Verordnung über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifizier... (510.413)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt (Geheimschutzverordnung)

(Geheimschutzverordnung) vom 29. August 1990 (Stand am 1. Januar 1991)
Das Eidgenössische Militärdepartement (EMD),
gestützt auf Artikel 9bis der Dienstordnung vom 31. Januar 1968¹,
verordnet:
¹ SR 510.21

1. Kapitel: Allgemeines

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1
¹ Diese Verordnung gilt für alle Aufträge mit militärisch klassifiziertem Inhalt.
² Das Geheimschutzverfahren umfasst die personellen, materiellen und administra­tiven Massnahmen, mit denen die Geheimhaltung sichergestellt wird in den Fällen, in denen ausserhalb des Eidgenössischen Militärdepartements, der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale sowie des Amtes für Bundesbauten militärisch klassifizierte Informationen bearbeitet werden müssen.

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 2 Auftraggeber und Auftragnehmer
¹ Auftraggeber sind Gruppen, Ämter und weitere Verwaltungseinheiten des Eid­genössischen Militärdepartements, die Eidgenössische Drucksachen- und Material­zen­trale, das Amt für Bundesbauten und, im aktiven Dienst, das Armeekommando.
² Auftragnehmer sind öffentliche Stellen ausserhalb des Eidgenössischen Militär­­departementes, der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale und des Am­tes für Bundesbauten, private Unternehmen oder Personen, die für den Empfang und die Bearbeitung klassifizierter Informationen vorgesehen sind.
Art. 3 Geheimschutzbeauftragter
Der Geheimschutzbeauftragte ist die Kontaktperson des Auftragnehmers zur Zen­tralstelle des Eidgenössischen Militärdepartementes für Schutz und Sicherheit (ZES) für alle Fragen, die sich auf die vorschriftsgemässe Durchführung der Geheim­hal­tungs- und Sicherheitsmassnahmen beziehen.
Art. 4 Klassifizierungsliste
¹ Die Klassifizierungsliste weist die schutzwürdigen Informationen den Klassifizie­rungskategorien GEHEIM und VERTRAULICH zu (Art. 4 und 5 der Informations­schutzverordnung vom 1. Mai 1990²).
² Sie wird vom Auftraggeber nach den Vorschriften des Generalstabschefs über die Klassifizierungskriterien erstellt und dem Auftragnehmer, der zur Offerte eingela­den worden ist, zusammen mit den Unterlagen für die Offertstellung übergeben.
³ Sie wird vom Auftraggeber nach Anhören des Auftragsnehmers bereinigt und mit allfälligen Bemerkungen zur Klassifizierung und Behandlung schutzwürdiger Infor­mationen ergänzt.
⁴ Der Auftraggeber stellt der ZES eine Kopie jeder Klassifizierungsliste zu.
² SR 510.411
Art. 5 Sicherheitsprotokoll
Im Sicherheitsprotokoll werden die Sicherheitsmassnahmen festgelegt. Es ist von der ZES und dem Auftragnehmer zu unterzeichnen.
Art. 6 Personensicherheitsüberprüfung
Die Personensicherheitsüberprüfung nach den Vorschriften der Verordnung vom 9. Mai 1990³ über die Personensicherheitsüberprüfung im militärischen Bereich soll Personen, die sich nicht eignen, von der Bearbeitung klassifizierter Informa­tio­nen ausschliessen.
³ SR 510.418
Art. 7 Betriebssicherheitserklärung
Die Betriebssicherheitserklärung bestätigt, dass ein Auftragnehmer die Vorausset­zungen erfüllt, um klassifizierte Informationen zu bearbeiten.

3. Abschnitt: Arten des Geheimschutzverfahrens

Art. 8 Normalverfahren
Das Normalverfahren besteht aus der:
a. Vorabklärung über einen möglichen Auftragnehmer (Art. 12);
b. Auftragsmeldung (Art. 22);
c. Erstellung eines Sicherheitsprotokolls (Art. 5);
d. Betriebssicherheitserklärung (Art. 7 und 16).
Art. 9 Abgekürztes Verfahren
Über einen Auftragnehmer, der bereits im Besitze einer Betriebssicherheits­erklä­rung ist, wird keine Vorabklärung durchgeführt. Das Verfahren beginnt mit der Auftragsmeldung (Art. 22).
Art. 10 Vereinfachtes Verfahren
¹ Die ZES kann für Arbeiten in militärischen Anlagen der Schutzzonen 2 und 3 im Sinne der Erlasse über den Schutz militärischer Anlagen das Verfahren ver­einfa­chen.
² Das vereinfachte Verfahren umfasst mindestens die sicherheitsmässige Über­prü­fung der Personen, die Zutritt erhalten sollen, nach der Verordnung vom 9. Mai 1990⁴ über die Personensicherheitsüberprüfung im militärischen Bereich. Die ZES entscheidet im Einzelfall, ob weitere Massnahmen zu treffen sind.
⁴ SR 510.418

2. Kapitel: Zuständigkeit und Verfahren

1. Abschnitt: ZES

Art. 11 Allgemeines
¹ Die ZES führt das Geheimschutzverfahren durch. Sie regelt mit den fachtech­­nischen Weisungen den zeitlichen Ablauf des Geheimschutzverfahrens und die Ver­wendung der einzelnen Formulare und Instruktionsunterlagen.
² Für Auftragnehmer im Ausland gelten besondere Regelungen. Bevor klassifizierte In­formationen ins Ausland abgegeben werden, ist die Bewilligung der ZES einzuholen.
Art. 12 Vorabklärung
Auf Antrag des Auftraggebers führt die ZES eine Vorabklärung über mögliche Auftragnehmer durch. Sie entscheidet, ob eine Betriebssicherheitserklärung not­wendig ist und ob vorgängig Personensicherheitsüberprüfungen durchgeführt wer­den müssen.
Art. 13 Vorentscheid
Gestützt auf die Vorabklärung entscheidet die ZES im Einvernehmen mit dem Auf­traggeber, ob Dritten im Hinblick auf einen möglichen Vertragsabschluss militärisch klassifizierte Informationen zugänglich gemacht werden dürfen und legt fest, wel­che Art des Geheimschutzverfahrens durchzuführen ist.
Art. 14 Personensicherheitsüberprüfung
¹ Gestützt auf die Personenmeldung des Auftragnehmers führt die ZES eine Perso­nensicherheitsüberprüfung durch.
² Die ZES teilt dem Auftragnehmer mit, welche Personen klassifizierte Informatio­nen bearbeiten dürfen.
Art. 15 Festlegen der Sicherheitsmassnahmen
¹ Die ZES erstellt nach der Auftragsmeldung im Einvernehmen mit dem Auftrag­­geber und dem Auftragnehmer das Sicherheitsprotokoll.
² Die ZES kann im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer die Sicherheitsmassnahmen jederzeit anpassen, wenn sich die Verhältnisse wesent­lich ändern.
Art. 16 Betriebssicherheitserklärung
¹ Die ZES stellt die Betriebssicherheitserklärung aus. Diese ist fünf Jahre gültig. Sie kann vor Ablauf dieser Frist auf Antrag des Auftragnehmers durch die ZES er­neuert werden.
² Die ZES kann im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und nach Anhören des Auftragnehmers eine Betriebssicherheitserklärung widerrufen, wenn der Auftrag­nehmer die im Sicherheitsprotokoll vermerkten Pflichten nicht erfüllt.
³ Die ZES führt ein Verzeichnis der gültigen Betriebssicherheitserklärungen.
Art. 17 Sicherheitskontrollen
Die ZES kann beim Auftraggeber und beim Auftragnehmer jederzeit Sicherheits­kontrollen durchführen.
Art. 18 Zusammenarbeit mit dem Geheimschutzbeauftragten
Die ZES arbeitet in der Regel direkt mit dem Geheimschutzbeauftragten des Auf­tragnehmers zusammen.
Art. 19 Ausbildung des Geheimschutzbeauftragten
Der ZES obliegt die Ausbildung der Geheimschutzbeauftragten im Bereich des Geheimschutzverfahrens.

2. Abschnitt: Auftraggeber

Art. 20 Antrag zur Vorabklärung, Wirkung des Vorentscheides
¹ Der Auftraggeber reicht der ZES den Antrag zur Vorabklärung mit einer Klassifi­zierungsliste ein.
² Jeder Auftraggeber kann bei der ZES abklären, ob ein möglicher Auftragnehmer im Besitz einer gültigen Betriebssicherheitserklärung ist.
³ Erst nach einem zustimmenden Vorentscheid (Art. 13) und nach erfolgter Perso­nensicherheitsüberprüfung dürfen Auftragnehmern, soweit nötig, im Hinblick auf einen allfälligen Vertragsabschluss klassifizierte Informationen abgegeben werden.
Art. 21 Instruktion
¹ Der Auftraggeber instruiert den Auftragnehmer über den Umfang und den Inhalt der Geheimhaltungspflicht sowie über das Geheimschutzverfahren, bevor er ihm klassifizierte Informationen abgibt.
² Er erteilt diese Instruktion anhand der erforderlichen Geheimhaltungs- und Sicher­heitsvorschriften. Bei Submissionen und Aufträgen grösseren Umfangs kann zusätzlich die ZES zur Instruktion beigezogen werden.
Art. 22 Auftragsmeldung
Der Auftraggeber meldet der ZES jeden vorgesehenen Auftrag; er legt der Meldung die Klassifizierungsliste bei.
Art. 23 Nicht mehr benötigte klassifizierte Informationen
Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer an, wie nicht mehr benötigte klassifi­zierte Informationen zu behandeln sind.

3. Abschnitt: Auftragnehmer

Art. 24 Verfahren
¹ Der Auftragnehmer, der noch keine Betriebssicherheitserklärung besitzt, liefert dem Auftraggeber die für die Durchführung der Vorabklärung notwendigen Angaben.
² Der Auftragnehmer unterzeichnet eine Geheimhaltungsverpflichtung.
³ Er bezeichnet im Einvernehmen mit der ZES einen Geheimschutzbeauftragten.
⁴ Er trifft die im Sicherheitsprotokoll festgelegten Massnahmen.
Art. 25 Ermächtigung zur Bearbeitung klassifizierter Informationen
Der Auftragnehmer kann eine Person, die er in seinem Betrieb beschäftigt, ermäch­tigen, klassifizierte Informationen zu bearbeiten, sofern diese Person:
a. dem Auftragnehmer als vertrauenswürdig erscheint und für die Sachbearbei­tung erforderlich ist;
b. mit ihrem Einverständnis sicherheitsmässig überprüft und von der ZES nicht für ungeeignet erachtet wurde, klassifizierte Informationen zu bearbeiten;
c. über die sie betreffenden Sicherheitsmassnahmen sowie über den Umfang und den Inhalt der Geheimhaltungspflicht instruiert worden ist;
d. gegenüber dem Auftragnehmer eine Geheimhaltungsverpflichtung unter­zeich­net hat.
Art. 26 Unteraufträge
Beabsichtigt der Auftragnehmer, zur Bearbeitung seines Auftrages Unterauftrag­nehmer beizuziehen, so hat er vor der Bekanntgabe klassifizierter Informationen:
a. die Bewilligung des Auftraggebers einzuholen;
b. den Antrag zur Vorabklärung an die ZES zu stellen;
c. den Unterauftragnehmer über Umfang und Inhalt der Geheimhaltungspflicht sowie über das Geheimschutzverfahren zu instruieren;
d. die Auftragsmeldung an die ZES zu erstatten.
Art. 27 Klassifizierungsfragen
¹ Der Auftragnehmer klassifiziert während der Auftragsausführung neu anfallende Informationen gemäss der Klassifizierungsliste.
² Ergeben sich Zweifel in bezug auf die Schutzwürdigkeit oder die Klassifizie­rungs­kategorie, so klärt der Auftragnehmer unverzüglich mit dem Auftraggeber die Klassifizierung ab.
Art. 28 Kontrollmassnahmen
Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der Schutz- und Sicherheitsmass­nahmen.
Art. 29 Besondere Vorfälle
¹ Stellt der Auftragnehmer fest, dass klassifizierte Informationen gefährdet sind, so trifft er die ihm notwendig erscheinenden Schutzmassnahmen.
² Er benachrichtigt unverzüglich den Auftraggeber und die ZES.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Vollzug
¹ Der Generalstabschef vollzieht diese Verordnung.
² Die ZES erlässt die für die Durchführung des Geheimschutzverfahrens erforder­lichen fachtechnischen Anordnungen.
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EMD vom 31. Oktober 1979⁵ über das Geheimschutzverfah­ren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt wird aufgehoben.
⁵ [ AS 1980 36 ]
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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