Bekanntmachung des Regierungsrates des Kantons Bern betreffend eidgenössisches Wappe... (232.211)
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Bekanntmachung des Regierungsrates des Kantons Bern betreffend eidgenössisches Wappenschutzgesetz vom 5. Juni 1931; Anwendung

232.211
9. Mai 1939 Bekanntmachung des Regierungsrates des Kantons Bern betreffend eidgenössisches Wappenschutzgesetz vom 5. Juni 1931; Anwendung I.
1 Laut Mitteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes gelangen trotz dem seit 1. Februar 1932 in Kraft stehenden Bundesgesetz zum Schutze der Wappen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone immer noch Waren mit diesen Wappen zu geschäftlichen Zwecken in den Verkehr. Namentlich kommt es oft vor, dass öffentliche Wappen auf Gegenständen des täglichen Bedarfs, besonders auf Kleidungsstücken, Stoffen, Reiseandenken, Vereinsabzeichen, Sportabzeichen und dergleichen angebracht werden.
2 Es wird daran erinnert, dass es nach dem Wappenschutzgesetz von 1931 [SR 232.21] untersagt ist, die nachgenannten Zeichen zu geschäftlichen Zwecken auf Erzeugnissen oder auf der Verpackung von Erzeugnissen anzubringen, die zum Vertrieb als Ware bestimmt sind:
1. die Wappen der Eidgenossenschaft und der Kantone, solche Wappen darstellende Fahnen, das eidgenössische Kreuz, charakteristische Bestandteile von Kantonswappen oder andere Zeichen, die mit den genannten verwechselt werden können;
2. die Worte «Schweizerwappen», «Schweizerkreuz» oder andere Angaben, die auf das eidgenössische Wappen oder Kreuz, auf das Wappen eines Kantons oder auf charakteristische Bestandteile von Kantonswappen hinweisen.
3 Auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren dürfen die genannten Bild- und Wortzeichen nur angebracht werden, sofern ihre Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstösst. Als Verstoss gegen die guten Sitten ist namentlich anzusehen die Benutzung, a die geeignet ist zur Täuschung über geographische Herkunft, Wert oder andere Eigenschaften von Erzeugnissen, über die Nationalität des Geschäftes oder über geschäftliche Verhältnisse des Benützers, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft oder einem Kanton; b die eine Missachtung der genannten Zeichen darstellt; c durch einen im Ausland niedergelassenen Ausländer.
4 Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verweist darauf, dass z. B. der schweizerische Händler, der seinem ausländischen Lieferanten den Auftrag erteilt, die Wappen auf den Waren anzubringen, gegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a über die Herkunft der Ware hervorgerufen wird.
5 Das gleiche Verbot gilt auch hinsichtlich nationaler Bild- und Wortzeichen, d. h. Zeichen, die sich auf nationale allegorische Begriffe beziehen wie Helvetia, nationale Heldengestalten wie Tell, Winkelried, nationale Geschehnisse wie den Rütlischwur, nationale Denkmäler wie Tell-, Winkelried-, St. Jakobsdenkmal, Tellskapelle, auf nationale Stätten wie das Rütli.
6 Verboten ist ferner die Verwendung von Wappen und andern Zeichen von Bezirken, Kreisen und Gemeinden auf Waren oder deren Verpackungen, wenn die Benutzung gegen die guten Sitten verstösst, sowie die Verwendung von Wappen und anderen Hoheitszeichen des Auslandes als Fabrik- und Handelsmarken und auf Waren, soweit der Schweiz Gegenrecht gehalten wird.
7 Übrigens verbietet das Gesetz nicht nur die Anbringung der Wappen usw. auf Waren, sondern auch die Inverkehrsetzung von Waren mit verbotenen Bild- oder Wortzeichen.
8 Vorsätzliche Vergehen gegen die Bestimmungen des Wappenschutzgesetzes werden mit Busse bis zu
5000 Franken oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten bestraft.
9 Eine Benützung der Wappen zu ausschliesslich dekorativen Zwecken verstösst dagegen nicht gegen das Wappenschutzgesetz. II.
1 Das eidgenössische Departement des Innern hat im Hinblick auf die schweizerische Landesausstellung
einen «Wettbewerb zur Erlangung von Modellen zur Herstellung von Reiseandenken» durchgeführt und in den «Richtlinien» ausdrücklich die Verwendung von Kantons- oder Städtewappen als erwünscht bezeichnet.
2 Da es sich bei diesen Reiseandenken zumeist um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt, wäre die Anbringung von Wappen auf solchen Reiseandenken grundsätzlich durch Artikel 2 des Wappenschutzgesetzes verboten, sobald diese Anbringung zu geschäftlichen Zwecken erfolgt.
3 Da nun aber die Herstellung solcher Gegenstände, auch wenn sie nicht im Zusammenhang mit dem Wettbewerb des Departements des Innern steht, nicht in erster Linie zu Geschäftszwecken, sondern zur Förderung der Werbung für die Schweiz im allgemeinen erfolgt, wird die Anbringung von Schweizer- und Kantonswappen auf Erzeugnissen oder ihrer Verpackung, insbesondere auf Reiseandenken, während der Dauer der schweizerischen Landesausstellung als nicht unter das Verbot des Artikels 2 Wappenschutzgesetz fallend betrachtet. In derartigen Fällen bereits eingeleitete Strafverfahren sind daher wieder einzustellen.
4 Diese Toleranz findet jedoch ihre zeitliche Begrenzung mit dem Ende der Landesausstellung, und bloss Warenvorräte, die bei Schluss derselben bereits vorhanden waren, dürfen noch unbeanstandet abgesetzt werden. Eine Neuherstellung solcher Waren nach diesem Zeitpunkt ist nicht mehr zulässig, soweit sie grundsätzlich unter das Verbot des Wappenschutzgesetzes fällt.
5 Gegenüber ausländischen Erzeugnissen gilt die soeben erwähnte Toleranz nicht. Bern, 9. Mai 1939 Guggisberg
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