Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History a... (415.622)
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Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 CAS, DAS und MAS in Applied History
415.622 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 25. Januar 2016)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakul tät der Universität Zürich (UZH). Der Leitende Ausschuss erläss t ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Ph ilosophischen Fakultät der Uni versität Zürich.
Verliehene
Abschlüsse und
Titel

§ 3.

1 Die Philosophische Fakultät der ch verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlos sene Studiengänge: a. Certificate of Advanced Studie s UZH in Applied History (CAS UZH), b. Diploma of Advanced Studies UZH in Applied History (DAS UZH), c. Master of Advanced Studies UZH in Applied History (MAS UZH).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf densel ben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom ersetzt. Allfällige bereits ausges tellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Zielsetzung

§ 4.

1 Die Studiengänge sind berufsbe gleitende universitäre Wei terbildungen mit dem Ziel, fundierte Kenntnisse in Theorie, Methode sowie spezifische Inhalte der Geschichtswissenschaft zu vermitteln und das für die berufliche Praxis relevante Potenzial zu erschliessen.
2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit der Praxis und förder n gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
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415.622 CAS, DAS und MAS in Applied History Zulassung zu den Studiengängen

§ 5.

1 Die Teilnehmenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfa hrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbache lor sowie mehrjähriger Berufs
- erfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen wer
- den. Über die Gleichwertigkeit en tscheidet der Leitende Ausschuss «sur dossier» und abschl iessend. Er kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, welche au snahmsweise zuge lassen werden sollen, die Zu
- lassung von einem erfolgreichen Au fnahmegespräch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile da von können einem weiteren Per
- sonenkreis der univ ersitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
3 Zu den Studiengängen werden in der Regel maxi mal 50 Personen pro Modul zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
4 Die Studierenden legen sich zu Be ginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studienga ng ist auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich, wenn die für den angestrebten Ab
- schluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Der Leitende Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät

§ 6.

1 Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über die Stu
- diengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforde
- rungen der Universität Zürich.
2 Die Philosophische Fakultät wähl t die Präsidentin oder den Prä
- sidenten des Leitenden Ausschusse s aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder.
3 Die Philosophische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Applied History», «Diploma of Advanced Studies UZH in Applied History» so wie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Applied History». Leitender

§ 7.

1 Der Leitende Ausschuss besteh t aus 6 bis 14 Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidenti n oder einem Präsidenten. Die Stu
- diengangleiterin oder der Studienga ngleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 CAS, DAS und MAS in Applied History
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2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind ordentliche oder aus serordentliche Professorinnen ode r Professoren der Philosophischen Fakultät. Die übrigen Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wissen schaft, Wirtschaft und Politik.
3 Die Präsidentin oder der Präsiden t wird von der Philosophischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Auss chusses ein und leitet diese.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs sig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Erstellung des Lehrplans und Zuordnung von ECTS Credits, c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Institutionen, d. Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidenti n bzw. des Präsidenten, e. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Bestim mung der Evaluationskriterien, f. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters, g. Entscheid über eine ab zulegende Aufnahmeprüfung, h. Entscheid über die Anrechnung v on ECTS Credits aus äquivalen ten Programmen von in- oder ausländische n universitären Hoch schulen, i. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, j. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
3 , k. Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von gestifteten Sti pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber, l. Genehmigung des Rechenschaftsberichts, m. Antrag an die Philosophische Fa kultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Applied History», «Dip loma of Advanced Studies UZH in Applied History» sowie des Titels «Master of Advanced Studie s UZH in Applied History», n. Nomination des Beirats.
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6 Der Leitende Ausschuss ist für al le Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik wählen. Beirat

§ 8.

1 Der Beirat besteht aus minde stens drei Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Poli tik. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wied erwahl ist zulässig. Der Beirat kon
- stituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funk tion und unterstützt den Leiten
- den Ausschuss sowie die Studienga ngleiterin oder den Studiengang
- leiter. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter

§ 9.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterb ildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin ode r dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson
- dere verantwortlich für: a. Organisation und Durchführung der Studiengänge, b. Beratung der Studierenden in Be zug auf die Weiterbildungsstudien
- gänge und den damit ver bundenen Studienleistungen, c. Antrag an den Leitenden Ausschu ss über die zuzulassenden Studie
- renden, d. Abwicklung der Stud ierendenadministration, e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
- zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssiche
- rung, f. Organisation und Führung des Eur opean Credit Transfer System (ECTS), g. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach
- weisen zusammen mit der Präsid entin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, h. Wahl der Dozierenden und Erteil ung der erforderlichen Aufträge zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leiten
- den Ausschusses, i. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
- renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie
- renden, j. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,
5 CAS, DAS und MAS in Applied History
415.622 k. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichts, l. Überwachung des Budgets und der Rechnung, m. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge, n. Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses, o. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung.
Lehrkörper

§ 10.

1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande rer Hochschulen und weiteren Fa chpersonen aus der Geschichtswis senschaft. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übe rnommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewähr leistet die inhaltliche Verbindung mi t der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein An spruch noch eine Verpflichtung zu r Mitwirkung an den Weiterbildungs studiengängen. III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise
Module

§ 11.

Der Stoff gliedert sich in i nhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch oder Englis ch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studien gänge definiert. Der Leitende Aussc huss kann Teile der Weiterbil dungsstudiengänge an in- oder ausl ändischen universitären Hochschu len durchführen.
European
Credit
Transfer System

§ 12.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange nommene Abschlussarbeit vergeben.
3 Ein ECTS Credit entspric ht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun den.
4 Auf Antrag entscheidet der Leit ende Ausschuss über die Anrech nung von maximal 4 ECTS Credit s an den DAS und von maximal 10 ECTS Credits an den MAS aus eine m äquivalenten in- oder ausländi schen Programm. Eine über die pro Studiengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen.
5 Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.
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415.622 CAS, DAS und MAS in Applied History Leistungs nachweise

§ 13.

1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach
- weis kann insbesondere bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo
- duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu
- diengangleiterin oder dem Studie ngangleiter in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätz lich in elektronischer Form ein
- zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred
- liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachwei s kann einmal wiederholt wer
- den. Die Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten nach Kennt
- nis des Nichtbestehens am nächst möglichen Termin erfolgen. Andern
- falls gilt der Leistungsnachweis als definitiv ni cht bestanden. Abmeldung

§ 14.

1 Tritt vor Beginn eines Leist ungsnachweises ein zwingen
- der, unvorhersehbarer und unabwend barer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder de m Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprec henden Bestäti
- gung (insbesondere einem ärztliche n Zeugnis) versehenes Abmelde
- gesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder wäh
- rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mi tteilung ist innerhalb v on zwei Arbeitstagen zu
- sammen mit den entsprechenden Best ätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studiengang
- leiter einzureichen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
4 Die Geltendmachung von Abmeldun gsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
7 CAS, DAS und MAS in Applied History
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5 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheide t die Studiengangle iterin oder der Studiengangleiter. Wird das Abmeld egesuch abgelehnt, gilt der Leis tungsnachweis als nicht bestanden.
6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden.
Benotung

§ 15.

1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe No ten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Ni cht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «n icht bestanden» bewertet.
2 Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Mo dulen stammen.
3 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerun det.
Betrugs
-
handlungen

§ 16.

1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere wenn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder ve rwendet oder sich bei der Durch führung des Leistungsnachweises uner laubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unri chtigen oder unvollständigen Anga ben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungs nachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht be standen erklärten Leistungsnach weises oder aufgrund der erschlic henen Zulassung ein Titel gemäss §
3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
4 Der Leitende Ausschuss beschliess t, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Rechtsmittel

§ 17.

Die Studierenden erhalten na ch jeweils einem Semester eine Aufstellung über di e bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der ne u darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von
30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss erhoben werden. Gegen den Entschei d des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Rekur skommission der Zürche r Hochschulen innert
30 Tagen möglich.
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415.622 CAS, DAS und MAS in Applied History IV. Studienabschlüsse Certificate of Advanced Studies UZH in Applied History (CAS UZH)

§ 18.

1 Der CAS-Studiengang umfasst
30 bis 40 Präsenztage und dauert in der Regel zw ei bis vier Semester.
2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 24 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfäng
- lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Diploma of Advanced Studies UZH in Applied History (DAS UZH)

§ 19.

1 Der DAS-Studiengang umfasst
45 bis 60 Präsenztage und dauert in der Regel zw ei bis vier Semester.
2 Der DAS-Abschluss wird verlie hen, wenn mindestens 40 ECTS Credits erworben worden sind, di e DAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studieng ebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nich t verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zer
- tifikat. DA S- Abschlussarbeit

§ 20.

1 Die DAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eine s Themas aus dem Bereich der Geschichtswissenschaft. Si e ergibt 4 ECTS Credits.
2 Die DAS-Abschlussarbeit muss i nnerhalb von zwei Jahren, nach
- dem alle Module bestanden worden sind, eingereicht werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werd en, so muss ein begründeter Antrag auf Verlängerung an den Leitenden Ausschuss gestellt werden. Die Frist kann um maximal se chs Monate verlängert we rden. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die DAS-Ab schlussarbeit als definitiv nicht be
- standen.
3 Die DAS-Abschlussarbeit wird en tweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesser ung innerhalb von maxi
- mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
4 Die DAS-Abschlussarbeit ist zusätz lich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred
- liche Handlungen überprüft werden.
5 Die DAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet. Master of Advanced Studies UZH in Applied History (MAS UZH)

§ 21.

1 Der MAS-Studiengang umfasst
70 bis 90 Präsenztage und dauert in der Regel in sgesamt vier Semester.
9 CAS, DAS und MAS in Applied History
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2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn 60 ECTS Credits erworben worden sind, die MAS-Abschlussarb eit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studiengebühren vollum fänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leis tungen oder gegebenenfalls ein Zer tifikat oder ein Diplom.
MAS-
Abschlussarbeit

§ 22.

1 Die MAS-Abschlussarbeit best eht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eine s Themas aus dem Bereich der Geschichtswissenschaft. Sie ergibt 9 ECTS Credits.
2 Die MAS-Abschlussarbeit muss i nnerhalb von zwei Jahren, nach dem alle Module bestanden worden sind, eingereicht werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werd en, so muss ein begründeter Antrag auf Verlängerung an den Leitenden Ausschuss gestellt werden. Die Frist kann um maximal se chs Monate verlängert we rden. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die MAS-Ab schlussarbeit als definitiv nicht be standen.
3 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
4 Die MAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred liche Handlungen überprüft werden.
5 Die MAS-Abschlussarbeit wird v on einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.
Diploma
Supplement

§ 23.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. V. F i n a n z e n
Studien
-
gebühren

§ 24.

1 Die Studiengänge sind kostende ckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso ren getragen.
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3 Die Studiengebühren für den CA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 8000 und Fr. 12 000.
4 Die Studiengebühren für den DA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 12 000 und Fr. 18 000.
5 Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 20 000 und Fr. 30 000.
6 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen da
- von werden vom Leitende n Ausschuss festgelegt.
7 Bei einem Wechsel des Weiterbil dungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass
- gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil
- dungsstudiengang zulässig ist.
8 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus
- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen
- sation aufgrund der Anrechnung vo n Studienleistungen aus einem äqui
- valenten Programm einer in- oder ausländischen un iversitären Hoch
- schule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmitt el sowie der Reise- und Unter
- kunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet si ch nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 . Rücktritt

§ 25.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom St udiengang zurückgetreten wer
- den. Danach gelten die gesamten St udiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück
- erstattet. In Härtefällen ents cheidet der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer
- bungsfrist zurückerstattet. Bei Ab meldung nach diesem Datum ver
- fällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen Übergangs bestimmungen

§ 26.

1 Diese Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Stu
- diengang ab dem 1. Mai 2016 aufnehmen.
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2 Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History an de r Philosophischen Fakultät der Uni versität Zürich vom 14. Dezember 2009 gilt weiterhin für alle Studie renden, die ihr Studium vor dem
1. Mai 2016 aufgenommen haben.
1 .
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2016.
3 LS 415.112 .
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