Internationales Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen F... (0.814.292)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (Fondsübereinkommen von 1992)

(Fondsübereinkommen von 1992) Abgeschlossen in London am 27. November 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 1995¹ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 10. Oktober 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. Oktober 2006 (Stand am 9. Juni 2020) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 11. Dez. 1995 ( AS 1998 1015 )

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1.  «Haftungsübereinkommen von 1992» bedeutet das Internationale Übereinkom­men von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden².
1bis.  «Fondsübereinkommen von 1971» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1971 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden³. Für die Vertragsparteien des Protokolls von 1976 zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das Fondsübereinkommen von 1971 in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung.
2.  «Schiff», «Person», «Eigentümer», «Öl», «Verschmutzungsschäden», «Schutzmass­nahmen», «Ereignis» und «Organisation» haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Haftungsübereinkommens von 1992.
3.  «Beitragspflichtiges Öl» bedeutet Rohöl und Heizöl entsprechend der Begriffsbestim­mung unter den Buchstaben a und b:
a) «Rohöl» bedeutet jedes natürlich in der Erde vorkommende flüssige Kohlenwas­serstoffgemisch, gleichviel ob es für Beförderungszwecke behan­delt worden ist oder nicht. Dazu gehören auch Rohöle, aus denen bestimmte Destillatsteile entfernt worden sind (gelegentlich als leicht destillierte Rohöle be­zeichnet) oder denen bestimmte Destillatsteile zugesetzt worden sind (gelegentlich als «versetzte» oder «aufbereitete Rohöle» bezeichnet).
b) «Heizöl» bedeutet schwere Destillate oder Rückstände von Rohöl oder Gemische solcher Stoffe, die zur Verwendung als Heizmaterial für die Erzeugung von Wärme oder Energie bestimmt sind und deren Qualität der Spezi­fikation der «American Society for Testing and Materials» für Nummer vier Heizöl (Bezeichnung D 396-69) entspricht oder schwerer ist als dieses.
4.  «Rechnungseinheit» hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel V Absatz 9 des Haftungs­übereinkommens von 1992.
5.  «Raumgehalt des Schiffes» hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel V Absatz 10 des Haftungsübereinkommens von 1992.
6.  «Tonne» bedeutet in Bezug auf Öl eine Tonne nach metrischem System.
7.  «Sicherheitsgeber» bedeutet jede Person, die eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit zur Deckung der Haftung eines Eigentümers nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 gewährt.
8.  «Umschlagplatz» bedeutet jeden Platz für die Lagerung von Öl als Massengut, der geeignet ist, zu Wasser befördertes Öl aufzunehmen, einschliesslich jeder vor der Küste gelegenen und mit einem solchen Platz verbundenen Anlage.
9.  Besteht ein Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so gilt es als zur Zeit des ersten dieser Vorfälle eingetreten.
² SR 0.814.291.2
³ [ AS 1998 1046 . AS 1999 740 ]
Art. 2
1.  Hiermit wird ein «Internationaler Entschädigungsfonds von 1992 für Ölverschmut­zungsschäden» genannter und im Folgenden als «Fonds» bezeichneter internationaler Fonds für folgende Zwecke errichtet:
a) Entschädigung für Verschmutzungsschäden zu bieten, soweit der durch das Haftungsübereinkommen von 1992 gewährte Schutz nicht ausreicht;
b) die hiermit verbundenen Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen.
2.  Der Fonds wird in jedem Vertragsstaat als juristische Person anerkannt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates rechtsfähig und bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten dieses Staates parteifähig ist. Jeder Vertragsstaat erkennt den Direktor des Fonds (im folgenden als «Direktor» bezeichnet) als gesetzlichen Vertreter des Fonds an.
Art. 3
Dieses Übereinkommen gilt ausschliesslich für:
a) Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind: i) im Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers eines Vertragsstaates, und
ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschliesslichen Wirtschaftszone ei­nes Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelege­nen, an diesen angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völker­recht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basis­linien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird;
b) für Schutzmassnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.

Entschädigung

Art. 4
1.  Um seine Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen zu können, zahlt der Fonds jedem, der Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung, wenn der Betreffende nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 nicht voll und angemes­sen für den Schaden entschädigt werden konnte:
a) weil sich aus dem Haftungsübereinkommen von 1992 keine Verpflichtung zur Haftung für den Schaden ergibt;
b) weil der nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 haftpflichtige Eigentü­mer finanziell nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen voll nachzu­kommen, und eine etwaige finanzielle Sicherheit nach Artikel VII je­nes Übereinkommens den Schaden nicht deckt oder nicht ausreicht, um die Entschädigungsansprüche zu befriedigen; ein Eigentümer gilt als finanziell nicht in der Lage, seine Verpflichtungen zu erfüllen, und eine finanzielle Sicherheit gilt als nicht ausreichend, wenn es dem Geschädigten, nachdem er alle zumutbaren Massnahmen im Hinblick auf die ihm zur Verfügung stehen­den Rechtsbehelfe getroffen hat, nicht möglich war, den vollen ihm nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 zustehenden Entschädigungsbe­trag zu erlangen;
c) weil der Schaden die Haftung des Eigentümers übersteigt, wie sie durch Artikel V Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder durch eine an­dere, zum Zeitpunkt des vorliegenden Übereinkommens in Kraft befind­li­che oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgelegte inter­nationale Übereinkunft beschränkt wird.
Angemessene Kosten oder Opfer, die der Eigentümer freiwillig auf sich nimmt, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, gelten als Verschmutzungs­schäden im Sinne dieses Artikels.
2.  Der Fonds ist von der Verpflichtung nach Absatz 1 frei:
a) wenn er beweist, dass der Verschmutzungsschaden die Folge von Kriegshandlun­gen, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstand war oder durch Öl verursacht wurde, das aus einem Kriegsschiff oder einem anderen Schiff ausgeflossen ist oder abgelassen wurde, das einem Staat gehört oder von diesem betrieben wird und zur Zeit des Ereignisses ausschliesslich im nicht­gewerblichen staatlichen Dienst eingesetzt war; oder
b) wenn der Antragsteller nicht beweisen kann, dass der Schaden die Folge eines Ereignisses ist, in das ein oder mehrere Schiffe verwickelt waren.
3.  Beweist der Fonds, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder teilweise entwe­der auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Entschädigungsverpflichtung gegenüber dieser Person ganz oder teil­weise befreit werden. Der Fonds wird in jedem Fall in dem Umfang befreit, in dem der Schiffseigentümer gegebenenfalls nach Artikel III Absatz 3 des Haftungsübereinkom­mens von 1992 befreit worden ist. Eine solche Befreiung des Fonds erfolgt jedoch nicht in Bezug auf Schutzmassnahmen.
4. a) Sofern die Buchstaben b und c nicht entgegenstehen, ist der Gesamtbetrag der vom Fonds nach diesem Artikel für ein einzelnes Ereignis zu zahlenden Entschä­digung so begrenzt, dass die Gesamtsumme aus diesem Betrag und dem Betrag, der nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 für innerhalb des in Artikel 3 bestimmten Anwendungsbereichs entstandene Verschmutzungs­schäden tatsächlich gezahlt worden ist, 203 Millionen Rech­nungseinheiten nicht überschreitet.
b) Sofern Buchstabe c nicht entgegensteht, darf die Gesamtsumme der Entschädi­gung, die vom Fonds nach diesem Artikel für Verschmutzungsschä­den zu zahlen ist, die durch ein aussergewöhnliches, unvermeidbares und unab­wendbares Naturereignis verursacht worden sind, 203 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten.
c) Der Höchstbetrag der unter den Buchstaben a und b genannten Entschädigung beträgt 300 740 000 Rechnungseinheiten hinsichtlich eines einzelnen Ereignis­ses, das während eines Zeitabschnitts eintritt, in dem es drei Vertrags­parteien dieses Übereinkommens gibt, in Bezug auf welche die gesamte mass­gebliche Menge beitragspflichtigen Öls, die Personen in den Hoheitsgebieten dieser Vertragsparteien während des vorangegangenen Kalen­derjahres erhalten haben, 600 Millionen Tonnen oder mehr betrug.
d) Zinsen, die gegebenenfalls für einen nach Artikel V Absatz 3 des Haftungsüber­einkommens von 1992 errichteten Fonds anfallen, werden für die Be- rechnung der vom Fonds nach diesem Artikel zu zahlenden Höchstentschä­digung nicht berücksichtigt.
e) Die in diesem Artikel genannten Beträge werden in die Landeswährung entspre­chend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Beschlusses der Versammlung des Fonds über den ersten Zeit­punkt einer Entschädigungszahlung umgerechnet.
5.  Überschreitet der Betrag der festgestellten Ansprüche gegen den Fonds die nach Absatz 4 zu zahlende Gesamtsumme der Entschädigung, so wird der zur Verfügung stehende Betrag so aufgeteilt, dass jeweils das Verhältnis zwischen dem festgestellten Anspruch und dem Entschädigungsbetrag, den der Geschädigte nach diesem Überein­kommen tatsächlich erhalten hat, für alle Geschädigten dasselbe ist.
6.  Die Versammlung des Fonds kann beschliessen, dass in Ausnahmefällen eine Entschädigung nach diesem Übereinkommen auch dann gezahlt werden kann, wenn der Eigentümer des Schiffes keinen Fonds nach Artikel V Absatz 3 des Haftungsüberein­kommens von 1992 errichtet hat. In diesem Fall findet Absatz 4 Buchstabe e des vorliegenden Artikels entsprechend Anwendung.
7.  Auf Antrag eines Vertragsstaats verwendet sich der Fonds dafür, diesem Staat nach Bedarf bei der baldigen Beschaffung des Personals und Materials sowie der Dienstleistungen zu helfen, die der Staat benötigt, um Massnahmen zur Verhütung oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden auf Grund eines Ereignisses durchzuführen, für das der Fonds möglicherweise nach diesem Übereinkommen Entschädigung zahlen muss.
8.  Der Fonds kann unter Bedingungen, die in der Geschäftsordnung festzulegen sind, Kreditmöglichkeiten gewähren, damit Schutzmassnahmen gegen Verschmutzungsschä­den auf Grund eines bestimmten Ereignisses durchgeführt werden können, für das der Fonds möglicherweise nach diesem Übereinkommen Entschädigung zahlen muss.
Art. 5
(gestrichen)
Art. 6
Ansprüche auf Entschädigung nach Artikel 4 erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadens eine Klage nach den genannten Artikeln anhängig gemacht worden oder eine Streitverkündung nach Artikel 7 Absatz 6 erfolgt ist. Nach Ablauf von sechs Jahren seit dem Ereignis, das den Schaden verursachte, kann jedoch keine Klage mehr anhängig gemacht werden.
Art. 7
1.  Vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen dieses Artikels kann eine Klage gegen den Fonds wegen Entschädigung nach Artikel 4 dieses Übereinkommens nur bei einem Gericht anhängig gemacht werden, das nach Artikel IX des Haftungsübereinkom­mens von 1992 für Klagen gegen den Eigentümer zuständig ist, der für Verschmutzungsschäden, die durch das betreffende Ereignis verursacht wurden, haftbar ist oder gewesen wäre, wenn die Vorschriften des Artikels III Absatz 2 des letztgenannten Übereinkommens nicht bestünden.
2.  Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die erforderliche Zuständigkeit haben, um über die in Absatz 1 genannten Klagen gegen den Fonds zu erkennen.
3.  Ist bei einem nach Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Gericht eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Eigentü­mer eines Schiffes oder seinen Sicherheitsgeber anhängig gemacht worden, so ist dieses Gericht ausschliesslich zuständig für alle Klagen gegen den Fonds auf Entschädigung nach Artikel 4 des vorliegenden Übereinkommens wegen dieser Schäden. Ist jedoch eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 bei einem Gericht eines Staates anhängig gemacht worden, der Vertragspartei des Haftungsübereinkommens von 1992, nicht jedoch des vorliegenden Übereinkommens ist, so steht es dem Kläger frei, eine Klage gegen den Fonds nach Artikel 4 des vorliegenden Übereinkommens entweder bei einem Gericht des Staates, in dem der Fonds seinen Sitz hat, oder bei einem nach Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Gericht eines Vertrags­staats des vorliegenden Übereinkommens anhängig zu machen.
4.  Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass der Fonds das Recht hat, jedem Rechts­streit, der nach Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1992 bei einem zuständigen Gericht des betreffenden Staates gegen den Schiffseigentümer oder seinen Sicherheitsgeber anhängig gemacht worden ist, als Nebenintervenient beizutre­ten.
5.  Soweit Absatz 6 nichts anderes bestimmt, ist der Fonds durch Urteile und Entschei­dungen, die in Verfahren ergehen, in denen er nicht Partei war, oder durch Vergleiche, an denen er nicht beteiligt war, nicht gebunden.
6.  Unbeschadet des Absatzes 4 ist in Fällen, in denen vor einem zuständigen Gericht eines Vertragsstaats gegen einen Eigentümer oder seinen Sicherheitsgeber eine Klage nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 auf Entschädigung für Verschmutzungs­schäden anhängig gemacht worden ist, jede Prozesspartei nach dem Recht des betreffenden Staates berechtigt, dem Fonds in dem Verfahren den Streit zu verkünden. Erfolgt diese Streitverkündung nach den Förmlichkeiten, die das Recht des angerufenen Gerichts vorschreibt, und zu einer Zeit und in einer Weise, die es dem Fonds tatsächlich ermöglicht, dem Verfahren wirksam als Nebenintervenient beizutreten, so wird ein Urteil des Gerichts in diesem Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit in dem Staat, in dem es ergangen ist, für den Fonds in dem Sinne verbindlich, dass die Sachverhaltsfeststellung und der Urteilsspruch vom Fonds nicht angegriffen werden können, auch wenn dieser dem Verfahren nicht beigetreten war.
Art. 8
Vorbehaltlich einer Entscheidung über die in Artikel 4 Absatz 5 erwähnte Verteilung wird jedes Urteil gegen den Fonds, das von einem nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 zuständigen Gericht erlassen wurde, in jedem Vertragsstaat anerkannt und nach den in Artikel X des Haftungsübereinkommens von 1992 vorgeschriebenen Bedingungen vollstreckbar, wenn es im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden ist und in diesem Staat nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann.
Art. 9
1.  Der Fonds tritt bezüglich aller Entschädigungsbeiträge für Verschmutzungsschä­den, die von ihm nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens gezahlt worden sind, in die dem Empfänger der Entschädigung gegenüber dem Eigentümer oder seinem Sicherheitsgeber nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 zustehenden Rechte ein.
2.  Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht etwaige Rückgriffs- oder Eintritts­rechte des Fonds gegenüber anderen als den in Absatz 1 genannten Personen. In jedem Fall ist das Recht des Fonds, in Rechte gegen solche Personen einzutreten, nicht geringer als das eines Versicherers des Empfängers einer Entschädigung.
3.  Unbeschadet etwaiger anderer Eintritts- oder Rückgriffsrechte gegen den Fonds treten Vertragsstaaten oder deren Stellen, die nach innerstaatlichem Recht Entschädi­gung für Verschmutzungsschäden gezahlt haben, in die Rechte ein, die dem Entschädigungsempfänger nach diesem Übereinkommen zugestanden hätten.

Beiträge

Art. 10
1.  Jahresbeiträge zum Fonds werden für jeden Vertragsstaat von allen Personen erbracht, die in dem in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a oder b erwähnten Kalender­jahr insgesamt mehr als 150 000 Tonnen:
a) beitragspflichtiges Öl in Häfen oder Umschlagplätzen im Hoheitsgebiet die­ses Staates erhalten haben, das auf dem Seeweg zu diesen Häfen oder Umschlagplätzen befördert worden ist; und
b) beitragspflichtiges Öl in Anlagen, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats liegen, erhalten haben, das auf dem Seeweg befördert und in einem Hafen oder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaats gelöscht worden ist, wobei bei­tragspflichtiges Öl nach dieser Vorschrift nur bei der ersten Entgegen­nahme in einem Vertragsstaat nach seiner Löschung in dem Nichtvertrags­staat berücksichtigt wird.
2. a) Für die Zwecke des Absatzes 1 zahlt in Fällen, in denen die Menge des im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats von einer Person während eines Kalender­jahrs erhaltenen beitragspflichtigen Öls, zusammengerechnet mit der Menge beitragspflichtigen Öls, das in diesem Vertragsstaat in demselben Jahr eine oder mehrere assoziierte Personen erhalten haben, 150 000 Tonnen über- ­schreitet, die Person Beiträge für die tatsächlich erhaltene Menge, auch wenn diese Menge 150 000 Tonnen nicht überschreitet.
b) «Assoziierte Person» ist jede Tochtergesellschaft und jeder gemeinsam kontrol­lierte Rechtsträger. Ob eine Person unter diese Begriffsbestimmung fällt, bestimmt sich nach dem Recht des betreffenden Staates.
Art. 11
(gestrichen)
Art. 12
1.  Zur Ermittlung des gegebenenfalls zu zahlenden Jahresbeitrags erstellt die Versamm­lung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass stets ausreichend flüssige Mittel vorhanden sein müssen, für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag in Form eines Haushaltsplans über:
i) Ausgaben: a) Unkosten und Ausgaben für die Verwaltung des Fonds im betreffenden Jahr sowie etwaige Fehlbeträge aus den vorangegangenen Jahren,
b) Zahlungen des Fonds im betreffenden Jahr zur Befriedigung von Ansprüchen gegen den Fonds nach Artikel 4, soweit die Gesamtsumme sol­cher Ansprüche bezüglich jedes einzelnen Ereignisses vier Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreitet, einschliesslich Rückzahlungen auf Darlehen, die der Fonds zur Befriedigung solcher Ansprüche aufgenom­men hatte,
c) Zahlungen des Fonds im betreffenden Jahr zur Befriedigung von Ansprüchen gegen den Fonds nach Artikel 4, soweit die Gesamtsumme sol­cher Ansprüche bezüglich jedes einzelnen Ereignisses vier Millionen Rechnungseinheiten überschreitet, einschliesslich Rückzahlungen auf Darle­hen, die der Fonds zur Befriedigung solcher Ansprüche aufgenom­men hatte;
ii) Einnahmen: a) Überschüsse aus der Tätigkeit vorangegangener Jahre, einschliesslich etwai­ger Zinsen,
b) Jahresbeiträge, falls zur Ausgleichung des Haushalts erforderlich,
c) sonstige Einnahmen.
2.  Die Versammlung setzt den Gesamtbetrag der zu erhebenden Beiträge fest. Auf der Grundlage dieses Beschlusses errechnet der Direktor in Bezug auf jeden Vertrags­staat für jede in Artikel 10 genannte Person die Höhe ihres Jahresbeitrags wie folgt:
a) soweit der Betrag der Befriedigung der in Absatz 1 Ziffer i Buchstaben a und b genannten Verpflichtungen dient, unter Zugrundelegung eines festen Be­trags für jede Tonne beitragspflichtigen Öls, das eine solche Person in dem betref­fenden Staat während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten hat; und
b) soweit der Beitrag der Befriedigung der in Absatz 1 Ziffer i Buchstabe c genannten Verpflichtungen dient, unter Zugrundelegung eines festen Betrags für jede Tonne beitragspflichtigen Öls, das eine solche Person während des Ka­lenderjahrs erhalten hat, das dem Jahr, in dem sich das fragliche Ereignis zu­getragen hat, vorangegangen ist, sofern der Staat zur Zeit des Ereignisses Ver­tragspartei dieses Übereinkommens war.
3.  Die in Absatz 2 genannten Beträge werden errechnet, indem die Gesamtsumme der zu entrichtenden Beiträge durch die Gesamtsumme des in allen Vertragsstaaten im betreffenden Jahr erhaltenen beitragspflichtigen Öls geteilt wird.
4.  Der Jahresbeitrag ist zu dem in der Geschäftsordnung des Fonds festzulegenden Termin fällig. Die Versammlung kann einen anderen Zahlungstermin festsetzen.
5.  Die Versammlung kann unter Voraussetzungen, die in der Finanzordnung des Fonds festzulegen sind, beschliessen, zwischen den nach Artikel 12 Absatz 2 Buch­stabe a und den nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b eingenommenen Beträgen Übertragungen vorzunehmen.
Art. 13
1.  Nach Artikel 12 fällige rückständige Beiträge werden mit einem nach der Geschäftsordnung des Fonds zu bestimmenden Zinssatz mit der Massgabe verzinst, dass je nach den Umständen verschiedene Zinssätze festgesetzt werden können.
2.  Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass eine Verpflichtung nach diesem Überein­kommen, für im Hoheitsgebiet dieses Staates erhaltenes Öl einen Beitrag an den Fonds zu zahlen, erfüllt wird; er trifft die geeigneten gesetzlichen Massnahmen, einschliesslich der Auferlegung der ihm zur wirksamen Erfüllung dieser Verpflichtun­gen erforderlich erscheinenden Sanktionen, wobei sich jedoch diese Massnahmen nur gegen Personen richten dürfen, die verpflichtet sind, einen Beitrag zum Fonds zu leisten.
3.  Erfüllt ein nach den Artikeln 10 und 12 Beitragspflichtiger seine Verpflichtungen hinsichtlich eines solchen Beitrags oder eines Teiles desselben nicht und ist er damit im Rückstand, so trifft der Direktor namens des Fonds alle geeigneten Massnahmen gegen den Betreffenden, um den fälligen Beitrag einzutreiben, ist jedoch der säumige Beitragspflichtige offensichtlich zahlungsunfähig oder liegen andere rechtfertigende Umstände vor, so kann die Versammlung auf Empfehlung des Direktors beschliessen, dass gegen den Beitragspflichtigen keine Massnahmen getroffen oder fortgesetzt werden.
Art. 14
1.  Jeder Vertragsstaat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsur­kunde oder jederzeit danach erklären, dass er Verpflichtungen eines Beitragspflichti­gen nach Artikel 10 Absatz 1 in Bezug auf Öl, das jener im Hoheitsgebiet dieses Staates erhalten hat, selbst übernimmt. Eine solche Erklärung ist schriftlich abzugeben und hat die übernommenen Verpflichtungen im Einzelnen aufzuführen.
2.  Wird eine Erklärung nach Absatz 1 vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 40 abgegeben, so wird sie beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der sie nach Inkrafttreten des Übereinkommens dem Direktor mitteilt.
3.  Eine nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Absatz 1 abgegebene Erklärung wird beim Direktor hinterlegt.
4. Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung kann von dem betreffenden Staat durch schriftliche Mitteilung an den Direktor zurückgenommen werden. Eine solche Mitteilung wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Direktor wirksam.
5.  Jeder Staat, der durch eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gebunden ist, verzichtet in einem Verfahren, das wegen einer der in der Erklärung aufgeführten Verpflichtungen vor einem zuständigen Gericht gegen ihn anhängig gemacht wird, auf jede Immunität, die er anderenfalls geltend machen könnte.
Art. 15
1.  Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass jede Person, die in seinem Hoheitsge­biet beitragspflichtiges Öl in solchen Mengen erhält, dass die dem Fonds gegenüber zu Beitragszahlungen verpflichtet ist, in einer Liste aufgeführt wird, die vom Direktor entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Artikels anzulegen und auf dem Laufenden zu halten ist.
2.  Für die in Absatz 1 angeführten Zwecke teilt jeder Vertragsstaat dem Direktor schriftlich zu der Zeit und in der Weise, wie sie in der Geschäftsordnung zu bestim­men sind, Namen und Anschrift aller Personen mit, die hinsichtlich dieses Staates verpflichtet sind, nach Artikel 10 Beiträge zum Fonds zu leisten, und macht Angaben über die massgeblichen Mengen beitragspflichtigen Öls, die diese Personen während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten haben.
3.  Für die Feststellung, welche Personen zu einer bestimmten Zeit nach Artikel 10 Absatz 1 dem Fonds gegenüber beitragspflichtig sind, und für die Bestimmung der Ölmengen, die gegebenenfalls für jede dieser Personen bei der Festsetzung ihrer Beiträge zu berücksichtigen sind, gelten die Angaben in der Liste bis zum Beweis des Gegenteils als richtig.
4.  Erfüllt ein Vertragsstaat nicht seine Verpflichtung, dem Direktor die in Absatz 2 bezeichnete Mitteilung zu machen, und ergibt sich daraus für den Fonds ein finanziel­ler Verlust, so ist dieser Vertragsstaat verpflichtet, den Fonds für diesen Verlust zu entschädigen. Die Versammlung beschliesst auf Empfehlung des Direktors, ob diese Entschädigung von dem betreffenden Vertragsstaat zu zahlen ist.

Organisation und Verwaltung

Art. 16
Der Fonds hat eine Versammlung und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.

Versammlung

Art. 17
Die Versammlung setzt sich aus allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zusammen.
Art. 18
Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
1.  sie wählt bei jeder ordentlichen Tagung ihren Vorsitzenden und zwei stellvertre­tende Vorsitzende, die bis zur nächsten ordentlichen Tagung amtieren;
2.  sie bestimmt im Rahmen dieses Übereinkommens ihre eigenen Verfahrensregeln;
3.  sie beschliesst die für den ordnungsgemässen Betrieb des Fonds notwendige Geschäftsordnung;
4.  sie ernennt den Direktor und erlässt Vorschriften für die Ernennung sonstigen erforderlichen Personals; sie bestimmt die Anstellungsbedingungen des Direktors und des sonstigen Personals;
5.  sie genehmigt den Jahreshaushalt und setzt die Jahresbeiträge fest;
6.  sie ernennt Rechnungsprüfer und genehmigt die Rechnungslegung des Fonds;
7.  sie genehmigt die Regelung von Ansprüchen gegen den Fonds, beschliesst über die Verteilung des zur Verfügung stehenden Entschädigungsbetrags unter die Geschädigten entsprechend Artikel 4 Absatz 5 und bestimmt die Bedingungen, nach denen vorläufige Zahlungen und Ansprüche geleistet werden, um sicherzustellen, dass von Verschmutzungsschäden Betroffene so schnell wie möglich entschädigt werden;
8.   (gestrichen)
9.  sie setzt die ihr erforderlich erscheinenden zeitweiligen oder ständigen Unteror­gane ein, bestimmt deren Aufgabenbereiche und erteilt ihnen die Befugnisse, die zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig sind; bei der Ernennung der Mitglieder dieser Organe bemüht sich die Versammlung, für eine ausgewogene geographische Verteilung der Mitglieder zu sorgen und sicherzustellen, dass die Vertragsstaaten, in denen die grössten Mengen beitragspflichtigen Öls in Empfang genommen werden, angemessen vertreten sind; die Verfahrensregeln der Versamm­lung können für die Tätigkeit dieser Unterorgane entsprechend angewendet werden;
10.  sie bestimmt, welche Nichtvertragsstaaten und welche zwischenstaatlichen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung und der Unterorgane zugelassen werden;
11.  sie erteilt dem Direktor und den Unterorganen Weisungen für die Verwaltung des Fonds;
12.   (gestrichen)
13.  sie überwacht die ordnungsgemässe Durchführung des Übereinkommens und ihrer eigenen Beschlüsse;
14.  sie nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihr nach dem Übereinkommen übertragen oder die sonst für den ordnungsgemässen Betrieb des Fonds erforderlich sind.
Art. 19
1.  Ordentliche Tagungen der Versammlung finden nach Einberufung durch den Direktor einmal in jedem Kalenderjahr statt.
2.  Ausserordentliche Tagungen der Versammlung werden auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder der Versammlung vom Direktor einberufen; der Direktor kann auch von sich aus nach Konsultierung des Vorsitzenden der Versammlung eine ausserordentliche Tagung einberufen. Der Direktor unterrichtet die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus von einer solchen Tagung.
Art. 20
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder bei einer Sitzung anwesend ist.
Art. 21–27
(gestrichen)

Das Sekretariat

Art. 28
1.  Das Sekretariat setzt sich aus dem Direktor und dem für die Verwaltung des Fonds erforderlichen Personal zusammen.
2. Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Fonds.
Art. 29
1.  Der Direktor ist der höchste Verwaltungsbedienstete des Fonds. Vorbehaltlich der ihm von der Versammlung erteilten Weisungen nimmt er die ihm durch dieses Übereinkommen, die Geschäftsordnung des Fonds und die Versammlung übertrage­nen Aufgaben wahr.
2.  Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er ernennt das für die Verwaltung des Fonds erforderliche Personal;
b) er trifft alle zur ordnungsgemässen Verwaltung des Fondsvermögens erforderli­chen Massnahmen;
c) er zieht unter besonderer Beachtung des Artikels 13 Absatz 3 die nach diesem Übereinkommen zu zahlenden Beiträge ein;
d) soweit die Regelung von gegen den Fonds geltend gemachten Ansprüchen und die Durchführung der anderen Aufgaben des Fonds es erfordern, nimmt er die Hilfe von Rechts-, Finanz- und anderen Sachverständigen in An­spruch;
e) er trifft alle geeigneten Massnahmen zur Regelung von gegen den Fonds gel­tend gemachten Ansprüchen nach Massgabe der Geschäftsordnung, ein­schliesslich der endgültigen Regelung von Ansprüchen ohne vorherige Genehmigung der Versammlung, sofern die Geschäftsordnung dies vorsieht;
f) er erstellt für jedes Kalenderjahr den Finanzbericht und die Haushaltsvoran­schläge und legt sie der Versammlung vor;
g) er erstellt im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Versammlung einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr und ver­öffentlicht ihn;
h) er erstellt, sammelt und verteilt die Schriftstücke, Unterlagen, Tagesordnun­gen, Protokolle und Informationen, die für die Arbeit der Versammlung und der Unterorgane benötigt werden.
Art. 30
Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Direktor, das von ihm ernannte Personal und die von ihm bestimmten Sachverständigen von einer Regierung oder einer anderen Stelle ausserhalb des Fonds Weisungen weder erbitten noch entgegenneh­men. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrer Stellung als interna­tionale Bedienstete unvereinbar ist. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich seinerseits, den ausschliesslich internationalen Charakter der Aufgaben des Direktors, des von ihm ernannten Personals und der von ihm bestimmten Sachverständigen zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Finanzen

Art. 31
1.  Jeder Vertragsstaat übernimmt die Gehälter, die Reisekosten und die sonstigen Ausgaben für seine Delegation bei der Versammlung und für seine Vertreter in den Unterorganen.
2.  Alle anderen durch die Tätigkeit den Fonds entstehenden Kosten werden von diesem übernommen.

Abstimmung

Art. 32
Die Abstimmungen in der Versammlung unterliegen folgenden Bestimmungen:
a) Jedes Mitglied hat eine Stimme;
b) sofern Artikel 33 nichts anderes vorsieht, bedürfen die Beschlüsse der Versamm­lung der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder;
c) Beschlüsse, für die eine Dreiviertel- oder Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, bedürfen einer Dreiviertel- bzw. Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglie­der;
d) im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «anwesende Mitglieder» «Mit­glieder, die zur Zeit der Abstimmung bei der Sitzung anwesend sind», der Ausdruck «anwesende und abstimmende Mitglieder» bedeutet «Mitglie­der, die anwesend sind und eine Ja- oder Nein-Stimme abgeben». Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilneh­mend.
Art. 33
Folgende Beschlüsse der Versammlung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit:
a) ein Beschluss nach Artikel 13 Absatz 3, keine Massnahmen gegen einen Bei­tragspflichtigen zu treffen oder fortzusetzen;
b) die Ernennung des Direktors nach Artikel 18 Nummer 4;
c) die Einsetzung von Unterorganen nach Artikel 18 Nummer 9 und die mit die­ser Einsetzung zusammenhängenden Angelegenheiten.
Art. 34
1.  Der Fonds, seine Guthaben, seine Einnahmen einschliesslich der Beiträge und seine sonstigen Vermögenswerte sind in den Vertragsstaaten von jeder direkten Steuer befreit.
2.  Kauft der Fonds in beträchtlichem Umfang bewegliche oder unbewegliche Vermö­genswerte oder lässt er grössere Arbeiten durchführen, die für die Ausübung einer amtlichen Tätigkeit erforderlich sind und deren Kosten indirekte oder Verkaufsab­gaben einschliessen, so treffen die Regierungen der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit geeignete Massnahmen zum Erlass oder zur Erstattung dieser Abgaben.
3.  Eine Befreiung wird nicht gewährt bei Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Dienstleistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.
4.  Der Fonds geniesst Befreiung von allen Zöllen, Steuern und anderen damit zusammenhängenden Abgaben auf Waren, die von ihm oder in seinem Namen für seinen amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführt werden. Auf diese Weise eingeführte Waren dürfen weder gegen Bezahlung noch unentgeltlich im Hoheitsgebiet des Staates, in den sie eingeführt worden sind, abgegeben werden, es sei denn zu Bedingun­gen, denen die Regierung des betreffenden Staates zugestimmt hat.
5.  Personen, die Beiträge zum Fonds leisten, sowie Geschädigte und Schiffseigentü­mer, die vom Fonds Entschädigung erhalten, unterliegen den Steuervorschriften des Staates, in dem sie steuerpflichtig sind; ihnen wird insoweit keine besondere Befrei­ung oder sonstige Vergünstigung gewährt.
6.  Auskünfte, die über einzelne Beitragspflichtige für die Zwecke dieses Übereinkom­mens erteilt wurden, dürfen ausserhalb des Fonds nur dann bekanntgege­ben werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um dem Fonds die Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere als Kläger oder Beklagter in einem Rechtsstreit, zu ermöglichen.
7.  Unabhängig von bestehenden oder künftigen Devisen- oder Transferbestimmun­gen gestatten die Vertragsstaaten die uneingeschränkte Transferierung und Zahlung aller Beiträge an den Fonds und der vom Fonds gezahlten Entschädigungsbeträge.

Übergangsvorschriften

Art. 35
Entschädigungsansprüche nach Artikel 4, die sich aus Ereignissen ergeben, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingetreten sind, können gegen den Fonds nicht vor Ablauf von 120 Tagen nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden.
Art. 36
Der Generalsekretär der Organisation beruft die Versammlung zu ihrer ersten Tagung ein. Diese Tagung findet so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkom­mens statt, jedoch keinesfalls später als 30 Tage nach seinem Inkrafttreten.
Art. 36 bis
Folgende Übergangsbestimmungen gelten in der Zeit, im folgenden als «Übergangs­zeit» bezeichnet, die mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beginnt und mit dem Tag endet, an dem die in Artikel 31 des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 vorgesehenen Kündigungen wirksam werden:
a) Bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a umfasst die Bezug- nahme auf das Haftungsübereinkommen von 1992 die Bezugnahme auf das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden⁴ entweder in seiner ursprünglichen Fassung oder in der durch das Protokoll von 1976⁵ zu jenem Übereinkommen geänder­ten Fassung (in diesem Artikel als «Haftungsübereinkommen von 1969» bezeich­net) und auch auf das Fondsübereinkommen von 1971.
b) Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens verursacht, so zahlt der Fonds an eine Person, die Ver­schmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung nur, wenn und so­weit diese Person nach dem Haftungsübereinkommen von 1969, dem Fonds- über­einkommen von 1971 und dem Haftungsübereinkommen von 1992 nicht voll und angemessen für den Schaden entschädigt werden konnte; in Be­zug auf Verschmutzungsschäden innerhalb des Anwendungsbereichs des vorlie­genden Übereinkommens für eine Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Fondsübereinkommens von 1971 ist, zahlt der Fonds an eine Person, die Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädi­gung jedoch nur, wenn und soweit diese Person nicht voll und angemes­sen für den Schaden hätte entschädigt werden können, wenn der betref­fende Staat Vertragspartei jedes der genannten Übereinkommen gewesen wäre.
c) Bei der Anwendung des Artikels 4 umfasst der Betrag, der bei der Feststel­lung des Gesamtbetrags der vom Fonds zu zahlenden Entschädigung zu be- rücksichtigen ist, auch den gegebenenfalls auf Grund des Haftungsüberein­kommens von 1969 tatsächlich gezahlten Entschädigungsbe­trag sowie den auf Grund des Fondsübereinkommens von 1971 tatsächlich gezahlten oder als gezahlt geltenden Entschädigungsbetrag.
d) Artikel 9 Absatz 1 findet auch auf die nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 zustehenden Rechte Anwendung.
⁴ SR 0.814.291
⁵ SR 0.814.291.1
Art. 36 ter
1.  Vorbehaltlich des Absatzes 4 darf der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge, die für beitragspflichtiges Öl, das in einem einzelnen Vertragsstaat während eines Kalender­jahrs in Empfang genommen wurde, zu zahlen sind, 27,5 v.H. des Gesamtbetrags der Jahresbeiträge gemäss dem Protokoll von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 für dieses Kalenderjahr nicht überschreiten.
2.  Würde die Anwendung des Artikels 12 Absätze 2 und 3 dazu führen, dass der Gesamtbetrag der von Beitragspflichtigen in einem einzelnen Vertragsstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr zu zahlenden Beiträge 27,5 v.H. der gesamten Jahresbei­träge überschreitet, so werden die von allen Beitragspflichtigen in diesem Staat zu zahlenden Beiträge anteilig so herabgesetzt, dass ihre Beiträge insgesamt 27,5 v.H. der gesamten Jahresbeiträge an den Fonds für dieses Jahr entsprechen.
3.  Werden die von Personen in einem bestimmten Vertragsstaat zu zahlenden Beiträge nach Absatz 2 herabgesetzt, so werden die von Personen in allen anderen Vertragsstaaten zu zahlenden Beiträge anteilig erhöht, um sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Beiträge, die von allen zur Zahlung von Beiträgen an den Fonds verpflichteten Personen für das betreffende Kalenderjahr zu zahlen sind, den von der Versammlung beschlossenen Gesamtbetrag der Beiträge erreicht.
4.  Die Absätze 1–3 finden Anwendung, bis die Gesamtmenge des in allen Vertragsstaa­ten in einem Kalenderjahr in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls 750 Millionen Tonnen erreicht hat oder bis ein Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des genannten Protokolls verstrichen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Art. 36 quater
Ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten folgende Bestimmun­gen für die Verwaltung des Fonds während der Zeit, in der sowohl das Fondsübereinkommen von 1971 als auch dieses Übereinkommen in Kraft sind:
a) Das durch das Fondsübereinkommen von 1971 eingerichtete Sekretariat des Fonds (im folgenden als «Fonds von 1971» bezeichnet) und der Direktor, der es leitet, können auch als Sekretariat und Direktor des Fonds tätig sein.
b) Sind nach Buchstabe a das Sekretariat und der Direktor des Fonds von 1971 auch als Sekretariat und als Direktor des Fonds tätig, so wird der Fonds bei Inte­ressenkollisionen zwischen dem Fonds von 1971 und dem Fonds durch den Vorsitzenden der Versammlung des Fonds vertreten.
c) Der Direktor, das von ihm ernannte Personal und die von ihm bestimmten Sachverständigen werden bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Übereinkommen und dem Fondsübereinkommen von 1971 nicht so angese­hen, als verstiessen sie gegen Artikel 30 dieses Übereinkommens, soweit sie ihre Pflichten im Einklang mit dem vorliegenden Artikel erfüllen.
d) Die Versammlung des Fonds bemüht sich, keine Beschlüsse zu fassen, die mit Beschlüssen der Versammlung des Fonds von 1971 unvereinbar sind. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich gemeinsamer Verwaltungsfra­gen, so versucht die Versammlung des Fonds, im Geist der Zusammenarbeit und unter Beachtung der gemeinsamen Ziele beider Organisationen Einverneh­men mit der Versammlung des Fonds von 1971 herzustellen.
e) Der Fonds kann in die Rechte, die Pflichten und das Vermögen des Fonds von 1971 eintreten, wenn die Versammlung des Fonds von 1971 dies nach Artikel 44 Absatz 2 des Fondsübereinkommens von 1971 beschliesst.
f) Der Fonds erstattet dem Fonds von 1971 alle Kosten und Auslagen für Verwal­tungsdienstleistungen, die der Fonds von 1971 im Namen des Fonds erbracht hat.

Schlussbestimmungen

Art. 36 quinquies
Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 28–39 des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 9. Juni 2020 ⁶

⁶ AS 2007 1913 , 2009 3729 , 2012 5795 , 2016 2907 , 2020 2825 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

30. Juni

2005 B

30. Juni

2006

Algerien

11. Juni

1998 B

11. Juni

1999

Angola

  4. Oktober

2001 B

  4. Oktober

2002

Antigua und Barbuda

14. Juni

2000 B

14. Juni

2001

Argentinien*

13. Oktober

2000 B

13. Oktober

2001

Australien

  9. Oktober

1995 B

  9. Oktober

1996

Bahamas

  1. April

1997 B

  1. April

1998

Bahrain

  3. Mai

1996 B

  3. Mai

1997

Barbados

  7. Februar

1998 B

  7. Februar

1999

Belgien

  6. Oktober

1998 B

  6. Oktober

1999

Belize

27. November

1998 B

27. November

1999

Benin

  5. Februar

2010

  5. Februar

2011

Brunei

31. Januar

2002 B

31. Januar

2003

Bulgarien

18. November

2005 B

18. November

2006

China*

    Hongkong

  5. Januar

1999

  5. Januar

2000

Cook-Inseln

12. März

2007 B

12. März

2008

Côte d’Ivoire

  8. Juli

2013

  8. Juli

2014

Dänemark

30. Mai

1995

30. Mai

1996

Deutschland*

29. September

1994

30. Mai

1996

Dominica

31. August

2001 B

31. August

2002

Dominikanische Republik

24. Juni

1999 B

24. Juni

2000

Dschibuti

  8. Januar

2001 B

  8. Januar

2002

Ecuador

11. Dezember

2007 B

11. Dezember

2008

Estland

  8. August

2004 B

  8. August

2005

Fidschi

30. November

1999 B

30. November

2000

Finnland

24. November

1995

24. November

1996

Frankreich

29. September

1994

30. Mai

1996

Gabun

31. Mai

2002 B

31. Mai

2003

Gambia

30. Oktober

2019 B

30. Oktober

2020

Georgien

18. April

2000 B

18. April

2001

Ghana

  3. Februar

2003 B

  3. Februar

2004

Grenada

  7. Januar

1998 B

  7. Januar

1999

Griechenland

  9. Oktober

1995

  9. Oktober

1996

Guinea

  2. Oktober

2002 B

  2. Oktober

2003

Guyana

20. Februar

2019 B

20. Februar

2020

Indien

21. Juni

2000 B

21. Juni

2001

Iran

  5. November

2008 B

  5. November

2009

Irland*

15. Mai

1997 B

16. Mai

1998

Island

13. November

1998 B

13. November

1999

Israel

21. Oktober

2004 B

21. Oktober

2005

Italien

16. September

1999 B

16. September

2000

Jamaika

24. Juni

1997 B

24. Juni

1997

Japan

24. August

1994 B

30. Mai

1996

Kambodscha

  8. Juni

2001 B

  8. Juni

2002

Kamerun

15. Oktober

2001 B

15. Oktober

2002

Kanada*

29. Mai

1998 B

29. Mai

1999

Kap Verde

  4. Juli

2003 B

  4. Juli

2004

Katar

20. November

2001 B

20. November

2002

Kenia

  2. Februar

2000 B

  2. Februar

2001

Kiribati

  5. Februar

2007 B

  5. Februar

2008

Kolumbien

19. November

2001 B

19. November

2002

Komoren

  5. Januar

2000 B

  5. Januar

2001

Kongo (Brazzaville)

  7. August

2002 B

  7. August

2003

Korea (Süd-)*

  7. März

1997 B

16. Mai

1998

Kroatien

12. Januar

1998 B

12. Januar

1999

Lettland

  6. April

1998 B

  6. April

1999

Liberia

  5. Oktober

1995 B

  5. Oktober

1996

Litauen

27. Juni

2000 B

27. Juni

2001

Luxemburg

21. November

2005 B

21. November

2006

Madagaskar

21. Mai

2002 B

21. Mai

2003

Malaysia

  9. Juni

2004 B

  9. Juni

2005

Malediven

20. Mai

2005 B

20. Mai

2006

Malta

  6. Januar

2000 B

  6. Januar

2001

Marokko

22. August

2000

22. August

2001

Marshallinseln

16. Oktober

1995 B

16. Oktober

1996

Mauretanien

  4. Mai

2012 B

  4. Mai

2012

Mauritius*

  6. Dezember

1999 B

  6. Dezember

2000

Mexiko

13. Mai

1994 B

30. Mai

1996

Monaco

  8. November

1996

  8. November

1997

Montenegro

29. November

2011 B

29. November

2012

Mosambik

26. April

2002 B

26. April

2003

Namibia

18. Dezember

2002 B

18. Dezember

2003

Nauru

23. März

2020 B

23. März

2021

Neuseeland*

25. Juni

1998 B

25. Juni

1999

Nicaragua

  4. April

2014 B

  4. April

2015

Niederlande

15. November

1996 B

15. November

1997

    Aruba

12. April

2006

12. April

2006

    Curaçao

21. Dezember

2005

21. Dezember

2005

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

21. Dezember

2005

21. Dezember

2005

    Sint Maarten

21. Dezember

2005

21. Dezember

2005

Nigeria

24. Mai

2002 B

24. Mai

2003

Niue

27. Juni

2012 B

27. Juni

2013

Norwegen

  3. April

1995

30. Mai

1996

Oman

  8. Juli

1994 B

30. Mai

1996

Palau

29. September

2011 B

29. September

2012

Panama

18. März

1999 B

18. März

2000

Papua-Neuguinea

23. Januar

2001 B

23. Januar

2002

Philippinen

  7. Juli

1997 B

  7. Juli

1998

Polen

21. Dezember

1999

21. Dezember

2000

Portugal

13. November

2001 B

13. November

2002

Russland

20. März

2000 B

20. März

2001

Samoa

  1. Februar

2002 B

  1. Februar

2003

Schweden

25. Mai

1995

30. Mai

1996

Schweiz

10. Oktober

2005 B

10. Oktober

2006

Senegal

  2. August

2011

  2. August

2012

Serbien

25. Mai

2011 B

25. Mai

2012

Seychellen

23. Juli

1999 B

23. Juli

2000

Sierra Leone

  4. Juni

2001 B

  4. Juni

2002

Singapur

31. Dezember

1997 B

31. Dezember

1998

Slowakei

  8. Juli

2013 B

  8. Juli

2014

Slowenien

19. Juli

2000 B

19. Juli

2001

Spanien*

  6. Juli

1995 B

16. Mai

1998

Sri Lanka

22. Januar

1999 B

22. Januar

2000

St. Kitts und Nevis

  2. März

2005 B

  2. März

2006

St. Lucia

20. Mai

2004 B

20. Mai

2005

St. Vincent und die Grenadinen

  9. Oktober

2001 B

  9. Oktober

2002

Südafrika

  1. Oktober

2004 B

  1. Oktober

2005

Syrien

24. April

2009 B

24. April

2010

Tansania

19. November

2002 B

19. November

2003

Thailand

  7. Juli

2017 B

  7. Juli

2018

Tonga

10. Dezember

1999 B

10. Dezember

2000

Trinidad und Tobago

  6. März

2000 B

  6. März

2001

Tunesien

29. Januar

1997 B

29. Januar

1998

Türkei*

17. August

2001 B

17. August

2002

Tuvalu

30. Juni

2004 B

30. Juni

2005

Ungarn

30. März

2007 B

30. März

2008

Uruguay

  9. Juli

1997 B

  9. Juli

1998

Vanuatu

18. Februar

1999 B

18. Februar

2000

Venezuela

22. Juli

1998 B

22. Juli

1999

Vereinigte Arabische Emirate

19. November

1997 B

19. November

1998

Vereinigtes Königreich

29. September

1994 B

30. Mai

1996

    Akrotiri und Dhekelia

20. Februar

1998

20. Februar

1998

    Anguilla

20. Februar

1998

20. Februar

1998

    Bermudas

20. Februar

1998

20. Februar

1998

    Britische Jungferninseln

20. Februar

1998

20. Februar

1998

    Britisches Antartis-
    Territorium

20. Februar

1998

20. Februar

1998

    Britisches Territorium im
    Indischen Ozean

20. Februar

1998

20. Februar

1998

    Falkland-Inseln und
    abhängige Gebiete (Süd-
    georgien und Südliche
    Sandwich-Inseln)

29. September

1994

30. Mai

1996

    Gibraltar

15. Mai

1998

15. Mai

1998

    Guernsey

20. Februar

1998

20. Februar

1998

    Insel Man

29. September

1994

30. Mai

1996

    Jersey

29. September

1994

30. Mai

1996

    Kaimaninseln

15. Mai

1998

15. Mai

1998

    Montserrat

29. September

1994

30. Mai

1996

    Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
    Henderson und Pitcairn)

20. Februar

1998

20. Februar

1998

    St. Helena und Neben-
    gebiete (Ascension und
    Tristan da Cunha)

15. Mai

1998

15. Mai

1998

    Turks- und Caicosinseln

20. Februar

1998

20. Februar

1998

Zypern

12. Mai

1997 B

12. Mai

1998

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für
Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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