Verordnung über besondere Personalkategorien an der Zürcher Hochschule der Künste (414.112.163)
Verordnung über besondere Personalkategorien an der Zürcher Hochschule der Künste (414.112.163)
Verordnung über besondere Personalkategorien an der Zürcher Hochschule der Künste
1 V über besondere Personalkategorien an der ZHdK
414.112.163 Verordnung über besondere Pe rsonalkategorien an der Zürcher Hochschule der Künste (vom 8. Juli 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
12 des Fachhochschulgesetzes (FaHG) vom 2. April 2007
2 , beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1.
Als besondere Personalkategorien an der Zürcher Hoch schule der Künste gelten a. die Dozierenden des gest alterischen Propädeutikums, b. das Personal der Tanzakademie.
Gestalterisches
Propädeutikum
§ 2.
Die Dozierenden werden in di e Lohnklasse 22 eingereiht.
b. Umrech
-
nungsfaktor
§ 3.
Der Umrechnungsfaktor gemäss §
14 der Personalverord nung der Zürcher Fachhochsc hule (PVF) vom 16. Juli 2008
3 beträgt für eine Lektion von 45 Minuten 1,75.
c. Unterricht
§ 4.
Die Unterrichtswochen richten sich nach §
12 Abs. 2 der All gemeinen Studienordnung der Zürche r Hochschule der Künste vom
18. Dezember 2007
4 .
Tanzakademie
§ 5.
Das Personal wird wi e folgt eingereiht: a. Studiengangsleiterin oder Studien gangsleiter in die Lohnklasse 21, b. Dozierende in die Lohnklasse 20, c. Korrepetierende in die Lohnklasse 17.
b. Umrech
-
nungsfaktor
§ 6.
Der Umrechnungsfaktor gemäss §
14 PVF
3 beträgt für eine Lektion von 60 Minuten a. 2,5 für Dozierende für Th eorie und Allgemeinbildung, b. 2,15 für Dozierende für Tanzunterricht, c. 2 für Korrepetierende.
c. Funktions
-
zulage
§ 7.
Die jährliche Funkti onszulage gemäss §
33 PVF
3 beträgt für die Studiengangsleiterin oder den Studiengangsleiter 5% des Jahres grundlohns von Lohnklasse
26, Erfahrungsstufe 2.
a. Einreihung
a. Einreihung
2
414.112.163 V über besondere Personalk ategorien an der ZHdK d. Unterricht
§ 8.
Die Unterrichtswochen richten sich nach jenen der Volks
- schule. Inkrafttreten
§ 9.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
1 OS 64, 387 ; Begründung siehe ABl 2009, 1260 .
2 LS 414.10 .
3 LS 414.112 .
4 LS 414.262 .