Verordnung über die Ausbildungen und Prüfungen für den Dienst in der römisch-katholi... (414.132)
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Verordnung über die Ausbildungen und Prüfungen für den Dienst in der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Bern

1 414.132 Verordnung über die Ausbildungen und Prüfungen für den Dienst in der römisch- katholischen Landeskirche des Kantons Bern vom 18.12.2002 (Stand 01.01.2012) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 21 und 22 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die ber nischen Landeskirchen 1 ) , im Einvernehmen mit dem Synodalrat der rö misch-katholischen Landeskirche des Kantons Bern und nach Anhörung des Bischofs von Basel, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen für die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst und die Besetzung von Hilfs geistlichenstellen.

Art. 2

Prüfungskommission
1 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ernennt für eine Dauer von je weils vier Jahren eine Kommission zur Beurteilung von Ausbildungen und zur Abnahme mündlicher Prüfungen.
2 Der Kommission gehören fünf bis sieben Expertinnen und Experten an. Sie kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Expertinnen und Experten beizie hen.

Art. 3

Aufgaben der Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission ist verantwortlich für a die Beurteilung der Ausbildungsgänge der Bewerberinnen und Bewerber für die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst und für die Besetzung von Hilfsgeistlichenstellen,
1) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
03-14
414.132 2 b die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfungen für Bewer berinnen und Bewerber für die Aufnahme in den bernischen Kirchen dienst.

Art. 4

Prüfung von Abschlüssen
1 Bewerberinnen und Bewerber für eine kantonal besoldete Pfarr- oder Hilfs pfarrstelle haben der Prüfungskommission die Nachweise über ihre Ausbildun gen und Prüfungen sowie die erforderliche missio canonica (Beauftragung des Bischofs) vorzulegen.
2 Die Prüfungskommission beurteilt die Gültigkeit der Ausbildungen anhand die ser Verordnung und organisiert im Bedarfsfall eine mündliche Prüfung.
3 Die Prüfungskommission teilt der Bewerberin oder dem Bewerber sowie der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten mit, wie sie die Ausbil dung beurteilt hat.
4 Ordinariat des Bistums Basel.
2 Ausbildungen

Art. 5

Vorausgesetzte Ausbildungen
1 Bewerberinnen und Bewerber für Pfarrstellen sowie Vikare, Diakone, Pasto ralassistentinnen und Pastoralassistenten haben sich über folgende Abschlüs se auszuweisen a ordentlicher Abschluss in römisch-katholischer Theologie an einer Univer sität oder Hochschule bzw. erfolgreich abgeschlossener dritter oder vierter Bildungsweg gemäss Artikel 6 und 7, b zweijährige Berufseinführung des Bistums Basel.
2 Für den französischsprachigen Kantonsteil kann die zweijährige Berufseinfüh rung durch einen einjährigen pastoralen Praxiseinsatz in einer französischspra chigen Diözese ersetzt werden.
3 Katechetinnen und Katecheten in Hilfspfarrstellen haben sich über eine aner kannte katechetische Ausbildung nach Artikel 8 auszuweisen.
4 Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter in Hilfspfarrstellen haben sich über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäss Artikel 9 auszuweisen.
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Art. 6

Dritter Bildungsweg
1 Der dritte Bildungsweg (Art. 5, Abs. 1, Bst. a) umfasst a eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung, b ein theologisches Basisstudium als Vollzeitausbildung am Katechetischen Institut in Luzern oder den vierjährigen Theologiekurs für Laien mit zusätz licher Ausbildung zur nebenamtlichen Katechetin oder zum ne-benamtli chen Katecheten, c einen mindestens zweijährigen pastoralen Einsatz, d ein zweijähriges theologisch-praktisches Seminar an der theologischen Fakultät in Luzern mit Abschlusszeugnis.

Art. 7

Vierter Bildungsweg
1 Der vierte Bildungsweg ist ein modularer theologischer Ausbildungsweg nach Vorgaben des Bistums Basel.

Art. 8

Katechetische Ausbildung
1 Als katechetische Ausbildung werden anerkannt a ein Vollzeitstudium am Katechetischen Institut in Luzern mit Diplomab schluss oder an einem gleichwertigen Bildungsinstitut im französischen Sprachraum, b der Ausbildungskurs der Katechetischen Arbeitsstelle für Katechetinnen und Katecheten im Nebenamt mit einigen Jahren Berufspraxis und dem vierjährigen Theologiekurs für Laien.

Art. 9

Ausbildung für Jugendarbeit
1 Als Ausbildung zur Jugendarbeiterin oder zum Jugendarbeiter werden aner kannt a ein Abschluss des 'Institut Romand de Formation aux Ministères', Fri bourg, oder eines gleichwertigen Bildungsinstituts im französischen Sprachraum, b ein Maturitätsabschluss oder eine anerkannte mindestens dreijährige Berufsausbildung und der Ausbildungskurs der Katechetischen Arbeits stelle für Katechetinnen und Katecheten im Nebenamt, Kategorie Ober stufe.
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3 Zusätzliche Prüfungen

Art. 10

Zusätzliche Prüfung
1 Wer in den bernischen Kirchendienst aufgenommen werden will, hat sich im Rahmen einer mündlichen Prüfung über seine Kenntnisse betreffend die Grundzüge der im Kanton Bern für das Pfarramt relevanten rechtlichen Grund lagen auszuweisen.
2 Die Prüfung dauert 15 Minuten und wird von einem Mitglied der Prüfungskom mission abgenommen.
3 Die Prüfungskommission instruiert und dokumentiert die Kandidatin oder den Kandidaten spätestens einen Monat vor der Prüfung über das Prüfungsgebiet.

Art. 11

Bestehen der Prüfung
1 Die Expertin oder der Experte bewertet die Prüfung mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden'.
2 Nicht bestandene Prüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.
3 Das Prüfungsergebnis ist nicht selbständig anfechtbar.
4 Gebühren

Art. 12

1 Für die mündliche Prüfung wird eine Gebühr von 150 Franken erhoben. *
5 Schlussbestimmungen

Art. 13

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement vom 10. April 1942 über die Prüfung der Kandidaten für den Dienst der römisch-katholischen Kirche des Kantons Bern (BSG 414.132) wird aufgehoben.

Art. 14

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft. Bern, 18. Dezember 2002 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch-Balmer Der Staatsschreiber: Nuspliger
5 414.132 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.12.2002 01.03.2003 Erlass Erstfassung 03-14 09.11.2011 01.01.2012

Art. 12 Abs. 1

geändert 11-134
414.132 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.12.2002 01.03.2003 Erstfassung 03-14

Art. 12 Abs. 1

09.11.2011 01.01.2012 geändert 11-134
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