Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Real Estate an der Wirtschaftsw... (415.626)
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Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Real Estate an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 MAS in Real Estate
415.626 Verordnung über den Weiterbildungsst udiengang MAS in Real Estate an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 30. Januar 2017)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation des Weiterbildungsstudiengang s MAS in Real Estate an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakult ät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
und verliehener
Titel

§ 2.

Die Trägerschaft obl iegt der Wirtschafts wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie verleiht den erfolgreichen Absol ventinnen und Absolventen den Tite l «Master of Advanced Studies UZH in Real Estate» (MAS UZH).
Zielsetzung

§ 3.

1 Der Studiengang ist eine berufsbegleitende universitäre Wei terbildung mit dem Ziel, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Basis der gegenwärtig verfügbaren wissenscha ftlichen Evidenz im Bereich der Immobilienökonomie zu ver mitteln. Thematisiert werden die Bereiche Ökonomie, Recht, Bau und Finance so wie operatives und strategisches Management.
2 Der Studiengang verbindet ak ademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördert gleichze itig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zum
Studiengang

§ 4.

1 Die Teilnehmenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahr ung. In Ausnahmefällen können Per sonen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfahrung im Immobilienbereich ode r mit einer gleichwertigen Qualifikation zu gelassen werden. Über die Gleichwe rtigkeit entscheidet die Studien gangkommission «sur dossier» und ab schliessend. Sie kann für Studien bewerberinnen und Studienbewerber, welche ausnahmsweise zugelassen werden sollen, die Zulassung v on einem erfolgreichen Aufnahme gespräch abhängig machen.
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2 Einzelne Module oder Teile dav on können einem weiteren Perso
- nenkreis der universitären oder auss eruniversitären Öffentlichkeit zu
- gänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
3 Zum Studiengang werden in der Regel insgesamt maximal 45 Wei
- terbildungsstudiere nde zugelassen. Diese we rden an der Wirtschafts
- wissenschaftlichen Fakul tät der Universität Zü rich immatrikuliert.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Wirtschafts wissenschaftliche Fakultät

§ 5.

1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Der St udiengang unterliegt den Qualitäts
- anforderungen der Universität Zürich.
2 Die Fakultät wählt die Präsiden tin oder den Präsidenten des Lei
- tenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vor
- schlag die übrigen Mitglieder.
3 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den Titel «Mas
- ter of Advanced Studies UZH in Real Estate». Leitender Ausschuss

§ 6.

1 Der Leitende Ausschuss besteh t aus vier bis acht Mitglie
- dern sowie zusätzlich einer Präsid entin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studi engangleiter nimmt an den Sitzun
- gen mit beratende r Stimme teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wi ssenschaftlich an der Universität Zürich täti g, davon mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Wirtschafts
- wissenschaftlichen Fakultät. Die übrigen sind anerkannte Fachleute aus der Immobilienökonomie, welche an universitären Hochschulen oder in der Praxis tätig sind.
3 Die Präsidentin oder der Präsid ent wird von der Wirtschaftswis
- senschaftlichen Fakultä t gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Wirt
- schaftswissenschaftlichen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Aus
- schusses ein und leitet diese.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Cre
- dits,
3 MAS in Real Estate
415.626 c. Entscheid über die wissenschaftl iche Kooperation mit anderen Ins titutionen, d. Wahl der Mitglieder der Studi engangkommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten, e. Ernennung der Studiengangleiteri n bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten, f. Regelung der Qualitätssicherung gemäss den Standards der Wirt schaftswissenschaftliche n Fakultät, insbesondere durch die Festle gung der Zulassungsp rinzipien und Bestimmung der Evaluations kriterien, g. Genehmigung des Budgets, de r Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, h. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Fina nzreglements der Universität Zürich
3 , i. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti pendien von privaten Institutione n unter Berücksichtigung der Leit linien der Stipendiengeber, j. Genehmigung des Re chenschaftsberichts, k. Antrag an die Wirtschaftswissens chaftliche Fakultät auf Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Real Estate», l. Nomination des Beirats.
6 Der Leitende Ausschuss ist für al le Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
7 Der Leitende Ausschuss kann zur in haltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der Immobilienökonomie wählen.
Beirat

§ 7.

1 Der Beirat besteht aus mindes tens drei Expertinnen und Experten aus dem Bereich der Immobilienökonomie. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funk tion und unterstützt den Leiten den Ausschuss sowie die Studiengangleitung.
Studiengang
-
kommission

§ 8.

1 Die Studiengangkommission best eht aus zwei bis sechs Mit gliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten.
2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Pr äsidenten mindestens ein weiteres leiterin oder der Studiengangleiter sowie weitere Fachpersonen aus dem Bereich der Immobilienökonomie.
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3 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Leitenden Aus
- schuss gewählt. Sie oder er ist Mi tglied der Wirtschaftswissenschaft
- lichen Fakultät und hat bei Stimmeng leichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen der Studiengangkommission ein und leitet diese.
4 Die Studiengangkommission ist in sbesondere verantwortlich für: a. Erstellung des Lehrplans zuha nden des Leitenden Ausschusses, b. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin ode r des Studiengangleiters, c. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, d. Entscheid über die An rechnung von ECTS Credits aus äquivalen
- ten Programmen von in- oder ausländische n universitären Hoch
- schulen, e. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach
- weisen, f. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter

§ 9.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung des Weiterbi ldungsstudiengangs verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin ode r dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson
- dere verantwortlich für: a. Organisation und Durchführung des Studiengangs, b. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu
- diengang und den damit verb undenen Studienleistungen, c. Antrag an die Studiengangkommi ssion über die zuzulassenden Stu
- dierenden, d. Abwicklung der Stud ierendenadministration, e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
- zepte, Studienprogramme, Studien gelder und zur Qualitätssiche
- rung, f. Organisation und Führung des Eur opean Credit Transfer Systems (ECTS), g. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
- renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie
- renden, h. Evaluation der einzelnen Module so wie des gesamten Studiengangs, i. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Durch
- gang sowie des Rech enschaftsberichtes, j. Überwachung des Budget s und der Jahresrechnung,
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415.626 k. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs, l. Vorbereitung der Sitzungen de s Leitenden Auss chusses und der Studiengangkommission, m. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weit erbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
Lehrkörper

§ 10.

1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande rer Hochschulen und weiteren Fa chpersonen aus dem Bereich Immo bilienökonomie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozieren den der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inha ltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universi tät Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungs studiengang. III. Module, ECTS Credit s und Leistungsnachweise
Module

§ 11.

Der Stoff gliedert sich in i nhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch oder Englis ch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studien gangs definiert. Der Leitende Au sschuss kann Teile des Weiterbil dungsstudiengangs an in- oder ausl ändischen universitären Hochschu len durchführen lassen.
European
Credit Transfer
System

§ 12.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre dit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange nommene Abschlussarbeit vergeben.
3 Ein ECTS Credit entspric ht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun den.
4 Auf Antrag entscheidet die St udiengangkommission über die An rechnung von maximal 10 ECTS Cr edits aus einem äquivalenten Pro gramm einer in- oder ausländisc hen universitäre n Hochschule.
5 Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.
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415.626 MAS in Real Estate Leistungs nachweise

§ 13.

1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn de r dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach
- weis kann insbesondere bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo
- duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu
- diengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden fest
- gelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusä tzlich in elektronischer Form ein
- zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred
- liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächst
- möglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. A ndernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden. Abmeldung

§ 14.

1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen
- der, unvorhersehbarer und unabwe ndbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder de m Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestäti
- gung (insbesondere ei nem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmelde
- gesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh
- rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu
- sammen mit den entsprechenden Best ätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengang leiterin oder dem Studienganglei
- ter einzureichen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
4 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheide t die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leis
- tungsnachweis als nicht bestanden.
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6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Benotung

§ 15.

1 Die Leistungsnachweise sowi e die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 be wertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «n icht bestanden» bewertet.
2 Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Mo dulen stammen.
3 Die Gesamtnote errechnet sich au s dem gewichteten Mittel aller Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerun det.
Betrugs
-
handlungen

§ 16.

1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder ve rwendet oder sich bei der Durch führung des Leistungsnachweises un erlaubterweise unterhält, ein Pla giat einreicht oder aufgrund v on unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erkl ärt die Studiengangkommission den Leistungsnachweis als nicht bestande n, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus schluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht best anden erklärten Leistungsnach weises oder aufgrund der erschliche nen Zulassung ein Titel gemäss §
2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
4 Die Studiengangkommission besch liesst, ob ein Disziplinarverfah ren beantragt werden soll.
Rechtsmittel

§ 17.

Die Studierenden erhalten na ch jedem Leistungsnachweis eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Fris t von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom mission erhoben werden . Gegen den Entschei d der Studiengangkom mission ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hoch schulen innert 30 Tagen möglich.
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415.626 MAS in Real Estate IV. Studienabschluss Master of Advanced Studies UZH in Real Estate (MAS UZH)

§ 18.

1 Der MAS-Studiengang umfasst
80 bis 110 Studientage und dauert in der Regel 3 Semester.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 70 ECTS Cre
- dits erworben worden sind, die Ab schlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studiengebühren vo llumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die im MAS-Studien gang erbrachten Leistungen. Abschlussarbeit

§ 19.

1 Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissen
- schaftlichen Abhandlung eines Th emas aus der Immobilienökonomie. Sie ergibt 13 ECTS Credits.
2 Eine ungenügende Abschlussarbei t kann einmal innerhalb von fünf Monaten ab Kenntnis de s Nichtbestehens und mi t einem neuen Thema wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht bestanden.
3 Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzu
- reichen. Die Arbeit kann mit en tsprechender Softwar e auf unredliche Handlungen überprüft werden.
4 Die Abschlussarbeit wird von ei ner Dozentin ode r einem Dozen
- ten betreut und bewertet. Diploma Supplement

§ 20.

Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom
- zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt. V. Finanzen Studien gebühren

§ 21.

1 Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setz t zur Erreichung der Kostendeckung die mini
- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen
- den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso
- ren getragen.
3 Die Studiengebühren für den Studiengang betragen zwischen Fr.
30 000 und Fr. 50 000.
4 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Module oder Teilen davon werden vom Leitende n Ausschuss festgelegt.
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5 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus schuss ganz oder teilweis e erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren be i einer genehmigten Teildispen sation aufgrund der Anrechnung vo n Studienleistungen aus einem äqui valenten Programm einer in- oder ausländischen un iversitären Hoch schule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
6 In den Studiengebühren sind mi t Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmi ttel sowie der Reise- und Unter kunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.
7 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
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Rücktritt

§ 22.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom St udiengang zurückgetreten wer den. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück erstattet. In Härtefällen ents cheidet der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch v on einzelnen Modu len oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 23.

Die Verordnung über den We iterbildungsstudiengang «Mas ter of Advanced Studies in Real Estate» an der Wirtschaftswissen schaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 8. März 2010 wird mit Inkrafttreten der vorliege nden Verordnung aufgehoben.
Übergangs
-
bestimmungen

§ 24.

1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab dem 1. März 2017 aufnehmen.
2 Die Verordnung über den Weiter bildungsstudiengang «Master of Advanced Studies in Real Estate» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 8. März 2010 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. März 2017 aufgenommen haben.
1 OS 72, 157 ; Begründung siehe ABl 2017-02-10 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2017.
3 LS 415.112 .
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