Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegende... (0.631.252.934.95)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt

Abgeschlossen am 28. September 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 1961² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 8. Juli 1961 In Kraft getreten am 8. Juli 1961 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1961 567
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik, Präsident der Gemeinschaft,
vom Wunsche geleitet, den Übergang über die Grenze zwischen den beiden Ländern zu erleichtern, sind übereingekommen, ein Abkommen abzuschliessen und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
1.  Die Vertragsparteien treffen im Rahmen dieses Abkommens die notwendigen Massnahmen, um den Übergang über die gemeinsame Grenze zwischen den beiden Ländern zu erleichtern und zu beschleunigen.
2.  Zu diesem Zweck
a. können sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichten;
b. können sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt einführen;
c. ermächtigen sie demgemäss die zuständigen Bediensteten des einen Staates, im Rahmen dieses Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des andern Staates auszuüben.
3.³  Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die Errichtung, die Verlegung, die Änderung oder die Aufhebung
a. der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen;
b. der Strecken, auf denen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen werden kann.
4.  Die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen sind durch Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen. Sie werden wirksam, sobald gegebenenfalls die von der Gesetzgebung eines jeden der beiden Staaten vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind.
³ Siehe auch den Briefwechsel hiernach.
Art. 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:
1. «Grenzabfertigung» die Anwendung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien, die sich auf den Grenzübertritt von Personen und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren (einschliesslich der Fahr­zeuge) und anderen Vermögensgegenständen beziehen;
2. «Gebietsstaat» den Staat, auf dessen Gebiet die Grenzabfertigung des andern Staates vorgenommen wird;
3. «Nachbarstaat» den andern Staat;
4. «Zone» den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
5. «Bedienstete» die Personen, die zu den mit der Grenzabfertigung beauftragten Verwaltungen gehören und ihren Dienst bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen oder in den Verkehrsmitteln während der Fahrt ausüben.
6. «Grenzabfertigungsstellen» die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen.
Art. 3
Die Zone kann umfassen:
1. Im Eisenbahnverkehr: a. Teile des Bahnhofes und seiner Anlagen;
b. die Bahnstrecke zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle sowie Teile der an dieser Strecke gelegenen Bahnhöfe;
c. bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese Strecke beginnt oder endet und die der Zug durchfährt.
2. Im Strassenverkehr: a. Teile der Dienstgebäude;
b. Abschnitte der Strasse und der sonstigen Anlagen;
c. die Strasse zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle;
d. bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Strassenfahrzeug auf der vorgesehenen Strecke, sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt oder endet.
3. Im Schiffsverkehr: a. Teile der Dienstgebäude,
b. Abschnitte der Wasserstrasse sowie der Ufer- und Hafenanlagen,
c. die Wasserstrasse zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungs­stelle;
d. bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff sowie das begleitende Kontrollboot auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt oder endet.
4. Im Luftverkehr: a. Teile der Dienstgebäude;
b. Teile des Flughafens und seiner Anlagen.

Titel II ⁴ Grenzabfertigungen

⁴ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
Art. 4
1.  In der Zone gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen, wie in der Gemeinde, der die Grenz­abfertigungsstelle des Nachbarstaates zugeordnet ist. Sie werden von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfange und mit den gleichen Folgen wie im eigenen Staat durchgeführt. Die Gemeinde, der die Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates zugeordnet ist, wird von der Regierung dieses Staates bezeichnet.
2.  Wird in der Zone gegen die sich auf die Grenzabfertigung beziehenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates verstossen, so üben die Gerichte und Behörden des Nachbarstaates die Strafgerichtsbarkeit aus und urteilen, wie wenn die Zuwiderhandlungen in der Gemeinde begangen worden wären, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist.
3.  Im übrigen gilt in der Zone das Recht des Gebietsstaates.
Art. 5
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in der Zone Personen, die sich nicht nach diesem Staat begeben, nicht festnehmen, ausser wenn diese Personen in der Zone die sich auf die Zollabfertigung beziehenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates verletzen.
Art. 6
1.  Die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates wird vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchgeführt.
2.  Vor Beendigung der Ausgangsabfertigung, der ein Verzicht auf diese gleichzustellen ist, sind die Behörden des Eingangsstaates nicht berechtigt, mit der Grenz­abfertigung zu beginnen.
3.  Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Behörden des Ausgangsstaates nicht mehr berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Ausnahmsweise können Ausgangsabfertigungshandlungen nachgeholt werden, wenn die zuständigen Bediensteten des Eingangsstaates damit einverstanden sind.
4.  Wird im Verlauf der Grenzabfertigung die in den vorstehenden Absätzen 1–3 vorgesehene Reihenfolge aus praktischen Gründen abgeändert, so dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst vornehmen, nachdem die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates beendigt ist. Wenn sie eine solche Massnahme treffen wollen, führen sie die Personen, Waren oder andern Vermögensgegenstände, deren Ausgangsabfertigung noch nicht beendet ist, den Bediensteten des Ausgangsstaates zu. Wollen diese Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so haben sie den Vorrang.
Art. 7
Die Bediensteten des Nachbarstaates können in der Zone erhobene Geldbeträge sowie dort zurückgehaltene oder beschlagnahmte Waren und andere Vermögens­gegenstände frei in das Gebiet ihres Staates verbringen. Sie können sie auch im Gebietsstaat unter Beachtung der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften verwerten und den Erlös in den Nachbarstaat verbingen.
Art. 8
1.  Waren, die bei der Ausgangsabfertigung von den Bediensteten des Nachbarstaates in diesen zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates auf Veranlassung der beteiligten Personen in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.
2.  Personen und Waren, die von den Bediensteten des Eingangsstaates zurück­gewiesen werden, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden.
Art. 9
1.  Die Bediensteten der beiden Staaten unterstützen sich bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone soweit als möglich, insbesondere um die Abwicklung der beiderseitigen Grenzabfertigung zu regeln und ihre rasche Durchführung zu gewährleisten, sowie um zu verhindern, dass Personen, Waren und andere Vermögens­gegenstände den für die Vornahme der Grenzabfertigungshandlungen der beiden Staaten bestimmten Weg oder Platz verlassen.
2.  Werden Waren und andere Vermögensgegenstände aus dem Nachbarstaat in der Zone vor der Grenzabfertigung hinterzogen, so sind sie, wenn sie unverzüglich von den Bediensteten des Gebietsstaates in der Zone oder in deren näheren Umgebung aufgegriffen werden, vorweg den Bediensteten des Nachbarstaates zu übergeben. Steht fest, dass die Ausführvorschriften des Nachbarstaates nicht verletzt worden sind, so sind die betreffenden Gegenstände den Bediensteten des Gebietsstaates zu übergeben.
3.  Auf Ersuchen der Zollbehörde des Nachbarstaates führen die Zollbehörden des Gebietsstaates amtliche Ermittlungen durch und teilen deren Ergebnis mit. Sie führen insbesondere Einvernahmen von Zeugen und Sachverständigen durch.
4.  Sie übergeben ferner den Beteiligten die das Strafverfahren betreffenden Schriftstücke und eröffnen ihnen die Prozessakte und Verwaltungsentscheide, die sich auf die in der Zone festgestellten Übertretungen beziehen.
5.  Bei der Durchführung der in den vorstehenden Absätzen 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen ist das von der Gesetzgebung des Gebietsstaates für entsprechende Fälle vorgesehene Verfahren anzuwenden.
6.  Die in den vorstehenden Absätzen 3 und 4 vorgesehene gegenseitige Rechtshilfe beschränkt sich indessen auf die in der Zone begangenen, während oder unmittelbar nach ihrer Begehung entdeckten Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder Waren beziehen.
7.  Die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die für die Durchführung der oben erwähnten Massnahmen eine Ermächtigung anderer Behörden erfordern, werden durch den Absatz 1 nicht berührt.

Titel III ⁵ Bedienstete

⁵ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
Art. 10
1.  Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten.
2.  Verbrechen und Vergehen, die in der Zone gegen Bedienstete des Nachbarstaates während der Ausübung ihres Dienstes begangen werden, sind gemäss der Gesetz­gebung des Gebietsstaates zu bestrafen, wie wenn sie gegen Bedienstete des Gebietsstaates, die einen entsprechenden Dienst ausüben, begangen worden wären.
Art. 11
Ersatzbegehren für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in Ausübung ihres Dienstes in der Zone zufügen, unterstehen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, gleich wie wenn die schädigende Handlung in der Gemeinde des Nachbarstaates stattgefunden hätte, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist. Die Angehörigen des Gebietsstaates sind jedoch gleich zu behandeln wie Angehö­rige des Nachbarstaates.
Art. 12
1.  Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind vom Pass- und Visumszwang befreit. Gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises über Identität und dienstliche Stellung sind sie berechtigt, die Grenze zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben.
2.  Die zuständigen Behörden des Gebietsstaates behalten sich das Recht vor, von den Behörden des Nachbarstaates die Abberufung bestimmter Bediensteter zu verlangen.
Art. 13
Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst im Gebietsstaat auszuüben haben, können dort ihre Dienstuniform oder ein sichtbares Kennzeichen tragen; sie können in der Zone sowie auf dem Weg zwischen ihrem Dienstort und ihrem Wohnort ihre Dienstwaffen tragen. Der Gebrauch dieser Waffen ist jedoch nur in der Zone und nur im Falle der Notwehr gestattet.
Art. 14
1.  Die Bediensteten des Nachbarstaates unterstehen in bezug auf alles, was ihre amtliche Tätigkeit, das Dienstverhältnis und die Disziplin betrifft, ausschliesslich den Behörden, denen sie unterstellt sind.
2.  Diese Bediensteten dürfen in der Zone von den Behörden des Gebietsstaates nicht wegen Handlungen festgenommen werden, die sie zur Ausübung ihres Dienstes vorgenommen haben; in diesem Fall unterstehen sie der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates.
Art. 15
1.  Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, haben gegenüber den zuständigen Behörden alle ihren Wohnsitz betreffenden Bedingungen entsprechend den Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern zu erfüllen. Sie erhalten soweit erforderlich unentgeltlich die Aufenthaltsbewilligung und andere Schriften von den Behörden des Landes, in dem sie ihren Dienst auszuüben haben. Die Aufenthaltsbewilligung darf der Ehefrau und den Kindern, die im Haushalt der betreffenden Bediensteten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, nur verweigert werden, wenn ein gegen sie persönlich gerichtetes Einreiseverbot besteht. Die Ehefrauen und die Kinder, die im Haushalt dieser Bediensteten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind von den mit der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Abgaben befreit. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, den Familien­angehörigen der genannten Bediensteten eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen. Wenn eine solche Bewilligung verlangt wird, werden bei ihrer Erteilung die vorgeschriebenen Abgaben erhoben.
2.  Die Zeit, während der die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat ihren Dienst ausüben oder dort wohnen, wird nicht auf die Fristen angerechnet, die auf Grund bestehender Abkommen zwischen den beiden Staaten ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung geben. Das gleiche gilt für die Familienangehörigen, die infolge der Anwesenheit des Familienhauptes im Gebietsstaat im Genuss einer Aufenthaltsbewilligung stehen.
Art. 16
1.  Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, geniessen für sich und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen bei ihrem Zuzug oder der Gründung eines eigenen Hausstandes im Gebietsstaat Freiheit von allen Ein- und Ausfuhrabgaben für den Hausrat, die persönlichen Gebrauchsgegenstände einschliesslich der Fahrzeuge und die üblichen Haushaltsvorräte. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass diese Waren aus dem freien Verkehr des Nachbarstaates oder des Staates stammen, aus dem der Bedienstete oder seine Familien­angehörigen zuziehen. Die Vorschriften des Gebietsstaates über die Verwendung der zollfrei zugelassenen Vermögensgegenstände bleiben vorbehalten.
2.  Diese Bediensteten und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit. In Belangen der Staatsangehörigkeit und des Militärdienstes gelten sie als im Nachbarstaat wohnhaft. Sie dürfen im Gebietsstaat keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen werden, von denen die in derselben Gemeinde wohnenden Angehörigen des Gebietsstaates befreit sind.
3.  Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, aber nicht im Gebietsstaat wohnen, sind im letzteren von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen sowie hinsichtlich ihrer Dienstbezüge von den direkten Steuern befreit.
4.  Im übrigen gelten hinsichtlich der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, die zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Vereinbarungen über die Doppel­besteuerung⁶.
5.  Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind keinerlei Devisen­beschränkungen unterworfen. Die Bediensteten dürfen ihre Ersparnisse frei nach dem Nachbarstaat überweisen.
⁶ SR 0.672.934.9 l/.92

Titel IV ⁷ Grenzabfertigungsstellen

⁷ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
Art. 17 ⁸
1.  Die zuständigen Verwaltungen bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen:
a. die Anlagen, die für den Betrieb der Dienststellen des Nachbarstaates in der Zone benötigt werden, sowie die für ihre Benutzung zu entrichtenden etwaigen Vergütungen;
b. die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten vorzubehalten sind, welche mit der Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt betraut sind.
2.  Die Dienstzeiten und die Befugnisse der Grenzabfertigungsstellen werden von den beiden zuständigen Verwaltungen in gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
⁸ Siehe auch den Briefwechsel hiernach.
Art. 18
Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume werden durch Anschriften und Amtsschilder kenntlich gemacht.
Art. 19
Die Bediensteten des Nachbarstaates haben das Recht, die Ordnung innerhalb der ihnen zum Alleingebrauch zugewiesenen Räume aufrechtzuerhalten und Personen, die die Ordnung stören, daraus zu entfernen. Sie können hiefür nötigenfalls die Hilfe der Bediensteten des Gebietsstaates in Anspruch nehmen.
Art. 20
Gegenstände, die für den Betrieb der Grenzabfertigungsstelle erforderlich sind oder die von den Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat benötigt werden, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden, sofern von den zuständigen Verwaltungen in gegenseitigem Einvernehmen nichts anderes bestimmt wird, auf diese Gegenstände keine Anwendung. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat bedienen.
Art. 21
1.  Der Gebietsstaat wird die Einrichtung der telefonischen und telegrafischen Anlagen (einschliesslich Fernschreiber), die für den Betrieb der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat notwendig sind, den Anschluss dieser Anlagen an die entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates sowie die Herstellung direkter, ausschliesslich für dienstliche Angelegenheiten vorbehaltener Verbindungen mit diesen Abfertigungsstellen gebührenfrei bewilligen, jedoch gegen Bezahlung allfälliger Kosten für die Einrichtung und die Miete der Anlagen. Solche Verbindungen gelten als interne Verbindungen des Nachbarstaates.
2.  Die Regierungen der beiden Staaten verpflichten sich, zu demselben Zweck und soweit wie möglich alle Erleichterungen zu gewähren, die die Verwendung anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.
3.  Im übrigen bleiben die Vorschriften der beiden Staaten über Bau und Betrieb von Fernmeldeanlagen vorbehalten.
Art. 22
Dienstschreiben und -pakete sowie Wertsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates abgesandt werden oder für diese bestimmt sind, können von den Bediensteten dieses Staates ohne Einschaltung des Postdienstes befördert werden. Diese Sendungen müssen den Amtsstempel des betreffenden Dienstes tragen.

Titel V ⁹ Zolldeklaranten

⁹ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
Art. 23
1.  Aus dem Nachbarstaat herkommende Personen können bei den in der Zone eingerichteten Dienststellen dieses Staates alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten unter den gleichen Bedingungen und unter den gleichen Vorbehalten wie im Nachbarstaat vornehmen.
2.  Absatz 1 ist insbesondere auf Personen anzuwenden, die aus dem Nachbarstaat herkommen und diese Tätigkeit dort gewerbsmässig betreiben. Sie unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit den sich hierauf beziehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates. Die so ausgeübten Tätigkeiten und bewirkten Leistungen werden mit allen sich daraus ergebenden fiskalischen Folgen als ausschliesslich im Nachbarstaat ausgeübt und bewirkt angesehen.
3.  Die in Absatz 2 genannten Personen können für diese Tätigkeiten gleichermassen schweizerisches wie französisches Personal beschäftigen. Die Gesetze und Verordnungen des Gebietsstaates betreffend die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer sind in diesem Falle nicht anwendbar.
4.  Um den in Absatz 2 genannten Personen und ihrem Personal zu ermöglichen, diese Tätigkeiten normal auszuüben, werden ihnen diejenigen Erleichterungen gewährt, die mit den allgemeinen Vorschriften des Gebietsstaates betreffend den Grenzübertritt und den Aufenthalt in diesem Staate vereinbar sind.
Art. 24
1.  Personen, die im einen der Vertragsstaaten wohnen, können auch bei den Grenzabfertigungsstellen des andern Staates alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ausüben, ohne Rücksicht darauf, welcher der beiden Staaten Gebietsstaat ist. Sie sind von den Behörden des andern Staates auf dem Fusse voller Gleichberechtigung zu behandeln.
2.  Absatz 1 ist insbesondere auf in einem Vertragsstaat wohnende Personen anzuwenden, die diese Tätigkeiten gewerbsmässig ausüben. Bezüglich der Umsatzsteuer gelten die in einer Grenzabfertigungsstelle des andern Staates bewirkten Leistungen immer als in dem Staat bewirkt, dem diese Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist.
3.¹⁰  Soweit in einem der beiden Staaten diese Personen zur berufsmässigen Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bewilligung benötigen, darf bei der Erteilung dieser Bewilligung zwischen den Personen, die im einen oder im andern der Vertragsstaaten wohnen, keinerlei Diskriminierung erfolgen.
4.  Im übrigen ist auf die Personen, die im Nachbarstaat wohnen, Artikel 23 Absätze 3 und 4 anwendbar.
¹⁰ Siehe auch den Briefwechsel hiernach.

Titel VI Schlussbestimmungen

Art. 25 ¹¹
Die Bestimmungen über die Anwendung dieses Abkommens werden, soweit erforderlich, von den zuständigen Verwaltungen der beiden Staaten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
¹¹ Siehe auch den Briefwechsel hiernach.
Art. 26
1.  Jede Vertragspartei kann, nachdem die in Artikel 27 vorgesehene Gemischte Kommission ihre Meinung geäussert hat, die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen unter Beachtung der dort vorgesehenen Fristen und Bedingungen aufheben.
2.  Die Hohen Vertragsparteien können, nachdem die in Artikel 27 vorgesehene Gemischte Kommission ihre Meinung geäussert hat, durch einen einfachen Notenaustausch alle ihnen notwendig erscheinenden Abänderungen an diesem Abkommen vornehmen. Dieser Absatz findet jedoch keine Anwendung auf die Bestimmungen des Abkommens, die gemäss den Verfassungsbestimmungen der beiden Staaten zu ihrer Inkraftsetzung der Genehmigung der gesetzgebenden Behörden bedürfen.
Art. 27 ¹²
1.  Eine gemischte schweizerisch-französische Kommission, die sobald als möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gebildet wird, hat zur Aufgabe:
a. die in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen vorzubereiten sowie etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens auszuarbeiten;
b. sich zu bemühen, Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben könnten.
2.  Die Kommission besteht aus sechs Mitgliedern, von denen je drei durch jede Vertragspartel zu bestimmen sind. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus den schweizerischen und den französischen Mitgliedern. Der Vorsitzende hat keine ausschlaggebende Stimme. Die Mitglieder der Kommission können sich von Sachverständigen begleiten lassen.
¹² Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
Art. 28 ¹³
Ausdrücklich vorbehalten sind die Massnahmen, die eine der beiden Vertragsparteien aus Gründen der nationalen Sicherheit oder infolge eines Kriegszustandes oder einer Erklärung des Belagerungszustandes oder des Notstandes oder im Zusammenhang mit einer Mobilmachung in einem der beiden Staaten zu ergreifen sich veranlasst sehen könnte.
¹³ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
Art. 29
1.  Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Paris ausgetauscht werden.
2.  Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
3.  Es tritt zwei Jahre nach seiner Kündigung durch eine der Vertragsparteien ausser Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel versehen.
Geschehen in Bern am 28. September 1960 in doppelter Urschrift in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den Präsidenten
der Französischen Republik,
Präsident der Gemeinschaft:

Max Petitpierre

Etienne Dennery

Schlussprotokoll

Anlässlich der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Abkommens über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgende Bestimmung vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet:
Es besteht Übereinstimmung darüber, dass vom Inkrafttreten dieses Abkommens an die Artikel 4–16, 17 Absatz 2, 18–24, 27 und 28 sowie die Bestimmungen der beiden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Briefwechsel sinngemäss auf die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen anzuwenden sind, die bereits Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bilden, und dass sie den entsprechenden Bestimmungen dieser Vereinbarungen vorgehen.
Geschehen in Bern am 28. September 1960 in doppelter Urschrift in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den Präsidenten
der Französischen Republik,
Präsident der Gemeinschaft:

Max Petitpierre

Etienne Dennery

Briefwechsel vom 28. September 1960 ¹⁴

¹⁴ Siehe auch das Schlussprotokoll hiervor.

Französische Botschaft

Bern

Bern, den 28. September 1960

Herr Bundespräsident,
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die beiden Delegationen anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen Frankreich und der Schweiz über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt folgendes vereinbart haben:
«Die Behörden der beiden Staaten treffen alle nötigen Massnahmen, um die Anwendung von Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens zu erleichtern.
Zu diesem Zweck ist für die Beurteilung der Befähigung zur Ausübung des Berufes eines Zollkommissionärs die Erfahrung massgebend, die anlässlich der bei den Zollabfertigungsstellen des Gebietsstaates ausgeübten Tätigkeiten erworben wurde.
Ausserdem werden soweit immer nötig Abweichungen gestattet, um die Schwierigkeiten zu beheben, auf die die praktische Durchführung von Artikel 24 Absatz 3 stossen könnte.
Im Falle schliesslich, dass die Behörden eines Staates einem Angehörigen des andern Staates die Bewilligung verweigern, bei einer Grenzabfertigungsstelle den Beruf eines Zollkommissionärs auszuüben, sind die Gründe dieser Entscheidung den zuständigen Behörden des andern Staates auf ihr Verlangen bekanntzugeben.»
Dieser Briefwechsel bildet einen integrierenden Bestandteil des genannten Abkommens.
Genehmigen Sie, Herr Bundespräsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Etienne Dennery

Französische Botschaft

Bern

Bern, den 28. September 1960

Herr Bundespräsident,
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die beiden Delegationen anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen Frankreich und der Schweiz über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt folgende zusätzliche Bestimmung vereinbart haben:
«Es versteht sich, dass vor dem Abschluss der in den Artikeln 1 Ziffer 3, 17 und 25 des erwähnten Abkommens vorgesehenen Vereinbarungen die zuständigen Behörden der beiden Länder die interessierten Transportunternehmungen befragen werden.»
Dieser Briefwechsel bildet einen integrierenden Bestandteil des erwähnten Abkommens.
Genehmigen Sie, Herr Bundespräsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Etienne Dennery

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