Einführungsverordnung zur Änderung vom 21. März 2003 des Schweizerischen Strafgesetz... (311.111)
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Einführungsverordnung zur Änderung vom 21. März 2003 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Verantwortlichkeit des Unternehmens)

311.111
25. Juni 2003 Einführungsverordnung zur Änderung vom 21. März 2003 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Verantwortlichkeit des Unternehmens) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] , Artikel 100 quater quinquies sowie
365 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion , beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Strafverfahren, die sich gegen ein Unternehmen richten.

Art. 2

Eröffnung des Verfahrens und der Voruntersuchung
1 Nach Eröffnung der gerichtlichen Strafverfolgung leitet die Untersuchungsbehörde in der Regel eine Voruntersuchung ein.
2 Sie kann ausnahmsweise ein Strafmandat ausfällen oder mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft den Fall an die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten überweisen.
3 Eine in gleichem Zusammenhang geführte Voruntersuchung gegen bekannte oder unbekannte Täterschaft kann mit der gegen das Unternehmen geführten Voruntersuchung vereinigt werden.

Art. 3

Zuständigkeit
1 Strafbare Handlungen, die dem Unternehmen zuzurechnen sind, werden in erster Instanz durch die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten beurteilt, wenn der Fall nicht an das Wirtschaftsstrafgericht überwiesen wird.
2 Wird die gegen ein Unternehmen geführte Strafuntersuchung mit derjenigen gegen eine natürliche Person vereinigt, wird die Strafsache auch bezüglich des Unternehmens vom Kreisgericht oder vom Wirtschaftsstrafgericht beurteilt, wenn deren Zuständigkeit für die natürliche Person gegeben ist.

Art. 4

Pflicht zur Herausgabe Das Unternehmen hat an der Aufklärung der strafbaren Handlung, deren es verdächtigt wird, mitzuwirken. Es ist verpflichtet, Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, auf Aufforderung der Gerichtsbehörde herauszugeben.

Art. 5

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit den Artikeln 100 quater quinquies [1. 10. 2003] .
2 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung). Bern, 25. Juni 2003 Gasche Nuspliger Anhang
25. 6. 2003 EV BAG 03–69, in Kraft am 1. 10. 2003
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