Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Angewandter Litur... (415.627)
CH - ZH

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Angewandter Liturgik an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

1 CAS, DAS und MAS in Angewandter Liturgik
415.627
1. 7. 10 - 69 Verordnung über die Weiterbildungsst udiengänge CAS, DAS und MAS in Angewandter Liturg ik an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (vom 12. April 2010)
1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildung sstudiengänge CAS, DAS und MAS in Ange wandter Liturgik an der Theologische n Fakultät der Universität Zürich. Die Studiengangdirektion erläss t ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft

§ 2.

1 Die Trägerschaft obliegt der Theologischen Fakultät der Universität Zürich.
2 Der Studiengang wird in Koopera tion mit der kirchlichen Stelle a+w (Aus- und Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer) durch geführt. Diese Zusammenarbeit wird in der Kooperationsvereinbarung vom 17. Januar 2007 zwischen der Un iversität Zürich und a+w geregelt.
Verliehene Titel
und Abschlüsse

§ 3.

1 Die Theologische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abge schlossene Studiengänge: a. Certificate of Advanced Studies UZH in Angewandter Liturgik (CAS, 15 ECTS), b. Diploma of Advanced Studies UZH in Angewandter Liturgik (DAS, 40 ECTS), c. Master of Advanced Studies UZH in Angewandter Liturgik (MAS, 60 ECTS).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf den selben Kreditpunkten beruhen, ist ni cht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausges tellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits au sgestellte Abschl ussdokumente wer den eingezogen.
2
415.627 CAS, DAS und MAS in Angewandter Liturgik Zielsetzung

§ 4.

1 Die Studiengänge sind berufsbe gleitende Weiterbildungen mit dem Zweck, Pfarrerinnen und Pfarrern Kenntnisse in Theorie, Methode sowie spezifische Inhalte der Liturgiewissenschaft, Homi
- letik und Hymnologie zu vermitteln und das für die berufliche Praxis relevante Potenzial zu erschliessen.
2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zum CAS, DAS, MAS

§ 5.

1 Die Teilnehmerinnen und Teil nehmer verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Theologie sowie Berufserfah
- rung. In Ausnahmefällen könne n Personen mit einem Hochschul
- bachelor in Theologie sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleich
- wertigkeit entscheidet die Studien gangdirektion «sur dossier» und abschliessend.
2 Die Studiengangdirektion beschlie sst aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen und eines Gesprächs defi nitiv über die Zulas
- sung.
3 Einzelne Module oder Teile da von können einem weiteren Per
- sonenkreis der universitären und au sseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
4 Pro Studiengang werden in der Regel nicht mehr als 25 Studie
- rende zugelassen. Diese werden an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
5 Die Studiengangdirektion ents cheidet über die Durchführung eines DAS- oder MAS-Studiengang es. Bei einer ungenügenden An
- zahl Studierenden kann die Durchführung abgesagt oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
6 Die Studiengangdirekti on erlässt die Richtlinien, welche das Auf
- nahmeverfahren regeln. II. Organisation Theologische Fa ku lt ät

§ 6.

1 Die Theologische Fakultät übt die Aufsicht über den gesam
- ten Studiengang aus und genehmigt das Konzept des Studiengangs. Der Studiengang unterliegt den Qu alitätsanforder ungen der Univer
- sität Zürich.
2 Die Fakultät wählt ein Mitglied der Studiengangdirektion aus ihren Reihen und bestätigt die von a+w gewählten Mitglieder.
3 CAS, DAS und MAS in Angewandter Liturgik
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3 Die Theologische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Angewa ndter Liturgik» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Angewa ndter Liturgik» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Angewandter Liturgik».
Studiengang
-
direktion

§ 7.

1 Die Studiengangdirektion setzt sich aus drei stimmberech tigten Mitgliedern zusammen: einer ordentlichen oder ausserordent lichen Professorin bzw. einem orde ntlichen oder ausserordentlichen Professor der Fakultät, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter von der Stelle a+w sowie einer Studiengangleiterin bzw. einem Studiengang leiter, die oder der von der Stelle a+w bezeichnet wird.
2 Die Studiengangdirektion ist nur bei Anwesenheit aller ihrer Mit glieder beschlussfähig.
3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
4 Die Studiengangdirektion hat in sbesondere folgende Aufgaben: a. Entscheid über den Aufbau de s Studiengangs sowie dessen Ent wicklung, b. Entscheid über die Zula ssung der Studierenden, c. Planung und Entwicklung von Lehrkonzepten, d. Bezeichnung der Dozier enden der einzelnen Kursteile sowie der weiteren Beteiligten (für K onzeption, Organisation usw.), e. Regelung der Qualitätssicherung , Festlegung v on Zulassungsprin zipien, Aufnahmekriterien, Aufnahmeverfahren, Evaluationskrite rien und zu erreiche nden Prüfungsleistunge n bzw. Anrechnungs punkten, f. Evaluation der einzelnen Module sowie des Gesamtprojekts. Die Studiengangdirektion erstattet der Fakultä t und der Stelle a+w periodisch mündlich und nach Bedarf schriftlich Bericht, g. Erstellung und Über wachung des Budgets und der Jahresrech nung, Festlegung der Studieng ebühren, der Dozierendenhonorare sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, h. Wahl der Mitgli eder des Beirats, i. Antrag an die Trägerschaft zur Verleihung der Ab schlüsse «Certi ficate of Advanced Studies UZH in Angewandter Liturgik» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Angewandter Liturgik» sowie des Titels «Master of Ad vanced Studies UZH Angewandter Liturgik».
5 Die Studiengangdirektion ist für al le Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
4
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6 Die Studiengangdirektion kann zu r inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten au s der liturgischen Forschung und Praxis wählen. Beirat

§ 8.

1 Der Beirat besteht aus minde stens drei Expertinnen und Experten aus dem Bereich der Liturgik. Sie werden auf zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. De r Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funkt ion und unterstützt die Studien
- gangdirektion. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter

§ 9.

1 Die Studiengangleiterin oder de r Studiengangleiter ist ver
- antwortlich für die operationell e Führung. Zusammen mit dem Mit
- glied der Fakultät vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter kommen insbesondere folgende Verantwortlichkeiten zu: a. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
- renden und Erteilung der er forderlichen Aufträge, b. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und Dozenten, c. Planung und Entwicklung von Lehrkonzepten, d. Antrag an die Studiengangdir ektion über die zuzulassenden Teil
- nehmerinnen und Teilnehmer, e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Kurspro
- gramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung, f. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems, g. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Pro
- gramm, h. Erstellung eines jährlic hen Rechenschaftsberichtes, i. Evaluation der Kurstätigkeit.
3 Für die Erfüllung dieser Aufgaben steht der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter das Se kretariat der Stelle a+w zur Ver
- fügung. Lehrkörper

§ 10.

1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande
- rer Hochschulen und Fachpersonen im Bereich der Liturgik. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl de s Lehrkörpers ge währleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung in praktischer Theologie an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
5 CAS, DAS und MAS in Angewandter Liturgik
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3 Für die Dozierenden der Universität Zürich bestehen weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterbil dung. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Kreditpunkte
-
system

§ 11.

1 Die Studienleistungen werde n gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inha ltlich und zeitlich kohärente Mo dule, die in Deutsch oder Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge beschrieben. Die Studiengangdirekt ion kann Teile dieses Programms an anderen Universitäten oder Pa rtnerinstitutionen durchführen.
3 ECTS-Punkte werden für bestandene Module vergeben. Ein ECTS-Punkt entspricht dabei in de r Regel einer Arbeitsleistung von
30 Stunden.
4 In Ausnahmefällen entscheidet die Studiengangdirektion auf An trag über die Anrechnung von maxi mal 10 ECTS-Punkten aus einem äquivalenten in- oder ausländisc hen Programm an den MAS-Studien gang.
Leistungs
-
nachweis

§ 12.

1 Ein Modul gilt dann als be standen, wenn der dazu gehö rige Leistungsnachweis mit Erfolg er bracht worden ist. Ein Leistungs nachweis besteht insbesondere aus: a. Mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. Schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Gestaltung einer läng eren Arbeitssequenz, e. Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen.
2 Die jeweilige Form des Leistung snachweises wird von der Stu diengangleiterin oder dem Stud iengangleiter mit der Studiengang direktion und in Absprache mit de r zuständigen Dozentin oder dem Dozenten festgelegt.
3 Die Bewertung der Leistungsnach weise erfolgt durch die Dozie renden, welche die Veransta ltung durchgeführt haben.
4 Ein ungenügender Leistungsnac hweis kann einmal am nächst möglichen Termin, spätestens am Ende des laufenden Weiterbildungs studienganges, wiederholt werden. Anso nsten gilt er als definitiv nicht bestanden.
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5 Die Studierenden erhalten nach je weils 2 Semestern eine Aufstel
- lung über die bisher erworbenen ECTS-Punkte. Gegen die Aufstellung kann innert einer Frist von 30 Ta gen Einsprache bei der Studiengang
- direktion gemacht werden. Gege n den Entscheid der Studiengang
- direktion ist in Bezug auf die neu darin aufgeführten Leistungen ein Rekurs an die Rekurskom mission der Zürcher Hochschulen innert
30 Tagen möglich. Abmeldung

§ 13.

1 Tritt vor oder während der Er bringung eines Leistungs
- nachweises ein zwingender, unv orhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ei n, ist der Studiengan gdirektion unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entspr echenden Bestäti
- gung (insbesondere einem ärztlichem Zeugni s) versehenes Abmelde
- gesuch einzureichen. Im Zweifel sfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
2 Wird das Abmeldegesuch abgelehnt , gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
- geschlossen.
4 Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Benotung

§ 14.

Die Leistungsbewertungen we rden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Diploma Supplement

§ 15.

Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement in deut
- scher und englischer Sprache ausgestellt. Betrugs handlungen

§ 16.

1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, bei Plag iaten oder bei unrichtigen oder un
- vollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Studiengangdirek
- tion den Leistungsnachweis oder di e entsprechende Ar beit als nicht bestanden oder einen ausges tellten Auswei s als ungültig.
2 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises oder der Abschlussarbeit ein Titel gemäss §
3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits aus
- gestellte Urkunden werden eingezogen.
7 CAS, DAS und MAS in Angewandter Liturgik
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1. 7. 10 - 69 IV. Studienabschluss
Certificate
of Advanced
Studies UZH
in Angewandter
Liturgik
(CAS UZH
in Angewandter
Liturgik)

§ 17.

1 Der CAS-Studiengang umfasst
25 bis 35 Studientage und dauert 3 Semester.
2 Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS-Punkte erworben sowie die Studiengebühren vollumfänglich einbezahlt wor den sind.
3 Teilnehmende, denen da s Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die im CAS-St udiengang erbrachten Leistungen.
Diploma
of Advanced
Studies UZH
in Angewandter
Liturgik
(DAS UZH
in Angewandter
Liturgik)

§ 18.

1 Der DAS-Studiengang baut auf dem CAS-Studiengang auf, umfasst 20 bis 30 Studien tage und dauert 4 Semester.
2 Das Diplom wird verliehen, we nn nebst den 15 ECTS-Punkten aus dem CAS-Studiengang zusätz lich mindestens 25 ECTS-Punkte erworben, die DAS-Abschlussarbei t und das Kolloqui um bestanden sowie die Studiengebühren vollumfäng lich einbezahlt worden sind.
3 Teilnehmende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten ein Zertifikat sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im DAS- Studiengang erbrachten Leistungen.
DAS-Abschluss
-
arbeit und
Kolloquium

§ 19.

1 Die DAS-Abschlussarbeit dien t der kritischen Reflexion der angeeigneten Kenntnisse in Hins icht auf die eigene Arbeitssitua tion. Sie ergibt 4 ECTS-Punkte.
2 Die DAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder zur einmaligen Überarbeitung innert zw ei Monaten zurück gewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizie rte DAS-Abschlussarbeit wird defi nitiv abgelehnt.
3 Zum Kolloquium wird zugelassen, wer insgesamt 39 ECTS-Punkte erworben hat. Das Kolloqui um ergibt 1 ECTS-Punkt.
Master
of Advanced
Studies UZH
in Angewandter
Liturgik
(MAS UZH
in Angewandter
Liturgik)

§ 20.

1 Der MAS-Studiengang baut auf dem CAS- sowie dem DAS-Studiengang auf, umfasst 20 bi s 30 Studientage und dauert zwei Semester.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn nebst den 40 ECTS-Punkten aus dem DAS-Studiengang zusätz lich mindestens 20 ECTS-Punkte erworben, die MAS-Abschlussarb eit und das Kolloquium bestanden sowie die Studiengebühren vollumfä nglich einbezahlt worden sind.
3 Teilnehmende, denen der Titel nich t verliehen wird, erhalten ein Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS- Studiengang erbrachten Leistungen.
8
415.627 CAS, DAS und MAS in Angewandter Liturgik MAS-Abschluss arbeit und Kolloquium

§ 21.

1 Die MAS-Abschlussarbeit dien t der kritischen Reflexion der angeeigneten Kenntnisse in Hins icht auf die eigene Arbeitssitua
- tion. Sie ergibt 8 ECTS-Punkte.
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder zur einmaligen Überarbeitung innert zwei Monaten zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizie rte MAS-Abschlussarbeit wird defi
- nitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit wird v on einer Dozentin oder einem Dozenten betreut; sie wird von zwei Dozierende n begutachtet.
4 Zum Kolloquium wird zugelassen, wer insgesamt 58 ECTS-Punkte erworben hat. Das Kolloquium ergibt 2 ECTS-Punkte. V. F i n a n z e n Finanzen

§ 22.

1 Die Studiengänge sind kost endeckend durchzuführen.
2 Gemäss der Kooperationsvereinba rung vom 17. Januar 2007 über
- nimmt a+w vollständig die Führung und Verwaltung der Finanzen, die Verantwortung für finanzielle Ausfäl le bzw. Defizite und haftet für all
- fällige Schadeners atzforderungen.
3 Die Studiengebühren betragen pr o Studiengang zwischen Fr. 6000 und Fr.
10
000 für das CAS, zwischen Fr.
12
000 und Fr.
20
000 für das DAS und zwischen Fr. 18
000 und Fr. 30
000 für den MAS.
4 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während dem Studiengang abgegebenen Le hrmittel sämtlich e Gebühren ein
- geschlossen. Spesen der Teilnehme nden für Übernachtungen, Reisen und Verpflegung sind nicht berücksichtigt.
5 Für die Teilnahme an einzelnen Modulen legt a+w angemessene Kursgebühren fest. Rücktritt

§ 23.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten wer
- den. Danach gelten die gesamten St udiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück
- erstattet. In Härtefällen ents cheidet die Studiengangdirektion.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer
- bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver
- fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
9 CAS, DAS und MAS in Angewandter Liturgik
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1. 7. 10 - 69 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten

§ 24.

Die vorliegende Veror dnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
1 OS 65, 258 .
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