Reglement über die Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden an der Universität Zürich
1 Beurteilung von Lehrveranstaltung en durch die Studierenden – R
415.121 Reglement über die Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden an der Universität Zürich (vom 26. Mai 2009)
1 Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst:
Zweck
§ 1.
1 Ausgehend von der in §
4 des Gesetzes über die Universität Zürich
4 verankerten Verpflichtung zur Sicherung der Qualität in der Lehre etabliert die Universität Zü rich neben anderen Instrumenten die studentische Beurteilung von Le hrveranstaltungen als Instrument der Qualitätssicherung und Qualität sentwicklung. Durch dieses Instru ment soll ein kontinuierlicher Aust ausch einerseits zwischen Studie renden und Dozierenden sowie anders eits zwischen Dozierenden und den für die Lehre verantwortlichen Personen der Universität Zürich über Fragen der Lehre angeregt werden. Dieser interne Prozess der Reflexion der Lehre dient der Förd erung einer sehr guten Lehrquali tät und einer hochstehenden Lehrkultur.
2 Mit der Einführung studentischer Lehrveranstaltungsbeurteilun gen im Rahmen der systematisch durchgeführten Befragungen der Studierenden werden folg ende Ziele angestrebt: a. Die Studierenden tragen durch ih re Rückmeldungen an die Dozie renden zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Lehre bei. b. Die Dozierenden erhalten durch die Rückmeldungen der Studieren den Hinweise zur Gestaltung und Weiterentwicklung ihrer Lehre. Die Dozierenden treten mit ihre n Studierenden in einen Dialog über ihre Lehre. c. Die für die Studienprogramme ve rantwortlichen Personen sowie die Dekaninnen oder Dekane erhalten Informationen über die Qualität der Lehrveranstaltungen in den Studienprogrammen und Instituten oder Seminaren ihres Zu ständigkeitsbere iches. Sie tre ten mit ihren Dozierenden in eine n Dialog über die Lehre, können entsprechend Massnahmen zur Si cherung und Verbesserung der Lehrqualität in ihrem Studienprog ramm ableiten und diese stufen gerecht innerhalb ihres Zustä ndigkeitsbereiches umsetzen. d. Die Universitätsleitung erhält von den Dekani nnen oder Dekanen Informationen über die Beurteilung der Qualität von Lehrveran staltungen durch die Studierenden, welche in strategische Über legungen zur Entwicklung de r Lehre einfliessen können.
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415.121 Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden – R Geltungs bereich und Zuständigkeiten
§ 2.
1 Die Beurteilung von Lehrvera nstaltungen durch die Studie
- renden an der Universität Zürich kann grundsätzlich in allen Bachelor- und Masterveranstaltung en durchgeführt werden, die im Vorlesungs
- verzeichnis aufgeführt sind und v on mindestens fünf Studierenden gebucht werden. Fakultäten und Studienprogramme mit akkreditier
- tem Qualitätssicherungssystem in de r Lehre, das in Sachen Lehrver
- anstaltungsbeurteilung den Standa rds des vorliegenden Reglements entspricht, können bei der Universi tätsleitung für die Dauer der Ak
- kreditierung eine Substitution de r zentralen Lehrveranstaltungsbeur
- teilung beantragen. Die Berichterst attung aus den fakultätseigenen Qualitätssicherungsinstrumenten z uhanden der Universi tätsleitung ist in diesen Fällen analog zu der fü r die zentrale Lehrveranstaltungs
- beurteilung vorgesehenen Berichterstattung sicherzustellen.
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2 Auf Antrag an das zuständige Mitglied der Universitätsleitung kann die studentische Lehrveranstal tungsbeurteilung auch in Lehr
- veranstaltungen, die nicht im Vo rlesungsverze ichnis aufgeführt sind, durchgeführt werden.
3 Die Dekaninnen oder Dekane be nennen die für die Studienpro
- gramme verantwortlichen Personen. In der Regel handelt es sich dabei jeweils um eine Programmdirektor in oder einen Programmdirektor, eine Institutsleiterin oder einen Inst itutsleiter oder um eine Seminar
- leiterin oder eine n Seminarleiter. Modalitäten der Durchführung
§ 3.
1 Die Lehrveranstaltungsbeurteilungen erfolgen in regelmäs
- sigen Abständen. Die Un iversitätsleitung bestim mt die Häufigkeit und die Modalitäten der Erhe bungen, soweit diese im vorliegenden Regle
- ment nicht geregelt sind.
2 Für die Lehrveranstaltungsbeurte ilung werden auf spezifische Lehrveranstaltungstypen ausgericht ete Fragebogen verwendet, die von der Universitätsleitung vorgegeben werden. Die Dozierenden der ein
- zelnen Lehrveranstaltungen haben die Möglichkeit, den Fragebogen durch maximal drei zusätzliche Fragen zu ergänzen.
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3 Die für die Studienprogramme ve rantwortlichen Personen über
- mitteln der mit der ope rativen Durchführung de r Lehrveranstaltungs
- beurteilungen betrauten Stelle die Angaben zu den in ihren Stu
- dienprogrammen angebotenen Lehrveranstaltungen, welche für die Durchführung der Befragungen erforderlich sind.
4 Bei Lehrveranstaltungen , die gemeinsam von mehr als einem Stu
- dienprogramm oder mehreren Instit uten oder Fakultäten angeboten werden, gilt die hauptanbietende Organisationseinhe it als Ansprech
- partnerin für die operative Durchführung der Lehrveranstaltungs
- beurteilungen.
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5 Die von der Universitätsleitung mit der Durchführung der Lehr veranstaltungsbeurteilung betraute Stelle informiert vor Beginn der Vorlesungszeit alle Dozierenden ihrer Studienprogramme über die Durchführung der Lehrveranstalt ungsbeurteilungen und die damit verbundenen Aufgaben der Dozierenden.
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6 Die Dozierenden weisen die St udierenden rechtzeitig und in angemessener Weise auf die Lehrveranstaltungsbeurteilung hin. Der Befragungszeitraum wird so festgele gt, dass der Befragung eine hinrei chende Anzahl von Lektionen oder von Lehrveranstaltungsangeboten vorausgeht und den Dozierenden bi s zum Ende der Le hrveranstaltung genügend Zeit zur Besp rechung der Ergebnisse mit den Studierenden bleibt.
Adressaten,
Modalitäten
und Versand der
Auswertungs
-
ergebnisse
§ 4.
1 Die Dozierenden erhalten über eine technische Plattform die Befragungsergebnisse für jede ihrer Lehrveranstaltungen in Form von detaillierten Einzelbe richten, die zu ihrer freien Verfügung stehen. Diese detaillierten Einz elberichte enthalten ne ben einer Beschreibung der Ergebnisse für Fragen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten auch die freien Kommen tare der Studierenden.
2 Die für die Studienprogramme vera ntwortlichen Personen erhalten für die Lehrveranstaltung en ihres Zuständigkeits bereiches sowohl die in Abs. 1 beschriebenen detaillierte n Einzelberichte als auch Ergebnis berichte mit aggregierten Auswertungen. Die aggregierten Auswer tungen fassen die Ergebnisse für Fragen mit vorgegebenen Antwort möglichkeiten auf den Ebenen von Studienprogrammen, Instituten oder Seminaren zusammen. Die frei en Kommentare von Studierenden sind nicht enthalten.
3 Die Dekaninnen oder Dekane erha lten Ergebnisberichte mit aggregierten Auswertungen für die Lehrveranstaltungen ihrer Fakul tät. Sie haben das Re cht, über die für die Studienprogramme verant wortlichen Personen Einsicht in di e detaillierten Ergebnisberichte zu einzelnen Lehrveranstaltungen zu nehmen.
4 Die Universitätsleitung erhält von der mit der Durchführung der Lehrveranstaltungsbeurteilung betrauten Stelle einen Bericht mit aggre gierten Auswertungen, der die Befr agungsergebnisse fü r alle beurteil ten Lehrveranstaltungen auf den Ebenen von Studienprogrammen, Instituten oder Seminaren sowie Fa kultäten zusammenfasst. Dieser Bericht darf keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Lehr veranstaltungen zulassen.
5 Die Vertreterinnen oder Vertreter der studentischen Fachvereine erhalten aggregierte Ergebnisberichte für die Lehrveranstaltungen ihres Faches.
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6 Der Versand von Ergebnisbericht en findet auf elektronischem Wege statt und erfolgt an die im System SAP hinterlegten E-Mail- Adressen, die im Vorlesungsverzeic hnis aufgeführt sind. Sofern eine Dozentin oder ein Dozent keine E-Mail-Adresse im Vorlesungsver
- zeichnis angegeben hat, werden die Berichte an die jeweiligen Access- Adressen versendet. Bericht erstattung
§ 5.
1 Die Dozierenden sind verpflic htet, die lehrveranstaltungs
- bezogenen Ergebnisse in geeigneter Form an einem der regulären Lehrveranstaltungstermi ne mit den Studierenden zu besprechen.
2 Die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen be
- sprechen die Ergebnisse mit den Dozierenden. Sie entwickeln auf
- grund der Resultate der Befragun g Massnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Lehrqualität in ihrem Studienprogramm.
3 Die für die Studienpr ogramme verantwortli chen Personen orien
- tieren die Dekanin od er den Dekan über die Ergebnisse der Lehr
- veranstaltungsbeurteilungen sowi e über Massnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Lehrqualität in ihren Studienprogrammen. Auf Basis dieser Berichte besprechen die Dekaninnen oder Dekane die Entwicklung der Lehrqualität und den damit verbundenen Hand
- lungsbedarf mit den für die Studien programme verantwortlichen Per
- sonen.
4 Die Dekaninnen oder Dekane beri chten dem für ihre Fakultät zuständigen Mitglied der Universitä tsleitung über die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsbeurt eilung ihrer Fakultät und über die Bespre
- chung mit den für die Studienprog ramme verantwort lichen Personen.
5 Die Evaluationsstelle der Universität Zürich erhält von der mit der Durchführung der Lehrveranstalt ungsbeurteilung betrauten Stelle die Ergebnisse für jede beurteilte Lehrveranstaltung zu den beiden Fragen, die eine allgemeine Bewe rtung der Lehrvera nstaltung wieder
- geben, zur Verwendung der Daten gemäss Evaluati onsreglement der Universität Zürich vom 5. Mai 2000
5 . Dies sind die Masse «Gesamt
- zufriedenheit mit der Veranstaltung» sowie «Gesamtzufriedenheit mit der oder dem Dozierenden». Zusätzli ch erhält die Ev aluationsstelle die Anzahl der Studierenden, die di e beurteilten Lehrveranstaltungen gebucht haben, sowie die Anzahl der von den Studier enden ausgefüll
- ten Fragebogen für die jeweiligen Lehrveranstaltungen. Alle Daten wer
- den in anonymisierter Fo rm übergeben, sodass keine Rückschlüsse auf einzelne Lehrpersone n oder Lehrveranstaltungen möglich sind.
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Umgang mit
den erhobenen
Daten und
Datensicherheit
§ 6.
1 Die Befragung erfolgt elektroni sch. Alle Studierenden, die über das Buchungssystem der Universität Zürich für eine Lehrveran staltung eingeschrieben sind, we rden per E-Mail eingeladen, diese Lehrveranstaltung zu be urteilen. Es wird über eine Verknüpfung mit über die technische Plattform ge nerierten Einmalpasswörtern (TANs) sichergestellt, dass je Lehrveransta ltung, für die eine Studierende oder ein Studierender eingeschrieben ist, nur ein elektronischer Frage bogen erfasst werden kann.
2 Die Anonymität der an den Befr agungen teilnehmenden Studie renden ist mittels der nachstehenden Vorkehrungen während des gesamten Prozesses der Erhebung, Auswertung und Weitergabe von Daten gewährleistet: a. Die Verknüpfung der E-Mail-Ad resse einer oder eines Studieren den mit ihren oder seinen Antwor ten erfolgt über die technische Plattform. Diese ist für keine mit der Plattform arbeitende Person zugänglich, unabhängig davon, welche Zugriff srechte auf die Platt form diese Person an sonsten innehat. b.
8 Um die Anonymität von Studierenden in Bezug auf die detail lierten Einzelberichte zu den je weiligen Lehrvera nstaltungen zu gewährleisten, werden für Veranstaltungen mit weniger als fünf Teil nehmenden keine Lehrve ranstaltungsbeurteil ungen durchgeführt. c. Auf der Ebene von einzelnen Lehrveranstaltungen werden keine Auswertungen nach Persönlichk eitsmerkmalen vorgenommen, welche auf die Identität einer oder eines Befrag ten hinweisen könnten.
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§ 6 Abs. 2 findet keine Anwendung
auf Studierende, die ihre Iden tität trotz eines warnenden Hinwei ses im Fragebogen bewusst preis geben, indem sie Angaben zur eigen en Person in die offenen Kommen tare einfliessen lassen.
4 Die detaillierten Ergebnisbericht e zu einzelnen Lehrveranstaltun gen beinhalten Personendaten von Dozierenden im Sinne des Geset zes und der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG und IDV)
2 ,
3 , deren Rechte sich entspre chend nach den Bestimmungen des IDG
2 und der IDV
3 richten.
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5 Angestellte der Universität, welche im Rahmen ihrer in diesem Reglement bezeichneten Funktion in Bezug auf Lehrveranstaltungs
- beurteilungen Einsicht in Personendaten erhalten , die nicht ausschliess
- lich sie selbst in ihrer Funktion al s Dozierende betre ffen, dürfen diese Personendaten nur mit der schriftl ichen Zustimmung der oder des betroffenen Dozierenden weiterge ben. Davon ausgenommen ist die Weitergabe der in diesem Regl ement bezeichneten Personendaten und der Auswertungen an die in diesem Reglement bezeichneten Per
- sonen oder Stellen. Di e Voraussetzungen der Bekanntgabe von Perso
- nendaten richten sich im Weiteren nach den Bestimmungen des IDG
2 und der IDV
3 .
6 Die erhobenen Daten können in anonymisierter Form für die Zwecke der Forschung und der inte rnen Qualitätssicherung zur Ver
- fügung gestellt werden.
7 Die Aufbewahrung und Archivierung der er hobenen Daten, ein
- schliesslich der Ergebnisberichte in Form von detaillierten Einzel
- berichten zu einzelnen Lehrveranstaltungen oder aggregierter Zusam
- menstellungen von Ergebnissen, richtet sich nach dem IDG
2 sowie dem Archivgesetz vom 24. September 1995
6 und der Archivverordnung vom
9. Dezember 1998
7 . Inkrafttreten
§ 7.
Dieses Reglement tritt am 14. September 2009 in Kraft.
1 OS 64, 535 .
2 LS 170.4 .
3 LS 170.41 .
4 LS 415.11 .
5 LS 415.115 .
6 LS 432.11; heute: LS 170.6 .
7 LS 432.111; heute: LS 170.61 .
8 Fassung gemäss B vom 3. Dezember 2013 ( OS 70, 123 ; ABl 2015-03-13
). In Kraft seit 1. Februar 2014.
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