Vertrag (0.641.851.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein Abgeschlossen am 11. April 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 2000¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 18. Dezember 2000 In Kraft getreten am 1. Januar 2001 Bereinigt durch Notenaustausch vom 28. September 2006 Rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 2006 (Stand am 1. April 2022) ¹ AS 2001 825
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,
eingedenk dessen, dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein einen gemeinsamen Wirtschaftsraum mit offenen Grenzen bilden,
vom gemeinsamen Willen getragen, in Bezug auf die leistungsabhängige Schwer­verkehrsabgabe eine einheitliche Regelung, Auslegung und Durchsetzung zu gewährleisten,
haben beschlossen, diesen Vertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Folgendes vereinbart haben:
Art. 1
¹ Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein erheben auf ihrem Gebiet eine gemeinsame leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe.
² In Beachtung der Autonomie der Strassenfiskalität der beiden Vertragsstaaten regeln der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechten­stein in einer zusätzlichen Vereinbarung die Einzelheiten einer gleichzeitig mit der Schweiz erfolgenden Einführung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein, die Übernahme der schweizerischen materiellen Vor­schriften über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe in das liechtensteini­sche Recht sowie deren parallelen Vollzug.
³ Die Schweizerische Eidgenossenschaft informiert das Fürstentum Liechtenstein rechtzeitig über geplante Änderungen des Rechts bezüglich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe und seiner Anwendung im Hinblick auf die Übernahme durch das Fürstentum Liechtenstein. Bei möglichen Interessenkollisionen bemühen sich die Vertragsstaaten, gemeinsame Lösungen zu finden.
Art. 2
Die beiden Vertragsstaaten setzen eine Gemischte Kommission ein, die mit der Aus­legung und der Anwendung des Vertrages und der Vereinbarung zusammenhän­gende Fragen behandelt. Diese handelt im gegenseitigen Einvernehmen.
Art. 3
Streitfragen, die sich aus der Auslegung dieses Vertrages oder der Vereinbarung ergeben, sind einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten, sofern sie nicht in der Gemischten Kommission oder auf diplomatischem Wege erledigt wer­den können.
Art. 4
¹ Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
² Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.
Art. 5
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Vertrag tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten vereinbarten Tag in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unter­schriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 11. April 2000.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Kaspar Villiger

Für das
Fürstentum Liechtenstein:

Michael Ritter

Vereinbarung

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,
in Ausführung des Vertrages vom 11. April 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungs­abhängige Schwerverkehrsabgabe (nachstehend Schwerverkehrsabgabe genannt) im Fürstentum Liechtenstein (nachstehend Vertrag genannt), haben beschlossen, eine Vereinbarung abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Vereinbarung abgeschlossen haben:
Art. 1 Anwendbares Recht
¹ Das Fürstentum Liechtenstein übernimmt, im Sinne der nachstehenden Bestim­mungen, die materiellen Vorschriften der schweizerischen Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe in sein Landesrecht.
² Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung im Fürstentum Liechten­stein massgebende Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe ist in den Anlagen I bis III aufgeführt. Änderungen der Anlagen I bis III teilt die Eidgenössische Zoll­verwaltung² nach Artikel 1 Absatz 3 des Vertrages den liechtensteinischen Behörden mit.
³ Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe sieht das Fürstentum Liechtenstein für strafbare Handlungen gegen deren Bestimmungen zumindest ein dem schweizerischen Recht vergleich­bares Strafmass vor.
² Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589 ).
Art. 2 Anwendungsgebiet
Für die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe gelten beide Vertragsstaaten als gemeinsames Anwendungsgebiet.
Art. 3 Zuständigkeit
¹ Die Eidgenössische Zollverwaltung³ vollzieht namens des Fürstentums Liechten­stein die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe auf dem Gebiet des Für­s­tentums Liechtenstein für:
a) die der leistungsabhängigen Veranlagung unterstellten liechtensteinischen Fahrzeuge;
b) die ausländischen Fahrzeuge, die in Liechtenstein in das gemeinsame Anwendungsgebiet einfahren.
Sie wendet liechtensteinisches Recht, jedoch schweizerisches Verfahrensrecht an. Die Rechtsmittel richten sich nach schweizerischem Recht.
² Die zuständigen liechtensteinischen Behörden vollziehen die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe analog zu den Zuständigkeiten der entsprechenden Be­hörden der Schweizer Kantone für die in Liechtenstein immatrikulierten Fahr­zeuge.
³ Soweit liechtensteinische Fahrzeuge betroffen sind, werden die Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe von den liechtensteini­schen Behörden verfolgt und beurteilt.
⁴ Soweit ausländische Fahrzeuge betroffen sind, werden die Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe von den schweizerischen Behör­den verfolgt und:
a) nach schweizerischem Recht beurteilt, wenn die Einfahrt in das gemeinsame Anwendungsgebiet in der Schweiz erfolgt;
b) nach liechtensteinischem Recht beurteilt, wenn die Einfahrt in das gemein­same Anwendungsgebiet in Liechtenstein erfolgt. Die schweizerischen Behörden wenden dabei schweizerisches Verfahrensrecht an. Die Rechts­mittel richten sich nach schweizerischem Recht.
³ Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589 ).
Art. 4 Liechtensteinische Fahrzeuge
Im Fürstentum Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge, die der Schwerver­kehrsabgabe unterliegen, sowie leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind, sind nach den Bestimmungen der Anlage II mit einem von der Eidgenössischen Zollver­waltung⁴ zugelassenen elektronischen Gerät zur Erfassung der Fahrleistung auszurüs­ten.
⁴ Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589 ).
Art. 5 Bauliche Massnahmen
Die Eidgenössische Zollverwaltung⁵ kann im Einvernehmen mit der zuständigen liechtensteinischen Behörde die auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein lie­genden Grenzübergänge zur Republik Österreich mit der für den Vollzug der Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe notwendigen Infrastruktur ausrüsten.
⁵ Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589 ).
Art. 6 Verteilung der Erträge aus der Abgabe
¹ Die in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsstaaten und an der Zollgrenze ein­genommenen Erträge aus der Schwerverkehrsabgabe werden unter Anwendung ein­heitlicher Kriterien einem beim Eidgenössischen Finanzdepartement zu errichtenden Pool zugeführt.
² Jeder der beiden Vertragsstaaten erhält aus dem Pool jährlich den Anteil am Netto­ertrag aus der Schwerverkehrsabgabe, der sich nach dem in der Anlage IV festge­legten Verteilungsmodus ergibt.
³ Als Nettoertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Rückerstattungen und der jähr­lichen Betriebskosten der Eidgenössischen Zollverwaltung⁶ und der anderen Voll­zugs­behörden unter Berücksichtigung der Investitionskosten. Als Betriebskosten gelten sämtliche Aufwendungen, die für die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe anfallen.
⁶ Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589 ).
Art. 7 Entschädigung des Vollzugsaufwands
Das Amt für Strassenverkehr⁷ des Fürstentums Liechtenstein wird für ihren Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe analog den Schweizer Kantonen nach Anlage III entschädigt.
⁷ Ausdruck gemäss Mitteilung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein (Umbenennung der «Motorfahrzeugkontrolle» in «Amt für Strassenverkehr») vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 ( AS 2020 143 ).
Art. 8 Gegenseitige Unterstützung
¹ Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
² Sie teilen sich gegenseitig Wahrnehmungen über unrichtige, unvollständige oder zu Zweifeln Anlass gebende Angaben der Abgabepflichtigen mit.
³ Rechtskräftige Verfügungen des einen Vertragsstaates sind auch im anderen Ver­tragsstaat vollstreckbar.
⁴ Probleme betreffend die gegenseitige Unterstützung werden der Gemischten Kommission unterbreitet.
Art. 9 Datenschutz
¹ Die beiden Vertragsstaaten geben einander Daten bekannt, soweit dies für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendig ist.
² Die für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen, von den beiden Ver­tragsstaaten übermittelten Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulas­sen, sind unter Berücksichtigung der in beiden Vertragsstaaten geltenden Daten­schutzbestimmungen zu bearbeiten und zu sichern.
Art. 10 Gemischte Kommission
¹ Die Gemischte Kommission besteht aus je drei von den Vertragsstaaten ernannten Mitgliedern, die sich von weiteren Sachverständigen begleiten lassen können.
² Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Jeder Delegationsvorsitzende kann die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzenden der andern Delegation zu einer Sitzung einberufen; diese muss späte­stens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens stattfinden.
³ Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 11 Schiedsgericht
¹ Das Schiedsgericht wird auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf einen Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind inner­halb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem andern mitgeteilt hat, dass er die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreiten will.
² Werden die in Absatz 1 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermange­lung einer andern Vereinbarung jeder der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt dieser die schweizerische oder die liechtenstei­nische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem andern Grund verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vizepräsident die schwei­zerische oder die liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernen­nungen vor.
³ Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund der zwischen den beiden Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Notenaustausch vom 22. Dezember 1995/19. Februar 1996⁸ zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Erhebung einer Schwerver­kehrsabgabe und die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen wird aufge­ho­ben, soweit er die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe auf dem Gebiet des Für­s­tentums Liechtenstein betrifft.
⁸ SR 0.741.751.4
Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft.
² Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie der Vertrag.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unter­schriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 11. April 2000.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Kaspar Villiger

Für das
Fürstentum Liechtenstein:

Michael Ritter

Anlage I

Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerver­kehrsabgabe,
Artikel 2–6, 8, 9, 11–13, 14 Absätze 1 und 2, 15, 17, 18, 20–22.
Þ SR 641.81 ; AS 2000 98

Anlage II

Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung), Artikel 1–36, 41–45, 47, 48 Absätze 1, 2 (erster Satz­teil) und 3, 49, 50, 52–57, 59 (Punkt 3 unter Vorbehalt der EWR-Bestim­mungen), 61 sowie Anhang 1
Þ SR 641.811 ; AS 2000 1170
Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Einbau von Geräten für den Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes im Jahr 2000
Þ SR 641.814.1 ; AS 2000 341 (am 31.12.2000 aufgehoben)
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassen­fahrzeuge (VTS), Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe e
Þ SR 741.41 ; AS 1995 4425

Anlage III

Folgende auf der Schwerverkehrsabgabeverordnung basierende Departementsver­ordnungen:
Verordnung des EFD vom 1. September 2000 über Rückerstattungen der Schwer­verkehrsabgabe für Transporte im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinier­ten Verkehrs⁹a
Þ SR 641.811.22 ; AS 2000 2621
Verordnung des EFD vom 16. Oktober 2000 über Rückerstattungen der Schwerver­kehrsabgabe für Transporte von Rohholza
Þ SR 641.811.31 ; AS 2000 2739
Verordnung des EFD vom 5. Mai 2000 über die Entschädigung der kantonalen Behörden für den Vollzug der Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabea
Þ SR 641.811.911 ; AS 2000 2535
⁹a Das Datum des Inkrafttretens der Verordnungen wird den liechtensteinischen Behörden auf diplomatischem Weg bekannt gegeben.

Anlage IV ¹⁰

¹⁰ Bereinigt gemäss Notenaustausch vom 18. Dez. 2020 ( AS 2021 13 ) und Mitteilung vom 25. März 2022, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 297 ).
1.  Der Nettoertrag wird wie folgt verteilt:
a. 40 Prozent nach der Strassenlänge;
b. 30 Prozent nach der Bevölkerung;
c. 15 Prozent nach der Anzahl der schweren Motorfahrzeuge für den Sachen­transport;
d. 15 Prozent nach der Anzahl der Tonnen bei der Ein- und Ausfuhr.
2.  Die Berechnung des prozentualen Anteils des Fürstentums Liechtenstein an den vier Kriterien gemäss Ziffer 1 erfolgt alle fünf Jahre nach dem Modell gemäss Zif­fer 3.
3.  Berechnung des prozentualen Anteils des Fürstentums Liechtenstein an den vier Kriterien:
3.1 Strassenlänge in km (2018)

Schweiz (gemäss statistischem Lexikon)

71 555

Liechtenstein (gemäss Amt für Tiefbau und Geoinformation)

401

Total beider Länder

71 956

Anteil FL

401 : 71 956 × 100

0,558 %

3.2 Wohnbevölkerung (2018)

Schweiz (gemäss statistischem Lexikon)

8 544 527

Liechtenstein (gemäss Amt für Statistik)

38 378

Total beider Länder

8 582 905

Anteil FL

38 378 : 8 582 905 × 100

0,447 %

3.3 Schwerverkehrsfahrzeuge (LKW inkl. Sattelschlepper) (2018)

Schweiz (gemäss statistischem Lexikon)

52 573

Liechtenstein (gemäss Amt für Statistik)

590

Total beider Länder

53 163

Anteil FL

590 : 53 163 × 100

1,110 %

3.4 Gewichtsverhältnis Direktimport und -export (Aussenhandel) (2018)
(Quelle: Statistik der Eidgenössischen Zollverwaltung ¹¹ )

Anteil CH total in t

Einfuhr

50 298 956

Ausfuhr

19 918 262

Total CH Ein-/Ausfuhr

70 217 218

Anteil FL total in t

Einfuhr

430 274

Ausfuhr

370 015

Total FL Ein-/Ausfuhr

800 289

Total Ein-/Ausfuhr beider Länder

71 017 507

Anteil FL

800 289 : 71 017 507 × 100

1,127 %

¹¹ Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589 ).
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