Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich–Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4 /A4a)
1 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
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1. 1. 10 - 67 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich–Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4 /A4a) (vom 18. August / 19. August 2009)
1 Der Regierungsrat des Ka ntons Zürich und der Regierungsrat des Kan tons Zug, gestützt auf Art. 57a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958
5 sowie Art.
4 Abs.
1 des Ordnungsbusseng esetzes vom 24. Juni
1970
6 , vereinbaren: I. Allgemeines
Zweck Art.
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1 Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der poli zeilichen Versorgung im grenzübe rschreitenden Abschnitt der Auto bahn A4 der Kantone Zug und Zürich.
2 Die Zuständigkeiten werden so zugeteilt, dass die Verkehrsteil nehmenden bei einem Unfall möglichs t rasch versorgt werden können.
Gegenstand Art.
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1 Auf dem grenzüberschreitenden Teilstück der A4 zwi schen dem Anschluss Affoltern am Albis ZH und der Verzweigung Blegi ZG Fahrtrichtung Luzern we rden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, di e polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizei lich unaufschiebbaren Massnahme n von der Kantonspolizei Zürich ausgeübt.
2 In der Gegenrichtung auf dem gr enzüberschreitenden Teilstück der A4 zwischen der Verzweigung Blegi ZG und dem Anschluss Affol tern am Albis ZH in Fahrtrichtung Zürich werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheit sdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizeilich unaufschiebbare n Massnahmen von der Zuger Poli zei ausgeübt.
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551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a II. Zuständigkeit Grundsatz Art.
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1 In den nachfolgenden Bestim mungen wird der Kanton Zürich auf dem Teilstück der A4 zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Bleg i Fahrtrichtung Luzern ab Kan
- tonsgrenze als Betreuungskanton bezeichnet, der Kanton Zug als Gebietskanton.
2 In der Gegenrichtung gilt der Kanton Zug von der Verzweigung Blegi Fahrtrichtung Zürich ab Kantonsgrenze bis zum Anschluss Affoltern am Albis als Betreuungs- und der Kanton Zürich als Gebiets
- kanton.
3 Auf dem in Art. 3 genannten Te ilstück hat die verantwortliche Polizei des Betreuungskantons die gleichen Rechte und Pflichten gegen
- über den Verkehrsteilnehmenden wi e die Polizeiorgane des Gebiets
- kantons. Örtliche Zuständigkeit Art.
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1 Die Zuständigkeit der Aut obahnpolizei de s jeweiligen Betreuungskantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Natio
- nalstrasse einschliesslich Anschlu ssbauwerke. Dazu gehören unter anderem Fahrbahn, Panne nstreifen, Strassenbö schung, Kunstbauten, Leitplanken in Fahrtrichtung sowi e die Nebenanlagen im Sinne von Art.
2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007
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.
2 Die Begrenzung der Zuständigkei tsbereiche auf den Anschluss
- bauwerken ist in Situationsplänen (P lan Nr. 1: Schematische Übersicht, Plan Nr. 2: Detailplan Anschluss A ffoltern a. A. / Rastplatz Knonauer Amt, Plan Nr. 3: Detailplan Verzweigu ng Blegi) festgelegt. Diese Pläne bilden integrierenden Besta ndteil dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Besti mmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Nacheile (Art.
360 StGB
3 ). Verkehrspolizei Art.
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1 Die Polizei des Betreuungska ntons besorgt im Gebiets
- kanton im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit fol
- gende Aufgaben: a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilneh
- menden und der Fahrzeuge (inklusive der zur Verfügung stehen
- den Messgeräte), b. Anordnung der zur Wahrung de r Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, nament
- lich Verkehrsumleitungen und vo rübergehende Ve rkehrsbeschrän
- kungen (Betreuungskanton erstatte t dem Gebietskanton Ereignis
- meldung),
3 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
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1. 1. 10 - 67 c. Überwachung des Strassenzusta ndes und Aufsicht über die Ein richtungen der Nationalstrasse (Mängelmeldungen erfolgen an den Gebietskanton), d. Tatbestandsaufnahme bei Verk ehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizugs der Untersuchungsbe hörden des Gebietskantons, e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung der administrativpolizeilichen Meldungen (u. a. Unfallaufnahme protokoll) an die zuständige Behörde des Gebietskantons, f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton ge ltenden Bestimmungen; g. Erhebung von Ordnungsbussen na ch den Vorschriften und zuguns ten des Betreuungskantons.
2 Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sind – unter Vorbehalt der bundesrecht lichen Zuständigkeiten – Sache de s Gebietskantons. Diese sind dem Betreuungskanton mitzuteilen.
3 Das Aufstellen von stationären autonomen Geschwindigkeits messsystemen erfolgt nur mit Zustimmung des Gebietskantons.
4 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Nationalstrassengesetz gebung bleiben vorbehalten.
5 Auf dem Rückweg in ihren Gebi etskanton darf die jeweilige Polizei auf dem Gebiet des andere n Kantons festgestellte Verkehrs regelverletzungen ahnden. Sie erstellt einen Anzeigerapport via ge bietszuständigen Verkehrspolizeistützpunkt zuhanden der zuständigen kantonalen Justizbehörde. Systematische oder geplante Kontrollen erfolgen nur auf dem Betreuungsgebiet. Di e Erhebung von Ordnungs bussen auf dem Rückweg erfolgt nach den Vorschriften der handeln den Polizei.
Kriminalpolizei Art.
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1 Dem Betreuungskanton oblie gen die polizeiliche Fahn dung sowie die unaufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeder Art, die auf dem in Art.
2 genannten Teilstück vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handl ungen auf frischer Tat ertappt oder deren Verübung verdächtigt we rden, zur Verhaftung ausgeschrie ben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind vom jeweiligen Betre uungskanton den Strafuntersuchungs behörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Dem jeweiligen Betreuungskanton obliegen ferner die Entgegen nahme und Weiterleitung von Anzeigen.
4 Der Betreuungskanton benachrich tigt bei Straffällen unverzüg lich die Untersuchungsorg ane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.
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551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a Verfahren Art.
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1 Der Betreuungskanton hat die Verfahrensvorschriften des Gebietskantons anzuwenden. Vo rbehalten bleiben die Vorschrif
- ten des Betreuungskantons für die Erhebung vo n Ordnungsbussen.
2 Die Polizeikommandos des Betreuung s- und des Gebietskantons regeln das Rapport- und Meldewesen. III. Stellung der Angehö rigen der Betreuungskantone Dienstverhältnis Art.
8 Das Dienstverhältnis der Angehörigen des Betreuungs
- kantons untersteht der Gesetzgebung des Betreuungskantons. Sie tra
- gen dessen Uniform, Zeichen und Waffen. Befehlsgewalt Art.
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1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei im Gebietskanton sind von den Vorgesetzten des Betreuungskantons nach Rücksprache mit den Polizeib ehörden des Gebietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zustän
- digen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Poli zeikommandos des Betreuungskan
- tons. Disziplinar gewalt Art.
10 Die Angehörigen unterstehen der Disziplina rgewalt des jeweiligen Betreuungskantons. Diszip linarfehler, die im Gebietskan
- ton begangen wurden, sind den Vorges etzten der Fehlbaren zu melden. Verantwortlich keit Art.
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1 Für den Schaden, den Ange hörige eines Betreuungs
- kantons beim Dienst im Gebietskan ton einem Dritten zufügen, haftet der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen, soweit diese nach dem Recht des Betreuungskantons ersatzpflichtig sind; vorbehalten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für die Ersatzpflichti gen günstiger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, di e Angehörige im Dienst erlei
- den, haftet der jeweilige Betreuungs kanton, soweit eine solche Haf
- tung auch für die übrigen Angehöri gen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Betreuungskantons als Motor
- fahrzeughalter gemäss Bundesrecht.
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Beistand Art.
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1 Haben sich Angehörige eines Betreuungskantons wegen ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu vera ntworten, so leisten ihnen die Behör den dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Betreuungskanton erhalten, und nich t weniger als den Angehörigen der Kantonspolizei des Gebietskantons.
2 Die Versicherung der Angehörige n ist Sache der Betreuungskan tone. IV. Kostenregelung
Betriebskosten Art.
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1 Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die Dienstausübung ihrer Autobahnpolizei auf dem Gebiet des anderen Kantons erwachsen. Inbegriffen si nd die Kosten für Unfall- und Haft pflichtversicherungen.
2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpoli zei gehen an den Be treuungskanton. Die Einnahmen aus Ordnungs bussen verbleiben beim Betreuungskanton bzw. beim erhebenden Kanton auf dem Rückweg gemäss Art.
5 Abs. 5. V. Schlussbestimmungen
Vollzug Art.
14 Der Vollzug dieser Vereinbar ung obliegt der Sicherheits direktion des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion des Kan tons Zug.
Anstände Art.
15 Anstände zwischen den Ve rtragskantonen aus der An wendung dieser Vereinbarung sind ei nem Schiedsgericht zu unterbrei ten. Beide Kantonsregierungen be zeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nich t einigen, bestimmen die Kantons regierungen den Obmann.
Inkrafttreten
und
Ve r t r a g s d a u e r Art.
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1 Diese Vereinbarung tritt mi t Verkehrsübergabe der A4, Zürich–Luzern, in Kraft
7 .
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einem der Vertragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende eines Jahr es schriftlich gekündigt wird.
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551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a Kenntnisnahme durch Bundesrat Art.
17 Diese Vereinbarung wird gemäss Art.
48 Abs. 3 der Bun
- desverfassung
2 vom Regierungsrat des Ka ntons Zug dem Bundesrat zur Kenntnisnahme mitgeteilt.
1 OS 64, 551 .
2 SR 101 .
3 SR 311.0 .
4 SR 725.111 .
5 SR 741.01 .
6 SR 741.03 .
7 Inkrafttreten: 13. November 2009.
7 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
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1. 1. 10 - 67 A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei Zuständigkeiten: Kantonspolizei Zürich Zuger Polizei Beilage 1 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Aus- übung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
31b Anschluss Affoltern am Albis / Rastplatz Knonauer Amt Anschluss Wettswil Wildüberführung Isenberg Islisberg - Tunnel Ueberdeckung Eigi Kanton Zürich Kanton Zug
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32 Rüteli - Tunnel siehe Detail siehe Detail Schematische Übersicht Verzweigung Blegi
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551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei Zuständigkeiten: Kantonspolizei Zürich Zuger Polizei Detail Anschluss Affoltern a. A. / Rastplatz Knonauer Amt Obfelden Affoltern a.A. Luzern Zürich Mettmenstetten Notausfahrt Notausfahrt Rastplatz Knonauer Amt Ost Rastplatz Knonauer Amt West Beilage 2 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Aus- übung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
9 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
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1. 1. 10 - 67 A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei Zuständigkeiten: Kantonspolizei Zürich Zuger Polizei Detail Verzweigung Blegi Beilage 3 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Aus- übung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) Zug Luzern
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