Notenaustausch vom 19. Dezember 1994 (0.631.252.934.952.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch vom 19. Dezember 1994

zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung eines Abfertigungsplatzes auf dem schweizerischen Teil des chemin départemental C.D. 35 b In Kraft getreten am 19. Dezember 1994 ¹ AS 1995 4068
Übersetzung ²
Ministerium
Paris, den 19. Dezember 1994
für Auswärtige Angelegenheiten
Schweizerische Botschaft
Paris
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 19. Dezember 1994, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960³ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und der Grenzabfertigung während der Fahrt, ihm folgendes mitzuteilen:
Der Schweizerische Bundesrat hat von der Vereinbarung über die Errichtung eines Abfertigungsplatzes auf dem schweizerischen Teil des chemin départemental C.D. 35 b Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung wurde am 2. September 1992 vom Generaldirektor der schweizerischen Zollverwaltung und am 30. März 1993 vom Generaldirektor der französischen Zollverwaltung und der Indirekten Steuern unterzeichnet und hat folgenden Wortlaut:
«Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960⁴ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und der Grenzabfertigung während der Fahrt, wird folgendes vereinbart:

Art. 1

1.  Auf dem schweizerischen Teil des Weges (chemin départemental C.D. 35 b), der von Prévessin nach Mategnin führt, wird zwischen den Grenzsteinen 93 und 94 ein französischer Abfertigungsplatz errichtet.
2.  Die französischen Ausgangsabfertigungen werden auf diesem Platz vorgenommen.

Art. 2

1.  Dieser Abfertigungsplatz besteht aus dem östlichen Teil der Strasse, die auf schweizerischem Hoheitsgebiet liegt. Er ist wie folgt begrenzt (vgl. beigefügten Plan⁵):
einerseits dem Grenzverlauf, der durch die Mitte des Weges geht auf einer Länge von 62,46 m, teilweise direkt bei der Kontrollinsel des französischen Zolls, und eine Diagonale von 5,58 m von der Mitte der Fahrbahn zum Grenzstein 94.
andererseits vom Grenzstein 93 in einer rechtwinkligen Geraden von 5,78 m bis zur Mitte der Fahrbahn und einer Geraden, die dem unteren Rand der Strassenböschung folgt bis zum Grenzstein 94.
2.  Der Plan⁶ bildet einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung

Art. 3

Die Souveränität des Gebietsstaates bleibt auf dem schweizerischen Teil des Weges unter allen Umständen garantiert.

Art. 4

1.  Die Regionalzolldirektion Léman in Annecy und die Departementaldirektion der Luft‑ und Grenzpolizei in Ain einerseits, die Direktion des Vl. Zollkreises in Genf und der Chef der Polizei der Republik und des Kantons Genf andererseits legen im gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit den zuständigen Verwaltungen die Einzelheiten fest.
2.  Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten lokalen Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können.

Art. 5

Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung, einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.»
Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt unter Hinweis darauf, dass deren Artikel 3 gemäss den Bestimmungen des Titels III des Abkommens vom 28. September 1960⁷ zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt anwendbar ist.
Die Botschaft schlägt daher vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihr als Antwort zustellen wird, das Einvernehmen beider Regierungen nach Artikel 1 Absatz 4 des obenbezeichneten Abkommens vorn 28. September 1960 zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung eines Abfertigungsplatzes auf dem schweizerischen Teil des chemin départemental C.D. 35 b bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 19. Dezember 1994 in Kraft tritt.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, uni das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung dem Vorstehenden zustimmt.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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