Rahmenverordnung für die Joint Degree Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und in- und ausländischen Partnerfakultäten
1 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät
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1. 7. 10 - 69 Rahmenverordnung für die Joint Degree Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und in- und ausländischen Partnerfakultäten (vom 12. April 2010)
1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
1 Diese Rahmenverordnung regelt die Joint Degree Master- Studiengänge der Theologischen Fakul tät der Universi tät Zürich und in- und ausländischer Partnerfakultä ten (fortan: Partnerfakultäten).
2 Für Joint Degree Master-Studi engänge mit ausländischen Part nern können abweichende Bestimmungen getroffen werden.
Trägerschaft
§ 2.
Träger des Joint Degree Master-Studiengangs sind die Theo logische Fakultät der Universität Zürich sowie die jeweiligen Partner fakultäten.
Ausrichtung der
Studiengänge
§ 3.
Die mit den Partnerfakultäte n gemeinsam dur chgeführten Master-Studiengänge betreffen entweder übergreifende oder speziali sierte Themenbereiche der Theologie, der Religionswissenschaft und damit zusammenhängender Gebiete. Sie bieten den Studierenden die Möglichkeit eines unive rsitätsübergreifenden Master-Studiengangs. Näheres regeln di e Studienordnungen.
Titel
§ 4.
1 Die Theologische Fakultät und die Partnerfakultät(en) ver leihen für einen erfolgreich absolvierten Joint Degree Master-Studien gang folgende akademische Titel gemeinsam: a. Master of Theology (MTh) UZH/Partneruniversität b. Master of Arts (MA) UZH/Partneruniversität.
2 Die Kooperationspartne r können weitere fach liche Spezifizierun gen der Titel vorsehen.
Kooperations
-
vereinbarungen
§ 5.
1 Diese Rahmenverordnung wird ergänzt durch die Koope- rationsvereinbarungen mit den jeweiligen Pa rtnerfakultäten gemäss Anhängen zu dieser Verordnung.
2 Besondere Regelungen mit einer Partnerfakul tät, die von dieser Rahmenverordnung abweichen, werd en in den Anhängen geregelt.
2
415.405.6 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät Studien ordnungen
§ 6.
1 Die Theologische Fakultät der Universität Zürich erlässt ergänzende Bestimmungen zu ei nem Joint Degree Master-Studien
- gang in einer Studienordnung sowie in einer Wegleitung.
2 Für Fragen zum Studienprogramm der Theologischen Fakultät der Universität Zürich, welche ni cht durch die vo rliegende Rahmen
- verordnung geregelt werden, gelt en die Bestimmungen der Rahmen
- verordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge der Theolo
- gischen Fakultät der Universität Zürich.
3 Für die Studienprogramme der Pa rtnerfakultäten gelten die Be
- stimmungen der entsprechenden Re gelwerke der jeweiligen Univer
- sität bzw. Fakultät. II. Organisation Durchführung und Aufsicht
§ 7.
Jede der beteiligten Fakultäten entscheidet selbstständig über die Durchführung des Studienprogra mms an ihrer Universität und übt darüber die Aufsicht aus. Organisation bzw. Organi sationsstruktur der Studien gänge
§ 8.
1 Die Organisation bzw. die Or ganisationsstrukt ur eines Stu
- diengangs richtet sich nach der je weiligen Kooperati onsvereinbarung.
2 Soweit eine Koopera tionsvereinbarung ke ine Regelungen zur Organisation enthält, ist diese in der jeweiligen Studienordnung zu regeln. III. Zulassung und Immatrikulation Zulassung
§ 9.
1 Zugelassen werden Studiere nde, welche die Voraussetzun
- gen für die Zulassung zu einem Master-Studiengang der Theologischen Fakultät der Universität Zürich ode r zu einem Master-Studiengang einer Partnerfakultät erfüllen oder in einem solchen bereits einge
- schrieben sind.
2 Für spezialisierte Master-Studi engänge können zusätzliche Bedin
- gungen oder Auflagen de finiert werden. Einzelheiten regelt die jewei
- lige Studienordnung. Immatrikulation
§ 10.
1 Die Teilnahme an einem Joint Degree Master-Studiengang setzt die Immatrikulation an der Univ ersität Zürich oder an einer Part
- neruniversität voraus.
2 Für die Dauer des Studienprogra mms an einer Partnerfakultät bleiben die Studierende n in der Regel an ihrer Heimfakultät immat
- rikuliert.
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3 Das Einschreibeverfahren an der Universität Zürich richtet sich nach der Verordnung über die Zula ssung zum Studium an der Univer sität Zürich
2 .
4 Studiengebühren werden nur an der Heimfakultät entrichtet. Die Festsetzung der Studieng ebühren richtet sich na ch den Bestimmungen der jeweiligen Heimfakultät.
Zulassungs
-
hindernisse
§ 11.
Studierende, die an der Theo logischen Fakultät der Univer sität Zürich oder an einer ande ren Hochschule aufgrund Nichtbeste hens eines Modul s endgültig abgewiesen worden sind, können nicht mehr zu einem Studium in der Studi enrichtung zugelassen werden, die das nicht bestandene Modul als Pflichtmodul enthält. IV. Inhalt und Struktur
Umfang
§ 12.
1 Für den Masterabschluss müssen insgesamt 120 ECTS- Kreditpunkte erworben werden. Der Master-Studiengang dauert in der Regel vier Semester. Verlänger ungsmöglichkeiten richten sich für Studierende, die an Theologischen Fa kultät der Universität Zürich ein geschrieben sind, nach den Bestim mungen der Rahmenverordnung für die Bachelor- und Master-Studiengä nge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich.
2 Die Kooperationsvereinbarungen bestimmen die Anteile der beteiligten Fakultäten am Studie nprogramm der jeweiligen Master- Studiengänge.
Masterarbeit
§ 13.
Als Bestandteil eines Joint Degree Master-Studiengangs ist eine Masterarbeit zu verfassen. Die näheren Einzelheiten zur Master arbeit werden in den Studienordnungen geregelt. V. Module
Module und
Kreditpunkte
§ 14.
1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten (Module) gegliedert.
2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS-Kredit punkten vergeben, die dem für da s Bestehen des Moduls erforder lichen mittleren Aufwand entspricht.
3 Für das Bestehen des Moduls muss ein expliziter Leistungsnach weis erbracht werden. Die Vergabe von Kredit punkten auf Basis von blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4
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4 Die ECTS-Kreditpunkte für ein Modul werden ausschliesslich vollständig vergeben, eine teilweise Vergabe ist nicht möglich.
5 Einzelheiten zu den Modulen regeln die Studienordnungen.
6 Für die Anteile der Partnerfakul täten am Studie nprogramm der jeweiligen Master-Studiengänge gelten die Bestimmungen der ent
- sprechenden Regelungen der jeweiligen Universität bzw. Fakultät. Modultypen
§ 15.
Es wird unterschieden zwischen: a. Pflichtmodulen, die für alle Studierenden oblig atorisch sind, b. Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwäh
- len sind, c. Wahlmodulen, die aus dem Ange bot der Fakultät oder Universität frei wählbar sind. Einzelheiten regeln die Studienordnungen. VI. Leistungsnachweise Leistungsnach weise für ein zelne Module
§ 16.
1 Die massgeblichen Einzelheit en zu den Leistungsnachwei
- sen regeln die Studienordnungen.
2 Für die Leistungsnachweise der von den Partnerfakultäten verant
- worteten Anteile am Studienprogramm gelten die Bestimmungen der entsprechenden Regelung en der jeweiligen Univ ersität bzw. Fakultät. Mitteilung der Studien ergebnisse
§ 17.
1 Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studieren
- den einen Leistungsausweis (Transcript of Records), der die bisher erbrachten Studienleistungen auswei st. Dieser enthält eine Aufstel
- lung über alle bi sher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS-Kreditpunkten. Es werden sow ohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aufgeführt.
2 Das Transcript of Records wird nach Massgabe der Kooperations
- vereinbarungen von derj enigen Universität erteilt, an der die Immat
- rikulation erfolgt ist. VII. Studienabschluss Anerkennung und Anrech nung
§ 18.
Über die Anerkennung und Anrechnung von extern erbrach
- ten ECTS-Kreditpunkten entscheide t das in der jeweiligen Koopera
- tionsvereinbarung bestimmte Grem ium. Anerkannte ECTS-Kredit
- punkte erscheinen sowohl auf dem Le istungsausweis (Transcript of Records) als auch auf dem Academic Record als zusätzlich erbrachte Studienleistungen. Sie werden jedo ch nicht an den Abschluss ange
- rechnet.
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Masterabschluss
§ 19.
Das Masterstudium ist erfolgre ich abgeschlossen, wenn all fällige Auflagen fristgerecht erfü llt sind und unter Einhaltung der in der jeweiligen Studienordnung gen annten Bedingungen insgesamt
120 ECTS-Kreditpunkte erworben worden sind. VIII. Abschlussdokumente
Abschluss
-
dokumente
§ 20.
1 Die Absolventinnen und Absolventen eines Joint Degree Master-Studiengangs erhalt en folgende Dokumente: a. die Diplomurkunde, b. den Diplomzusatz (D iploma Supplement) und c. das Zeugnis (Academic Record).
2 Diese werden von der Universität ausgestellt, an der die Immatri kulation erfolgt ist.
Diplomurkunde,
Diploma
Supplement
und Academic
Record
§ 21.
1 Die Ernennung zum Master of Theology oder Master of Arts UZH/Partner universität erfolgt durch die Aushändigung einer gemeinsamen Diplomurkunde der bete iligten Fakultäten. Diese ent hält die Abschlussnote. Die Diplom urkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt, mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung ausge händigt.
2 Zu jeder Diplomurkunde wird ein Diplomzusatz (Diploma Supple ment) ausgehändigt. Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung ausgestellt.
3 Im Zeugnis (Academic Record) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie alle bestande nen, aber nicht angerechneten Mo dule mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Ferner werden die Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. IX. Rechtsschutz
Rechtsweg und
Rechtsmittel
-
verfahren
§ 22.
1 Der Rechtsweg gegen Verfügung en richtet sich nach dem Recht der verfügenden Fakul tät bzw. Universität.
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2 Die Rechtsmittelverfahren bezügl ich Studienleistungen, die an der Theologischen Fakultät der Univ ersität Zürich erbracht wurden, sowie jene bezüglich der Anrechnung von Studienleistungen, die an einer anderen Fakultät erbracht wurden, richten sich für an der Uni
- versität Zürich immatrikulierte Abso lventinnen bzw. Absolventen nach den Bestimmungen der Rahmenverordnung für die Bachelor- und Mas
- ter-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich. X. Schlussbestimmung Inkrafttreten
§ 23.
Diese Rahmenverordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
1 OS 65, 252 .
2 LS 415.31 .
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