Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtung... (0.232.163)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, revidiert in Genf am 10. November 1972, 23. Oktober 1978 und 19. März 1991

Revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 2007¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. August 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2008 (Stand am 10. November 2022) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 5. Okt. 2007 ( AS 2008 3897 )

Kapitel I: Begriffsbestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Akte sind:
i) dieses Übereinkommen: diese Akte (von 1991) des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;
ii) Akte von 1961/1972: das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961² in der durch die Zusatzakte vom 10. November 1972³ geänderten Fassung;
iii) Akte von 1978: die Akte vom 23. Oktober 1978⁴ des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;
iv) Züchter: – die Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat,
– die Person, die der Arbeitgeber oder Auftraggeber der vorgenannten Person ist, falls die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei entsprechendes vorsehen, oder
– der Rechtsnachfolger der erst- oder zweitgenannten Person;
v) Züchterrecht: das in diesem Übereinkommen vorgesehene Recht des Züchters;
vi) Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht, – durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
– zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
– in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
vii) Vertragspartei: ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens oder eine zwischenstaatliche Organisation, die eine Vertragsorganisation dieses Übereinkommens ist;
viii) Hoheitsgebiet, im Zusammenhang mit einer Vertragspartei: wenn diese ein Staat ist, das Hoheitsgebiet dieses Staates, und wenn diese eine zwischenstaatliche Organisation ist, das Hoheitsgebiet, in dem der diese zwischenstaatliche Organisation gründende Vertrag Anwendung findet;
ix) Behörde: die in Artikel 30 Absatz 1 Nummer ii erwähnte Behörde;
x) Verband: der durch die Akte von 1961 gegründete und in der Akte von 1972, der Akte von 1978 sowie in diesem Übereinkommen weiter erwähnte Internationale Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;
xi) Verbandsmitglied: ein Vertragsstaat der Akte von 1961/1972 oder der Akte von 1978 sowie eine Vertragspartei.
² SR 0.232.161
³ SR 0.232.161.1
⁴ SR 0.232.162

Kapitel II: Allgemeine Verpflichtungen der Vertragsparteien

Art. 2 Grundlegende Verpflichtung der Vertragsparteien
Jede Vertragspartei erteilt und schützt Züchterrechte.
Art. 3 Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen
(1)   Staaten, die bereits Verbandsmitglieder sind: Jede Vertragspartei, die durch die Akte von 1961/1972 oder die Akte von 1978 gebunden ist, wendet dieses Übereinkommen an
i) von dem Zeitpunkt an, in dem sie durch dieses Übereinkommen gebunden wird, auf alle Pflanzengattungen und -arten, auf die sie zu diesem Zeitpunkt die Akte von 1961/1972 oder die Akte von 1978 anwendet, und
ii) spätestens vom Ende einer Frist von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt an auf alle Pflanzengattungen und -arten.
(2)   Neue Verbandsmitglieder: Jede Vertragspartei, die nicht durch die Akte von 1961/1972 oder die Akte von 1978 gebunden ist, wendet dieses Übereinkommen an
i) von dem Zeitpunkt an, in dem sie durch dieses Übereinkommen gebunden wird, auf mindestens 15 Pflanzengattungen oder -arten und
ii) spätestens vom Ende einer Frist von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt an auf alle Pflanzengattungen und -arten.
Art. 4 Inländerbehandlung
(1)   Behandlung: Die Angehörigen einer Vertragspartei sowie die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz, und die juristischen Personen, die ihren Sitz im Hoheits­gebiet dieser Vertragspartei haben, geniessen im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei in Bezug auf die Erteilung und den Schutz von Züchterrechten die Behandlung, die nach den Rechtsvorschriften dieser anderen Vertragspartei deren eigene Staatsangehörige gegenwärtig oder künftig geniessen, unbeschadet der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte, vorausgesetzt, dass die genannten Angehörigen und natürlichen oder juristischen Personen die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllen, die den Angehörigen der genannten anderen Vertragspartei auferlegt sind.
(2)   «Angehörige»: Im Sinne des vorstehenden Absatzes sind Angehörige, wenn die Vertragspartei ein Staat ist, die Angehörigen dieses Staates und, wenn die Vertragspartei eine zwischenstaatliche Organisation ist, die Angehörigen der Mitgliedstaaten dieser Organisation.

Kapitel III: Voraussetzungen für die Erteilung des Züchterrechts

Art. 5 Schutzvoraussetzungen
(1)   Zu erfüllende Kriterien: Das Züchterrecht wird erteilt, wenn die Sorte wie folgt ist:
i) neu;
ii) unterscheidbar;
iii) homogen und
iv) beständig.
(2)   Andere Voraussetzungen: Die Erteilung des Züchterrechts darf nicht von weiteren oder anderen als den vorstehenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden, vorausgesetzt, dass die Sorte mit einer Sortenbezeichnung nach Artikel 20 gekennzeichnet ist und dass der Züchter die Förmlichkeiten erfüllt, die im Recht der Vertragspartei vorgesehen sind, bei deren Behörde der Antrag auf Erteilung des Züchterrechts eingereicht worden ist, und er die festgesetzten Gebühren bezahlt hat.
Art. 6 Neuheit
(1)   Kriterien: Die Sorte wird als neu angesehen, wenn am Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte
i) im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in der der Antrag eingereicht worden ist, nicht früher als ein Jahr und
ii) im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der der Antrag eingereicht worden ist, nicht früher als vier Jahre oder im Fall von Bäumen und Reben nicht früher als sechs Jahre
durch den Züchter oder mit seiner Zustimmung zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben wurde.
(2)   Vor kurzem gezüchtete Sorten: Wendet eine Vertragspartei dieses Übereinkommen auf eine Pflanzengattung oder -art an, auf die sie dieses Übereinkommen oder eine frühere Akte nicht bereits angewendet hat, so kann sie vorsehen, dass eine Sorte, die im Zeitpunkt dieser Ausdehnung der Schutzmöglichkeit vorhanden ist, aber erst kurz zuvor gezüchtet worden ist, die in Absatz 1 bestimmte Voraussetzung der Neuheit erfüllt, auch wenn der in dem genannten Absatz erwähnte Verkauf oder die dort erwähnte Abgabe vor den dort bestimmten Fristen stattgefunden hat.
(3)   «Hoheitsgebiet» in bestimmten Fällen: Zum Zwecke des Absatzes 1 können alle Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten derselben zwischenstaatlichen Organisation sind, gemeinsam vorgehen, um Handlungen in Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten dieser Organisation mit Handlungen in ihrem jeweiligen eigenen Hoheitsgebiet gleichzustellen, sofern dies die Vorschriften dieser Organisation erfordern; gegebenenfalls haben sie dies dem Generalsekretär zu notifizieren.
Art. 7 Unterscheidbarkeit
Die Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, deren Vorhandensein am Tag der Einreichung des Antrags allgemein bekannt ist. Insbesondere gilt die Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts für eine andere Sorte oder auf Eintragung einer anderen Sorte in ein amtliches Sortenregister in irgendeinem Land als Tatbestand, der diese andere Sorte allgemein bekannt macht, sofern dieser Antrag zur Erteilung des Züchterrechts oder zur Eintragung dieser anderen Sorte in das amtliche Sortenregister führt.
Art. 8 Homogenität
Die Sorte wird als homogen angesehen, wenn sie hinreichend einheitlich in ihren massgebenden Merkmalen ist, abgesehen von Abweichungen, die auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten sind.
Art. 9 Beständigkeit
Die Sorte wird als beständig angesehen, wenn ihre massgebenden Merkmale nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende eines jeden Zyklus unverändert bleiben.

Kapitel IV: Antrag auf Erteilung des Züchterrechts

Art. 10 Einreichung von Anträgen
(1)   Ort des ersten Antrags: Der Züchter kann die Vertragspartei wählen, bei deren Behörde er den ersten Antrag auf Erteilung eines Züchterrechts einreichen will.
(2)   Zeitpunkt der weiteren Anträge: Der Züchter kann die Erteilung eines Züchterrechts bei den Behörden anderer Vertragsparteien beantragen, ohne abzuwarten, bis ihm die Behörde der Vertragspartei, bei der er den ersten Antrag eingereicht hat, ein Züchterrecht erteilt hat.
(3)   Unabhängigkeit des Schutzes: Keine Vertragspartei darf auf Grund der Tat­sache, dass in einem anderen Staat oder bei einer anderen zwischenstaatlichen Organisation für dieselbe Sorte kein Schutz beantragt worden ist, oder dass ein solcher Schutz verweigert worden oder abgelaufen ist, die Erteilung eines Züchterrechts verweigern oder die Schutzdauer einschränken.
Art. 11 Priorität
(1)   Das Recht; seine Dauer: Hat der Züchter für eine Sorte einen Antrag auf Schutz in einer Vertragspartei ordnungsgemäss eingereicht («erster Antrag»), so geniesst er für die Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts für dieselbe Sorte bei der Behörde einer anderen Vertragspartei («weiterer Antrag») während einer Frist von 12 Monaten ein Prioritätsrecht. Diese Frist beginnt am Tage nach der Einreichung des ersten Antrags.
(2)   Beanspruchung des Rechtes: Um in den Genuss des Prioritätsrechts zu kommen, muss der Züchter in dem weiteren Antrag die Priorität des ersten Antrags beanspruchen. Die Behörde, bei der der Züchter den weiteren Antrag eingereicht hat, kann ihn auffordern, binnen einer Frist, die nicht kürzer sein darf als drei Monate vom Zeitpunkt der Einreichung des weiteren Antrags an, die Abschriften der Unterlagen, aus denen der erste Antrag besteht, sowie Muster oder sonstige Beweise vorzulegen, dass dieselbe Sorte Gegenstand beider Anträge ist; die Abschriften müssen von der Behörde beglaubigt sein, bei der dieser Antrag eingereicht worden ist.
(3)   Dokumente und Material: Dem Züchter steht eine Frist von zwei Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist oder, wenn der erste Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist, eine angemessene Frist vom Zeitpunkt der Zurückweisung oder Zurücknahme an, zur Verfügung, um der Behörde der Vertragspartei, bei der er den weiteren Antrag eingereicht hat, jede nach den Vorschriften dieser Vertragspartei für die Prüfung nach Artikel 12 erforderliche Auskunft und Unterlage sowie das erforderliche Material vorzulegen.
(4)   Innerhalb der Prioritätsfrist eintretende Ereignisse: Die Ereignisse, die innerhalb der Frist des Absatzes 1 eingetreten sind, wie etwa die Einreichung eines anderen Antrags, die Veröffentlichung der Sorte oder ihre Benutzung, sind keine Gründe für die Zurückweisung des weiteren Antrags. Diese Ereignisse können kein Recht zugunsten Dritter begründen.
Art. 12 Prüfung des Antrags
Die Entscheidung, ein Züchterrecht zu erteilen, bedarf einer Prüfung auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Artikeln 5 bis 9. Bei der Prüfung kann die Behörde die Sorte anbauen oder die sonstigen erforderlichen Untersuchungen anstellen, den Anbau oder die Untersuchungen durchführen lassen oder Ergebnisse bereits durchgeführter Anbauprüfungen oder sonstiger Untersuchungen berücksichtigen. Für die Prüfung kann die Behörde von dem Züchter alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen sowie das erforderliche Material verlangen.
Art. 13 Vorläufiger Schutz
Jede Vertragspartei trifft Massnahmen zur Wahrung der Interessen des Züchters in der Zeit von der Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts oder von dessen Veröffentlichung an bis zur Erteilung des Züchterrechts. Diese Massnahmen müssen zumindest die Wirkung haben, dass der Inhaber eines Züchterrechts Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden hat, der in der genannten Zeit eine Handlung vorgenommen hat, für die nach der Erteilung des Züchterrechts die Zustimmung des Züchters nach Artikel 14 erforderlich ist. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass diese Massnahmen nur in Bezug auf solche Personen wirksam sind, denen der Züchter die Hinterlegung des Antrags mitgeteilt hat.

Kapitel V: Die Rechte des Züchters

Art. 14 Inhalt des Züchterrechts
(1)   Handlungen in Bezug auf Vermehrungsmaterial:
a) Vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 bedürfen folgende Handlungen in Bezug auf Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte der Zustimmung des Züchters: i) die Erzeugung oder Vermehrung,
ii) die Aufbereitung für Vermehrungszwecke,
iii) das Feilhalten,
iv) der Verkauf oder ein sonstiger Vertrieb,
v) die Ausfuhr,
vi) die Einfuhr,
vii) die Aufbewahrung zu einem der unter den Nummern i bis vi erwähnten Zwecke.
b) Der Züchter kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen.
(2)   Handlungen in Bezug auf Erntegut: Vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 bedürfen die in Absatz 1 Buchstabe a unter den Nummern i bis vii erwähnten Handlungen in Bezug auf Erntegut, einschliesslich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Züchters, es sei denn, dass der Züchter angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht mit Bezug auf das genannte Vermehrungsmaterial auszuüben.
(3)   Handlungen in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse: Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 die in Absatz 1 Buchstabe a unter den Nummern i bis vii erwähnten Handlungen in Bezug auf Erzeugnisse, die durch ungenehmigte Benutzung von Erntegut, das unter die Bestimmungen des Absatzes 2 fällt, unmittelbar aus jenem Erntegut hergestellt wurden, der Zustimmung des Züchters bedürfen, es sei denn, dass der Züchter angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht mit Bezug auf das genannte Erntegut auszuüben.
(4)   Mögliche zusätzliche Handlungen: Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 auch andere als die in Absatz 1 Buchstabe a unter den Nummern i bis vii erwähnten Handlungen der Zustimmung des Züchters bedürfen.
(5)   Abgeleitete und bestimmte andere Sorten
a) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden auf: i) Sorten, die im Wesentlichen von der geschützten Sorte abgeleitet sind, sofern die geschützte Sorte selbst keine im Wesentlichen abgeleitete Sorte ist,
ii) Sorten, die sich nicht nach Artikel 7 von der geschützten Sorte deutlich unterscheiden lassen, und
iii) Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert;
b) Im Sinne des Buchstaben a Nummer i wird eine Sorte als im Wesentlichen von einer anderen Sorte («Ursprungssorte») abgeleitet angesehen, wenn sie: i) vorwiegend von der Ursprungssorte oder von einer Sorte, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, unter Beibehaltung der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, abgeleitet ist,
ii) sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet und,
iii) abgesehen von den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden, in der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht;
c) Im wesentlichen abgeleitete Sorten können beispielsweise durch die Auslese einer natürlichen oder künstlichen Mutante oder eines somaklonalen Abweichers, die Auslese eines Abweichers in einem Pflanzenbestand der Ursprungssorte, die Rückkreuzung oder die gentechnische Transformation gewonnen werden.
Art. 15 Ausnahmen vom Züchterrecht
(1)   Verbindliche Ausnahmen: Das Züchterrecht erstreckt sich nicht auf
i) Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken;
ii) Handlungen zu Versuchszwecken und
iii) Handlungen zum Zweck der Schaffung neuer Sorten sowie in Artikel 14 Absätze 1 bis 4 erwähnte Handlungen mit diesen Sorten, es sei denn, dass Artikel 14 Absatz 5 Anwendung findet.
(2)   Freigestellte Ausnahme: Abweichend von Artikel 14 kann jede Vertragspartei in angemessenem Rahmen und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Züchters das Züchterrecht in Bezug auf jede Sorte einschränken, um es den Landwirten zu gestatten, Erntegut, das sie aus dem Anbau einer geschützten Sorte oder einer in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a Nummer i oder ii erwähnten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen haben, im eigenen Betrieb zum Zwecke der Vermehrung zu verwenden.
Art.  16 Erschöpfung des Züchterrechts
(1)   Erschöpfung des Rechtes: Das Züchterrecht erstreckt sich nicht auf Handlungen hinsichtlich des Materials der geschützten Sorte oder einer in Artikel 14 Absatz 5 erwähnten Sorte, das im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei vom Züchter oder mit seiner Zustimmung verkauft oder sonstwie vertrieben worden ist, oder hinsichtlich des von jenem abgeleiteten Materials, es sei denn, dass diese Handlungen
i) eine erneute Vermehrung der betreffenden Sorte beinhalten oder
ii) eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die Vermehrung der Sorte ermöglicht, in ein Land einschliessen, das die Sorten der Pflanzengattung oder -art, zu der die Sorte gehört, nicht schützt, es sei denn, dass das ausgeführte Material zum Endverbrauch bestimmt ist.
(2)   Bedeutung von «Material»: Im Sinne des Absatzes 1 ist Material in Bezug auf eine Sorte
i) jede Form von Vermehrungsmaterial,
ii) Erntegut, einschliesslich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, und
iii) jedes unmittelbar vom Erntegut hergestellte Erzeugnis.
(3)   «Hoheitsgebiet» in bestimmten Fällen: Zum Zwecke des Absatzes 1 können alle Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten derselben zwischenstaatlichen Organisation sind, gemeinsam vorgehen, um Handlungen in Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten dieser Organisation mit Handlungen in ihrem jeweiligen eigenen Hoheitsgebiet gleichzustellen, sofern dies die Vorschriften dieser Organisation erfordern; gegebenenfalls haben sie dies dem Generalsekretär zu notifizieren.
Art. 17 Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts
(1)   Öffentliches Interesse: Eine Vertragspartei darf die freie Ausübung eines Züchterrechts nur aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken, es sei denn, dass dieses Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(2)   Angemessene Vergütung: Hat diese Beschränkung zur Folge, dass einem Dritten erlaubt wird, eine Handlung vorzunehmen, die der Zustimmung des Züchters bedarf, so hat die betreffende Vertragspartei alle Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, dass der Züchter eine angemessene Vergütung erhält.
Art. 18 Massnahmen zur Regelung des Handels
Das Züchterrecht ist unabhängig von den Massnahmen, die eine Vertragspartei zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des Vertriebs von Material von Sorten in ihrem Hoheitsgebiet sowie der Einfuhr oder Ausfuhr solchen Materials trifft. Derartige Massnahmen dürfen jedoch die Anwendung dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigen.
Art. 19 Dauer des Züchterrechts
(1)   Schutzdauer: Das Züchterrecht wird für eine bestimmte Zeit erteilt.
(2)   Mindestdauer: Diese Zeit darf nicht kürzer sein als 20 Jahre vom Tag der Erteilung des Züchterrechts an. Für Bäume und Rebe darf diese Zeit nicht kürzer sein als 25 Jahre von diesem Zeitpunkt an.

Kapitel VI: Sortenbezeichnung

Art. 20 Sortenbezeichnung
(1)   Bezeichnung der Sorten; Benutzung der Sortenbezeichnung:
a) Die Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung als Gattungsbezeichnung zu kennzeichnen.
b) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass, vorbehaltlich des Absatzes 4, keine Rechte an der als Sortenbezeichnung eingetragenen Bezeichnung den freien Gebrauch der Sortenbezeichnung in Verbindung mit der Sorte einschränken, auch nicht nach Beendigung des Züchterrechts.
(2)   Eigenschaften der Bezeichnung: Die Sortenbezeichnung muss die Identifizierung der Sorte ermöglichen. Sie darf nicht ausschliesslich aus Zahlen bestehen, ausser soweit dies eine feststehende Praxis für die Bezeichnung von Sorten ist. Sie darf nicht geeignet sein, hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Identität der Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen. Sie muss sich insbesondere von jeder Sortenbezeichnung unterscheiden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine bereits vorhandene Sorte derselben Pflanzenart oder einer verwandten Art kennzeichnet.
(3)   Eintragung der Bezeichnung: Die Sortenbezeichnung wird der Behörde vom Züchter vorgeschlagen. Stellt sich heraus, dass diese Bezeichnung den Erfordernissen des Absatzes 2 nicht entspricht, so verweigert die Behörde die Eintragung und verlangt von dem Züchter, dass er innerhalb einer bestimmten Frist eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt. Im Zeitpunkt der Erteilung des Züchterrechts wird die Sortenbezeichnung eingetragen.
(4)   Ältere Rechte Dritter: Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt. Wird die Benutzung der Sortenbezeichnung einer Person, die nach Absatz 7 zu ihrer Benutzung verpflichtet ist, auf Grund eines älteren Rechtes untersagt, so verlangt die Behörde, dass der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt.
(5)   Einheitlichkeit der Bezeichnung in allen Vertragsparteien: Anträge für eine Sorte dürfen in allen Vertragsparteien nur unter derselben Sortenbezeichnung eingereicht werden. Die Behörde der jeweiligen Vertragspartei trägt die so vorgeschla­gene Sortenbezeichnung ein, sofern sie nicht feststellt, dass diese Sortenbezeichnung im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei ungeeignet ist. In diesem Fall verlangt sie, dass der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt.
(6)   Gegenseitige Information der Behörden der Vertragsparteien: Die Behörde einer Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörden der anderen Vertragsparteien über Angelegenheiten, die Sortenbezeichnungen betreffen, insbesondere über den Vorschlag, die Eintragung und die Streichung von Sortenbezeichnungen, unterrichtet werden. Jede Behörde kann der Behörde, die eine Sortenbezeichnung mitgeteilt hat, Bemerkungen zu der Eintragung dieser Sortenbezeichnung zugehen lassen.
(7)   Pflicht zur Benutzung der Bezeichnung: Wer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Vermehrungsmaterial einer in diesem Hoheitsgebiet geschützten Sorte feilhält oder gewerbsmässig vertreibt, ist verpflichtet, die Sortenbezeichnung auch nach Beendigung des Züchterrechts an dieser Sorte zu benutzen, sofern nicht gemäss Absatz 4 ältere Rechte dieser Benutzung entgegenstehen.
(8)   Den Bezeichnungen hinzugefügte Angaben: Beim Feilhalten oder beim gewerbs­mässigen Vertrieb der Sorte darf eine Fabrik- oder Handelsmarke, eine Handels­bezeichnung oder eine andere, ähnliche Angabe der eingetragenen Sortenbezeichnung hinzugefügt werden. Auch wenn eine solche Angabe hinzugefügt wird, muss die Sortenbezeichnung leicht erkennbar sein.

Kapitel VII: Nichtigkeit und Aufhebung des Züchterrechts

Art. 21 Nichtigkeit des Züchterrechts
(1)   Nichtigkeitsgründe: Jede Vertragspartei erklärt ein von ihr erteiltes Züchterrecht für nichtig, wenn festgestellt wird,
i) dass die in Artikel 6 oder 7 festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Züchterrechts nicht erfüllt waren,
ii) dass, falls der Erteilung des Züchterrechts im wesentlichen die vom Züchter gegebenen Auskünfte und eingereichten Unterlagen zugrunde gelegt wurden, die in Artikel 8 oder 9 festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Züchterrechts nicht erfüllt waren oder
iii) dass das Züchterrecht einer nichtberechtigten Person erteilt worden ist, es sei denn, dass es der berechtigten Person übertragen wird.
(2)   Ausschluss anderer Gründe: Aus anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Gründen darf das Züchterrecht nicht für nichtig erklärt werden.
Art. 22 Aufhebung des Züchterrechts
(1)   Aufhebungsgründe:
a) Jede Vertragspartei kann ein von ihr erteiltes Züchterrecht aufheben, wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 8 oder 9 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
b) Jede Vertragspartei kann ausserdem ein von ihr erteiltes Züchterrecht aufheben, wenn innerhalb einer bestimmten Frist und nach Mahnung i) der Züchter der Behörde die Auskünfte nicht erteilt oder die Unterlagen oder das Material nicht vorlegt, die zur Überwachung der Erhaltung der Sorte für notwendig gehalten werden,
ii) der Züchter die Gebühren nicht entrichtet hat, die gegebenenfalls für die Aufrechterhaltung seines Rechtes zu zahlen sind, oder
iii) der Züchter, falls die Sortenbezeichnung nach Erteilung des Züchterrechts gestrichen wird, keine andere geeignete Bezeichnung vorschlägt.
(2)   Ausschluss anderer Gründe: Aus anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Gründen darf das Züchterrecht nicht aufgehoben werden.

Kapitel VIII: Der Verband

Art. 23 Mitglieder
Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verbandes.
Art. 24 Rechtsstellung und Sitz
(1)   Rechtspersönlichkeit: Der Verband hat Rechtspersönlichkeit.
(2)   Geschäftsfähigkeit: Der Verband geniesst im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei gemäss den in diesem Hoheitsgebiet geltenden Gesetzen die zur Erreichung seines Zweckes und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
(3)   Sitz: Der Sitz des Verbandes und seiner ständigen Organe ist in Genf.
(4)   Sitzabkommen: Der Verband hat mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über den Sitz.
Art. 25 Organe
Die ständigen Organe des Verbandes sind der Rat und das Verbandsbüro.
Art. 26 Der Rat
(1)   Zusammensetzung: Der Rat besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied ernennt einen Vertreter für den Rat und einen Stellvertreter. Den Vertretern oder Stellvertretern können Mitarbeiter oder Berater zur Seite stehen.
(2)   Vorstand: Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Ersten Vizepräsidenten. Er kann weitere Vizepräsidenten wählen. Der Erste Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei Verhinderungen. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre.
(3)   Tagungen: Der Rat tritt auf Einberufung durch seinen Präsidenten zusammen. Er hält einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Ausserdem kann der Präsident von sich aus den Rat einberufen; er hat ihn binnen drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsmitglieder dies beantragt.
(4)   Beobachter: Staaten, die nicht Verbandsmitglieder sind, können als Beobachter zu den Sitzungen des Rates eingeladen werden. Zu diesen Sitzungen können auch andere Beobachter sowie Sachverständige eingeladen werden.
(5)   Aufgaben: Der Rat hat folgende Aufgaben:
i) Er prüft Massnahmen, die geeignet sind, den Bestand des Verbandes sicherzustellen und seine Entwicklung zu fördern.
ii) Er legt seine Geschäftsordnung fest.
iii) Er ernennt den Generalsekretär und, falls er es für erforderlich hält, einen Stellvertretenden Generalsekretär und setzt deren Einstellungsbedingungen fest.
iv) Er prüft den jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbandes und stellt das Programm für dessen künftige Arbeit auf.
v) Er erteilt dem Generalsekretär alle erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Verbandes.
vi) Er legt die Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbandes fest.
vii) Er prüft und genehmigt den Haushaltsplan des Verbandes und setzt den Beitrag jedes Verbandsmitglieds fest.
viii) Er prüft und genehmigt die von dem Generalsekretär vorgelegten Abrechnungen.
ix) Er bestimmt den Zeitpunkt und den Ort der in Artikel 38 vorgesehenen Konferenzen und trifft die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Massnahmen.
x) Allgemein fasst er alle Beschlüsse für ein erfolgreiches Wirken des Verbandes.
(6)   Abstimmungen:
a) Jedes Verbandsmitglied, das ein Staat ist, hat im Rat eine Stimme.
b) Jedes Verbandsmitglied, das eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann in Angelegenheiten, für die es zuständig ist, die Stimmrechte seiner Mitgliedstaaten, die Verbandsmitglieder sind, ausüben. Eine solche zwischenstaatliche Organisation kann die Stimmrechte ihrer Mitgliedstaaten nicht ausüben, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr jeweiliges Stimmrecht selbst ausüben, und umgekehrt.
(7)   Mehrheiten: Ein Beschluss des Rates bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; jedoch bedarf ein Beschluss des Rates nach Absatz 5 Nummer ii, vi oder vii, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe  b oder Artikel 38 Absatz 1 einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.
Art. 27 Das Verbandsbüro
(1)   Aufgaben und Leitung des Verbandsbüros: Das Verbandsbüro erledigt alle Aufgaben, die ihm der Rat zuweist. Es wird vom Generalsekretär geleitet.
(2)   Aufgaben des Generalsekretärs: Der Generalsekretär ist dem Rat verantwortlich; er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Rates. Er legt dem Rat den Haushaltsplan zur Genehmigung vor und sorgt für dessen Ausführung. Er legt dem Rat Rechenschaft über seine Geschäftsführung ab und unterbreitet ihm Berichte über die Tätigkeit und die Finanzlage des Verbandes.
(3)   Personal: Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 5 Nummer iii werden die Bedingungen für die Einstellung und Beschäftigung des für die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben des Verbandsbüros erforderlichen Personals in der Verwaltungs- und Finanzordnung festgelegt.
Art. 28 Sprachen
(1)   Sprachen des Büros: Das Verbandsbüro bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der deutschen, der englischen, der französischen und der spanischen Sprache.
(2)   Sprachen in bestimmten Sitzungen: Die Sitzungen des Rates und die Revisionskonferenzen werden in diesen vier Sprachen abgehalten.
(3)   Weitere Sprachen: Der Rat kann die Benutzung weiterer Sprachen beschliessen.
Art. 29 Finanzen
(1)   Einnahmen: Die Ausgaben des Verbandes werden gedeckt aus
i) den Jahresbeiträgen der Verbandsstaaten;
ii) der Vergütung für Dienstleistungen;
iii) sonstigen Einnahmen.
(2)   Beiträge: Einheiten:
a) Der Anteil jedes Verbandsstaats am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Ausgaben, die durch Beiträge der Verbandsstaaten zu decken sind, und nach der für diesen Verbandsstaat nach Absatz 3 massgebenden Zahl von Beitragseinheiten. Dieser Anteil wird nach Absatz 4 berechnet.
b) Die Zahl der Beitragseinheiten wird in ganzen Zahlen oder Bruchteilen hiervon ausgedrückt; dabei darf ein Bruchteil nicht kleiner als ein Fünftel sein.
(3)   Beiträge, Anteil jedes Verbandsmitglieds:
a) Für jedes Verbandsmitglied, das zum Zeitpunkt, zu dem es durch dieses Übereinkommen gebunden wird, eine Vertragspartei der Akte von 1961/1972 oder der Akte von 1978 ist, ist die massgebende Zahl der Beitragseinheiten gleich der für dieses Verbandsmitglied unmittelbar vor diesem Zeitpunkt massgebenden Zahl der Einheiten.
b) Jeder andere Verbandsstaat gibt bei seinem Beitritt zum Verband in einer an den Generalsekretär gerichteten Erklärung die für ihn massgebende Zahl von Beitragseinheiten an.
c) Jeder Verbandsstaat kann jederzeit in einer an den Generalsekretär gerichteten Erklärung eine andere als die nach den Buchstaben a oder b massge­bende Zahl von Beitragseinheiten angeben. Wird eine solche Erklärung während der ersten sechs Monate eines Kalenderjahrs abgegeben, so wird sie zum Beginn des folgenden Kalenderjahrs wirksam; andernfalls wird sie zum Beginn des zweiten auf ihre Abgabe folgenden Kalenderjahrs wirksam.
(4)   Beiträge, Berechnung der Anteile:
a) Für jede Haushaltsperiode wird der Betrag, der einer Beitragseinheit entspricht, dadurch ermittelt, dass der Gesamtbetrag der Ausgaben, die in dieser Periode aus Beiträgen der Verbandsstaaten zu decken sind, durch die Gesamtzahl der von diesen Verbandsstaaten aufzubringenden Einheiten geteilt wird.
b) Der Betrag des Beitrags jedes Verbandsstaats ergibt sich aus dem mit der für diesen Verbandsstaat massgebenden Zahl der Beitragseinheiten vervielfachten Betrag einer Beitragseinheit.
(5)   Rückständige Beiträge:
a) Ein Verbandsstaat, der mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann, vorbehaltlich des Buchstaben b, sein Stimmrecht im Rat nicht ausüben, wenn der rückständige Betrag den für das vorhergehende volle Jahr geschuldeten Beitrag erreicht oder übersteigt. Die Aussetzung des Stimmrechts entbindet diesen Verbandsstaat nicht von den sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Pflichten und führt nicht zum Verlust der anderen sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Rechte.
b) Der Rat kann einem solchen Verbandsstaat jedoch gestatten, sein Stimmrecht weiter auszuüben, wenn und solange der Rat überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.
(6)   Rechnungsprüfung: Die Rechnungsprüfung des Verbandes wird nach Massgabe der Verwaltungs- und Finanzordnung von einem Verbandsstaat durchgeführt. Dieser Verbandsstaat wird mit seiner Zustimmung vom Rat bestimmt.
(7)   Beiträge zwischenstaatlicher Organisationen: Ein Verbandsmitglied, das eine zwischenstaatliche Organisation ist, ist nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Ist es dennoch bereit, Beiträge zu zahlen, so gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Kapitel IX: Anwendung des Übereinkommens; andere Abmachungen

Art. 30 Anwendung des Übereinkommens
(1)   Anwendungsmassnahmen: Jede Vertragspartei trifft alle für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Massnahmen, insbesondere
i) sieht sie geeignete Rechtsmittel vor, die eine wirksame Wahrung der Züchterrechte ermöglichen;
ii) unterhält sie eine Behörde für die Erteilung von Züchterrechten oder beauftragt die bereits von einer anderen Vertragspartei unterhaltene Behörde mit der genannten Aufgabe und
iii) stellt sie sicher, dass die Öffentlichkeit durch die periodische Veröffent­lichung von Mitteilungen über – die Anträge auf und Erteilung von Züchterrechten sowie
– die vorgeschlagenen und genehmigten Sortenbezeichnungen
unterrichtet wird.
(2)   Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften: Es wird vorausgesetzt, dass jeder Staat und jede zwischenstaatliche Organisation bei Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde entsprechend seinen oder ihren Rechtsvorschriften in der Lage ist, diesem Übereinkommen Wirkung zu verleihen.
Art. 31 Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den durch eine frühere Akte gebundenen Staaten
(1)   Beziehungen zwischen den durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten: Zwischen den Verbandsstaaten, die sowohl durch dieses Übereinkommen als auch durch eine frühere Akte des Übereinkommens gebunden sind, ist ausschliesslich dieses Übereinkommen anwendbar.
(2)   Möglichkeit von Beziehungen mit den durch dieses Übereinkommen nicht gebundenen Staaten: Jeder Verbandsstaat, der nicht durch dieses Übereinkommen gebunden ist, kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass er die letzte Akte dieses Übereinkommens, durch die er gebunden ist, in seinen Beziehungen zu jedem nur durch dieses Übereinkommen gebundenen Verbandsmitglied anwenden wird. Während eines Zeitabschnitts, der einen Monat nach dem Tag einer solchen Notifikation beginnt und mit dem Zeitpunkt endet, zu dem der Verbandsstaat, der die Erklärung abgegeben hat, durch dieses Übereinkommen gebunden wird, wendet dieses Verbandsmitglied die letzte Akte an, durch die es gebunden ist, in seinen Beziehungen zu jedem Verbandsmitglied, das nur durch dieses Übereinkommen gebunden ist, während dieses Verbandsmitglied dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu jenem anwendet.
Art. 32 Besondere Abmachungen
Die Verbandsmitglieder behalten sich das Recht vor, untereinander zum Schutz von Sorten besondere Abmachungen zu treffen, soweit diese Abmachungen diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen.

Kapitel X: Schlussbestimmungen

Art. 33 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen wird für jeden Staat, der zum Zeitpunkt seiner Annahme ein Verbandsmitglied ist, zur Unterzeichnung aufgelegt. Es liegt bis zum 31. März 1992 zur Unterzeichnung auf.
Art. 34 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; Beitritt
(1)   Staaten und bestimmte zwischenstaatliche Organisationen:
a) Jeder Staat kann nach diesem Artikel eine Vertragspartei dieses Übereinkommens werden.
b) Jede zwischenstaatliche Organisation kann nach diesem Artikel eine Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern sie i) für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist,
ii) über ihr eigenes, für alle ihre Mitgliedstaaten verbindliches Recht über die Erteilung und den Schutz von Züchterrechten verfügt und
iii) gemäss ihrem internen Verfahren ordnungsgemäss befugt worden ist, diesem Übereinkommen beizutreten.
(2)   Einwilligungsurkunde: Jeder Staat, der dieses Übereinkommen unterzeichnet hat, wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch die Hinterlegung einer Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens. Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, sowie jede zwischenstaatliche Organisation werden Vertragspartei dieses Übereinkommens durch die Hinterlegung einer Urkunde über den Beitritt zu diesem Übereinkommen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
(3)   Stellungnahme des Rates: Jeder Staat, der dem Verband nicht angehört, sowie jede zwischenstaatliche Organisation ersuchen vor Hinterlegung ihrer Beitritts­urkunde den Rat um Stellungnahme, ob ihre Rechtsvorschriften mit diesem Übereinkommen vereinbar sind. Ist der Beschluss über die Stellungnahme positiv, so kann die Beitrittsurkunde hinterlegt werden.
Art. 35 Vorbehalte
(1)   Grundsatz: Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.
(2)   Möglichkeit einer Ausnahme:
a) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Staat, der zum Zeitpunkt, in dem er Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, Vertragspartei der Akte von 1978 ist und in Bezug auf vegetativ vermehrte Sorten Schutz unter der Form eines gewerblichen Schutzrechts vorsieht, das einem Züchterrecht nicht entspricht, diese Schutzform weiterhin vorsehen, ohne dieses Übereinkommen auf die genannten Sorten anzuwenden.
b) Jeder Staat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, notifiziert dies dem Generalsekretär zu dem Zeitpunkt, in dem er seine Ratifikations-, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt. Dieser Staat kann jederzeit die genannte Notifikation zurücknehmen.
Art. 36 Mitteilungen über die Gesetzgebung und die schutzfähigen Gattungen und Arten; zu veröffentlichende Informationen
(1)   Erstmalige Notifikation: Jeder Staat und jede zwischenstaatliche Organisation notifizieren bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen dem Generalsekretär
i) ihre Rechtsvorschriften über das Züchterrecht und
ii) die Liste der Pflanzengattungen und -arten, auf die sie dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt anwenden werden, zu dem sie durch dieses Übereinkommen gebunden werden.
(2)   Notifikation der Änderungen: Jede Vertragspartei notifiziert unverzüglich dem Generalsekretär
i) jede Änderung ihrer Rechtsvorschriften über das Züchterrecht und
ii) jede Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere Pflanzengattungen und -arten.
(3)   Veröffentlichung von Informationen: Der Generalsekretär veröffentlicht auf der Grundlage der Notifikationen seitens der Vertragsparteien Informationen über
i) die Rechtsvorschriften über das Züchterrecht und jede Änderung dieser Rechtsvorschriften sowie
ii) die in Absatz 1 Nummer ii erwähnte Liste der Pflanzengattungen und -arten und jede in Absatz 2 Nummer ii erwähnte Ausdehnung.
Art. 37 Inkrafttreten; Unmöglichkeit, einer früheren Akte beizutreten
(1)   Erstmaliges Inkrafttreten: Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, wobei mindestens drei der genannten Urkunden von Vertragsstaaten der Akte von 1961/1972 oder der Akte von 1978 hinterlegt sein müssen.
(2)   Weiteres Inkrafttreten: Jeder Staat, auf den Absatz 1 nicht zutrifft, oder jede zwischenstaatliche Organisation werden durch dieses Übereinkommen einen Monat nach dem Zeitpunkt gebunden, in dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
(3)   Unmöglichkeit, der Akte von 1978 beizutreten: Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Absatz 1 kann keine Urkunde über den Beitritt zur Akte von 1978 hinterlegt werden; jedoch kann jeder Staat, der gemäss der feststehenden Praxis der Vollversammlung der Vereinten Nationen ein Entwicklungsland ist, eine solche Urkunde bis zum 31. Dezember 1995 hinterlegen, und jeder andere Staat kann eine solche Urkunde bis zum 31. Dezember 1993 hinterlegen, auch wenn dieses Übereinkommen zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft getreten ist.
Art. 38 Revision des Übereinkommens
(1)   Konferenz: Dieses Übereinkommen kann von einer Konferenz der Verbandsmitglieder revidiert werden. Die Einberufung einer solchen Konferenz wird vom Rat beschlossen.
(2)   Quorum und Mehrheit: Die Konferenz ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsstaaten auf ihr vertreten ist. Eine revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Verbandsstaaten.
Art. 39 Kündigung
(1)   Notifikationen: Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Der Generalsekretär notifiziert unverzüglich allen Vertragsparteien den Eingang dieser Notifikation.
(2)   Frühere Akten: Die Notifikation der Kündigung dieses Übereinkommens gilt auch als Notifikation der Kündigung der früheren Akte, durch die die Vertragspartei, die dieses Übereinkommen kündigt, etwa gebunden ist.
(3)   Datum des Wirksamwerdens: Die Kündigung wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation beim Generalsekretär eingegangen ist.
(4)   Wohlerworbene Rechte: Die Kündigung lässt Rechte unberührt, die auf Grund dieses Übereinkommens oder einer früheren Akte an einer Sorte vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung erworben worden sind.
Art. 40 Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Dieses Übereinkommen schränkt keine Züchterrechte ein, die auf Grund des Rechtes der Vertragsparteien oder einer früheren Akte oder infolge anderer Übereinkünfte zwischen Verbandsmitgliedern als dieses Übereinkommen erworben worden sind.
Art. 41 Urschrift und amtliche Wortlaute des Übereinkommens
(1)   Urschrift: Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache unterzeichnet; bei Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Wortlauten ist der französische Wortlaut massgebend. Die Urschrift wird beim Generalsekretär hinterlegt.
(2)   Amtliche Wortlaute: Der Generalsekretär stellt nach Konsultierung der Regierungen der beteiligten Staaten und der beteiligten zwischenstaatlichen Organisationen amtliche Wortlaute in arabischer, italienischer, japanischer, niederländischer und spanischer Sprache sowie in denjenigen anderen Sprachen her, die der Rat gegebenenfalls bezeichnet.
Art. 42 Verwahreraufgaben
(1)   Übermittlung von Abschriften: Der Generalsekretär übermittelt den Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen, die auf der Diplomatischen Konferenz, die dieses Übereinkommen angenommen hat, vertreten waren, sowie jedem anderen Staat und jeder anderen zwischenstaatlichen Organisation auf deren Ersuchen beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
(2)   Registrierung: Der Generalsekretär lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 10. November 2022 ⁵

⁵ AS 2008 3909 ; 2011  1923 ; 2014  3279 ; 2017  4849 ; 2020  3325 ; 2022 676 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

  1. November

2019 B

  1. Dezember

2019

Albanien

15. September

2005 B

15. Oktober

2005

Afrikanische Organisation
für Geistiges Eigentum

10. Juni

2014 B

10. Juli

2014

Aserbaidschan

  9. November

2004 B

  9. Dezember

2004

Australien

20. Dezember

1999 B

20. Januar

2000

Belarus

  5. Dezember

2002 B

  5. Januar

2003

Belgien

  2. Mai

2019

  2. Juni

2019

Bosnien und Herzegowina

10. Oktober

2017 B

10. November

2017

Bulgarien

24. März

1998 B

24. April

1998

Costa Rica

12. Dezember

2008 B

12. Januar

2009

Dänemark a

26. April

1996

24. April

1998

Deutschland

25. Juni

1998

25. Juli

1998

Dominikanische Republik

16. Mai

2007 B

16. Juni

2007

Estland

24. August

2000 B

24. September

2000

Europäische Union

29. Juni

2005 B

29. Juli

2005

Finnland

20. Juni

2001 B

20. Juli

2001

Frankreich

27. April

2012

27. Mai

2012

Georgien

29. Oktober

2008 B

29. November

2008

Ghana

  3. November

2021 B

  3. Dezember

2021

Irland

  8. Dezember

2011

  8. Januar

2012

Island

  3. April

2006 B

  3. Mai

2006

Israel

  3. Juni

1996

24. April

1998

Japan

24. November

1998 B

24. Dezember

1998

Jordanien

24. September

2004 B

24. Oktober

2004

Kanada

19. Juni

2016

19. Juli

2016

Kenia

11. April

2016 B

11. Mai

2016

Kirgisistan

26. Mai

2000 B

26. Juni

2000

Korea (Süd-)

  7. Dezember

2001 B

  7. Januar

2002

Kroatien

  1. August

2001 B

  1. September

2001

Lettland

30. Juli

2002 B

30. August

2002

Litauen

10. November

2003 B

10. Dezember

2003

Marokko

  8. September

2006 B

  8. Oktober

2006

Moldau

28. September

1998 B

28. Oktober

1998

Montenegro

24. August

2015 B

24. September

2015

Niederlande b

14. Oktober

1996

24. April

1998

Nordmazedonien

  4. April

2011 B

  4. Mai

2011

Oman

22. Oktober

2009 B

22. November

2009

Österreich

  1. Juni

2004 B

  1. Juli

2004

Panama

22. Oktober

2012 B

22. November

2012

Peru

  8. Juli

2011 B

  8. August

2011

Polen

15. Juli

2003 B

15. August

2003

Rumänien

16. Februar

2001 B

16. März

2001

Russland

24. März

1998 B

24. April

1998

Schweden

18. Dezember

1997

24. April

1998

Schweiz

  1. August

2008

  1. September

2008

Serbien

  5. Dezember

2012 B

  5. Januar

2013

Singapur

30. Juni

2004 B

30. Juli

2004

Slowakei

12. Mai

2009 B

12. Juni

2009

Slowenien

29. Juni

1999 B

29. Juli

1999

Spanien

18. Juni

2007

18. Juli

2007

St. Vincent und die Grenadinen

22. Februar

2021 B

22. März

2021

Tansania

22. Oktober

2015 B

22. November

2015

Tschechische Republik

24. Oktober

2002 B

24. November

2002

Tunesien

31. Juli

2003 B

31. August

2003

Türkei

18. Oktober

2007 B

18. November

2007

Ukraine

19. Dezember

2006 B

19. Januar

2007

Ungarn

  1. Dezember

2002 B

  1. Januar

2003

Usbekistan

14. Oktober

2004 B

14. November

2004

Vereinigte Staaten*

22. Januar

1999

22. Februar

1999

Vereinigtes Königreich

  3. Dezember

1998

  3. Januar

1999

Vietnam

24. November

2006 B

24. Dezember

2006

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die Texte können auf der Internetseite des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: www.upov.int > À propos de l’UPOV > Publications eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer und Grönland.
b
Für das Königreich in Europa.
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