Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Kirchen- und Geme... (415.632)
CH - ZH

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

1 CAS, DAS und MAS in Kirchen- und Gemeindeentwicklung
415.632
1. 7. 10 - 69 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (vom 17. Mai 2010)
1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt di e Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Kir chen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen an der Theologischen Fakultät der Universi tät Zürich. Die Studiengangdirek tion erlässt ausführe nde Bestimmungen.
Trägerschaft

§ 2.

1 Die Trägerschaft obliegt der Th eologischen Fakultät der Uni versität Zürich.
2 Der Studiengang wird in Koopera tion mit der kirchlichen Stelle a+w (Aus- und Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer) durch geführt. Diese Zusammenarbeit wird in der Kooperationsvereinbarung vom 17. Januar 2007 zwischen der Universität Zürich und a+w gere gelt.
Verliehene Titel
und Abschlüsse

§ 3.

1 Die Theologische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abge schlossene Studiengänge: a. Certificate of Advanced Studi es UZH in Kirchen- und Gemeinde entwicklung unter urbanen Be dingungen (CAS, 15 ECTS), b. Diploma of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeinde entwicklung unter urbanen Bedingungen (DAS, 40 ECTS), c. Master of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeinde entwicklung unter urbanen Be dingungen (MAS, 60 ECTS).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf den selben Kreditpunkten beruhen, ist ni cht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausges tellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausg estellte Abschlussdokumente wer den eingezogen.
2
415.632 CAS, DAS und MAS in Kirchen- und Gemeindeentwicklung Zielsetzung

§ 4.

1 Die Studiengänge sind berufs begleitende Weiterbildungen, die Pfarrerinnen und Pfarrern sowie weiteren kirchlichen Mitarbeiten
- den und anderen Fachpersonen die Fä higkeit vermitteln, Kirche und Gemeinde so weiter zu entwickeln, da ss diese in der Lage sind, in den Mischzonen zwischen postchristli chen Gesellscha ften und nach wie vor religiös geprägten Kulturen eine führende Rolle in urbanen Orien
- tierungsdiskursen zu übe rnehmen und dies theologisch sachgemäss zu begründen.
2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zum CAS/DAS/MAS

§ 5.

1 Die Teilnehmerinnen und Teil nehmer verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Theologie sowie Berufserfah
- rung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschul
- bachelor in Theologie sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleich
- wertigkeit entscheidet die Studi engangdirektion «sur dossier» und abschliessend.
2 Die Studiengangdirektion beschlie sst aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen und eines Gesprächs defi nitiv über die Zulas
- sung.
3 Einzelne Module oder Teile da von können einem weiteren Per
- sonenkreis der universitären und au sseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
4 Pro Studiengang werden in der Regel nicht mehr als 25 Studie
- rende zugelassen. Diese werden an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
5 Die Studiengangdirektion entsch eidet über die Durchführung eines DAS- oder MAS-Studiengang es. Bei einer ungenügenden An
- zahl Studierender kann die Durchführ ung abgesagt ode r auf einen spä
- teren Zeitpunkt verschoben werden.
6 Die Studiengangdirekti on erlässt die Richtlinien, welche das Auf
- nahmeverfahren regeln. II. Organisation Theologische Fa ku lt ät

§ 6.

1 Die Theologische Fakultät übt die Aufsicht über den gesam
- ten Studiengang aus und genehmigt das Konzept des Studiengangs. Der Studiengang unterliegt den Qual itätsanforderungen der Universi
- tät Zürich.
3 CAS, DAS und MAS in Kirchen- und Gemeindeentwicklung
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2 Die Fakultät wählt ein Mitglied der Studiengangdirektion aus ihren Reihen und bestätigt die von a+w gewählten Mitglieder.
3 Die Theologische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen» sowie den Titel «Master of Advanc ed Studies UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unte r urbanen Bedingungen».
Studiengang
-
direktion

§ 7.

1 Die Studiengangdirektion setzt sich aus drei stimmberech tigten Mitgliedern zusammen: einer ordentlichen oder ausserordent lichen Professorin bzw. einem orde ntlichen oder ausserordentlichen Professor der Fakultät, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter von der Stelle a+w sowie einer Studiengangleiterin bzw. einem Studiengang leiter, die oder der von der Stelle a+w bezeichnet wird.
2 Die Studiengangdirektion ist nur bei Anwesenheit aller ihrer Mit glieder beschlussfähig.
3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
4 Die Studiengangdirektion hat in sbesondere folgende Aufgaben: a. Entscheid über den Aufbau de s Studiengangs sowie dessen Ent wicklung, b. Entscheid über die Zula ssung der Studierenden, c. Planung und Entwicklung von Lehrkonzepten, d. Bezeichnung der Dozier enden der einzelnen Kursteile sowie der weiteren Beteiligten (für K onzeption, Organisation usw.), e. Regelung der Qualitätssicherung , Festlegung v on Zulassungsprin zipien, Aufnahmekriterien, Aufnahmeverfahren, Evaluationskrite rien und zu erreiche nden Prüfungsleistunge n bzw. Anrechnungs punkten, f. Evaluation der einzelnen Module sowie des Gesamtprojekts. Die Studiengangdirektion erstattet de r Fakultät und der Stelle a+w periodisch mündlich und nach Bedarf schriftlich Bericht, g. Erstellung und Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung, Festlegung der Kursgelder, de r Dozierendenhonorar e sowie Bewil ligung von Ausgaben au sserhalb des Budgets, h. Wahl der Mitgli eder des Beirats,
4
415.632 CAS, DAS und MAS in Kirchen- und Gemeindeentwicklung i. Antrag an die Trägerschaft zur Verleihung der Ab schlüsse «Certi
- ficate of Advanced Studies UZ H in Kirchen- und Gemeindeent
- wicklung unter urbanen Beding ungen» und «Diploma of Advan
- ced Studies UZH in Kirchen- und Gemeinde entwicklung unter urbanen Bedingungen» sowie des Ti tels «Master of Advanced Stu
- dies UZH in Kirche n- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen».
5 Die Studiengangdirektion ist für al le Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
6 Die Studiengangdirektion kann zu r inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus Forschung und Praxis wählen. Beirat

§ 8.

1 Der Beirat besteht aus minde stens drei Expertinnen und Experten aus dem Bereich der Ki rchen- und Gemeindeentwicklung. Sie werden auf zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Der Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funkt ion und unterstützt die Studien
- gangdirektion. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter

§ 9.

1 Die Studiengangleiterin oder de r Studiengangleiter ist ver
- antwortlich für die operationell e Führung. Zusammen mit dem Mit
- glied der Fakultät vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Der Studiengangleiterin oder de m Studiengangleiter kommen insbesondere folgende Verantwortlichkeiten zu: a. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
- renden und Erteilung der er forderlichen Aufträge, b. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und Dozenten, c. Planung und Entwicklung von Lehrkonzepten, d. Antrag an die Studiengangdir ektion über die zuzulassenden Teil
- nehmerinnen und Teilnehmer, e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Kurspro
- gramme, Studiengebühren un d zur Qualitätssicherung, f. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems, g. Erstellung eines jährlic hen Rechenschaftsberichtes,
3 Für die Erfüllung dieser Aufgaben steht der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter das Se kretariat der Stelle a+w zur Ver
- fügung.
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Lehrkörper

§ 10.

1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten an derer Hochschulen und Fachpersonen im Bereich der Kirchen- und Gemeindeentwicklung. Die Kern themen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleis tet die inhaltliche Ve rbindung mit der For schung in praktischer Theologi e an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich bestehen weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterbil dung. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Kreditpunkte
-
system

§ 11.

1 Die Studienleistungen werde n gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inha ltlich und zeitlich kohärente Mo dule, die in Deutsch oder Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge beschrieben. Die Studiengangdirekt ion kann Teile dieses Programms an ausländischen Universitäten und Partnerinstitutionen durchführen.
3 ECTS-Punkte werden für bestandene Module vergeben. Ein ECTS-Punkt entspricht dabei in de r Regel einer Arbeitsleistung von
30 Stunden.
4 In Ausnahmefällen entscheidet die Studiengangdirektion auf An trag über die Anrechnung von maxi mal 10 ECTS-Punkten aus einem äquivalenten in- oder ausländisc hen Programm an den MAS-Studien gang.
Leistungs
-
nachweis

§ 12.

1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach weis besteht insbesondere aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen.
2 Die jeweilige Form des Leistung snachweises wird von der Stu diengangleiterin oder dem Studie ngangleiter mit der Studiengang direktion und in Absprache mit de r zuständigen Dozentin oder dem Dozenten festgelegt.
6
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3 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die Veransta ltung durchgeführt haben.
4 Ein ungenügender Leistungsnachw eis kann einmal am nächst
- möglichen Termin, spätestens am Ende des laufenden Weiterbildungs
- studienganges, wiederholt werden. Ansonsten gilt er als definitiv nicht bestanden.
5 Die Studierenden erhalten nach je weils 2 Semestern eine Aufstel
- lung über die bisher erworbenen ECTS-Punkte. Gegen die Aufstellung kann innert einer Frist von 30 Ta gen Einsprache bei der Studiengang
- direktion gemacht werden. Gege n den Entscheid der Studiengang
- direktion ist in Bezug auf die neu darin aufgeführten Leistungen ein Rekurs an die Rekurskom mission der Zürcher Hochschulen innert
30 Tagen möglich. Abmeldung

§ 13.

1 Tritt vor oder während der Er bringung eines Leistungs
- nachweises ein zwingender, unv orhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ei n, ist der Studiengan gdirektion unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entspr echenden Bestäti
- gung (insbesondere ei nem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmelde
- gesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
2 Wird das Abmeldegesuch abgelehnt , gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
- geschlossen.
4 Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Benotung

§ 14.

Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Diploma Supplement

§ 15.

Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement in deut
- scher und englischer Sprache ausgestellt. Betrugs handlungen

§ 16.

1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, bei Plagiate n oder bei unrichtigen oder unvoll
- ständigen Angaben zur Zulassung, er klärt die Studiengangdirektion den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestan
- den oder einen ausgestell ten Ausweis als ungültig.
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2 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises oder der Abschlussarbeit ein Titel gemäss §
3 verliehen, so wird dieser auf grund eines Fakultätsbeschlusses ab erkannt; allfälli g bereits ausge stellte Urkunden werden eingezogen. IV. Studienabschluss
Certificate
of Advanced
Studies UZH
in Kirchen-
und Gemeinde
-
entwicklung
(CAS UZH
in Kirchen-
und Gemeinde
-
entwicklung)

§ 17.

1 Der CAS-Studiengang umfasst
25 bis 35 Studientage und dauert 3 Semester.
2 Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS-Punkte erworben, die CAS-Abschlussarbei t und das Kolloquium bestanden sowie die Studiengebühren vollumfäng lich einbezahlt worden sind.
3 Teilnehmende, denen da s Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die im CAS-St udiengang erbrachten Leistungen.
CAS-Abschluss
-
arbeit und
Kolloquium

§ 18.

1 Die CAS-Abschlussarbeit dient der kritischen Reflexion der angeeigneten Kenntnisse in Hins icht auf die eigene Arbeitssitua tion. Sie ergibt 2 ECTS-Punkte.
2 Die CAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder zur einmaligen Überarbeitung innert zw eier Monate zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifiziert e CAS-Abschlussarbeit wird defi nitiv abgelehnt.
3 Zum Kolloquium wird zugelassen, wer insgesamt 14 ECTS-Punkte erworben hat. Das Kolloqui um ergibt 1 ECTS-Punkt.
Diploma
of Advanced
Studies UZH
in Kirchen-
und Gemeinde
-
entwicklung
(DAS UZH
in Kirchen-
und Gemeinde
-
entwicklung)

§ 19.

1 Der DAS-Studiengang baut auf dem CAS-Studiengang auf, umfasst 20 bis 30 Studien tage und dauert 4 Semester.
2 Das Diplom wird verliehen, we nn neben den 15 ECTS-Punkten aus dem CAS-Studiengang zusätz lich mindestens 25 ECTS-Punkte erworben, die DAS-Abschlussarbei t und das Kolloqui um bestanden sowie die Studiengebühren vollumfäng lich einbezahlt worden sind.
3 Teilnehmende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten ein Zertifikat sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im DAS- Studiengang erbrachten Leistungen.
DAS-Abschluss
-
arbeit und
Kolloquium

§ 20.

1 Die DAS-Abschlussarbeit dien t der kritischen Reflexion der angeeigneten Kenntnisse in Hins icht auf die eigene Arbeitssitua tion. Sie ergibt 4 ECTS-Punkte.
8
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2 Die DAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder zur einmaligen Überarbeitung innert zw eier Monate zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizie rte DAS-Abschlussarbeit wird defi
- nitiv abgelehnt.
3 Zum Kolloquium wird zugelassen, wer insgesamt 39 ECTS-Punkte erworben hat. Das Kolloquium ergibt 1 ECTS-Punkt. Master of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeinde entwicklung (MAS UZH in Kirchen- und Gemeinde entwicklung)

§ 21.

1 Der MAS-Studiengang baut auf dem CAS- sowie dem DAS- Studiengang auf, umfasst 20 bis 30 Studientage und dauert 2 Semester.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn neben den 40 ECTS-Punk
- ten aus dem DAS-Studiengang zusä tzlich mindestens 20 ECTS-Punkte erworben, die MAS-Abschlussarb eit und das Kolloquium bestanden sowie die Studiengebühren vollumfä nglich einbezahlt worden sind.
3 Teilnehmende, denen der Titel nich t verliehen wird, erhalten ein Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Stu
- diengang erbracht en Leistungen. MAS-Abschluss arbeit und Kolloquium

§ 22.

1 Die MAS-Abschlussarbeit dien t der kritischen Reflexion der angeeigneten Kenntnisse in Hins icht auf die eigene Arbeitssitua
- tion. Sie ergibt 8 ECTS-Punkte.
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder zur einmaligen Überarbeitung innert zw eier Monate zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizie rte MAS-Abschlussarbeit wird defi
- nitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit wird v on einer Dozentin oder einem Dozenten betreut; sie wird von zwei Dozierende n begutachtet.
4 Zum Kolloquium wird zugelassen, wer insgesamt 58 ECTS-Punkte erworben hat. Das Kolloquium ergibt 2 ECTS-Punkte. V. F i n a n z e n Finanzen

§ 23.

1 Die Studiengänge sind kost endeckend durchzuführen.
2 Gemäss der Kooperationsvereinbar ung vom 17. Januar 2007 über
- nimmt a+w vollständig die Führung und Verwaltung der Finanzen, die Verantwortung für finanzielle Ausfäl le bzw. Defizite und haftet für all
- fällige Schadeners atzforderungen.
3 Die Studiengebühren betragen pr o Studiengang zwischen Fr. 6000 und Fr. 10
000 für das CAS, zwischen Fr. 12
000 und Fr. 20
000 für das DAS und zwischen Fr. 18
000 und Fr. 30
000 für den MAS.
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4 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel sämtliche Gebühren einge schlossen. Spesen der Teilnehmenden für Übernachtungen, Reisen und Verpflegung sind nicht berücksichtigt.
5 Für die Teilnahme an einzelnen Modulen legt a+w ein angemes senes Kursgeld fest.
Rücktritt

§ 24.

1 Nach Erhalt der Aufnahme bestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten wer den. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück erstattet. In Härtefällen entscheidet die Studiengangdirektion.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Module n oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten

§ 25.

Die vorliegende Verordnung tritt den auf 1. Juni 2010 in Kraft.
1 OS 65, 356 .
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