Briefwechsel (0.192.122.975)
CH - Schweizer Bundesrecht

Briefwechsel

vom 23. Juli/11. August 1971 zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement und der Asiatischen Entwicklungsbank über das Büro der Bank in Zürich und die darin tätigen Mitarbeiter der Bank In Kraft getreten am 11. August 1971 ¹ AS 1971 1360

Anhang

Besondere Bestimmungen betreffend Besteuerung

1.  Die der Bank im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb ihres Büros in Zürich gewährte Befreiung von eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern und Abgaben wird, soweit dies gangbar erscheint, auf dem Wege der Nichterhebung erfolgen; in gewissen Fällen muss die Befreiung hingegen auf dem Wege der Rückerstattung erfolgen. Anträge auf Rückerstattung von Steuern können unter Beilage der dafür notwendigen Beweismittel Ende jedes Quartals bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereicht werden, im Falle grösserer Beträge jedoch auch unmittelbar nach Entrichtung der Steuer.
2.  Die Bank ist
a) befreit von allen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern und Abgaben auf den von ihr gemieteten und erworbenen Lokalitäten, in denen ihr Büro in Zürich untergebracht ist;
b) befreit von allen kantonalen und kommunalen Steuern und Abgaben, die durch den oder im Kanton Zürich erhoben werden, soweit sie nicht als Entschädigung für besondere Dienstleistungen anfallen;
c) berechtigt, Rückerstattung zu verlangen für in der Schweiz zahlbare Stempelabgaben auf Quittungen von Versicherungsprämien, die vom Versicherer auf die Bank überwälzt wurden.
d) berechtigt, bei der Abteilung Warenumsatzsteuer die Rückerstattung der Warenumsatzsteuer auf in schweizerischem Zollinland getätigten Anschaffungen zu verlangen, wobei vorausgesetzt ist, dass die Bank davon absehen wird, dieses Recht bei geringfügigen Anschaffungen mit unbedeutendem Steuerbetrag geltend zu machen.
3.  Die nichtschweizerischen Mitarbeiter der Bank sind auf den ihnen von der Bank ausbezahlten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen von den direkten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern befreit. Ruhegehaltsbezüger der Bank, die ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, können nicht mehr in den Genuss einer Befreiung kommen; sie haben somit die direkten Steuern auf ihren Pensionsbezügen zu entrichten, selbst wenn diese durch eine ausserhalb der Schweiz eingetragene Fürsorgekasse ausgerichtet werden.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer⁴ für die Besteuerung von Versicherungsleistungen sind auch auf Pensionsbezüge anwendbar, die von einer in der Schweiz eingetragenen Fürsorgekasse an ehemalige Bankangestellte ausbezahlt werden, die ihren Wohnsitz im Ruhestand in der Schweiz beibehalten.
4.  Die Bank und ihre Mitarbeiter werden den zuständigen schweizerischen Behörden alle Auskünfte erteilen und Beweismittel vorlegen, die zur Durchführung der vorerwähnten Befreiungen und Rückerstattungen erforderlich sind.


Asian Development Bank

den 11. August 1971

Makati, Rizal D‑708, Philippines

Eidgenössisches Politisches Departement

Abteilung für Internationale Organisationen

Bern

Sehr geehrter Herr Botschafter,
Ich bestätige den Empfang Ihrer Briefe vom 23. Juli 1971, die in doppelter Aus­fertigung in Deutsch und Englisch erstellt worden sind und welche bestimmte Abmachungen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Asiatischen Ent­wicklungsbank in bezug auf das Büro in Zürich und die dort tätigen Mitarbeiter ent­halten.
Es gereicht mir zur Ehre, im Namen der Bank die Zustimmung zu den in Ihrem Schreiben enthaltenen Abmachungen zu geben, wobei es sich versteht, dass beide Texte gleichermassen authentisch sind.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Takeshi Watanabe

Präsident

⁴ SR 642.21
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