Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Art Education der Zürcher H... (414.263.311)
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Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Art Education der Zürcher Hochschule der Künste

1 Bachelor of Arts in Art Education der ZHdK
414.263.311 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Art Education der Zürcher Hochschule der Künste
8 (vom 26. August 2009)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 Abs.
2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums im Studiengang Ba chelor of Arts in Art Education im Departement Kulturanalysen und Vermittlung und gilt für die Vertiefungen:
8 a. Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen, b. Ästhetische Bildung/Soziokultur.
2 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO.
3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
Ziele des
Studiums

§ 2.

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1 Die Studierenden werden für Vermittlungstätigkeiten im Bildungs- und Kulturbereich ausgebildet. In den zwei Vertiefungen entwickeln sie Lehr-Lern-Kompeten zen für unterschiedliche Zielgrup pen.
2 Die Studierenden der Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Matu ritätsschulen werden entsprechend den Vorgaben des Reglements über die Anerkennung der Lehr diplome für Maturitätsschulen der Schwei zerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) auf ihre berufliche Tätigkeit vorberei tet. Das Lehrdiplom für Maturitäts schulen, Fachrichtung Bildnerische s Gestalten, wird nach dem konse kutiven Studium im Master of Arts in Art Education, Vertiefung Kunst pädagogik, oder einem vergleichbaren Masterstudiengang erlangt.
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3 Die Studierenden der Vertiefung Ästhetische Bildung/Soziokul
- tur werden auf die Vermittlung v on Kunst, Design und Kultur vor
- bereitet, insbesondere auf das Anleit en und das Begleiten der Herstel
- lung entsprechender Werke und Produkte. B. Zulassung zum Studium Vo r a u s setzungen

§ 3.

1 Zum Studium wird zugelassen, wer: a. die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt, b.
5 einen positiven Entscheid der fa chlichen Eignungsabklärung vor
- weist, c. nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über ge nügend Englischkenntnisse ver
- fügt, um dem Unterricht folgen zu können.
2 Zur Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen wird zugelassen, wer zusätzli ch über eine gymnasia le Maturität oder ein EDK-anerkanntes Primar lehrerdiplom verfügt.
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3 Für beide Vertiefungen wird da s Absolvieren eines Propädeuti
- kums, eines gestalterisc hen Vorkurses oder eine r gleichwertigen Vor
- bildung empfohlen.
4 Für die Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen sind Aufnahmen sur dossier nicht möglich.
5 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
6 Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnah
- meverfahrens aufgrund eine r Bestenliste vergeben. C. Verfahren Aufnahme verfahren

§ 4.

5 Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a. der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b. der Zulassung zur fach lichen Eignungsabklärung, c. der fachlichen Eignungsabklärung, d. dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
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Zulassung zur
fachlichen
Eignungs
-
abklärung

§ 5.

5 Zur fachlichen Eignungsabkl ärung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter §
3 Abs. 1 lit. a und c genannten Voraus setzungen erfüllen und folgende Unterlagen eing ereicht haben: a. Anmeldeformular, b. Lebenslauf, c. Motivationsschreiben, d. Portfolio, e. Maturitätszeugnis ode r andere Zeugnisse ge mäss den Bestimmun gen der Fachhochschulgesetzgebung.
Fachliche Eig
-
nungsabklärung

§ 6.

5
1 Die fachliche Eignung sabklärung findet in einem dreiteili gen Verfahren statt.
2 Der erste Teil besteht aus der Begutachtung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unte rlagen ist die Voraus setzung für die Einladung zum dri tten Teil der Eignungsabklärung. Kann die Beurteilung anhand der eing ereichten Unterlagen noch nicht abschliessend vorgenomme n werden, wird eine Einladung zum zwei ten Teil der Eignungsa bklärung ausgesprochen.
3 Der zweite Teil besteht in der Lösung einer thematisch gestellten Prüfungsaufgabe. Die positive Beurteilung dieser Aufgabe ist die Voraus setzung für die Einladung zum dr itten Teil der Eignungsabklärung.
4 Der dritte Teil beinhaltet ein individuelles Aufnahmegespräch.
5 Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen, der allfälligen Aufgabe sowie des Gespräches ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
6 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
Beurteilungs
-
kriterien

§ 7.

Für die fachliche Eignungsabkl ärung sind insbesondere fol gende Kriterien massgebend:
5 a.
7 gestalterisch-künstler isches Potenzial, b. ausgeprägtes Interesse an künstl erischen und ästhetischen, sozia len und kulturellen Phänomenen der Gegenwart und deren Ver mittlung sowie an wissenschaftlic hen und didaktischen Fragestel lungen, c. Kommunikationsfähigkeit, pädago gisch-didaktische Eignung, Sozial kompetenz.
Zuständigkeiten
und Termine

§ 8.

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1 Für das Aufnahmeverfahren ist die Studiengangsleitung zuständig.
2 Sie bestimmt für jede Vertiefung eine Prüfungskommission, beste hend aus mindestens zwei Do zierenden des Studiengangs.
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3 Über die definitive Zulassung entscheidet die Departements- leitung auf Antrag der Studiengan gsleitung. Die Studiengangsleitung stützt ihre Anträge auf die Er gebnisse der Prüfungskommission.
4 Die Zulassung gilt für das Studie njahr, für das die fachliche Eig
- nungsabklärung vorgesehen war.
5 In begründeten Ausnahmefällen kann nach positivem Zulassungs
- entscheid der Studienbeginn für da s dem Aufnahmeverfahren folgende Jahr vereinbart werden. D. Struktur des Studiums Studienaufbau und Studien angebot

§ 9.

1 Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungs
- konzept.
2 Der Studiengang ist modular aufg ebaut. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Kursen.
3 Die Studierenden wählen im Ra hmen des Ausbildungskonzeptes ihre Module abhängig von Semester und Vertiefung.
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4 Das Studienangebot besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahl
- modulen.
5 Für die einzelnen Vertiefungen können durch die Studiengangs
- leitung curriculare Vorgaben gemacht werden.
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6 Bei ungenügender Teilnehmerzahl , infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder ei nes Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Le hrveranstaltung abgesagt wer
- den. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. Wahl und Anrechnung der Z-Modul- Lehrangebote

§ 10.

5
1 Die Studierenden müssen im Verlaufe des Studiums
9 ECTS-Punkte in den studiengangs übergreifenden Z-Modulen absol
- vieren. Die Z-Modul-Lehrv eranstaltungen sind inter- und transdiszip
- linär ausgerichtete Wa hlpflichtangebote und fi nden in der Regel als einwöchige Lehrveransta ltung in der Zwischensemesterzeit statt.
2 Das Reglement für Z-Module rege lt die Organisation und Struk
- tur.
3 Die Z-Module können ab dem zwei ten Semester besucht werden.
4 Auswahl und Belegungsrhythmus de r Z-Module werden von der oder dem Studierenden bestimmt, ge gebenenfalls in Abstimmung mit der Studiengangsleitung und in Üb ereinstimmung mit den Vorgaben des Studiengangs.
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Studiendauer
und Studien
-
umfang

§ 11.

1 Der Studiengang umfasst Stud ienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten.
2 Das Studium in der Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Matu ritätsschulen umfasst 180 ECTS-P unkte einschliesslich der für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erforderlichen beruflichen Ausbil dung. Das Lehrdiplom wird gemäss §
2 Abs. 2 nach dem konsekutiven Masterstudium erlangt.
6
3 Das Studium ist in mindestens sechs bis höchstens zehn Semes tern zu absolvieren.
5
Semester
-
strukturen

§ 12.

1 Praktika und Prüfungen können im Zwischensemester stattfinden.
2 Teile des Selbststudiums liegen im Zwischensemester. E. Studienleistungen und Bewertungen
Studien
-
leistungen

§ 13.

Studienleistungen könne n in Einzel- oder in Gruppenarbeit erbracht werden.
Leistungs
-
nachweise

§ 14.

1 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte, c. Projektarbeiten, d. Referate, e. Absolvierung von Kursen oder Modulen, f. Praktika, g. Standortgespräche, h. Kolloquien.
2 Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Studienleist ungen, werden in der Ausschrei bung von Modulen und Kursen vor Semesterbeginn veröffentlicht.
3 Studienleistungen aus andere n Modulen oder Campus-Punkte können von den Studierenden anst elle von oder ergänzend zu den regulären Pflicht- und Wahlpflicht-M odulen verlangt werden, um die Studienvoraussetzungen oder das Bild ungsziel zu erre ichen. Zuständig für diesen Entscheid ist die Studiengangsleitung.
Bewertungen

§ 15.

1 Die Studienleistungen in de n einzelnen Lehrveranstal tungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Buchstaben A bis F bewertet.
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2 Im Falle von Team-Teaching werden die Studienleistungen von den Dozierenden gemeinsa m bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Studiengangsleitung nach Rück sprache mit den Dozierenden.
3 Bei Gruppenarbeiten wird das ge meinsam erziel te Arbeitspro
- dukt allen Gruppenmitgliedern glei chmässig zugerech net. Einzelleis
- tungen werden soweit als möglich getrennt bewertet.
4 Zuständig für die Leistungsnac hweise sind die Modulverantwort
- lichen. In Zweifelsfällen ents cheidet die Studiengangsleitung.
5 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das
- selbe gilt bei Fernbleiben oder Ab bruch, falls ke ine Gründe gemäss

§ 19 nachgewiesen werden.

Erteilung von ECTS-Punkten

§ 16.

1 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden oder die Leistung mindestens mit dem Buchstaben E oder als «bestanden» bewertet wird.
2 Die Zahl der für die einzelnen Ka tegorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-P unkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
3 ECTS-Punkte zu einem Modul we rden entweder vollständig oder gar nicht vergeben. Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte

§ 17.

1 Studienleistungen aus ande ren Modulen oder Campus- Punkte können anstelle eines oder me hrerer Pflicht- oder Wahlpflicht- Module angerechnet werd en, wenn sie in Inhalt und Lernzielen ver
- gleichbar und von der Studiengangsl eitung vorgängig anerkannt wor
- den sind.
2 Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausb ildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden . Zuständig für den Entscheid ist die Departemen tsleitung auf An trag der Studien
- gangsleitung.
3 Für die Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen werden vorgängig erbrachte Stud ienleistungen gemäss den Grundsät
- zen der Richtlinien de r EDK* angerechnet.
6 * Richtlinien für die Anrechn ung bereits erbrachter St udienleistungen im Rahmen der Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschul- und Primarstufe, der Sekundarstufe I, fü r Maturitätsschulen und für Sonderpäda
- gogik vom 28. Januar 2008.
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Unbegründet
versäumte
Leistungs
-
nachweise

§ 18.

1 Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
2 Ist der Leistungsnachweis zu be noten, wird er mit dem Buchsta ben F bewertet.
3 Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Bewertung «nicht bestanden» erteilt.
Begründet
versäumte
Leistungs
-
nachweise

§ 19.

1 Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelt en insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
2 Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüg lich mitgeteilt und belegt werden.
3 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht hat, kann sich nicht nach träglich auf bekannte ode r erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Nachbesserung,
Wiederholung
und Ersatz

§ 20.

1 Bestandene Leist ungsnachweise könne n nicht wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Leistungsnachwei se sind in der Regel am nächst möglichen regulären Termin zu wiederholen.
3 Die Modulverantwortlichen ents cheiden, ob bei nicht bestande nen Leistungsnachweisen, für die keine Prüfungen durchgeführt wer den, Ersatzleistungsn achweise erbracht we rden können und ob diese gleichwertig sind.
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4 Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistu ngsnachweise innerhalb einer fest gelegten Frist einmalig na chgebessert werden können. F. Organisation des Studiums
Praktikum

§ 21.

1 Die Studiengangsleitung ge nehmigt Art und Dauer des Praktikums vor Praktikumsbeginn.
2 Der Inhalt und die Anforderungen des Praktikums werden im Ausbildungskonzept geregelt.
3 Die Praktika sind in den Studienve rlauf integriert. Als Praktika gelten Hospitationen, Übungen so wie längere selbst verantwortete Lehr- und Vermittlungstäti gkeiten und Lehrproben.
4 Die Studierenden bemühen sich se lbst um einen Praktikumsplatz.
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5 Die Studiengangsleitung anerkennt das Praktikum, wenn die im Ausbildungskonzept geregelten inha ltlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt werden. Studiengang wechsel und Wec hs el an die ZHdK

§ 22.

1 Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§
6 und 7 sinngemäss.
2 Allfällige Wechsel erfolgen zu Semesterbeginn. Die Studiengangs
- leitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vora ngehenden Semesters angesetzt.
3 Für die Zulassung zur Eignungs abklärung sind folgende Unter
- lagen einzureichen: a. Lebenslauf, b. Studienabsicht, c. Motivationsschreiben für den Wechsel, d. bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten.
4 Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für ein individuelles Aufnahmegespräch. Gast- und Austausch semester

§ 23.

1 Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden , wenn die Studien leistungen dem Ausbildungsziel entsprechen.
2 Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von ei nem Semester möglich.
3 Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilli
- gung von Gast- und Austauschs emestern und die Anerkennung von Studienangeboten.
4 Pflichtleistungen des Studiengang s müssen vor- oder nachgeholt oder durch äquivalent e Studienleistungen kompensiert werden. Studien beratung

§ 24.

1 Die Studierenden haben nebe n der allgem einen Studien
- beratung der Hochschule Anspruch auf eine Studienberatung im Departement Kulturanalysen und Vermittlung.
5
2 Für diese ist die Studiengan gsleitung verantwortlich. Kommunika tion und Infor mation

§ 25.

1 Die ZHdK, das Departement und der Studiengang liefern die für den Studienbetrieb notwendi gen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.
2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um interne Informationen. Infrastruktur

§ 26.

1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeits
- instrumente wie Computer, Kamera usw. grundsätzl ich selber auf.
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2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk tur der Hochschule, wie Medien- und Informationszentrum, Präsen tations- und Mehrzweckräu me, Netzwerkintegration und Peripherie, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. G. Diplom
Diplom

§ 27.

1 Das Bachelordiplom wird verliehen, wenn 180 ECTS- Punkte erreicht sowie alle Leistungsnachweise bestanden wurden.
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2 Zuständig für die Erteilung de s Diploms ist die Departements leitung auf Antrag der Studiengangsleitung.
3 Zum Diplom werden der Diplom zusatz und ein Notenblatt mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.
4 Die Diplomurkunde wird am Ende des Abschlusssemesters erteilt. H. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten

§ 28.

1 Die BSO tritt nach der Ge nehmigung durch den Fach hochschulrat am 1. November 2009 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Besondere Studienordnung des Studiengangs Bachelor of Arts in Vermittlung v on Gestaltung und Kunst vom 6. September 2005 aufgehoben.
Übergangs
-
bestimmung

§ 29.

4 Studierende, die ihr Studium vo r dem Herbstsemester 2013/14 begonnen haben, k önnen es gemäss §
11 Abs.
2 in der Fassung vom
26. August 2009 in höchstens zwölf Semestern absolvieren.
Übergangs
-
bestimmung zur
Änderung vom
7. Mai 2014

§ 30.

6 Studierende, die ihr Studium in der Vertiefung Bildneri sches Gestalten an Maturitätsschulen vor dem Herbstsemester 2014/15 aufgenommen haben, schliessen dieses nach §
11 in der Fassung vom
29. August 2012 und dem entspr echenden Ausbildungskonzept ab.
1 OS 64, 597 . Vom Fachhochschulrat genehm igt am 29. Se ptember 2009.
2 LS 410.5 .
3 LS 414.262 .
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4 Eingefügt durch B vom 29. August 2012 ( OS 67, 582 ; ABl 2012-10-12
). In Kraft seit 1. Februar 2013.
5 Fassung gemäss B vom 29. August 2012 ( OS 67, 582 ; ABl 2012-10-12 ). In Kraft seit 1. Februar 2013.
6 Eingefügt durch B vom 7. Mai 2014 ( OS 69, 337 ; ABl 2014-06-13 ). In Kraft seit
15. September 2014.
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15. September 2014.
8 Fassung gemäss B vom 20. Januar 2016 ( OS 71, 239 ; ABl 2016-04-29 ). In Kraft seit 1. September 2016.
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