten zuständigen Behörde

Zuständige Behörde:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

Personalien der rückzuübernehmenden Person

Name und Vornamen:

Frühere Namen und Vornamen, Pseudonyme, Beinamen oder Decknamen:

Geburtsdatum und -ort:

Geschlecht:

Derzeitige und frühere Staats­angehörigkeit:

Wohnsitz im Staat der ersuchten Vertragspartei:

Andere Familienangehörige
(v.a. Minderjährige), die die rückzu­übernehmende Person begleiten:

Identität festgestellt:

Ja    

Nein    

Fingerabdruckblatt wird per
Post zugestellt:


Ja    


Nein    

Angaben zu den Dokumenten nach den Artikeln 2 und 4 des Durchführungsprotokolls

Art/Typ des Dokuments
(Nummer, Ausstellungsdatum
und ‑ort, Behörde usw.):

Art/Typ des Visums
(Nummer, Ausstellungsdatum
und ‑ort, Behörde usw.):

Einreise- oder Ausreisestempel:

Andere Dokumente oder
Informationen:

Angaben zur Einreise in den und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates

Datum der Einreise:

Reiseweg:

Angaben zum Aufenthalt in und zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates

Aufenthaltsdauer:

Datum der Ausreise:

Weitere nützliche Informationen (Foto, Sprache, persönliche Sachen, erforderliche medizinische Betreuung, von der betreffenden Person ausgehende Risiken für sie selbst oder für andere usw.)



Vorgeschlagene Modalitäten der Rückübernahme

Datum der Übergabe:

Zeit und Ort der Übergabe:

Flugnummer:

Beilage

Liste der beigefügten Dokumente:

Empfangsbestätigung

Datum:

Zeit:

Entscheid der ersuchten
zuständigen Behörde:


Angenommen    


Abgelehnt    

Begründung bei Ablehnung:

Vorname, Name und Funktion
der zuständigen Person:

Unterschrift:

Anhang II

Durchbeförderungsgesuch

Angaben zur ersuchenden zuständigen Behörde

Zuständige Behörde:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

Zuständige Person
(Vorname, Name und Funktion):

Dossier Nr.:

Datum, Zeit und Unterschrift:

Angaben zur ersuchten zuständigen Behörde

Zuständige Behörde:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

Personalien der rückzuübernehmenden Person

Name und Vornamen:

Frühere Namen und Vornamen, Pseudonyme, Beinamen oder Decknamen:

Geburtsdatum und -ort:

Geschlecht:

Staatsangehörigkeit:

Wohnsitz im Zielland:

Andere Familienangehörige
(v.a. Minderjährige), die die rückzu­übernehmende Person begleiten:

Identität festgestellt:

Ja    

Nein    

Fingerabdruckblatt wird per
Post zugestellt:


Ja    


Nein    

Reisedokumente

Art/Typ des Dokuments
(Nummer, Ausstellungsdatum und ‑ort, Behörde, Ablaufdatum usw.):

Art/Typ des Dokuments
(Nummer, Ausstellungsdatum und ‑ort, Behörde, Ablaufdatum usw.):

Reisedaten

Reiseweg:

Flugnummer, Datum, Zeit und Ort der Ankunft im ersuchten Staat:

Flugnummer, Datum, Zeit und Ort des Abflugs aus dem ersuchten Staat:

Zielland und -ort:

Begleitung

Angaben zur Begleitung:

Personalien der Begleitbeamten (Name und Vorname, Nummer des Reisepasses und Dienst­ausweises):

Weitere nützliche Informationen (Foto, Sprache, persönliche Sachen, erforderliche medizinische Betreuung, von der betreffenden Person ausgehende Risiken für sie selbst oder für andere usw.)



Beilagen

Dokument, aus dem die
Zustimmung des Ziellandes oder anderer Transitländer hervorgeht (beigefügt)

Liste weiterer beigefügter
Dokumente:

Empfangsbestätigung

Datum:

Zeit:

Entscheid der ersuchten
zuständigen Behörde:


Angenommen    


Abgelehnt    

Begründung bei Ablehnung:

Vorname, Name und Funktion
der zuständigen Person:

Unterschrift:

Anhang III

Übergabeprotokoll (Durchbeförderung)

Angaben zur Übergabe

Datum Durchbeförderungsgesuch:

Ort der Übergabe:

Datum und Zeit der Übergabe:

Übergebende zuständige Behörde:

Übernehmende zuständige
Behörde:

Personalien der zu übergebenden Person

Name und Vornamen,
Geburtsdatum:

Name und Vornamen,
Geburtsdatum:

Name und Vornamen,
Geburtsdatum:

Name und Vornamen,
Geburtsdatum:

Liste der beigefügten Dokumente



Bemerkungen



Unterschriften

Vorname, Name und Funktion
des übergebenden Beamten:

Unterschrift:

Vorname, Name und Funktion
des übernehmenden Beamten:

Unterschrift:

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