Beschluss des Kantonsrates über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierun... (177.25)
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Beschluss des Kantonsrates über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte

1 KRB über die Abgangsleistungen
177.25
1. 1. 10 - 67 Beschluss des Kantonsrates über die Abgangsleistun gen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte (vom 9. März 2009)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antr ag der Kommission für Staat und Gemeinden vom 19. Dezember 2008
2 , gestützt auf §
20 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs rates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005
3 , §
208 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976
5 , §
5 Abs. 5 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993
6 und §
37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
4 , beschliesst: I.
1 Den Mitgliedern des Regierungs rates wird bei Beendigung des Amtes eine Abfindung in Mona tslöhnen gemäss nachfolgender Tabelle ausgerichtet: Vollendete freiwillige freiwillige unfreiwillige unfreiwillige unfreiwillige Lebensjahre Beendigung Beendigung Beendigung Beendigung Beendigung mit 4–7 mit mit weniger mit 4–7 mit Amtsjahren mindestens als Amtsjahren mindestens
8 Amtsjahren
4 Amtsjahren
8 Amtsjahren bis 50
3
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1
2
1
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3
2
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2 Als Monatslohn gilt ei n Zwölftel des zuletz t bezahlten Jahres- Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.
3 Die Beendigung des Amtes gilt als unfreiwillig, wenn das Mitglied des Regierungsrates nicht wiedergewählt wird. Der Nichtwiederwahl sind folgende Sachverhalte gleichgestellt: a. Das Mitglied verzichtet auf eine Kandidatur, weil es von seiner politischen Partei nicht mehr zur Wiederwahl vorgeschlagen wor
- den ist. b. Das Mitglied tritt zurück oder verzichtet auf eine Kandidatur, nachdem eine vertraue nsärztliche Untersuchung diesen Schritt aus gesundheitlichen Gründen als angezeigt erscheinen lässt. Die Be
- stimmungen über das Ausscheiden aus dem Amt wegen Invalidität bleiben vorbehalten.
4 Ist die Beendigung des Amtes au f eine schwere Amtspflichtver
- letzung oder auf ein Verbrechen oder Vergehen des Mitglieds des Regierungsrates zurückzuführen, wi rd die Abfindung gekürzt, ganz verweigert oder ganz oder teilweise zurückgefordert.
5 Die Bestimmungen des Personalrechts über die unter Freistellung erfolgte Anstellungsverlängerung anstelle der Einm alzahlung der Ab
- findung sowie über die Kürzung ode r Rückforderung der Abfindung wegen neuen Einkommens während de r Abfindungsdauer gelten sinn
- gemäss. Als Zeitpunkt der Beendig ung des Amtes gilt bei der sinn
- gemässen Anstellungsver längerung deren Ende. II. Die Bestimmungen des Pers onalrechts über die Lohnfort
- zahlung bei Beendigung des Amte s und über die Abgangsleistungen gelten für die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte sinngemäss. III. Die Abfindung wird für die Mi tglieder des Regierungsrates durch den Regierungsrat und für die Mitglieder der obersten kan
- tonalen Gerichte durch die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts festgelegt.
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1. 1. 10 - 67 IV. Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des Gesetzes über die Abgangsleistung en für die Mitglieder des Regie rungsrates und der obersten kantonalen Gerichte . Er tritt gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft
7 .
1 OS 64, 633 .
2 ABl 2009, 71 .
3 LS 172.1 .
4 LS 175.2 .
5 LS 211.1 .
6 LS 212.81 .
7 Inkrafttreten: 1. Dezember 2009 ( OS 64, 632 ).
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