Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz i... (177.12)
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Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen

1 Schlichtungsverfahren für Streitigke iten nach Gleichstellungsgesetz
177.12 Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen (vom 10. Mai 2010)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 1. Juli
2009
3 und in den geänderten Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 18. März 2010
4 , beschliesst: A. Allgemeines
Zuständigkeit
und Aufgaben

§ 1.

1 Die Paritätische Schlichtungsb ehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
6 im Sinne von §
58 GOG
5 (Schlichtungsbehörde) ist zust ändig für diskriminierungsrecht liche Streitigkeiten aus öffentlich-r echtlichen Arbeitsverhältnissen des kantonalen und kommunalen Rechts.
2 Die Schlichtungsbehö rde übt die Aufgaben gemäss Art. 201 ZPO
7 aus.
Anwendbares
Recht

§ 2.

Ergänzend zu den nachfolge nden Bestimmungen sind sinn gemäss anwendbar: a. Art. 202–206 ZPO
7 , b. die allgemeinen Bestimmungen der ZPO
7 betreffend das Verfah ren und die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmun gen des GOG
5 . B. Verfahren
Freiwilligkeit

§ 3.

1 Das Schlichtungsverfahren is t für die Arbeitnehmenden freiwillig.
2 Die Arbeitgebenden sind verpflicht et, sich auf das Schlichtungs- verfahren einzulassen.
2
177.12 Schlichtungsverfahren für Streitigke iten nach Gleichstellungsgesetz Einleitung

§ 4.

1 Das Begehren ist innerhalb de r Rechtsmittelfrist gegen die erstinstanzliche Anordnung einzur eichen. Die Anrufung der Schlich
- tungsbehörde unterbricht die Rech tsmittelfrist nicht. Zur Wahrung dieser Frist ist das Re chtsmittel bei der zuständigen Behörde anzumel
- den. Die Anmeldung muss weder Antrag noch Begründung enthalten.
2 Wer von einer Diskrimi nierung betroffen ist, die nicht auf einer Anordnung beruht, kann die Schlic htungsbehörde jederzeit anrufen. Vorsorgliche Massnahmen

§ 5.

Wird die Schlichtungsbehörde angerufen, bevor eine An- ordnung ergangen ist, trifft die für den Erlass der Anordnung zustän
- dige Behörde auf entsprechendes Be gehren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegi albehörden ist in drin genden Fällen die oder der Vorsitzende hierzu ermächtigt. Bekanntgabe von Personen daten

§ 6.

Soweit es zum Beweis der Di skriminierung oder Nichtdiskri
- minierung geeignet und erforderlich ist, dürfen im Schlichtungsverfah
- ren Personendaten von nicht am Ve rfahren beteiligten Arbeitnehmen
- den bekannt gegeben werden. Abschluss des Verfahrens

§ 7.

1 Die Schlichtungsbehörde hält das Ergebnis der Verhand
- lung im Protokoll fest. Für dies es gilt Art. 209 Abs. 2 ZPO
7 sinngemäss.
2 Die Schlichtungsbehörde leitet das Protokoll bei hängigen Ver- fahren der zuständigen Re chtsmittelbehörde weiter. b. Verhand lungsergebnis

§ 8.

1 Kommt es zu einer Einigung, erlässt die Arbe itgeberin oder der Arbeitgeber, soweit notwendi g, eine entsprechende Anordnung.
2 Kommt es zu keiner Einigung, se tzt die Rechtsmittelinstanz Frist an, um die Anträge zu stellen und diese zu begründen, wenn die Streit
- sache auf einer Anordnung beruht. In den anderen Fällen ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflicht et, auf entsprechendes Begehren eine anfechtbar e Anordnung zu erlassen. Kosten

§ 9.

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Im Übrigen finden Art. 113 und 115 ZPO
7 sinngemäss Anwendung. Rechtsmittel

§ 10.

Kostenentscheide und verfahre nsleitende Entscheide sind gemäss Art.
319 ff. ZPO
7 beim Obergericht anfechtbar.
1 OS 65, 564 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 ABl 2009, 1489 .
4 ABl 2010, 513 .
5 LS 211.1 .
6 SR 151.1 .
7 SR 272 . a. Protokoll
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