Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler
Verordnung Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler (Patientenverordnung) über die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler (Patientenverordnung) vom 16. November 1993 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 63 Unterabsatz a des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni
1981
1 , auf Antrag des Gesundheitsdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich Die Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen a. des Kantonsspitals Luzern, b. der kantonalen Spitäler Sursee und Wolhusen, c. der Kantonalen Psychiatrischen Klinik St. Urban, d. der Luzerner Höhenklinik Montana, e. des Kinderspitals Luzern.
§ 2
Patient und Patientin Patient oder Patientin ist, wer zur stationären oder ambulanten Untersuchung, Behandlung und Pflege in ein kantonales Spital
2 aufgenommen wird.
§ 3
Angehörige und nächste Angehörige
1 Angehörige und nächste Angehörige im Sinn des Gesundheitsgesetzes und dieser Verordnung sind die Personen, die vom urteilsfähigen Patienten oder von der urteilsfähigen Patientin bezeichnet werden.
2 Hat der Patient oder die Patientin keine Personen bezeichnet oder ist er oder sie nicht urteilsfähig, gelten als Angehörige a. der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, wenn sie im gleichen Haushalt leben,
2a b. die mit ihm oder ihr in fester Partnerschaft lebende Person, c. die urteilsfähigen, wenigstens 18 Jahre alten Nachkommen.
3 Hat der Patient oder die Patientin keine Personen bezeichnet oder ist er oder sie nicht urteilsfähig, gelten als nächste Angehörige die in Absatz 2 genannten Personen. Sind keine solchen Personen vorhanden, gelten als nächste Angehörige a. der Vater und die Mutter, b. die Geschwister.
§ 4
Zuständige ärztliche Person Die zuständigen ärztlichen Personen in den Kliniken, Abteilungen, Instituten und Diensten der kantonalen Spitäler sind die Chefärzte und Chefärztinnen, die Co-Chefärzte und Co-Chefärztinnen sowie die Leitenden Ärzte und Ärztinnen in ihrem Aufgabenbereich. Bei ihrer Abwesenheit sind es die jeweiligen Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
§ 5
Anwendbares Recht
1 Auf das Rechtsverhältnis zwischen Patient oder Patientin und kantonalem Spital finden das Gesundheitsgesetz, diese Verordnung, die Taxverordnungen I
3 und II
4 und die Hausordnungen der Spital- oder Verwaltungsdirektionen
5 sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
6 und des Obligationenrechts
7 kantonales öffentliches Recht anzuwenden.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen a. des Zivilrechts, soweit es sich um eine privatärztliche Tätigkeit im Sinn der Chefarztverordnung
8 handelt, b. der Strafprozessordnung
9
10
, des Gesetzes über die Betreuung Erwachsener und des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)
12
13 . II. Aufnahme II. Aufnahme
§ 6
Zuständigkeit
1 Über die Aufnahme von Patienten oder Patientinnen entscheiden die zuständigen ärztlichen Personen gemäss den §§ 7–10 der Verordnung.
2 Die Vorschriften über die Zuständigkeit zu behördlichen Einweisungen bleiben vorbehalten.
§ 7
Materielle Aufnahmekriterien
1 Über die Aufnahme ist nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Insbesondere sind zu berücksichtigen a. die medizinische Dringlichkeit der Untersuchung oder der Behandlung, b. die betrieblichen Möglichkeiten,
c. die Wünsche des Patienten oder der Patientin, des einweisenden Arztes oder der einweisenden Ärztin beziehungsweise der einweisenden Behörde.
2 Ein Anspruch auf die Unterbringung in einer Privatabteilung besteht nur im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.
§ 8
Formelle Aufnahmekriterien
1 Die Aufnahme erfolgt in der Regel aufgrund a. eines Zeugnisses eines freipraktizierenden Arztes oder einer freipraktizierenden Ärztin beziehungsweise eines Arztes oder einer Ärztin eines andern Spitals oder b. einer behördlich verfügten Einweisung.
2 Notfallpatienten und -patientinnen sind ohne ärztliches Zeugnis oder behördlich verfügte Einweisung aufzunehmen.
§ 9
Aufnahmeprioritäten
1 Notfallpatienten und -patientinnen sind ungeachtet ihres Wohnsitzes aufzunehmen.
2 Patienten und Patientinnen mit Wohnsitz im Kanton Luzern und Patienten und Patientinnen mit Wohnsitz in einem andern Kanton, mit dem der Regierungsrat ein Spitalabkommen abgeschlossen hat, haben bei der Aufnahme in die kantonalen Spitäler den Vorrang.
3 Die andern Patienten und Patientinnen werden aufgenommen, soweit es die betrieblichen Möglichkeiten erlauben.
§ 10
Schriftliches Aufgebot und Information Der Patient oder die Patientin erhält a. in der Regel ein schriftliches Aufgebot und b. Unterlagen mit den Informationen, die für den Eintritt und den Aufenthalt im kantonalen Spital wichtig sind. Dazu gehört eine vom Gesundheits- und Sozialdepartement
14 genehmigte Wegleitung, die den Patienten und die Patientin in verständlicher Form über Rechte und Pflichten orientiert. Fremdsprachigen Patienten und Patientinnen werden Wegleitungen in Übersetzung abgegeben. III. Entlassung III. Entlassung
§ 11
Ordentliche Entlassung
1 Über die ordentliche Entlassung von Patienten und Patientinnen entscheiden die dafür zuständigen ärztlichen Personen. Sie nehmen zuvor mit dem Patienten oder der Patientin Rücksprache. Wenn nötig, konsultieren sie vorgängig die Leitung des Pflegedienstes, den nachbehandelnden Arzt oder die nachbehandelnde Ärztin und die nächsten Angehörigen.
2 Die Entlassung behördlich eingewiesener Patienten und Patientinnen erfolgt durch die Einweisungsbehörde.
§ 12
Vorzeitige Entlassung auf Gesuch
1 Urteilsfähige Patienten und Patientinnen sind auf Begehren vorzeitig zu entlassen.
2 Die vorzeitige Entlassung nicht urteilsfähiger Patienten und Patientinnen erfordert die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin. Fehlt dieser oder diese, ist die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde notwendig.
3 Bestehen Patient oder Patientin, ihre gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen oder die Vormundschaftsbehörde entgegen dem ärztlichen Rat und nach Aufklärung über Risiken und mögliche Folgen auf der vorzeitigen Entlassung, sind sie aufzufordern, dies unterschriftlich zu bestätigen. Kann die Unterschrift nicht beigebracht werden, hat die zuständige ärztliche Person dies schriftlich festzuhalten.
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften anderer Erlasse, insbesondere diejenigen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
15 und des Gesetzes über die Betreuung Erwachsener
sowie diejenigen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) .
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§ 13
Vorzeitige Entlassung auf Anordnung
1 Die zuständige ärztliche Person kann Patienten oder Patientinnen durch begründeten und innert 24 Stunden beim Gesundheits- und Sozialdepartement anfechtbaren Entscheid vorzeitig entlassen, wenn sie a. die ärztlichen oder die pflegerischen Anordnungen wiederholt oder grob missachten oder b. den Betrieb in schwerwiegender Weise vorsätzlich stören.
2 Für die vorzeitige Entlassung behördlich eingewiesener Patienten und Patientinnen ist die Einweisungsbehörde zuständig.
3 Die vorzeitige Entlassung muss medizinisch verantwortbar sein. IV. Rechte und Pflichten bei der Untersuchung, Behandlung und Pflege IV. Rechte und Pflichten bei der Untersuchung, Behandlung und Pflege
1. Allgemeines
1. Allgemeines
§ 14
Grundsätze Der Patient und die Patientin haben Anspruch auf Untersuchung, Behandlung und Pflege nach den anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft, der Spitalpflege, der Humanität und der
Wirtschaftlichkeit.
§ 15
Mitwirkungspflicht
1 Der Patient und die Patientin haben das für die Untersuchung, Behandlung und Pflege zuständige Personal soweit zumutbar bei dessen Tätigkeit zu unterstützen.
2 Sie haben auf Verlangen die für die Untersuchung, Behandlung und Pflege notwendigen Angaben über ihre Person, ihre familiären Verhältnisse und ihre Lebensumstände zu machen.
§ 16
Persönliche Freiheit des Patienten und der Patientin
1 Die ärztlichen Personen und das Pflegepersonal sind verpflichtet, die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen zu respektieren und ihnen so viel Freiheit zu belassen, als es mit ihrer eigenen und der öffentlichen Sicherheit sowie mit dem Wohlbefinden der Mitpatienten und -patientinnen vereinbar ist.
2 Die Anwendung von körperlichem Zwang ist auf Notfälle zu beschränken. Darüber ist ein Protokoll zu führen, das über Grund, Dauer und Massnahmen Aufschluss gibt.
3 Die zuständigen ärztlichen Personen können den mündlichen oder schriftlichen Verkehr von Patienten und Patientinnen mit ihren Angehörigen oder Dritten durch begründeten und innert 24 Stunden beim Gesundheits- und Sozialdepartement anfechtbaren Entscheid ärztlicher Kontrolle unterstellen oder einschränken, sofern es zu ihrem Schutz oder demjenigen der Mitpatienten und -patientinnen, Dritter oder des Betriebs notwendig ist.
4 Für Patienten und Patientinnen im Massnahmen- und im Strafvollzug bleiben die auf sie anwendbaren Vorschriften vorbehalten.
2. Aufklärung, Akteneinsicht, Auskünfte
2. Aufklärung, Akteneinsicht, Auskünfte
§ 17
Aufklärung des Patienten und der Patientin
1 Der zuständige Arzt oder die zuständige Ärztin klärt den Patienten oder die Patientin unaufgefordert, rechtzeitig und wahrheitsgetreu auf über a. die Diagnose, b. die vorzunehmenden Untersuchungen und Eingriffe mit den damit verbundenen Vorteilen, Nachteilen und Risiken, c. die Behandlungsmöglichkeiten mit den damit verbundenen Vorteilen, Nachteilen und Risiken, d. die Folgen, wenn der Patient oder die Patientin Massnahmen gemäss den Unterabsätzen b und c ablehnt.
2 Der Patient oder die Patientin ist in geeigneter und verständlicher Form sowie mit der gebotenen Sorgfalt aufzuklären. Klären Arzt oder Ärztin mündlich auf, haben sie darüber einen Vermerk in der
Krankengeschichte zu machen.
3 Die Aufklärung kann eingeschränkt werden, wenn sie geeignet ist, den Patienten oder die Patientin übermässig zu belasten oder den Krankheitsverlauf ungünstig zu beeinflussen. Besteht der Patient oder die Patientin ausdrücklich auf einer umfassenden Aufklärung, ist sie zu erteilen.
4 Die vorgängige Aufklärung des Patienten oder der Patientin kann unterbleiben, wenn sofort gehandelt werden muss. In diesem Fall ist nachträglich zu informieren.
§ 18
Einsicht des Patienten und der Patientin in die Behandlungsunterlagen
1 Dem Patienten und der Patientin ist auf Wunsch Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu gewähren. Soweit möglich sind auf Verlangen Kopien davon abzugeben.
2 Zu den Behandlungsunterlagen gehören insbesondere Aufzeichnungen über a. die eigenen anamnestischen Angaben, b. den klinischen Status, c. die objektivierbaren Untersuchungs- und Testergebnisse, wie Labor- und Röntgenbefunde, d. die Diagnose, e. die therapeutischen Massnahmen, f. die Pflege.
3 Vom Einsichtsrecht ausgenommen sind persönliche Aufzeichnungen von Ärzten und Ärztinnen und des Pflegepersonals. Im übrigen gilt § 17 Absatz 3 sinngemäss.
4 Auf Verlangen des Patienten oder der Patientin erläutert der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin die Unterlagen. Die Einsicht in die Behandlungsunterlagen und das Erstellen von Kopien ist in der Regel kostenfrei. Eine kostendeckende Gebühr ist zu bezahlen, wenn damit ein unverhältnismässiger Aufwand verbunden ist.
5 Über Streitigkeiten betreffend das Einsichtsrecht entscheidet das Gesundheits- und Sozialdepartement. Ihm sind alle Behandlungsunterlagen auszuhändigen. Gegen seinen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
§ 19
Einsicht Dritter und Auskünfte gegenüber Dritten
1 Dritten darf Einsicht in die Behandlungsunterlagen nur mit dem Einverständnis des Patienten oder der Patientin gegeben werden. Dasselbe gilt für Auskünfte an Dritte. Das Einverständnis für Einsicht in die Behandlungsunterlagen und für Auskünfte an die nächsten Angehörigen bei urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen wird vermutet.
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über Melde- und Herausgabepflichten oder -befugnisse sowie die Befreiung vom Berufs- oder Amtsgeheimnis durch die zuständige Behörde.
3 Ist der Patient oder die Patientin unmündig oder entmündigt, steht das Recht auf Einsicht und Auskunft auch dem gesetzlichen Vertreter zu, soweit der urteilsfähige Patient oder die urteilsfähige Patientin nicht vorgängig widerspricht.
4 Im übrigen gilt § 18 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung.
3. Untersuchungen, Behandlungen und Pflege
3. Untersuchungen, Behandlungen und Pflege
§ 20
Einwilligung des Patienten oder der Patientin
1 Untersuchungen, Behandlungen und Pflege dürfen nur mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des aufgeklärten Patienten oder der aufgeklärten Patientin durchgeführt werden.
2 Vorbehalten bleiben die zwangsweise angeordnete Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen, gestützt auf eine entsprechende Rechtsgrundlage.
§ 21
Ausweitung von Operationen
1 Zeigt sich während einer Operation, dass sie über das dem Patienten oder der Patientin bekanntgegebene Mass ausgedehnt werden sollte, sind operierender Arzt oder Ärztin zur Ausweitung nur berechtigt, wenn diese dringlich oder unzweifelhaft nötig ist.
2 Die Dringlichkeit oder Notwendigkeit der Operationsausweitung und das Mass der Ausweitung sind im Operationsbericht festzuhalten.
§ 22
Nicht urteilsfähige Patienten und Patientinnen
1 Sind Patient oder Patientin nicht urteilsfähig, ist für Untersuchungen, Behandlungen und Pflege die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich.
2 Auf die Zustimmung kann verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist und der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin nicht rechtzeitig erreichbar ist oder die Zustimmung nicht rechtzeitig eintrifft.
3 Verweigert der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin die Zustimmung, ist diejenige der Vormundschaftsbehörde notwendig. In dringenden Fällen entscheidet der zuständige Arzt oder die zuständige Ärztin, ob die Verweigerung der Zustimmung missbräuchlich ist und nicht beachtet werden muss.
4 Hat der nicht urteilsfähige Patient oder die nicht urteilsfähige Patientin keinen gesetzlichen Vertreter oder keine gesetzliche Vertreterin, entscheiden Arzt oder Ärztin nach pflichtgemässem Ermessen. Sie berücksichtigen dabei die objektiven Interessen und den mutmasslichen Willen des Patienten oder der Patientin. Vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen soll wenn möglich mit den nächsten Angehörigen des Patienten oder der Patientin Rücksprache genommen werden.
§ 23
Benachrichtigung der Vormundschaftsbehörde Die zuständige ärztliche Person benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde, wenn die Interessen des Patienten oder der Patientin vormundschaftliche Massnahmen nahelegen.
§ 24
Ablehnung
1 Lehnen ein Patient oder eine Patientin, deren gesetzliche Vertreter oder gesetzliche Vertreterin oder die Vormundschaftsbehörde eine Massnahme entgegen ärztlichem Rat und nach erfolgter Aufklärung über die Risiken und möglichen Folgen ab, sind sie aufzufordern, dies unterschriftlich zu bestätigen. Kann die Unterschrift nicht beigebracht werden, hat die zuständige ärztliche Person dies schriftlich festzuhalten.
2 Das ärztliche und das Pflegepersonal sind nicht verpflichtet, von Patienten und Patientinnen verlangte Massnahmen durchzuführen, die sie aus medizinischen, pflegerischen oder ethischen Gründen nicht verantworten können.
§ 25
Patientenverfügung
1 Eine vom Patienten oder von der Patientin bei voller Urteilsfähigkeit verfasste Verfügung, in welcher lebensverlängernde Massnahmen abgelehnt werden, ist vom Arzt oder von der Ärztin zu befolgen.
2 Die Patientenverfügung ist unbeachtlich a. wenn der Patient oder die Patientin im Zeitpunkt der Massnahme noch urteilsfähig ist und die Patientenverfügung nicht mehr bestätigt, b. wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Patient oder die Patientin vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit den Willen geändert hat, c. soweit sie gegen gesetzliche Vorschriften verstösst.
3 Wenn eine Klarstellung mit dem Patienten oder der Patientin nicht möglich ist, ist der Arzt oder die Ärztin berechtigt, die nächsten Angehörigen anzuhören.
4 Im übrigen sind die entsprechenden Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften zu befolgen.
4. Aufzeichnungen
4. Aufzeichnungen
§ 26
Krankengeschichte Die behandelnden Ärzte und Ärztinnen führen über jeden Patienten und jede Patientin eine
Krankengeschichte.
§ 27
Aufbewahrungspflicht
1 Die Behandlungsunterlagen sind während zehn Jahren seit dem letzten Eintrag aufzubewahren. Behandlungsunterlagen von besonderem medizinischem oder historischem Interesse können länger aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung mittels elektronischer Datenverarbeitung, Mikroverfilmung und ähnlichem ist erlaubt.
2 Die zuständige ärztliche Person entscheidet über die wissenschaftliche Auswertung der medizinischen Unterlagen. Sie entscheidet ferner unter Berücksichtigung des § 19 der Verordnung, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die medizinischen Unterlagen Dritten zur Einsicht überlassen werden.
5. Besuche, Sozialdienst und Seelsorge
5. Besuche, Sozialdienst und Seelsorge
§ 28
Besuche
1 Der Patient und die Patientin dürfen im Rahmen der Hausordnungen der Spital- oder Verwaltungsdirektionen Besuche empfangen. Sie dürfen sich Besuche verbitten.
2 Die zuständige Spital- oder Verwaltungsdirektion kann das Besuchsrecht bei unverhältnismässiger Behinderung des Spitalbetriebs einschränken.
§ 29
Sozialdienst Die Sozialdienste des kantonalen Spitals nehmen sich insbesondere derjenigen Patienten und Patientinnen an, denen infolge des Aufenthalts im Spital familiäre, berufliche oder finanzielle Probleme entstehen.
§ 30
Seelsorge Der Patient und die Patientin haben das Recht, den Besuch des eigenen Seelsorgers oder der eigenen Seelsorgerin beziehungsweise den des Spitalseelsorgers oder der Spitalseelsorgerin zu verlangen.
6. Unterricht und Forschung
6. Unterricht und Forschung
§ 31
Grundsätze
1 Ärzte und Ärztinnen dürfen Patienten und Patientinnen für Unterricht und Forschung nur heranziehen a. bei Mündigkeit und Urteilsfähigkeit, wenn sie einwilligen, b. bei Unmündigkeit und Urteilsfähigkeit, wenn der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin zustimmt, c. bei Urteilsunfähigkeit, wenn der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin zustimmt.
2 Bei einem Forschungsprojekt muss die Einwilligung schriftlich gegeben werden.
3 Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
4 Der Patient oder die Patientin und gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin sind frühzeitig und umfassend über das Vorhaben und insbesondere die Risiken aufzuklären.
5 Die Heranziehung zu Unterricht und Forschung ist auf das wissenschaftlich notwendige Mass zu beschränken.
6 Über Aufklärung, Einwilligung, Heranziehung von Patienten und Patientinnen im Verlauf des Forschungsprojekts ist ein schriftliches Protokoll zu führen.
7 An Patienten und Patientinnen, die sich für ein Forschungsprojekt zur Verfügung stellen, darf kein Entgelt ausgerichtet werden. Erlaubt sind Entschädigungen für entstandene Kosten und Erwerbsausfall.
8 Im übrigen sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften zu befolgen.
7. Sterbehilfe und Todesfeststellung
7. Sterbehilfe und Todesfeststellung
§ 32
Bei Fragen der Sterbehilfe und für die Feststellung des Todes sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften zu beachten. V. Besondere Bestimmungen für Patienten und Patientinnen der psychiatrischen Kliniken V. Besondere Bestimmungen für Patienten und Patientinnen der psychiatrischen Kliniken
§ 33
Eintritt und Entlassung
1 Patienten und Patientinnen, die auf eigenen Wunsch eintreten, haben ihren Willen, sich untersuchen, behandeln und pflegen zu lassen, schriftlich zu erklären.
2 Die zuständige ärztliche Person ist dafür verantwortlich, dass Patienten und Patientinnen gegen ihren Willen nur nach den massgebenden Vorschriften aufgenommen, behandelt oder zurückbehalten werden.
§ 34
Beschäftigung Die zuständige ärztliche Person kann den Patienten oder die Patientin aus therapeutischen Gründen beschäftigen. Für die geleistete Arbeit kann eine Entschädigung ausgerichtet werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
§ 35
Ausgang, Urlaub und auswärtige Arbeit
1 Der zuständige Arzt oder die zuständige Ärztin kann Patienten oder Patientinnen Ausgang oder Urlaub gewähren oder die Aufnahme von Arbeit ausserhalb des Spitals gestatten, wenn deren Zustand es erlaubt.
2 Bei behördlich eingewiesenen Patienten und Patientinnen ist die Zustimmung der Einweisungsbehörde für Ausgang, Urlaub und Arbeitsaufnahme ausserhalb des Spitals erforderlich. VI. Anregungen und Beschwerden VI. Anregungen und Beschwerden
§ 36
Beschwerdestellen Beschwerdestellen im Sinn von § 66 des Gesundheitsgesetzes sind die Subkommissionen der Aufsichtskommissionen und die ärztliche Aufsichtskommission der kantonalen Spitäler.
§ 37
Verfahren
1 Anregungen und Beschwerden im Sinn von § 66 des Gesundheitsgesetzes sind dem Gesundheits- und Sozialdepartement oder der Spital- oder Verwaltungsdirektion des Spitals einzureichen. Sie können im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin direkt erledigt werden.
2 Kann keine gütliche Einigung erreicht werden, leiten das Gesundheits- und Sozialdepartement beziehungsweise die Spital- oder Verwaltungsdirektion die Anregung oder die Beschwerde an die zuständige Beschwerdestelle weiter.
3 Die Beschwerdestelle behandelt Anregungen und Beschwerden wie folgt: a. Sie klärt den Sachverhalt ab, wobei betroffene Personen anzuhören sind. b. Sie kann Akten zur Einsichtnahme verlangen. Die Mitglieder der Beschwerdestelle unterstehen der gesetzlichen Schweigepflicht. c. Sie versucht, die Angelegenheit im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin zu erledigen. d. Kann eine direkte Erledigung im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin nicht erreicht werden, leitet die Beschwerdestelle die Akten an das Gesundheits- und Sozialdepartement weiter. Ausgenommen sind Beschwerden, die in die Kompetenz der ärztlichen Aufsichtskommission fallen. Diese entscheidet als erste Instanz. VII. Schlussbestimmungen VII. Schlussbestimmungen
§ 38
Änderung der Verordnung über die kantonalen Heilanstalten Die Verordnung über die kantonalen Heilanstalten vom 17. Dezember 1985
19 wird wie folgt geändert:
§ 1 Absätze 1 sowie 2
1 Die Verordnung regelt die medizinische und betriebliche Organisation a. des Kantonsspitals Luzern, b. der kantonalen Spitäler Sursee und Wolhusen, c. der Kantonalen Psychiatrischen Klinik St. Urban, d. der Luzerner Höhenklinik Montana, e. des Kinderspitals Luzern.
2 Die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen ist in der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen der kantonalen Heilanstalten (Patientenverordnung) geregelt.
§ 4 sowie die Teile VI und VII
werden aufgehoben.
§ 39
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 16. November 1993 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Huber Der Staatsschreiber: Baumeler
* G 1993 409. Fassung des Titels gemäss Änderung der Spitalverordnung vom 26. Oktober 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004
456).
1 SRL Nr. 800. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Gemäss Änderung der Spitalverordnung vom 26. Oktober 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 456), wurde in den §§ 2, 4, 5,
8–10, 29 und 35–37 die Bezeichnung «Heilanstalt» durch «Spital» ersetzt.
2a Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).
3 SRL Nr. 824
4 SRL Nr. 824a
5 Gemäss Änderung der Spitalverordnung vom 26. Oktober 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 456), wurden in den §§ 5, 28 und 37 die Bezeichnungen «Verwaltungsdirektion» und «Verwaltungsdirektor oder Verwaltungsdirektorin» durch «Spital- oder Verwaltungsdirektion» ersetzt.
6 SR 210
7 SR 220
8 SRL Nr. 823a
9 SRL Nr. 305
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14 Bezeichnung «Gesundheitsdepartement» durch «Gesundheits- und Sozialdepartement» ersetzt.
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Nr. 820 Reglement über die Organisation des Luzerner Kantonsspitals vom 20. November 2007* Der Spitalrat des Luzerner Kantonsspitals, gestützt auf § 16 Absatz 2g und k des Spitalgesetzes vom 11. September 2006
1 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmung
§ 1
Zweck Dieses Reglement regelt die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse der Organe und der Geschäftsleitung des Luzerner Kantonsspitals. II. Organisation
§ 2
Organisation Das Luzerner Kantonsspital gliedert sich in die Organe, die Geschäftsleitung, die Departemente und die Stäbe.
§ 3
Organe Die Organe des Luzerner Kantonsspitals sind: – der Spitalrat, – der Direktor oder die Direktorin. Gesetzessammlung des Kantons Luzern
12. Lieferung vom 29. Dezember 2007 *G 2007 565
1 SRL Nr. 800a
566 Gesetzessammlung
12. Lieferung
§ 4
Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung besteht aus dem Direktor oder der Direktorin sowie den Departementsleiterinnen und -leitern.
§ 5
Departemente
1 Die Departemente sind die obersten Führungs- und Organisationseinheiten des Unternehmens. Sie umfassen, nach Fachbereichen gegliedert, die Kliniken, Institute und Abteilungen.
2 Die Aufgaben und Befugnisse der Departemente sind im Führungs- und Organi- sationshandbuch geregelt.
§ 6
Stäbe Die Stäbe sind Organisationseinheiten zur Führungsunterstützung des Direktors oder der Direktorin. Sie umfassen – den Stab Medizin, – den Stab Direktion. Die Aufgaben und Befugnisse der Stäbe sind im Führungs- und Organisationshand- buch geregelt. III. Spitalrat
§ 7
Funktion Der Spitalrat ist das oberste Organ des Luzerner Kantonsspitals. Er ist verantwort- lich für die strategische Unternehmensführung.
§ 8
Zusammensetzung
1 Der Spitalrat konstituiert sich im Rahmen der Verordnung über die Spitalräte vom
29. Juni 2007
2 selber.
2 Er wählt einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin nimmt die Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin wahr. Zudem bezeichnet der Spitalrat einen Sekretär oder eine Sekretärin, der oder die nicht Mitglied des Spitalrates sein muss. Sofern nichts anderes bestimmt ist, nimmt der Leiter oder die Leiterin Stab Direktion diese Funktion wahr.
3 Das Nähere, insbesondere die Einzelheiten der Wahl und die Abberufung, sind in der Verordnung über die Spitalräte geregelt.
2 SRL Nr. 800b. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
§ 9 Aufgaben und Befugnisse Der Spitalrat a. legt die normativen und strategischen Vorgaben für das Luzerner Kantonsspital fest, b. bestimmt die Organisation des Luzerner Kantonsspitals und genehmigt das Führungs- und Organisationshandbuch, c. wirkt zusammen mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement bei der Erarbei- tung des Leistungsauftrages zuhanden des Regierungsrates mit, d. schliesst mit dem Kanton beziehungsweise dem Gesundheits- und Sozialdepar- tement die Leistungsvereinbarungen ab, e. beschliesst die Programme mit den entsprechenden Ressourcen (Budget, Stellen, Investitionen), f. gibt dem Gesundheits- und Sozialdepartement das Jahresbudget zur Kenntnis, g. unterbreitet dem Gesundheits- und Sozialdepartement den Finanz- und Ent- wicklungsplan zur Abstimmung mit der mittelfristigen Planung des Kantons, h. stellt dem Regierungsrat Antrag zur Höhe und zum Bezug des Dotationskapitals sowie zur Höhe des Globalbudgets, i. nimmt die durch den Direktor oder die Direktorin abzuschliessenden Tarif- verträge mit den Leistungsfinanzierern zur Kenntnis, j. legt die Rechnungslegungsgrundsätze nach anerkannten Richtlinien fest und berücksichtigt dabei die Vorgaben aus dem Leistungsauftrag, k. sorgt für ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risiko- management, l. erstellt den Geschäftsbericht (inkl. Jahresrechnung), m. erlässt die notwendigen Reglemente, namentlich das Spitalreglement, das Patientenreglement, das Personalreglement, das Finanzreglement und das Tarif- reglement, n. wählt den Direktor oder die Direktorin und übt die Aufsicht über die Direktion aus, o. wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung beziehungsweise die Departements- leitungen auf Antrag des Direktors oder der Direktorin, p. wählt die Chefärztinnen und -ärzte auf Antrag des Direktors oder der Direktorin, q. entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide des Direktors oder der Direk- torin, r. regelt die erstinstanzlichen Entscheidungsbefugnisse der Organe und Organi- sationseinheiten des Unternehmens, s. erstattet dem Gesundheits- und Sozialdepartement im Rahmen des Controllings Bericht, t. ordnet auf Antrag des Direktors oder der Direktorin Betriebseinschränkungen mit besonderem Ausmass an und hebt diese wieder auf, u. stellt der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte.
29. Dezember 2007
567
568 Gesetzessammlung
12. Lieferung
§ 10
Sitzungen, Einberufung und Traktandierung
1 Der Spitalrat tagt, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal jähr- lich.
2 Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin. Jedes Mit- glied des Spitalrates sowie der Direktor oder die Direktorin und die Vertretung des Gesundheits- und Sozialdepartementes sind berechtigt, die Einberufung unter Angabe der Gründe zu verlangen.
3 Die Einberufung erfolgt in der Regel 14 Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden. Vorbehalten bleibt eine dringende Einberufung in ausser- ordentlichen Situationen.
4 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz.
5 Der Spitalrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen zuweisen. Der Präsident oder die Präsi- dentin des Spitalrates ist verantwortlich für eine angemessene Berichterstattung.
6 Über die Teilnahme von weiteren Personen, die nicht dem Spitalrat angehören oder gemäss Spitalgesetz vom 11. September 2006
3 ein Teilnahmerecht haben, ent- scheidet der Präsident oder die Präsidentin des Spitalrates.
§ 11
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung
1 Der Spitalrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Für Änderungen dieses Reglementes muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
3 Der Spitalrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
4 Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin können Beschlüsse des Spital- rates auf dem Zirkularweg per Briefpost, Telefax oder E-Mail gefasst werden, aus- genommen ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt die mündliche Beratung.
5 Die Beschlüsse sind mit einer in der Regel kurzen, zusammenfassenden Wieder- gabe der Erwägungen zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder der Präsidentin und vom Sekretär oder der Sekretärin zu unterzeichnen. Es ist allen Mitgliedern, dem Direktor oder der Direktorin sowie der Vertretung des Gesund- heits- und Sozialdepartementes zuzustellen. Dies gilt auch für Zirkularbeschlüsse.
6 Die Mitglieder des Spitalrates sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren.
3 SRL Nr. 800a
§ 12 Berichterstattung und Auskunftsrecht
1 Der Direktor oder die Direktorin orientiert den Spitalrat an jeder Sitzung über den laufenden Geschäftsgang und wichtige Geschäftsvorfälle. Ausserordentliche Vorfälle sind dem Präsidenten oder der Präsidentin des Spitalrates ohne Verzug zur Kenntnis zu bringen.
2 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied des Spitalrates dem Präsidenten oder der Präsidentin beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden. Weist der Präsident oder die Präsidentin ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Spitalrat.
§ 13
Präsident oder Präsidentin des Spitalrates Der Präsident oder die Präsidentin hat im Wesentlichen folgende Aufgaben: a. Festsetzung, Einberufung, Vorbereitung und Traktandierung der Sitzungen des Spitalrates, b. Leitung von Sitzungen des Spitalrates, c. Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Beschlüsse des Spitalrates sowie der vom Spitalrat erlassenen oder genehmigten Reglemente, Richtlinien und Weisungen, d. Informationsaustausch innerhalb des Spitalrates, mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement sowie mit dem Direktor oder der Direktorin, e. Information gegen aussen über die Angelegenheiten des Spitalrates.
§ 14
Zeichnungsberechtigung
1 Für den Abschluss von Rechtsgeschäften gilt grundsätzlich Kollektivunterschrift zu zweien. Der Präsident oder die Präsidentin des Spitalrates zeichnet mit einem Mitglied des Spitalrates oder dem Direktor oder der Direktorin.
2 Bei protokollierten Beschlüssen, Entscheiden über Verwaltungsbeschwerden und Rechtskraftbescheinigungen betreffend Verfügungen des Direktors oder der Direk- torin zeichnet der Präsident oder die Präsidentin einzeln. Im Verhinderungsfall zeichnet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin einzeln.
3 Die finanziellen Kompetenzen sowie die Zeichnungsbefugnisse im Zahlungsverkehr sind im Finanzreglement geregelt. IV. Direktion
§ 15
Funktion Der Direktor oder die Direktorin ist für die operative und betriebliche Leitung des Luzerner Kantonsspitals verantwortlich und vertritt das Unternehmen nach aussen.
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12. Lieferung
§ 16
Wahl und Stellvertretung
1 Der Direktor oder die Direktorin wird durch den Spitalrat gewählt.
2 Der Direktor oder die Direktorin wird durch ein Mitglied der Geschäftsleitung vertreten. Sofern der Spitalrat nichts anderes bestimmt, nimmt der Departements- leiter oder die Departementsleiterin Betriebswirtschaft die Funktion des stellver- tretenden Direktors oder der stellvertretenden Direktorin wahr.
§ 17
Aufgaben und Befugnisse Der Direktor oder die Direktorin a. erarbeitet die normative und strategische Ausrichtung zuhanden des Spitalrates, b. erarbeitet die Grundlagen für den Leistungsauftrag und die Leistungsverein- barungen mit den Behörden zuhanden des Spitalrates, c. setzt den behördlichen Leistungsauftrag beziehungsweise die Leistungsverein- barungen um, d. setzt die normativen und strategischen Ziele und Programme gemäss Beschluss des Spitalrates mit den entsprechenden Ressourcen (Budget, Stellen, Investi- tionen) um, e. unterstützt den Spitalrat in der Erstellung des Finanz- und Entwicklungsplans zur Abstimmung mit der mittelfristigen Planung des Kantons, f. stellt die Betriebsführung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grund- sätzen sicher, g. unterbreitet dem Spitalrat Grundlagen für das Jahresbudget, h. bereitet den Geschäftsbericht (inkl. Jahresrechnung) zuhanden des Spitalrates vor, i. schliesst Tarifverträge nach Rücksprache mit dem Gesundheits- und Sozial- departement ab, j. führt die Evaluation von Chefärztinnen und -ärzten und die Antragsstellung zuhanden des Spitalrates aus, k. wählt die Co-Chefärztinnen und Co-Chefärzte, die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Oberärztinnen und -ärzte und orientiert den Spitalrat; weiter wählt er oder sie das übrige Personal, soweit er oder sie die Kompetenz nicht an andere Stellen oder Personen delegiert hat, l. beantragt dem Spitalrat die Wahl der Geschäftsleitungsmitglieder beziehungs- weise der Departementsleitungen, m. stellt ein umfassendes Qualitätsmanagement sicher, n. stellt das Unternehmens- und Leistungscontrolling sicher, o. stellt ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risiko- management sicher, p. betreibt Öffentlichkeitsarbeit, entwickelt und pflegt Netzwerke, q. definiert Informationsgrundsätze und stellt die Koordination des Informations- flusses und der Zusammenarbeit zwischen den Departementen des Spitals sicher,
r. erlässt Weisungen und Richtlinien im eigenen Kompetenzbereich sowie das Führungs- und Organisationshandbuch, welches durch den Spitalrat zu geneh- migen ist, s. ordnet Betriebseinschränkungen an oder hebt diese auf, t. nimmt zu Fragen des Spitalrates Stellung, u. stellt der Revisionsstelle im Auftrag des Spitalrates alle erforderlichen Unter- lagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte, v. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.
§ 18
Zeichnungsberechtigung
1 Für den Abschluss von Rechtsgeschäften gilt grundsätzlich Kollektivunterschrift zu zweien. Der Direktor oder die Direktorin zeichnet mit einem Mitglied des Spital- rates oder der Geschäftsleitung.
2 Für Entscheide, Weisungen, Korrespondenz u. Ä. im Zusammenhang mit der Führung und Organisation der Unternehmung besitzt der Direktor oder die Direk- torin im Rahmen der Kompetenzen die Einzelzeichnungsbefugnis.
3 Die Zeichnungsbefugnisse der Kader im operativen Geschäft werden vom Direk- tor oder von der Direktorin im Führungs- und Organisationshandbuch festgelegt.
4 Die finanziellen Kompetenzen sowie die Zeichnungsbefugnisse im Zahlungs- verkehr sind im Finanzreglement geregelt. V. Geschäftsleitung
§ 19
Funktion
1 Die Geschäftsleitung ist das beratende Gremium des Direktors oder der Direktorin.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung wahren bei ihrer Tätigkeit die Gesamtinteres- sen des Spitals.
§ 20
Wahl und Stellvertretung
1 Die Departementsleiterinnen und -leiter sind von Amtes wegen Mitglied der Ge- schäftsleitung und sind dem Direktor oder der Direktorin unterstellt.
2 Der Direktor oder die Direktorin präsidiert die Geschäftsleitung. Die Stellvertre- tung wird von einem Departementsleiter oder einer Departementsleiterin wahr- genommen und durch den Direktor oder die Direktorin bestimmt.
3 Der Leiter oder die Leiterin Stab Direktion nimmt in der Funktion des Protokoll- führers oder der Protokollführerin an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
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12. Lieferung
4 Die Geschäftsleitungsmitglieder können sich in besonderen Ausnahmesituationen in Absprache mit dem Direktor oder der Direktorin vertreten lassen oder ihre Stel- lungnahme zu Traktanden schriftlich einreichen.
§ 21
Aufgaben und Befugnisse
1 Die Geschäftsleitung berät den Direktor oder die Direktorin bei Geschäften mit normativem oder unternehmensstrategischem Inhalt zuhanden des Spitalrates sowie bei operativen Fragen von hoher Bedeutung.
2 Als Mitglieder der Geschäftsleitung und als Leiterinnen und Leiter von Departe- menten tragen sie für die Führung und Organisation sowie für die Befolgung der strategischen sowie operativen Vorgaben ihrer Departemente die unmittelbare Ver- antwortung.
§ 22
Sitzungen, Einberufung und Traktandierung
1 Die Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel monatlich statt. Die Trak- tandierung erfolgt durch den Direktor oder die Direktorin. Die Mitglieder der Geschäftsleitung können ihre Traktanden bis spätestens fünf Tage vor dem Sitzungs- termin einbringen. Traktanden müssen dokumentiert abgegeben werden.
2 Besonders wichtige, komplexe und zeitintensive Fragestellungen werden von der Geschäftsleitung an Klausurtagen behandelt.
3 Es wird ein Protokoll geführt. Es ist allen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie dem Präsident oder der Präsidentin und dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsi- dentin des Spitalrates zuzustellen. VI. Schlussbestimmungen
§ 23
Ergänzende Bestimmungen
1 Der Spitalrat regelt das Nähere in Reglementen, insbesondere im Finanzreglement, im Personalreglement, im Patientenreglement sowie im Tarifreglement.
2 Die weitere Organisation des Luzerner Kantonsspitals legt der Direktor oder die Direktorin im internen Führungs- und Organisationshandbuch fest.
§ 24
Geheimhaltung Die Mitglieder der Organe und der Geschäftsleitung sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen über Tatsachen zu bewahren, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen. Die Schweigepflicht gilt uneingeschränkt über das Ende der Tätigkeit hinaus. Geschäftsakten sind spätestens beim Austritt aus einem Organ oder aus der Geschäftsleitung zurückzugeben.
§ 25 Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 20. November 2007 Im Namen des Spitalrates des Luzerner Kantonsspitals Der Präsident: Hans Amrein Der Sekretär: Jürg Aebi
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12. Lieferung Nr. 820a Personalreglement für das Luzerner Kantonsspital vom 20. November 2007* Der Spitalrat des Luzerner Kantonsspitals, gestützt auf § 16 Absatz 2g des Spitalgesetzes vom 11. September 2006
1 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmung
§ 1
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement ordnet das Arbeitsverhältnis der Angestellten des Luzerner Kantonsspitals und wird gestützt auf § 30 Absatz 1, 2 und 3 des Spitalgesetzes vom 11. September 2006 durch den Spitalrat erlassen.
2 Insoweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, ist das Personalrecht des Kantons Luzern anzuwenden. Ausgenommen von der Anwendung sind die
§§ 3, 42, 43 und 69 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
2 . II. Personalpolitik
§ 2
Grundsätze der Personalpolitik
1 Die Personalpolitik orientiert sich am Leistungsauftrag des Luzerner Kantons- spitals, an den hohen Anforderungen an Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie an den Bedürfnissen der Mitarbeitenden und am Arbeitsmarkt. *G 2007 574
1 SRL Nr. 800a
2 SRL Nr. 51. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Die folgenden Grundsätze der Personalpolitik sind massgebend für die Gestaltung der Führung und der Zusammenarbeit im Luzerner Kantonsspital (LUKS): a. Die Überzeugung des LUKS ist: Es sind die Menschen, die mit ihren Leistungen das Luzerner Kantonsspital und seinen Erfolg ausmachen. b. Die Mitarbeitenden des LUKS sind eigenverantwortliche Persönlichkeiten, die selbständig mitdenken, im Sinne des Luzerner Kantonsspitals handeln und eine hohe Leistungsbereitschaft zeigen. Sie sind gesprächsbereit, konfliktfähig und offen für Neues. Sie nutzen den ihnen zur Verfügung gestellten Freiraum und nehmen ihre Verantwortung wahr. c. Das LUK ist ein fairer und verlässlicher Arbeitgeber, der den Mitarbeitenden herausfordernde Arbeit zu attraktiven Anstellungsbedingungen bietet. So können kompetente Mitarbeitende gewonnen und erhalten werden. d. Das LUKS pflegt einen kooperativen Führungsstil. Die Zusammenarbeit basiert auf Vertrauen, Respekt, Wertschätzung und Loyalität. e. Die offene, konstruktive Dialog- und Feedbackkultur trägt zum guten Arbeits- klima bei. Es wird direkt und stufengerecht informiert. f. Damit das Potenzial der Mitarbeitenden genutzt und entwickelt werden kann, werden diese entsprechend ihren Fähigkeiten und Eignungen eingesetzt und gefördert. Bei Vorgesetzten legt das LUKS besonderen Wert auf die kontinuier- liche Entwicklung der Management- und Führungskompetenzen. g. Bei den Mitarbeitenden wird Veränderungs- und Entwicklungsbereitschaft vorausgesetzt, und sie werden darin unterstützt. h. Das LUKS investiert in die Berufsbildung und die Ausbildung von Fachpersonal im Sinne eines Beitrags zur Sicherung des Berufsnachwuchses. i. Erfahrenen älteren Mitarbeitenden in der letzten Berufsphase werden ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Arbeitsbedingungen geboten. Dabei sind die Interessen der Mitarbeitenden und die Bedürfnisse des LUKS zu berücksichtigen. j. Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden wird gewahrt und ihre Gesund- heit geschützt. Gemeinsam mit den Mitarbeitenden trägt das LUKS Verant- wortung für ein Gleichgewicht zwischen Beruf und Freizeit. k. Das LUKS unterstützt die Eingliederung von Mitarbeitenden mit reduzierter Leistungsfähigkeit. l. Das LUKS sorgt dafür, dass Frauen und Männer die gleichen Chancen für die berufliche Entwicklung haben. Auf Mitarbeitende, die Familienpflichten wahrnehmen, wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Rücksicht genommen. m. Mitarbeitenden, die das LUKS verlassen, wird dieselbe Wertschätzung entgegen- gebracht, die sie bis dahin erfahren haben. n. Das LUKS pflegt mit dem Personal ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis. Die Umsetzung dieser Grundsätze ist Aufgabe aller Vorgesetzten und Mit- arbeitenden. Der Spitalrat, der Direktor oder die Direktorin und die Geschäfts- leitung überwachen die Einhaltung mit geeigneten Instrumenten.
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12. Lieferung III. Arbeitsverhältnis
§ 3
Art und Begründung
1 Die Anstellungen können durch Wahl oder, wenn betriebliche Gründe individuelle Abmachungen nahelegen, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen.
2 In besonderen Fällen kann das Luzerner Kantonsspital anstelle des öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisses zivilrechtliche Arbeitsverträge abschliessen für: a. Zusatzanstellungen sowie fremdfinanzierte Stellen, b. Aushilfen, c. befristete Anstellungen, d. Praktika mit Ausbildungsvereinbarungen, e. Belegärztinnen und -ärzte sowie Médecins adjoints. IV. Rechte
§ 4
Dienstaltersgeschenk
1 Die Angestellten erhalten nach 10 und 15 Dienstjahren 5 Arbeitstage, nach 20, 25 und 35 Dienstjahren 10 Arbeitstage sowie nach 30 und 40 Dienstjahren 20 Arbeits- tage besoldeten Urlaub. In Ausnahmefällen kann das Dienstaltersgeschenk im gegenseitigen Einvernehmen in Form von Geld ausgerichtet werden.
2 Die Dienstjahre werden längstens bis zum 65. Altersjahr berücksichtigt. Wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, werden die Dienstjahre vor dem Unterbruch mit- gezählt.
3 Bei Teilzeitbeschäftigung, Beendigung oder Nichterneuerung des Arbeitsverhält- nisses wegen Arbeitsunfähigkeit und beim Altersrücktritt besteht ein anteils- mässiger Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk.
§ 5
Personalhilfsfonds
1 Das Luzerner Kantonsspital führt einen Personalhilfsfonds.
2 Aus dem Fonds können bei sozialer Not, in Härtefällen, als Prozesshilfe oder zur Deckung schwerwiegender materieller Schäden, die den Angestellten erwachsen, finanzielle Leistungen gewährt werden.
3 Der Direktor oder die Direktorin kann finanzielle Leistungen für nicht gedeckte Kosten aus Polizei- und Strafverfahren, die Mitarbeitenden aus beruflicher Tätigkeit erwachsen, ausserhalb des Personalhilfsfonds gewähren.
§ 6 Führung des Personalhilfsfonds
1 Die Sozialversicherungsprämien werden jeweils von der Besoldung abgezogen. Soweit sie zufolge Leistungen Dritter bei Arbeitsverhinderung den Sozialver- sicherungen nicht geschuldet sind, werden sie teilweise für Massnahmen zugunsten des Personals verwendet und teilweise dem Personalhilfsfonds zugewiesen. Der Spitalrat bestimmt jährlich die Anteile.
2 Der Direktor oder die Direktorin wählt auf Amtsdauer eine Fonds-Kommission. Diese besteht aus je einer Vertretung des Personaldienstes und der Personalkom- mission sowie einer Vertretung des zuständigen Bereiches.
3 Die Fonds-Kommission begutachtet die Hilfsgesuche und stellt Antrag. Über Ge- suche um Leistungen bis 10 000 Franken entscheidet der Personaldienst, bis 50 000 Franken der Direktor oder die Direktorin und über höhere Leistungen der Spital- rat. Die Entscheide werden vom Personaldienst vollzogen.
§ 7
Leistungen des Personalhilfsfonds
1 Unter den Voraussetzungen gemäss § 5 können den Angestellten oder den Bezü- gerinnen und Bezügern einer Alters- oder Invalidenrente der zuständigen Vorsorge- einrichtung zinslose Darlehen gewährt oder Geldleistungen ausgerichtet werden. Die Kombination beider Leistungsarten ist möglich.
2 Art und Höhe der Leistungen richten sich insbesondere nach dem Grund des Ge- suchs, nach der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, nach den persönlichen Umständen, nach der bisherigen Dauer des Arbeitsverhält- nisses und nach den zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten. V. Verschiedene Bestimmungen
§ 8
Personalkommission und Personalorganisationen
1 Das Mitspracherecht der Angestellten in Personalangelegenheiten ist mittels Personalkommission, deren Mitglieder Mitarbeitende des Luzerner Kantonsspitals sind, gewährleistet.
2 Die Zusammenarbeit mit den Personalorganisationen ist gemäss § 61 des Personal- gesetzes geregelt.
§ 9
Schlichtungsstelle Die Bestimmungen des Personalgesetzes über die Schlichtungsstelle sind für die Angestellten des Luzerner Kantonsspitals sinngemäss anwendbar.
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12. Lieferung
§ 10
Besondere Versicherung für leitende Angestellte Der Spitalrat kann eine Zusatzvorsorge für leitende Angestellte abschliessen. VI. Zuständigkeit
§ 11
Wahl und Entlassung
1 Zuständig für die Anstellung und die Entlassung der Mitglieder der Geschäfts- leitung beziehungsweise der Departementsleiterinnen und -leiter und der Chef- ärztinnen und -ärzte ist der Spitalrat auf Antrag des Direktors oder der Direktorin.
2 Für die Anstellung und Entlassung aller übrigen Mitarbeitenden ist der Direktor oder die Direktorin zuständig. Er kann die Kompetenz mit Ausnahme der Co-Chefärztinnen und -ärzte sowie der Leitenden Ärztinnen und Ärzte dem Personaldienst delegieren.
§ 12
Übrige Personalentscheide Zuständige Behörde für die übrigen Personalentscheide ist der Direktor oder die Direktorin. Er oder sie kann die Befugnis dem Personaldienst delegieren. VII. Sonderbestimmungen
§ 13
Ärztliches Personal Für das ärztliche Personal gelten im Weiteren die Bestimmungen gemäss Anhang. VIII. Schlussbestimmungen
§ 14
Inkrafttreten Das Personalreglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 20. November 2007 Im Namen des Spitalrates des Luzerner Kantonsspitals Der Präsident: Hans Amrein Der Sekretär: Jürg Aebi
Anhang Sonderbestimmungen für Ärztinnen und Ärzte A. Chef-, Co-Chef- und Leitende Ärztinnen und Ärzte
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Art, Begründung und Beendigung der Anstellung
1 Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Luzerner Kantonsspital und den Chef- ärztinnen und Chefärzten, den Co-Chefärztinnen und Co-Chefärzten und den Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten ist ein unbefristetes öffentlich-recht- liches Arbeitsverhältnis im Sinn von § 5 des Personalgesetzes. Es wird durch Wahl und deren Annahme begründet (§ 8 Personalgesetz).
2 Die Frist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beträgt sechs Monate.
2 Chefärztinnen und -ärzte
2.1 Allgemeine Rechte und Pflichten Die Chefärztinnen und -ärzte führen ihren Fachbereich gemäss dem internen Organisationsreglement des Luzerner Kantonsspitals sowie nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft, der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
2.2 Stellenbeschreibung
1 Die Chefärztinnen und -ärzte erstellen ihre Stellenbeschreibung mit einem Organisationsschema für ihren Verantwortungsbereich. Darin sind insbesondere die Stellvertretungen zu regeln.
2 Die Stellenbeschreibung mit Organisationsschema wird durch die administrative Leitung genehmigt.
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12. Lieferung
2.3 Fachliche Verantwortung Die Chefärztinnen und -ärzte sind verantwortlich für die fachgerechte ärztliche Untersuchung, Behandlung und Betreuung aller Patientinnen und Patienten ihrer Klinik oder Abteilung, ihres Instituts oder Dienstes.
2.4 Personelle Verantwortung
1 Die Chefärztinnen und -ärzte sind verantwortlich für die Tätigkeit der ihnen unter- stellten Ärztinnen und Ärzte sowie der Unterassistentinnen und -assistenten.
2 Sie sind verantwortlich für die Tätigkeit des medizinischen Fach- und Hilfs- personals sowie des Pflegepersonals ihrer Klinik oder Abteilung, ihres Instituts oder Dienstes, soweit es sich um medizinische Belange handelt.
2.5 Fortbildung
1 Die Chefärztinnen und -ärzte halten sich in ihrem Fachgebiet auf dem neusten Stand der Wissenschaft und der Praxis.
2 Für ihre Fortbildung steht ihnen jährlich ein bezahlter Urlaub von zwei Wochen zur Verfügung. Für weiteren Urlaub zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen bedürfen sie der Bewilligung des Direktors oder der Direktorin. Der universitären Lehrtätigkeit ist bei der Beurlaubung angemessen Rechnung zu tragen.
3 Im Weiteren gilt das Reglement über die Aus-, Weiter- und Fortbildungsfonds.
2.6 Forschungstätigkeit
1 Das Luzerner Kantonsspital fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten die Forschungstätigkeiten der Chefärztinnen und -ärzte.
2 Die Chefärztinnen und -ärzte können in ihrem Zuständigkeitsbereich insoweit forschen, als dadurch der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
3 Beanspruchen sie die betriebliche Infrastruktur und das Personal in grösserem Umfang, haben sie die Bewilligung des Direktors oder der Direktorin einzuholen.
4 Forschungsvorhaben am Menschen unterliegen den Richtlinien der Schweize- rischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften.
2.7 Aus-, Weiter- und Fortbildung
1 Die Chefärztinnen und -ärzte sind verantwortlich für die Aus-, Weiter- und Fort- bildung der ihnen unterstellten Ärztinnen und Ärzte sowie der Unterassistentinnen und -assistenten.
2 Sie beteiligen sich an der Aus-, Weiter- und Fortbildung des medizinischen Fach- und Hilfspersonals sowie des Pflegepersonals. Insbesondere erteilen sie Unterricht.
2.8 Zusammenarbeit Die Chefärztinnen und -ärzte pflegen im Interesse einer optimalen medizinischen Versorgung der Bevölkerung eine gute Zusammenarbeit mit dem spitalinternen undexternen Ansprechpartner.
2.9 Konsilien und konsiliarische Beratungen
1 Die Chefärztinnen und -ärzte übernehmen auf Ersuchen der Chefärztinnen undärzte, der Co-Chef-Ärztinnen und -Ärzte sowie der Leitenden Ärztinnen und Ärzte Konsilien und konsiliarische Beratungen in anderen internen Bereichen.
2 Externe Konsilien und konsiliarische Beratungen sind in Einzelfällen erlaubt. Regelmässige Konsilien und konsiliarische Beratungen bedürfen der Bewilligung des Direktors oder der Direktorin.
2.10 Arzneimittelversorgung
1 Die Chefärztinnen und -ärzte haben alle stationären Patientinnen und Patienten über die Spitalapotheke mit Arzneimitteln zu versorgen.
2 Für ambulante Patientinnen und Patienten rezeptieren sie die Arzneimittel.
2.11 Antragsrecht Die Chefärztinnen und -ärzte haben gegenüber der zuständigen Stelle ein Antrags- recht für Anschaffungen, für die Errichtung und Besetzung von Stellen sowie für bauliche Veränderungen in ihrem Tätigkeitsbereich.
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12. Lieferung
2.12 Unterstellung
1 Die Departementsleiterinnen und -leiter sind administrativ dem Direktor oder der Direktorin unterstellt.
2 Die Chefärztinnen und -ärzte sind administrativ dem Departementsleiter oder der Departementsleiterin unterstellt.
2.13 Arbeits- und Präsenzzeit Die Arbeits- und Präsenzzeit der Chefärztinnen und -ärzte richtet sich in zumut- barem Rahmen nach den betrieblichen Bedürfnissen.
2.14 Besoldung
1 Die Besoldung der Chefärztinnen und -ärzte besteht aus dem Grundlohn, dem variablen Lohn und allfälligen Zulagen.
2 Der Spitalrat legt die Besoldung auf Antrag des Direktors oder der Direktorin fest.
2.15 Grundlohn Die Chefärztinnen und -ärzte haben für die Erfüllung ihrer Funktion Anspruch auf einen jährlichen festen Grundlohn von 200 000 Franken, Indexstand 104,4 Punkte gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise (Mai 2000 = 100).
2.16 Variabler Lohn
1 Bei der Festlegung des variablen Lohns werden berücksichtigt: a. die Marktsituation, b. die nutzbare Erfahrung, c. die Leistungserwartung, wie die Erfüllung der Funktion als Chefärztin oder Chefarzt oder der zu erwartende Umsatz bei der privatärztlichen Tätigkeit, d. das Gesamtergebnis des Spitals und der eigenen Klinik bzw. des Instituts.
2 Die administrativ vorgesetzte Stelle legt mit den Chefärztinnen und Chefärzten jährlich die zu erreichenden Ziele schriftlich fest.
3 Ergibt das jährliche Beurteilungs- und Fördergespräch mit der administrativ vorgesetzten Stelle, dass der Chefarzt oder die Chefärztin die Ziele gemäss Absatz 2 nicht erreicht hat, kann der Direktor oder die Direktorin nach Rücksprache mit
dem Spitalrat bis maximal 20 Prozent weniger als den festgelegten variablen Lohn auszahlen.
4 Ergibt das jährliche Beurteilungs- und Fördergespräch mit der administrativ vorgesetzten Stelle, dass der Chefarzt oder die Chefärztin die Ziele übertroffen hat, kann der Direktor oder die Direktorin nach Rücksprache mit dem Spitalrat bis maximal 20 Prozent mehr als den festgelegten variablen Lohn auszahlen.
5 Der Spitalrat legt die Einzelheiten des Beurteilungs- und Fördergesprächs in einer Weisung fest.
6 Ändern sich die Verhältnisse, die zur Festsetzung des variablen Lohns geführt haben, wesentlich, kann ihn der Spitalrat auf Antrag des Direktors oder der Direk- torin anpassen.
2.17 Zulagen
1 Die Chefärztinnen und Chefärzte haben Anspruch auf eine Zulage für a. die Übernahme einer Funktion in der Geschäftsleitung, b. die Absolvierung von Diensten, sofern die dafür aufgewendete Zeit nicht durch Freizeit im gleichen Ausmass ausgeglichen werden kann; der Hintergrunddienst ist mit dem Grundlohn gemäss 2.15 abgegolten.
2 Die Summe aller Zulagen eines Chefarztes oder einer Chefärztin darf pro Jahr gesamthaft 30 000 Franken nicht übersteigen.
3 Erfüllt der Chefarzt oder die Chefärztin die besondere Funktion oder die zusätz- lich übertragenen Dienste nicht mehr persönlich, entfällt die Zulage im darauf folgenden Monat.
2.18 Vergütungen Die Chefärztinnen und Chefärzte erhalten keine zusätzlichen Vergütungen für geleistete Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für Pikettdienste.
2.19 Besoldungsanspruch bei Arbeitsverhinderung und Urlaub Soweit bei Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub ein Besol- dungsanspruch besteht, umfasst dieser bis zum 90. Tag die Besoldung, bestehend aus Grundlohn, variablem Lohn und allfälligen Zulagen. Ab dem 91. Tag umfasst er
80 Prozent der Besoldung, jedoch mindestens den Grundlohn und allfällige Zulagen und höchstens den doppelten Grundlohn.
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12. Lieferung
2.20 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Chef- ärztinnen und Chefärzte gelten § 63 des Personalgesetzes und die Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999
3 .
2.21 Ferien
1 Die Chefärztinnen und Chefärzte haben Anspruch auf 30 Arbeitstage Ferien pro Kalenderjahr.
2 Sie haben den Ferienbezug dem Direktor oder der Direktorin rechtzeitig mit- zuteilen.
2.22 Haftpflichtversicherung Das Luzerner Kantonsspital schliesst für die Tätigkeit der Chefärztinnen und Chefärzte und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Haftpflichtversicherung ab. Darin eingeschlossen ist die Haftpflicht für rechtswidrige Schädigungen aus privatärztlicher Tätigkeit.
3 Co-Chefärztinnen und Chefärzte sowie Leitende Ärztinnen und Ärzte
3.1 Grundsätze Die Co-Chefärztinnen und Chefärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben gemäss den geltenden internen Vorschriften sowie nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft, der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
3.2 Stellenbeschreibung
1 Der Chefarzt oder die Chefärztin erstellt in Absprache mit dem Co-Chefarzt oder der Co-Chefärztin beziehungsweise dem Leitenden Arzt oder der Leitenden Ärztin deren Stellenbeschreibungen. Darin sind insbesondere die Stellvertretungen zu regeln.
2 Die Stellenbeschreibung mit Organisationsschema ist vom Direktor oder von der Direktorin zu genehmigen.
3 SRL Nr. 131
3.3 Unterstellung Die administrative Unterstellung richtet sich nach den internen Vorschriften.
3.4 Fachliche Verantwortung Die Co-Chefärztinnen und Co-Chefärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sind in ihrem Aufgabenbereich verantwortlich für die fachgerechte ärztliche Untersuchung, Behandlung und Betreuung aller Patientinnen und Patienten. Abweichende Regelungen in der Stellenbeschreibung bleiben vorbehalten.
3.5 Personelle Verantwortung
1 Die Co-Chefärztinnen und Co-Chefärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sind verantwortlich für die Tätigkeit der ihnen zugeteilten Ärztinnen und Ärzte sowie der Unterassistentinnen und Unterassistenten.
2 Sie sind verantwortlich für die Tätigkeit des ihnen zugeteilten medizinischen Fach- und Hilfspersonals sowie des Pflegepersonals, soweit es sich um medizinische Belange handelt.
3.6 Aus-, Weiter- und Fortbildung
1 Die Co-Chefärztinnen und Co-Chefärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte beteiligen sich an der Aus-, Weiter- und Fortbildung der ihnen unterstellten Ärztinnen und Ärzte sowie der Unterassistentinnen und Unterassistenten ihrer Klinik oder Abteilung, ihres Instituts oder Dienstes.
2 Sie beteiligen sich an den Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen für das medizinische Fach- und Hilfspersonal sowie für das Pflegepersonal. Insbesondere erteilen sie Unterricht.
3.7 Antragsrecht
1 Die Co-Chefärztinnen und Co-Chefärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte haben in ihrem Aufgabenbereich gegenüber ihren Chefärztinnen und Chefärzten ein Antragsrecht für Anschaffungen, für die Errichtung und Besetzung von ärzt- lichen Stellen sowie für bauliche Veränderungen.
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586 Gesetzessammlung
12. Lieferung
2 Die Chefärztinnen und Chefärzte vertreten die Anträge der Co-Chefärztinnen und Co-Chef-ärzte und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte vor der zuständigen Stelle und geben gleichzeitig ihre Stellungnahme zu den Anträgen ab.
3.8 Grundlohn
1 Die Co-Chefärztinnen und Co-Chefärzte haben für die Erfüllung ihrer Funktion Anspruch auf einen jährlichen festen Grundlohn von 190 000 Franken, Indexstand
104,4 Punkte gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise (Mai 2000 = 100).
2 Die Leitenden Ärztinnen und Ärzte haben für die Erfüllung ihrer Funktion Anspruch auf einen jährlichen festen Grundlohn von 180 000 Franken, Indexstand
104,4 Punkte gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise (Mai 2000 = 100).
3.9 Variabler Lohn
1 Bei der Festlegung des variablen Lohns werden berücksichtigt: a. die Marktsituation, b. die nutzbare Erfahrung, c. die Leistungserwartung, wie die Erfüllung der Funktion als Co-Chefarzt oder Co-Chefärztin oder als Leitender Arzt oder Leitende Ärztin, und der zu erwar- tende Umsatz bei der privatärztlichen Tätigkeit, d. das Gesamtergebnis des Spitals und der eigenen Klinik bzw. des Instituts.
2 Die administrativ vorgesetzte Stelle legt mit dem Co-Chefarzt oder der Co-Chef- ärztin oder dem Leitenden Arzt oder der Leitenden Ärztin jährlich die zu errei- chenden Ziele schriftlich fest.
3 Ergibt das jährliche Beurteilungs- und Fördergespräch mit der administrativ vorgesetzten Stelle, dass der Co-Chefarzt oder die Co-Chefärztin, der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin die Ziele gemäss Absatz 2 nicht erreicht hat, kann der Direktor oder die Direktorin bis maximal 20 Prozent weniger als den festgelegten variablen Lohn auszahlen.
4 Ergibt das jährliche Beurteilungs- und Fördergespräch mit der administrativ vorgesetzten Stelle, dass der Co-Chefarzt oder die Co-Chefärztin, der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin die Ziele übertroffen hat, kann der Direktor oder die Direktorin bis maximal 20 Prozent mehr als den festgelegten variablen Lohn aus- zahlen.
5 Der Spitalrat legt die Einzelheiten des Beurteilungs- und Fördergesprächs in einer Weisung fest.
6 Ändern sich die Verhältnisse, die zur Festsetzung des variablen Lohns geführt haben, wesentlich, kann ihn der Direktor oder die Direktorin anpassen.
3.10 Ferien
1 Die Co-Chefärztinnen und Co-Chefärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte haben Anspruch auf 30 Arbeitstage Ferien pro Kalenderjahr.
2 Sie haben den Ferienbezug mit dem Chefarzt oder der Chefärztin abzusprechen.
3.11 Rechtsverweis Im Übrigen gelten für die Co-Chefärztinnen und Co-Chefärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte die allgemeinen Rechte und Pflichten für Chefärztinnen und Chefärzte gemäss 2.5, 2.8–2.10, 2.13, 2.17–2.20 und 2.22.
4 Rechte und Pflichten bei privatärztlicher Tätigkeit
4.1 Allgemeines
1 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber im Sinn der nachfolgenden Bestim- mungen sind Chefärztinnen und Chefärzte, Co-Chefärztinnen und Co-Chefärzte und Leitende Ärztinnen und Ärzte.
2 Der Spitalrat erteilt die Bewilligung zur privatärztlichen Tätigkeit. Damit erhalten die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber die Befugnis, im Namen und auf Rechnung des Spitals privatärztliche Leistungen zu erbringen. Die Bewilligung kann sachlich und zeitlich eingeschränkt werden.
3 Die privatärztliche Tätigkeit erstreckt sich auf a. die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten der I. und der II. Klasse der Privatabteilung, b. die ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten der privaten Sprechstunde, einschliesslich der operativen Tätigkeit, der Konsilien und kon- siliarischen Beratungen c. die Erstattung von Gutachten. Die Arzneimittelabgabe ist keine privatärztliche Tätigkeit.
4 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben die privatärztliche Tätigkeit in den Räumen, mit den Einrichtungen und dem Personal ihrer Klinik oder Abteilung, ihres Instituts oder Dienstes auszuüben. Vorbehalten bleiben Konsilien und kon- siliarische Beratungen.
5 Die Gebühren für die medizin-technischen und die ärztlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit der privatärztlichen Tätigkeit erbracht werden, stehen dem Spital zu (exkl. Gutachter-Honorare, siehe Reglement Aus-, Weiter- und Fort- bildungsfonds). Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber werden für
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588 Gesetzessammlung
12. Lieferung die persönlich erbrachten privatärztlichen Leistungen mit dem variablen Lohn gemäss 2.16 bzw. 3.9 entschädigt. Für die Berechnung der Gebühren gilt das Tarif- reglement des Luzerner Kantonsspitals.
6 Die Verwaltung des Spitals stellt für alle Leistungen aus der privatärztlichen Tätigkeit Rechnung und besorgt das Inkasso. Die Bewilligungsinhaberinnen undinhaber haben ihr sofort nach Abschluss der Behandlung oder des Gutachtens die erbrachten Leistungen auf dem offiziellen Formular zu melden. B. Oberärztinnen und -ärzte
1 Art der Anstellung
1.1 Art des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich im Sinn von § 5 des Personalgesetzes. Es wird in der Regel durch Wahl und deren Annahme begründet.
2 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel befristet und kann verlängert oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren verlängert, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
3 In der Regel gelten die ersten drei Monate des befristeten und des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Die Probezeit entfällt in der Regel bei der Verlängerung oder Umgestaltung.
4 Das Arbeitsverhältnis kann in besonderen Fällen mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet werden. Dieser kann hinsichtlich des Besoldungsanspruchs, der Vergütungen, der Arbeitszeit, der Ferien, der beruflichen Vorsorge sowie der Been- digung des Arbeitsverhältnisses von diesem Personalreglement und vom Personal- gesetz abweichen.
2 Rechte und Pflichten
2.1 Stellenbeschreibung Die Chefärztin oder der Chefarzt erstellt eine Stellenbeschreibung für ihre Ober- ärztinnen und Oberärzte. Die Stellenbeschreibung ist dem Antrag auf Wahl einer Oberärztin oder eines Oberarztes beizulegen.
2.2 Besoldung Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 24. Juni 2002
4 sowie der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom
24. September 2002
5 , sofern in diesem Reglement nichts anderes geregelt ist.
2.3 Einreihung und Lohnfestlegung
1 Die Funktion Oberärztin/Oberarzt wird der Funktionskette «Leitung spezia- lisierter Fachbereich» zugeordnet.
2 Der Lohn wird unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils der Stelle, der an- rechenbaren Erfahrung aus bisherigen Tätigkeiten und des internen Quervergleichs festgelegt.
3 Die Vergütungen für Pikettdienst gemäss § 19 Absatz 4 der Besoldungsverordnung können auch in pauschaler Form entrichtet werden.
2.4 Zulage Auf den gemäss 2.2 festgelegten Lohn wird aufgrund der längeren Arbeitszeit eine Funktionszulage von in der Regel 20 Prozent gewährt.
2.5 Lohnveränderung
1 Der Direktor oder die Direktorin legt die Lohnveränderung gemäss § 11 Absatz 1 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal fest.
2 Kann aufgrund der Beschäftigungsdauer keine Beurteilung vorgenommen werden, setzt die zuständige Behörde die Lohnveränderung innerhalb der Lohnklasse nach der Entwicklung der nutzbaren Erfahrung fest.
2.6 Vergütungen Die §§ 16–19 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal kommen mit Ausnahme von § 16 Absätze 2 und 3 sowie § 19 Absätze 1–3 nicht zur Anwendung.
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589
4 SRL Nr. 73. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SRL Nr. 73a. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
590 Gesetzessammlung
12. Lieferung
2.7 Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeit und der Pikettdienst richten sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung vom 24. September 2002
6 und der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal, sofern hier nichts anderes geregelt ist.
2 Die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 50 Stunden. Ende Kalenderjahr wird ein Arbeitszeitsaldo in dem Ausmass geschuldet bezie- hungsweise gutgeschrieben, um das die durchschnittliche Jahresarbeitszeit von
45 Stunden pro Woche unterschritten beziehungsweise von 55 Stunden pro Woche übertroffen wird.
3 Die allfällige Ausgleichung des positiven oder negativen Arbeitszeitsaldos über die Besoldung berechnet sich auf der Basis der allgemeinen wöchentlichen Arbeitszeit.
4 Die individuelle Arbeitszeit richtet sich nach den Dienstplänen.
5 Innert vier Wochen sind höchstens zwei Pikettdienste am Arbeitsplatz zu leisten. Darüber hinaus geleistete Pikettdienste am Arbeitsplatz gelten als Arbeitszeit.
6 Die Zeitgutschrift für eine besoldete Abwesenheit beträgt pro Arbeitstag ein Fünftel der allgemeinen wöchentlichen Arbeitszeit.
2.8 Weiter- und Fortbildung Interne und externe Weiter- und Fortbildungen, die zur Erlangung oder Erhaltung eines Facharzttitels notwendig sind, gelten als Arbeitszeit.
2.9 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Die Oberärztinnen und -ärzte sind bei der Vorsorgestiftung des Verbandes der schweizerischen Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) versichert. C. Spitalfachärztinnen und -ärzte
1 Allgemeines
1.1 Spitalfachärztin und Spitalfacharzt Der Spitalfacharzt oder die Spitalfachärztin wird für Dienstleistungen in einem bestimmten Fachgebiet auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Wahl setzt in der Regel eine abgeschlossene ärztliche Fachausbildung voraus.
6 SRL Nr. 52
1.2 Art und Begründung der Anstellung Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Luzerner Kantonsspital und dem Spital- facharzt oder der Spitalfachärztin ist ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis im Sinn von § 5 des Personalgesetzes. Es wird durch Wahl und deren Annahme oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet (§ 8 Personalgesetz).
2 Rechte und Pflichten
2.1 Stellenbeschreibung Der Chefarzt oder die Chefärztin erstellen eine Stellenbeschreibung für ihre Spital- fachärztinnen und Spitalfachärzte. Darin werden insbesondere das Fachgebiet und die Unterstellung geregelt. Die Stellenbeschreibung ist dem Antrag auf Wahl eines Spitalfacharztes oder einer Spitalfachärztin beizulegen.
2.2 Besoldung Die Besoldung der Spitalfachärztinnen und Spitalfachärzte richtet sich nach den Funktionsketten «Spezialisierte Fachbearbeitung» und «Leitung spezialisierter Fachbereich» des Anhangs 1 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal. D. Assistenzärztinnen und Assistenzärzte
1 Allgemeines
1.1 Art des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich im Sinn von § 5 des Personalgesetzes. Es wird in der Regel durch Wahl und dessen Annahme begründet.
2 Es ist in der Regel auf ein Jahr befristet und kann verlängert oder in ein unbe- fristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden.
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592 Gesetzessammlung
12. Lieferung
2 Rechte und Pflichten
2.1 Besoldung Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 24. Juni 2002 sowie der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002.
2.2 Einreihung und Lohnfestlegung
1 Die Tätigkeit der Assistenzärztinnen und -ärzte wird der Funktionskette «Spezia- lisierte Fachbearbeitung» zugeordnet.
2 Wird nutzbare Erfahrung ausgewiesen, wird der Lohn unter Berücksichtigung der Erfahrung aus der bisherigen Tätigkeit und des internen Quervergleichs festgelegt.
2.3 Lohnband Die Löhne der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte steigen innerhalb des Lohn- bandes gegenüber jenen des übrigen Staatspersonals aufgrund des beschleunigten Erfahrungszuwachses schneller an.
2.4 Lohnveränderung
1 Die Lohnveränderung richtet sich nach den Vorgaben des Spitalrates.
2 Lohnanpassungen werden jeweils auf den 1. Januar vorgenommen.
2.5 Vergütungen
1 Die Vergütungen richten sich nach den zwingenden Vorschriften des Arbeits- gesetzes. Die §§ 16-19 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal kommen mit Ausnahme von § 16 Absätze 2 und 3 sowie § 19 Absätze 1 und 2 nicht zur Anwendung.
2 Arbeitsbereitschaft im Spital gilt als Arbeitszeit. Die Wahlbehörde kann im Wahl- beschluss festlegen, dass für arbeitsfreie Zeit ab einer halben Stunde bei Arbeits- bereitschaft im Spital der Lohn um einen bestimmten Prozentsatz reduziert wird, höchstens aber um 30 Prozent.
2.6 Arbeits- und Ruhezeit
1 Die Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Pikettdienstregelungen richten sich nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.
2 Der Direktor oder die Direktorin legt die Soll-Arbeitszeit klinikweise zwischen
42 und 50 Stunden pro Woche fest.
3 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitszeitsaldo in dem Ausmass geschuldet, um den er die durchschnittliche Jahresarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche unterschreitet beziehungsweise 50 Stunden pro Woche übertrifft.
4 Der Wert einer Über- beziehungsweise Minderstunde berechnet sich auf der Basis einer 46-Stunden-Woche.
5 Die individuelle Arbeitszeit richtet sich nach Dienstplänen.
6 Die Berechnung von Zeitgutschriften für besoldete Abwesenheiten richtet sich nach der individuellen Soll-Arbeitszeit.
2.7 Weiter- und Fortbildung
1 Externe Weiter- und Fortbildung zur Erlangung oder Erhaltung eines Facharzttitels von in der Regel fünf Arbeitstagen pro Jahr gelten als Arbeitszeit.
2 Interne Weiter- und Fortbildungen, die zur Erlangung oder Erhaltung eines Fach- arzttitels notwendig sind, gelten als Arbeitszeit.
2.8 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind bei der Vorsorgestiftung des Verbandes Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) versichert.
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593
594 Gesetzessammlung
12. Lieferung Nr. 820b Reglement über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten des Luzerner Kantonsspitals (Patientenreglement LUKS) vom 20. November 2007* Der Spitalrat des Luzerner Kantonsspitals, gestützt auf § 16 Absatz 2g des Spitalgesetzes vom 11. September 2006
1 , beschliesst: I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich Das Reglement regelt die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten des Luzerner Kantonsspitals.
§ 2
Patient oder Patientin Patient oder Patientin ist, wer ambulant oder stationär im Luzerner Kantonsspital in die Spitalbetriebe in Luzern, Sursee, Wolhusen oder Montana oder in ein Ambu- latorium ausserhalb dieser Spitalbetriebe zur Untersuchung, Behandlung und Pflege aufgenommen wird.
§ 3
Nahe Angehörige
1 Nahe Angehörige sind Personen, die vom urteilsfähigen Patienten oder von der urteilsfähigen Patientin bezeichnet wurden. *G 2007 594
1 SRL Nr. 800a
2 Hat der Patient oder die Patientin keine Personen bezeichnet oder ist er oder sie urteilsunfähig, gelten als nahe Angehörige in der Reihenfolge: a. der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die ein- getragene Partnerin, wenn sie im gleichen Haushalt leben, b. die mit dem Patienten oder der Patientin in fester Partnerschaft lebende Person, c. die urteilsfähigen, wenigstens 18 Jahre alten Nachkommen, d. der Vater und die Mutter, e. die Geschwister.
3 Ist ein fehlender Bezug des Patienten oder der Patientin zu den aufgeführten Per- sonengruppen eindeutig bekannt, ist dies im Sinne des Patienten oder der Patientin zu berücksichtigen.
§ 4
Zuständige ärztliche Person Als zuständige ärztliche Person im Sinne dieses Reglements gelten die Chef- und Co-Chefärztinnen und -ärzte sowie die Leitenden Ärztinnen und Ärzte in ihren Aufgabenbereichen. Bei ihrer Abwesenheit sind die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter zuständig.
§ 5
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1 Auf das Rechtsverhältnis zwischen Patient oder Patientin und dem Luzerner Kantonsspital sind das Spitalgesetz, dieses Reglement, das Tarifreglement und die Hausordnungen anwendbar. Kann diesen Erlassen keine Vorschrift entnommen werden, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
2 und des Obligationenrechts
3 als kantonales öffentliches Recht anwendbar.
2 Vorbehalten bleiben insbesondere die Bestimmungen der Strafprozessordnung
4 , des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
5 , des Gesetzes über die Betreuung Erwachsener
6 und des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)
7 .
3 Der Gerichtsstand ist Luzern, sofern nicht zwingendes Recht einen anderen Gerichtsstand bestimmt.
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2 SR 221
3 SR 220
4 SRL Nr. 305
5 SRL Nr. 200. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 SRL Nr. 209. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SR 818.101. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
596 Gesetzessammlung
12. Lieferung II. Aufnahme
§ 6
Aufnahmeprioritäten
1 Notfallpatientinnen und -patienten werden ungeachtet des Wohnsitzes im Luzerner Kantonsspital aufgenommen. Ob ein Notfall vorliegt, entscheidet der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin aufgrund einer ersten Beurteilung.
2 Aufnahmeberechtigt sind in der Reihenfolge der Nennung: a. Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Luzern sowie Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in einem anderen Kanton, mit dem ein entspre- chender Vertrag abgeschlossen wurde, b. andere Personen, die einen entsprechenden Vertrag (Zusatzversicherung) abgeschlossen haben, c. andere Personen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.
§ 7
Zuständigkeit
1 Über die Aufnahme eines Patienten oder einer Patientin entscheidet die zustän- dige ärztliche Person gemäss diesem Reglement.
2 Vorbehalten bleiben Vorschriften über die Zuständigkeit zur behördlichen Ein- weisung.
§ 8
Materielle Aufnahmekriterien
1 Die zuständige ärztliche Person entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen über die Aufnahme. Sie berücksichtigt dabei a. die medizinische Dringlichkeit, b. die betrieblichen Möglichkeiten, c. die Wünsche des Patienten oder der Patientin, des einweisenden Arztes oder der einweisenden Ärztin beziehungsweise der einweisenden Behörde.
2 Der Patient oder die Patientin hat im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Unterbringung in der Privatabteilung.
3 Patientinnen und Patienten, die einen Klassenwechsel wünschen, haben dies schriftlich zu bestätigen.
§ 9
Formelle Aufnahmekriterien
1 Die Aufnahme erfolgt in der Regel aufgrund: a. eines Zeugnisses eines einweisenden Arztes oder einer einweisenden Ärztin oder
b. der Veranlassung einer Behörde, wie etwa – im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges, – auf Anordnung von Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörden, – in Anwendung der Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer Krank- heiten.
2 Notfallpatientinnen und -patienten sind ohne ärztliches Zeugnis oder behördlich verfügte Einweisung aufzunehmen.
§ 10
Aufgebot und Orientierung
1 Der Patient oder die Patientin wird in der Regel schriftlich aufgeboten und erhält Unterlagen mit den Informationen, die für den Eintritt und den Aufenthalt wichtig sind.
2 Die Direktion legt Form und Inhalt dieser Patientenorientierung fest.
3 Fremdsprachigen Patientinnen oder Patienten wird die Patientenorientierung wenn möglich in einer Übersetzung zur Verfügung gestellt. III. Entlassung
§ 11
Ordentliche Entlassung
1 Über die ordentliche Entlassung oder die Verlegung auf eine andere Abteilung oder an einen anderen Spitalstandort entscheidet die zuständige ärztliche Person.
2 Bei ihrem Entscheid berücksichtigt sie allfällige Empfehlungen des Behand- lungsteams, des Sozialdienstes und der nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzte.
3 Der Patient oder die Patientin, wenn nötig auch die gesetzliche Vertretung oder die nahen Angehörigen, sind vorgängig anzuhören.
4 Die Nachbehandlung ist angemessen zu berücksichtigen.
5 Die Entlassung behördlich eingewiesener Patientinnen und Patienten erfolgt durch die Einweisungsbehörde.
§ 12
Vorzeitige Entlassung
1 Patientinnen oder Patienten werden auf Wunsch vorzeitig auch gegen den Willen des Arztes oder der Ärztin entlassen, wenn a. der Patient oder die Patientin beim Entscheid urteilsfähig ist oder b. bei Urteilsunfähigkeit die gesetzliche Vertretung oder beim Fehlen dieser die Vormundschaftsbehörde eingewilligt hat.
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598 Gesetzessammlung
12. Lieferung
2 Formelle Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung sind a. die Aufklärung des Patienten oder der Patientin oder, wo nicht möglich, der gesetzlichen Vertretung oder der nahen Angehörigen über die möglichen Risiken und Folgen eines vorzeitigen Austrittes und b. die schriftliche Bestätigung, dass der Austritt auf eigene Verantwortung erfolgt.
3 Wird die Unterschrift verweigert oder kann sie nicht eingeholt werden, proto- kolliert die zuständige ärztliche Person, dass die Aufklärung erfolgt ist, der Patient oder die Patientin, die gesetzliche Vertretung oder die nahen Angehörigen aber auf dem Austritt beharren.
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften anderer Erlasse, insbesondere diejenigen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, des Gesetzes über die Betreuung Erwachsener sowie diejenigen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz).
§ 13
Disziplinarische Entlassung
1 Freiwillig eingetretene Patientinnen und Patienten können von der zuständigen ärztlichen Person gegen ihren Willen entlassen oder auf eine andere Abteilung verlegt werden, wenn sie a. die ärztlichen oder pflegerischen Anordnungen wiederholt oder grob miss- achten, b. den Betrieb vorsätzlich in schwerwiegender Weise stören oder c. wiederholt oder grob gegen dieses Reglement verstossen.
2 Eine disziplinarische Entlassung oder Verlegung ist nur dann zulässig, wenn sie medizinisch vertretbar ist.
3 Der Patient oder die Patientin kann die disziplinarische Entlassung innert
24 Stunden bei der Direktion anfechten.
4 Für die vorzeitige Entlassung behördlich eingewiesener Patientinnen und Patienten ist die Einweisungsbehörde zuständig. IV. Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Untersuchung, Behandlung und Pflege
§ 14
Grundsätze
1 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Untersuchung, Behandlung und Pflege nach den anerkannten Grundsätzen des jeweiligen Fachgebietes, der Menschenwürde und der Wirtschaftlichkeit.
2 Die Patientinnen und Patienten und das Spitalpersonal respektieren sich gegen- seitig in ihrer Persönlichkeit und Menschenwürde. Sie nehmen aufeinander und auf den Spitalbetrieb Rücksicht.
§ 15
Mitwirkungspflicht
1 Der Patient oder die Patientin hat in zumutbarer Weise zum guten Verlauf der Untersuchung und der Behandlung beizutragen. Sie oder er hat sich an die vereinbarten Massnahmen und Anweisungen des Personals zu halten sowie die im Luzerner Kantonsspital geltenden allgemeinen Vorschriften zu beachten.
2 Sie oder er hat dem behandelnden Spitalpersonal im Rahmen ihrer oder seiner Möglichkeiten selbständig zutreffende Informationen namentlich über Person, Gesundheitszustand und familiäre Verhältnisse anzugeben, die für die Unter- suchung, Behandlung und Pflege von Bedeutung sind.
§ 16
Privatsphäre und persönliche Freiheit Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Luzerner Kantonsspitals sind verpflichtet, die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten zu respektieren und ihnen so viel Freiheit zu belassen, wie es der Spitalbetrieb und die Sicherheit für Spital, Patientinnen und Patienten sowie Mitpatientinnen und -patienten erlauben.
§ 17
Körperlicher Zwang Körperlicher Zwang ist nur in Notfällen und gemäss den Vorschriften über den für- sorgerischen Freiheitsentzug zulässig. Die Anwendung von körperlichem Zwang ist zu protokollieren. Die Aufzeichnungen sollen über Grund, Dauer und Massnahmen Aufschluss geben.
§ 18
Patientenwünsche Patientenwünschen ist im Rahmen der medizinischen, pflegerischen und betrieb- lichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen, ebenso berechtigten Wünschen der nahen Angehörigen.
§ 19
Vertrauliche Gespräche Der Patient oder die Patientin erhält auf seinen oder ihren Wunsch hin und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten angemessen das Recht, vertrauliche Gespräche mit dem behandelnden Personal oder Dritten zu führen, welche von unbeteiligten Dritten nicht mitgehört werden können.
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12. Lieferung
§ 20
Seelsorge
1 Der Patient oder die Patientin hat das Recht, sich durch die eigene Seelsorgerin oder den eigenen Seelsorger oder die Spitalseelsorgerin oder den Spitalseelsorger betreuen zu lassen.
2 Die Seelsorgerin oder der Seelsorger darf den Patienten oder die Patientin nicht betreuen, wenn die Patientin oder der Patient dies ausdrücklich ablehnt. Die Seel- sorgerin oder der Seelsorger hat den Spitalbetrieb zu berücksichtigen.
§ 21
Sozialdienst Gerät der Patient oder die Patientin infolge des Spitalaufenthaltes in familiäre, berufliche, finanzielle oder andere Probleme, kann sie oder er die Hilfe des Sozial- dienstes des Luzerner Kantonsspitals in Anspruch nehmen.
§ 22
Besuche
1 Der Patient oder die Patientin hat das Recht, im Rahmen der Hausordnung Besuche zu empfangen oder Besuche zu verbieten.
2 Die zuständige ärztliche Person kann das Besuchsrecht aus medizinischen Gründen einschränken.
3 Die Direktion kann das Besuchsrecht bei unverhältnismässiger Behinderung des Spitalbetriebes einschränken.
§ 23
Übrige Kontakte
1 Die zuständige ärztliche Person kann den mündlichen oder schriftlichen Verkehr der Patientin oder des Patienten mit Angehörigen oder Dritten unter ärztliche Kontrolle stellen oder einschränken, wenn es für den Schutz des Patienten oder der Patientin, der Mitpatientinnen und -patienten, Dritter oder des Betriebes erfor- derlich ist.
2 Der Patient oder die Patientin ist von der zuständigen ärztlichen Person vorgängig über die Massnahme zu informieren. Er oder sie hat das Recht, die Massnahme innert 24 Stunden durch die Direktion überprüfen zu lassen.
§ 24
Behördlich eingewiesene Patientinnen und Patienten Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über behördlich eingewiesene Patientinnen und Patienten.
V. Aufklärung
§ 25
Inhalt der Aufklärung
1 Die zuständige ärztliche Person klärt den Patienten oder die Patientin unauf- gefordert, rechtzeitig, wahrheitsgetreu und bei Bedarf auf über a. die Diagnose, b. die Behandlungsmöglichkeiten mit den damit verbundenen Vorteilen, Nach- teilen und Risiken, c. den vorgeschlagenen Behandlungsplan (Untersuchungen, Eingriffe und Behand- lungen) und die damit verbundenen Vorteile, Nachteile und Risiken, d. die Folgen, wenn der Patient oder die Patientin Massnahmen gemäss den Unterabsätzen b und c ablehnt, e. das Vorgehen bei der Feststellung neuer Befunde oder Komplikationen während eines Eingriffes, f. die fortlaufenden Ergebnisse aus den durchgeführten Massnahmen, g. die Kostenfolge, wenn die Behandlung nicht Teil der Grundversicherung ist.
2 Das Pflegefachpersonal informiert den Patienten oder die Patientin in geeigneter Form über die Pflege.
3 Bei urteilsfähigen, aber unmündigen oder entmündigten Patientinnen und Patienten erfolgt die Aufklärung auch gegenüber der gesetzlichen Vertretung. Die Aufklärung unterbleibt, wenn der urteilsfähige Patient oder die urteilsfähige Patientin dies vorgängig untersagt hat.
§ 26
Form und Umfang der Aufklärung
1 Der Patienten oder die Patientin ist in geeigneter und verständlicher Form sowie mit der gebotenen Sorgfalt aufzuklären.
2 Klären Arzt oder Ärztin mündlich auf, haben sie darüber entsprechende Einträge in der Krankengeschichte zu machen.
3 Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach dem Willen des Patienten oder der Patientin und nach den Umständen des Einzelfalls.
4 Berücksichtigt werden muss namentlich a. die Dringlichkeit der Massnahmen, b. die Schwere des Eingriffes und das damit verbundene Risiko.
§ 27
Einschränkung oder Unterlassung der Aufklärung
1 Die Aufklärung unterbleibt, wenn sich der urteilsfähige Patient oder die urteils- fähige Patientin dagegen ausspricht. Sie oder er bestätigt dies mit Unterschrift. Kann die Unterschrift nicht eingeholt werden, ist dies in der Patientendokumentation zu vermerken.
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602 Gesetzessammlung
12. Lieferung
2 Die Aufklärung kann eingeschränkt werden, wenn sie geeignet ist, dem Patienten oder der Patientin Schaden zuzufügen. Sie erfolgt trotzdem vollumfänglich, wenn der Patient oder die Patientin dies ausdrücklich wünscht.
3 Die vorgängige Aufklärung kann unterbleiben, wenn sofort gehandelt werden muss. Sie ist sobald als möglich nachzuholen. VI. Einwilligung zu Untersuchung, Behandlung und Pflege
§ 28
Einwilligung des Patienten oder der Patientin
1 Untersuchungen, Behandlung und Pflege dürfen nur mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des aufgeklärten Patienten oder der aufgeklärten Patientin durchgeführt werden.
2 Vorbehalten bleiben die zwangsweise angeordnete Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patientinnen oder Patienten gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Bildaufnahmen Bildaufnahmen, die nicht ausschliesslich Teil der Behandlungsdokumentation sind, bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung der abgebildeten Personen.
§ 30
Nicht urteilsfähige Patientinnen und Patienten mit gesetzlicher Vertretung
1 Ist der Patient oder die Patientin nicht urteilsfähig, ist zu Untersuchung, Behand- lung und Pflege die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
2 Auf die Zustimmung kann verzichtet werden, wenn in Notfallsituationen ein Entscheid der zustimmungsberechtigten Person nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
3 Verweigert die gesetzliche Vertretung die Zustimmung, ist diejenige der Vormund- schaftsbehörde notwendig. In dringenden Fällen entscheidet die zuständige ärztliche Person, ob die Verweigerung der Zustimmung missbräuchlich ist und nicht beachtet werden muss.
§ 31
Nicht urteilsfähige Patientinnen und Patienten ohne gesetzliche Vertretung
1 Hat der nicht urteilsfähige Patient oder die nicht urteilsfähige Patientin keine gesetzliche Vertretung, entscheidet die zuständige ärztliche Person nach pflicht- gemässem Ermessen über die nötigen medizinischen und pflegerischen Mass- nahmen.
2 Sie berücksichtigt dabei den mutmasslichen Willen und die Interessen des Patienten oder der Patientin.
3 Grössere oder mit erheblichen Risiken verbundene Eingriffe dürfen nur vor- genommen werden, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesundheit des Patienten oder der Patientin vorliegt. In diesem Fall sind wenn möglich die nahen Angehörigen vorgängig anzuhören.
4 In Notfällen wird die Einwilligung vermutet.
§ 32
Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Patientinnen und Patienten
1 Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Patientinnen und Patienten ent- scheiden selbst über die Durchführung von Untersuchung, Behandlung und Pflege.
2 Sie haben vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen dem Spital die notwendigen Sicherheiten besonders in Bezug auf die selbst zu tragenden Kosten zu erbringen. Das Spital kann mit der gesetzlichen Vertretung Rücksprache nehmen.
3 Die Rücksprache unterbleibt, wenn dies der urteilsfähige Patient oder die urteils- fähige Patientin vorgängig verbietet.
§ 33
Ausdehnung von Eingriffen
1 Eine Ausdehnung von Eingriffen über das dem Patienten oder der Patientin bekannt gegebene Mass hinaus ist nur zulässig, wenn a. eine ernsthafte Gefährdung oder ein medizinisch nicht wieder gutzumachender Nachteil vermieden werden kann und b. die Ausdehnung dringlich ist und c. nach dem mutmasslichen Willen des Patienten oder der Patientin oder mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertretung gehandelt wird.
2 Die Dringlichkeit oder Notwendigkeit der Ausdehnung des Eingriffes und das Mass der Ausdehnung sind im Operationsbericht festzuhalten.
3 Der Patient oder die Patientin ist von der zuständigen ärztlichen Person nach dem Eingriff über die Ausdehnung des Eingriffes und deren Gründe, beispielsweise die Risiken bei einer Unterlassung, aufzuklären.
§ 34
Ablehnung von Behandlungen
1 Der Patient oder die Patientin, die gesetzliche Vertretung können jederzeit die Vornahme einzelner medizinischer oder pflegerischer Vorkehren ablehnen oder die Zustimmung zum Behandlungsplan gänzlich widerrufen.
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604 Gesetzessammlung
12. Lieferung
2 Erfolgt der Abbruch der Behandlung entgegen dem ärztlichen Rat und nach der Aufklärung über die Risiken des Abbruchs, hat sich dies die zuständige ärztliche Person von der entscheidenden Person schriftlich bestätigen zu lassen. Kann die Unterschrift nicht eingeholt werden, ist dies in der Behandlungsdokumentation schriftlich festzuhalten.
3 Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegefachpersonen sind nicht verpflichtet, verlangte Behandlungen durchzuführen, wenn sie dies aus medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Sicht oder aus ethischen Gründen nicht verantworten können oder wenn diese den Behandlungsgrundsätzen des Luzerner Kantonsspitals wider- sprechen.
§ 35
Patientenverfügung
1 Jede vom urteilsfähigen Patienten oder der urteilsfähigen Patientin im Voraus mündlich oder schriftlich verfasste Verfügung betreffend Behandlung und Betreuung ist verbindlich, wenn a. sie eine medizinisch indizierte Behandlung oder die Verweigerung einer Behandlung betrifft und b. auf die konkrete Situation zutrifft und c. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dem derzeitigen Willen des Patienten oder der Patientin nicht mehr entsprechen.
2 Ist eine Klärung mit dem Patienten oder der Patientin nicht möglich, ist die zu- ständige ärztliche Person berechtigt, die nahen Angehörigen anzuhören.
3 Die Gründe, weshalb eine Patientenverfügung für unbeachtlich erkannt wurde, sind in der Behandlungsdokumentation festzuhalten.
4 Im Übrigen sind die entsprechenden Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zu beachten.
§ 36
Benachrichtigung der Vormundschaftsbehörde Die zuständige ärztliche Person kann die Vormundschaftsbehörde anrufen, wenn die Interessen des Patienten oder der Patientin vormundschaftliche Massnahmen nahe- legen. Vorbehalten bleibt § 39 dieses Reglements. VII. Behandlungsdokumentation und Information
§ 37
Dokumentationspflicht
1 Die zuständige ärztliche Person legt für jeden Patienten oder jede Patientin und eine Behandlungsdokumentation an und führt diese regelmässig nach.
2 Zur Behandlungsdokumentation gehören sämtliche Aufzeichnungen und Berichte aus Untersuchung, Behandlung und Pflege, insbesondere a. die eigenen anamnestischen Angaben, b. der klinische Status, c. die objektivierbaren Untersuchungs- und Testergebnisse, wie Röntgen-, Labor-, EKG- und EEG-Befunde, d. die Diagnose, e. die medizinischen und therapeutischen Massnahmen, f. die Pflege, g. die Aufklärung,
3 Nicht Teil der Behandlungsdokumentation sind a. persönliche Notizen des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin sowie des Pflegefachpersonals, b. Angaben von Dritten oder über Dritte.
4 Aus der Behandlungsdokumentation soll hervorgehen, wer Urheber der Daten ist.
5 Der Patient oder die Patientin kann Berichtigungen von offensichtlich falschen Angaben in der eigenen Patientendokumentation oder persönliche Vermerke zu Wertungen in der Patientendokumentation verlangen.
§ 38
Einsichtsrecht
1 Dem Patienten oder der Patientin wird auf Gesuch hin Einsicht in die Behand- lungsdokumentation gewährt. Auf Verlangen hat der behandelnde Arzt oder die behandelndes Ärztin die Unterlagen zu erläutern.
2 Wird eine Vollmacht geltend gemacht, muss diese immer schriftlich vorliegen und sich inhaltlich klar auf die Herausgabe bestimmter Behandlungsunterlagen beziehen.
3 Die Einsicht in die Behandlungsunterlagen und das Erstellen von Kopien ist in der Regel kostenfrei. Eine kostendeckende Entschädigung ist zu bezahlen, wenn damit ein unverhältnismässiger Aufwand verbunden ist.
§ 39
Auskunft und Einsicht Dritter
1 Dritten dürfen Auskünfte über den Patienten oder die Patientin nur dann erteilt werden, wenn a. der Patient oder die Patientin ausdrücklich eingewilligt hat, oder b. eine gesetzliche Grundlage dazu verpflichtet oder ermächtigt, oder c. eine Befreiung vom Arztgeheimnis vorliegt.
2 Ist der Patient oder die Patientin unmündig oder entmündigt, steht das Recht auf Einsicht und Auskunft auch der gesetzlichen Vertretung zu, soweit der urteilsfähige Patient oder die urteilsfähige Patientin dies nicht vorgängig untersagt hat.
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606 Gesetzessammlung
12. Lieferung
3 Ist der Patient oder die Patientin urteilsunfähig, hat die gesetzliche Vertretung ein Auskunftsrecht über den Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin.
4 Das Einverständnis zur Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen und Aus- kunftserteilung gegenüber den nahen Angehörigen bei urteilsunfähigen Patien- tinnen und Patienten kann vermutet werden, solange keine klaren Hinweise dagegen sprechen.
§ 40
Einschränkung des Einsichtsrechts Das Einsichtsrecht des Patienten oder der Patientin kann aufgrund eines schutz- würdigen Interesses Dritter oder des behandelnden Personals eingeschränkt werden. Nachbehandlung
1 Einweisende Ärztinnen und Ärzte sowie andere weiterbehandelnde Fachpersonen werden rechtzeitig und in geeigneter Weise im erforderlichen Mass über die Diagnose, den Gesundheitszustand und die weiteren erforderlichen Massnahmen orientiert, sofern aus den Umständen nicht auf den Geheimhaltungswillen des Patienten oder der Patientin geschlossen werden muss.
2 Die zuständige ärztliche Person ist verantwortlich, dass der Patient oder die Patientin über die Pflege und die Behandlung nach der Entlassung informiert wird.
§ 41
Aufbewahrung
1 Die Behandlungsdokumentation muss durch angemessene Massnahmen gegen unbefugte Einsicht, unbefugtes Bearbeiten und vor Verlust geschützt werden.
2 Sie ist nach Abschluss der letzten Behandlung während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
3 Vorbehalten bleiben längere Fristen namentlich aufgrund von Strafrechtsbestim- mungen oder des Jugendschutzes.
4 Behandlungsunterlagen von besonderem medizinischem oder historischem Interesse sowie Unterlagen, die über Behandlungen erstellt wurden, deren Risiken sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erst später auswirken, können länger aufbewahrt werden.
5 Während der gesamten Aufbewahrungsdauer bleibt das Einsichtsrecht des Patienten oder der Patientin in die Behandlungsdokumentation gewahrt.
6 Die Aufbewahrungsvorschriften gelten auch im Falle einer Betriebsaufgabe.
§ 42 Bearbeitung und Verwendung
1 Patientendaten, die Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen, dürfen nur bearbeitet oder verwendet werden, soweit dies für die Erfüllung der über- tragenen Aufgaben erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn die ausdrückliche Zustimmung der urteilsfähigen Patientinnen und Patienten vorliegt.
2 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten hat die Zustimmung durch die gesetzliche Vertretung zu erfolgen.
3 Insbesondere für wissenschaftliche Zwecke und Planungszwecke dürfen anonymi- sierte Daten, die keine Rückschlüsse auf die Person der Patientinnen und Patienten zulassen, auch ohne deren Zustimmung bearbeitet oder weitergegeben werden.
4 Die zuständige ärztliche Person entscheidet über die wissenschaftliche Auswertung der medizinischen Unterlagen. Sie entscheidet ferner unter Berücksichtigung der Datenschutzrechte des Patienten oder der Patientin, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die medizinischen Unterlagen Dritten zur Einsicht überlassen werden.
5 Die Direktion kann bei der Eidgenössischen Expertenkommission für das Berufs- geheimnis in der medizinischen Forschung oder bei anderen berechtigten Instanzen Freistellungen vom Datenschutz beantragen. Liegt die Bewilligung vor, dürfen Patientendaten ohne ausdrückliche Zustimmung des Patienten oder der Patientin im Rahmen der Bewilligung für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, sofern sich der Patient oder die Patienten nicht gegen die Verwendung ausspricht. Das Spital stellt sicher, dass die Patientinnen und Patienten über ihr Widerspruchsrecht informiert werden.
6 Die Bearbeitung und die Weitergabe von Daten sind zu dokumentieren.
§ 43
Beschwerderecht Über Streitigkeiten betreffend Einsichtsrecht, Berichtigung oder Ergänzung der Behandlungsdokumentation entscheidet die Direktion, sofern nicht per Gesetz eine andere Stelle zuständig ist. VIII. Unterricht
§ 44
Unterricht
1 Als Unterricht gelten Lehrveranstaltungen, in denen Befunde an Patientinnen oder Patienten öffentlich gezeigt werden.
2 Nicht als Unterricht gelten Lehrveranstaltungen und Visitationen durch Fach- personal, soweit sie vorwiegend im Behandlungsinteresse des Patienten oder der Patientin liegen.
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608 Gesetzessammlung
12. Lieferung
3 Das Heranziehen von Patientinnen und Patienten zum Unterricht ist auf das wissenschaftlich notwendige Mass zu beschränken.
4 Patientinnen und Patienten, die sich für Unterrichtszwecke zur Verfügung stellen, darf kein Entgelt ausgerichtet werden. Erlaubt sind Entschädigungen für ent- standene Kosten und Erwerbsausfall.
5 Im Übrigen sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zu beachten.
§ 45
Aufklärung
1 Der Patient oder die Patientin und, falls erforderlich, die gesetzliche Vertretung müssen frühzeitig und umfassend über das Vorhaben und insbesondere die Risiken aufgeklärt werden.
2 Die Aufklärung ist zu dokumentieren.
§ 46
Einwilligung der Patientinnen und Patienten
1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen mit ihrer ausdrücklichen Ein- willigung in den Unterricht einbezogen werden.
2 Bei nicht urteilsfähigen Patientinnen und Patienten ist die ausdrückliche Ein- willigung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
3 Die Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und ohne Nachteile für die Patientinnen und Patienten widerrufen werden. IX. Forschung
§ 47
Forschung
1 Als Forschung gelten unter anderem a. Behandlungen ohne entsprechende Indikation und solche mit erkennbarer Gefährdung der Gesundheit, b. Behandlungen mit neuartigen, wissenschaftlich noch nicht abgesicherten Methoden und Mitteln, um eine Heilung oder Besserung des Gesundheits- zustandes zu erreichen, c. Behandlungen mit neuartigen, wissenschaftlich noch nicht abgesicherten Methoden und Mitteln zu ausschliesslich oder vorwiegend wissenschaftlichen Zwecken, d. Tests am Menschen zur Prüfung der Verträglichkeit einer Substanz, e. weiter gehende Tests zur Prüfung insbesondere der Wirksamkeit, der Neben- wirkungen und der optimalen Dosierung von Substanzen.
2 Forschungsuntersuchungen am Menschen bedürfen einer Bewilligung durch die kantonale Ethik-Kommission für klinische Versuche.
3 Das Heranziehen von Patientinnen und Patienten zu Forschungszwecken ist auf das wissenschaftlich notwendige Mass zu beschränken.
4 Patientinnen und Patienten, die sich für Forschungszwecke zur Verfügung stellen, darf kein Entgelt ausgerichtet werden. Erlaubt sind Entschädigungen für ent- standene Kosten und Erwerbsausfall.
5 Über das Heranziehen von Patientinnen und Patienten in einem Forschungs- projekt ist ein schriftliches Protokoll zu führen.
6 Für die Forschung an Toten gelten die Bestimmungen über die Obduktion.
7 Im Übrigen sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zu beachten.
§ 48
Aufklärung
1 Der Patient oder die Patientin und, falls erforderlich, die gesetzliche Vertretung müssen frühzeitig und umfassend über das Vorhaben und insbesondere die Risiken aufgeklärt werden.
2 Die Aufklärung erfolgt mündlich und schriftlich.
§ 49
Einwilligung der Patientinnen und Patienten
1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit ihrer schriftlichen Ein- willigung zu Forschungsprojekten beigezogen werden.
2 Bei nicht urteilsfähigen Patientinnen und Patienten ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
3 Die Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und ohne Nachteile für die Patientinnen und Patienten widerrufen werden.
§ 50
Vorbehalt Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen gemäss dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte
8 (Heilmittelgesetz) und dem Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen
9 (Stammzellenforschungsgesetz).
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8 SR 812.21
9 SR 810.31
610 Gesetzessammlung
12. Lieferung X. Sterben und Sterbebegleitung
§ 51
Grundsätze Unheilbar kranke und sterbende Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege. Dabei sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zu beachten.
§ 52
Todesfeststellung Für die Todesfeststellung sind die entsprechenden Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zu beachten. XI. Obduktion und Organentnahme
§ 53
Einwilligung zur Obduktion
1 Eine Obduktion darf ausgeführt werden, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod in urteilsfähigem Zustand darin eingewilligt hat.
2 Andernfalls sind die nahen Angehörigen unmittelbar nach Todeseintritt anzu- fragen, ob ihnen eine einwilligende oder ablehnende Erklärung der verstorbenen Person bekannt ist.
2 Ist keine Erklärung bekannt, kann die Obduktion vorgenommen werden, wenn die nahen Angehörigen in die Obduktion einwilligen.
4 Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen des Gesundheits- und Sozial- departementes oder der Strafuntersuchungsbehörden.
§ 54
Einsicht in den Obduktionsbefund Das Einsichtsrecht in den Obduktionsbefund richtet sich nach § 39 dieses Reglements.
§ 55
Organentnahme Für die Entnahme von Organen sind das eidgenössische Transplantationsgesetz
10 und die sich darauf stützenden Erlasse massgebend.
10 SR 810.21
XII. Beschwerdeverfahren
§ 56
Beschwerdeverfahren
1 Anregungen und Beschwerden können der Direktion eingereicht werden. Sie können im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer direkt erledigt werden. Kann keine gütliche Einigung erreicht werden, entscheidet die Direktion.
2 Soweit es sich nicht um die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde handelt, kann der Entscheid der Direktion mit Verwaltungsbeschwerde beim Spitalrat ange- fochten werden.
3 Entscheide des Spitalrates über Verwaltungsbeschwerden können mit Verwaltungs- gerichtsbeschwerde angefochten werden.
4 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
11 . XIII. Schlussbestimmungen
§ 57
Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 20. November 2007 Im Namen des Spitalrates des Luzerner Kantonsspitals Der Präsident: Hans Amrein Der Sekretär: Jürg Aebi
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11 SRL Nr. 40
612 Gesetzessammlung
12. Lieferung Nr. 822 Reglement über die Organisation der Luzerner Psychiatrie vom 23. Oktober 2007* Der Spitalrat der Luzerner Psychiatrie, gestützt auf § 16 Absatz 2g des Spitalgesetzes vom 11. September 2006
1 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck Dieses Reglement regelt die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse der Organe der Luzerner Psychiatrie.
§ 2
Organe Die Organe der Luzerner Psychiatrie sind: – der Spitalrat, – der Direktor oder die Direktorin. II. Spitalrat
§ 3
Funktion Der Spitalrat ist das oberste Organ der Luzerner Psychiatrie. Er ist verantwortlich für die strategische Unternehmensführung. *G 2007 612
1 SRL Nr. 800a
§ 4 Zusammensetzung
1 Der Spitalrat konstituiert sich im Rahmen der Verordnung über die Spitalräte vom
29. Juni 2007
2 selber.
2 Er wählt einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. Zudem bezeichnet er einen Sekretär oder eine Sekretärin, der oder die nicht Mitglied des Spitalrates sein muss. Sofern nichts anderes bestimmt ist, nimmt die Stellvertretung des Direktors oder der Direktorin diese Funktion wahr.
3 Das Nähere, insbesondere die Einzelheiten der Wahl und die Abberufung, sind in der Verordnung über die Spitalräte
2 geregelt.
§ 5
Aufgaben und Befugnisse Der Spitalrat a. legt die normativen und strategischen Vorgaben für die Luzerner Psychiatrie fest, b. wirkt zusammen mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement bei der Erarbei- tung des Leistungsauftrages zuhanden des Regierungsrates mit, c. schliesst mit dem Kanton beziehungsweise dem Gesundheits- und Sozialdepar- tement die Leistungsvereinbarungen ab, d. beschliesst die Programme mit den entsprechenden Ressourcen (Budget, Stellen, Investitionen), e. gibt dem Gesundheits- und Sozialdepartement das Jahresbudget zur Kenntnis, f. unterbreitet dem Gesundheits- und Sozialdepartement den Finanz- und Entwick- lungsplan zur Abstimmung mit der mittelfristigen Planung des Kantons, g. stellt dem Regierungsrat Antrag zur Höhe und zum Bezug des Dotationskapitals sowie zur Höhe des Globalbudgets, h. nimmt die durch den Direktor oder die Direktorin abzuschliessenden Tarif- verträge mit den Leistungsfinanzierern zur Kenntnis, i. legt die Rechnungsgrundsätze nach anerkannten Richtlinien fest und berück- sichtigt dabei die Vorgaben aus dem Leistungsauftrag, j. sorgt für ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risiko- management, k. erstellt den Geschäftsbericht (inkl. Jahresrechnung), l. erlässt die notwendigen Reglemente, namentlich das Reglement über die Orga- nisation der Luzerner Psychiatrie, das Patientenreglement, das Personalregle- ment, das Finanzreglement und das Tarifreglement, m. wählt den Direktor oder die Direktorin und übt die Aufsicht über die Direktion aus,
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2 SRL Nr. 800b. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
614 Gesetzessammlung
12. Lieferung n. wählt die Chefärztinnen und -ärzte auf Antrag des Direktors oder der Direktorin, o. entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide des Direktors oder der Direk- torin, p. regelt die erstinstanzlichen Entscheidungsbefugnisse der Organe und Organi- sationseinheiten des Unternehmens, q. erstattet dem Gesundheits- und Sozialdepartement im Rahmen des Controllings Bericht, r. ordnet auf Antrag des Direktors oder der Direktorin Betriebseinschränkungen mit besonderem Ausmass an und hebt diese wieder auf, s. stellt der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte.
§ 6
Sitzungen, Einberufung und Traktandierung
1 Der Spitalrat tagt, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal jähr- lich.
2 Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin. Jedes Mit- glied des Spitalrates sowie der Direktor oder die Direktorin und die Vertretung des Gesundheits- und Sozialdepartementes sind berechtigt, die Einberufung unter Angabe der Gründe zu verlangen.
3 Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden. Vorbehalten bleibt eine dringende Einberufung in ausser- ordentlichen Situationen.
4 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz.
5 Über die Teilnahme von weiteren Personen, die nicht dem Spitalrat angehören oder gemäss Spitalgesetz vom 11. September 2006
3 ein Teilnahmerecht haben, ent- scheidet der Präsident oder die Präsidentin des Spitalrates.
§ 7
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung
1 Der Spitalrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Für Änderungen dieses Reglements muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
3 Der Spitalrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
4 Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin können Beschlüsse des Spitalrates auf dem Zirkularweg per Briefpost, Telefax oder E-Mail gefasst werden, ausgenommen ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt die mündliche Beratung.
3 SRL Nr. 800a
5 Der Spitalrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Der Präsident oder die Präsidentin des Spitalrates ist verantwortlich für eine ange- messene Berichterstattung.
6 Die Beschlüsse sind mit einer in der Regel kurzen, zusammenfassenden Wieder- gabe der Erwägungen zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder der Präsidentin und dem Sekretär oder der Sekretärin zu unterzeichnen. Es ist zu ge- nehmigen und allen Mitgliedern des Spitalrates, dem Direktor oder der Direktorin sowie der Vertretung des Gesundheits- und Sozialdepartementes zuzustellen. Dies gilt auch für Zirkularbeschlüsse.
7 Die Mitglieder des Spitalrates sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren.
§ 8
Berichterstattung und Auskunftsrecht
1 Der Direktor oder die Direktorin orientiert den Spitalrat an jeder Sitzung über den laufenden Geschäftsgang und wichtige Geschäftsvorfälle. Ausserordentliche Vorfälle sind den Mitgliedern des Spitalrates ohne Verzug zur Kenntnis zu bringen.
2 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied des Spitalrates dem Präsidenten oder der Präsidentin beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden. Weist der Präsident oder die Präsidentin ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Spitalrat.
§ 9
Präsident oder Präsidentin des Spitalrates Der Präsident oder die Präsidentin hat im Wesentlichen folgende Aufgaben: a. Festsetzung, Einberufung, Vorbereitung und Traktandierung der Sitzungen des Spitalrates, b. Leitung von Sitzungen des Spitalrates, c. Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Beschlüsse des Spitalrates sowie der vom Spitalrat genehmigten Reglemente, Richtlinien und Weisungen, Sozialdepartement sowie mit dem Direktor oder der Direktorin, e. Information gegen aussen über die Angelegenheiten des Spitalrates, f. jährliche Durchführung des Mitarbeitergesprächs mit dem Direktor oder der Direktorin.
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616 Gesetzessammlung
12. Lieferung
§ 10
Zeichnungsberechtigung
1 Für den Spitalrat zeichnet der Präsident oder die Präsidentin mit einem vom Spitalrat bezeichneten weiteren Mitglied. Ist der Präsident oder die Präsidentin ver- hindert, zeichnet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
2 Bei protokollierten Beschlüssen, Entscheiden über Verwaltungsbeschwerden und Rechtskraftbescheinigungen betreffend Verfügungen des Direktors oder der Direk- torin zeichnet der Präsident oder die Präsidentin einzeln. Im Verhinderungsfall zeichnet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin einzeln.
3 Die Zeichnungsberechtigung im Zahlungsverkehr und die finanziellen Kompeten- zen sind im Finanzreglement geregelt. III. Direktion
§ 11
Funktion Der Direktor oder die Direktorin ist für die operative und betriebliche Leitung der Luzerner Psychiatrie verantwortlich und vertritt das Unternehmen nach aussen.
§ 12
Wahl und Stellvertretung
1 Der Direktor oder die Direktorin wird durch den Spitalrat gewählt.
2 Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin wird durch den stellvertretenden Direktor oder die stellvertretende Direktorin wahrgenommen.
§ 13
Aufgaben und Befugnisse Der Direktor oder die Direktorin a. stellt die Betriebsführung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grund- sätzen sicher, b. erarbeitet die normative und strategische Ausrichtung zuhanden des Spitalrates, c. erarbeitet die Grundlagen für den Leistungsauftrag und die Leistungsverein- barungen mit den Behörden zuhanden des Spitalrates, d. setzt den behördlichen Leistungsauftrag beziehungsweise die Leistungsverein- barungen um, e. setzt die normativen und strategischen Ziele und Programme gemäss Beschluss des Spitalrates mit den entsprechenden Ressourcen (Budget, Stellen, Investi- tionen) um, f. unterstützt den Spitalrat in der Erstellung des Finanz- und Entwicklungsplans zur Abstimmung mit der mittelfristigen Planung des Kantons,
g. unterbreitet dem Spitalrat Grundlagen für das Jahresbudget, h. bereitet den Geschäftsbericht (inkl. Jahresrechnung) zuhanden des Spitalrates vor, i. schliesst Tarifverträge nach Rücksprache mit dem Gesundheits- und Sozial- departement ab, j. führt die Evaluation von Chefärztinnen und -ärzten und die Antragsstellung zuhanden des Spitalrates aus, k. wählt den Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Direktors oder der Direk- torin, l. wählt die Co-Chefärztinnen und -ärzte, die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Oberärztinnen und -ärzte, m. wählt das übrige Personal, soweit er oder sie die Kompetenz nicht an andere Stellen oder Personen delegiert hat, n. stellt ein umfassendes Qualitätsmanagement sicher, o. stellt das Unternehmens- und Leistungscontrolling sicher, p. setzt ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risiko- management um, q. betreibt Öffentlichkeitsarbeit und entwickelt und pflegt Netzwerke, r. definiert Informationsgrundsätze und stellt die Koordination des Informations- flusses und der Zusammenarbeit zwischen den Bereichen sicher, s. erlässt Weisungen und Richtlinien im eigenen Kompetenzbereich, t. ordnet Betriebseinschränkungen an oder hebt diese auf, u. nimmt zu Fragen des Spitalrates Stellung, v. stellt der Revisionsstelle im Auftrag des Spitalrates alle erforderlichen Unter- lagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte, w. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.
§ 14
Zeichnungsbefugnisse
1 Für Entscheide, Weisungen, Korrespondenz und Ähnliches im Zusammenhang mit der Führung und Organisation der Unternehmung besitzt der Direktor oder die Direktorin im Rahmen der Kompetenzen die Einzelzeichnungsbefugnis.
2 Die Zeichnungsbefugnisse der Kader im operativen Geschäft werden vom Direktor oder der Direktorin festgelegt.
3 Die finanziellen Kompetenzen sowie die Zeichnungsbefugnisse im Zahlungs- verkehr sind im Finanzreglement geregelt.
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618 Gesetzessammlung
12. Lieferung IV. Geschäftsleitung
§ 15
Funktion
1 Die Geschäftsleitung ist das beratende Gremium des Direktors oder der Direktorin.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung wahren bei ihrer Tätigkeit die Gesamtinteres- sen des Betriebs.
§ 16
Zusammensetzung, Wahl und Stellvertretung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Direktor oder der Direktorin, den Chefärz- ten und Chefärztinnen, der Leitung Pflegedienst, der Leitung Personal- und Stabs- dienste sowie aus der Leitung Betriebswirtschaft und Infrastruktur. Diese sind von Amtes wegen Mitglied der Geschäftsleitung.
2 Der Direktor oder die Direktorin präsidiert die Geschäftsleitung. Die Stellvertre- tung wird vom stellvertretenden Direktor oder der stellvertretenden Direktorin wahrgenommen.
3 Die Geschäftsleitungsmitglieder können sich in besonderen Ausnahmesituationen in Absprache mit dem Direktor oder der Direktorin vertreten lassen oder ihre Stel- lungnahme zu Traktanden schriftlich einreichen.
§ 17
Aufgaben und Befugnisse Die Geschäftsleitung berät den Direktor oder die Direktorin bei Geschäften mit normativem oder unternehmensstrategischem Inhalt zuhanden des Spitalrates sowie bei operativen Fragen von hoher Bedeutung.
§ 18
Sitzungen, Einberufung und Traktandierung
1 Die Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel monatlich statt. Die Trak- tandierung erfolgt durch den Direktor oder die Direktorin. Die Mitglieder der Geschäftsleitung können ihre Traktanden bis spätestens fünf Tage vor dem Sitzungs- termin einbringen. Traktanden müssen dokumentiert abgegeben werden.
2 Besonders wichtige, komplexe und zeitintensive Fragestellungen werden von der Geschäftsleitung an Klausurtagen behandelt.
3 Es wird ein Beschlussprotokoll geführt. Es ist allen Mitgliedern der Geschäfts- leitung sowie dem Präsidenten oder der Präsidentin des Spitalrates zuzustellen.
V. Schlussbestimmungen
§ 19
Ergänzende Bestimmungen
1 Der Spitalrat regelt das Nähere in Reglementen, insbesondere im Finanzreglement, im Personalreglement, im Patientenreglement sowie im Tarifreglement.
2 Der Direktor oder die Direktorin legt die weitere Organisation fest.
§ 20
Geheimhaltung Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen über Tatsachen zu bewahren, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kenntnis ge- langen. Die Schweigepflicht gilt uneingeschränkt über das Ende der Tätigkeit hin- aus. Geschäftsakten sind spätestens beim Austritt aus einem Organ zurückzugeben.
§ 21
Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. St. Urban, 23. Oktober 2007 Im Namen des Spitalrates der Luzerner Psychiatrie Der Präsident: Walter Bachmann Der Sekretär: Thomas Lemp
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620 Gesetzessammlung
12. Lieferung Nr. 822a Personalreglement für die Luzerner Psychiatrie vom 22. November 2007* Der Spitalrat der Luzerner Psychiatrie, gestützt auf § 16 Absatz 2g des Spitalgesetzes vom 11. September 2006
1 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmung
§ 1
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement ordnet das Arbeitsverhältnis der Angestellten der Luzerner Psychiatrie.
2 Insoweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, ist das Personalrecht des Kantons Luzern anzuwenden. Ausgenommen von der Anwendung sind gemäss Spitalgesetz § 30, die §§ 3, 42, 43 und 69 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
2 . II. Personalpolitik
§ 2
Grundsätze der Personalpolitik
1 Die Personalpolitik orientiert sich am Leistungsauftrag der Luzerner Psychiatrie, an den Anforderungen an die Qualität und die Wirtschaftlichkeit, den Bedürfnissen der Mitarbeitenden und am Arbeitsmarkt. *G 2007 620
1 SRL Nr. 800a
2 SRL Nr. 51. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Die folgenden Grundsätze der Personalpolitik sind massgebend für die Gestaltung der Führung und der Zusammenarbeit in der Luzerner Psychiatrie: a. Die Überzeugung der Luzerner Psychiatrie ist: Es sind die Menschen, die mit ihren Leistungen die Luzerner Psychiatrie und ihren Erfolg ausmachen. b. Die Mitarbeitenden der Luzerner Psychiatrie sind eigenverantwortliche Per- sönlichkeiten, die selbständig mitdenken, im Sinne der Luzerner Psychiatrie handeln und eine hohe Leistungsbereitschaft zeigen. Sie sind gesprächsbereit, konfliktfähig und offen für Neues. Sie nutzen den ihnen zur Verfügung gestellten Freiraum und nehmen ihre Verantwortung wahr. c. Die Luzerner Psychiatrie ist ein fairer und verlässlicher Arbeitgeber, der den Mitarbeitenden herausfordernde Arbeit zu attraktiven Anstellungsbedingungen bietet. So können kompetente Mitarbeitende gewonnen und erhalten werden. d. Die Luzerner Psychiatrie pflegt einen kooperativen Führungsstil. Die Zusam- menarbeit basiert auf Vertrauen, Respekt, Wertschätzung und Loyalität. e. Die offene, konstruktive Dialog- und Feedbackkultur trägt zum guten Arbeits- klima bei. Es wird direkt und stufengerecht informiert. f. Damit das Potenzial der Mitarbeitenden genutzt und entwickelt werden kann, werden diese entsprechend ihren Fähigkeiten und Eignungen eingesetzt und gefördert. Bei Vorgesetzten legt die Luzerner Psychiatrie besonderen Wert auf die kontinuierliche Entwicklung der Management- und Führungskompetenzen. g. Bei den Mitarbeitenden wird Veränderungs- und Entwicklungsbereitschaft vorausgesetzt und sie werden darin unterstützt. h. Die Luzerner Psychiatrie investiert in die Berufsbildung und die Ausbildung von Fachpersonal im Sinne eines Beitrags zur Sicherung des Berufsnachwuchses. i. Erfahrenen älteren Mitarbeitenden in der letzten Berufsphase werden ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Arbeitsbedingungen geboten. Dabei sind die Interessen der Mitarbeitenden und die Bedürfnisse der Luzerner Psychiatrie zu berücksichtigen. j. Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden wird gewahrt und ihre Gesund- heit geschützt. k. Die Luzerner Psychiatrie unterstützt die Eingliederung von Mitarbeitenden mit reduzierter Leistungsfähigkeit. l. Die Luzerner Psychiatrie sorgt dafür, dass Frauen und Männer die gleichen Chancen für die berufliche Entwicklung haben. Auf Mitarbeitende, die Familien- pflichten wahrnehmen, wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Rück- sicht genommen. m. Mitarbeitenden, die die Luzerner Psychiatrie verlassen, wird dieselbe Wert- schätzung entgegengebracht, die sie bis dahin erfahren haben. n. Die Luzerner Psychiatrie pflegt mit dem Personal ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis. Die Umsetzung dieser Grundsätze ist Aufgabe aller Vorgesetzten und Mitarbei- tenden. Der Spitalrat, die Direktorin oder der Direktor und die Geschäftsleitung überwachen die Einhaltung.
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622 Gesetzessammlung
12. Lieferung III. Arbeitsverhältnis
§ 3
Art und Begründung der Anstellung
1 Die Anstellungen können durch Wahl oder, wenn betriebliche Gründe individuelle Abmachungen nahelegen, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen.
2 In besonderen Fällen kann die Luzerner Psychiatrie anstelle des öffentlich-recht- lichen Arbeitsverhältnisses zivilrechtliche Arbeitsverträge abschliessen für: a. Zusatzanstellungen sowie fremdfinanzierte Stellen, b. Aushilfen, c. befristete Anstellungen, d. Praktika mit Ausbildungsvereinbarungen, e. Belegärztinnen und -ärzte sowie Médecins adjoints. IV. Rechte
§ 4
Dienstaltersgeschenk
1 Die Angestellten erhalten nach 10 und 15 Dienstjahren 5 Arbeitstage, nach 20, 25 und 35 Dienstjahren 10 Arbeitstage sowie nach 30 und 40 Dienstjahren 20 Arbeits- tage besoldeten Urlaub. In Ausnahmefällen kann das Dienstaltersgeschenk im gegenseitigen Einvernehmen in Form von Geld ausgerichtet werden.
2 Die Dienstjahre werden längstens bis zum 65. Altersjahr berücksichtigt. Wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, werden die Dienstjahre vor dem Unterbruch mitgezählt.
3 Bei Teilzeitbeschäftigung, Beendigung oder Nichterneuerung des Arbeitsverhält- nisses wegen Arbeitsunfähigkeit und beim Altersrücktritt, besteht ein anteils- mässiger Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk.
§ 5
Personalhilfsfonds
1 Die Luzerner Psychiatrie führt einen Personalhilfsfonds.
2 Aus dem Fonds können bei sozialer Not, in Härtefällen, als Prozesshilfe oder zur Deckung schwerwiegender materieller Schäden finanzielle Leistungen gewährt werden.
§ 6
Führung des Personalhilfsfonds
1 Die Sozialversicherungsprämien werden jeweils von der Besoldung abgezogen. Soweit sie zufolge Leistungen Dritter bei Arbeitsverhinderung den Sozialver-
sicherungen nicht geschuldet sind, werden sie teilweise für Massnahmen zugunsten des Personals verwendet und teilweise dem Personalhilfsfonds zugewiesen. Der Spitalrat bestimmt jährlich die Anteile.
2 Die Direktorin oder der Direktor wählt auf Amtsdauer eine Fonds-Kommission. Diese besteht aus je einer Vertretung des Personaldienstes und der Personal- kommission sowie einer Vertretung des zuständigen Bereichs.
3 Die Fonds-Kommission begutachtet die Hilfsgesuche und stellt Antrag. Über Gesuche um Leistungen bis 10 000 Franken entscheidet die Leitung des Personal- dienstes, bis 50 000 Franken die Direktorin oder der Direktor und über höhere Leistungen der Spitalrat. Die Entscheide werden vom Personaldienst vollzogen.
§ 7
Leistungen des Personalhilfsfonds
1 Unter den Voraussetzungen des § 5 dieses Reglements, können den Angestellten oder den Bezügerinnen und Bezügern einer Alters- oder Invalidenrente der zuständigen Vorsorgeeinrichtung zinslose Darlehen gewährt oder Geldleistungen ausgerichtet werden. Die Kombination beider Leistungsarten ist möglich.
2 Art und Höhe der Leistungen richten sich insbesondere nach dem Grund des Gesuchs, nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuch- stellers, nach den persönlichen Umständen, nach der bisherigen Dauer des Arbeits- verhältnisses und nach den zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten. V. Verschiedene Bestimmungen
§ 8
Personalkommission und Personalorganisationen
1 Das Mitspracherecht der Angestellten in Personalangelegenheiten ist mittels Personalkommission, deren Mitglieder Mitarbeitende der Luzerner Psychiatrie sind, gewährleistet.
2 Die Zusammenarbeit mit den Personalorganisationen ist gemäss § 61 des Personal- gesetzes geregelt.
§ 9
Schlichtungsstelle Die Bestimmungen des Personalgesetzes über die Schlichtungsstelle sind für die Angestellten der Luzerner Psychiatrie sinngemäss anwendbar.
§ 10
Besondere Versicherung für leitende Angestellte Der Spitalrat kann eine Zusatzvorsorge für leitende Angestellte abschliessen.
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624 Gesetzessammlung
12. Lieferung VI. Zuständigkeit
§ 11
Wahl und Entlassung
1 Zuständig für die Anstellung und die Entlassung von Chefärztinnen und -ärzten ist der Spitalrat auf Antrag der Direktorin oder des Direktors.
2 Für die Anstellung und Entlassung aller übrigen Mitarbeitenden ist die Direktorin oder der Direktor zuständig. Sie oder er kann die Kompetenz mit Ausnahme der Co-Chefärztinnen und -ärzte sowie der Leitenden Ärztinnen und Ärzte dem Personaldienst delegieren.
§ 12
Übrige Personalentscheide Zuständige Behörde für die übrigen Personalentscheide ist die Direktorin oder der Direktor. Sie oder er kann die Befugnis an den Personaldienst delegieren. VII. Sonderbestimmungen
§ 13
Ärztliches Personal Für das ärztliche Personal gelten im Weiteren die Bestimmungen gemäss Anhang. VIII. Schlussbestimmungen
§ 14
Inkrafttreten Das Personalreglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 22. November 2007 Im Namen des Spitalrates der Luzerner Psychiatrie Der Präsident: Walter Bachmann Der Sekretär: Thomas Lemp
Anhang Sonderbestimmungen für Ärztinnen und Ärzte A. Chef-, Co-Chef- und Leitende Ärztinnen und Ärzte
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Art, Begründung und Beendigung der Anstellung
1 Das Anstellungsverhältnis zwischen der Luzerner Psychiatrie und den Chef- ärztinnen und -ärzten, den Co-Chefärztinnen und -ärzten und den Leitenden Ärztinnen und Ärzten ist ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis im Sinne von § 5 des Personalgesetzes. Es wird durch Wahl und deren Annahme begründet (§ 8 Personalgesetz).
2 Die Frist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beträgt sechs Monate.
2 Chefärztinnen und -ärzte
2.1 Allgemeine Rechte und Pflichten Die Chefärztinnen und -ärzte führen ihren Fachbereich nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft, der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirt- schaftlichkeit.
2.2 Stellenbeschreibung
1 Die Chefärztinnen und -ärzte erstellen in Absprache mit der Direktion ihre Stel- lenbeschreibung mit einem Organisationsschema für ihren Verantwortungsbereich. Darin sind insbesondere die Stellvertretungen zu regeln.
2 Die Stellenbeschreibung mit Organisationsschema ist von der Direktorin oder dem Direktor zu genehmigen.
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626 Gesetzessammlung
12. Lieferung
2.3 Fachliche Verantwortung Die Chefärztinnen und -ärzte sind verantwortlich für die fachgerechte ärztliche Untersuchung, Behandlung und Betreuung der Patientinnen und Patienten ihres Zuständigkeitsbereiches, ungeachtet der Pflegeklasse.
2.4 Personelle Verantwortung
1 Die Chefärztinnen und -ärzte sind verantwortlich für die Tätigkeit der ihnen unter- stellten Ärztinnen und Ärzte sowie der Unterassistentinnen und -assistenten.
2 Sie sind verantwortlich für die Tätigkeit des medizinischen Fach- und Hilfs- personals sowie des Pflegepersonals ihres Zuständigkeitsbereiches, soweit es sich um medizinische Belange handelt.
2.5 Fortbildung
1 Die Chefärztinnen und -ärzte halten sich in ihrem Fachgebiet auf dem neusten Stand der Wissenschaft und der Praxis.
2 Für ihre Fortbildung steht ihnen jährlich ein bezahlter Urlaub von zwei Wochen zur Verfügung. Für weiteren Urlaub zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, bedürfen sie der Bewilligung der Direktorin oder des Direktors.
2.6 Forschungstätigkeit
1 Die Luzerner Psychiatrie fördert im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Forschungs- tätigkeiten der Chefärztinnen und -ärzte.
2 Die Chefärztinnen und -ärzte können in ihrem Verantwortungsbereich Forschungs- tätigkeiten insoweit ausüben, als dadurch der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
3 Beanspruchen sie die betriebliche Infrastruktur und das Personal in grösserem Umfang, haben sie die Bewilligung der Direktorin oder des Direktors einzuholen.
4 Forschungsvorhaben am Menschen unterliegen den Richtlinien der Schwei- zerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften.
2.7 Aus-, Weiter- und Fortbildung
1 Die Chefärztinnen und -ärzte sind verantwortlich für die Aus-, Weiter- und Fort- bildung der ihnen unterstellten Ärztinnen und Ärzte, sowie der Unterassistentinnen und -assistenten.
2 Sie beteiligen sich an der Aus-, Weiter- und Fortbildung des medizinischen Fach- und Hilfspersonals sowie des Pflegepersonals.
2.8 Zusammenarbeit Die Chefärztinnen und -ärzte pflegen im Interesse einer optimalen medizinischen Versorgung der Bevölkerung eine gute Zusammenarbeit mit den internen und externen Ansprechpartnern.
2.9 Konsilien und konsiliarische Beratungen Externe Konsilien und konsiliarische Beratungen erfolgen gemäss Leistungs- vereinbarung. Regelmässige Konsilien und konsiliarische Beratungen bedürfen der Bewilligung der Direktorin oder des Direktors.
2.10 Arzneimittelversorgung
1 Die Chefärztinnen und -ärzte haben alle stationären Patientinnen und Patienten über die Klinikapotheke mit Arzneimitteln zu versorgen.
2 Für ambulante Patientinnen und Patienten rezeptieren sie die Arzneimittel.
2.11 Antragsrecht Die Chefärztinnen und -ärzte haben gegenüber der zuständigen Stelle ein Antrags- recht für Anschaffungen, für die Errichtung und Besetzung von Stellen sowie für bauliche Veränderungen in ihrem Tätigkeitsbereich.
2.12 Unterstellung Die Chefärztinnen und -ärzte der Luzerner Psychiatrie sind administrativ der Direktorin oder dem Direktor unterstellt.
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627
628 Gesetzessammlung
12. Lieferung
2.13 Arbeits- und Präsenzzeit Die Arbeits- und Präsenzzeit der Chefärztinnen und -ärzte richtet sich in zumut- barem Rahmen nach den betrieblichen Bedürfnissen.
2.14 Besoldung
1 Die Besoldung der Chefärztinnen und -ärzte besteht aus dem Grundlohn, dem variablen Lohn und allfälligen Zulagen.
2 Der Spitalrat legt die Besoldung auf Antrag der Direktorin oder des Direktors fest.
2.15 Grundlohn Die Chefärztinnen und -ärzte haben für die Erfüllung ihrer Funktion Anspruch auf einen jährlichen festen Grundlohn von 200 000 Franken, Indexstand 104,4 Punkte gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise (Mai 2000 = 100).
2.16 Variabler Lohn
1 Bei der Festlegung des variablen Lohns werden berücksichtigt: a. die Marktsituation, b. die nutzbare Erfahrung, c. die Leistungserwartung.
2 Die Direktorin oder der Direktor legt mit den Chefärztinnen und -ärzten jährlich die zu erreichenden Ziele schriftlich fest.
3 Ergibt das jährliche Beurteilungs- und Fördergespräch mit der administrativ vor- gesetzten Stelle, dass die Chefärztin oder der Chefarzt die Ziele gemäss Absatz 2 nicht erreicht hat, kann die Direktorin oder der Direktor nach Rücksprache mit dem Spitalrat bis maximal 20 Prozent weniger als den festgelegten variablen Lohn auszahlen.
4 Ergibt das jährliche Beurteilungs- und Fördergespräch mit der administrativ vorgesetzten Stelle, dass die Chefärztin oder der Chefarzt die Ziele übertroffen hat, kann die Direktorin oder der Direktor nach Rücksprache mit dem Spitalrat bis maximal 20 Prozent mehr als den festgelegten variablen Lohn auszahlen.
5 Ändern sich die Verhältnisse, die zur Festsetzung des variablen Lohns geführt haben wesentlich, kann ihn der Spitalrat auf Antrag der Direktorin oder des Direktors anpassen.
2.17 Zulagen
1 Die Chefärztinnen und -ärzte haben Anspruch auf eine Zulage für a. die Übernahme einer Funktion in der Geschäftsleitung b. die Absolvierung von Diensten, sofern die dafür aufgewendete Zeit nicht durch Freizeit im gleichen Ausmass ausgeglichen werden kann; der Hintergrunddienst ist mit dem Grundlohn gemäss 2.15 abgegolten.
2 Die Summe aller Zulagen einer Chefärztin oder eines Chefarztes darf pro Jahr gesamthaft 30 000 Franken nicht übersteigen.
3 Erfüllt die Chefärztin oder der Chefarzt die besondere Funktion oder die zusätz- lich übertragenen Dienste nicht mehr persönlich, entfällt die Zulage im darauf folgenden Monat.
2.18 Vergütungen Die Chefärztinnen und -ärzte erhalten keine zusätzlichen Vergütungen für geleistete Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für Pikettdienste.
2.19 Besoldungsanspruch bei Arbeitsverhinderung und Urlaub Soweit bei Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub ein Besol- dungsanspruch besteht, umfasst dieser bis zum 90. Tag die Besoldung bestehend aus Grundlohn, variablem Lohn und allfälligen Zulagen. Ab dem 91. Tag umfasst er
80 Prozent der Besoldung, jedoch mindestens den Grundlohn und allfällige Zulagen und höchstens den doppelten Grundlohn.
2.20 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Chef- ärztinnen und -ärzte gelten § 63 des Personalgesetzes und die Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999
3 .
2.21 Ferien
1 Die Chefärztinnen und -ärzte haben Anspruch auf 30 Arbeitstage Ferien pro Kalenderjahr.
2 Sie haben den Ferienbezug der Direktorin oder dem Direktor rechtzeitig mit- zuteilen.
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3 SRL Nr. 131
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12. Lieferung
2.22 Haftpflichtversicherung Die Luzerner Psychiatrie schliesst für die Tätigkeit der Chefärztinnen und -ärzte und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Haftpflichtversicherung ab. Darin eingeschlossen ist die Haftpflicht für rechtswidrige Schädigungen aus privatärzt- licher Tätigkeit.
3 Co-Chefärztinnen und -ärzte sowie Leitende Ärztinnen und Ärzte
3.1 Grundsätze Die Co-Chefärztinnen und -ärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben gemäss den geltenden internen Vorschriften sowie nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft, der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
3.2 Stellenbeschreibung
1 Die Chefärztin oder der Chefarzt erstellt in Absprache mit der Co-Chefärztin oder dem Co-Chefarzt beziehungsweise der Leitenden Ärztin oder dem Leitenden Arzt deren Stellenbeschreibungen. Darin sind insbesondere die Stellvertretungen zu regeln. Die Stellenbeschreibung ist dem Antrag auf die Wahl beizulegen.
2 Die Stellenbeschreibung mit Organisationsschema ist von der Direktorin oder dem Direktor zu genehmigen.
3.3 Fachliche Verantwortung Die Co-Chefärztinnen und -ärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sind in ihrem Aufgabenbereich verantwortlich für die fachgerechte ärztliche Untersuchung, Behandlung und Betreuung aller Patientinnen und Patienten. Abweichende Regelungen in der Stellenbeschreibung bleiben vorbehalten.
3.4 Personelle Verantwortung
1 Die Co-Chefärztinnen und -ärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sind verantwortlich für die Tätigkeit der ihnen zugeteilten Ärztinnen und Ärzte sowie der Unterassistentinnen und -assistenten.
2 Sie sind verantwortlich für die Tätigkeit des ihnen zugeteilten medizinischen Fach- und Hilfspersonals sowie des Pflegepersonals, soweit es sich um medizinische Belange handelt.
3.5 Aus-, Weiter- und Fortbildung
1 Die Co-Chefärztinnen und -ärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte betei- ligen sich an der Aus-, Weiter- und Fortbildung der ihnen unterstellten Ärztinnen und Ärzte sowie der Unterassistentinnen und -assistenten ihres Verantwortungs- bereiches.
2 Sie beteiligen sich an den Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen für das medizinische Fach- und Hilfspersonal sowie für das Pflegepersonal.
3.6 Antragsrecht
1 Die Co-Chefärztinnen und -ärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte haben in ihrem Aufgabenbereich gegenüber ihren Chefärztinnen und -ärzten ein Antrags- recht für Anschaffungen, für die Errichtung und Besetzung von ärztlichen Stellen sowie für bauliche Veränderungen.
2 Die Chefärztinnen und -ärzte vertreten die Anträge der Co-Chefärztinnen undärzte und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte vor der zuständigen Stelle und geben gleichzeitig ihre Stellungnahme zu den Anträgen ab.
3.7 Grundlohn
1 Die Co-Chefärztinnen und -ärzte haben für die Erfüllung ihrer Funktion Anspruch auf einen jährlichen festen Grundlohn von 190 000 Franken, Indexstand
104,4 Punkte gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise (Mai 2000 = 100).
2 Die Leitenden Ärztinnen und Ärzte haben für die Erfüllung ihrer Funktion Anspruch auf einen jährlichen festen Grundlohn von 180 000 Franken, Indexstand
104,4 Punkte gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise (Mai 2000 = 100).
3.8 Variabler Lohn
1 Bei der Festlegung des variablen Lohns werden berücksichtigt: a. die Marktsituation, b. die nutzbare Erfahrung, c. die Leistungserwartung.
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2 Die administrativ vorgesetzte Stelle legt mit den Co-Chefärztinnen und -ärzten oder den Leitenden Ärztinnen oder Ärzten jährlich die zu erreichenden Ziele schriftlich fest.
3 Ergibt das jährliche Beurteilungs- und Fördergespräch mit der administrativ vorgesetzten Stelle, dass die Co-Chefärztin oder der Co-Chefarzt oder die Leitende Ärztin oder Arzt die Ziele gemäss Absatz 2 nicht erreicht hat, kann die Direktorin oder der Direktor bis maximal 20 Prozent weniger als den festgelegten variablen Lohn auszahlen.
4 Ergibt das jährliche Beurteilungs- und Fördergespräch mit der administrativ vorgesetzten Stelle, dass die Co-Chefärztin oder -arzt oder Leitende Ärztin oder Arzt die Ziele übertroffen hat, kann die Direktorin oder der Direktor bis maximal
20 Prozent mehr als den festgelegten variablen Lohn auszahlen.
5 Ändern sich die Verhältnisse, die zur Festsetzung des variablen Lohns geführt haben wesentlich, kann ihn die Direktorin oder der Direktor anpassen.
3.9 Ferien
1 Die Co-Chefärztinnen und -ärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte haben Anspruch auf 30 Arbeitstage Ferien pro Kalenderjahr.
2 Sie haben den Ferienbezug mit der Chefärztin oder dem Chefarzt abzusprechen.
3.10 Rechtsverweis Im Übrigen gelten für die Co-Chefärztinnen und -ärzte und die Leitenden Ärztin- nen und Ärzte die allgemeinen Rechte und Pflichten für Chefärztinnen und -ärzte gemäss 2.5, 2.8–2.10, 2.13, 2.17–2.20, 2.22.
4 Rechte und Pflichten bei privatärztlicher Tätigkeit
4.1 Allgemeines
1 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen sind Chefärztinnen und -ärzte, Co-Chefärztinnen und -ärzte und Leitende Ärztinnen und Ärzte.
2 Der Spitalrat erteilt die Bewilligung zur privatärztlichen Tätigkeit. Damit erhalten die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber die Befugnis, im Namen und auf Rechnung der Luzerner Psychiatrie privatärztliche Leistungen zu erbringen. Die Bewilligung kann sachlich und zeitlich eingeschränkt werden.
3 Die privatärztliche Tätigkeit erstreckt sich auf a. die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten der I. und II. Klasse der Privatabteilung, b. die ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten der privaten Sprech- stunde, der Konsilien und konsiliarischen Beratungen, c. die Erstattung von Gutachten. Die Arzneimittelabgabe ist keine privatärztliche Tätigkeit.
4 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben die privatärztliche Tätigkeit in den Räumen, mit den Einrichtungen und dem Personal ihres Zuständigkeits- bereiches auszuüben. Vorbehalten bleiben Konsilien und konsiliarische Beratungen.
5 Die Gebühren für die medizin-technischen und die ärztlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit der privatärztlichen Tätigkeit erbracht werden, stehen dem Betrieb zu. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber werden für die persönlich erbrachten privatärztlichen Leistungen mit dem variablen Lohn gemäss Abschnitt
2.16 bzw. 3.8 entschädigt. Für die Berechnung der Gebühren gilt das Tarifreglement der Luzerner Psychiatrie.
6 Die Verwaltung der Luzerner Psychiatrie stellt für alle Leistungen aus der privatärztlichen Tätigkeit Rechnung und besorgt das Inkasso. Die Bewilligungs- inhaberinnen und -inhaber haben ihr sofort nach Abschluss der Behandlung oder des Gutachtens die erbrachten Leistungen auf dem offiziellen Formular zu melden. B. Oberärztinnen und -ärzte
1 Art der Anstellung
1.1 Art des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich im Sinn von § 5 des Personalgesetzes. Es wird in der Regel durch Wahl und deren Annahme begründet.
2 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel befristet und kann verlängert oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren verlängert, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
3 In der Regel gelten die ersten drei Monate des befristeten und des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Die Probezeit entfällt in der Regel bei der Verlängerung oder Umgestaltung.
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634 Gesetzessammlung
12. Lieferung
4 Das Arbeitsverhältnis kann in besonderen Fällen mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet werden. Dieser kann hinsichtlich des Besoldungsanspruchs, der Vergütungen, der Arbeitszeit, der Ferien, der beruflichen Vorsorge sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Personalreglement und vom Personal- gesetz abweichen.
2 Rechte und Pflichten
2.1 Stellenbeschreibung Die Chefärztin oder der Chefarzt erstellen eine Stellenbeschreibung für ihre Oberärztinnen und Oberärzte. Die Stellenbeschreibung ist dem Antrag auf Wahl einer Oberärztin oder eines Oberarztes beizulegen.
2.2 Besoldung Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 24. Juni 2002
4 sowie der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom
24. September 2002
5 , sofern in diesem Reglement nichts anderes geregelt ist.
2.3 Einreihung und Lohnfestlegung
1 Die Funktion Oberärztin/Oberarzt wird der Funktionskette «Leitung speziali- sierter Fachbereich» zugeordnet.
2 Der Lohn wird unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils der Stelle, der an- rechenbaren Erfahrung aus bisherigen Tätigkeiten und des internen Quervergleichs festgelegt.
3 Die Vergütungen für Pikettdienst gemäss § 19 Absatz 4 der Besoldungsverordnung können auch in pauschaler Form entrichtet werden.
2.4 Zulage Auf den gemäss 2.3 festgelegten Lohn wird aufgrund der längeren Arbeitszeit eine Funktionszulage von in der Regel 20 Prozent gewährt.
4 SRL Nr. 73. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SRL Nr. 73a. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2.5 Lohnveränderung
1 Die Direktorin oder der Direktor legt die Lohnveränderung gemäss § 11 Absatz 1 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal fest.
2 Kann aufgrund der Beschäftigungsdauer keine Beurteilung vorgenommen werden, setzt die Direktorin oder der Direktor die Lohnveränderung innerhalb der Lohn- klasse nach der Entwicklung der nutzbaren Erfahrung fest.
2.6 Vergütungen Die §§ 16–19 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal kommen mit Aus- nahme von § 16 Absätze 2 und 3 sowie § 19 Absätze 1–3 nicht zur Anwendung.
2.7 Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeit und der Pikettdienst richten sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung vom 24. September 2002
6 und der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal, sofern nichts anderes geregelt ist.
2 Die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 50 Stunden. Ende Kalenderjahr wird ein Arbeitszeitsaldo in dem Ausmass geschuldet bezie- hungsweise gutgeschrieben, um das die durchschnittliche Jahresarbeitszeit von
45 Stunden pro Woche unterschritten beziehungsweise von 55 Stunden pro Woche übertroffen wird. Die Direktorin oder der Direktor kann bezüglich Arbeitszeit Sonderbestimmungen erlassen.
3 Die allfällige Ausgleichung des positiven oder negativen Arbeitszeitsaldos über die Besoldung berechnet sich auf der Basis der allgemeinen wöchentlichen Arbeitszeit.
4 Die individuelle Arbeitszeit richtet sich nach den Dienstplänen.
5 Innert vier Wochen sind höchstens zwei Pikettdienste am Arbeitsplatz zu leisten. Darüber hinaus geleistete Pikettdienste am Arbeitsplatz gelten als Arbeitszeit.
6 Die Zeitgutschrift für eine besoldete Abwesenheit beträgt pro Arbeitstag ein Fünftel der allgemeinen wöchentlichen Arbeitszeit.
2.8 Weiter- und Fortbildung Interne und externe Weiter- und Fortbildungen, die zur Erlangung oder Erhaltung eines Facharzttitels notwendig sind, gelten als Arbeitszeit.
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6 SRL Nr. 52
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2.9 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Die Oberärztinnen und -ärzte sind bei der Vorsorgestiftung des Verbandes der schweizerischen Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) versichert. C. Spitalfachärztinnen und -ärzte
1 Allgemeines
1.1 Spitalfachärztin und -facharzt Die Spitalfachärztin oder der Spitalfacharzt wird für Dienstleistungen in einem bestimmten Fachgebiet auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Wahl setzt in der Regel eine abgeschlossene ärztliche Fachausbildung voraus.
1.2 Art und Begründung der Anstellung Das Anstellungsverhältnis zwischen der Luzerner Psychiatrie und der Spitalfach- ärztin oder dem Spitalfacharzt ist ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis im Sinn von § 5 des Personalgesetzes. Es wird durch Wahl und deren Annahme oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet (§ 8 Personalgesetz).
2 Rechte und Pflichten
2.1 Stellenbeschreibung Die Chefärztin oder der Chefarzt erstellen eine Stellenbeschreibung für ihre Spitalfachärztinnen und -ärzte. Darin werden insbesondere das Fachgebiet und die Unterstellung geregelt. Die Stellenbeschreibung ist dem Antrag auf Wahl einer Spitalfachärztin oder eines Spitalfacharztes beizulegen.
2.2 Besoldung Die Besoldung der Spitalfachärztinnen und -ärzte richtet sich nach den Funktions- ketten «Spezialisierte Fachbearbeitung» und «Leitung spezialisierter Fachbereich» des Anhangs 1 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.
D. Assistenzärztinnen und -ärzte
1 Allgemeines
1.1 Art des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich im Sinn von § 5 des Personalgesetzes. Es wird in der Regel durch Wahl und dessen Annahme begründet.
2 Es ist in der Regel auf ein Jahr befristet und kann verlängert oder in ein unbe- fristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden.
2 Rechte und Pflichten
2.1 Besoldung Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 24. Juni 2002 sowie der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom
24. September 2002.
2.2 Einreihung und Lohnfestlegung
1 Die Funktion Assistenzärztin/Assistenzarzt wird der Funktionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung» zugeordnet.
2 Wird nutzbare Erfahrung ausgewiesen, wird der Lohn unter Berücksichtigung der Erfahrung aus der bisherigen Tätigkeit und des internen Quervergleichs festgelegt.
2.3 Lohnband Die Löhne der Assistenzärztinnen und -ärzte steigen innerhalb des Lohnbandes gegenüber jenen des übrigen Staatspersonals aufgrund des beschleunigten Erfah- rungszuwachses schneller an.
2.4 Lohnveränderung
1 Die Lohnveränderung richtet sich nach den Vorgaben des Spitalrates.
2 Lohnanpassungen werden jeweils auf den 1. Januar vorgenommen.
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638 Gesetzessammlung
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2.5 Vergütungen
1 Die Vergütungen richten sich nach den zwingenden Vorschriften des Arbeits- gesetzes. Die §§ 16–19 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal kommen mit Ausnahme von § 16 Absätze 2 und 3 sowie § 19 Absätze 1 und 2 nicht zur Anwendung.
2 Arbeitsbereitschaft in der Klinik gilt als Arbeitszeit. Die Wahlbehörde kann im Wahlbeschluss festlegen, dass für arbeitsfreie Zeit ab einer halben Stunde bei Arbeitsbereitschaft in der Klinik der Lohn um einen bestimmten Prozentsatz reduziert wird, höchstens aber um 30 Prozent.
2.6 Arbeits- und Ruhezeit
1 Die Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Pikettdienstregelungen richten sich nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.
2 Die Direktorin / der Direktor legt die Soll-Arbeitszeit bereichsweise zwischen
42 und 50 Stunden pro Woche fest.
3 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitszeitsaldo in dem Ausmass geschuldet, um den er die durchschnittliche Jahresarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche unterschreitet beziehungsweise 50 Stunden pro Woche übertrifft.
4 Der Wert einer Über- beziehungsweise Minderstunde berechnet sich auf der Basis einer 46-Stunden-Woche.
5 Die individuelle Arbeitszeit richtet sich nach Dienstplänen.
6 Die Berechnung von Zeitgutschriften für besoldete Abwesenheiten richtet sich nach der individuellen Soll-Arbeitszeit.
2.7 Weiter- und Fortbildung
1 Externe Weiter- und Fortbildung zur Erlangung oder Erhaltung eines Facharzttitels von in der Regel fünf Arbeitstagen pro Jahr gelten als Arbeitszeit.
2 Interne Weiter- und Fortbildungen, die zur Erlangung oder Erhaltung eines Fach- arzttitels notwendig sind, gelten als Arbeitszeit.
2.8 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Die Assistenzärztinnen und -ärzte sind bei der Vorsorgestiftung des Verbandes der schweizerischen Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.
Nr. 539f Habilitationsordnung der Universität Luzern Änderung vom 5. Dezember 2007* Der Universitätsrat der Universität Luzern, auf Antrag des Senats, beschliesst: I. Die Habilitationsordnung der Universität Luzern vom 25. Juni 2003
1 wird wie folgt geändert: Zwischentitel nach
§ 17
(neu) IX. Umhabilitation
§ 17a
(neu) Allgemeines
1 Die Fakultäten können Umhabilitationen in einem vereinfachten Verfahren vor- nehmen.
2 Voraussetzungen für eine Umhabilitation sind, dass a. sich die Bewerberin oder der Bewerber an einer anderen Universität in einem gleichwertigen Verfahren für dasselbe Fach oder dieselben Fächer habilitiert hat, b. die Bewerberin oder der Bewerber im Falle einer erfolgreichen Umhabilitation die Bereitschaft erklärt, auf ihre oder seine bisherige Venia legendi und Privat- dozentur zu verzichten und
29. Dezember 2007
639 *G 2007 639
1 G 2003 245
640 Gesetzessammlung
12. Lieferung c. ein Bedarf nach Erweiterung des Lehrangebots in dem Fach oder den Fächern, für das oder die eine Umhabilitation angestrebt wird, besteht.
3 Die §§ 14 bis 18 gelten sinngemäss.
§ 17b
(neu) Vereinfachtes Verfahren
1 Die Bewerberin oder der Bewerber stellt bei der Dekanin oder beim Dekan zu- handen der Fakultätsversammlung ein Gesuch im Sinn von § 9.
2 Als Gutachterin oder Gutachter bestimmt die Fakultätsversammlung auf Antrag der Dekanin oder des Dekans zwei habilitierte Fakultätsmitglieder.
3 Die Begutachtung beschränkt sich auf die Überprüfung der Gleichwertigkeit des auswärtigen Habilitationsverfahrens.
4 Falls sie die Gleichwertigkeit verneinen, beantragen die Begutachtenden kompen- satorische Leistungen.
5 Im Übrigen richtet sich das vereinfachte Verfahren nach den §§ 11 und 12. All- fällige kompensatorische Leistungen sind vor der Probevorlesung zu erbringen. II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 5. Dezember 2007 Im Namen des Universitätsrates Der Präsident: Dr. Anton Schwingruber Der Rektor: Prof. Dr. Rudolf Stichweh
Nr. 542a Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät II für Geisteswissenschaften der Universität Luzern Änderung vom 5. Dezember 2007* Der Universitätsrat der Universität Luzern, auf Antrag des Senats, beschliesst: I. Die Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät II für Geisteswissenschaften der Universität Luzern vom 15. März 2006
1 wird wie folgt geändert: Titel Studien- und Prüfungsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern
2
§ 3
Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 8
Absatz 3 wird aufgehoben.
29. Dezember 2007
641 *G 2007 641
1 G 2006 77
2 Namensänderung der Geisteswissenschaftlichen Fakultät in Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät vom Universitätsrat am 9. Mai 2007 beschlossen.
642 Gesetzessammlung
12. Lieferung
§ 9
Absatz 1
1 Studierende können nur ein Hauptfach (Major) belegen. Zu einem Nebenfach (Minor) können sie zugelassen werden, sofern sie das entsprechende Programm nicht bereits als Major belegen.
§ 10
Bachelorstudium Zu einem Bachelorstudium wird nur zugelassen, wer die Bedingungen gemäss
§ 31 des Statuts der Universität vom 12. Dezember 2001
3 erfüllt oder über einen anerkannten Hochschulabschluss anderer Fachrichtungen verfügt.
§ 14
Absatz 3
3 Gasthörerinnen und Gasthörer können maximal 12 CP erwerben, die in einem nachfolgenden ordentlichen Studium angerechnet werden.
§ 19
Absatz 2 g (neu)
2 Es können die folgenden Fächer als Major oder Minor belegt werden: g. Kultur- und Sozialanthropologie.
§ 25
Absatz 2 f (neu)
2 Es können die folgenden Fächer als Major oder Minor belegt werden: f. Kultur- und Sozialanthropologie. Zwischentitel nach
§ 28
VI. Studienleistungen Die bisherigen
§§ 29–31 werden neu zu den
§§ 41–43 . Der bisherige
§ 32
wird neu zu den
§§ 38–40 . Der bisherige
§ 33
wird neu zu
§ 32
. Der bisherige
§ 34
wird neu zu
§ 44
.
3 SRL Nr. 539c
Die bisherigen
§§ 35–39 werden neu zu den
§§ 33–37 . Der bisherige
§ 40
wird neu zu
§ 31
. Der bisherige
§ 41
wird neu zu
§ 30
. Der bisherige
§ 42
wird neu zu
§ 29
. Die bisherigen
§§ 43–50 werden neu zu den
§§ 45–52 . Zwischentitel vor
§ 39
, vormals § 32 Absatz 2 (neu) VII. Bachelor-/Masterprüfungsverfahren Zwischentitel vor
§ 44
, vormals § 34 (neu) VIII. Studienabschluss Zwischentitel vor
§ 48
, vormals § 46 IX. Schlussbestimmungen
§ 29
(vormals § 42) Erwerb von Credit-Points
1 Credit-Points werden durch erfolgreich erbrachte Studienleistungen erworben.
2 Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anrechnung von auswärts erbrachten Studienleistungen.
3 Es sind nur Studienleistungen für den jeweiligen Abschluss anrechenbar, deren Erwerb nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.
§ 37
(vormals § 39) Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
1 Prüfungen a. Zum Bestehen einer benoteten Prüfung muss mindestens die Note 4 erzielt werden. b. Zum Bestehen einer unbenoteten Prüfung muss das Prädikat «bestanden» erzielt werden. c. Bei Nichtbestehen kann jede einzelne Prüfung einmal wiederholt werden. Wird die Wiederholungsprüfung erneut mit einer Note unter 4 oder dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
29. Dezember 2007
643
644 Gesetzessammlung
12. Lieferung d. Eine endgültig nicht bestandene Prüfung kann durch die Prüfung über eine andere Lehrveranstaltung ersetzt werden. e. Bei zwei endgültig nicht bestandenen Prüfungen ist der angestrebte Abschluss endgültig nicht bestanden.
2 Schriftliche Arbeiten a. Zur Wertung einer schriftlichen Arbeit muss mindestens die Note 4 erzielt werden. b. Eine als ungenügend beurteilte schriftliche Arbeit kann innerhalb von sechs Monaten überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt. c. Eine endgültig abgelehnte Arbeit muss durch eine gleichwertige Arbeit in einer anderen Lehrveranstaltung ersetzt werden. d. Bei zwei endgültig abgelehnten Arbeiten ist der angestrebte Abschluss endgültig nicht bestanden.
3 Studierenden steht das Einsichtsrecht in die Prüfungsakten zu.
§ 38
(vormals § 32 Absatz 1) Orientierungsgespräch
1 Funktion: Das Orientierungsgespräch bildet den Abschluss des Grundstudiums und soll die Studierenden hinsichtlich ihrer Eignung zum Studium orientieren.
2 Zeitpunkt: Das Orientierungsgespräch ist nach dem zweiten oder spätestens nach dem dritten Semester zu absolvieren.
3 Modalitäten: a. Das Orientierungsgespräch findet in den Fächerstudiengängen im Major statt. b. Die Modalitäten für die integrierten Studienprogramme werden in den Weg- leitungen festgelegt. c. Organisation und Überprüfung der Orientierungsgespräche regeln die einzelnen Seminare bzw. Studiengangleitungen.
§ 39
(vormals § 32 Absatz 2) Bachelorverfahren
1 Funktion: Das Bachelorverfahren bildet den Abschluss des Bachelorstudiums. Es gibt Auskunft darüber, ob alle für den Bachelorabschluss notwendigen inhaltlichen Kenntnisse und methodischen Fähigkeiten erworben worden sind.
2 Prüfungsmodalitäten: Das Bachelorverfahren besteht aus einer schriftlichen Bachelorarbeit, der mündlichen Bachelorprüfung und der schriftlichen Bachelor- prüfung. Die einzelnen Bestandteile des Verfahrens können nicht getrennt, sondern nur innerhalb eines Prüfungszeitraumes absolviert werden. Die Bachelorarbeit bildet den ersten Teil des Bachelorverfahrens.
Zulassungsbedingungen, Anmeldeverfahren, Abläufe und die detaillierten Prüfungs- leistungen werden in den Wegleitungen geregelt.
§ 40
(vormals § 32 Absatz 3) Masterverfahren
1 Funktion: Das Masterverfahren bildet den Abschluss des Masterstudiums. Es gibt Auskunft darüber, ob alle für den Masterabschluss notwendigen inhaltlichen Kennt- nisse und methodischen Fähigkeiten erworben worden sind.
2 Prüfungsmodalitäten: Das Masterverfahren besteht aus einer schriftlichen Master- arbeit, der mündlichen Masterprüfung und der schriftlichen Masterprüfung. Die ein- zelnen Bestandteile des Verfahrens können nicht getrennt, sondern nur innerhalb eines Prüfungszeitraumes absolviert werden. Die Masterarbeit bildet den ersten Teil des Masterverfahrens. Zulassungsbedingungen, Anmeldeverfahren, Abläufe und die detaillierten Prüfungs- leistungen werden in den Wegleitungen geregelt.
§ 42
Absatz 1 (vormals § 30 Absatz 1)
1 Mündliche Prüfungen finden in Anwesenheit einer Beisitzerin oder eines Bei- sitzers statt, die oder der mindestens einen kultur- oder sozialwissenschaftlichen Master-, Lizenziats- oder einen vergleichbaren Studienabschluss besitzt.
§ 43
(vormals § 31) Gutachterinnen und Gutachter
1 Als Gutachterinnen und Gutachter kommen prüfungsberechtigte Professorinnen und Professoren sowie habilitierte Dozentinnen und habilitierte Dozenten der Fakultät in Frage.
2 Andere Dozentinnen und Dozenten, die mindestens promoviert sind, können auf begründeten Antrag beim Prüfungsausschuss zur Übernahme von Gutachten ermächtigt werden.
§ 44
Absatz 2a (vormals § 34 Absatz 2a)
2 Masterabschluss: a. Bei den kombinierten Studiengängen errechnet sich die Gesamtnote wie folgt: – zwei benotete Masterseminararbeiten im Major (jeweils einfach gewichtet):
2 ⁄
20 , – zwei benotete Masterseminararbeiten im Minor (jeweils einfach gewichtet):
2 ⁄
20 , – Masterarbeit (zehnfach gewichtet):
10 ⁄
20 , – mündliche Masterprüfung im Major (zweifach gewichtet):
4 ⁄
20 , – schriftliche Masterprüfung im Minor (einfach gewichtet):
2 ⁄
20 .
29. Dezember 2007
645
646 Gesetzessammlung
12. Lieferung II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 5. Dezember 2007 Im Namen des Universitätsrates Der Präsident: Dr. Anton Schwingruber Der Rektor: Prof. Dr. Rudolf Stichweh
Nr. 131 Verordnung über die Luzerner Pensionskasse Änderung vom 18. Dezember 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst: I. Die Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999
1 wird wie folgt geändert:
§ 8
Absatz 2
2 Der anrechenbare Jahresverdienst entspricht höchstens dem maximalen Lohn gemäss Besoldungsordnung für das Staatspersonal
2 . Bei Arbeitsverhältnissen von unter zwölf Monaten Dauer gilt die entsprechende Jahresbesoldung als anrechen- barer Jahresverdienst. Der anrechenbare Jahresverdienst für die Chef-, Co-Chef- und Leitenden Ärztinnen und Ärzte des Luzerner Kantonsspitals und der Luzerner Psychiatrie beträgt höchstens 230 000 Franken.
29. Dezember 2007
647 *G 2007 647
1 G 1999 449
2 SRL Nr. 73
648 Gesetzessammlung
12. Lieferung II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 18. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
Beschluss über die Aufhebung von Verordnungen und Reglementen im Spitalwesen vom 18. Dezember 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Folgende Erlasse, deren Regelungsbereiche in der Zwischenzeit in die Kompetenz der Spitalräte Luzerner Kantonsspital und Luzerner Psychiatrie fallen, sind gegen- standslos geworden und werden aufgehoben: – Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der kantonalen Spitäler (Spitalverordnung) vom 15. Dezember 1998
1 , – Reglement für die Aufsichtskommission des Kantonsspitals Luzern vom 28. Juli 1969
2 , – Reglement über die ärztliche Behandlung, Unterkunft und Verpflegung des Personals des Kantonsspitals Luzern bei Krankheit und Unfall vom 17. Januar 1969
3 , – Reglement über die Aufsichtskommission des kantonalen Spitals Sursee- Wolhusen vom 27. April 1999
4 , – Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler (Patientenverordnung) vom 16. November 1993
5 , soweit sie das Luzerner Kantonsspital betrifft,
29. Dezember 2007
649 *G 2007 649
1 G 1998 576 (SRL Nr. 820)
2 V XVII 748 (SRL Nr. 820a)
3 V XVII 639 (SRL Nr. 820b)
4 G 1999 120 (SRL Nr. 821)
5 G 1993 409 (SRL Nr. 823)
650 Gesetzessammlung
12. Lieferung – Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chef-, der Co-Chef- und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte des Kantons Luzern (Chefärzteverordnung) vom 18. Oktober 2005
6 , – Verordnung über die Rechte und Pflichten der Oberärztinnen und -ärzte des Kantons (Oberärzteverordnung) vom 18. Oktober 2005
7 , – Verordnung über die Rechte und Pflichten der Assistenzärztinnen und -ärzte des Kantons (Assistenzärzteverordnung) vom 7. Dezember 2004
8 , – Verordnung über die Rechte und Pflichten der Spitalfachärztinnen und -ärzte des Kantons (Spitalfachärzteverordnung) vom 12. Dezember 2000
9 , – Reglement für die Aufsichtskommission der Psychiatrischen Klinik St. Urban vom 14. Juli 1975
10 , – Reglement für die Aufsichtskommission der Luzerner Höhenklinik Montana vom 26. August 1986
11 , – Reglement für die Aufsichtskommission des Kinderpsychiatrischen Dienstes des Kantons Luzern vom 10. November 1969
12 . II. Der Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. Luzern, 18. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
6 G 2005 330 (SRL Nr. 823a)
7 G 2005 346 (SRL Nr. 823b)
8 G 2004 588 (SRL Nr. 823c)
9 G 2000 415 (SRL Nr. 823e)
10 G 1975 147 (SRL Nr. 825a)
11 G 1986 141 (SRL Nr. 826)
12 V XVII 793 (SRL Nr. 828a)
Inhalt
102. Reglement über die Organisation des Luzerner Kantonsspitals
5
6
5
103. Personalreglement für das Luzerner Kantonsspital
5
7
4
104. Reglement über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten des Luzerner Kantonsspitals (Patientenreglement LUKS)
5
9
4
105. Reglement über die Organisation der Luzerner Psychiatrie
6
1
2
106. Personalreglement für die Luzerner Psychiatrie
6
2
0
107. Habilitationsordnung der Universität Luzern
6
3
9
108. Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät II für Geisteswissenschaften der Universität Luzern
6
4
1
1
0
9 . V e r o r d n u n g ü b e r d i e L u z e r n e r P e n s i o n s k a s s e
6
4
7
110. Beschluss über die Aufhebung von Verordnungen und Reglementen im Spitalwesen
6
4
9
1 Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Rech te und Pflichten der Patienten und Patien- tinnen der kantonalen Spitäler (Patientenverordnung ) vom 16. November 1993 (G 1993 409) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Spitalverordnung, 26. 10. 04 — G 2004 456 Titel , §§ 2, 4, 5, 8–10, 12,
geändert Änderung
28, 29, 35–37
2. Änderung
1. 12. 06 — G 2006 377
§ 3
geändert
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