Grossratsbeschluss zur Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn vom 2... (411.232.12)
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Grossratsbeschluss zur Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn vom 23. Dezember 1958 betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten; Änderung und Ergänzung vom 24. September 1979

1 411.232.12 Grossratsbeschluss zur Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn vom 23. Dezember 1958 betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten; Änderung und Ergänzung vom 24. September 1979 1 ) vom 24.09.1979 (Stand 08.01.1980) Die Kantone Bern und Solothurn, im Wissen um die jahrhundertealte Verbindung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggbergs und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten mit der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern; in der grundsätzlichen Bereitschaft, einerseits diese Verbindung auch in Zu kunft fortbestehen zu lassen, anderseits auf die Bestrebungen zur Bildung ei ner Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn Bedacht zu nehmen; in Erwägung, dass unabhängig von der Bildung einer solothurnischen Landes kirche der Kanton Bern seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber den solo thurnischen Kirchgemeinden abzulösen wünscht; in der Absicht, den neuen Verhältnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass die zwischen den Kantonen Bern und Solothurn am 23. Dezember 1958 abge schlossene Übereinkunft durch ein zusätzliches Abkommen ergänzt wird; schliessen ab folgende Vereinbarung
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Art. 1

1 Die finanziellen Verhältnisse zwischen dem Kanton Bern und den Kirchge meinden der Bezirke Bucheggberg, Solothurn, Lebern und Kriegstetten werden wie folgt geregelt:

Art. 1.1

Aetingen-Mühledorf
1 Der Kanton Bern erbringt folgende Leistungen: a Abgeltung des Beitrages an die Pfarrbesoldung: CHF 20'500
1) BSG 411.232.12-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1959 d 21 | f 20
411.232.12 2 b Abgeltung der Unterhaltspflicht für Pfarrhaus und Scheune: CHF 48'000 c Total: CHF 68'500

Art. 1.2

Messen
1 Der Kanton Bern erbringt folgende Leistungen: a Pfarrhaus: Abgeltung der Unterhaltspflicht: CHF 57'000 b Scheune und Waschhaus: Abgeltung der Unterhaltspflicht: : CHF 51'000 c Scheune und Waschhaus: Beitrag an Fassadenrenovation: CHF 89'000 d Total: CHF 197'000
2 Der Kanton Bern entrichtet weiterhin einen Besoldungs- und Wohnungsent schädigungsanteil an die Kirchgemeinde Messen im Verhältnis zur Zahl der bernischen Konfessionsangehörigen.
3 Der bernische Teil der Kirchgemeinde untersteht den Bestimmungen des De kretes vom 22. November 1971 über den Finanzausgleich unter den evange lisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern 1 ) .

Art. 1.3

Oberwil bei Büren
1 Die Kirchgemeinde entrichtet dem Kanton Bern Beiträge an die staatliche Pfarrbesoldung und an die Wohnungsentschädigung im Verhältnis zur Zahl der solothurnischen Konfessionsangehörigen.
2 Der bernische Teil der Kirchgemeinde untersteht den Bestimmungen des De kretes vom 22. November 1971 2 ) über den Finanzausgleich unter den evange lisch-reforminerten Kirchgemeinden des Kantons Bern.

Art. 1.4

Solothurn
1 Der vom Kanton Bern bisher entrichtete Beitrag fällt entschädigungslos weg.

Art. 2

1 Es wird festgestellt, dass über die in Ziffer 1 genannten Verbindlichkeiten hin ausgehende Ansprüche nicht bestehen.
1) Aufgehoben durch D vom 9. 2. 1982 über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reformier ten Kirchgemeinden des Kantons Bern; BSG 415.2
2) Aufgehoben durch D vom 9. 2. 1982 über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reformier ten Kirchgemeinden des Kantons Bern; BSG 415.2
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Art. 3

1 Der Kanton Bern überweist die in Ziffer 1 Artikel 1.1 und 1.2 genannten Beträ ge den betreffenden Kirchgemeinden sofort nach Inkrafttreten der Vereinba rung.
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Art. 4

Für den Fall der Bildung einer Evangelisch-reformierten Landes kirche des Kantons Solothurn wird die Übereinkunft vom 23. De zember 1958 wie folgt geändert:
1 Kirchgemeinden, die der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn beitreten, scheiden aus dem Synodalverband der evangelisch-refor mierten Kirche des Kantons Bern aus.
2 Wenn eine oder mehrere Kirchgemeinden der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn beitreten, können die im bernischen Syn odalverband verbleibenden Kirchgemeinden in einen oder zwei Wahlkreise zu sammengefasst werden.
3 Scheiden eine oder mehrere Kirchgemeinden aus dem bernischen Synodal verband aus, richtet sich die Zahl der Abgeordneten in der Kirchensynode nach der reformierten Bevölkerung der verbleibenden Kirchgemeinden.
4 Die verbleibenden Kirchgemeinden bilden weiterhin die Bezirkssynode Solo thurn.
5 Den Vollzug von Abschnitt 2 dieser Vereinbarung legen die Regierungen der Kantone Bern und Solothurn gemeinsam fest.
6 Die Bestimmungen der Übereinkunft vom 23. Dezember 1958 über die Ord nung der Kultusangelegenheiten bleiben in Kraft, soweit sie mit der vorliegen den Vereinbarung nicht im Widerspruch stehen.

Art. 5

1 Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates des Kantons Bern und des Kantonsrates des Kantons Solothurn. Sie tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft und wird in die Gesetzessammlungen der Kantone Bern und Solothurn aufgenommen.
411.232.12 4 Messen, 24. September 1979 Die Abgeordneten des Standes Bern:Blaser des Standes Solothurn: Wyser Bern, 5. November 1979 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Krähenbühl Der Staatsschreiber: Josi Solothurn, 26. November 1979 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Spielmann Der Staatsschreiber: Egger Vom Bundesrat genehmigt am 8. Januar 1980.
5 411.232.12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.09.1979 08.01.1980 Erlass Erstfassung 1959 d 21 | f 20
411.232.12 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.09.1979 08.01.1980 Erstfassung 1959 d 21 | f 20
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