Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik... (0.142.112.459)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Chile über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)

(Rückübernahmeabkommen) Abgeschlossen am 23. November 2006 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. Juni 2016 (Stand am 30. Juni 2016) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Chile
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
im Geiste der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien,
mit dem Ziel, in Beachtung der von den geltenden Gesetzen und Regelungen gewährten Rechte und Garantien eine bessere Anwendung der Bestimmungen über den Personenverkehr zu gewährleisten,
unter Beachtung der internationalen Verträge und Übereinkommen,
im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern und im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Verhinderung der illegalen oder irregulären Migration,
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
haben Folgendes vereinbart:

I. Begriffsbestimmungen

Art. 1
Zur Ausführung dieses Abkommens sind die nachfolgenden Begriffe wie folgt zu verstehen:
– ersuchende Partei: Vertragspartei, die das Rückübernahmegesuch stellt;
– ersuchte Partei: Vertragspartei, an die das Rückübernahmegesuch gestellt wird;
– um Durchbeförderung ersuchende Partei: Vertragspartei, die das Durchbeförderungsgesuch stellt;
– um Durchbeförderung ersuchte Partei: Vertragspartei, an die das Durchbeförderungsgesuch gestellt wird.

II. Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 2
(1)  Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei formlos jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft vermutet wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei besitzt.
(2)  Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn spätere Abklärungen ergeben, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei war.
Art. 3
(1)  Wird die Staatsangehörigkeit anhand von Elementen gemäss Artikel 2 Ziffer 2 des Protokolls glaubhaft vermutet, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Partei unverzüglich ein gültiges Reisepapier (Laissez-passer) für die Rückkehr der betroffenen Person aus.
(2)  Bestehen Zweifel an den Elementen, auf die sich die Vermutung der Staatsangehörigkeit stützt, oder sind keine solchen Elemente vorhanden, veranlasst die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Partei eine Anhörung der betroffenen Person innert drei Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs. Die ersuchende Partei organisiert diese Anhörung so rasch wie möglich im Einvernehmen mit der zuständigen Konsularbehörde.
(3)  Ergibt die Anhörung, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei besitzt, so stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung das nötige Reisepapier (Laissez-passer) unverzüglich aus, spätestens aber innert sechs Tagen nach Einreichung des Rückübernahmegesuchs.
Art. 4
(1)  Die für das Rückübernahmegesuch erforderlichen Angaben und die Übermittlungsmodalitäten sind in einem Protokoll nach Artikel 15 dieses Abkommens festgelegt.
(2)  Die Kosten für die Beförderung der rückzuübernehmenden Person bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.

III. Übernahme von Drittstaatsangehörigen

Art. 5
Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei formlos Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern die betroffene Person über ein gültiges Visum oder irgendeine gültige Niederlassungsbewilligung verfügt und diese von der ersuchten Partei ausgestellt wurden.
Art. 6
Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 5 gilt nicht für:
– einen Staatsangehörigen aus einem Drittsstaat, mit welchem die ersuchende Partei eine gemeinsame Staatsgrenze hat;
– einen Drittstaatsangehörigen, der bei der Einreise ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei in Besitz eines nicht als Transitvisum geltenden Visums oder einer Niederlassungsbewilligung ist, es sei denn, die ersuchte Partei hat ein Visum oder eine Niederlassungsbewilligung mit einer längeren Gültigkeitsdauer ausgestellt und das Dokument ist noch gültig;
– einen Drittstaatsangehörigen, der sich seit mehr als sechs Monaten im Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei aufhält, es sei denn, er ist im Besitz einer von der ersuchten Partei ausgestellten gültigen Niederlassungsbewilligung;
– einen Drittstaatsangehörigen, der von der ersuchenden Partei aufgrund des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951² über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967³ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, als Flüchtlinge anerkannt worden ist;
– einen Drittstaatsangehörigen, der von der ersuchten Partei in sein Heimatland oder einen Drittstaat weggewiesen worden ist, unter der Bedingung, dass er nicht in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei eingereist ist, nachdem er sich im Anschluss an den Vollzug der Wegweisungsmassnahme im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei regulär aufgehalten hat.
² SR 0.142.30
³ SR 0.142.301
Art. 7
(1)  Für die Anwendung von Artikel 5 wird die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Partei oder ihre dortige Niederlassung durch Reise- oder Ausweispapiere nachgewiesen. Einreise oder Niederlassung können auch durch ein anderes Mittel gemäss Artikel 4 des Protokolls vermutet werden.
(2)  Die für das Rückübernahmegesuch erforderlichen Angaben und die Übermittlungsmodalitäten sind im Protokoll festgelegt.
(3)  Die Kosten für die Beförderung der rückzuübernehmenden Person bis zur Grenze der ersuchten Partei trägt die ersuchende Partei.
Art. 8
Die ersuchende Vertragspartei nimmt Drittstaatsangehörige zurück, wenn spätere Abklärungen ergeben, dass die Voraussetzungen von Artikel 5 zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht erfüllt waren.

IV. Durchbeförderung

Art. 9
(1)  Jede Vertragspartei bewilligt auf schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet die begleitete oder unbegleitete Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, denen die um Durchbeförderung ersuchende Vertragspartei eine Wegweisung oder eine Einreiseverweigerung beschieden hat, sofern die Übernahme im Zielstaat oder einem anderen Durchbeförderungsstaat sichergestellt ist. Die um Durchbeförderung ersuchende Vertragspartei bietet der anderen Vertragspartei Gewähr dafür, dass jede Person, deren Durchbeförderung bewilligt wird, ein Transportticket und ein Reisepapier besitzt, das im Zielstaat gültig ist. Die Durchbeförderung erfolgt auf dem Luftweg.
(2)  Die um Durchbeförderung ersuchende Vertragspartei trägt die Verantwortung für den Drittstaatsangehörigen bis zu dessen Ankunft im Zielland. Die um Durchbeförderung ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person wieder zurück, wenn die verfügte Wegweisung oder Einreiseverweigerung aus irgendeinem Grund nicht vollzogen werden kann.
Art. 10
Die zuständigen Behörden der Vertragspartei übermitteln einander die Gesuche um Bewilligung der Durchbeförderung im Anschluss an eine Wegweisung oder Einreiseverweigerung auf direktem Wege. Das Gesuch enthält Angaben zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie das Reisedatum, die Flugnummer, die Ankunftszeit im Transitflughafen, Zeit und Datum der Abreise ins Zielland, die Reisepapiere und den Grund des Ersuchens.
Art. 11
(1)  Die Durchbeförderung wird verweigert, wenn die ausländische Person aufgrund einer Wegweisung oder einer Einreiseverweigerung Gefahr läuft:
– in einem der Durchbeförderungsstaaten oder im Zielstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen verfolgt zu werden;
– im Zielstaat für Begebenheiten, die sich vor der Durchbeförderung zugetragen haben, von einem Strafgericht angeklagt oder verurteilt zu werden.
(2)  Die betroffene Person kann an die um Durchbeförderung ersuchende Vertragspartei rücküberstellt werden, sofern spätere Abklärungen ergeben, dass ein Sach­verhalt nach Absatz 1 vorliegt.

V. Datenschutz

Art. 12
(1)  Bearbeitung und Schutz der in Anwendung dieses Abkommens übermittelten Personendaten erfolgen nach Massgabe der jeweiligen innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Vertragsparteien und in Übereinstimmung mit den anwendbaren internationalen Abkommen, die beide Vertragsparteien unterzeichnet haben.
In diesem Rahmen gilt folgende Regelung:
a) Die ersuchte Vertragspartei verwendet die übermittelten Personendaten nur zu dem in diesem Abkommen vorgesehenen Zweck.
b) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere auf deren Ersuchen über die geplante Verwendung der übermittelten Personendaten.
c) Die Bearbeitung der Personendaten ist den zuständigen Behörden vorbehalten, denen die Anwendung dieses Abkommens obliegt. Die Personendaten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an andere Stellen des Staates weitergegeben werden.
d) Die übermittelnde Vertragspartei achtet auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf deren Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit im Hinblick auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck. Wurden unrichtige Daten übermittelt, ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen; dieser hat die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
e) Die betroffene Person erhält, nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, von der die Auskunft verlangt wurde, auf Ersuchen Auskunft über die sie betreffenden Personendaten und den vorgesehenen Verwendungszweck.
f) Die übermittelten Personendaten dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es der Übermittlungszweck erfordert. Bearbeitung und Verwendung dieser Daten werden nach innerstaatlichem Recht der jeweiligen Vertragspartei überwacht.
g) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugang, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen.
(2)  Diese Informationen betreffen ausschliesslich:
– die Personalien der Person, deren Rückübernahme oder Durchbeförderung beantragt wird, sowie, falls erforderlich, die ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen, Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit);
– die Identitätskarte, den Reisepass oder andere Ausweis- oder Reisepapiere;
– sonstige Angaben zur Identifizierung der Person, deren Rückübernahme oder Durchbeförderung beantragt wird;
– die Aufenthaltsorte und Reisewege;
– die im Ausland erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen oder Visa.

VI. Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 13
(1)  Die Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Ziellandes trägt die ersuchende bzw. die um Durchbeförderung ersuchende Vertragspartei. Dasselbe gilt für die Kosten einer allfälligen Rückübernahme.
(2)  Die ersuchende Vertragspartei vergütet die Kosten für die Anwendung dieses Abkommens, die von der ersuchten bzw. der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei bevorschusst wurden.
Art. 14
(1)  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen und beraten sich, wann immer es die Anwendung dieses Abkommens erfordert.
(2)  Allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien direkt auf diplomatischem Wege gelöst. Lassen sich diese Streitigkeiten nicht auf diese Art bereinigen, so können die Vertragsparteien Gespräche mit Experten beider Regierungen anberaumen.
Art. 15
(1)  Die Anwendungsbestimmungen zu diesem Abkommen und insbesondere:
– die Fristen für die Behandlung der Gesuche und
– die Übernahme der Transportkosten
sind im Protokoll festgelegt, das integrierender Bestandteil dieses Abkommens ist.
(2)  Innert sechzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien eine Liste mit den Angaben der Behörden aus, die für die Rückübernahme- oder Durchbeförderungsgesuche zuständig sind, sowie eine Liste der Flughäfen, die für Rückübernahmen und Durchbeförderungen von Ausländern zur Verfügung stehen.
(3)  Desgleichen unterrichten die Vertragsparteien einander über jede Änderung der Angaben bezüglich der zuständigen Behörden und der Flughäfen.
Art. 16
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragspar­teien, die sich ergeben aus:
– den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951⁴ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967⁵ über die Rechtsstellung der Flüchtling;
– den Bestimmungen der für die Vertragsparteien geltenden Abkommen über den Schutz der Menschenrechte, insbesondere des Internationalen Pakts von New York vom 16. Dezember 1966⁶ über bürgerliche und politische Rechte;
– zwischenstaatlichen Auslieferungsverträgen.
⁴ SR 0.142.30
⁵ SR 0.142.301
⁶ SR 0.103.2
Art. 17
Dieses Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Chile gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und dessen Staatsangehörige nach Massgabe der geltenden Verträge zwischen der Schweiz und Liechtenstein.
Art. 18
(1)  Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über den Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens, das für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich ist; das Abkommen tritt dreissig Tage nach Erhalt der letzten Notifikation in Kraft.
(2)  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von neunzig Tagen gekündigt werden. Die Kündigung wird auf diplomatischem Wege mitgeteilt und gilt gleichermassen für das Fürstentum Liechtenstein.
Art. 19
(1)  Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommen aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Vertragsparteien teilen einander die Suspendierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mit.
(2)  Die Suspendierung tritt am ersten Tag des Monats nach Notifikation der anderen Vertragspartei in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten der Vertragsparteien dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen in Santiago, am 23. November 2006, in zwei Urschriften in französischer und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Christoph Blocher

Für die
Regierung der Republik Chile:

Belisario Velasco Baraona

Protokoll zur Anwendung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Chile über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt

(Rückübernahmea b kommen)
Art. 1 Notwendige Angaben im Rückübernahmegesuch für Staatsangehörige einer Vertragspartei und Übermittlungsmodalitäten
(Art. 4 Abs. 1 des Abkommens)
1.  Das Rückübernahmegesuch für Staatsangehörige einer Vertragspartei gemäss Artikel 2 des Abkommens muss hauptsächlich folgende Angaben enthalten:
– Angaben zur Identität der betroffenen Person (Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und -ort);
– Angaben zu Dokumenten zum Nachweis oder zur Vermutung der Staatsangehörigkeit gemäss Artikel 2 dieses Protokolls.
2.  Das Rückübernahmegesuch wird direkt an die zuständigen Behörden übermittelt, in der Regel per Fax.
3.  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch so schnell wie möglich, spätestens aber innert vierundzwanzig Stunden nach Empfang. Diese Frist kann auf sieben Tage verlängert werden, falls ein Sachverhalt gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vorliegt.
4.  Die Rückübernahme der Person erfolgt erst nach Bewilligung des Rückübernahmegesuchs durch die ersuchte Vertragspartei.
5.  Ist die rückzuübernehmende Person auf ärztliche Betreuung angewiesen so liefert die ersuchende Vertragspartei, sofern dies im Interesse dieser Person liegt, eine Beschreibung des Gesundheitszustands, einschliesslich Kopien ärztlicher Bescheinigungen und Informationen über eine allenfalls erforderliche Sonderbehandlung wie Pflege, Beaufsichtigung oder Krankenwagentransport.
Art. 2 Dokumente zur gültigen Vermutung oder Feststellung der Staatsangehörigkeit einer Person
(Art. 2 Abs. 1 des Abkommens)
1.  Die Staatsangehörigkeit wird anhand eines der folgenden gültigen Dokumente nachgewiesen:
Für die Republik Chile:
– Reisepass;
– Identitätskarte;
– Reisepapiere.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
– Reisepass;
– Identitätskarte;
– provisorische Identitätsbestätigung;
– Familienbüchlein mit Angabe des Heimatorts in der Schweiz.
2.  Die Staatsangehörigkeit wird anhand folgender Unterlagen glaubhaft gemacht:
– irgendein Dokument in Absatz 1, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
– von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, aus dem die Identität der betroffenen Person hervorgeht (Führerausweis, Seemannsbuch, Militärdienstbüchlein oder andere von der Armee ausgestellte Identitätsdokumente usw.);
– konsularische Immatrikulationsbescheinigung oder Zivilstandsdokument;
– irgendein anderes von einer zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument;
– abgelaufene Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
– Fotokopie eines der vorgängig aufgezählten Dokumente;
– eidesstattliche Erklärung der rückzuübernehmenden Person vor den Verwaltungs- oder Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei;
– Zeugenaussage in einem Verfahren vor den Verwaltungs- oder Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei;
– jedes andere Mittel, das von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei anerkannt wird.
Art. 3 Notwendige Angaben in einem Rückübernahmegesuch für Drittstaatsangehörige und Übermittlungsmodalitäten
(Art. 7 Abs. 2 des Abkommens)
1.  Das Rückübernahmegesuch für Drittstaatsangehörige gemäss Artikel 5 des Abkommens muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
– Angaben zu Identität und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person (Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und -ort);
– Angaben zu Dokumenten gemäss Artikel 4 dieses Protokolls, mit denen die Einreise der betroffenen Person in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt nachgewiesen oder festgestellt wird.
2.  Das Rückübernahmegesuch wird direkt an die zuständigen Behörden übermittelt, in der Regel per Fax.
3.  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch so schnell wie möglich, spätestens aber innert vierundzwanzig Stunden nach Empfang. Diese Frist kann bis zu sieben Tage verlängert werden, falls Dokumente gemäss Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls fehlen.
4.  Die Rückübernahme der Person erfolgt erst nach Bewilligung des Rückübernahmegesuchs durch die ersuchte Vertragspartei.
5.  Stützt sich das Rückübernahmegesuch darauf, dass die aus dem ersuchten Staat eingereiste ausländische Person mit falschen Dokumenten unterwegs ist, so sind diese Dokumente bei Annahme des Rückübernahmegesuchs vom ersuchenden Staat bereit zu stellen.
6.  Ist die rückzuübernehmende Person auf ärztliche Betreuung angewiesen so liefert die ersuchende Vertragspartei, sofern dies im Interesse dieser Person liegt, eine Beschreibung des Gesundheitszustands, einschliesslich Kopien ärztlicher Bescheinigungen und Informationen über eine allenfalls erforderliche Sonderbehandlung wie Pflege, Beaufsichtigung oder Krankenwagentransport.
Art. 4 Dokumente zur Feststellung von Einreise oder Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
(Art. 7 Abs. 1 des Abkommens)
1.  Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt wird anhand folgender Beweismittel nachgewiesen:
– Einreise- oder Ausreisestempel oder andere mögliche Hinweise in den echten oder gefälschten Reise- oder Ausweispapieren;
– seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Aufenthalts oder Niederlassungsbewilligung;
– seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum.
2.  Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt kann insbesondere anhand von einem oder mehreren der folgenden Dokumente glaubhaft gemacht werden:
– von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, aus dem die Identität der betroffenen Person hervorgeht wie zum Beispiel Führerschein, Schifffahrtsausweis, Waffenbesitz- oder -tragschein;
– seit mehr als sechs Monaten abgelaufene Aufenthaltsberechtigung oder –bewilligung;
– Fotokopie eines der vorgängig aufgezählten Dokumente, vorausgesetzt deren Echtheit wird anhand des von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten Originals nachgewiesen;
– Fingerabdrücke des Drittstaatsangehörigen im Besitz der ersuchten Partei;
– auf den Namen lautender Fahrausweis;
– Hotelrechnungen;
– Angaben eines Staatsbeamten;
– widerspruchsfreie und hinreichend detaillierte Angaben der betroffenen Person über objektiv überprüfbare Fakten, die von der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen werden können;
– überprüfbare Angaben, die bezeugen, dass die betroffene Person die Dienste einer Reiseagentur in Anspruch genommen hat.
Art. 5 Übermittlungsmodalitäten für Durchbeförderungsgesuche
(Art. 9 des Abkommens)
1.  Das Durchbeförderungsgesuch wird an Arbeitstagen mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Durchbeförderungstermin von den Behörden der um Durchbeförderung ersuchenden Partei an die Behörden der ersuchten Partei per Fax übermittelt. Soll die Durchbeförderung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag erfolgen, so ist das Gesuch mindestens 72 Stunden vorher zu übermitteln.
2.  Die um Durchbeförderung ersuchte Vertragspartei antwortet an Arbeitstagen spätestens 48 Stunden nach Erhalt des Gesuches; wurde das Gesuch an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag übermittelt, so hat die Antwort spätestens 72 Stunden nach dessen Erhalt zu erfolgen.
3.  Im Gesuch ist anzugeben, ob die betroffene Person ärztlicher Betreuung bedarf oder ob in ihrem Interesse besondere Sicherheitsmassnahmen zu treffen sind.
Art. 6 Begleichung der bei einer Rückübernahme oder Durchbeförderung entstehenden Kosten
(Art. 13)
Die Rückerstattung gemäss Artikel 13 des Abkommens erfolgt innert 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung.
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