Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht
1 Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht
412.101.6
1. 1. 10 - 67 Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht (vom 15. Oktober 2009)
1 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
74 Abs.
1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)
3 , verfügt:
Vo l k s s c h u l a m t
§ 1.
Das Volksschulamt übt die Au fsicht über den Privatunter richt aus.
Unterrichts
-
programm
§ 2.
1 Die Eltern, deren Kinder privat unterrichtet werden, reichen dem Volksschulamt und der Schulp flege des Schulortes gemäss §
10 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
2 und §
8 der Volks schulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)
3 vor Aufnahme des Unter richts und später jährlich ei n Unterrichtsprogramm gemäss §
73 Abs. 1 VSV
3 ein.
2 Das Volksschulamt bestimmt I nhalt und Form des Unterrichts programms.
Au sk un ft s
-
pflicht
§ 3.
Lehrpersonen, die Privatunterrich t erteilen, nehmen jährlich zu unterrichtsbezogenen Fragen des Volksschulamtes Stellung.
Überprüfung
der Unterrichts
-
qualität
§ 4.
Die Überprüfung der Qualität des überjährigen Privatunter richts gemäss §
70 Abs. 2 VSG
2 erfolgt mittels jährlicher Aufsichtsbesu che. Zusätzlich können Schulleis tungstests angeordnet werden.
Lernziel
-
erreichung
§ 5.
1 Gibt es Anzeichen dafür, da ss die Lernziele des kantonal zürcherischen Lehrplans nicht erreicht werden, kann das Volksschul amt gemäss §
74 Abs. 2 VSV
3 eine externe Be urteilung anordnen.
2 Es kann Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.
Inkrafttreten
§ 6.
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 17. August 2009 in Kraft.
1 OS 64, 721 .
2 LS 412.100 .
3 LS 412.101 .
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