Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Kön... (0.946.536.71)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Abgeschlossen am 17. November 2022 Vorläufig angewendet ab dem 1. Januar 2023 (Stand am 1. Januar 2023)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die «Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Vereinigte Königreich»),
beide im Folgenden «Parteien» genannt,
eingedenk der engen Beziehungen zwischen den Parteien,
in Anbetracht des Handelsabkommens zwischen der Schweizerische Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland vom 11. Februar 2019¹,
in dem Wunsch, ein zusätzliches, ehrgeizigeres Abkommen abzuschliessen, das die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der für den Zugang zu den Märkten der Parteien verbindlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Produktsektoren ermöglicht,
in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, unter vollständiger Wahrung der Regulierungsverfahren der Parteien sowie der geltenden Schutzniveaus, den Handel zwischen den Parteien erleichtert und den Gesundheitsschutz, die Sicherheit, den Umwelt- sowie den Verbraucherschutz gewährleistet,
in der Erwägung, dass vergleichbare rechtliche Rahmenbedingungen die gegenseitige Anerkennung erleichtern,
eingedenk ihrer Verpflichtungen als Parteien des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation² und insbesondere des Abkommens über technische Handelshemmnisse, das die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung fördert,
in der Erwägung, dass die Abkommen über gegenseitige Anerkennung zur internationalen Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften beitragen können,
in Anbetracht der Tatsache, dass die engen Beziehungen zwischen den Parteien den Abschluss weiterer Abkommen zwischen den Parteien zweckmässig erscheinen lassen,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.946.293.671 ² SR 0.632.20
Art. 1 Ziel
¹ Die Parteien anerkennen gegenseitig Berichte, Bescheinigungen und andere Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren, die von gemäss den in diesem Abkommen festgelegten Verfahren anerkannten Stellen ausgestellt wurden und mit denen die Konformität mit den Anforderungen der anderen Partei in den in Artikel 3 genannten Bereichen bescheinigt wird.
² Die in den Rechtsvorschriften einer Partei vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen sind auf den Waren anzubringen, die im Gebiet dieser Partei in Verkehr gebracht werden.
³ Dieses Abkommen kann in Anhang I Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure, die in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Abschnitts I in Anhang I festgelegt sind, vorsehen.
⁴ Dieses Abkommen beinhaltet weder die gegenseitige Anerkennung der Normen bzw. technischen Vorschriften der Parteien noch die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Normen bzw. technischen Vorschriften.
⁵ Die Fähigkeit einer Partei, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren nach Massgabe von Artikel 2 und 5 des WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994³ über technische Handelshemmnisse zu erarbeiten, zu erlassen, anzuwenden oder zu ändern, bleibt durch dieses Abkommen unbeschränkt.
³ SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
Art. 2 Begriffsbestimmungen
¹ Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten:
«Wirtschaftsakteur» bezeichnet den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten unterliegt, und diese auf dem Markt gemäss den massgebenden, im jeweiligen Abschnitt I des Anhangs I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften bereitstellt oder in Betrieb nimmt.
«Nationale Akkreditierungsstelle» bezeichnet die einzige Stelle auf dem Gebiet einer Partei, die Akkreditierungen durchführt, weil sie von der Partei, in deren Hoheitsgebiet sie ansässig ist, befugt wurde, die fachliche Kompetenz von Stellen zur Bewertung der Konformität mit den bezeichneten Normen und technischen Vorschriften der anderen Partei für den betreffenden Produktsektor gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften im jeweiligen Abschnitt I des Anhangs I zu prüfen und zu bestätigen.
«Akkreditierung» bezeichnet die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in internationalen Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschliesslich der in den jeweiligen Abschnitten I und II des Anhangs I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, erfüllt, um eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen.
«European co-operation for Accreditation» bezeichnet die Stelle, die die nationalen Akkreditierungsstellen als ihre Mitglieder dabei unterstützt, in Europa und den Mittelmeerstaaten eine gemeinsame Wissensgrundlage zur Entwicklung eines soliden, harmonisierten Akkreditierungsansatzes aufzubauen und zu teilen. So soll sichergestellt werden, dass die Konformitätsbewertungsstellen über die fachliche Kompetenz zur Erledigung ihrer Aufgaben verfügen.
«Konformitätsbewertung» bezeichnet die systematische Prüfung zwecks Feststellung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung den festgelegten Anforderungen genügt.
«Konformitätsbewertungsstelle» bezeichnet eine Stelle im Hoheitsgebiet der Parteien, die unabhängig Konformitätsbewertungstätigkeiten einschliesslich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt.
«Gemischter Ausschuss» (nachfolgend der «Ausschuss») bezeichnet den aus Vertreterinnen und Vertretern der Parteien bestehenden Ausschuss, der mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut wird und für dessen ordnungsgemässes Funktionieren sorgt.
«Bezeichnende Behörde» bezeichnet eine Stelle, die für die Bezeichnung sowie für die Aussetzung oder die Rücknahme der Bezeichnung der ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen gemäss Anhang II zuständig ist.
«Marktüberwachungsbehörde» bezeichnet eine für die Durchführung der Marktüberwachung in den Parteien zuständige Behörde.
«Notifizierende Behörde» bezeichnet die Einzelbehörde einer Partei, die für die Notifizierung der benannten Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist, die nach diesem Abkommen von der anderen Partei anzuerkennen sind.
«Technische Vorschrift» bezeichnet ein Dokument, das Merkmale eines Produkts oder die entsprechenden Verfahren und Produktionsmethoden einschliesslich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen festlegt, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Das Dokument kann auch oder ausschliesslich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungs­erfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.
² Zur Bestimmung der Bedeutung der in diesem Abkommen verwendeten allgemeinen Begriffe der Konformitätsbewertung können die von ISO und IEC⁴ festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Begriffsbestimmungen von ISO/IEC und den Begriffsbestimmungen dieses Abkommens sind die Begriffsbestimmungen dieses Abkommens massgebend.
⁴ ISO = Internationale Organisation für Normung IEC = Internationale Elektrotechnische Kommission
Art. 3 Geltungsbereich, Struktur und Ausnahmen
¹ Dieses Abkommen gilt für die durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang I verbindlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren.
² Anhang I legt fest, welche Produktsektoren unter dieses Abkommen fallen. Dieser Anhang ist in sektorale Kapitel gegliedert, die wiederum wie folgt unterteilt sind:
Abschnitt I: Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
Abschnitt II: Konformitätsbewertungsstellen;
Abschnitt III: Bezeichnenden Behörden und für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörden;
Abschnitt IV: Besondere Grundsätze für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen;
Abschnitt V: Zusätzliche Bestimmungen.
³ Anhang II enthält die allgemeinen Grundsätze für die Bezeichnung und Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen.
⁴ Anhang III enthält die allgemeinen Grundsätze für Akkreditierungsstellen.
⁵ Dieses Abkommen gilt weder für Kraftfahrzeuge und deren Bestandteile noch für die gute Laborpraxis (GLP) bzw. die Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen die vom Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland vom 11. Februar 2019 erfasst sind.
Art. 4 Ursprung
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die unter dieses Abkommen fallenden Waren unabhängig von ihrem Ursprung.
Art. 5 Anerkannte Konformitätsbewertungsstellen
Die Parteien kommen überein, dass Konformitätsbewertungsstellen, die gemäss Artikel 6 anerkannt wurden, die Voraussetzungen für die Durchführung der Konformitätsbewertung erfüllen.
Art. 6 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen
¹ Für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen gilt in Bezug auf die in den einschlägigen Kapiteln in Anhang I festgelegten Anforderungen folgendes Verfahren:
a. Die Partei, die die Anerkennung einer bezeichneten Konformitätsbewertungsstelle wünscht, notifiziert der anderen Partei schriftlich den entsprechenden Vorschlag. Diesem Vorschlag sind alle Informationen nach Anhang II beizufügen.
b. Stimmt die andere Partei dem Vorschlag zu oder ficht ihn die andere Partei nicht innerhalb von 60 Tagen nach der Notifizierung des Vorschlags an, so ist die Konformitätsbewertungsstelle als anerkannte Konformitätsbewertungsstelle zu betrachten.
c. Ficht die andere Partei den Vorschlag innerhalb von 60 Tagen nach dessen Notifizierung an oder erfüllt die bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle die Bedingungen nach Anhang II nicht, so ist die Konformitätsbewertungsstelle nicht als anerkannte Konformitätsbewertungsstelle zu betrachten und das Verfahren gemäss Artikel 7 Absätze 2–6 zu befolgen. Nach Abschluss der Überprüfung kann der anderen Partei erneut ein Vorschlag zur Aufnahme der Konformitätsbewertungsstelle in die Liste unterbreitet werden.
² Eine Partei kann vorschlagen, den Tätigkeitsbereich einer ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstelle zu ändern. Dabei kommt das Verfahren nach Absatz 1 zur Anwendung.
Art. 7 Anfechtung und Aussetzung der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen
¹ Jede Partei kann die fachliche Kompetenz einer anerkannten und unter die Zuständigkeit der anderen Partei fallenden Konformitätsbewertungsstelle anfechten.
² Eine solche Anfechtung ist auf objektive, sachdienliche Weise durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Partei vorzunehmen.
³ Bei Erhalt einer schriftlichen Beanstandung der anfechtenden Partei nach Absatz 2 muss die andere Partei unverzüglich:
a. weitere Informationen bei der Konformitätsbewertungsstelle, den Marktüberwachungsbehörden, der nationalen Akkreditierungsstelle und gegebenenfalls bei Wirtschaftsakteuren einholen;
b. der Beanstandung nachgehen; und
c. der anderen Partei schriftlich auf ihre Beanstandung antworten, um diese zu widerlegen oder die der Anfechtung zugrundeliegenden Mängel zu beheben.
⁴ Kann die Anfechtung im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 nicht geklärt werden, wendet sich die anfechtende Partei mit der Meinungsverschiedenheit an den Ausschuss. Entscheidet der Ausschuss, dass eine Überprüfung der fachlichen Kompetenz der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle erforderlich ist, so nehmen die Parteien diese nach den Vorschriften in Absatz 6 des Anhangs II gemeinsam vor.
⁵ Jede Partei stellt sicher, dass die ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen verfügbar sind, um ihre fachliche Kompetenz gemäss den vorgeschriebenen Anforderungen überprüfen zu lassen.
⁶ Der Ausschuss berät über das Ergebnis der Überprüfung mit dem Ziel, so bald wie möglich zu einer Lösung zu gelangen.
⁷ Sofern der Ausschuss nichts anderes beschliesst, wird die Bezeichnung der betreffenden anerkannten Konformitätsbewertungsstelle von der zuständigen bezeich­nen­den Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Uneinigkeit festgestellt wurde, bis zu einer Einigung im Ausschuss ausgesetzt. Eine solche Aussetzung wird in die Liste der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen aufgenommen, auf die in Artikel 14 Absatz 5 verwiesen wird.
⁸ Die Aussetzung bleibt in Kraft, bis im Ausschuss eine Einigung über den künftigen Status dieser Konformitätsbewertungsstelle erzielt wird.
Art. 8 Rücknahme der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen
¹ Die bezeichnende Behörde einer Partei nimmt die Bezeichnung einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle zurück, wenn:
a. der Ausschuss gemäss Artikel 7 Absatz 8 vereinbart, dass die Bezeichnung der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle zurückgenommen werden soll;
b. die Anfechtung nicht binnen 120 Tagen nach Aussetzung der Bezeichnung gemäss Artikel 7 Absatz 7 geklärt wurde;
c. die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle abläuft;
d. die Konformitätsbewertungsstelle den Status als Konformitätsbewertungsstelle verliert, weil sie nicht mehr im Hoheitsgebiet der Partei ansässig ist; oder
e. eine Partei festgestellt hat, dass eine ihrer Zuständigkeit unterstellte Konformitätsbewertungsstelle die in Anhang II festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder ihren Verpflichtungen gemäss den Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts I in Anhang I nicht nachkommt.
² Die bezeichnende Behörde unterrichtet die andere Partei unverzüglich über die Rücknahme der Bezeichnung.
Art. 9 Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Behandlung der Unterlagen einer Konformitätsbewertungsstelle, deren Bezeichnung ausgesetzt oder zurückgenommen wurde
¹ Berichte, Bescheinigungen und andere Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren, die von einer Konformitätsbewertungsstelle nach dem Tag der Rücknahme oder Aussetzung ihrer Bezeichnung ausgestellt wurden, müssen von den Parteien nicht anerkannt werden. Berichte, Bescheinigungen und andere Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren, die von einer Konformitätsbewertungsstelle vor dem Tag der Aussetzung oder Rücknahme ihrer Bezeichnung ausgestellt wurden, werden weiterhin von den Parteien anerkannt, es sei denn, die bezeichnende Behörde hat ihre Gültigkeit beschränkt oder sie für ungültig erklärt. Die Partei, in deren Zuständigkeit die zuständige bezeichnende Behörde tätig ist, notifiziert der anderen Partei schriftlich jegliche Änderung, die eine Beschränkung oder einen Widerruf der Gültigkeit beinhaltet.
² Für den Fall, dass die Bezeichnung einer Konformitätsbewertungsstelle ausgesetzt oder zurückgenommen wurde oder die Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, gewährleistet die bezeichnende Partei durch Ergreifung geeigneter Massnahmen, dass die Unterlagen dieser Konformitätsbewertungsstelle entweder von einer anderen notifizierten Stelle bearbeitet oder für die zuständigen bezeichnende Behörden bzw. Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung gehalten und auf deren Antrag bereitgestellt werden.
Art. 10 Informationsaustausch
¹ Die Parteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen über die Umsetzung und Anwendung der in Anhang I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus.
² Jede Partei notifiziert der anderen Partei schriftlich Änderungen bei ihren bezeichnenden oder notifizierenden Behörden sowie den Marktüberwachungsbehörden. Die Notifizierung hat innerhalb von 60 Tagen nach Umsetzung dieser Änderungen zu erfolgen.
Art. 11 Notifizierung der Änderung von Vorschriften
¹ Die Parteien notifizieren einander Änderungen an ihren in Anhang I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens 60 Tagen vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen. Die ändernde Partei gibt alle Änderungen sowie Zusatzinformationen über die Gründe der jeweiligen Änderungen an. Die ändernde Partei leistet den bezeichnenden Behörden der anderen Partei angemessene Hilfe bei der Feststellung von Abweichungen gegenüber ihren eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
² Die bezeichnenden Behörden der Parteien bewerten gegebenenfalls die Auswirkungen von Abweichungen auf das Funktionieren dieses Abkommens. Dabei berücksichtigen sie insbesondere die Produktesicherheit und -konformität sowie die Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsstellen, Akkreditierungsstellen und bezeichnenden Behörden.
³ Benötigt eine Partei zum Verständnis der Abweichungen Zusatzinformationen, die über die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen hinausgehen, kann sie die Angelegenheit dem Ausschuss schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung gemäss Absatz 1 vorlegen.
⁴ Der Ausschuss ergreift gegebenenfalls folgende Massnahmen:
a. Aktualisierung der in Anhang I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach der Notifizierung gemäss Absatz 1;
b. Auflistung aller Abweichungen, die im Rahmen des in Absatz 1 aufgeführten Verfahrens festgestellt wurden;
c. Entscheidung über ein angemessenes Vorgehen zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens.
⁵ Die Parteien überprüfen diesen Artikel mit Blick auf die Aufnahme neuer Sektoren oder im Fall einer wesentlichen Änderung der Rechtsvorschriften im entsprechenden Abschnitt I des Anhangs I. In letzterem Fall erfolgt die Überprüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung.
Art. 12 Ausgebliebene Notifizierung der Änderung von Vorschriften
¹ Hat eine Partei Grund zur Annahme, dass die andere Partei die Notifizierung einer Änderung ihrer Rechtsvorschriften versäumt hat, kann sie die ausgebliebene Notifizierung bei der anderen Partei beantragen. Die andere Partei holt die ausgebliebene Notifizierung gemäss Artikel 11 unverzüglich nach oder begründet, weshalb die Notifizierung ausgeblieben ist.
² Der Ausschuss wird über alle ausgebliebenen Notifizierungen informiert.
³ Hält die beantragende Partei eine Notifizierung für notwendig und wird die Notifizierung in der Folge nicht gemäss Absatz 1 durchgeführt, muss die zuständige Behörde der anderen Partei dem Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach der Beantragung gemäss Absatz 1 den Nachweis erbringen, dass die Notifizierung nicht nötig war. Der Ausschuss trifft innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Ausschuss gemäss diesem Absatz 3 unterbreitet wurde, eine Entscheidung.
⁴ Hat es eine Partei in einem Produktsektor drei Mal versäumt, eine Notifizierung durchzuführen, und hat der Ausschuss nicht bestätigt, dass die Notifizierung unnötig war, gilt die Anwendung des betroffenen Kapitels von Anhang I als ausgesetzt, sofern der Ausschuss nichts anderes beschliesst.
Art. 13 Bezeichnende Behörden
¹ Die Parteien stellen sicher, dass sich die bezeichnenden Behörden nicht in einem Interessenkonflikt mit den von ihnen bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen befinden. Die Parteien gewährleisten, dass ihre bezeichnenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und Kompetenzen sowie über die erforderliche Zahl kompetenter Mitarbeitender zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen oder zur Rücknahme der Bezeichnung bzw. zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Bezeichnung der bezeichneten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen verfügen.
² Bei der Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten die bezeichnenden Behörden vorbehaltlich der Bestimmungen im jeweiligen Abschnitt IV des Anhangs I die Einhaltung der Anforderungen für die Bezeichnung gemäss Anhang II. Für die Rücknahme der Bezeichnung, die Aussetzung und den Widerruf der Aussetzung der Bezeichnung richten sich die bezeichnenden Behörden nach denselben Grundsätzen.
Art. 14 Notifizierende Behörden
¹ Die Parteien ernennen eine Einzelbehörde, die für die Notifizierung der bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist.
² Die notifizierenden Behörden unterrichten einander auf Anfrage schriftlich über die Verfahren, die von ihnen angewandt werden, um sicherzustellen, dass die in Anhang II enthaltenen allgemeinen Grundsätze für die Bezeichnung der anerkannten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen vorbehaltlich der Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts IV des Anhangs I eingehalten werden.
³ Die notifizierenden Behörden vergleichen die Methoden, mit denen überprüft wird, ob die Konformitätsbewertungsstellen den allgemeinen Grundsätzen für die Bezeichnung nach Anhang II vorbehaltlich der Bestimmungen der Abschnitte IV des Anhangs I entsprechen.
⁴ Nach der Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die andere Partei stellt die bezeichnende Partei sicher, dass die in Anhang II genannten Informationen aktualisiert werden und diese Informationen der anderen Partei rechtzeitig und vor Ablauf der Akkreditierungsbescheinigung der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle erneut notifiziert werden.
⁵ Jede Partei veröffentlicht auf einer einzigen Website eine Liste der von ihr nach diesem Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstellen unter Angabe des Geltungsbereichs der Anerkennung und aktualisiert diese Liste laufend.
Art. 15 Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachungsbehörden und Wirtschaftsakteuren
¹ Die zuständige Marktüberwachungsbehörde wird im betreffenden Kapitel von Anhang I aufgelistet, sofern sie nicht mit der bezeichnenden Behörde identisch ist. Änderungen werden der anderen Partei innerhalb von 60 Tagen notifiziert.
² Die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde einer Partei kann auf begründeten Antrag die einschlägigen Wirtschaftsakteure im Hoheitsgebiet der anderen Partei darum ersuchen, alle zum Nachweis der Konformität eines Produkts mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt I des betreffenden Kapitels von Anhang I erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.
³ Diese Behörde kann den im Hoheitsgebiet der anderen Partei ansässigen Wirtschaftsakteur entweder direkt oder mit Unterstützung der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde der anderen Partei kontaktieren. Sie kann Wirtschaftsakteure darum ersuchen, die Unterlagen in einer für die Behörde verständlichen Sprachfassung vorzulegen. Sie kann die Wirtschaftsakteure auffordern, bei allen Massnahmen mitzuwirken, die zur Abwendung von vom Produkt ausgehenden Gefahren oder bei Verstössen gegen die Vorschriften ergriffen werden.
Art. 16 Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
¹ Die Parteien gewährleisten eine wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden. Die Marktüberwachungsbehörden der Parteien arbeiten zusammen. Sie leisten einander in angemessenem Umfang Amtshilfe zum Zweck der Marktüberwachung, indem sie Informationen oder Unterlagen über Produkte sowie zu den im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsakteuren bereitstellen.
² Haben die Marktüberwachungsbehörden einer Partei festgestellt, dass ein Produkt im Sinne dieses Abkommens die Anforderungen der Rechtsvorschriften in Abschnitt I des betreffenden Kapitels von Anhang I nicht erfüllt, können sie alle geeigneten Massnahmen ergreifen; sind sie ferner der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität auch auf die andere Partei erstreckt oder ihren Ursprung in der anderen Partei hat, so informieren sie unverzüglich und unter Berücksichtigung des mit dem Produkt verbundenen Risikos die Marktüberwachungsbehörde der anderen Partei. Diese Mittteilung muss die verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere:
– die Angaben zur Identifizierung des nichtkonformen Produkts;
– die Angaben zu seinem Ursprung;
– die Angaben zur Art der angeblichen Nichtkonformität und zu der davon ausgehenden Gefahr;
– die Angaben zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Massnahmen;
– die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente;
– die Ergebnisse der Bewertung und der Massnahmen, zu denen sie den betreffenden Wirtschaftsakteur verpflichtet haben; und
– die Angaben zu allen geeigneten Massnahmen, die darauf abstellen, das Inverkehrbringen der Produkte auf ihrem heimischen Markt zu untersagen oder zu beschränken, die Produkte zurückzunehmen oder zurückzurufen.
³ Die andere Partei gewährleistet, dass unverzüglich geeignete restriktive Massnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.
⁴ Stimmt eine der beiden Parteien der nationalen Massnahme nach Absatz 2 nicht zu, unterrichtet sie den Ausschuss binnen drei Monaten nach Empfang der Mitteilung über ihre Einwände. Hat eine Partei Einwände gegen eine Massnahme der anderen Partei erhoben, überprüft der Ausschuss unverzüglich die nationale Massnahme. Der Ausschuss konsultiert zudem die betreffenden Marktüberwachungsbehörden, um zur Schaffung von Transparenz und zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung beizutragen. Stimmt die Einwände erhebende Partei der nationalen Massnahme nach diesen Gesprächen weiterhin nicht zu, wird diese Meinungsverschiedenheit in die in Artikel 11 Absatz 4 genannte Liste der Abweichungen aufgenommen. Dies hindert die Marktüberwachungsbehörden jedoch nicht daran, die nationale Massnahme zu ergreifen.
⁵ Gelangt die Marktüberwachungsbehörde des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz zu der Auffassung, dass ein von einem Wirtschaftsakteur auf dem Markt des Vereinigten Königreichs und der Schweiz bereitgestelltes Produkt zwar mit den in Anhang I Abschnitt I des betreffenden Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften konform ist, jedoch ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder von Tieren, Gütern, Umwelt oder nationale Sicherheit darstellt, so kann sie alle geeigneten Massnahmen ergreifen und muss den Ausschuss und die betreffende Marktüberwachungsbehörde der anderen Partei unverzüglich darüber unterrichten. Aus dieser Mitteilung gehen alle verfügbaren Informationen hervor, insbesondere die zur Identifizierung des betreffenden Produkts erforderlichen Angaben sowie Angaben zu seinem Ursprung, seiner Lieferkette, zur Art des Risikos sowie zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Massnahmen. Erhebt eine Partei Einwände gegen eine Massnahme der anderen Partei, kann jene Partei die Angelegenheit nach Absatz 4 an den Ausschuss weiterleiten.
⁶ Nichts in diesem Artikel verpflichtet die Parteien zur Preisgabe von sensiblen personenbezogenen Daten, insbesondere von Daten in Bezug auf laufende verwaltungs- oder strafrechtliche Verfahren und Sanktionen.
Art. 17 Gemischter Ausschuss
¹ Hiermit wird ein Gemischter Ausschuss (nachfolgend der «Ausschuss») eingesetzt. Er setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Parteien zusammen und ist dafür verantwortlich, dieses Abkommen zu verwalten und sein ordnungsgemässes Funktionieren zu überwachen. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er trifft seine Beschlüsse einvernehmlich.
² Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Modalitäten für die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung der bzw. des Vorsitzenden und die Festlegung der Amtsdauer des Vorsitzes enthält.
³ Der Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Jede Partei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Ausschuss kann sich im Rahmen persönlicher Sitzungen oder unter Nutzung anderer Mittel treffen.
⁴ Der Ausschuss kann sich zu allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen äussern. Er ist insbesondere für Folgendes verantwortlich:
a. Entscheidung über die Überprüfung und den zukünftigen Status von Konformitätsbewertungsstellen gemäss Artikel 7;
b. Durchführung der erforderlichen Massnahmen gemäss Artikel 11;
c. Überprüfung ausgebliebener Notifizierungen und Treffen diesbezüglicher Beschlüsse gemäss Artikel 12;
d. Konsultationen mit den Marktüberwachungsbehörden bezüglich der Amtshilfe gemäss Artikel 16;
e. Beurteilung von Streitigkeiten gemäss Artikel 20.
⁵ Der Ausschuss kann die Anhänge zu diesem Abkommen ändern.
Art. 18 Vertraulichkeit
Die Vertreterinnen und Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bevollmächtigten der Parteien sind, auch nach Beendigung ihrer Diensttätigkeit, verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erhaltene Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. Die zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen dürfen nicht für andere Zwecke als die in diesem Abkommen vorgesehenen verwendet werden.
Art. 19 Durchführung des Abkommens
¹ Die Parteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, eine zufriedenstellende Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Anhang I sicherzustellen.
² Die bezeichnenden Behörden vergewissern sich, dass die in Anhang II enthaltenen allgemeinen Grundsätze für die Bezeichnung der anerkannten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen vorbehaltlich der Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts IV des Anhangs I beachtet werden.
³ Die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen können zur Zusammenarbeit auf­gefordert werden, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten.
Art. 20 Streitbeilegung
Jede Partei kann dem Ausschuss Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens unterbreiten. Dieser bemüht sich um die Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten, die es erlauben, ein ordnungsgemässes Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.
Art. 21 Abkommen mit Drittländern
¹ Die Parteien vereinbaren, dass die Abkommen über gegenseitige Anerkennung, die von einer Partei mit einem Land geschlossen werden, das nicht Partei dieses Abkommens ist, für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und anderen Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.
² Auf Ersuchen einer Partei verhandeln die Parteien ohne unangemessenen Verzug eine Vereinbarung, um die durch eine Partei einem Drittland gewährte Behandlung im Zusammenhang mit diesem Abkommen auch auf die andere Partei auszuweiten.
Art. 22 Anhänge
Die Anhänge zu diesem Abkommen bilden feste Bestandteile dieses Abkommens.
Art. 23 Räumlicher Geltungsbereich
¹ Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
² Solange das am 24. Januar 2020 in London und Brüssel unterzeichnete Protokoll zu Irland/Nordirland des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (das «Protokoll») in Kraft ist, ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es das Vereinigte Königreich daran hindert, bezugnehmend auf das Protokoll und Änderungen daran sowie auf spätere Vereinbarungen zum Austausch von Teilen des Protokolls Massnahmen zu verabschieden oder beizubehalten oder solches zu unterlassen, vorausgesetzt, dass derartige Massnahmen bzw. die Unterlassung solcher Massnahmen nicht als Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung der anderen Partei oder zur verschleierten Beschränkung des Handels eingesetzt werden.
Art. 24 Überprüfung
Die Parteien leiten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Überprüfung des Abkommens ein, um die Aufnahme weiterer Produktsektoren zu erwägen.
Art. 25 Ergänzung und Änderung
¹ Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Eine nach diesem Artikel vorgenommene Änderung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Mitteilung der Parteien folgt, dass sie ihre jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen haben, oder zu einem anderen von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt.
² Der Ausschuss kann die Anhänge zu diesem Abkommen gemäss Artikel 17 ändern.
Art. 26 Aussetzung
Stellt eine Partei fest, dass die andere Partei die Bestimmungen dieses Abkommens nicht einhält, so kann sie nach Konsultation im Ausschuss die Anwendung der betreffenden Kapitel des Anhangs I ganz oder teilweise aussetzen. Eine solche Aussetzung wird in die Liste aufgenommen, auf die in Artikel 14 Absatz 5 verwiesen wird.
Art. 27 Schutzklausel
¹ Eine Partei, die die Kompetenz einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle gemäss Artikel 7 angefochten hat, kann sich weigern, die Ergebnisse der Konformitätsbewertungstätigkeit dieser Stelle anzuerkennen, sofern ein dringendes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, Tieren oder Gütern besteht, bis die Anfechtung geklärt wurde.
² Ungeachtet Artikel 9 Absatz 1 kann eine Partei, die von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Berichte, Bescheinigungen und andere Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren nicht mehr anerkennt, sich weigern, die vor dem Datum der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung ausgestellten Ergebnisse der Konformitätsbewertungstätigkeit dieser Stelle anzuerkennen, sofern die betreffende Partei nachweisen kann, dass ein dringendes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, Tieren oder Gütern besteht.
Art. 28 Erworbene Rechte
¹ Die Parteien erkennen die Berichte, Bescheinigungen und anderen Ergebnisse von Konformitätsbewertungen, die vor dem Ausserkrafttreten dieses Abkommens gemäss seinen Bestimmungen ausgestellt wurden, weiter an, sofern der Auftrag zur Durchführung der Konformitätsbewertung vor der Notifizierung der Nichtverlängerung oder der Kündigung des Abkommens erteilt wurde.
² In den unter dieses Abkommen fallenden Sektoren erkennen die Parteien Berichte, Bescheinigungen und andere Ergebnisse von Konformitätsbewertungen, die im Einklang mit den vom 31. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Mass­nahmen ausgestellt wurden, bis zu deren Auslaufen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens weiter an.
Art. 29 Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Parteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am 1. Januar 2023 oder am Datum des Eingangs der Mitteilung der zweiten Partei über den Abschluss ihrer internen Verfahren in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
² Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von drei Jahren geschlossen. Jede Partei kann spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser anfänglichen Dauer schriftlich um eine Verlängerung dieses Abkommens ersuchen.
³ Ungeachtet Absatz 2 können das Vereinigte Königreich oder die Schweiz dieses Abkommen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Notifizierung an die andere Partei kündigen.
Art. 30 Vorläufige Anwendung
¹ Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens können die Schweiz und das Vereinigte Königreich dieses Abkommen durch Notenwechsel auf diplomatischem Wege vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung beginnt am Tag nach dem Datum, an dem die Note der zweiten Partei eingegangen ist und enden am 28. Februar 2023 oder am Tag des Inkrafttretens des Abkommens nach Artikel 29 Absatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt der früher ist.
² Wird dieses Abkommen vorläufig angewendet, ist der Begriff «Inkrafttreten dieses Abkommens» in jedweden vorläufig angewandten Bestimmungen als der Zeitpunkt zu verstehen, an dem eine solche vorläufige Anwendung Geltung erlangt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer jeweiligen Regierung gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu London, am 17. November 2022 in zwei Urschriften in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Widersprüchen ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Markus Leitner

Für das
Vereinigte Königreich
von Grossbritannien und Nordirland:

Amanda Brooks

Anhang I

Produktsektoren

Dieser Anhang wird nach Sektoren in die folgenden Kapitel unterteilt:
Kapitel 1 Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit
Kapitel 2 Messgeräte
Kapitel 3 Funkanlagen
Kapitel 4 Ortsbewegliche Druckgeräte
Kapitel 5 Lärmemissionen von im Freien genutzten Geräten

Kapitel 1 Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit

Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Schweiz

Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (AS 19 259 und BS 4 766), zuletzt geändert am 22. März 2019 (AS 2020 6159).

Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Schwachstromanlagen (AS 1994 1185), zuletzt geändert am 20. April 2016 (AS 2016 119).

Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (AS 1994 1199), zuletzt geändert am 3. April 2019 (AS 2019 1363).

Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; AS 2016 105), zuletzt geändert am 24. November 2021 (AS 2021 822).

Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV; AS 2016 119), zuletzt geändert am 18. November 2020 (AS 2020 6137).

Verordnung vom 25. November 2015 über Fern­meldeanlagen (FAV; AS 2016 179), zuletzt geändert am 1. Oktober 2021 (AS 2021 589).

Vereinigtes Königreich

The Electrical Equipment (Safety) Regulations 2016 (SI 2016/1101) (in geänderter Fassung).

The Electromagnetic Compatibility Regulations 2016 (SI 2016/1091) (in geänderter Fassung).

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen

Jede Partei führt eine aktuelle Online-Liste der ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen sowie der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, die von der anderen Partei benannt wurden.

Abschnitt III Bezeichnende Behörden und für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörden

Vereinigtes Königreich

Schweiz

Bezeichnende Behörde

Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS)

1 Victoria Street

London

SW1H OET

United Kingdom

E-Mail: approvedbodies@beis.gov.uk

Bezeichnende Behörde (elektromagnetische Verträglichkeit)

Bundesamt für Kommunikation

Marktzugang und Konformität (MK)

Zukunftstrasse 44

Postfach 256

CH-2501 Biel

Schweiz

Telefon: +41 58 460 55 11

E-Mail: info@bakom.admin.ch

Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde

UK Product Safety Contact Point

Office for Product Safety and Standards

Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS)

1 Victoria Street

London

SW1H OET

United Kingdom

+44 121 345 1201

ukproductsafetycp@beis.gov.uk

Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde (elektromagnetische Verträglichkeit)

Bundesamt für Kommunikation

Marktzugang und Konformität (MK)

Zukunftstrasse 44

Postfach 256

CH-2501 Biel

Schweiz

Telefon: +41 58 460 55 11

E-Mail: info@bakom.admin.ch

Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde (elektrische Sicherheit)

UK Product Safety Contact Point

Office for Product Safety and Standards

Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS)

1 Victoria Street

London

SW1H OET

United Kingdom

+44 121 345 1201

ukproductsafetycp@beis.gov.uk

Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde (elektrische Sicherheit)

Eidgenössisches Starkstrominspektorat

Marktüberwachung

Luppmenstrasse 1

CH-8320 Fehraltorf

Schweiz

Telefon: +41 58 595 18 18

E-mail: info@esti.admin.ch

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen

Für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die bezeichnenden Behörden die allgemeinen Grundsätze des Anhangs II dieses Abkommens sowie jegliche Bewertungskriterien der in Abschnitt I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die bezeichnenden Behörden gelten.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen

Kapitel 2 Messgeräte

Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Schweiz

Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (AS 2012 6235).

Einheitenverordnung vom 23. November 1994 (AS 1994 3109), zuletzt geändert am 20. Mai 2019 (AS 2019 1133).

Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (AS 2006 1453), zuletzt geändert am 25. November 2015 (AS 2015 5835).

Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizei­departements vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (AS 2004 2093), zuletzt geändert am 5. Dezember 2015 (AS 2016 5225).

Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizei­departements vom 19. März 2006 über Längenmessmittel (AS 2006 1433), zuletzt geändert am 24. August 2020 (AS 2020 3759).

Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizei­departements vom 19. März 2006 über Raummasse (AS 2006 1525), zuletzt geändert am 25. November 2015 (AS 2016 245).

Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizei­departements vom 19. März 2006 über Messanlagen für Flüssigkeiten ausser Wasser (AS 2006 1533), zuletzt geändert am 20. Oktober 2020 (AS 2020 4625).

Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizei­departements vom 19. März 2006 über selbsttätige Waagen (AS 2006 1545), zuletzt geändert am 5. Dezember 2016 (AS 2016 5225).

Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizei­departements vom 19. März 2006 über Messmittel für thermische Energie (AS 2006 1569), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7183).

Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizei­departements vom 19. März 2006 über Gasmengen­messmittel (AS 2006 1591), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7183).

Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizei­departements vom 19. März 2006 über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren (AS 2006 1599), zuletzt geändert am 4. März 2021 (AS 2021 147).

Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizei­departements vom 26. August 2015 über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (AS 2015 3085), zuletzt geändert am 31. Oktober 2017 (AS 2017 7183).

Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizei­departements vom 15. August 1986 über Gewichtstücke (AS 1986 2022), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7183).

Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizei­departements vom 5. November 2013 über Taxameter (AS 2013 4333), zuletzt geändert am 19. November 2014 (AS 2014 4547).

Verordnung vom 5. September 2012 über die Mengen­angabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (AS 2012 7245), zuletzt geändert am 30. Oktober 2019 (AS 2019 3493).

Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizei­departements vom 10. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (AS 2012 5301), zuletzt geändert am 11. November 2019 (AS 2019 4273).

Vereinigtes Königreich

The Measuring Instrument Regulations 2016 (SI 2016/1153) (in geänderter Fassung).

The Non-automatic Weighing Instruments Regulations 2016 (SI 2016/1152) (in geänderter Fassung).

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen

Jede Partei führt eine aktuelle Online-Liste der ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen sowie der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, die von der anderen Partei benannt wurden.

Abschnitt III Bezeichnende Behörden und für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörden

Vereinigtes Königreich

Schweiz

Bezeichnende Behörde

Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS)

1 Victoria Street

London

SW1H OET

United Kingdom

approvedbodies@beis.gov.uk

Bezeichnende Behörde

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

Generalsekretariat EJPD, Rechtsdienst

Bundeshaus West

CH-3003 Bern

Schweiz

Telefon: +41 58 462 21 11

E-Mail: info@gs-ejpd.admin.ch

Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde

UK Product Safety Contact Point

Office for Product Safety and Standards

Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS)

1 Victoria Street

London

SW1H OET

United Kingdom

+44 121 345 1201

ukproductsafetycp@beis.gov.uk

Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde

Eidgenössisches Institut für Metrologie

Aufsicht und Nachträgliche Kontrollen

Lindenweg 50

3003 Bern-Wabern

Schweiz

Telefon: +41 58 387 01 11

E-Mail: info@metas.ch

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen

Für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die bezeichnenden Behörden die allgemeinen Grundsätze des Anhangs II dieses Abkommens sowie jegliche Bewertungskriterien der in Abschnitt I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die bezeichnenden Behörden gelten.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen

1. Auf dem Konformitätskennzeichen sind die Nummer der Konformitätsbewertungsstelle gemäss der für sie geltenden Gesetzgebung sowie der Ländercode des Staates anzugeben, in dem die Konformitätsbewertungsstelle ansässig ist.
2. Das von der schweizerischen Gesetzgebung geforderte Konformitätszeichen nach Artikel 1 Absatz 2 ist die schweizerische Kennzeichnung wie beschrieben in Anhang 2 der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 26. August 2015 über Messmittel für die elektrische Energie und Leistung.

Kapitel 3 Funkanlagen

Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Schweiz

Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; AS 1997 2187), zuletzt geändert am 22. März 2019 (AS 2020 6159).

Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmelde­anlagen (FAV; AS 2016 179), zuletzt geändert am 18. November 2020 (AS 2020 6213).

Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (AS 2007 945), zuletzt geändert am 18. November 2020 (AS 2020 6183).

Verordnung des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) vom 26. Mai 2016 über Fernmeldeanlagen (AS 2016 1673), zuletzt geändert am 21. November 2017 (AS 2017 7137).

Vereinigtes Königreich

The Radio Equipment Regulations 2017 (SI 2017/1206) (in geänderter Fassung).

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen

Jede Partei führt eine aktuelle Online-Liste der ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen sowie der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, die von der anderen Partei benannt wurden.

Abschnitt III Bezeichnende Behörden und für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörden

Vereinigtes Königreich

Schweiz

Bezeichnende Behörde

Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS)

1 Victoria Street

London

SW1H OET

United Kingdom

approvedbodies@beis.gov.uk

Bezeichnende Behörde

Bundesamt für Kommunikation

Marktzugang und Konformität (MK)

Zukunftstrasse 44

Postfach 256

CH-2501 Biel

Schweiz

Telefon: +41 58 460 55 11

E-Mail: info@bakom.admin.ch

Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde

UK Product Safety Contact Point

Office for Product Safety and Standards

Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS)

1 Victoria Street

London

SW1H OET

United Kingdom

+44 121 345 1201

ukproductsafetycp@beis.gov.uk

Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde

Bundesamt für Kommunikation

Marktzugang und Konformität (MK)

Zukunftstrasse 44

Postfach 256

CH-2501 Biel

Schweiz

Telefon: +41 58 460 55 11

E-Mail: info@bakom.admin.ch

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen

Für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die bezeichnenden Behörden die allgemeinen Grundsätze des Anhangs II dieses Abkommens sowie jegliche Bewertungskriterien der in Abschnitt I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die bezeichnenden Behörden gelten.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen

Kapitel 4 Ortsbewegliche Druckgeräte

Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Schweiz

Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produkte­sicherheit (AS 2010 2573).

Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (AS 2010 2583), zuletzt geändert am 1. Oktober 2021 (AS 2021 589).

Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (AS 2012 6607), zuletzt geändert am 25. Mai 2016 (AS 2016 1859).

Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (AS 2002 4212), zuletzt geändert am 20. September 2022 (AS 2022 531).

Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (AS 2012 6541), zuletzt geändert am 4. Dezember 2020 (AS 2020 6155).

Vereinigtes Königreich

The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2009 (SI 2009/1348) (in geänderter Fassung).

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen

Jede Partei führt eine aktuelle Online-Liste der ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen sowie der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, die von der anderen Partei benannt wurden.

Abschnitt III Bezeichnende Behörden und für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörden

Vereinigtes Königreich

Schweiz

Bezeichnende Behörde

The Vehicle Certification Agency (VCA)

The VCA Dangerous Goods Office

Cleeve Road

Leatherhead

Surrey

KT22 7NF

United Kingdom

tanks@vca.gov.uk

Bezeichnende Behörde

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

CH-3003 Bern

Schweiz

Telefon: +41 58 462 55 11

E-Mail: info@gs-uvek.admin.ch

Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde

Health and Safety Executive

Redgrave Court

Merton Road

Bootle

Merseyside

L20 7HS

United Kingdom

Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde

Bundesamt für Verkehr

Abteilung Sicherheit

Sektion Umwelt

CH-3003 Bern

Schweiz

Telefon: +41 58 462 57 11

E-Mail: umwelt@bav.admin.ch

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen

Für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die bezeichnenden Behörden die allgemeinen Grundsätze des Anhangs II dieses Abkommens sowie jegliche Bewertungskriterien der in Abschnitt I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die bezeichnenden Behörden gelten.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen

1. Auf dem Konformitätskennzeichen ist die Nummer der Konformitätsbewertungsstelle gemäss der für sie geltenden Gesetzgebung sowie den Ländercode, in dem die Konformitätsbewertungsstelle ihren Sitz hat anzugeben.
2. Zusätzlich zu Artikel 2 sind Eigentümer und Betreiber auch Wirtschaftsbeteiligte.

Kapitel 5 Lärmemissionen von im Freien genutzten Geräten

Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Schweiz

Verordnung vom 22. Mai 2007 über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (AS 2007 2827), zuletzt geändert am 25. November 2019 (AS 2019 4253).

Vereinigtes Königreich

The Noise Emission in the Environment by Equipment for use Outdoors Regulations 2001 (SI 2001/1701) (in geänderter Fassung).

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen

Jede Partei führt eine aktuelle Online-Liste der ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen sowie der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, die von der anderen Partei benannt wurden.

Abschnitt III Bezeichnende Behörden und für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörden

Vereinigtes Königreich

Schweiz

Bezeichnende Behörde

Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS)

1 Victoria Street

London

SW1H OET

United Kingdom

approvedbodies@beis.gov.uk

Bezeichnende Behörde

Bundesamt für Umwelt BAFU

Sektion Flug-, Industrie- und Schiesslärm

CH-3003 Bern

Schweiz

Telefon: +41 58 462 93 11

E-Mail: noise@bafu.admin.ch

Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde

UK Product Safety Contact Point

Office for Product Safety and Standards

Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS)

1 Victoria Street

London

SW1H OET

United Kingdom

+44 121 345 1201

ukproductsafetycp@beis.gov.uk

Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde

Bundesamt für Umwelt BAFU

Sektion Flug-, Industrie- und Schiesslärm

CH-3003 Bern

Schweiz

Telefon: +41 58 462 93 11

E-Mail: noise@bafu.admin.ch

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen

Für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die bezeichnenden Behörden die allgemeinen Grundsätze des Anhangs II dieses Abkommens sowie jegliche Bewertungskriterien der in Abschnitt I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die bezeichnenden Behörden gelten.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen

Zusätzlich zur schweizerischen Kennzeichnung des garantierten Schalleistungspegels oder zur britischen Kennzeichnung sind die Nummer der Konformitätsbewertungsstelle gemäss ihrer Gesetzgebung sowie der Ländercode, in dem die Konformitätsbewertungsstelle domiziliert ist, anzugeben.

Anhang II

Allgemeine Grundsätze für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen

A. Allgemeine Bedingungen und Anforderungen

¹ Die bezeichnenden Behörden tragen die alleinige Verantwortung für die Kompetenz der von ihnen gemäss diesem Abkommen benannten Stellen. Sie bezeichnen nur solche Stellen, die ihrer Zuständigkeit unterstellt sind.
² Die bezeichnenden Behörden bezeichnen Konformitätsbewertungsstellen, die darlegen können, dass sie die Anforderungen und die Zertifizierungsverfahren, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der anderen Partei gemäss den Abschnitten I des Anhangs I für das jeweilige Produkt, die Produktkategorie oder den Sektor, für die sie benannt werden, vorgesehen sind, verstehen und die für deren Anwendung erforderliche Erfahrung und Kompetenz besitzen.
³ Der Nachweis der fachlichen Kompetenz umfasst:
– die technologische Kenntnis der Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, zu deren Überprüfung die Konformitätsbewertungsstelle sich bereit erklärt hat;
– das Verständnis der für die Bezeichnung relevanten technischen Normen und Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
– die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung einer bestimmten Konformitätsbewertungsaufgabe;
– die angemessene Verwaltung dieser Aufgabe; und
– etwaige andere Elemente, anhand derer sichergestellt werden kann, dass eine Konformitätsbewertungsaufgabe unter allen Umständen ordnungsgemäss erfüllt wird.
⁴ Die Kriterien der fachlichen Kompetenz stützen sich so weit wie möglich auf international anerkannte Dokumente, insbesondere auf die Normenreihe ISO 17000 oder gleichwertige Normen sowie auf die dazugehörigen Unterlagen über ihre Auslegung. Diese Dokumente sind unter Berücksichtigung der Anforderungen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Abschnitten I des Anhangs I auszulegen.
⁵ Die Parteien fördern die Harmonisierung der Bezeichnungsverfahren und die Koordinierung der Konformitätsbewertungsverfahren durch die Zusammenarbeit der bezeichnenden Behörden, der nationalen Akkreditierungsstellen und der Konformitätsbewertungsstellen. Die Zusammenarbeit kann mittels Koordinationssitzungen, der Teilnahme an Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung sowie Sitzungen von Ad-hoc-Arbeitsgruppen erfolgen.

B. System zur Überprüfung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen

⁶ Zur Überprüfung der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen können die verantwortlichen Behörden verschiedene Verfahren anwenden, sofern diese ein hinreichendes Vertrauen zwischen den Parteien gewährleisten. Bei Bedarf weist eine Partei die bezeichnende Behörde darauf hin, mit welchen Mitteln die Kompetenz festgestellt werden kann.
a) Akkreditierung
⁷ Im Falle der Akkreditierung gilt die Vermutung, dass die Konformitätsbewertungsstelle die fachliche Kompetenz zur Anwendung der von der anderen Partei festgelegten Anforderungen besitzt, sofern die zuständige Akkreditierungsstelle: – die geltenden einschlägigen internationalen Bestimmungen (Normen ISO 17000 oder ISO/IEC-Leitfäden) beachtet, und
– multilaterale Vereinbarungen unterzeichnet hat, in deren Rahmen sie einer so genannten peer evaluation (Gutachterprüfung) unterliegt, insbesondere die Vereinbarungen der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC), des International Accreditation Forum (IAF) sowie der European co-operation for Accreditation (EA).
⁸ Sofern die für die Konformitätsbewertungsstellen geltenden Kriterien die Bewertung der Konformität des Produkts, des Verfahrens oder der Dienstleistung unmittelbar auf Grund von Normen oder technischen Spezifikationen vorsehen, berechtigt die Akkreditierung die bezeichnenden Behörden zu der Vermutung, dass die Konformitätsbewertungsstelle die erforderliche fachliche Kompetenz besitzt, vorausgesetzt, dass die Akkreditierung eine Beurteilung der Fähigkeit der Stellen zulässt, Normen oder technischen Spezifikationen anzuwenden. Die Bezeichnung erstreckt sich lediglich auf diese akkreditierten Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle.
⁹ Sofern die für Konformitätsbewertungsstellen geltenden Kriterien die Bewertung der Konformität des Produkts, des Verfahrens oder der Dienstleistung nicht unmittelbar auf Grund von Normen oder technischen Spezifikationen, sondern auf Grund allgemeiner (wesentlicher) Anforderungen vorsehen, berechtigt die Akkreditierung die bezeichnenden Behörden zu der Vermutung, dass die Konformitätsbewertungsstelle die erforderliche fachliche Kompetenz besitzt, vorausgesetzt, dass die Akkreditierung Elemente umfasst, die eine Bewertung der Fähigkeit der Konformitätsbewertungsstelle (technologische Kenntnis des Produkts, Kenntnis seiner Verwendung usw.) zulassen, die Konformität des Produkts mit diesen wesentlichen Anforderungen zu bewerten. Die Bezeichnung erstreckt sich lediglich auf diese akkreditierten Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle.
b) Andere Mittel
¹⁰ Ist kein Akkreditierungssystem vorhanden oder kann das Akkreditierungssystem nicht genutzt werden, verlangen die verantwortlichen Behörden von den Konformitätsbewertungsstellen die Erbringung des Nachweises ihrer Kompetenz durch andere Mittel wie z. B.: – die Teilnahme an regionalen oder internationalen Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung oder an Zertifizierungssystemen;
– mit angemessener Sachkenntnis durchgeführte regelmässige Bewertungen durch peer evaluation auf der Grundlage transparenter Kriterien;
– Eignungsprüfungen; oder
– Vergleiche zwischen Konformitätsbewertungsstellen.
c) Bewertung des Überprüfungssystems
¹¹ Die Parteien können ein Überprüfungssystem zur Bewertung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen festlegen. Nach Festlegung des Überprüfungssystems wird jede Partei aufgefordert zu überprüfen, dass dieses System die Konformität des Bezeichnungsverfahrens mit ihren eigenen Rechtsvorschriften gewährleistet. Diese Überprüfungen konzentrieren sich vor allem auf die Relevanz und Effizienz des Überprüfungssystems und weniger auf die Konformitätsbewertungsstellen selbst.
d) Notifizierung einer benannten Konformitätsbewertungsstelle
¹² Die Parteien unterbreiten dem Ausschuss ihre Vorschläge für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste, auf die in Artikel 14 Absatz 5 verwiesen wird. Dabei sind für jede Stelle folgende Informationen anzugeben: a) Name;
b) Postanschrift;
c) E-Mail-Adresse;
d) den Geltungsbereich der Bezeichnung, d. h. sektorales Kapitel, Produktkategorie oder Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, für die die Bezeichnung gilt (darf über den Geltungsbereich der Akkreditierung dieser Stelle nicht hinausgehen);
e) Konformitätsbewertungsverfahren, für die die Bezeichnung gilt;
f) verwendete Mittel zur Feststellung der fachlichen Kompetenz der Stelle;
g) gegebenenfalls die Akkreditierungsbescheinigung und den betreffenden Geltungsbereich der Akkreditierung.

Anhang III

Allgemeine Grundsätze betreffend die nationale Akkreditierungsstelle

¹ Die Akkreditierungsstelle muss über die fachliche Kompetenz verfügen, um Konformitätsbewertungsstellen durch die Akkreditierung zu ermächtigen, innerhalb des Geltungsbereichs, für den die Anerkennung beantragt wird, die Konformität mit den bezeichneten Normen und technischen Vorschriften der anderen Partei zu bewerten.
² Die Parteien ermutigen ihre nationalen Akkreditierungsstellen, aktiv einen regelmässigen kooperativen Dialog über Akkreditierungsfragen und andere relevante Themen im Bereich der Konformitätsbewertung aufzunehmen und zu pflegen. Dieser Dialog trägt zur Verbreitung bewährter Verfahren im Bereich der akkreditierten Konformitätsbewertung bei und fördert gegebenenfalls auch das Verständnis und die Nutzung neuer Technologien. Ausserdem fördert der Dialog die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen unter diesem Abkommen und das gegenseitige Verständnis der Regelungsanforderungen der Parteien.
³ Als Mitglieder der European co-operation for Accreditation unterziehen sich die nationalen Akkreditierungsstellen der Parteien regelmässigen peer evaluations durch die European co-operation for Accreditation oder deren Nachfolgeeinrichtung.
⁴ Eine Partei kann die Kompetenz einer Akkreditierungsstelle der anderen Partei mit der Begründung anfechten, dass eine der Bedingungen nach Absatz 1‒3 nicht mehr erfüllt ist. Die Partei notifiziert diese Anfechtung unverzüglich der anderen Partei. Die Parteien arbeiten zusammen, um die Anfechtung rasch zu klären.
⁵ Wird die Anfechtung nicht innerhalb von 120 Tagen nach Eingang der in Absatz 4 erwähnten Notifizierung bei der anderen Partei geklärt, beendet die Partei die Anerkennung aller Konformitätsbewertungsstellen.
Markierungen
Leseansicht