Übereinkunft betreffend die Einverleibung des alten Kantonsteiles Bern in das Bistum Basel
1 410.334 Übereinkunft betreffend die Einverleibung des alten Kantonsteiles Bern in das Bistum Basel vom 22.06.1864 (Stand 22.06.1864) Nachdem der Stand Bern durch Vermittlung des h. Bundesrates beim heil. Stuhl das Gesuch gestellt hat, dass der ganze Teil des Kantons Bern, welcher zur Zeit der Reorganisation des Bistums Basel im Jahr 1828 diesem Bistum nicht zugeteilt worden ist, demselben einverleibt werde, und nachdem der heil. Stuhl dieses Gesuch, welches die Zustimmung aller hohen Diöcesanstände er halten hatte, günstig aufgenommen, sind als Abgeordnete ernannt worden, mit dem Auftrage, über diese Vereinigung zu unterhandeln: durch den h. Stand Bern: Herr Migy, Präsident des Regierungsrates des Kantons Bern, und Herr Stockmar, Mitglied des Regierungsrates;durch den heil. Stuhl: Herr Bovieri, Geschäftsträger des heil. Stuhles bei der Eidgenos senschaft und apostolischer Protonotarius. Da jedoch Herr Migy durch den h. Bundesrat zufolge Delegation vom 10. Juni und Mitteilung an den Herrn päpstlichen Abgeordneten vom gleichen Tag, zum Präsidenten der Konferenz ernannt und in seiner Eigenschaft als Abgeordneter der Regierung durch Herrn Regierungsrat Kummer ersetzt worden ist, so hat sich Herr Bovieri hierüber auf die Noten bezogen, welche er am 19. Januar und
25. Februar dieses Jahres an den Bundesrat gerichtet hat. Hierauf haben die Herren Abgeordneten unter dem Präsidium des vorgenann ten Herrn Migy in seiner Eigenschaft, wie oben erwähnt worden ist, als Abge ordneter des Bundesrates ihre Vollmachten ausgetauscht und nachdem diesel ben in gehöriger Form erfunden worden, unter Vorbehalt der Genehmigung ih rer hohen Vollmachtgeber die nachfolgende Übereinkunft abgeschlossen:
Art. 1
1 Der ganze Teil des Kantons Bern, welcher im Jahr 1828 nicht dem Bistum Ba sel zugeteilt worden ist, ist von nun an diesem Bistum einverleibt, so dass das selbe den ganzen Kanton Bern umfasst, so weit es seine katholische Bevölke rung betrifft. Die Bestimmungen der Übereinkunft vom 26. März 1828, betref fend die Reorganisation des Bistums Basel und diejenige der Bulle Leo des XII., inter præcipua, vom 7. Mai 1828, nach welchen der Bischof seine geistli che Gerichtsbarkeit in diesem Bistum ausübt, erstrecken sich daher auch auf diesen mit dem Bistum also vereinigten Gebietsteil. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 2
1 Der Stand Bern wird den Pfarrern des neuen Teils des Bistums eine ange messene jährliche Besoldung festsetzen und Bedacht darauf nehmen, diejeni ge des Pfarrers der Stadt Bern auf einen Betrag zu bringen, welcher den Be dürfnissen seiner Stellung entspricht, so wie im fernern ihn mit hinlänglichen Gehaltsanweisungen für ein Vikariat zu versehen.
2 Er wird auch fernerhin in unparteiischer Würdigung die Verbesserungen im Auge behalten, welche die Zukunft in diesem neuen Teil des Bistums erfordern könnte. Also abgeschlossen in Bern, den 11. Juni 1864 Die Abgeordneten des Kantons Bern: Stockmar, Kummer Der Präsident: Migy Der Abgeordnete des apostolischen Stuhles: Bovieri, Geschäftsträger des hl. Stuhles, apost. Protonotarius Der Grosse Rat des Kantons Bern erteilt hiermit vorstehender Übereinkunft seine Ge nehmigung. Bern, 22. Juni 1864 Namens des Grossen Rates Der Präsident: Carlin Der Staatsschreiber: v. Stürler
3 410.334 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.06.1864 22.06.1864 Erlass Erstfassung
410.334 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.06.1864 22.06.1864 Erstfassung
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