Reglement über die Benutzung von Räumen und Aussenflächen der Universität Zürich (415.111.41)
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Reglement über die Benutzung von Räumen und Aussenflächen der Universität Zürich

1 Reglement – Benutzung von Räumen und Aussenflächen
415.111.41
1. 1. 10 - 67 Reglement über die Benutzung von Räumen und Aussenflächen der Universität Zürich (vom 29. Oktober 2009)
1 Die Universitätsleitung beschliesst: A. Einleitung
Grundsatz

§ 1.

1 Die universitären Räum lichkeiten sind in erster Linie für die universitäre Lehre und Forschung bestimmt.
2 In zweiter Priorität können sie dur ch die Organe der Universität und die Universitätsangehörigen im Rahmen ihrer universitären Auf gaben genutzt werden.
Geltungsbereich

§ 2.

1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Bewilligung und Durchführung von Veranstaltungen interner oder externer Veran stalter in den Räumen und auf Auss enflächen der Universität Zürich für alle Veranstaltungsorte gemäss §§
10 und 11.
2 Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Reglements sind uni versitäre Räumlichkeiten für die Forschungs-, Labor- und Dienst leistungseinrichtungen, den Inst ituten und Seminaren zugewiesene Räume, Lagerräume, Räume für Technik und Ähnliches sowie Räum lichkeiten der Zentralen Dienste.
Weite rb ild un g

§ 3.

Für die Veranstaltungen der uni versitären Weiterbildung gel ten die Bestimmungen der Ordnung über die Be nutzung von universi tären Räumen bei der Durchführung von Weiterbildungsveranstaltun gen an der Universität Zürich.
Hausordnung

§ 4.

Für die Benutzung von univer sitären Räumen und Aussen flächen gelten auch die Bestimmungen der Hausordnung für die Gebäude der Univ ersität Zürich.
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415.111.41 Reglement – Benutzung von Räumen und Aussenflächen B. Veranstaltungsarten Veranstaltungen der Lehre

§ 5.

Als Veranstaltungen der Lehre gelten namentlich Lehrver
- anstaltungen und Prüfungen, die im Rahmen der Bachelor-, Master- oder Doktoratsstufe der Universi tät Zürich von den Fakultäten oder anderen Organisa tionseinheiten der Univer sität Zürich angeboten und durchgeführt werden. Ebenfalls als solche Veranstaltungen gelten Angebote, die andere Hochschulen in Zusammenarbeit mit der Uni
- versität Zürich in dere n Räumen durchführen. Veranstaltungen ausserhalb der Lehre

§ 6.

Als Veranstaltungen ausserhalb der Lehre gelten bildungs
- politische und kulturelle Veransta ltungen, die einen Bezug zum uni
- versitären Leistungsau ftrag in Forschung, Dienstleistung und Selbst
- verwaltung haben, namentlich: a. öffentliche Vorlesungen wie Antr ittsvorlesungen, Gastvorlesungen, Veranstaltungen der Kommission fü r interdisziplinäre Veranstaltun
- gen, b. Informationsveranstaltungen fü r Studieninteressierte und Berufs
- orientierungen für Studienabgä ngerinnen und Studienabgänger, c. Sitzungen, Workshops oder ande re Veranstaltungen von Organi
- sationseinheiten, Gremien und Arbeitsgruppen der Universität Zürich oder mit Teilnahme von An gehörigen der Universität Zürich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der universitären Selbstverwaltung, d. Veranstaltungen des Sprachenzentrums Universität / ETH Zürich, e. Veranstaltungen der Kompetenzze ntren der Universität Zürich, f. Veranstaltungen von Alumniorganis ationen der Universität Zürich, g. Promotionsfeiern, Feierlic hkeiten, Preisv erleihungen, h. Kongresse, Symposien, Tagungen , Messen und Posterausstellungen, i. Aktivitäten von student ischen Organisationen, j. Veranstaltungen anderer Hochschulen, k. Veranstaltungen der Senioren-U niversität Zürich und der Kinder- Universität Zürich, l. Veranstaltungen der Vo lkshochschule Zürich, m. Ausstellungen. C. Veranstalter Interne Ve r a n s t a l t e r

§ 7.

Interne Veranstalter sind alle Angehörigen der Universität Zürich.
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Externe
Ve r a n s t a l t e r

§ 8.

Externe Veranstalter sind Orga nisationen oder Personen, die nicht der Universität Zürich angehören.
Ve r a n s t a l t e r
anderer
Hochschulen

§ 9.

Angehörige einer anderen Hochschule gelten als externe Veranstalter. Sie können aufgrund vertraglicher Abmachungen wie interne Veranstalter beha ndelt werden, wenn sie a. Veranstaltungen im Rahmen de s Bachelor-, Master- oder Dokto ratsstudienangebotes ihrer Hochschule oder b. Veranstaltungen mit einem klar en inhaltlichen Bezug zum Auftrag der Universität anbieten und durchführen. D. Veranstaltungsorte
Allgemeine
Ve r a n s t a l t u n g s
-
orte

§ 10.

Als allgemeine Veranstaltung sorte gelten jene Räume und Aussenflächen der Universität Züri ch, die zur Durchführung von Ver anstaltungen gemäss §
5 und §
6 geeignet sind.
Zugewiesene
Ve r a n s t a l t u n g s
-
orte

§ 11.

1 Als zugewiesene Veranstaltungsorte der Universität gelten Räume sowie Aussenflächen, die zur Durchführungen von Veranstal tungen gemäss §§
5 und 6 geeignet sind und die einer Organisations einheit der Universität Zürich, na mentlich der Universitätsleitung, einem Dekanat, einem Institut ode r Seminar, einer Einheit der Zent ralen Dienste der Universität, de n Gastronomiebetreibern, dem ASVZ oder der Zentralstelle der Studentensc haft zur Nutzung zugewiesen sind.
2 Die Modalitäten zur Ra umzuteilung werden in einer separaten Weisung geregelt. E. Grundsätze der Benutz ung universitärer Räume
Ve r a n s t a l t u n g s
-
zeiten

§ 12.

Veranstaltungen finden während der Öffnungszeiten des jeweiligen Gebäudes statt. Alle Veranstaltungen ausserhalb der Öff nungszeiten sind bewilligungspflichtig.
Sorgfaltspflicht

§ 13.

1 Die Veranstalter sind für den geordneten Ablauf des An lasses unter Einhaltun g der jeweils geltende n Hausordnung, der Auf lagen der Abteilung Sicherheit und Umwelt und der vereinbarten Be nützungszeiten und Benützungsrayons verantwortlich. Insbesondere darf der Lehr-, Forschungs- und Dien stleistungsbetrieb der Universität nicht beeinträchtigt werden. Den Weisungen der Sicherheitsbeauftrag ten ist Folge zu leisten.
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2 Die Veranstalter haften für allf ällige Beschädigungen an Gebäude und Mobiliar sowie für alle anlä sslich der Benützung entstehenden Personenschäden.
3 Die benutzten Veranstaltungso rte sind in ordnungsgemässem Zu
- stand zurückzulassen. Bei unsach gemässer Nutzung werden den Ver
- anstaltern anfallende ausserorden tliche Instandsetzungs- und Reini
- gungskosten nach Aufwan d in Rechnung gestellt.
4 Die Veranstalter sind verpflichtet, zusätzlich erforderliche interne und behördliche Bewilligung en rechtzeitig einzuholen.
5 Die Erteilung der Nutzungsbewill igung kann vom Nachweis einer genügenden Versicherung ab hängig gemacht werden.
6 Die Veranstalter sind für die Einhaltung aller erlassenen Auflagen sowie Sicherheits- und Brandschutzv orschriften (Arbeitssicherheit, max. Personenbelegung, Freihalten von Fluchtwegen, Zugänglichkeit von Brandschutzeinrichtungen u. a. ) gemäss separaten Merkblättern verantwortlich.
7 Die verantwortlichen Personen de r Veranstalter müssen bis zum Ende einer Veranstalt ung anwesend sein. F. Zuständigkeiten Delegierte oder Delegierter der Rektorin oder des Rektors

§ 14.

Für die konkrete Regelung de r Belegung und Nutzung der universitären Veransta ltungsorte sowohl durc h Universitätsangehö
- rige als auch durch Dritte und für die Nutzungsbewilligungen ist die Delegierte oder der Delegierte de r Rektorin oder des Rektors mit ihren bzw. seinen Mitarbeitenden zu ständig. Die Zuteilung erfolgt mit
- tels einer Bewilligung aufgrund der Vorgaben und Weisungen der Uni
- versitätsleitung. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden oder von der Erfüllung von Bedingungen abhä ngig gemacht werden. a. Die Delegierte oder der Delegier te der Rektorin oder des Rektors ist im Auftrag der Universitätsleitung für den einheitlichen Vollzug dieses Reglements zuständig. b. Die Delegierte oder der Delegier te der Rektorin oder des Rektors ist verantwortlich für die Durchs etzung und Gewährleistung der von der Universitätsleitung festgelegten Richtlinien und Wei
- sungen im Interesse einer optimalen Belegung der allgemeinen Veranstaltungsorte der Universitä t, im Bewusstsein der gesell
- schaftlichen Bedeutung der Universität, um den im Leitbild der Universität geforderte n Beitrag zur Entwicklung in gesellschaft
- lichen Bereichen wie Bildung, Kultur, Gesundheit, Wirtschaft und Politik zu leisten.
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1. 1. 10 - 67 c. Die Delegierte oder der Delegier te der Rektorin oder des Rektors ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Belegung sämtlicher universitärer Veranstaltungsorte sowohl für die Nutzung durch Universitätsangehörig e sowie Dritte zent rale Anlauf- und Koor dinationsstelle. Die Zuteilungen erfolgen in Zusammenarbeit mit den Fakultäten und mit den Abteilungen der Zentralen Dienste der Universität, insbesondere mi t den Abteilungen Betriebsdienste Zentrum und Irchel, Bauten und Räume sowie Sicherheit und Um welt. d. Die Delegierte oder der Delegier te der Rektorin oder des Rektors erteilt Bewilligungen für bewilligung spflichtige Sachverhalte, die in der Hausordnung der Universi tät Zürich geregelt sind.
Bereich Lehre

§ 15.

1 Die mittel- und langfristige Be darfsplanung der für Lehre und Studium benötigten Raumkapazitä ten erfolgt im Auftrag der Uni versitätsleitung unter der Verantwortung des Bereichs Lehre.
2 Der Bereich Lehre arbeitet be i Erhebung und Beurteilung des Bedarfs mit den Studienprogrammle itungen der Fakultäten, mit der oder dem Delegierten der Rektorin oder des Rektors und mit der Ab teilung Bauten und Räum e zusammen. Bei der Bedarfsbeurteilung wird auch die Entwicklung der Ausl astungen der Veranstaltungsräume berücksichtigt.
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ten und Räume

§ 16.

1 Die Abteilung Bauten und Räume stellt zuhanden der Uni versitätsleitung Antrag auf Zuteilung der allg emeinen und zugewiese nen Veranstaltungsorte.
2 Die Abteilung Bauten und Räum e überprüft die Zuteilung der allgemeinen und zugewiesenen Vera nstaltungsorte in die Dispositions zuständigkeit periodisch, mindestens aber alle vier Jahre.
3 Vor der Umteilung von Zuständigkeiten werd en die betroffenen Organisationseinheiten zur Stellungnahme eingeladen.
Sicherheit
und Umwelt

§ 17.

1 Die Abteilung Sicherheit und Umwelt berät Veranstalter in Sicherheitsfragen.
2 Die Abteilung Sicherheit und Umwelt bewilligt und überwacht das in den Auflagen verl angte Sicherheitskonzept.
Betriebsdienste

§ 18.

Die Betriebsdienste sind für die Reinigung und Pflege der Innen- und Aussenflächen, Betrie b und Instandhaltung der Gebäude technik und den Unterhalt zuständi g. Die gesamte im Rahmen von Veranstaltungen benötigte techni sche Infrastruktur und deren Be treuung an den Veranstaltungsorten werden durch die zu den Betriebs diensten gehörenden Hörsaaldienste sichergestellt.
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415.111.41 Reglement – Benutzung von Räumen und Aussenflächen G. Bewilligung Lehre

§ 19.

Für Veranstaltungen der Lehre (§
5) ist ein abgekürztes Verfahren vorgesehen. Veranstaltungen ausserhalb der Lehre

§ 20.

Veranstaltungen ausse rhalb der Lehre (§
6) können an Ver
- anstaltungsorten der Universität Zürich durchgeführt werden, wenn eine Beziehung der Veranstalterin oder des Veranstalt ers bzw. der Ver
- anstaltung zur Universität besteht. Beziehung zur Universität

§ 21.

Ein inhaltlicher Zusammenhang besteht namentlich dort, wo die Veranstaltung a. zur Erfüllung des universitären Auftrags in Forschung, Dienstleis
- tung und Selbstverwaltung beiträgt, b. der Darstellung und Vermittlun g von universitärem Forschen und Lehren dient, c. die öffentliche Wahrnehmung de r Universität als Förderin des sachlich-kritischen Dialogs zu gese llschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Frag estellungen, Entwicklungen und Kontroversen unterstützt. Verfahren

§ 22.

1 Anträge für die Nutzung gemäss §
6 sind bei der oder dem Delegierten der Rektorin oder des Rektors mittels eines bei ihr oder ihm erhältlichen Formulars spätes tens zehn Tage vor Beginn der Ver
- anstaltung einzureichen. Veranstalt ungen, die eine be hördliche Bewil
- ligung benötigen, sind mindesten s 4 Wochen vorher anzumelden.
2 Die Antragstellenden werden gemäss nachfolgender Prioritäten
- liste berücksichtigt: a. Anträge gemäss §
5, b. Anträge gemäss §
6. Prüfungen

§ 23.

1 Prüfungen werden in der Rege l in denselben Räumen, an denselben Wochentagen und zu dens elben Tageszeiten wie die dazu
- gehörenden Lehrveransta ltungen durchgeführt.
2 Für Prüfungen, die nicht gemäss Absatz 1 durchgeführt werden können, wird empfohlen, die Raumbedürfnisse mindestens drei Semes
- ter im Voraus anzumelden. Vor eine r definitiven Fest legung der Prü
- fungstermine ist die de finitive Reserv ationsbestätigung für die benö
- tigten Räume einzuholen. Solche Pr üfungen sind zudem in der Regel in die vorlesungsfreie Zeit zu legen. Kongresse

§ 24.

1 Kongresse sind in der Regel zeit lich so zu legen, dass Ver
- anstaltungen der Lehre möglichst nicht betroffen werden.
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2 Um eine langfristige Planbarkeit von Kongressen sicherzustellen, gelten folgende Ko ngresszeitfenster:
3 In folgenden Kalenderwochen wer den Kongresse bezüglich Raum zuteilung mit erster Pr iorität behandelt, Prüfung en mit zweiter Priori tät: a. in den Räumen der Universität Zürich Standort Zentrum und Nord die Kalenderwochen 05 bis 07 im Frühjahr und 29 bis 37 im Som mer, b. in den Räumen der Universität Zürich Standort Irchel die Kalen derwochen 05 im Frühling und 29 bis 35 im Sommer.
Kosten

§ 25.

1 Die Nutzung und die damit zusammenhängenden Dienst leistungen sind für die Durchführung von Veranstaltungen der Lehre gemäss §
5 unentgeltlich.
2 Die übrige Nutzung universitärer Räumlichkeiten ist in der Regel entgeltlich.
3 Die Universitätsleitung erlässt eine Gebührenordnung für die Benutzung der Räume de r Universität, den Pe rsonalaufwand, die Nut zung von speziellen Einrichtungen un d Installationen sowie die Erbrin gung zusätzlicher Leistungen.
4 Ausserordentliche Dienstleistungen der Universität (zusätzliches Personal, Reinigungskosten u. a.) wer den auch bei unentgeltlicher Nut zung der Räume in Rechnung gestellt.
5 Für die Annullation von bereits erfolgten Reserv ationen wird abhängig vom Zeitpunkt der Absage und den bereits erbrachten Leis tungen eine den Umständen en tsprechende Rech nung gestellt.
Erlass der
Kostenpflicht

§ 26.

Die Kosten können auf begründe ten Antrag reduziert oder erlassen werden. Zuständig für den Erlass ist die oder der Delegierte der Rektorin oder des Rektors.
Schluss
-
bestimmung

§ 27.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und er setzt das Regulativ zur Nutzung der Räume der Universität Zürich für Veranstaltungen vom 8. Oktober 1971.
1 OS 64, 658 .
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