Notenaustausch (0.631.252.934.954.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch

vom 23. Juni/25. September 1981 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der Strasse Allschwil–Hegenheim In Kraft getreten am 25. September 1981 ¹  AS 1981 1756
Übersetzung ²
Ministerium für Äusseres
Paris, den 25. September 1981
Schweizerische Botschaft
Paris
Das Ministerium für Äusseres bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 23. Juni 1981, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Äusseres ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Ziffer 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960³ über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt ihm folgendes mitzuteilen:
Die in Artikel 27 des erwähnten Abkommens vorgesehene Gemischte Kommission hat am 12. Dezember 1980 in Lyon eine Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der Strasse Allschwil–Hegenheim angenommen.
Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
‹Gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960⁴ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz­abfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt wird folgendes vereinbart:

Art. 1

1.  An der Strasse von Allschwil nach Hegenheim werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen er­rich­tet.
2.  Die schweizerische und die französische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung im Grenz‑ und Reisendenverkehr finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2

1.  Die Zone umfasst:
a) einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend:
einen Gebietsteil, der begrenzt ist
im Nordwesten durch die Landesgrenze,
im Nordosten durch den nordöstlichen Rand des Trottoirs,
im Südosten durch eine die südöstliche Seite der Plattform der Brückenwaage verlängernde und die Fahrbahn und die beiden Trottoirs schneidende Gerade,
im Südwesten durch den südwestlichen Rand des Trottoirs
im Pavillon auf der zentralen Verkehrsinsel: den gemeinsamen Revisionsraum;
b) einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, der die zwei französischen Büros im Abfertigungspavillon umfasst.
2.  Die Pläne, worauf der gemeinsam benützte Sektor rot und der den französischen Bediensteten vorbehaltene Sektor blau gefärbt sind, bilden einen Bestandteil der Vereinbarung.

Art. 3

1.  Die Direktion des I. schweizerischen Zollkreises in Basel sowie die französische Regionalzolldirektion in Mülhausen und die zuständige französische Polizeibehörde legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
2.  Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten lokalen Verwaltungen der beiden Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.

Art. 4

Die Direktion des I. Zollkreises in Basel und die Regionalzolldirektion in Mülhausen setzen die Entschädigungen für die Benützung der den französischen Bediensteten zur Verfügung gestellten Räume fest; sie bestimmen auch die Verteilung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung usw. der Räume und Zollanlagen, die von den Bediensteten beider Staaten benützt werden.

Art. 5

Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristenablauf folgenden Monats wirksam.›
Der Bundesrat hat diese Vereinbarung genehmigt. Wenn die französische Regierung den vorerwähnten Bestimmungen zustimmt, werden die vorliegende Note und diejenige, welche das Ministerium der Botschaft als Antwort zustellen wird, nach Artikel 1 Ziffern 3 und 4 des Abkommens vom 28. September 1960⁵ die Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der Strasse Allschwil–Hegenheim bilden.
Diese Vereinbarung wird am Datum, das die französische Note tragen wird, in Kraft treten.»
Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung die Bestimmungen dieser Vereinbarung genehmigt.
Unter diesen Umständen werden nach Artikel 1 Ziffern 3 und 4 des Abkommens vom 28. September 1960⁶ die vorerwähnte Note der Schweizerischen Botschaft und diese Note die Vereinbarung zwischen der französischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der Strasse Allschwil–Hegenheim bilden.
Diese Vereinbarung tritt am heutigen Datum in Kraft.
Das Ministerium für Äusseres benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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