Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (430.121)
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Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag

1 430.121 Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Grundsätzliches

Art. 1

Umwandlung
1 Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die bestehende öffentlich-rechtli che Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag ohne Liquidation in eine Akti engesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff. des schweizerischen Obligationen rechts 1 ) umgewandelt.
2 Die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag führt ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich die Rechte und Pflichten der bisherigen öffent lich-rechtlichen Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag weiter.
3 Die Statuten regeln die Firmenbezeichnung.

Art. 2

Zweck
1 Die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag bezweckt die Ent wicklung, die Produktion, den Erwerb und den Vertrieb von Informationen, Da ten und Medien im Schul- und Lernbereich.
2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern, Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbei ten.
3 Die Statuten regeln die Einzelheiten.
1) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
02-70
430.121 2

Art. 3

Beteiligung des Kantons
1 Der Kanton beteiligt sich an der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Me dienverlag. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Der Regierungsrat kann die Beteiligung nach Absatz 1 teilweise oder vollstän dig an Dritte verkaufen.

Art. 4

Organisation und Aufsicht
1 Organisation und Aufsicht richten sich nach den Statuten.
2 Die dem Kanton gegenüber der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Me dienverlag zukommenden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungs rat im Sinne dieses Gesetzes wahrgenommen.
2 Personal und Verantwortlichkeit

Art. 5

Personal
1 Das Anstellungsverhältnis des Personals unterliegt den Bestimmungen des Obligationenrechts.

Art. 6

Verantwortlichkeit
1 Die Haftung der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Bestimmungen des Obliga tionenrechts.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 7

Übertragung des Vermögens
1 Die Bilanzkonten der Spezialfinanzierung "5084 Fonds Lehrmittelverlag" wer den per 30. Juni 2002 bereinigt, so dass sie den Anforderungen einer handels rechtlichen Bilanz genügen und die Finanzierung der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag gesichert ist.
2 Der Regierungsrat fasst die notwendigen Beschlüsse zur Bereinigung. Er be schliesst insbesondere a die Höhe der Abschreibung des Lagerbestandes und b die Höhe der Entnahme aus der Spezialfinanzierung zu Gunsten der In vestitionsrechnung des Kantons.
3 Aktiven und Passiven der bereinigten Bilanz werden auf den 1. Juli 2002 auf die öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag übertra gen.
3 430.121
4 Die öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag führt bis zum Zeitpunkt der Umwandlung eine eigene Rechnung nach handelsrechtli chen Grundsätzen.
5 Die Spezialfinanzierung wird per 30. Juni 2002 aufgelöst.

Art. 8

Zuständigkeit zur Umwandlung 1. Grosser Rat
1 Der Grosse Rat beschliesst den Wortlaut der ersten Statuten der Aktiengesell schaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag mit Ausnahme der Höhe des Akti enkapitals und dessen Stückelung sowie des Umwandlungsartikels.
2 Über spätere Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag.

Art. 9

2. Regierungsrat
1 Die Rechtshandlungen zur Umwandlung des Berner Lehrmittel- und Medien verlags in eine Aktiengesellschaft obliegen dem Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lassen, soweit für Rechtshandlungen gemäss Absatz 1 die öffentliche Beurkundung nö tig ist.
3 Der Regierungsrat beschliesst a die Umwandlungsbilanz und damit die Höhe des Aktienkapitals, b die Stückelung der Aktien und c den Umwandlungsartikel in den Statuten der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag.

Art. 10

Anstellungsverhältnisse
1 Auf den Zeitpunkt der Umwandlung werden die öffentlich- rechtlichen Anstel lungsverhältnisse zwischen der Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag und dem Personal aufgehoben. Die Anstellungsbehörde erlässt die notwendi gen Verfügungen.

Art. 11

Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Auf die Tatsachen, die vor der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft einge treten sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2 Insbesondere haftet der Kanton weiterhin für alle Verbindlichkeiten, die die öf fentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag vor der Um wandlung eingegangen ist.
430.121 4

Art. 12

Darlehen
1 Der Regierungsrat kann der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medi enverlag während einer Übergangszeit von maximal drei Jahren Darlehen gewähren.

Art. 13

Umwandlungskosten
1 Sämtliche Kosten der Umwandlung sind von der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag zu übernehmen.

Art. 14

Änderung eines Erlasses
1 Das Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG) 1 ) wird wie folgt geändert:

Art. 15

Inkrafttreten
1 Artikel 7 und Artikel 14b VSG treten am 1. Juli 2002 in Kraft.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der übrigen Arti kel.

Art. 16

Ausserkrafttreten
1 Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald der Kanton an der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag nicht mehr beteiligt ist und die Darlehen gemäss Artikel 12 zurückbezahlt sind. Bern, 6. Juni 2002 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Widmer Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 3838 vom 13. November 2002: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2003
1) BSG 432.210
5 430.121 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 06.06.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung 02-70
430.121 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 06.06.2002 01.07.2002 Erstfassung 02-70
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