Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Art Education der Zürcher Hoc... (414.263.315)
CH - ZH

Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Art Education der Zürcher Hochschule der Künste

1 Master of Arts in Art Education der ZHdK
414.263.315 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Art Education der Zürcher Hochschule der Künste (vom 26. August 2009)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 Abs.
2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
2 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Grund sätze der Zulassung zu m Studium und der Orga nisation des Studiums im Master of Arts in Art Educat ion im Departement Kulturanalysen und Vermittlung. Sie gilt für die Vertiefungen:
9 a. Kunstpädagogik (Lehrende für Bi ldnerisches Gestalten an Maturi tätsschulen), b. Curatorial Studies (Kuratori nnen und Kuratoren sowie Kunst- und Kulturvermittelnde), c. Kulturpublizistik (Expertinnen und Experten in den Bereichen Jour nalismus/Publizistik , Organisationskommuni kation sowie Medien konzeption).
2 Soweit die BSO keine Regelung en thält, gelten die Bestimmungen der ASO.
3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
Ziele des
Studiums

§ 2.

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1 Das Studium schafft als praxisorientiertes Bildungsangebot die Voraussetzung für eine anspruchsv olle berufliche Tätigkeit in der Vermittlung von Kultur, Kunst und Design.
2 Die Absolventinnen und Absolven ten sind befähigt, Praktiken, Produkte, Prozesse und Diskurse in diesen Bereichen umfassend zu reflektieren und in unter schiedlichen Kontexten und Medien sowie für verschiedene Zielgruppe n zu vermitteln.
3 Neben einem gemeinsamen Basisprogramm führen die Vertiefun gen zu drei unterschiedlichen Abschlüssen.
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2
414.263.315 Master of Arts in Art Education der ZHdK
4 In der Vertiefung «Kunstpädagog ik» werden der Masterabschluss und das Lehrdiplom für Maturitäts schulen im Fach Bildnerisches Ge
- stalten gemäss dem konsekutiv au fgebauten Studium und aufgrund der integrierten Ausbildung zeitgleich erlangt. Das Studium richtet sich nach den Vorgaben des Reglemen ts über die Anerkennung der Lehr
- diplome für Maturitätsschulen de r Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).
9 B. Zulassung zum Studium Allgemeine Voraussetzungen

§ 3.

1 Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer: a. die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt, b. einen positiven Entscheid de r Eignungsabklärung vorweist, c. nachweist, dass sie oder er über genügend Deut schkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügen d Englischkenntniss e verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
2 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
3 Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahme
- verfahrens aufgrund eine r Bestenliste vergeben.
4 Die Aufnahme sur dossier ist für die Vertiefungen «Curatorial Stu
- dies» und «Kulturpublizistik» möglich.
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5 Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang durchgeführt wird. Besondere Voraussetzungen für die Ver tiefung «Kunst pädagogik»

§ 4.

1 Folgende besondere Regelungen gelten für die Vertiefung «Kunstpädagogik»:
9 a. Die Erlangung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen setzt eine gymnasiale Maturität oder ein EDK-anerkanntes Primarlehrerdip
- lom voraus. b. Eine Aufnahme sur dossier ist möglich mit Ausnahme von lit. a.
2 Die Zulassung zum Studium mit einem abgeschlossenen Bachelor
- studium vergleichbarer Ausrichtung erfolgt unter der Voraussetzung, dass ein grosser Teil der erford erlichen Kompetenzen und Kenntnisse im Bereich der gestalter isch-künstlerisch en Praxis und Theorie und im pädagogisch-didaktischen Bereich vorhanden ist und allfällig nicht vor
- handene Studienleistungen zusätzli ch erbracht werden. Der Umfang allfälliger Nachleistungen wird vo r Beginn des Studiums von der Stu
-
3 Master of Arts in Art Education der ZHdK
414.263.315 C. Verfahren
Zulassungs
-
verfahren

§ 5.

Das gestufte Zulassungsv erfahren besteht aus: a. der Klärung der Zula ssungsvoraussetzungen, b. der Zulassung zu r Eignungsabklärung, c. der Eignungsabklärung, d. dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
Zulassung
zur Eignungs
-
abklärung

§ 6.

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1 Zur Eignungsabklärung wird zugelassen, wer die Voraus setzungen gemäss §
3 und gegebenenfalls §
4 erfüllt und folgende Unterlagen eingereicht hat: a. Anmeldeformular, b. Lebenslauf, c. Bachelordiplom einer Hochschule oder gleichwertiges Diplom auf Tertiärstufe, d. Arbeitsproben mit Bezug zu den für das Studium der Vertiefung relevanten Feldern, e. begründetes Motivati onsschreiben mit Anga ben zum Berufsziel.
2 Bewerberinnen und Bewerber fü r die Vertiefung «Kunstpädago gik», welche das Lehrdiplom für Ma turitätsschulen erlangen möchten, haben zusätzlich die Unterlagen gemäss §
4 einzureichen.
9
Eignungs
-
abklärung

§ 7.

1 Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen Ver fahren statt.
2 Der erste Teil der Eignungsabkl ärung besteht aus der Begutach tung der eingereichte n Unterlagen und Arbeit sproben. Die positive Beurteilung dieser Unte rlagen ist die Voraussetz ung für die Einladung zum zweiten Teil de r Eignungsabklärung.
3 Der zweite Teil der Eignungsabklär ung kann ein individuelles Auf nahmegespräch oder ein i ndividuelles Aufnahmegespräch und eine Prü fung beinhalten.
4
4 Die positive Gesamtbe urteilung der eingerei chten Unterlagen und des Gesprächs ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
6
5 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
6
Beurteilungs
-
kriterien

§ 8.

Für die Eignungsabklärung si nd insbesondere folgende Kri terien massgebend: a. gestalterisch-künstlerische, ku lturwissenschaftliche oder pädago gische Kompetenz in Bezug auf eigene Fragestellungen im gewähl ten Ausbildungsfeld,
4
414.263.315 Master of Arts in Art Education der ZHdK b. herausragende Fach- und Method enkompetenz in der Herkunfts
- disziplin, c. differenzierte ästhetische Wa hrnehmungskompetenz und sprach
- liche Ausdrucksfähigkeit, d. ausgeprägtes Interesse an aktu ellen Entwicklungen, Diskursen und Positionen in den Bereichen Kuns t und Design, Kultur und Gesell
- schaft sowie Kunst- und Kulturvermittlung, e. überdurchschnittliche Eigenmotivation und Fähigkeit zur Selbst
- reflexion, f. Eignung und Entwicklungspotenzial für das Berufsfeld sowie Moti
- vation und Engagement für da s Studieren auf Masterstufe. Zuständigkeiten und Termine

§ 9.

1 Für die Eignungsabkl ärung ist die Studiengangsleitung zu
- ständig.
2 Sie bestimmt für jede Vertiefung eine Prüfungskommission, beste
- hend aus mindestens zwei Do zierenden des Studiengangs.
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3 Über die definitive Zulassung entscheidet die Departementslei
- tung auf Antrag der Studiengangslei tung. Die Studiengangsleitung stützt ihre Anträge auf die Ergebni sse der Prüfungskommission.
4 Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin der Eignungs
- abklärung.
5 Die Zulassung gilt fü r das Studienjahr, für das die Eignungsabklä
- rung vorgesehen war.
6 In begründeten Ausnahmefällen kann nach positivem Aufnahme
- entscheid der Studienbeginn für da s dem Aufnahmeverfahren folgende Jahr vereinbart werden. D. Struktur des Studiums Studienaufbau und Studien angebot

§ 10.

1 Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungs
- konzept.
2 Der Studiengang ist modular aufg ebaut. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Kursen.
3 Bei ungenügender Teilnehmerzahl , infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder ei nes Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Le hrveranstaltung abgesagt wer
- den. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. Studiendauer und Studien umfang

§ 11.

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1 Die für alle Vertiefungen gemeinsamen Module des Basis
- programms ents prechen 20 ECTS-Punkten.
5 Master of Arts in Art Education der ZHdK
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2 Das Studium der Vertiefungen «Curatorial Studies» und «Kultur publizistik» umfasst
120 ECTS-Punkte und ist in mindestens vier und höchstens acht Semestern zu absolvieren.
3 Das Studium in der Vertiefung «Kunstpädagogik» umfasst
120 ECTS-Punkte einschliesslich de r für das Lehrdiplom für Matu ritätsschulen erforderlichen beru flichen Ausbildung. Das Studium ist in mindestens vier und höchstens acht Semestern zu absolvieren. Es erfolgt konsekutiv und schliesst in der Regel an de n Bachelorstudien gang Art Education, Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturi tätsschulen, an.
4 . . .
5
Semester
-
strukturen

§ 12.

1 Das Semester umfasst zwei si ebenwöchige Sequenzen sowie zwei Wochen für Blockunterricht oder Selbststudium.
2 Praktika oder Mentorate können im Zwischensemest er stattfinden. E. Studienleistungen und Bewertungen
Studien
-
leistungen

§ 13.

1 Leistungsnachweise können in Einzel- oder in Gruppen arbeit erbracht werden.
2 Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Studienleist ungen, werden in der Ausschrei bung vor Semesterbeginn veröffentlicht.
3 Module anderer Studie ngänge oder Studienleistungen wie Cam pus-Punkte können anstelle eines oder mehrerer Pflicht-Module ange rechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind und wenn ein vertiefendes oder er weiterndes Studieren innerhalb des regulären Programms nicht möglich ist. Zuständig für diesen Ent scheid ist die Studiengangsleitung.
Leistungs
-
nachweise

§ 14.

Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte, c. Projektarbeiten, d. Referate, e. Absolvierung von Kursen oder Modulen, f. Praktika, g. Standortgespräche, h. Kolloquien, i. Diplomarbeit.
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414.263.315 Master of Arts in Art Education der ZHdK Bewertungen

§ 15.

1 Die Studienleistungen der ei nzelnen Lehrveranstaltungen werden mit «bestanden» oder «nic ht bestanden» oder mit den Buch
- staben A bis F bewertet.
2 Im Falle von Team-Teaching werden die Studienleistungen von den Dozierenden gemeinsa m bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Studiengangsleitung nach Rück sprache mit den Dozierenden.
3 Bei Gruppenarbeiten wird das ge meinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zu gerechnet. Einzelleistungen werden soweit als möglich getrennt beurteilt.
4 Zuständig für die Leistungsnac hweise sind die Modulverantwort
- lichen. In Zweifelsfällen ents cheidet die Studiengangsleitung. Diplom prüfungen und Diplomarbeit

§ 16.

1 Das Studium wird mit einer Di plomarbeit abgeschlossen. Diese kann aus einem praktischen und theoretischen Teil oder nur aus einem theoretischen Teil bestehen. Folgende Leistung snachweise sind dafür massgebend: a. praktische Arbeit (in vermitteln der, künstlerisch er oder gestalteri
- scher Ausrichtung), b. theoretische Arbeit (diskursiver, schriftlicher Teil), c. Präsentation de r Diplomarbeit vor einer Jury.
2 Alle für das Diplom massgeblichen Leistungsnachweise werden gesamthaft als «bestande n» oder «nicht bestanden» oder mit den Buch
- staben A bis F bewertet.
3 Jeder einzelne Leistungsnachwei s muss als bestanden oder min
- destens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit der Mastertitel vergeben werden kann.
4 Einzelne, als «nicht bestanden» bewertete Leistungsnachweise müssen innerhalb v on zwei Semestern wiederholt werden.
5 Die Studiengangsleitung bestimmt für die Durchführung und Bewertung der Diplomprüfung und Dipl omarbeit pro Vertiefung eine Prüfungskommission. Erteilung von ECTS-Punkten

§ 17.

1 Die Zahl der für die einzelne n Kategorien von Studienleis
- tungen zu vergebenden ECTS-Punkt e wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
2 ECTS-Punkte werden in den Kurs en und Modulen erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienange botes besucht wurden und wenn die Leistung mindestens mit dem Bu chstaben E oder als «bestanden» bewertet wird.
3 ECTS-Punkte zu einem Modul we rden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
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4 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das selbe gilt bei Fernbleiben oder Ab bruch, falls ke ine Gründe gemäss

§ 20 nachgewiesen werden.

Anrechnung
andernorts
erworbener
ECTS-Punkte

§ 18.

1 Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campus- Punkte gemäss §
14 Abs.
6 ASO können anstelle eines oder mehrerer Pflicht- oder Wahlpflicht-Module angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar und von der Studiengangsleitung vorgängig anerkannt worden sind.
2 Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausb ildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departemen tsleitung auf Antrag der Studien gangsleitung.
3 Für die Vertiefung «Kunstpädagogi k» werden vorgängig erbrachte Studienleistungen gemä ss den Grundsätzen der Richtlinien der EDK* angerechnet.
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Unbegründet
versäumte
Leistungs
-
nachweise

§ 19.

1 Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
2 Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird er mit dem Buch staben F bewertet.
3 Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird er als «nicht bestanden» bewertet.
Begründet
versäumte
Leistungs
-
nachweise

§ 20.

1 Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gel ten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
2 Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüg lich mitgeteilt und belegt werden.
3 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht hat, kann sich nicht nach träglich auf bekannte ode r erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Nachbesserung,
Wiederholung
und Ersatz

§ 21.

1 Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden. * Richtlinien für die Anrechnung bereits er brachter Studienleis tungen im Rahmen der Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschul- und Primarstufe, der Sekundarstufe I, für Maturitätsschulen und für Sonderpäda gogik vom 28. Januar 2008.
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2 Nicht bestandene Module sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.
3 Nicht bestandene Module und Leis tungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gleichwertige Leis
- tungsnachweise ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit von Ersatz
- leistungsnachweisen entschei det die Studiengangsleitung.
4 Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leist ungsnachweise innerhalb einer fest
- gelegten Frist einmalig na chgebessert werden können. F. Organisation des Studiums Praktikum

§ 22.

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1 Die Studiengangsleitung ge nehmigt Art und Dauer des Praktikums vor Praktikumsbeginn.
2 Der Inhalt und die Anforderungen des Praktikums werden im Ausbildungskonzept geregelt.
3 In der Vertiefung «C uratorial Studies» ist das Praktikum in den Studienverlauf integriert. Alternativ können Praxisprojekte belegt wer
- den.
4 In der Vertiefung «Kunstpädagogik » sind die Praktika in den Stu
- dienverlauf integriert. Als Praktika gelten längere selbst verantwortete Lehr- und Vermittlungstätigk eiten sowie Lehrproben.
5 In der Vertiefung «Kulturpublizis tik» werden Praktika entspre
- chend den individuellen Ausbildung szielen (Berufsfeld, Interessen
- gebiet) mit der Vertiefungsleitung vorbesprochen und eingegrenzt. Es ist möglich, anstelle eines Praktikums oder ergänzend zu einem sol
- chen ein Mentorat zu absolvieren.
6 Die Studierenden bemühe n sich selber um die Praktikumsplätze. Diejenigen der Vertiefung «Kunstpädagogik» wählen aus einer vorge
- gebenen Institutsliste aus.
7 Die Studiengangsleitung anerkennt das Praktikum, wenn die im Ausbildungskonzept geregelten inha ltlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt werden. Studiengang wechsel und Wec hs el an die ZHdK

§ 23.

1 Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§
7 und 8 sinngemäss.
2 Allfällige Wechsel erfolgen zu Semesterbeginn. Die Studiengangs
- leitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vora ngehenden Semesters angesetzt.
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3 Für die Zulassung zur Eignungs abklärung sind folgende Unter lagen einzureichen: a. Lebenslauf, b.
9 Studienabsicht, c. Motivationsschreiben für den Wechsel, d. bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten, e.
9 Bewerberinnen und Bewerber für die Vertiefung «Kunstpädago gik» haben zusätzlich die unter §
6 für diese Vertiefung geforder ten Nachweise zu erbringen.
4 Die positive Beurteilung dieser Un terlagen ist Vo raussetzung für ein individuelles Aufnahmegespräch.
Gast- und
Austausch
-
semester

§ 24.

1 Gast- und Austauschsemeste r können an anderen Hoch bote dem Ausbildungsziel entsprechen.
2 Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
3 Die Studiengangsleitung entschei det vorgängig über die Bewilli gung von Gast- und Austauschs emestern und die Anerkennung von Studienangeboten.
Studien
-
beratung

§ 25.

1 Die Studierenden haben nebe n der allgem einen Studien beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departe ment Kulturanalysen und -Vermittlung.
2 Für die Studienberatung ist die Studiengangsleitu ng verantwort lich.
Kommunika
-
tion und Infor
-
mation

§ 26.

1 Die ZHdK, das Departement und der Studiengang liefern die für den Studienbetrieb notwendig en Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.
2 Die Studierenden bemühen sich aktiv um Informationen.
Infrastruktur

§ 27.

1 Die Studierenden kom men für ihre persönlichen Arbeits instrumente wie Computer, Kamera usw. grundsätzl ich selber auf.
2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk tur der ZHdK wie Bibliothek, Pr äsentations- und Mehrzweckräume, Netzwerkintegration und Peripherie , soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht.
10
414.263.315 Master of Arts in Art Education der ZHdK G. Diplom Diplom

§ 28.

9
1 Für die Zulassung zum Abschlusssemester müssen die gemäss Ausbildungskonzept und Lehr plan erforderlichen Studienleis
- tungen im Umfang von mindestens 60 bzw. 90 ECTS-Punkten geleistet werden.
2 Das Masterdiplom in der Vertie fung «Curatorial Studies» sowie «Kulturpublizistik» wi rd verliehen, wenn 120 ECTS-Punkte erreicht wurden sowie alle Leistungsnac hweise bestanden worden sind.
3 Das Masterdiplom in der Vertie fung «Kunstpädagogik» und das Lehrdiplom für Maturitätsschulen werden erteilt, wenn 120 ECTS- Punkte gemäss §
11 Abs.
3 erreicht wurden sowie alle Leistungsnach
- weise bestanden worden sind.
4 Die Lehrdiplomurkunde für die Vertiefung «Kunstpädagogik» richtet sich nach dem Anerkennung sreglement der EDK. Die Diplom
- urkunde enthält den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen, Fachrichtung Bildnerisches Gestalten».
5 Zum Masterdiplom werden der Di plomzusatz und ein Notenblatt mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.
6 Die Diplomurkunde und die Zusä tze werden am Ende des Ab
- schlusssemesters ausgehändigt. H. Schlussbestimmungen

§ 29.

5 Inkrafttreten

§ 30.

Die BSO tritt nach der Gene hmigung durch den Fachhoch
- schulrat am 1. November 2009 in Kraft. I. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2011
3

§ 31.

10 J. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Mai 2014
6 Lehrdiplom für Maturitäts schulen

§ 32.

6 Studierende, die ihr Studium in der Vertiefung «Bilden und Vermitteln» vor dem Herbstsemest er 2014/15 aufg enommen haben, schliessen dieses nach §
11 Abs. 3 in der Fassung vom 26. August 2009 und dem entsprechenden Ausbildungskonzept ab.
11 Master of Arts in Art Education der ZHdK
414.263.315 K. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Januar 2016
8
Vertiefungen
«Ausstellen und
Vermitteln» und
«Publizieren
und Vermitteln»

§ 33.

8 Studierende, die ihr Studium in der Vertiefung «Ausstellen und Vermitteln» oder «Publizieren und Vermitteln» vor dem Herbst semester 2016/17 begonnen haben, schliessen es spätestens bis im Früh lingssemester 2018 und mit einer Studienleistung von 90 ECTS-Punk ten nach §§
11 Abs. 2 und 28 Abs. 2 in der Fassung vom 26. August 2009 und dem entsprechenden Ausbildungskonzept ab.
1 OS 64, 605 . Vom Fachhochschulrat genehmig t am 29. September 2009.
2 LS 414.262 .
3 Eingefügt durch B vom 28. September 2011 ( OS 67, 40 ; ABl 2011, 3758 ). In Kraft seit 1. April 2012.
4 Fassung gemäss B vom 28. September 2011 ( OS 67, 40 ; ABl 2011, 3758 ). In Kraft seit 1. April 2012.
5 Aufgehoben durch B vom 28. September 2011 ( OS 67, 40 ; ABl 2011, 3758 ). In Kraft seit 1. April 2012.
6 Eingefügt durch B vom 7. Mai 2014 ( OS 69, 340 ; ABl 2014-06-13 ). In Kraft seit
15. September 2014.
7 Fassung gemäss B vom 7. Mai 2014 ( OS 69, 340 ; ABl 2014-06-13 ). In Kraft seit
15. September 2014.
8 Eingefügt durch B vom 20. Januar 2016 ( OS 71, 241 ; ABl 2016-04-29 ). In Kraft seit 1. September 2016.
9 seit 1. September 2016.
10 Aufgehoben durch B vom 20. Januar 2016 ( OS 71, 241 ; ABl 2016-04-29 ). In Kraft seit 1. September 2016.
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