Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Bibliotheks- und ... (415.623)
CH - ZH

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaft an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 CAS, DAS und MAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaft
415.623 Verordnung über die Weiterbildungsst udiengänge CAS, DAS und MAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaft an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 7. April 2015)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsstudiengä nge CAS, DAS und MAS in Biblio theks- und Informationswissenscha ft an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Der Lenkung sausschuss erläss t ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft

§ 2.

1 Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.
2 Die Studiengänge werden in K ooperation mit der Zentralbiblio thek Zürich durchgeführt. Die Durchführung der Studiengänge obliegt der Zentralbibliothek Zürich.
Verliehene Titel
und Abschlüsse

§ 3.

1 Die Philosophische Fakultät der ch verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abge schlossene Studiengänge: a. Certificate of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Infor mationswissensch aft (CAS UZH), b. Diploma of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informa tionswissenschaft (DAS UZH), c. Master of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informa tionswissenscha ft (MAS UZH).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, die auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht mö glich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom ersetzt. Allfällige bereits ausges tellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
2
415.623 CAS, DAS und MAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaft Zielsetzung

§ 4.

1 Die Studiengänge sind berufsbe gleitende universitäre Wei
- terbildungen mit dem Ziel, fundierte theoretische und praktische Kennt
- nisse in verschiedenen Bereichen des Datenmanagements, Bibliotheks
- managements, der Recherche und Ve rmittlung sowie der Langzeit- archivierung zu vermitteln.
2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeit ig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studien gängen

§ 5.

1 Die Teilnehmenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahr ung in einer Bibliothek oder I+D- Institution bzw. im Informations management einer Verwaltung oder eines Unternehmens. In Ausnahme fällen können Pers onen mit einem Hochschulbachelor sowie mehrjähriger Berufser fahrung in einer Bib
- liothek oder I+D-Institution bzw. im Informationsma nagement einer Verwaltung oder eines Unternehmens oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entschei
- det die Studiengangleitung «sur dos sier» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen und -bewerbe r, die ausnahmsweise aufgrund vergleichbarer Qualifikationen zugel assen werden sollen, die Zulas
- sung von einem erfolgreichen Aufn ahmegespräch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile da von können weiteren Fachperso
- nen zugänglich gemacht werden. De r Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
3 Zu den Studiengängen werden in der Regel maxi mal 25 Personen pro Modul zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
4 Die Studierenden legen sich zu Be ginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studienga ng ist auf Antrag an die Studiengangleitung möglich, wenn die für den angestrebten Ab
- schluss vorgegebenen Zu lassungskriterien erfü llt sind. Die Studien
- gangleitung kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auf
- lagen abhängig machen.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät

§ 6.

1 Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über die Stu
- diengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforde
- rungen der Universität Zürich.
3 CAS, DAS und MAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaft
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2 Die Fakultät wählt die Präsidenti n oder den Präsidenten des Len kungsausschusses aus ihren Reihen und auf deren bzw. dessen Vor schlag die übrigen Mitglieder.
3 Die Philosophische Fakultät verlei ht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Bibl iotheks- und Informationswissen schaft», «Diploma of Advanced St udies UZH in Bibliotheks- und In formationswissenschaft» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informationswissenschaft».
Lenkungs
-
ausschuss

§ 7.

1 Der Lenkungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsid entin oder einem Präsiden ten. Ein Mitglied der Studiengangleitung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Drei Mitglieder sind ordentliche oder ausserordentliche Professo rinnen oder Professoren der Philosophischen Fakultät. Weitere Mit glieder sind die Direktorin oder de r Direktor der Zentralbibliothek Zürich sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem bibliotheks- oder informationswissen schaftlichen Berufsfeld.
3 Die Präsidentin oder der Präsiden t wird von der Philosophischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Lenkungsaus schuss ein und leitet diese.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5 Der Lenkungsausschuss hat insbes ondere folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Genehmigung des Lehrplans un d die Zuordnung von ECTS Cre dits, c. Entscheid über die wissenschaftl iche Kooperation mit anderen uni versitären Institutionen, d. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Be stimmung der Evaluationskrite rien, e. Stellungnahme zum Budget und zu r Jahresrechnung sowie zu den Studiengebühren und de n Dozierendenhonoraren, f. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
3 , g. Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von gestifteten Sti pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber, h. Genehmigung des Re chenschaftsberichts,
4
415.623 CAS, DAS und MAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaft i. Antrag an die Philosophische Fa kultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informa
- tionswissenschaft», «Diploma of Advanced Studies UZH in Biblio
- theks- und Informationswissenscha ft» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Bibl iotheks- und Informationswissen
- schaft», j. Nomination des Beirats.
6 Der Lenkungsausschuss kann zur inha ltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus de r Bibliotheks- und Informationswis
- senschaft wählen. Beirat

§ 8.

1 Der Beirat besteht aus minde stens drei Expertinnen und Experten der Bibliotheks- und In formationswissen schaft. Die Amts
- zeit der gewählten Mitglieder beträg t vier Jahre. Wiederwahl ist zuläs
- sig. Der Beirat konsti tuiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Len
- kungsausschuss sowie die Studiengangleitung. Studiengang leitung

§ 9.

1 Die Studiengangleitung besteht aus der Direktorin oder dem Direktor der Zentralbibliothek Züri ch sowie einer weiteren Vertrete
- rin bzw. einem weiteren Vertrete r der Zentralbibliothek Zürich.
2 Die Studiengangleitung ist für di e operative Führung der Weiter
- bildungsstudiengänge verantwortlich . Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Lenkungsa usschusses vertritt sie die Stu
- diengänge nach aussen.
3 Die Studiengangleitung ist in sbesondere verantwortlich für: a. Erstellung des Lehrplans z uhanden des Lenkungsausschusses, b. Entscheid über die Zu lassung von Studierenden, c. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, d. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu
- diengänge und den damit ver bundenen Studienleistungen, e. Abwicklung der Stud ierendenadministration, f. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
- zepte, Studienprogramme, Studi engelder und zur Qualitätssiche
- rung, g. Organisation und Führung des Eur opean Credit Transfer Systems (ECTS), h. Entscheid über die An rechnung von ECTS Credits aus äquivalen
- i. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach
- weisen, j. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erfo rderlichen Aufträge,
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415.623 k. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie renden, l. Evaluation der einzelnen M odule sowie der ge samten Studien gänge, m. Genehmigung des Budgets, de r Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, n. Erstellung des Rechenschaftsberichtes, o. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge, p. Vorbereitung der Sitzungen des Lenkungsausschusses, q. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
4 Die Studiengangleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
Lehrkörper

§ 10.

1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande rer Hochschulen und weiteren Fac hpersonen aus dem Bereich Biblio theks- und Informationswissenscha ft. Die Kernthemen werden vor wiegend von Dozierenden der Univ ersität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers ge währleistet die inhalt liche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universi tät Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil dungsstudiengängen. III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits
European
Credit Transfer
System

§ 11.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre dit Transfer System (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inha ltlich und zeitlich kohärente Mo dule. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschrei bung der Studiengänge definiert. Der Lenkungsaussc huss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen Universitä ten durchführen.
3 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange nommene Abschlussarbeit vergeben.
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4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stun
- den.
5 Auf Antrag entscheidet die Studiengangleitung über die An
- rechnung von maximal 4 ECTS Credits an das DAS und von maximal
10 ECTS Credits an den MAS au s einem äquivalenten in- oder aus
- ländischen Programm. Eine über di e pro Studiengang maximal vorge
- sehene Anzahl ECTS Credits hi nausgehende Anrechnung ist ausge
- schlossen.
6 Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten. Leistungs nachweise

§ 12.

1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn zum einen eine aktive Teilnahme erfüllt wurde, di e Voraussetzung für die Zulassung zum Leistungsnachweis ist, und zum anderen der dazugehörige Leis
- tungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo
- duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistung snachweises wird von der Stu
- diengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden fest
- gelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätz lich in elektronischer Form ein
- zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred
- liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leis tungsnachweis kann einmal am nächstmög
- lichen Termin, spätestens nach dr ei Monaten ab Kenntnis des Nicht
- bestehens, wiederholt werden. Andernfa lls gilt er als definitiv nicht be
- standen. Abmeldung

§ 13.

1 Tritt vor Beginn eines Leist ungsnachweises ein zwingen
- der, unvorhersehbarer und unabwend barer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzüglic h ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Best ätigung (insbes ondere einem ärzt
- lichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zwei
- felsfall kann eine vert rauensärztliche Abklär ung verlangt werden.
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2 Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder wäh rend eines Leistungsnachw eises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mi tteilung ist innerhalb v on zwei Arbeitstagen zu sammen mit den entspr echenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studi engangleitung einzureichen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
4 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheide t die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Le istungsnachweis als nicht bestan den.
6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden.
Benotung

§ 14.

1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe No ten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Ni cht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «n icht bestanden» bewertet.
2 Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Mo dulen stammen.
3 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berechne t und auf eine Kommastelle gerun det.
Betrugs
-
handlungen

§ 15.

1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere wenn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder ve rwendet oder sich bei der Durch führung des Leistungsnachweises un erlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund unrichti ger oder unvollständiger Angaben zugelassen wurde, erklärt die Stud iengangleitung de n Leistungsnach weis als nicht bestanden, die Zula ssung als erschlichen oder einen aus gestellten Auswei s als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlic hen erklärt oder ist aufgrund des als nicht bestanden erkl ärten Leistungsnachweise s ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht be standen erklärten Leistungsnach weises oder aufgrund der erschliche nen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss §
3 verliehen, so wird di eser aufgrund eines Fakul tätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden wer den eingezogen.
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4 Die Studiengangleitung beschliess t, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll. Rechtsmittel

§ 16.

Die Studierenden erhalten na ch jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der ne u darin aufgeführ ten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Ei nsprache bei der Studiengangleitung erhoben werden. Gegen den Entschei d der Studiengangleitung ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert
30 Tagen möglich. IV. Studienabschlüsse Certificate of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informa tionswissenschaft (CAS UZH)

§ 17.

1 Der CAS-Studiengang umfasst
12 bis 20 Präsenztage und dauert mindestens ein Semester.
2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 10 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfäng
- lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Diploma of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informa tionswissenschaft (DAS UZH)

§ 18.

1 Der DAS-Studiengang umfasst
30 bis 45 Präsenztage und dauert mindestens zwei Semester.
2 Der DAS-Abschluss wird verlie hen, wenn mindestens 30 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfäng
- lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gege benenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen. Master of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informa tionswissenschaft (MAS UZH)

§ 19.

1 Der MAS-Studiengang umfasst
60 bis 80 Präsenztage und dauert insgesamt vier Semester.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn 60 ECTS Credits erworben worden sind, die MAS-Abschlussarb eit und das Abschlusskolloquium mit Erfolg bestanden wurden sowi e die Studiengebühren vollumfäng
- lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenf alls ein Zertifikat ode r ein Diplom über die erbrachten Leistungen.
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MAS-Abschluss
-
arbeit und
Abschluss
-
kolloquium

§ 20.

1 Die MAS-Abschlussarbeit best eht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eine s Themas aus dem Bereich der Bibliotheks- und Informationswiss enschaft oder eine r fallbezogenen Dokumentation. Sie ergibt 9 ECTS Credits.
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mi t entsprechender Software auf unred liche Handlungen überprüft werden.
4 Die MAS-Abschlussarb eit wird von einer Referentin und einer Koreferentin bzw. von einem Refe renten und einem Koreferenten be treut und bewertet.
5 Nach angenommener MAS-Abschlus sarbeit absolvieren die Stu dierenden ein Abschlus skolloquium von 45 Minuten Dauer unter der Leitung der Referentin und Koreferentin bzw. des Referenten und Koreferenten. Bei Nichtbestehen kann das Abschlusskolloquium ein mal innerhalb von drei Monaten wiederholt we rden. Das Abschluss kolloquium ergibt 3 ECTS Credits.
Diploma
Supplement

§ 21.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Dip lomzusatz) in deutscher und en glischer Sprache ausgestellt. V. F i n a n z e n
Studien
-
gebühren

§ 22.

1 Die Studiengänge sind kostende ckend durchzuführen. Die Studiengangleitung setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso ren getragen.
3 Die Studiengebühren für den CAS- Studiengang betragen zwischen Fr. 5000 und 10 000.
4 Die Studiengebühren für den DA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 10 000 und 18 000.
5 Die Studiengebühren für den MA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 18 000 und 28 000.
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6 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer
- den von der Studiengangleitung festgelegt.
7 Bei einem Wechsel des Weiterbil dungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass
- gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil
- dungsstudiengang zulässig ist.
8 Die Studiengebühren können au f Antrag an den Lenkungsaus
- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen
- sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen
- ten in- oder ausländischen Ausbildung en oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des St udenten auf Leistungen des Studien
- gangs.
9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Le hrmittel sämtliche Gebühren einge
- schlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet si ch nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 . Rücktritt

§ 23.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von
10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studi engang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studien gebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer
- bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver
- fällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen Übergangs bestimmungen

§ 24.

1 Diese Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Stu
- diengang ab 1. August 2015 aufnehmen.
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2 Die Verordnung über die Weiterbi ldungsstudiengänge Certificate of Advanced Studies, Diploma of Ad vanced Studies sowie Master of Advanced Studies in Bibliotheks- und Informationswi ssenschaften an der Philosophischen Fakultät der Un iversität Zürich vom 14. Dezem ber 2009 gilt weiterhin für alle Studi erenden, die ihr Studium bis 31. Juli
2015 aufgenommen haben.
1 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2015.
3 LS 415.112 .
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