Abkommen (0.748.127.193.25)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Errichtung regelmässiger Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus ¹ Abgeschlossen am 13. März 1989 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Oktober 1992² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. Februar 1993 (Stand am 7. Dezember 2017) ¹ Suspendiert durch Art. 21 Abs. 1 des Abkommens vom 7. Dez. 2017 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten über den Luftlinienverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus, mit Wirkung seit 7. Dez. 2017 ( AS 2018 2821 ). ² Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 6. Okt. 1992 ( AS 1993 1512 ). Heute anwendbar: SR 0.748.127.193.251
Da die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Arabischen Emirate
Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944³ in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,
vom Wunsche geleitet, zusätzlich zum besagten Übereinkommen ein Abkommen abzuschliessen, um regelmässige Luftverkehrslinien zwischen ihren entsprechenden Gebieten und darüber hinaus zu errichten,
haben folgendes vereinbart:
³ SR 0.748.0
Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:
1. der Ausdruck «Übereinkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944⁴ in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die inter­nationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien rechtswirksam oder von beiden Vertragsparteien ratifiziert sind;
2. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Zivilluftfahrt und jede Person oder Organisa­tion, die ermächtigt ist, irgendwelche von diesen Behörden wahrgenommenen Aufgaben mit Bezug auf dieses Abkommen auszuüben und im Fall der Vereinigten Arabischen Emirate der Minister für Kommunikation und jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, irgendwelche von diesen Behörden wahrgenommenen Aufgaben mit Bezug auf dieses Abkommen auszuüben.
3. der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen oder Luftverkehrsunternehmen, die nach Artikel 4 dieses Abkommens bezeichnet und ermächtigt sind;
4. der Ausdruck «Gebiet» mit Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist;
5. die Ausdrücke «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luft­ver­kehrsunternehmen» und «nichtgewerbsmässige Landungen» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist;
6. der Ausdruck «Anhang» die Anhänge zu diesem Abkommen, welche Bestandteil dieses Abkommens bilden, und jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
⁴ SR 0.748.0
Art. 2 Verkehrsrechte
1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für die regelmässigen internationalen Luftverkehrslinien:
a. das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
b. das Recht, auf ihrem Gebiet nichtgewerbsmässige Landungen vorzunehmen.
2.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen vereinbarten Rechte für die Errichtung regelmässiger internationaler Luftverkehrs­linien auf den Strecken, die im entsprechenden Abschnitt der Linienpläne zu diesem Abkommen festgelegt sind. Diese Linien und Strecken werden nachfolgend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt. Beim Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken haben die bezeichneten Unternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels gewährten Rechten das Recht, gewerbsmässige Landungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei an den für diese Strecke in den Linienplänen dieses Abkommens festgelegten Punkten vorzunehmen, um Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen.
3.  Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die gegen Entgelt befördert werden und nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Art. 3 Bezeichnung der Luftverkehrsunternehmen
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken auf schriftlichem Weg zu bezeichnen.
2.  Nach Erhalt einer solchen Bezeichnung erteilen die anderen Luftfahrtbehörden unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.
3.  Jede Vertragspartei kann von dem Unternehmen, das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise und in vernünftigem Rahmen angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Chikago für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.
4.  Jede Vertragspartei ist in jedem Fall berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen als nötig erscheinen, wenn immer die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass der wesentliche Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen.
5.  Nach entsprechender Bezeichnung und Ermächtigung des Unternehmens kann dieses jederzeit die vereinbarten Linien betreiben, vorausgesetzt, dass Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens bezüglich dieser Linie in Kraft sind.
Art. 4 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das von der anderen Vertragspartei bezeichnete Unternehmen vorübergehend aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie für jeden der folgenden Fälle als nötig erachtet,
a. wenn ihr nicht bewiesen wird, dass der wesentliche Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen, oder
b. wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise missachtet hat, oder
c. wenn dieses Unternehmen sich in anderer Weise nicht an die in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen hält.
2.  Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.
Art. 5 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
1.  Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden, solange sie in Kraft sind, von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt.
2.  Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Ausweise nicht als gültig anzuerkennen.
Art. 6 Befreiung von Zöllen und anderen Gebühren
1.  Die vom bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib‑ und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte (einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak) sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Revisionsgebühren, Gebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden oder auf demjenigen Teil der Reise an Bord verbraucht werden, der über diesem Gebiet durchgeführt wird.
2.  Von den gleichen Zöllen, Gebühren, Abgaben und Entgelt, ausgenommen das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:
a. die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord abgehender Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von der anderen Vertragspartei auf internationalen Luftverkehrs­linien eingesetzt werden;
b. die Ersatzteile, die in das Gebiet einer Vertragspartei für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten und von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrzeuge eingeführt werden;`
c. die Treib- und Schmierstoffe, die im Gebiet einer Vertragspartei für die Versorgung abgehender Luftfahrzeuge, die von der anderen Vertragspartei bezeichnet sind, bestimmt sind, die durch das Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind.
Die in den Unterabsätzen (a), (b) und (c) vorgängig erwähnten Sachen können, sofern dies verlangt wird, unter Zollaufsicht oder Kontrolle gestellt werden.
3.  Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord von Luftfahrzeugen einer Vertragspartei befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie solange unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.
4.  Gebühren, die für die Benützung von Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen von einer Vertragspartei dem Unternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt werden oder auferlegt werden können, sind nicht höher als diejenigen, die vom eigenen nationalen Unternehmen, welches auf regelmässigen internationalen Luftverkehrslinien eingesetzt ist, zu bezahlen sind.
5.  Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei mit einem anderen oder anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen hat über die Leihe der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände oder deren Überführung ins Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dazu ist, dass diesem oder diesen anderen Unternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.
Art. 7 Anwendung der nationalen Gesetzgebung
1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet die Einreise und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht und Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Einwanderung, die Pässe, über den Zoll, die Währung, die gesundheitspolizeilichen und sanitarischen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht und Postsendungen bei der Einreise oder Ausreise oder während des Aufenthaltes im Gebiet jener anderen Vertragspartei anwendbar oder in deren Namen zu beachten.
2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, dir in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder den Betrieb und die Navigation der Luftfahrzeuge der anderen Vertragspartei regeln, sind, wenn diese Flugzeuge sich über dem genannten Gebiet befinden, anwendbar.
3.  Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei haben das Recht, Flugzeuge der anderen Vertragspartei bei der Landung und beim Abflug zu untersuchen, ohne unvernünftige Verzögerungen zu verursachen, und die Zeugnisse und andere von diesem Abkommen vorgeschriebene Dokumente zu kontrollieren.
Art. 8 Grundsätze für die Ausübung der vereinbarten Linien
1.  Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei haben für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zwischen den entsprechenden Gebieten gleiche und angemessene Möglichkeiten.
2.  Beim Betrieb der vereinbarten Linien nimmt das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen, welches dieses auf den gleichen Strecken oder einem Teil davon anbietet.
3.  Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei zur Verfügung gestellten vereinbarten Linien stehen in enger Beziehung zu den öffentlichen Beförderungsbedürfnissen auf den festgelegten Strecken und sie haben als wesentliches Ziel, ein den gegenwärtigen und vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnissen angepasstes Beförderungsangebot mit einem vernünftigen Auslastungsgrad für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht, einschliesslich Postsendungen, zur Verfügung zu stellen, die vom Gebiet der Vertragspartei, welche das Unternehmen bezeichnet hat, herkommen oder sich dorthin begeben. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Gepäck und Fracht sowie Postsendungen, die an den auf den festgelegten Strecken gelegenen Punkten in Gebieten von Staaten, die das Unternehmen nicht bezeichnet haben, aufgenommen oder abgesetzt werden, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen festgelegt werden, dass dieses Angebot angepasst ist:
a. der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat;
b. der Verkehrsnachfrage, welche in den von den vereinbarten Linien durchquerten Gebieten herrscht, unter Berücksichtigung anderer Beförderungsleistungen, die von Unternehmen der in diesen Gebieten gelegenen Staaten erbracht werden;
c. den Erfordernissen von Langstreckendiensten.
Art. 9 Unterbreitung von Betriebsangaben
1.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrt­behörden der anderen Vertragspartei möglichst frühzeitig, spätestens jedoch dreissig Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien die Flugpläne unter Angabe der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeuge zur Genehmigung.
2.  Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf alle Änderungen bezüglich der vereinbarten Linien anwendbar.
3.  Für Verdichtungsflüge, die das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei aus­serhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durchführen will, ist die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens zwei Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.
Art. 10 Sicherheit der Luftfahrt
1.  Die Vertragsparteien kommen überein, einander ein Höchstmass an gegenseitiger Unterstützung zukommen zu lassen, um Entführungen von Luftfahrzeugen und Anschläge gegen die Sicherheit der Luftfahrt oder der Flughäfen und Flugsicherungsanlagen zu verhindern. Sie verpflichten sich, die Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963⁵ in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970⁶ in Den Haag, sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971⁷ in Montreal, zu beachten.
2.  Die beiden Vertragsparteien berücksichtigen die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten Sicherheitsbestimmungen. Bei Zwischenfällen oder Drohungen von Luftfahrzeugentführungen oder Anschlägen gegen Luftfahrzeuge, Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen stehen die Vertragsparteien einander bei, indem sie die Übermittlung der Massnahmen, die eine rasche und sichere Beendigung solcher Zwischenfälle oder Drohungen ermöglichen sollen, erleichtern.
⁵ SR 0.748.710.1
⁶ SR 0.748.710.2
⁷ SR 0.748.710.3
Art. 11 Tarife
1.  Für die Anwendung der folgenden Absätze bedeutet der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen diese Preise anzuwenden sind, einschliesslich Preise und Bedingungen für Vermittlung und andere zusätzliche Leistungen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
2.  Die Tarife, die das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei für Beförderungen von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei anzuwenden hat, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie und der Tarife, die von anderen Luftverkehrsunternehmen angewandt werden, in Betracht zu ziehen sind.
3.  Die in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn möglich zwischen den bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise die Strecke befliegen, festgesetzt. Dieses Einvernehmen wird wenn möglich dadurch erreicht, indem das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehr-Verbandes zur Anwendung kommt.
4.  Die so festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien mindestens sechzig (60) Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
5.  Diese Genehmigung wird ausdrücklich erteilt; wenn keine der Luftfahrtbehörden innerhalb von dreissig (30) Tagen vom Zeitpunkt der in Übereinstimmung mit Absatz 4 dieses Artikels erfolgten Unterbreitung ihre Nichtgenehmigung bekannt gibt, sind diese Tarife als genehmigt zu betrachten. Wenn der Zeitraum für die Unterbreitung, wie in Absatz 4 vorgesehen, verkürzt wird, können die Luftfahrt­behörden vereinbaren, dass der Zeitraum, innerhalb welchem die Nichtgenehmigung bekanntgegeben werden muss, weniger als dreissig (30) Tage beträgt.
6.  Wenn ein Tarif nicht in Übereinstimmung mit Absatz 3 dieses Artikels fest­gesetzt werden kann, oder wenn innerhalb des in Absatz 5 dieses Artikels vorgesehenen Zeitraumes die eine Luftfahrtbehörde der anderen Luftfahrtbehörde ihre Nichtgenehmigung eines nach den Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels zustandegekommenen Tarifs mitteilt, nehmen die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen miteinander Verhandlungen auf.
7.  Wenn sich die Luftfahrtbehörden nicht auf einen ihnen nach Absatz 4 dieses Artikels unterbreiteten Tarif oder auf die Beendigung irgendeines nach Absatz 6 dieses Artikels vereinbarten Tarifs einigen können, ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels 16 dieses Abkommens zu regeln.
8.  Ein nach den Bestimmungen dieses Artikels zustandegekommener Tarif bleibt in Kraft, bis ein neuer Tarif festgesetzt worden ist. Ein Tarif kann jedoch keinesfalls gestützt auf diesen Absatz für mehr als zwölf Monate über das Datum hinaus verlängert werden, an welchem er auf andere Weise nicht mehr anwendbar sein würde.
Art. 12 Austausch statistischer Angaben
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei übermitteln den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf ihr Verlangen periodische Zusammenstellungen oder andere statistische Darstellungen, welche vernünftigerweise verlangt werden können, um das auf den vereinbarten Linien zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot desjenigen Unternehmens zu überprüfen, welches von der zu Beginn dieses Artikels genannten Vertragspartei bezeichnet wurde.
Art. 13 Überweisung von Erträgen
1.  Jede Vertragspartei ermächtigt das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei, Einnahmenüberschüsse, die im Gebiet der entsprechenden Vertragspartei erarbeitet werden, zu überweisen. Solche Überweisungen erfolgen jedoch unter Berücksichtigung der Verordnungen über ausländische Devisen derjenigen Vertragspartei, auf deren Gebiet die Überschüsse realisiert werden. Diese Überweisungen werden zum amtlichen Kurs umgerechnet oder, wo ein solcher nicht besteht, zu dem auf dem ausländischen Devisenmarkt herrschenden Kurs für laufende Zahlungen.
2.  Wenn eine Vertragspartei für die Überweisung von Einnahmenüberschüssen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei Beschränkungen auferlegt, hat letztere das Recht, dem bezeichneten Unternehmen der ersten Vertragspartei ebenfalls entsprechende Beschränkungen aufzuerlegen.
Art. 14 Personal
Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, entsprechend den Gesetzen und Verordnungen über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung der anderen Vertragspartei in deren Gebiet Angestellte und anderes für die Verwaltung, den technischen und betrieblichen Ablauf der Luftverkehrstätigkeiten verantwortliches Personal zu bringen und dort zu beschäftigen.
Art. 15 Beratungen
1.  Im Geiste enger Zusammenarbeit führen die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit Beratungen durch, um sich über die Durchsetzung und befriedigende Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens und der beigefügten Linienpläne zu vergewissern. Sie führen, sofern Änderungen erforderlich sind, entsprechende Beratungen durch.
2.  Jede Vertragspartei kann Beratungen verlangen, welche mündlich oder schriftlich durchgeführt werden. Sie beginnen innerhalb sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Gesuchs, sofern die beiden Vertragsparteien nicht gegenseitig eine Verlängerung oder Verkürzung dieser Frist vereinbaren.
Art. 16 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Wenn zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten über die Aus­legung oder die Anwendung dieses Abkommens auftreten, beheben sie die Vertragsparteien durch unmittelbare Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden oder, wenn diese Verhandlungen scheitern, auf diplomatischem Weg.
Art. 17 Änderungen
1.  Wenn eine der Vertragsparteien eine Bestimmung dieses Abkommens einschliesslich des Anhangs zu ändern wünscht, erfolgt dies im Rahmen von nach Artikel 15 dieses Abkommens durchgeführten Verhandlungen.
2.  Wenn sich die Änderung auf Bestimmungen des Abkommens – andere als die­jenigen des Anhangs – bezieht, ist die Änderung von jeder Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen und sie tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Austausch von Noten auf diplomatischem Weg erfolgt.
3.  Wenn sich die Änderung einzig auf Bestimmungen des Anhangs bezieht, wird sie zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart und sie tritt an dem Tag in Kraft, an dem ihr die Luftfahrtbehörden zugestimmt haben.
Art. 18 Mehrseitige Übereinkommen
Dieses Abkommen und sein Anhang werden mit jedem mehrseitigen Übereinkommen, welches die Vertragsparteien bindet, in Übereinstimmung gebracht.
Art. 19 Hinterlegung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Dieses Abkommen und alle späteren Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.
Art 20 Kündigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen. In diesem Fall wird die Kündigung wirksam zwölf (12) Monate nach Empfang der Anzeige durch die andere Vertragspartei, sofern die Anzeige in gegenseitigem Einvernehmen nicht vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen wird. Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, so wird angenommen, dass ihr die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.
Art. 21 Datum des Inkrafttretens des Abkommens
Dieses Abkommen wird nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften des Landes einer jeden Vertragspartei genehmigt und es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien diplomatische Noten ausgetauscht haben.
Dieses Abkommen ist in drei Urschriften ausgefertigt, in arabischer, französischer und englischer Sprache, wobei die drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.
Geschehen in Abu Dhabi am 13. März 1989.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Hansulrich Maurer

Für die Regierung
der Vereinigten Arabischen Emirate:

Mohamed Saeed Al-Mulla

Anhang ⁸

⁸ Geändert am 28. August 1991 mit Wirkung ab 9. Februar 1993.

Linienpläne

Linienplan I
Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrs­linien betreiben kann:

Abflugpunkte:

Zwischenlandepunkte:

Punkte in den Vereinigten Arabischen Emiraten:

Punkte über die Vereinigten Arabischen Emiraten hinaus:

Jeder Punkt in
der Schweiz

Jeder Punkt

Jeder Punkt in
den Vereinigten
Arabischen
Emiraten

Jeder Punkt
darüber

Anmerkungen
1.  Die Zwischenlandepunkte und die Punkte darüber hinaus können auf den festgelegten Strecken nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
2.  Die Zwischenlandepunkte und die Punkte darüber hinaus auf den festgelegten Strecken müssen nicht notwendigerweise in der aufgeführten Reihenfolge bedient werden, vorausgesetzt, dass die betreffende Linie auf einer einigermassen direkten Strecke bedient wird.
3.  Die bezeichneten Unternehmen können eine oder mehrere der vereinbarten Linien auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.
4.  Die bezeichneten Unternehmen können nicht aufgeführte Punkte unter der Bedingung bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.
5.  Die Punkte im Gebiet der Vertragsparteien können in jeder Reihenfolge bedient werden, vorausgesetzt, dass zwischen diesen Punkten keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.
Linienplan II
Strecken, auf denen das von den Vereinigten Arabischen Emiraten bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:

Abflugpunkte:

Zwischenlandepunkte:

Punkte in der Schweiz:

Punkte über die Schweiz hinaus:

Jeder Punkt in
den Vereinigten
Arabischen
Emiraten

Jeder Punkt

Jeder Punkt in
der Schweiz

Jeder Punkt
in Europa

Anmerkungen
1.  Die Zwischenlandepunkte und die Punkte darüber hinaus können auf den festgelegten Strecken nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
2.  Die Zwischenlandepunkte und die Punkte darüber hinaus auf den festgelegten Strecken müssen nicht notwendigerweise in der aufgeführten Reihenfolge bedient werden, vorausgesetzt, dass die betreffende Linie auf einer einigermassen direkten Strecke bedient wird.
3.  Die bezeichneten Unternehmen können eine oder mehrere der vereinbarten Linien auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.
4.  Die bezeichneten Unternehmen können nicht aufgeführte Punkte unter der Bedingung bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.
5.  Die Punkte im Gebiet der Vertragsparteien können in jeder Reihenfolge bedient werden, vorausgesetzt, dass zwischen diesen Punkten keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.
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