Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Fine Arts der Zürcher Hochsch... (414.263.415)
CH - ZH

Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Fine Arts der Zürcher Hochschule der Künste

1 Master of Arts in Fine Arts – ZHdK
414.263.415 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Fine Arts der Zürcher Hochschule der Künste (vom 3. Februar 2010)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 Abs.
2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
2 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Besondere Studienordnung (B SO) regelt die Grundsätze der Zulassung zum Studium und de r Organisation des Studiengangs Master of Arts in Fine Arts.
2 Soweit die BSO keine Regelung en thält, gelten die Bestimmungen der ASO
2 .
3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
Ziele
des Studiums

§ 2.

1 Der Studiengang hat das Ziel , Persönlichkeiten (Künstle rinnen und Künstler, Medienautori nnen und -autoren, Theoretikerin nen und Theoretiker, Kuratorinnen und Kuratoren, Kulturarbeiterinnen und -arbeiter) auszubilden, die ihre Autorschaft auf hohem ästhetischem und technologischem Niveau und in vertiefter Kenntnis der übrigen künstlerischen Praxen sowie in Re flexion gesellscha ftlicher Gegeben heiten ausüben.
2 Die Absolventinnen und Absolventen sind nach dem Studium fähig, eine aktive und prägende Ro lle sowohl im «System Kunst», in der Forschung, als auch in anderen, vielfältigen und an gesellschaft licher Bedeutung gewinnenden Arbeitsf eldern der Kulturwirtschaft zu spielen.
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414.263.415 Master of Arts in Fine Arts – ZHdK B. Zulassung zum Studium Vo r a u s setzungen

§ 3.

1 Zum Studium wird zugelassen, wer a. die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt, b. einen positiven Entscheid de r Eignungsabklärung vorweist, c. nachweist, dass sie oder er über genügend Deut schkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügen d Englischkenntniss e verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
2 Aufnahmen sur dossier sind möglich.
3 Aufnahmen als Gruppe sind möglic h. Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss die Aufnahme bedingungen erfüllen.
4 Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahme
- verfahrens in der Reihenfolge der Prüfungsergebnisse vergeben.
5 Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang durchgeführt wird. C. Verfahren Zulassungs verfahren

§ 4.

Das gestufte Zulassungsv erfahren besteht aus: a. der Klärung der Zula ssungsvoraussetzungen, b. der Zulassung zu r Eignungsabklärung, c. der Eignungsabklärung, d. dem Entscheid über die Zulassung zum Studium. Einzureichende Unterlagen

§ 5.

Für die Klärung der Zulassung svoraussetzungen sind folgende Unterlagen einzureichen: a. Studienabsicht und Arbeitsvor haben: Darlegung von Themen, Fragestellungen, Arbeitsfeldern, Ve rfahren und, je nach Arbeits
- vorhaben, möglichen Ergebnissen für das künstlerische oder theo
- retisch-reflexive Arbeitsvorhaben, b. Portfolio: Auswahl exemplarisch er eigener Arbeit en, anhand derer die bisherige künstlerische Entwickl ung deutlich wird (künstlerische oder gestalterische Arbeiten, im Falle von theoretischen Arbeiten auch Texte), c. Lebenslauf,
3 Master of Arts in Fine Arts – ZHdK
414.263.415 d. Motivationsschreiben: Die Moti vation, das Arbe itsvorhaben im Rahmen des Studiums zu realisieren, soll deutlich gemacht werden, e. Bachelordiplom oder gleichwert iges Diplom.
Au fn ah m e
-
gespräch

§ 6.

1 Die positive Beurteilung der ei ngereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Ei nladung zur Eignungsabkl ärung. Diese besteht aus einem individuellen Aufnahmegespräch oder, im Fall von Bewer bungen als Gruppe, in der Gruppe.
2 Aufnahmen aufgrund einer positiv en Beurteilung der eingereich ten Unterlagen und insbesondere des Po rtfolios sind im Einzelfall ohne Aufnahmegespräch möglich.
Bewertung

§ 7.

1 Die positive Gesamtbeurteilun g der eingereichten Unter lagen und des Aufnahmegesprächs is t Voraussetzung für die Aufnahme in den Studiengang.
2 Folgende Beurteilungskri terien sind massgebend: a. eigene künstlerische Fragestellungen (künstl erisches Potenzial), b. Potenzial des Arbeitsvorhabens, c. Qualität der Arbeitsproben (Leistungen), d. Motivation für das Studium, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten), e. Selbsteinschätzung, Selbstst ändigkeit (Selbstkompetenz), f. Analysevermögen (Reflexionsfähigkeit), g. Team- und Kommunikationsfähigk eit (soziale Kompetenz).
Zuständigkeit
und Termin

§ 8.

1 Die Studiengangsleitung best immt zur Durchführung der Eignungsabklärung eine Prüfungskommission, bestehend aus mindes tens zwei Dozierenden des Studien ganges, davon mindestens ein Mit glied der Studiengangsleitung.
2 Über die definitive Zulassung entscheidet die Departementslei tung auf Antrag der Prüfungskommission.
3 Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungs abklärung. In der Regel wird dieser auf das E nde des vorangehenden Semesters angesetzt. D. Struktur des Studiums
Studienangebot
und
Studienaufbau

§ 9.

1 Der Studiengang ist modular aufgebaut.
2 Das Modulangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.
4
414.263.415 Master of Arts in Fine Arts – ZHdK Studiendauer

§ 10.

1 Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.
2 Der Studiengang wird als Vo llzeitstudium absolviert.
3 Das Studium ist in mindestens vier und höchstens sechs Semes
- tern zu absolvieren. Absage ange kündigter Lehr veranstaltungen

§ 11.

Bei ungenügender Te ilnehmerzahl, info lge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angek ündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. E. Studienleistungen und Bewertung Leistungs nachweise

§ 12.

1 Studienleistungen können in Einzel- oder in Gruppen
- arbeit erbracht werden.
2 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:
4 a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten , Übungen und Berichte, c. Projektarbeiten, d. Referate, e. Absolvierung von Kursen oder Modulen, f. Standortgespräche, g. Kolloquien, h. Mentorate.
3 Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnac hweise, werden in der Modulaus
- schreibung vor Semester beginn veröffentlicht.
4 Zuständig für die Leistungsnac hweise sind die Modulverantwort
- lichen. In Zweifelsfällen ents cheidet die Studiengangsleitung. Bewertung

§ 13.

1 Die Studienleistungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Wird eine Lehrveranstaltung von mehreren Dozierenden durch
- geführt, so wird sie gemeinsam bewertet. In strittigen Fällen entschei
- det die Leitung des Studiengangs na ch Rücksprache mit den Dozieren
- den.
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3 Folgende Kriterien sind fü r die Beurteilung massgebend: a. Motivation, Inte resse, Neugier, b. Originalität, Qualität der Arbeit, c. technisches Können, d. theoretisches Wissen, e. Reflexionsfähigkeit, f. Kommunikationsfähigkeit.
Diplomprüfung

§ 14.

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1 Die Studierenden melden sich ein Semester vor dem Ab schluss zur Diplomprüfung mit mindes tens 90 ECTS-Punkten an, nach einer Studiendauer von mindestens drei oder höchste ns fünf Semes tern.
2 Folgende Leistungsnachweise si nd für die Diplomprüfung mass gebend: a. Praxis und Präsentation der Prax is anhand ausgewählter Arbeiten aus der Studienzeit vor de r Diplomprüfungskommission, b. diskursiver, schriftlicher Teil und Präsentation des diskursiven, schriftlichen Teils vor de r Diplomprüfungskommission.
b. Bewertungs
-
kriterien

§ 14

a.
3
1 Für die Beurteilung der Prax is und ihrer Präsentation sind folgende Krit erien massgebend: a. Qualität der konzeptionellen Gr undlagen, der Recherche und der Ausführung, b. Entwicklung der ei genen Praxis im Ve rlauf des Studiums, c. Präsenz in der Öffentlichkeit mit Ausstellungen, Präsentationen oder anderen Veröffentlichungsformaten, d. Potenzial der Praxis für die eigene Weiterentwicklung, e. Qualität der Darlegung und Reflexion der Praxis.
2 Für die Beurteilung des diskursive n, schriftlichen Teils sind fol gende Kriterien massgebend: a. Qualität der Recherche und de r konzeptionellen Grundlagen, b. sprachlich und inhaltlich ange messene Darlegung und Reflektion des gewählten Themas.
c. Bewertung

§ 14

b.
3
1 Alle für die Diplomprüfung massgebenden Leistungs nachweise werden gesamthaft beurte ilt gemäss der Bewertungsskala (Anhang zur Allgem einen Studienordnung).
2 Wird der diskursive, schriftliche Teil von der Konzeption her als «bestanden» beurteilt, die Ausführ ung jedoch mit «nicht bestanden», kann die Diplomprüfungskommission auf eine Nachbearbeitung inner halb von drei M onaten entscheiden.
a. Anmeldung
und Leistungs-
nachweise
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3 Einzelne, als «nicht bestanden» bewertete Teile der Diplomprü
- fung können innerhalb von einem Semester wiederholt werden. Zu diesem Zweck wird eine Prüfungs kommission einberufen, die aus dem Departementsleiter oder der Departementsleiterin, dem Studiengangs
- leiter oder der Studien gangsleiterin und einem Experten oder einer Expertin besteht.
4 Das Prüfungsergebnis wird schrif tlich mitgeteilt. Im Falle von «nicht bestanden» oder «Nachbea rbeitung» wird der Entscheid be
- gründet. d. Ablauf

§ 14

c.
3
1 Die Studiengangsleitung be stimmt für die Durchführung der Diplomprüfung eine Diplompr üfungskommission, bestehend aus zwei Dozierenden des Studiengangs und zwei externen Expertinnen oder Experten.
2 Die Studiengangsleitung informie rt rechtzeitig über die Einzel
- heiten des Prüfungsablaufes.
3 Die Verleihung des Master titels verpflichtet zur Teilnahme an der öffentlichen Abschlusspräsentation.
4 Die definitive Auswahl der an der Abschlusspräsentation gezeig
- ten Arbeiten obliegt de r Studiengangsleitung. Erteilung von ECTS-Punkten

§ 15.

1 ECTS-Punkte werden in den Modulen erteilt, wenn min
- destens 80% eines Studienangebotes besucht wurden und die Leistung als «bestanden» bewertet wird.
2 Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Leistungsnachwei
- sen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept fest
- gelegt.
3 ECTS-Punkte für ein Modul werd en entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
4 Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitspro
- dukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet.
5 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das
- selbe gilt bei Fernbleiben oder Ab bruch, falls ke ine Gründe gemäss

§ 18 nachgewiesen werden.

6 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht hat, kann sich nicht nach
- träglich auf bekannte oder erkennbare Pr obleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen. Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte

§ 16.

1 Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campus- Punkte können anstelle eines oder me hrerer Pflicht- oder Wahlpflicht- Module angerechnet werd en, wenn sie in Inhalt und Lernzielen ver
- gleichbar und von der Studiengangsl eitung vorgängig anerkannt wor
- den sind.
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2 Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Au sbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departemen tsleitung auf Antrag der Studien gangsleitung.
Unbegründet
versäumte Leis
-
tungsnachweise

§ 17.

Ein unbegründet versäumter Leistu ngsnachweis gilt als nicht bestanden.
Begründet
versäumte Leis
-
tungsnachweise

§ 18.

1 Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelt en insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
2 Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüg lich gemeldet und belegt werden.
Ersatz für
begründet
versäumte Leis
-
tungsnachweise

§ 19.

1 Die Studiengangsleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entschei det über die Einzelheiten.
2 Werden keine Ersatzleistungsnac hweise durchgeführt, sind begrün det versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Ter min nachzuholen.
Wiederholung,
Ersatz und
Nachbesserung

§ 20.

1 Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gleichwertige Module oder durch gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Über die Gleich wertigkeit von Ersatzleistungsn achweisen entscheidet die Studien gangsleitung.
3 Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer fest gelegten Frist einmalig na chgebessert werden können. F. Organisation des Studiums
Studiengang
-
wechsel,
Wechsel an die
ZHdK

§ 21.

1 Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§
4–8 sinngemäss.
2 Allfällige Wechsel erfolgen zu Semesterbeginn. Die Studiengangs leitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorang ehenden Semesters angesetzt.
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3 Über die Zulassung, die Einstuf ung in ein Studiensemester und die Anrechnung von ECTS-Punkten und weiterer quantitativer Stu
- dienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommission. Studienange bote anderer Hochschulen

§ 22.

1 Die Studierenden können an Studienangeboten anderer Schweizer und ausländischer Hochschulen teilnehmen.
2 Die erfolgreiche Teilnahme ist nachzuweisen. Die Studiengangs
- leitung entscheidet über die Anerkennung und Vergabe von ECTS- Punkten. Gast- und Aus tauschsemester

§ 23.

1 Gast- und Austauschsemeste r können an anderen Hoch
- schulen im In- und Ausland absolv iert werden, wenn die Studienange
- bote dem Ausbildungsziel entsprechen.
2 Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilli
- gung von Gast- oder Austauschsem estern und die Anerkennung von Studienangeboten. Studien beratung

§ 24.

1 Die Studierenden haben nebe n der allgem einen Studien
- beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienbera tung im Studien
- gang.
2 Für die Studienberatung ist die Departementsleitung verantwort
- lich. Sie kann diese Aufgabe delegieren. Kommunikation und Information

§ 25.

1 Die ZHdK, das Departement Kunst und Medien und der Studiengang Master of Fine Arts liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und st ellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.
2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um interne Informationen. Infrastruktur

§ 26.

1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeits
- instrumente grundsätzlich selber auf.
2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk
- tur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören das Medien- und Info rmationszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich der erforderlichen Programme, Netzwerkintegration und Peripherie. Einzel heiten werden in der Gebührenordnung gere
- gelt.
3 Den Studierenden stehen an der ZHdK persönliche Arbeitsplätze zur Verfügung.
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Studienort

§ 27.

1 Studienort ist grundsätzlich die ZHdK.
2 Ausnahmen ergeben sich bei de r Absolvierung von Gast- oder Austauschsemestern und bei der Te ilnahme an Studienangeboten im Rahmen des «Master of Fine Arts Plattform Schweiz» oder an anderen Hochschulen. G. Diplom
Diplom

§ 28.

1 Der Abschluss des Masterstudiums setzt insgesamt vier und mindestens drei im Studiengang absolvierte Semester voraus.
2 Der Mastertitel wird verliehe n, wenn 120 ECTS-Punkte nach gewiesen werden und die Dipl omprüfung bestanden wurde.
4 H. Schlussbestimmungen
Akkreditierung

§ 29.

Der Studiengang ist im Zeit punkt des Erlass es der Studien ordnung von den zuständigen Behör den versuchsweis e und befristet genehmigt und befindet sich im Proz ess der Akkreditierung. Die Akkre ditierung hängt vom Entscheid des EVD ab.
Inkrafttreten

§ 30.

Diese BSO tritt nach der Genehmigung durch den Fach hochschulrat am 1. Mai 2010 in Kraft. I. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Februar 2015
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§ 31.

3 Für Studierende des Studiengangs Master of Arts in Fine Arts, die im Zeitpunkt de s Inkrafttretens von §§
14–14 c das Diplom semester bereits begonnen haben, gelten die Regelungen vom 3. Feb ruar 2010.
1 OS 65, 199 . Vom Fachhochschulrat gene hmigt am 16. März 2010.
2 LS 414.262 .
3 seit 1. August 2015.
4 Fassung gemäss B vom 4. Februar 2015 ( OS 70, 120 ; ABl 2015-03-20 ). In Kraft seit 1. August 2015.
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