Bundesbeschluss (über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für eine Limmatkorrektion sowie die Erstellung eines neuen Wehres in Zürich zwecks Regulierung der Wasserstände des Zürichsees)
über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für eine Limmatkorrektion sowie die Erstellung eines neuen Wehres in Zürich zwecks Regulierung der Wasserstände des Zürichsees vom 24. Juni 1938 (Stand am 24. Juni 1938)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Anwendung des Artikels 23 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in das Schreiben des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 15. Juli 1937, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. April 1938²,
beschliesst:
¹ [BS 1 3] ² BBl 1938 I 649
Bundesbeitrag
Art. 1
¹ Dem Kanton Zürich wird für die Korrektion der Limmat und die Erstellung eines Regulierwehres in Zürich ein Bundesbeitrag zugesichert. Diese Arbeiten bezwecken die Senkung der Hochwasserstände des Zürichsees sowie eine bessere Regulierung seiner Wasserstände überhaupt, im Interesse der drei Seeuferkantone Zürich, Schwyz und St. Gallen. Dadurch wird auch die bauliche Entwicklung der Stadt im Bereiche der Korrektion begünstigt.
² Die Bundessubvention beträgt 40 Prozent der wirklichen Kosten, höchstens aber 1 780 000 Franken, d. h. 40 Prozent der Voranschlagssumme von 4,45 Millionen Franken.
³ Der Bund zahlt seinen Beitrag in Jahresraten aus nach Massgabe der bereits ausgeführten Bauarbeiten. Diese Jahresraten dürfen 700 000 Franken nicht überschreiten.
⁴ Über die Verteilung der nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Kosten unter sich werden sich die Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen verständigen.
⁵ Sofern die Etzelwerk AG dem Kanton Zürich einen Beitrag an die Regulierungsarbeiten leistet, fällt dem Bunde ein Anteil im Verhältnis seines Beitrages zu.
⁶ Wenn dem Kanton Zürich weitere Einnahmen zufallen durch Veräusserung von Liegenschaften während der Bauzeit auf dem Abschnitt, auf den sich die Limmatkorrektion erstreckt, erhalten Bund und Kantone Anteile im Verhältnis ihrer Beiträge, sofern diese Einnahmen die Folge von Bauten sind, welche vom Bunde subventioniert worden sind.
Korrektions- projekt
Art. 2
Die Korrektionsarbeiten und das Regulierwehr sind nach dem von der Stadt Zürich im Jahre 1935 aufgestellten Projekt auszuführen. Beim Regulierwehr sollen Notverschlüsse angebracht werden können; ferner ist eine Kahnrampe zu erstellen. Wesentliche Abweichungen vom Projekt dürfen nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation³ sowie der Regierungen der Kantone Schwyz und St. Gallen vorgenommen werden.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Ausführung der Arbeiten
Art. 3
¹ Im Einverständnis mit den Kantonen Schwyz und St. Gallen übernimmt der Kanton Zürich die Ausführung der Arbeiten. Er kann damit die Stadt Zürich beauftragen; auch in diesem Falle bleibt er aber dem Bunde gegenüber verantwortlich.
² Der Wettbewerb für die Ausführung der Arbeiten darf nicht auf den Kanton Zürich allein beschränkt werden, sondern muss sich auf die ganze Schweiz erstrecken.
³ Die Bauleitung hat dafür zu sorgen, dass während des Baues die Abflussverhältnisse des Zürichsees gegenüber dem bisherigen Zustande nicht wesentlich verschlimmert werden. Die Regulierung des Seestandes während der Bauzeit ist gemäss den Grundsätzen des provisorischen Reglementes durchzuführen.
⁴ Die in Verbindung mit der Zürichseeregulierung geplanten eigenen Bauarbeiten der Stadt Zürich haben sich den Regulierungsarbeiten anzupassen und dürfen deren Wirkung nicht beeinträchtigen.
Unterhalt
Art. 4
Der Kanton Zürich ist dem Bunde gegenüber verantwortlich, dass die sämtlichen Anlagen jederzeit in gutem und betriebssicherem Zustande erhalten werden.
Betrieb
Art. 5
¹ Der Kanton Zürich stellt im Einvernehmen mit den Kantonen Schwyz und St. Gallen das «Reglement für die Regulierung der Wasserstände des Zürichsees» auf, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf. Die Frühjahrs- und Sommerwasserstände sind auf einer den hygienischen Bedürfnissen und den baulichen Verhältnissen am Zürichsee Rücksicht tragenden Höhe zu halten. Sollten sich die Kantone innert einer vom Bundesrate zu bezeichnenden Frist nicht einigen können, so stellt der Bundesrat das Reglement auf. Bis zur Inkraftsetzung des endgültigen Wehrreglementes hat die Regulierung gemäss den Grundsätzen des provisorischen Reglementes zu erfolgen.
² Der Kanton Zürich hat das Regulierwehr auf eigene Kosten zu bedienen. Er kann damit die Stadt Zürich beauftragen, bleibt aber dafür dem Bunde und den anderen Kantonen gegenüber verantwortlich. Er liefert den Kantonen Schwyz und St. Gallen monatlich die Angaben über die Wehrstellungen.
³ Die Regulierung hat so zu geschehen, dass Änderungen im Wasserabfluss allmählich erfolgen.
Fristen
Art. 6
¹ Mit dem Bau ist innert eines Jahres⁴, vom Datum an, an welchem die Stimmberechtigten des Kantons Zürich den Kredit erteilten, zu beginnen; die Bauzeit soll nicht mehr als vier Jahre betragen.
² Dem Kanton Zürich wird eine Frist von zehn Monaten gewährt, um zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annehmen will, sonst fällt dieser dahin.
³ Während des Baues hat der Kanton Zürich dem Bundesamt für Umwelt⁵ über den Fortgang der Arbeiten vierteljährlich Bericht zu erstatten.
⁴ Mit der Schlussabrechnung hat der Kanton Zürich die hauptsächlichsten Ausführungspläne dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation auszuhändigen.
⁴ Mit dem Bau wurde 1949 begonnen, nachdem die Frist zweimal, letztmals durch Art. 1 des BRB vom 16. Febr. 1943 betreffend die Limmatkorrektion und die Erstellung eines neuen Wehres zwecks Regulierung der Wasserstände des Zürichsees [ AS 59 133 ] verlängert wurde.
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Inkrafttreten und Vollzug
Art. 7
¹ Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlich sofort in Kraft.
² Der Bundesrat ist mit seinem Vollzug beauftragt.
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