Regierungsratsbeschluss betreffend das Naturschutzgebiet Aarelandschaft Thun-Bern
30. März 1977 Regierungsratsbeschluss betreffend das Naturschutzgebiet Aarelandschaft Thun-Bern Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 83 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches , Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [BSG 311] [Aufgehoben durch Naturschutzverordnung vom 10. 11. 1993; BSG 426.111] , beschliesst: I. Geltungsbereich
1. Die Aarelandschaft von der Verbindungsstrasse Uetendorf-Heimberg an abwärts bis auf die Höhe des Eichholzes (Gemeinde Köniz) und des Auslaufes der Elfenaugiesse in die Aare wird als Naturschutzgebiet endgültig unter den Schutz des Staates gestellt. Die beiden bestehenden Naturschutzgebiete Selhofenzopfen (Gemeinde Kehrsatz) und Elfenau (Gemeinde Bern) bleiben unverändert.
2. Das Schutzgebiet umfasst die Aare mit den anstossenden Wäldern, Giessen, Teichen, Sümpfen, Riedwiesen und andern Gebieten mit natürlicher Vegetation sowie Kulturland, dessen unveränderte Erhaltung im Interesse des natürlichen Landschaftsbildes liegt. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Plan 1:10 000 eingetragen, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet. Ein Exemplar dieses Plans liegt zu jedermanns Einsicht auf in den Gemeindeschreibereien von Uetendorf, Uttigen, Jaberg, Kirchdorf, Gerzensee, Belpberg, Belp, Kehrsatz, Köniz, Heimberg, Kiesen, Oberwichtrach, Niederwichtrach, Münsingen, Rubigen, Muri, in der Stadtkanzlei Bern sowie in den Regierungsstatthalterämtern von Thun, Seftigen, Konolfingen und Bern. II. Schutzbestimmungen
3. Im Schutzgebiet sind, vorbehältlich der unter Ziffern 5 und 6 erwähnten Ausnahmen, untersagt: a Veränderungen jeder Art am bisherigen Zustand, insbesondere die Errichtung von Bauten, Werken und Anlagen; b das Wegwerfen, Liegenlassen oder Ablagern von Abfällen und Materialien aller Art; c jede Beeinträchtigung und Störung der Tierwelt sowie das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden; d jede Schädigung der Pflanzenwelt, unter anderem durch Anzünden von Feuern in der Nähe von Bäumen, Gebüsch und Schilf; e das Fahren mit Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern, das Abstellen von Motorfahrzeugen und Wohnwagen, das Campieren, das Aufstellen von Zelten und Unterständen aller Art; f das Befahren der Giessen und Teiche mit Wasserfahrzeugen aller Art - einschliesslich Luftmatratzen - durch Unberechtigte; g die Ruhestörung durch Lärm und lautstarkes Inbetriebsetzen von Radio- und Musikapparaten.
4. [Fassung vom 11. 3. 1992] In der Kleinhöchstettenau sowie an den Baggerseen Hunzigen, Münsingen und Heimberg sind zusätzlich untersagt: a Das Eindringen in die Schilf- und Riedzonen, Auwälder und Wasserläufe durch Unberechtigte; b das Baden sowie das Betreten der Inseln; c das Pflücken, Ausgraben und Schädigen von Pflanzen, einschliesslich Beeren, Moosen, Pilzen und Flechten; d das Laufenlassen von Hunden. Diese sind an der Leine zu führen.
5. Vorbehalten bleiben: a das Errichten von Bauten, Anlagen und Werken im landwirtschaftlich genutzten Kulturland, die der Landwirtschaft dienen und dem Landschaftsbild angepasst sind, wobei ausser den sonst nötigen Bewilligungen die Zustimmung des Naturschutzinspektorates [Fassung vom 30. 6. 1993] erforderlich ist; b die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wobei der Charakter der Uferwälder beizubehalten ist; c die Schilf- und Streuenutzung in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März; d der Verkehr auf den öffentlichen Strassen und Wegen, das Abstellen von Motorfahrzeugen auf den besonders bezeichneten Parkplätzen sowie die Schiffahrt auf der Aare nach den gesetzlichen Vorschriften; e die nötigen Ufersicherungen unter möglichster Anwendung naturnaher Verbauungsarten; f die Benutzung und der Unterhalt der bestehenden Anlagen aller Art.
6. Das Naturschutzinspektorat ist befugt, in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen zu bewilligen. III.
7. Für die Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie für den Pflanzenschutz gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Die Aufsicht über das Schutzgebiet und seine Kennzeichnung werden durch das Naturschutzinspektorat [Fassung vom 30. 6. 1993] geordnet.
9. Bei Missachtung der Vorschriften dieses Beschlusses kann das Naturschutzinspektorat [Fassung vom 30. 6. 1993] verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist das Naturschutzinspektorat [Fassung vom 30. 6. 1993] lassen.
10. Widerhandlungen gegen diesen Beschluss werden mit Busse oder Haft bestraft.
11. Durch den vorliegenden Beschluss wird die Verordnung des Regierungsrates über den Schutz der Aarelandschaft Thun-Bern vom 21. Januar 1964 aufgehoben und ersetzt.
12. Der vorliegende Beschluss ist im Amtsblatt des Kantons Bern, in den Amtsanzeigern von Thun, Seftigen und Konolfingen, im Anzeiger für die Landgemeinden des Amtes Bern sowie im Anzeiger der Stadt Bern zu veröffentlichen. Er tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft [11. 5. 1977] und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 30. März 1977 Martignoni Josi Anhang Änderungen
11. 3. 1992 RRB GS 1992/59, in Kraft am 2. 12. 1992
30. 6. 1993 V GS 1993/483, in Kraft am 1. 1. 1993
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