Notenaustausch vom 19. Dezember 1994 (0.631.252.934.951.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch vom 19. Dezember 1994

zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung eines Abfertigungsplatzes auf schweizerischem Hoheitsgebiet auf der Strasse von Cara, bei Cara In Kraft getreten am 19. Dezember 1994 ¹ AS 1995 4047
Übersetzung ²
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Paris, den 19. Dezember 1994
Schweizerische Botschaft
Paris
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 19. De­zember 1994, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960³ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihm folgendes mitzuteilen:
Der Schweizerische Bundesrat hat von der Vereinbarung über die Errichtung eines Abfertigungsplatzes auf schweizerischem Hoheitsgebiet auf der Strasse von Cara, bei Cara, Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung wurde am 2. September 1992 vom Generaldirektor der schweizerischen Zollverwaltung und am 30. März 1993 vom Generaldirektor der französischen Zollverwaltung und der Indirekten Steuern unterzeichnet und hat folgenden Wortlaut:
‹Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960⁴ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, wird folgendes vereinbart:
² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ SR 0.631.252.934.95 ⁴ SR 0.631.252.934.95

Art. 1

1.  Auf der Strasse von Cara wird auf schweizerischem Hoheitsgebiet bei Cara ein französischer Abfertigungsplatz errichtet.
2.  Die französischen Ein‑ und Ausgangsabfertigungen werden auf diesem Abfertigungsplatz vorgenommen.

Art. 2

1.  Die Zone umfasst:
a. einen von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützten Sektor (rot gefärbt auf dem Plan⁵), umfassend:
einen Teil der Strasse, begrenzt durch den Vermessungspunkt bis zur Geraden, die zum schweizerischen Zollamt führt, auf einer Länge von 12,47 m; eine Gerade von 7,40 m vom Rand des Zaunes bis zum Ende der zentralen Erdaufschüttung; die Ränder der zentralen Erdaufschüttung auf einer Länge von 11,90 m; eine Recht­winklige von 3,63 m, welche die Strasse durchquert; die Ränder der Strasse bis zum Grenzstein 113 auf einer Länge von 13,30 m;
die ganze Länge der Grenze von diesem Grenzstein bis zum Vermessungspunkt auf einer Länge von 28,46 m.
b. einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor (blau gefärbt auf dem Plan⁶ bestehend aus einem Viereck von 7,65 und 6,75 m Länge auf 3,50 und 4 m Breite, das sich in der Verlängerung der zentralen Erdaufschüttung zwischen dieser und am Ende der Strasse in einer Geraden von der Grenze befindet.
2.  Der Plan⁷ der Zone bildet einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung.

Art. 3

Der gemäss Artikel 2 Buchstabe b den französischen Bediensteten vorbehaltene Sektor wird nur während der Zeit der Zollkontrollen als solcher betrachtet. Er dient zur Stationierung eines mobilen Büros oder anderer Dienst­fahrzeuge und für die gründlichen Kontrollen.

Art. 4

Die Souveränität des Gebietsstaates bleibt sowohl im gemeinsamen Sektor als auch im französischen Sektor unter allen Umständen garantiert.

Art. 5

1.  Die französische Regionalzolldirektion Léman in Annecy und die Departementaldirektion der Luft‑ und Grenzpolizei von Hochsavoyen einerseits, die Direktion des VI. schweizerischen Zollkreises in Genf und der Chef der Polizei der Republik und des Kantons Genf andererseits legen im gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Verwaltungen die Einzelheiten fest.
2.  Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.

Art. 6

Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.›
Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt unter Hinweis darauf, dass deren Artikel 4 gemäss den Bestimmungen des Titels III des Abkommens vom 28. September 1960⁸ zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt anwendbar ist.
Die Botschaft schlägt daher vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche ihr das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zustellen wird, das Einvernehmen beider Regierungen nach Artikel 1 Absatz 4 des oben­bezeichneten Abkommens vom 28. September 1960 zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung eines Abfertigungsplatzes auf schweizerischem Hoheitsgebiet auf der Strasse Cara, bei Cara. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 19. Dezember 1994 in Kraft tritt.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung dem Vorstehenden zustimmt.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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