Verordnung über das Arbeitsverhältnis der evangelisch-reformierten und christkatholi... (414.312)
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Verordnung über das Arbeitsverhältnis der evangelisch-reformierten und christkatholischen Lernvikarinnen und Lernvikare

1 414.312 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der evangelisch-reformierten und christkatholischen Lernvikarinnen und Lernvikare (Lernvikariatsanstellungsverordnung, LVAV) vom 24.04.2013 (Stand 01.08.2015) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 17 und 79 des Personalgesetzes vom 16. September
2004 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz
1 Für das Arbeitsverhältnis der Lernvikarinnen und Lernvikare in bernischen Kirchgemeinden der evangelisch-reformierten und der christkatholischen Landeskirchen gelten die Vorschriften der Personalgesetzgebung sowie die je weiligen Prüfungs- und Lernvikariatsvorschriften.

Art. 2

Arbeitsverhältnis
1 Das befristete Arbeitsverhältnis für die praktische Ausbildung wird durch öf fentlich-rechtlichen Vertrag begründet.
2 Für jede Verlängerung des Lernvikariats wird ein neuer und zeitlich befristeter Vertrag abgeschlossen.

Art. 3

Entschädigung
1 Die Entschädigung setzt sich zusammen aus a dem Jahresgehalt b der Betreuungszulage, c den Familienzulagen.
2 Der Anspruch der Entschädigungen richtet sich nach dem Beschäftigungs grad. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung zu den Familienzulagen.
1) BSG 153.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-40
414.312 2

Art. 4

Beschäftigungsgrad
1 Das vierzehnmonatige Lernvikariat erfolgt vollzeitlich. Davon sind 60 Prozent entschädigte praktische Ausbildung in der Kirchgemeinde, 40 Prozent gelten als theoretische Ausbildung. *
2 Bei Verlängerungen des Lernvikariats entscheidet die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion über die Höhe des Beschäftigungs grads.
3 Änderungen des Beschäftigungsgrads während des Vikariats werden von der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion festgelegt. Eine Reduktion des Beschäftigungsgrads hat eine anteilsmässige Verlängerung des Lernvikariats zur Folge.
4 Vor ihrem Entscheid hört die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die betroffene Landeskirche und die betroffene Ausbildungsin stitution an.

Art. 5

Einreihung und Gehalt
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden während der Dauer des Lernvika riates entsprechend dem Grundgehalt der Gehaltsklasse 18 entschädigt. *

Art. 6

Ferien
1 Der Ferienanspruch beträgt anteilsmässig fünf Wochen pro Kalenderjahr.

Art. 7

Gehaltsausrichtung bei Krankheit, Unfall und Geburt
1 Anlässlich der Geburt wird den Lernvikarinnen ein bezahlter Urlaub von sech zehn Wochen gewährt. Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kir chendirektion kann zusätzlich einen unbezahlten Urlaub bis zu zehn Wochen gewähren.
2 Bei Abwesenheit infolge von Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub wird das Gehalt längstens bis zum Ende der befristeten Vertragsdauer ausgerichtet.

Art. 8

Gehaltsausrichtung bei Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst
1 Für Militär-, Zivilschutz und Zivildienstleistende wird das Gehalt längstens bis zum Ende der befristeten Vertragsdauer ausgerichtet.
3 414.312

Art. 9

Pensionskasse
1 Die Lernvikarinnen und Lernvikare sind nach den Vorschriften des Gesetzes vom 30. Juni 1993 über die Bernische Pensionskasse (BPKG 1 ) ) gegen die Risi ken Alter, Tod und Invalidität versichert.

Art. 10

Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 9. September 2009 über das Staatsexamen für den Dienst in der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern 2 ) wird wie folgt geändert:

Art. 11

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 7. Juni 1995 über das Dienstverhältnis der evange lisch-reformierten Lernvikarinnen und Lernvikare (BSG 414.312) wird aufgeho ben.

Art. 12

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Bern, 24. April 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) Aufgehoben durch G vom 18. 5. 2014 über die kantonalen Pensionskassen; BSG 153.41
2) BSG 414.122
414.312 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.04.2013 01.07.2013 Erlass Erstfassung 13-40
24.06.2014 01.08.2015

Art. 4 Abs. 1

geändert 14-66
24.06.2014 01.08.2015

Art. 5 Abs. 1

geändert 14-66
5 414.312 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.04.2013 01.07.2013 Erstfassung 13-40

Art. 4 Abs. 1

24.06.2014 01.08.2015 geändert 14-66

Art. 5 Abs. 1

24.06.2014 01.08.2015 geändert 14-66
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