Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Informatik an Gym... (415.628)
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Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Informatik an Gymnasien an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 CAS, DAS und MAS in Informatik an Gymnasien
415.628
1. 7. 10 - 69 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Informatik an Gymnasien an der Wirtschaftswisse nschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 12. April 2010)
1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Infor matik an Gymnasien an der Wirt schaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Die Studien leitung erlässt ausführende Bestim mungen.
Trägerschaft

§ 2.

1 Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie wird vertreten durch das Institut für Informatik.
2 Das Institut für Informatik koope riert mit weiteren Hochschulen (UniBas, UniFr, PHBern, PHZ Luzern, HSLU), welche festgelegte Module des Curriculums anbieten und durchführen. Diese Zusam menarbeit wird in der Kooperationsvereinbarung vom 20. Juli 2009 geregelt.
Verliehene Titel
und Abschlüsse

§ 3.

1 Die Wirtschaftswissenschaftlic he Fakultät de r Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge: a. Certificate of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymna sien/Basis (CAS, 22 ECTS), b. Certificate of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymna sien/Anwendung (CAS, 22 ECTS), c. Diploma of Advanced Studies UZ H in Informatik an Gymnasien (DAS, 40 ECTS), d. Master of Advanced Studies UZ H in Informatik an Gymnasien (MAS, 70 ECTS).
2
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2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Ti tel, welche auf den
- selben Kreditpunkten beruhen, ist ni cht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausges tellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits au sgestellte Abschl ussdokumente wer
- den eingezogen. Zielsetzung

§ 4.

1 Die Weiterbildungsstudiengäng e in Informatik an Gymna
- sien stellen eine berufsbegleitende Zusatzausbildung dar mit der gene
- rellen Zielsetzung, fundierte Kenntn isse der theoretischen Konzepte, grundlegenden Methoden und ange wandten Techniken der Informatik zu vermitteln (fachwis senschaftliche Ausbildung ). Im Rahmen eines fachdidaktischen Teils werden di e Teilnehmenden befähigt, Informa
- tikunterricht an Gymnasien nach mo dernen Gesichtspunkten zu pla
- nen und durchzuführen und im Lichte der fachwissenschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung de r Informatik zu reflektieren.
2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Durchführung

§ 5.

1 Die Weiterbildungsstudiengänge werden zweimal durch
- geführt, unter der Voraussetzung, dass die minimale Anmeldezahl erreicht wird.
2 Ein Modul wird durchgeführt, we nn mindestens 7 Teilnehmende eingeschrieben sind. Zulassung zu den Studiengängen

§ 6.

1 Die Teilnehmerinnen und Teil nehmer verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstuf e, das Höhere Lehramt sowie Be
- rufserfahrung.
2 In Ausnahmefällen können Persone n mit gleichwertiger Qualifi
- kation sowie spezifischer Berufs erfahrung zum DAS und CAS zugelas
- sen werden. Die Studienleitung en tscheidet abschl iessend über die Aufnahme. Sie kann für diese St udienbewerberinne n und -bewerber die Zulassung von eine m erfolgreichen Aufnah megespräch abhängig machen.
3 Einzelne Module oder Teile dav on können Fachpersonen zugäng
- lich gemacht werden.
4 Die Weiterbildungsstudierenden werden an der Wirtschaftswis
- senschaftlichen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
5 Ein Wechsel des Studienziels ist in begründeten Fällen auf Antrag an die Studienleitung möglich. Sie kann den Wechsel von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen abhängig machen.
6 Die Studienleitung erlässt die Ri chtlinien, nach welchen das Auf
- nahmeverfahren geregelt wird.
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1. 7. 10 - 69 II. Organisation
Wirtschafts
-
wissenschaftliche
Fakultät

§ 7.

1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Quali tätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die Fakultät wählt die Präsiden tin oder den Präsidenten der Steuergruppe aus ihren Reihen.
3 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fa kultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien/ Basis», «Certificate of Advanced Studies UZH in Informatik an Gym nasien/Anwendung» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Infor matik an Gymnasien» sowie den Ti tel «Master of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien».
Steuergruppe

§ 8.

1 Die Steuergruppe besteht aus je einer Professorin oder einem Professor der beteiligten Ho chschulen sowie einer Vertretung der Schweizerischen Zentralstelle für die Weiterbildung der Mittel schullehrpersonen (WBZ CPS).
2 Das Präsidium liegt beim Mitgli ed der Wirtschaftswissenschaft lichen Fakultät der Universität Züri ch. Die Präsidentin oder der Präsi dent hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3 Die Mitglieder werden für di e Dauer der Weiterbildungsmass nahme bestimmt.
4 Die Steuergruppe hat insbes ondere folgende Aufgaben: a. Aufbau und Organisation der Studiengänge sowie deren Entwick lung, b. Entscheid über das Lehrprogra mm und die Zuordnung von ECTS- Punkten, c. Entscheid über die wissenschaftliche K ooperation mit anderen Hochschulen, d. Ernennung der Studienleitung, e. Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von privaten Insti tutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leit linien der Stipendiengeber, f. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor
2 , g. Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts,
4
415.628 CAS, DAS und MAS in Informatik an Gymnasien h. Antrag an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät zur Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Informa
- tik an Gymnasien/Basis», «Certificate of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien/ Anwendung» und «Diploma of Ad
- vanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien». Studienleitung

§ 9.

1 Die Studienleitung besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Zürich, der PH Bern und der Univer
- sität Basel. Die Federführung liegt da bei beim Institut für Informatik der Universität Zürich.
2 Die Studienleitung ist für die op erationelle Führ ung der Weiter
- bildungsstudiengänge verantwortlich. Sie vertritt die Studiengänge nach aussen.
3 Die Studienleitung ist insbes ondere verantwortlich für: a. Entscheid über die Zulassung von Teilnehmenden, b. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, c. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu
- diengang und die damit ver bundenen Studien leistungen, d. Abwicklung der Teilne hmendenadministration, e. Entwicklung v on Lehrkonzepten, f. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS), g. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistun
- gen, h. Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen
- ten in- oder ausländischen Progra mmen auf Antrag der Studienlei
- tung, i. Wahl der Dozierenden und Erte ilung der erforderlichen Aufträge, j. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
- renden, k. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden, l. Regelung der Qualitätssicher ung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise bzw. Festlegung der Kreditpunkte für die einzelnen Module, m. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studien
- gänge, n. Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung, Festlegung der Studiengebühren, der Dozieren denhonorare sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
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1. 7. 10 - 69 o. Erstellung eines jährlichen Re chenschaftsberichtes zuhanden der Steuergruppe, p. Pflege des Kontaktes zu den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit der Wirtschaft und den entsprechenden Verbänden.
4 Die Studienleitung ist für alle Be reiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkei t anderer Organe fallen.
Lehrkörper

§ 10.

1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich und der kooperier enden Hochschulen.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit angemessen entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil dungsstudiengängen. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Kreditpunkte
-
system

§ 11.

1 Die Studienleistungen werde n gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inha ltlich und zeitlich kohärente Mo dule. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschrei bung der Studiengänge beschrieben. Die Studienleitung kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an au sländischen Universitäten und Part nerinstitutionen durchführen.
3 ECTS-Punkte werden für bestande ne Module sowie für die ange nommene Abschlussarbeit vergeben.
4 Ein ECTS-Punkt entspricht einer Arbeitsleistung von ca. 30 Stun den.
5 Auf Antrag entscheidet die Studi enleitung über die Anrechnung von maximal 12 ECTS-Punkten aus ei nem äquivalenten in- oder aus ländischen Programm an den MAS- Studiengang, 8 ECTS-Punkten an den DAS-Studiengang und 4 ECTS-Punkten an den CAS-Studien gang.
Leistungs
-
nachweise

§ 12.

1 Ein Modul gilt dann als be standen, wenn der dazu gehö rige Leistungsnachweis mit Erfolg er bracht worden ist. Ein Leistungs nachweis besteht insbesondere aus: a. Mündlichen oder schriftliche Prüfungen über den Stoff eines Mo duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. Schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen.
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2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der zustän
- digen Dozentin oder dem Dozenten in Absprache mit der Studienlei
- tung festgelegt.
3 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
4 Ein ungenügender Leistungsnac hweis kann einmal am nächst
- möglichen Termin, spätestens nach drei Monaten nach Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
5 Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher er worbenen ECTS-Punkte. Gegen die Aufstellung kann innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Steuerungsgruppe gemacht werden. Gegen den Entscheid der Steue
- rungsgruppe ist in Bezug auf die neu darin aufgeführ ten Leistungen ein Rekurs an die Rekurskommissi on der Zürcher Hochschulen innert
30 Tagen möglich. Abmeldung

§ 13.

1 Tritt vor oder während der Er bringung eines Leistungs
- nachweises ein zwingender, unv orhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studienleitung unverzüglich ein schrift
- liches, begründetes und mit eine r entsprechenden Bestätigung (ins
- besondere einem ärztlichem Zeugni s) versehenes Abmeldegesuch ein
- zureichen. Im Zweifels fall kann eine vertraue nsärztliche Abklärung verlangt werden.
2 Wird das Abmeldegesuch von der Studienleitung abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
- geschlossen.
4 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis
- tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden. Benotung

§ 14.

1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halb e Noten sind zulässig. Noten unter
4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Schlussnote errec hnet sich aus dem ge wichteten Mittel der Einzelnoten. Diploma Supplement

§ 15.

Zu jedem Diplom wird ein Diploma Supplement (Diplom
- zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt.
7 CAS, DAS und MAS in Informatik an Gymnasien
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1. 7. 10 - 69
Betrugs
-
handlungen

§ 16.

1 Bei Betrugshandlungen, insbes ondere bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, bei Plag iaten oder bei unrichtigen oder un vollständigen Angaben zur Zulassung , erklärt die Stud ienleitung den Leistungsnachweis oder die entsprec hende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellte n Ausweis als ungültig.
2 Wurde aufgrund eines ungültig er klärten Leistungsnachweises oder einer Abschlussarbeit ein Ti tel bzw. ein Abschluss gemäss §
3 ver liehen, so wird dieser aufgrund ei nes Fakultätsbeschl usses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen. IV. Studienabschluss
Certificate
of Advanced
Studies UZH
in Informatik
an Gymnasien/
Basis oder
Anwendung
(CAS UZH
in Informatik an
Gymnasien/
Basis oder
Anwendung)

§ 17.

1 Der CAS-Studiengang umfasst
30 bis 40 Tage und dauert
2 bis 4 Semester.
2 Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 12 ECTS-Punkte im Fach Informatik und 10 ECTS-Punk te in der Fachdidaktik (inkl. Fachdidaktikarbeit) erworben si nd und die Studiengebühren vollum fänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Diploma
of Advanced
Studies UZH
in Informatik
an Gymnasien
(DAS UZH
in Informatik
an Gymnasien)

§ 18.

1 Der DAS-Studiengang umfasst 60 bis 70 Studientage sowie eine DAS-Abschlussarbeit und dauert 3 bis 4 Semester.
2 Das Diplom wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS-Punkte im Fach Informatik und 10 ECTS-Punk te in der Fachdidaktik (inkl. Fachdidaktikarbeit) erworben sind, die DAS-Abschlussarbeit mit Er folg bestanden wurde und die Studie ngebühren vollum fänglich geleis tet wurden.
3 Studierenden, denen da s Diplom nicht verlie hen wird, erhalten einen Nachweis oder gege benenfalls ein Zertifik at über die erbrachten Leistungen.
DAS-Abschluss
-
arbeit

§ 19.

1 Die DAS-Abschlussarbeit besteht aus einer Facharbeit im Bereich der Informatik. Sie ergibt 4 ECTS-Punkte.
2 Die DAS-Abschlussarbeit wird en tweder angenomme n oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
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415.628 CAS, DAS und MAS in Informatik an Gymnasien
3 Die DAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut. Die Benotung erfolgt aufgrund zweier unabhängi
- ger Gutachten von Sachverständigen, die als Dozierende im Rahmen des Studienganges tätig sind. Master of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien (MAS UZH in Informatik an Gymnasien)

§ 20.

1 Der MAS-Studiengang umfasst
100 bis 120 Studientage sowie eine MAS-Absc hlussarbeit und dauert 5 Semester.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS- Punkte im Fach Informatik und 10 ECTS-Punkte in de r Fachdidaktik (inkl. Fachdidaktikarbeit) erworb en sind, die MAS- Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und di e Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ei n Diplom oder Zertifikat über die erbrachten Leistungen. MAS-Abschluss arbeit

§ 21.

1 Die MAS-Abschlussarbeit best eht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandl ung im Bereich der In formatik. Sie ergibt
10 ECTS-Punkte.
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesser ung innerhalb von maxi
- mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit wird v on einer Dozentin oder einem Dozenten betreut. Die Benotung erfolgt aufgrund zweier unabhängi
- ger Gutachten von Sachverständigen, die als Dozierende im Rahmen des Studienganges tätig sind. V. F i n a n z e n Studien gebühren

§ 22.

1 Die Studiengänge sind koste ndeckend durchzuführen. Die Studienleitung setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den St udierenden und den Teilnehmen
- den einzelner Module od er Teilen davon sowie von allfälligen Spon
- soren getragen.
3 Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen Fr.
10
000.
4 Die Studiengebühren für de n DAS-Studiengang betragen Fr.
18
000.
5 Die Studiengebühren für de n MAS-Studiengang betragen Fr.
25
000.
9 CAS, DAS und MAS in Informatik an Gymnasien
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1. 7. 10 - 69
6 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer den von der Studienleitung festgelegt.
7 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudienganges sind die jeweils für den neu gewählten St udiengang festgelegten Studiengebüh ren massgebend.
8 Die Studiengebühren können auf An trag an die Studienleitung ganz oder teilweise erlassen werden . Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen ten in- oder ausländischen Ausbildungen.
9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel sämtliche Gebühren ein geschlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet si ch nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
2 .
Rücktritt

§ 23.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebest ätigung kann innerhalb von
10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studi engang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück erstattet. In Härtefällen en tscheidet die Studienleitung.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Module n oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten

§ 24.

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
1 OS 65, 267 .
2 LS 415.112 .
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