Gesetz über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schunderzeugnisse (984)
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Gesetz über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schunderzeugnisse

Gesetz über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schunderzeugnisse Gesetz über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schunderzeugnisse vom 3. März 1942 * Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf Bericht und Antrag des Regierungsrates
1 beschliesst: A. Gewerbsmässig betriebene Leihbibliotheken A. Gewerbsmässig betriebene Leihbibliotheken

§ 1

Bewilligungspflicht
2 Wer gewerbsmässig eine Leihbibliothek betreiben will, bedarf einer vom Justiz-und Sicherheitsdepartement
3 nach Anhörung der Gemeindebehörde ausgestellten Bewilligung.

§ 2

Bewerber (persönliche Garantie)
1 verantwortliche Person (Eigentümer oder Geschäftsführer) ausgestellt.
2 sich auszuweisen über: a. die Handlungsfähigkeit und einen guten Leumund, b. die gesetzliche Regulierung seines Wohnsitzes am Orte des Geschäftsbetriebes, c. einen mindestens fünfjährigen, ununterbrochenen, gesetzlich regulierten Wohnsitz in einer Gemeinde des Kantons Luzern, sofern er nicht Schweizerbürger ist.
3
4 Vernehmlassung zuzustellen.

§ 3

Weitere Verpflichtungen der Inhaber Der Inhaber ist verpflichtet: a. ein vollständiges Verzeichnis über die Ausleihbestände sowie eine Ausleihkontrolle zu führen, b. dem Justiz-und Sicherheitsdepartement jeweils auf den 30. Juni und den 31.Dezember eine Liste der neu angeschafften Leihbücher zuzustellen. Diese Liste muss den Namen und Vornamen des Autors, den Buchtitel, das Ausgabejahr sowie den Verlag der neu angeschafften Leihbücher enthalten.
§ 4 Überwachungsstelle
1 Regierungsrate zu bestellenden Kommission übertragen.
2 Verzeichnissen und Zuwachslisten zu vergleichen sowie Einsicht in die Ausleihkontrolle zu nehmen.

§ 5

Befugnisse der Überwachungsstelle
1 Prüfung zu entheben.
2

§ 6

Sittenpolizeiliche Vorschriften Es ist verboten, unzüchtige, sittlich anstössige, verrohende oder zu Verbrechen anreizende Schriften in die Leihbestände aufzunehmen, auszuleihen, in den Handel zu bringen oder sonst zu verbreiten.

§ 7

Verbot der Ausleihe an Jugendliche Den gewerbsmässig betriebenen Leihbibliotheken ist die Abgabe von Schriften an Jugendliche, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, verboten.

§ 8

Strafe
1
2 Sicherheitsdepartement, mit Busse bestraft. Bewilligungsentzug
3 B. Massnahmen gegen Schmutz- und Schunderzeugnisse B. Massnahmen gegen Schmutz- und Schunderzeugnisse

§ 9

5 Verbotene Erzeugnisse
1 Vergehen aufreizen oder anleiten, vorrätig hält, um damit Handel zu treiben, anpreist, öffentlich ausstellt, verkauft oder verbreitet, wer solche Erzeugnisse Jugendlichen unter 18 Jahren zugänglich macht, wird mit Haft oder Busse bestraft.
2 auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, zuhanden des Staates einzuziehen.

§ 9

bis
6 Kontrolle und Enthebung
1 Verbreitungsstellen Erzeugnisse, welche nach den Art. 204 und 212 des Schweiz. Strafgesetzbuches
7
oder nach § 9 dieses Gesetzes verboten sind oder in dieser Hinsicht zu Zweifeln Anlass geben, zur Prüfung und Sicherstellung zu entheben und die Bestände zu diesem Zwecke zu kontrollieren.
2 zurückzuerstatten. C. Schlussbestimmungen C. Schlussbestimmungen

§ 10

Verordnung Die näheren Vorschriften über die Durchführung dieses Gesetzes erlässt der Regierungsrat auf dem Verordnungswege.

§ 11

Geltungsbereich Das Justiz-und Sicherheitsdepartement ist ermächtigt, auch andere als gewerbsmässig betriebene Leihbibliotheken, insbesondere solche Bibliotheken oder Bücherausgabestellen, die zum Zwecke der Umgehung dieses Gesetzes betrieben oder eröffnet werden, diesem Gesetze zu unterstellen.

§ 12

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Massnahmen gegen die Schundliteratur vom 15. Mai 1917
8 aufgehoben werden, ist dem Regierungsrate zur Bekanntmachung
9 und zur Vollziehung mitzuteilen sowie in das Staatsarchiv niederzulegen. Inkrafttreten
2 . Luzern, 3. März 1942 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: B. Hofstetter Die Sekretäre: J. Niffeler, H. Moser
* G XIII 24. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 13. März 1962, in Kraft seit dem 1. Juni 1962 (G XVI 221).
1 GR 1941 64
2 Die Randtitel (Marginalien) wurden aus drucktechnischen Gründen als Sachüberschriften gesetzt.
3 Departementsbezeichnung in den §§ 1, 3, 5, 8 und 11 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
4 Fassung gemäss Änderung vom 13. März 1962, in Kraft seit dem 1. Juni 1962 (G XVI 221).
5 Fassung gemäss Änderung vom 13. März 1962, in Kraft seit dem 1. Juni 1962 (G XVI 221).
6 Eingefügt durch Änderung vom 13. März 1962, in Kraft seit dem 1. Juni 1962 (G XVI 221).
7 SR 311.0
8 G X 137
9 Dieses Gesetz wurde am 7. März 1942 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1942 319). Die Referendumsfrist lief am 16. April 1942 unbenützt ab (K 1942 540).
10
Nr. 15 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005* I. Allgemeine Bestimmungen
1. Grundsätze Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Art. 48a der Bundesverfassung
1 .
3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgaben- bereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen. Art. 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1 Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine bedarfs- gerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entscheidungs- träger sind. Gesetzessammlung des Kantons Luzern
5. Lieferung vom 23. Juni 2007 *K 2006 1169 und G 2007 85. Die Rahmenvereinbarung wurde von der Konferenz der Kantonsregie- rungen am 24. Juni 2005 zuhanden der Ratifikation in den Kantonen verabschiedet. Der Kanton Luzern trat der Vereinbarung am 15. Mai 2006 bei (K 2006 1168). Die Referendumsfrist lief am 19. Juli 2006 unbenützt ab (K 2006 1797). Nachdem der Leitende Ausschuss der KdK am 11. Mai 2007 den Beitritt des 18. Kantons festgestellt hatte, trat die Rahmenvereinbarung gemäss Artikel 36 mit diesem Datum in Kraft.
1 SR 101
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5. Lieferung
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen kantonalen Zusammenarbeit. Art. 3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten. Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente
1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren.
2 Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.
2. Zuständigkeiten und Kompetenzen Art. 5 Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
1 Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmen- vereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
2 Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinba- rung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
3 Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und genehmigt deren Geschäftsordnung. Art. 6 Präsidium der KdK Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle Vorver- fahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens. Art. 7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)
1 Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind
3. Begriffe Art. 8
1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
3 Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
5 Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potentielle Leistungsbezüger. II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Art. 9 Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammen- arbeit mit Lastenausgleich: b. den Leistungskauf.
1. Gemeinsame Trägerschaft Art. 10 Definitionen
1 Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.
2 Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Träger- kantone bezeichnet.
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5. Lieferung Art. 11 Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen. Art. 12 Rechte der Trägerkantone
1 Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mitspra- che- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
2 Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung. Art. 13 Gleichberechtigter Zugang Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen. Art. 14 Aufsicht
1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwal- tung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen. Art. 15 Geschäftsprüfung
1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäftsprüfungs- kommissionen eingesetzt.
2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertre- tung einzuräumen ist.
3 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
4 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Träger- kantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene Mitwir- kungsrechte.
Art. 16 Eintritt
1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig ent- spricht.
2 Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investi- tionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln. Art. 17 Austritt
1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines allfälli- gen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den interkantona- len Verträgen zu regeln.
2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind. Art. 18 Auflösung
1 Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Träger- kantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes vorsehen. Art. 19 Haftung
1 Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaften.
2 Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe ab- ordnen.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen. Art. 20 Information Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft recht- zeitig und umfassend zu informieren.
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5. Lieferung
2. Leistungskauf Art. 21 Formen des Leistungskaufs Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen. Art. 22 Mitsprache der Leistungskäufer Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt. Art. 23 Zugang zu den Leistungen
1 Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen. Art. 24 Informationsaustausch Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu informieren. III. Lastenausgleich
1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen Art. 25 Kosten- und Leistungsrechnungen
1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvoll- ziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
2 Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.
Art. 26 Kosten- und Nutzenbilanz
1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nach- teiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die anfallen- den Kosten nach.
2 Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Grundsätze für die Abgeltungen Art. 27 Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
1 Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerin- nen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kan- tone abgegolten.
2 Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien. Art. 28 Kriterien für die Abgeltung
1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen Vollkosten.
2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven Beanspruchung der Leistungen.
3 Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind: a. eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte; b. der gewährte Zugang zum Leistungsangebot; c. erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit der Leistungs- erbringung und dem Leistungsbezug; d. Transparenz des Kostennachweises; e. Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung. Art. 29 Abgeltung des Leistungserstellers Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt. Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller
1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mitsprache- recht einzuräumen.
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5. Lieferung
2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen IV. Streitbeilegung Art. 31 Grundsatz
1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus beste- henden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkan- tonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
2 am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen werden. Art. 32 Streitbeilegungsverfahren
1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungs- verfahren vor der IVK.
2 Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsi- dium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungsverfahren einleiten. Art. 33 Informelles Vorverfahren
1 KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.
2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.
3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Ver- mittlungsverfahren vor der IVK ein.
2 BBl 2005 4045
Art. 34 Förmliches Vermittlungsverfahren
1 Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfahrens bekannt.
2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
3 Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
5 Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien zu regeln.
6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen Bundes- gericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
7 Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den Gerichtsakten zu geben. V. Schlussbestimmungen Art. 35 Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirk- sam.
2 Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkraft- treten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
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5. Lieferung Art. 36 Inkrafttreten Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
3 Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt. Art. 38 Änderung der Rahmenvereinbarung Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenverein- barung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Art. 36 in Kraft.
3 Der Leitende Ausschuss der KdK stellte am 11. Mai 2007 fest, dass 18 Kantone den Beitritt zur IRV erklärt haben. Diese trat damit mit diesem Datum in Kraft.
Nr. 800a Spitalgesetz vom 11. September 2006* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. September 2005
1 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck Dieses Gesetz bezweckt, a. die Gewährleistung einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Spital- versorgung für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner, b. die Verselbständigung der kantonalen Spitäler.

§ 2

Spitalversorgung Die Spitalversorgung umfasst a. ambulante und stationäre Leistungen, b. weitere Leistungen, die den Spitälern durch Gesetz, Verträge, Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen übertragen werden, wie die Sicherstellung der Notfallversorgung, die Aus- und Weiterbildung, Lehre und Forschung sowie Nebenleistungen.

§ 3

Betriebsbewilligung und Aufsicht Die Betriebsbewilligung für Spitäler und die Aufsicht über die Spitäler richten sich nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005
2 .
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95 *K 2006 2129 und G 2007 95
1 GR 2006 968
2 SRL Nr. 800. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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5. Lieferung

§ 4

Spitalplanung und Spitalliste Für die Spitalplanung und die Spitalliste gelten die Bestimmungen des Bundes- gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
3 und des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März
1998
4 (EGKVG). Insbesondere genehmigt der Grosse Rat die Spitalplanung (§ 2 Unterabs. a EGKVG).

§ 5

Vereinbarungen mit nichtkantonalen Spitälern Der Regierungsrat kann mit nichtkantonalen Spitälern im Sinn der §§ 7 ff. Verein- barungen abschliessen und ihnen darin Leistungsaufträge erteilen, sofern sie in die Spitalliste aufgenommen wurden. Die §§ 9, 10, 11 Absatz 1, 12 Unterabsatz b, 13 Unterabsätze a–c, 14, 20, 23, 24, 27 und 35 sind sinngemäss anwendbar.

§ 6

Aufnahmepflicht
1 Die Spitäler sind im Rahmen der Leistungsaufträge verpflichtet, Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Luzern aufzunehmen, sofern sie nach anerkann- ten ärztlichen Grundsätzen einer Spitalbehandlung bedürfen.
2 Für Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in einem anderen Kanton besteht eine Aufnahmepflicht, soweit ein entsprechendes Abkommen dies vorsieht.
3 Vorbehalten bleibt die Beistandspflicht nach dem Gesundheitsgesetz. B. Kantonale Spitäler I. Allgemeines

§ 7

Rechtsform, Leistungsangebot und Betriebsstandorte
1 Die kantonalen Spitäler werden unter der Bezeichnung «Luzerner Kantonsspital» und «Luzerner Psychiatrie» in zwei öffentlich-rechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit (im Folgenden Unternehmen genannt) zusammengefasst.
2 Das «Luzerner Kantonsspital» mit Sitz in Luzern bietet Leistungen der Akut- und Rehabilitationsmedizin an. Die «Luzerner Psychiatrie» mit Sitz in St. Urban (Gemeinde Pfaffnau) bietet Leistungen der Psychiatrie an.
3 SR 832.10
4 SRL Nr. 865
3 Der Grosse Rat beschliesst die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Spitalbetriebe durch Dekret.
4 Die Unternehmen können ambulante Leistungen ausserhalb der Spitalbetriebe anbieten.

§ 8

Grundauftrag Die Unternehmen stellen im Rahmen der Leistungsaufträge und -vereinbarungen für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner die Spitalversorgung gemäss § 2 wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sicher. Vorbehalten bleibt die Sicher- stellung der Spitalversorgung durch andere Spitäler gestützt auf § 5.

§ 9

Leistungsaufträge Der Regierungsrat erteilt jedem Unternehmen in Übereinstimmung mit den §§ 1 Unterabsatz a und 2 sowie unter Berücksichtigung der Spitalplanung und der Spital- liste einen mehrjährigen Leistungsauftrag. Dieser umfasst den allgemeinen Auftrag, den Versorgungsauftrag mit den Kernfunktionen der medizinischen Versorgung und die weiteren Leistungen.

§ 10

Leistungsvereinbarungen
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement schliesst mit jedem Unternehmen auf der Grundlage des Leistungsauftrags jährlich eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden insbesondere die zu erbringenden Leistungen und die Preise festgelegt.
2 Kommt zwischen dem Gesundheits- und Sozialdepartement und einem Unterneh- men keine Einigung zustande, setzt der Regierungsrat die Leistungen und die Ein- zelheiten der Leistungserfüllung endgültig fest.

§ 11

Unternehmerische Tätigkeit
1 Die Unternehmen sind in ihrer unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit damit die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere der Grundauftrag gemäss § 8 sowie die Leistungsaufträge und -vereinbarungen nach den §§ 9 und 10, nicht beeinträch- tigt werden.
2 Sie können im Spitalbereich gewerbliche Leistungen an Dritte erbringen, mit Dritten zusammenarbeiten und gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen, ein- zelne Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen.
3 Die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
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5. Lieferung II. Organisation
1. Kantonale Behörden

§ 12

Grosser Rat Der Grosse Rat a. setzt durch Grossratsbeschluss das Dotationskapital der Unternehmen fest, b. beschliesst die Globalbudgets für die Unternehmen, c. genehmigt die Eigentumsübertragung der Spitalbauten an die Unternehmen, d. nimmt die Geschäftsberichte der Unternehmen zur Kenntnis.

§ 13

Regierungsrat Der Regierungsrat a. erteilt den Unternehmen die Leistungsaufträge und entscheidet über allfällige Abänderungen der Leistungsaufträge, b. setzt bei Fehlen einer Leistungsvereinbarung die Leistungen und die Einzel- heiten der Leistungserfüllung fest, c. stellt dem Grossen Rat Antrag zur Festsetzung des Dotationskapitals und zu den Globalbudgets, d. schliesst mit den Unternehmen die Verträge zur Eigentumsübertragung der Spitalbauten ab, e. genehmigt die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenstän- dige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen, f. genehmigt die Jahresrechnungen der Unternehmen, g. wählt den Präsidenten oder die Präsidentin sowie die weiteren Mitglieder der Spitalräte und legt deren Entschädigung fest, h. spricht die Entlastung der Spitalräte aus, i. wählt die Revisionsstelle, j. genehmigt Tarifverträge im Sinn des KVG und setzt bei Fehlen eines Tarif- vertrages die Tarife fest.

§ 14

Gesundheits- und Sozialdepartement Das Gesundheits- und Sozialdepartement a. erarbeitet mit den Spitalräten die Leistungsaufträge und den Antrag zu den Globalbudgets, b. schliesst mit den Unternehmen die Leistungsvereinbarungen ab, c. stellt das Controlling sicher, d. erfüllt alle Aufgaben im Zusammenhang mit den Leistungen, die der Kanton bei den Unternehmen einkauft, soweit die Gesetzgebung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
§ 15 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Es kann eine externe Revisionsstelle oder die Finanzkontrolle gewählt werden.
2 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Spitalräte übergeben der Revisions- stelle alle erforderlichen Unterlagen und erteilen die benötigten Auskünfte, auf Verlangen auch schriftlich.
3 Die Revisionsstelle erstattet dem Regierungsrat Bericht über die Prüfung der Jahresrechnungen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie empfiehlt Abnahme mit oder ohne Einschränkungen oder Rückweisung der Jahresrechnungen.
2. Organe a. Spitalrat

§ 16

Funktion und Aufgaben
1 Jedes Unternehmen verfügt über einen Spitalrat.
2 Der Spitalrat ist das oberste Organ des Unternehmens und verantwortlich für die strategische Unternehmensführung. Der Spitalrat a. wirkt bei der Erarbeitung der Leistungsaufträge mit, b. schliesst mit dem Kanton die Leistungsvereinbarungen ab, c. gibt dem Gesundheits- und Sozialdepartement das Jahresbudget zur Kenntnis, d. unterbreitet dem Gesundheits- und Sozialdepartement den Finanz- und Ent- wicklungsplan zur Abstimmung mit der mittelfristigen Planung des Kantons, e. stellt dem Regierungsrat Antrag zur Höhe und zum Bezug des Dotationskapitals sowie zur Höhe des Globalbudgets, f. erstellt den Geschäftsbericht, g. erlässt die notwendigen Reglemente, wie das Spitalreglement, das Patienten- reglement, das Personalreglement, das Finanzreglement und das Tarifreglement, h. wählt den Direktor oder die Direktorin und übt die Aufsicht über diese aus, i. wählt die Chefärztinnen und -ärzte auf Antrag des Direktors oder der Direktorin, j. entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide des Direktors oder der Direktorin, k. regelt die erstinstanzlichen Entscheidbefugnisse der Organe und Organisations- einheiten des Unternehmens, l. erstattet dem Gesundheits- und Sozialdepartement im Rahmen des Controllings Bericht.
3 Der Spitalrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.
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5. Lieferung
4 Die Reglemente des Spitalrates sind in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern zu veröffentlichen.

§ 17

Zusammensetzung
1 Der Spitalrat besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Wählbar sind Persönlichkeiten mit Erfahrung im Gesundheitswesen, in der Wirtschaft und in der Politik. Ein Mit- glied kann dem Regierungsrat angehören.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3 Der Direktor oder die Direktorin und eine Vertretung des Gesundheits- und Sozialdepartementes nehmen in der Regel an den Sitzungen des Spitalrates mit beratender Stimme teil. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Einzelheiten der Wahl und die Abberufung, durch Verordnung. b. Direktor oder Direktorin

§ 18

Funktion und Aufgaben
1 Jedes Unternehmen verfügt über einen Direktor oder eine Direktorin.
2 Der Direktor oder die Direktorin übernimmt die operative und betriebliche Lei- tung und vertritt das Unternehmen nach aussen. Der Direktor oder die Direktorin a. stellt die Betriebsführung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grund- sätzen sicher, b. schliesst nach Rücksprache mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement Tarif- verträge ab, c. wählt die Co-Chefärztinnen und Co-Chefärzte sowie die Leitenden Ärztinnen und Ärzte, d. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.
3 Im Übrigen richtet sich die Geschäftsführung nach den Reglementen des Spital- rates. III. Betriebsführung und -organisation, Controlling

§ 19

Betriebsführung und -organisation
1 Die Unternehmen sind im Rahmen dieses Gesetzes in ihrer Betriebsführung undorganisation frei.
2 Sie sind nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
§ 20 Controlling
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement begleitet und überwacht im Sinn eines Beteiligungscontrollings die Einhaltung des Grundauftrags gemäss § 8 sowie der Leistungsaufträge und -vereinbarungen nach den §§ 9 und 10. Es wertet die Ergeb- nisse aus und orientiert den Regierungsrat.
2 Die Unternehmen sind verpflichtet, dem Gesundheits- und Sozialdepartement alle erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Die Einzelheiten sind im Leistungs- auftrag zu regeln. IV. Finanzierung

§ 21

Dotationskapital
1 Der Kanton stellt jedem Unternehmen ein Dotationskapital zur Verfügung. Dieses kann aus Bar- und Sacheinlagen bestehen. Es wird zum Zinssatz einer zehnjährigen Bundesanleihe und mit zusätzlichen 25 Basispunkten verzinst.
2 Der Grosse Rat legt fest, wie viel Dotationskapital jedem Unternehmen auf den Zeitpunkt der Verselbständigung in bar zur Verfügung gestellt wird. Bei ausge- wiesenem Bedarf kann der Grosse Rat später weiteres Dotationskapital in bar zur Verfügung stellen. Vorbehalten bleibt § 28 Absatz 3.
3 Die Unternehmen können die Bareinlage ganz oder teilweise beziehen.

§ 22

Finanzierung der Leistungen Die Unternehmen finanzieren ihre Leistungen namentlich mit a. den Vergütungen der Patientinnen und Patienten, der Versicherer sowie anderer Kantone, b. den Einnahmen aus Dienstleistungen für Dritte, c. Eigenleistungen, d. Fremdmitteln, e. ihrem Globalbudget.

§ 23

Tarife
1 Die Leistungen der Unternehmen an Patientinnen und Patienten sowie an Dritte sind kostenpflichtig.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts.
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101
102 Gesetzessammlung
5. Lieferung

§ 24

Globalbudget
1 Für die Sicherstellung der Spitalversorgung gemäss § 8 spricht der Grosse Rat im Rahmen des Staatsvoranschlags für jedes Unternehmen ein Globalbuget. Dieses ist nicht in Leistungsgruppen gegliedert. Bei seiner Bemessung sind die Leistungsauf- träge, die Leistungsvereinbarungen und die Leistungen Dritter zu berücksichtigen. Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über die Leistungs- und Berech- nungsgrundlagen der beantragen Globalbudgets.
2 Übertreffen die Einnahmen gemäss § 22 die Kosten, fällt der Betriebsgewinn an das Unternehmen. Es hat daraus angemessene Reserven zu bilden. Betriebsverluste sind vorzutragen. V. Finanzhaushalt und Rechnungsführung

§ 25

Finanzhaushalt Der Finanzhaushalt ist nach anerkannten Grundsätzen zu führen. Die Einzelheiten sind im Finanzreglement zu regeln.

§ 26

Finanz- und Entwicklungsplan
1 Jedes Unternehmen erstellt einen Finanz- und Entwicklungsplan. Dieser umfasst alle Bereiche, die in die Jahresrechnung aufgenommen werden, und gibt Auskunft über die mittelfristige Entwicklung der Leistungen und Ressourcen. Der Finanz- und Entwicklungsplan ist jährlich zu aktualisieren.
2 Die Unternehmen bringen dem Gesundheits- und Sozialdepartement ihre Finanz- und Entwicklungspläne rechtzeitig zur Kenntnis. Diese dienen als Grundlage für den Integrierten Finanz- und Aufgabenplan des Kantons.

§ 27

Geschäftsbericht
1 Die Unternehmen erstellen für jedes Jahr einen Geschäftsbericht mit Jahresrech- nung und Jahresbericht.
2 Die Jahresrechnung umfasst a. die Bilanz, b. die Erfolgsrechnung, c. die Mittelflussrechnung, d. einen Bericht über den Geschäftsverlauf, e. einen Anhang, bestehend aus den Rechnungslegungsgrundsätzen und zusätz- lichen Erläuterungen.
VI. Spitalbauten und Betriebseinrichtungen

§ 28

Spitalbauten
1 Der Kanton bleibt Eigentümer der Spitalbauten. Er stellt sie den Unternehmen gegen Bezahlung eines angemessenen Mietzinses zur Verfügung.
2 Er erstellt im Rahmen der verfügbaren Kredite und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Finanzkompetenzen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und führt die notwendigen Unterhaltsarbeiten durch. Die Unternehmen haben ein Antragsrecht.
3 Der Regierungsrat kann den Unternehmen die Spitalbauten als Sacheinlage im Sinn von § 21 Absatz 1 zu Eigentum übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des Grossen Rates. In diesem Fall sind Neu-, Um- und Erweiterungs- bauten sowie die notwendigen Unterhaltsarbeiten Sache der Unternehmen.

§ 29

Betriebseinrichtungen
1 Die Betriebseinrichtungen der heutigen Spitäler gehen mit dem Inkrafttreten die- ses Gesetzes als Sacheinlage im Sinn von § 21 Absatz 1 in das Eigentum der Unter- nehmen über.
2 Ersatz- und Neuinvestitionen sowie der Unterhalt der Betriebseinrichtungen sind Sache der Unternehmen. VII. Personal

§ 30

1 Für das Personal der Unternehmen gilt das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001
5 mit Ausnahme der §§ 3, 42, 43 und 69. Die §§ 31–36 und 60 sind sinngemäss anwendbar.
2 Soweit das Personalgesetz
5 gilt, kann der Spitalrat in einem Personalreglement aus betrieblichen Gründen hinsichtlich des Besoldungsanspruchs, der Arbeitszeit, der Ferien, der beruflichen Vorsorge sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses da- von abweichen. Er kann in besonderen Fällen die Begründung des Arbeitsverhält- nisses mit zivilrechtlichem Vertrag vorsehen.
3 Das zuständige Organ kann den Kaderärztinnen und -ärzten bewilligen, in ange- messenem Umfang im Namen und auf Rechnung des Unternehmens privatärztlich tätig zu sein.
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5 SRL Nr. 51
104 Gesetzessammlung
5. Lieferung VIII. Rechtsbeziehungen, Haftung und Rechtsschutz

§ 31

Allgemeines
1 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Unternehmen und Dritten richten sich nach der Gesundheits- und Spitalgesetzgebung.
2 Kann der Gesundheits- und Spitalgesetzgebung keine Regelung entnommen wer- den, sind die Bestimmungen des Privatrechts anzuwenden.

§ 32

Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten
1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Patientinnen und Patienten und den Unter- nehmen ist öffentlich-rechtlich.
2 Die Unternehmen sorgen für einen hinreichenden Schutz der Patientenrechte. Namentlich sind die Aufklärungspflicht, das Selbstbestimmungsrecht und das Einsichtsrecht in die eigene Krankengeschichte zu beachten. Die Unternehmen regeln die Rechte und Pflichten ihrer Patientinnen und Patienten in ihren Patienten- reglementen.
3 Unheilbar kranke und sterbende Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege.
4 Die Patientinnen und Patienten tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum guten Verlauf ihrer Behandlung bei. Insbesondere erteilen sie dem Spitalarzt oder der Spitalärztin möglichst vollständige Auskunft über ihren Gesundheitszustand und befolgen die Anordnungen, in die sie eingewilligt haben.

§ 33

Haftung
1 Die Haftung der Unternehmen und ihres Personals richtet sich nach dem Haftungs- gesetz vom 13. September 1988
6 . Dabei sind Forderungen nach Schadenersatz und Rückgriff aus rechtswidriger Schädigung von Patientinnen und Patienten innert fünf Jahren geltend zu machen.
2 Die Unternehmen haften für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen. Sie schliessen entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken eine Haftpflichtversicherung ab.
3 Die Mitglieder des Spitalrates haften dem Unternehmen für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Ansprüche sind vom Regierungsrat im Klageverfahren gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
7 geltend zu machen.
6 SRL Nr. 23
7 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
§ 34 Rechtsschutz
1 Entscheide des Direktors oder der Direktorin können beim Spitalrat mit Verwal- tungsbeschwerde angefochten werden.
2 Entscheide des Spitalrates können beim Verwaltungsgericht mit Verwaltungs- gerichtsbeschwerde angefochten werden.
3 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. C. Schlussbestimmungen

§ 35

Ergänzendes Recht Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Globalbuget enthält, gelten die

§§ 1, 3, 7–10, 12 und 14–33 des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 1996

8 sinn- gemäss.

§ 36

Übergangsregelungen
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes a. führen die Unternehmen die Betriebe weiter, b. gehen die Rechte und Pflichten des Kantons in Bezug auf die kantonalen Spitäler auf die jeweiligen Unternehmen über; vorbehalten bleibt das Eigentum an den Spitalbauten gemäss § 28 Absatz 1.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes legt der Regierungsrat für jedes Unternehmen eine Eröffnungsbilanz fest und wählt die Spitalräte.
3 Über Verwaltungsbeschwerden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, entscheidet der jeweils zuständige Spitalrat.

§ 37

Aufhebung von Bestimmungen Die §§ 62–66 sowie 74 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981
9 werden auf- gehoben.

§ 38

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden gemäss Anhang geändert: a. Personalgesetz vom 26. Juni 2001
10 , b. Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977
11 .
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8 SRL Nr. 601
9 SRL Nr. 800
10 SRL Nr. 51
11 SRL Nr. 600
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5. Lieferung

§ 39

Weitergeltendes Recht Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Regle- mente, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

§ 40

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
12
2 Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
13 Luzern, 11. September 2006 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Guido Müller Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12 Der Regierungsrat beschloss am 5. Juni 2007, die §§ 5, 7 Absatz 3, 9, 10, 12 Unterabsätze a und b,
13 Unterabsätze a–c, g, i und j, 14, 15 Absatz 1, 16 Absätze 2a–e, g, h und k sowie Absätze 3 und
4, 17, 18 Absätze 2a und d, 21, 24 Absatz 1, 26, 33 Absatz 3, 35 und 36 Absatz 2 des Spital- gesetzes auf den 1. Juli 2007 in Kraft zu setzen. Die übrigen Bestimmungen setzte der Regierungsrat auf den 1. Januar 2008 in Kraft (K 2007 1622).
13 Das Spitalgesetz wurde in der Volksabstimmung vom 26. November 2006 angenommen (K 2006 2875).
Anhang Änderung von Erlassen im Zusammenhang mit dem Spitalgesetz a. Personalgesetz Das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom
26. Juni 2001
14 wird wie folgt geändert:

§ 1

Absatz 6
6 Besondere rechtsetzende Bestimmungen über das öffentlich-rechtliche Arbeits- verhältnis, insbesondere jene des Spitalrechts und des Bildungsrechts, bleiben vor- behalten. b. Finanzhaushaltgesetz Das Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977
15 wird wie folgt geändert:

§ 1

Absatz 3
3 Das Luzerner Kantonsspital, die Luzerner Psychiatrie, die Ausgleichskasse Luzern, die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern, die Luzerner Familienausgleichs- kasse für Selbständigerwerbende, die Gebäudeversicherung und die Arbeitslosen- kasse des Kantons Luzern sind dem Gesetz nicht unterstellt.
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14 SRL Nr. 51
15 SRL Nr. 600
108 Gesetzessammlung
5. Lieferung Gesetz über die Anpassung der kantonalen Rechtssätze an den Grundsatz der Organisationsfreiheit der Gemeinden vom 19. März 2007* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. September 2006
1 , beschliesst: I.
1. Bürgerrechtsgesetz Das Bürgerrechtsgesetz vom 21. November 1994
2 wird wie folgt geändert:

§ 11

Absatz 1
1 Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen.

§ 14

Absatz 3
3 Die Gemeinde kann von der Zustimmung eines Elternteils gemäss Absatz 2 ab- sehen, wenn es die Verhältnisse erfordern.

§ 16

Absätze 1 und 2
1 Für schweizerische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen wird das Bürgerrecht mit Rechtskraft des Einbürgerungsentscheids der Gemeinde wirksam. *K 2007 740 und G 2007 108
1 GR 2007 28
2 SRL Nr. 2
2 Haben sie nach der Einbürgerung nebst dem erworbenen luzernischen Gemeinde- bürgerrecht mehr als ein weiteres ausserkantonales Gemeindebürgerrecht und weisen sie innert 30 Tagen nicht nach, dass sie ein Gesuch um Verzicht auf die über- zähligen ausserkantonalen Gemeindebürgerrechte eingereicht haben, wird das erworbene luzernische Gemeindebürgerrecht nicht wirksam. Der Nachweis ist der Gemeinde, deren Bürgerrecht erworben wurde, zu erbringen.

§ 17

Veröffentlichung Die Gemeinde macht die Namen der Personen bekannt, denen das Gemeinde- bürgerrecht erteilt oder zugesichert worden ist.

§ 19

Absatz 2
2 Personen, die nach Absatz 1b luzernische Gemeindebürgerrechte verlieren, können innert 30 Tagen erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wollen. Die Erklärung ist gegenüber dieser Gemeinde abzugeben.

§ 20

Absatz 2
2 Personen, die nach Absatz 1b luzernische Gemeindebürgerrechte verlieren, können innert 30 Tagen erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wollen. Die Erklärung ist gegenüber dieser Gemeinde abzugeben.

§ 27

Absatz 2
2 Die Höhe der Einbürgerungstaxe wird von der Korporationsgemeinde festgelegt.

§ 28

Absätze 1 und 2
1 Die Korporationsgemeinde führt das Verzeichnis der Korporationsbürger undbürgerinnen.
2 Die Einwohnergemeinde macht der Korporationsgemeinde auf Anfrage die nötigen Angaben zur Führung des Bürgerverzeichnisses.
2. Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Das Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmass- nahmen im Ausländerrecht vom 1. Dezember 1948
3 wird wie folgt geändert:
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3 SRL Nr. 5
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5. Lieferung

§ 4

Absätze 3 und 4
3 Dagegen müssen die in ihre Heimatgemeinde zurückkehrenden Bürger die Aus- weisschriften bei der Gemeinde hinterlegen.
4 Bürger, die sich während der Dauer ihrer Niederlassung in der Heimatgemeinde Ausweisschriften ausstellen liessen, haben diese bei der Gemeinde zu hinterlegen, sobald sie diese nicht mehr benötigen.

§ 5

Aufenthalt Wer in einer Gemeinde vorübergehend verweilen will, ohne Niedergelassener gemäss § 3 zu sein, gilt als Aufenthalter. Als solcher bedarf er einer Aufenthalts- bewilligung der Gemeinde, falls er nicht Bürger dieser Gemeinde ist. Aufenthalter müssen sich innert zehn Tagen bei der Gemeinde anmelden und den Ausweis hinter- legen, dass sie ihre Niederlassung gesetzlich geregelt haben.

§ 6

Zuständigkeit
1 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes regelt, ist die für Niederlassung und Aufenthalt zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
2 Für die Gewährung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an Ausländer ist das kantonale Amt für Migration zuständig.

§ 7

Absatz 3
3 Ausländer, die sich bei Privaten oder in Ferienhäusern aufhalten, sind verpflichtet, sich innert zehn Tagen unter Vorweisung gültiger Ausweispapiere bei der Gemeinde zu melden.

§ 8

Absätze 1 und 2
1 Arbeitnehmer, die in einer Gemeinde arbeiten und sich aufhalten, das Wochenende und die sonstige gesetzliche Ruhezeit jedoch regelmässig an ihrem Wohnsitz im ge- meinsamen Haushalt ihrer Eltern oder ihrer Familien verbringen, können anstelle des Heimatscheines den Ausweis hinterlegen, dass sie in einer andern Gemeinde niedergelassen sind. Dieser Ausweis ist innert Monatsfrist bei der Gemeinde des Arbeitsortes einzulegen.
2 Wer in einer Gemeinde, in welcher er nicht Bürger ist und auch nicht wohnt, einen selbständigen Beruf oder ein Gewerbe (mit Ausnahme des Reisendengewerbes) betreibt, hat innert Monatsfrist bei der Gemeinde den Nachweis zu erbringen, dass er in einer andern Gemeinde niedergelassen ist.
§ 10 Absatz 1
1 Die Gemeinde stellt für die Einlage der Ausweisschriften den Schriftenempfangs- schein aus. Dieser gilt, sofern ihn die Gemeinde nicht binnen Monatsfrist widerruft, als Ausweis über die erfolgte gesetzliche Regelung der Niederlassung und soll fol- gende Angaben enthalten: Tag der Ausstellung, Name und Vorname, Geburtsdatum, Familienstand, Heimatort, genaue Wohnortsangabe, Bezeichnung und eventuelle Gültigkeitsdauer der Ausweispapiere und Höhe der erhobenen Gebühr.

§ 12

Absatz 1
1 Die Gemeinden verwahren die Schriften und führen über deren Ein- und Aus- gang und über die ausgestellten Schriftenempfangsscheine genaue chronologische und alphabetische Kontrolle nach einheitlichen, vom Regierungsrat festgelegten Formularen.

§ 13

Einwohnerkontrolle Die Gemeinden haben zudem eine Einwohnerkontrolle in Karteiform zu führen. Sie soll neben den Personalien auch die Staats- und Konfessionszugehörigkeit, den Tag der Anmeldung, den früheren Wohnort, das Datum des Wegzuges und die Angabe des neuen Wohnortes enthalten.

§ 16

Kontrollpflicht der Gemeinden Die Gemeinden haben die Ausweisschriften jener Personen, die sie nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen, einzufordern. Sie sind verantwortlich, dass die Bestimmungen über die Schriftenabgabe eingehalten werden.

§ 18

Absatz 2
2 Die Gemeinde hat die Geldbussen und die Wegweisung durch schriftliches Erkenntnis auszusprechen. Die Busse fällt in die Polizeikasse der Gemeinde.

§ 20

Absatz 2
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist insbesondere berechtigt, die Kontrollen und Ausweisschriften zur Einsicht sowie Kontrollauszüge zu verlangen und durch seine Organe die vorschriftsgemässe Führung der Kontrolle prüfen zu lassen. Die Regierungsstatthalter haben bei der ordentlichen Untersuchung der Gemeinden die Führung dieser Kontrollen zu prüfen und über Mängel dem Justiz- und Sicherheits- departement einen schriftlichen Bericht einzureichen.
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112 Gesetzessammlung
5. Lieferung
3. Stimmrechtsgesetz Das Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988
4 wird wie folgt geändert: Titel vor

§ 1

I. Allgemeines

§ 3a

(neu) Zuständigkeit Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Stimmrechtswesen zuständige Stelle der Gemeinde der Ge- meinderat.

§ 9

Stimmregisterführer
1 Stimmregisterführer ist der Gemeindeschreiber oder eine von der Gemeinde be- zeichnete Fachperson der Gemeindeverwaltung.
2 Die Gemeinde regelt die Stellvertretung.

§ 21

Absätze 3 und 4
3 Im Übrigen erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen bei Wahlen, Abstimmun- gen und Volksbegehren der Gemeinden durch öffentlichen Anschlag, Mitteilung an die Stimmberechtigten oder Veröffentlichung in einem von der Gemeinde bezeich- neten Publikationsorgan. Die Gemeinde gibt die Form der Bekanntmachung zum Voraus öffentlich bekannt.
4 Bei Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Gemeindeverbände erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Kantonsblatt oder nach Absatz 3 durch die Verbandsgemeinden.

§ 22

Information vor Gemeindeabstimmungen
1 Bei Gemeindeabstimmungen sind die Stimmberechtigten befugt, während zweier Wochen vor dem Abstimmungstag die der Abstimmungsvorlage zugrunde liegenden Akten (Pläne, Gutachten, Verträge und dergleichen) einzusehen, soweit die Wah- rung des Amtsgeheimnisses es zulässt.
2 Um die Bevölkerung der Gemeinde über Gemeindegeschäfte zu informieren, kann die Gemeinde Orientierungsversammlungen abhalten.
4 SRL Nr. 10
§ 24 Absatz 2
2 Spätestens am 16. Tag vor dem Abstimmungstag geben die Gemeinden zusätzlich die Urnenzeiten und Urnenlokale oder den Ort und Beginn der Gemeindever- sammlung bekannt.

§ 25

Absatz 1
1 Wer eine Wahl- oder Abstimmungsanordnung erlässt, sorgt für ihre rechtzeitige Veröffentlichung. Die Gemeinden haben die vom Regierungsrat oder Justiz- und Sicherheitsdepartement angeordneten Veröffentlichungen vorzunehmen.

§ 29

Absätze 1b und 4
1 Einzureichen sind die Wahlvorschläge b. für Gemeindewahlen bei der Gemeindekanzlei oder der von der Gemeinde bezeichneten Stelle.
4 Die Einreichungsstelle vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Zeitpunkt des Eintreffens und bestätigt ihn dem Absender oder Überbringer.

§ 36

Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben die Gemeinden die vom Justiz- und Sicherheitsdepartement gelieferten Abstimmungs- und Wahlunterlagen den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen.

§ 37

Absatz 4
4 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement liefert den Gemeinden auf Kosten des Kantons die Abstimmungs- und Wahlunterlagen. Die Gemeinden haben diese den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen.

§ 39

Absatz 2
2 Die Gemeinden haben die vom Vorstand gelieferten Abstimmungs- und Wahl- unterlagen den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen.

§ 42

Absatz 2
2 Die Gemeinde kann die Bildung mehrerer Urnenkreise beschliessen.

§ 43

Absätze 2 und 3
2 Das amtierende Urnenbüro besteht bei der Ermittlung der Ergebnisse aus einem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern, die jeweils von der Gemeinde auf- geboten werden. Personen, die als Kandidaten an einer Wahl beteiligt sind, dürfen bei der Ermittlung der Ergebnisse nicht mitwirken.
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114 Gesetzessammlung
5. Lieferung
3 Die Gemeinde kann für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse zusätzliches Personal einsetzen, das dem Urnenbüro nicht angehört.

§ 44

Absatz 1
1 Die Gemeinde bestimmt die Zahl der Urnenbüropräsidenten und der Urnenbüro- mitglieder. Sie ernennt die Urnenbüropräsidenten aus den Urnenbüromitgliedern und regelt den Amtsantritt des Urnenbüros.

§ 47

Absätze 1 und 4
1 Die Gemeinden bestimmen die Urnenöffnungszeiten und machen sie öffentlich bekannt.
4 Die Gemeinden haben zusätzlich zum Abstimmungstag eine vorzeitige Stimm- abgabe an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag zu er- möglichen, entweder an einer Vorurne oder brieflich bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle.

§ 56

Absatz 1
1 Der Stimmende übergibt dem Urnenbüro seinen Stimmrechtsausweis, den er von der Gemeinde erhalten hat.

§ 62

Absatz 1
1 Die Gemeinde macht die Stimmberechtigten in geeigneter Form auf das Verfahren der brieflichen Stimmabgabe aufmerksam.

§ 82

Absatz 3
3 Bei kantonalen Abstimmungen und wichtigen kantonalen Wahlen gibt es möglichst rasch die provisorischen Abstimmungs- und Wahlergebnisse bekannt. Die Gemein- den erstatten ihm die dafür verlangten Meldungen.

§ 82a

Absätze 1 und 2
1 Der Regierungsrat und die Gemeinden können statistische Erhebungen über Wahlen und Abstimmungen anordnen.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinden in ausgewählten Gemein- den die Trennung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen vorsehen.

§ 83

Absatz 4
4 Im Übrigen hat die Gemeinde die Verbale sowie die eingelegten Stimm- und Wahl- zettel bis zur rechtsverbindlichen Feststellung des Wahl- oder Abstimmungsergeb- nisses, mindestens aber während zweier Monate, aufzubewahren, soweit nicht der
Regierungsrat oder das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Weiterleitung oder die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist anordnet.

§ 87

Absatz 4
4 Bei Gemeindewahlen, die der Genehmigung des Justiz- und Sicherheitsdepartemen- tes oder des Regierungsrates bedürfen, übermittelt die Gemeinde dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sofort ein Doppel der Wahlvorschläge und des Protokolls.

§ 97

Absatz 2
2 Die bereinigten Wahllisten sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Hiefür ist bei kantonalen Wahlen das Justiz- und Sicherheitsdepartement und bei Gemeinde- wahlen die Gemeinde zuständig.

§ 101

Protokoll Die Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der Gemeindeversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und zu dokumentieren.

§ 115

Absatz 3
3 Die Stimmberechtigten können die Protokolle der Gemeindeversammlung jeder- zeit bei der Gemeinde einsehen.

§ 123

Absätze 1 und 2
1 Die Stimmberechtigten können der Gemeinde bis spätestens am 2. Tag vor der Gemeindeversammlung Wahlvorschläge einreichen.
2 Die Gemeinde erstellt aufgrund der Wahlvorschläge eine Kandidatenliste und lässt sie an der Gemeindeversammlung austeilen.

§ 125

Unterabsatz d Ein Fünftel der Teilnehmer kann verlangen, dass bestimmte Wahlgänge an der Ge- meindeversammlung nach folgenden Vorschriften geheim durchgeführt werden: d. Kandidaten, die vor der Gemeindeversammlung bei der Gemeinde vorgeschla- gen wurden, sind auf dem Wahlzettel aufgeführt.

§ 135

Absätze 1, 2b, 3 und 4
1 Vor Beginn der Unterschriftensammlung, ausgenommen bei Volksreferenden, ist der Entwurf der Unterschriftenliste der zuständigen Stelle zur Vorprüfung einzu- reichen.
2 Zuständig für die Vorprüfung sind b. in den Gemeinden die von der Gemeinde bezeichnete Stelle,
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116 Gesetzessammlung
5. Lieferung
3 Die zuständigen Stellen stellen durch Entscheid fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formvorschriften (§§ 128–132) entspricht.
4 Sie lassen die formrichtigen Unterschriftenlisten amtlich datieren und veröffent- lichen Titel und Text des Volksbegehrens sowie den Ablauf der Sammlungsfrist.

§ 140

Absatz 2b
2 Einreichungsstellen sind b. für die Gemeinde die Gemeindekanzlei oder die von der Gemeinde bezeichnete Stelle,

§ 141

Absatz 3
3 Der Erwahrungsentscheid ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften anzugeben ist, bei Volksbegehren im Kanton und in Gemeindeverbänden aufgeteilt nach Gemeinden.

§ 152

Absatz 2
2 Die gleiche Befugnis steht der Gemeinde gegen die Präsidenten und Mitglieder der Urnenbüros zu.
4. Publikationsgesetz Das Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom
20. März 1984
5 wird wie folgt geändert:

§ 17

Absatz 1
1 Die Staatskanzlei, das Staatsarchiv und die Gemeinden legen das Luzerner Kan- tonsblatt und dessen Beilagen zur Einsicht auf. Die Gemeinden bewahren das Luzerner Kantonsblatt und dessen Beilagen während mindestens zehn Jahren auf.
5. Geoinformationsgesetz Das Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinforma- tionsgesetz) vom 8. September 2003
6 wird wie folgt geändert:
5 SRL Nr. 27
6 SRL Nr. 29
§ 6a (neu) Zuständige Stelle der Gemeinde Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

§ 26

Absätze 2 und 3
2 Für Verträge über Grenzbereinigungen zwischen den Gemeinden sind diese zu- ständig. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind anzuhören.
3 Die entsprechenden Beschlüsse der Gemeinden können innert 20 Tagen seit Beschlussfassung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
6. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
7 wird wie folgt geändert:

§ 142

Absatz 1a und b
1 Mit Verwaltungsbeschwerde können angefochten werden: Unterabsatz a wird aufgehoben. b. Entscheide von Verwaltungsinstanzen von Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen (§ 6 Abs. 1b–d) sowie von unteren Instanzen der kantonalen Verwaltung, ausgenommen die Departemente (§ 6 Abs. 1a): beim sachlich zuständigen Departement;
7. Personalgesetz Das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom
26. Juni 2001
8 wird wie folgt geändert:

§ 66

Unterabsatz d Zuständig für die Wahl sowie für die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeits- verhältnisses ist unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen:
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7 SRL Nr. 40
8 SRL Nr. 51
118 Gesetzessammlung
5. Lieferung d. die Schulpflege oder ein anderes von der Gemeinde bestimmtes Organ für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste an den öffentlichen Schulen der Gemeinden, die Schulkommissionen beziehungsweise andere vom Regierungsrat bezeichnete Organe für die Lehrpersonen der öffentlichen Schu- len des Kantons.
8. Gemeindegesetz Das Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004
9 wird wie folgt geändert:

§ 17

Absatz 2
2 Der Gemeinderat entwickelt die politische Planung und ist verantwortlich für die Vorbereitung der Wahlen und Sachgeschäfte der Stimmberechtigten, informiert diese periodisch in angemessener Weise über seine Tätigkeit und schlägt die erfor- derlichen Steuerungsmassnahmen vor.

§ 101

Einleitungssatz Die Gemeinde reicht dem Regierungsstatthalter oder der Regierungsstatthalterin folgende Unterlagen ein:
9. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November
2000
10 wird wie folgt geändert:

§ 26

Absatz 1
1 Gegen Entscheide der Gemeinde oder der Zentralschweizer BVG- und Stiftungs- aufsicht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Obergericht zulässig. Dem Obergericht steht auch die Ermessenkontrolle zu.

§ 79

Absatz 3
3 Das dritte Mitglied wird von Fall zu Fall von jener Gemeinde ernannt, in der das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück liegt.
9 SRL Nr. 150
10 SRL Nr. 200
10. Gesetz über die Betreuung Erwachsener Das Gesetz über die Betreuung Erwachsener vom 10. März 1981
11 wird wie folgt geändert:

§ 1

Zuständigkeit und Anordnung
1 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die im Betreuungsrecht zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
2 Die Betreuung mündiger Personen kann angeordnet werden, wenn diese infolge Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Alkoholismus, anderer Suchterkrankungen oder Verwahrlosung einer persönlichen Hilfe bedürfen.
3 Die Anordnung der Betreuung erfolgt am Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, am Aufenthaltsort der betroffenen Person.

§ 2

Absatz 1
1 Die Gemeinde überträgt die Betreuung einer geeigneten Person, Amts- oder Für- sorgestelle.

§ 3

Absätze 3 und 4
3 Die Betreuungsorgane haben der Gemeinde mindestens jährlich einmal Bericht zu erstatten.
4 Die Betreuungsorgane können bei der Gemeinde weiterführende Massnahmen beantragen.

§ 4

Absatz 1
1 Die Gemeinde kann den betreuten Personen für ihr Verhalten Weisungen erteilen, insbesondere sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder nicht aufzuhalten, eine bestimmte Unterkunft zu beziehen, bei einem bestimmten Arbeitgeber zu arbeiten, sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu enthalten, sich ärztlich untersuchen und behandeln zu lassen.

§ 5

Absatz 1a
1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in Betreuungssachen innert 10 Tagen Verwaltungsbeschwerde einreichen: a. gegen Entscheide der Gemeinde beim Regierungsstatthalter,
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11 SRL Nr. 209
120 Gesetzessammlung
5. Lieferung
11. Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
12 Das Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grund- stücken durch Personen im Ausland vom 14. September 1987 wird wie folgt geändert:

§ 1

Unterabsatz h Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und die dazugehörende Verordnung (BewV) vollziehen: h. der Gemeinderat. Eine abweichende Regelung in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde bleibt vorbehalten.

§ 4

Absatz 3
3 Vor seinem Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung holt der Regierungs- statthalter die Stellungnahme der Gemeinde ein.

§ 7

Gemeinde
1 Die Gemeinde nimmt zu Bewilligungsgesuchen Stellung (§ 4 Abs. 3).
2 Sie äussert sich insbesondere über das Vorhandensein aussergewöhnlich enger, schutzwürdiger Beziehungen des Erwerbers zur Gemeinde (§ 8 Unterabs. b).
3 Der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, steht das Beschwerderecht gemäss Art. 20 Abs. 2c BewG zu.
12. Grundbuch-Gesetz Das Grundbuch-Gesetz vom 14. Juli 1930
13 wird wie folgt geändert:

§ 20

Absatz 1
1 Die Kosten der Bereinigung der dinglichen Rechte und der Einführung des Grund- buches sind, soweit damit die Grundeigentümer belastet werden, von der Gemeinde, spätestens nachdem das Grundbuch für die Gemeinde in Kraft gesetzt ist, einzu- ziehen.
12 SRL Nr. 218
13 SRL Nr. 225
§ 28 Absatz 1
1 Die Grundbuchämter sind verpflichtet, den Gemeinden kostenlos die für die Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben erforderlichen Mitteilungen über den Grundstückverkehr und die Grundbucheintragungen zu machen.
13. Beurkundungsgesetz Das Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz) vom
18. September 1973
14 wird wie folgt geändert:

§ 10

Unterabsatz c Beglaubigungsbeamte sind: c. die im Amte stehenden Gemeindeschreiber und die von der Gemeinde bezeich- neten Angestellten der Gemeindeverwaltung.

§ 11

Unterabsatz b Protestbeamte sind: b. die im Amte stehenden Gemeindeschreiber und die von der Gemeinde bezeich- neten Angestellten der Gemeindeverwaltung.
14. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom
22. Oktober 1996
15 wird wie folgt geändert:

§ 11

Wahl des Betreibungsbeamten
1 Die Gemeinde des Betreibungskreises wählt den Betreibungsbeamten und seinen Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Die Neuwahl erfolgt jeweils im gleichen Jahr wie jene der Gemeinderäte. Amtsantritt ist der 1. September nach der Wahl.
2 Besteht ein Betreibungskreis aus zwei oder mehr Gemeinden, erfolgt die Wahl durch die Versammlung der jeweiligen Gemeinderäte, welche vom Präsidenten der bevölkerungsreichsten Gemeinde geleitet wird. Eine abweichende Regelung der Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen bleibt vorbehalten.
23. Juni 2007
121
14 SRL Nr. 255
15 SRL Nr. 290
122 Gesetzessammlung
5. Lieferung
15. Übertretungsstrafgesetz Das Übertretungsstrafgesetz vom 14. September 1976
16 wird wie folgt geändert:

§ 4

Absatz 3
3 Die Strafverfolgung wird im ordentlichen Verfahren durchgeführt. Sie erfolgt jedoch nur auf Anzeige der Gemeinde.
16. Gesetz über die Strafprozessordnung Das Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957
17 wird wie folgt geändert:

§ 35

Absatz 3
3 Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Ziff. 2 StGB sind auch die Gemeinden und das Gesundheits- und Sozialdepartement antragsberechtigt.
17. Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler Das Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März 1960
18 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 1
1 Kulturdenkmäler von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, histori- schem oder heimatkundlichem Wert, die besonders schutzwürdig sind, werden in das kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen. Über die Eintragung entscheidet das Bildungs- und Kulturdepartement auf den Antrag der Denkmalkommission und nach Anhörung der Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Denkmal befindet. Den Gemeinden steht das Recht zu, von sich aus beim Bildungs- und Kulturdepartement die Aufnahme von Kulturdenkmälern ins Denkmalverzeichnis zu beantragen.

§ 3

Absatz 2
2 Die Gemeinden können derartige vorsorgliche Massnahmen beim Bildungs- und Kulturdepartement beantragen oder sie in ausserordentlich dringenden Fällen unter Meldung an das Bildungs- und Kulturdepartement selber treffen.
16 SRL Nr. 300
17 SRL Nr. 305
18 SRL Nr. 595
§ 5 Absatz 3
3 Unter Denkmalschutz gestellte Bauten und Anlagen des Staates und der Gemein- den können, wenn ihre besondere Bedeutung es rechtfertigt, der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Regierungsrates oder, bei den einer Gemeinde gehörenden Objekten, der Gemeinde.

§ 13

Absatz 2
2 Der Finder oder Entdecker hat den Fund unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, die den Kantonsarchäologen benachrichtigt.

§ 14

Absatz 1
1 Stösst man bei Bau- und Grabarbeiten auf Bodenaltertümer, so haben Entdecker, Bauherr, Bauleiter und Unternehmer sofort die Gemeinde und diese den Kantons- archäologen zu benachrichtigen.

§ 18

Unterabsatz c Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig: c. die Gemeinderäte, sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben.

§ 19

1. Gemeinden Die Gemeinden haben neben den Aufgaben und Befugnissen gemäss den §§ 2, 3, 5 und 13 die Pflicht, beim Vollzug dieses Gesetzes mitzuwirken, indem sie Verhältnisse und Vorgänge, die Massnahmen zum Schutz von Kulturdenkmälern als notwendig erscheinen lassen, sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz unverzüglich dem Bildungs- und Kulturdepartement zur Kenntnis bringen.
18. Steuergesetz Das Steuergesetz vom 22. November 1999
19 wird wie folgt geändert:

§ 7

Absätze 1 sowie 3 (neu)
1 Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, ein Gemeindesteueramt, eine andere Verwaltungsstelle oder eine Kommission bezeichnen.
23. Juni 2007
123
19 SRL Nr. 620
124 Gesetzessammlung
5. Lieferung
3 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Steuerwesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

§ 125

Absatz 2
2 Die Steuerverwaltung kann Gemeinden auf deren Gesuch die Kompetenz zur Ver- anlagung von natürlichen Personen generell oder beschränkt auf einzelne Personen- kategorien übertragen. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen in der Ver- ordnung.

§ 160

Absatz 3
3 Die Gemeinden erteilen gegen eine vom Regierungsrat festgelegte Gebühr Aus- kunft über Einkommen und Vermögen oder Gewinn und Kapital gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung oder gemäss letzter Steuererklärung. Ausnahmsweise können auch Auskünfte über frühere Veranlagungen erteilt werden.
19. Schatzungsgesetz Das Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schat- zungsgesetz) vom 27. Juni 1961
20 wird wie folgt geändert:

§ 2a

(neu) Zuständigkeit in den Gemeinden Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Schatzungswesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

§ 30

Absatz 2
2 Die Schatzungen werden unter Vorbehalt von Absatz 3 durch Kommissionen oder Einzelschätzer vorgenommen, die vom Regierungsrat für die Amtsdauer der administrativen Behörden gewählt werden. Die Gemeinde wählt Sachverständige, die bei den Schatzungen mitwirken; wählbar sind auch Mitglieder des Gemeinde- rates.

§ 32

Absatz 1
1 Örtlich zuständig sind die Gemeinde und die Schatzungsbehörden des Schatzungs- kreises, in welchen der Schatzungsgegenstand gelegen ist.
20 SRL Nr. 626
§ 33 Absatz 1
1 Parteien sind bei der Katasterschatzung der Eigentümer, der Nutzniesser und, soweit sie Einsprache oder Beschwerde erheben, die Gemeinde und die Steuer- verwaltung.

§ 36

Meldung der Revisionsgründe
1 Der Eigentümer hat den Eintritt eines Revisionsgrundes nach § 9 der Gemeinde zu melden, welche die Anzeige mit ihrem Bericht an das Schatzungsamt weiterleitet.
2 Wenn die Gemeinde einen Revisionsgrund feststellt, hat sie ihn von Amtes wegen dem Schatzungsamt zu melden.
3 Die Gemeinde prüft alljährlich, ob alle erforderlichen Revisionsschatzungen durchgeführt wurden, und erstattet hierüber dem Schatzungsamt Bericht.

§ 45

Absätze 1 und 3
1 Die Gemeinde ist zuständig für die Aufteilung des Katasterwertes zuhanden des Grundbuchamtes bei Teilverkauf oder Zerstückelung eines Grundstücks gemäss Artikel 833 Absatz 1 ZGB.
3 Die Gemeinde kann die Schatzungsverteilung dem Schatzungsamt übertragen. In diesem Fall ist die Gemeinde einsprache- und beschwerdeberechtigt.

§ 46

Absatz 1
1 Schatzungsamt und Gemeinden erteilen auf Verlangen Auskunft über den gelten- den Kataster- oder Schätzungswert eines näher zu bezeichnenden Schatzungsgegen- standes.

§ 47

Absatz 4
4 Schatzungsamt und Gemeinden erheben für Auskünfte, Gewährung von Akten- einsicht und Auszüge eine Gebühr.

§ 48

Absatz 4
4 Alle Gebühren, ausgenommen die in § 47 Absatz 4 vorgesehenen Gebühren der Gemeinden, fallen in die Staatskasse.

§ 49

Absatz 1
1 Von den Kosten der Katasterschatzung tragen die Gemeinden neben ihren Aufwendungen auch die Aufwendungen für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen.
23. Juni 2007
125
126 Gesetzessammlung
5. Lieferung
20. Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern Das Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 1908
21 wird wie folgt geändert:

§ 15

1 Die Erbschaftssteuern veranlagt die Gemeinde: a. im Falle von § 2a am letzten Wohnsitz des Erblassers; b. im Falle von § 2b am Ort der gelegenen Sache; c. im Falle von § 2c am letzten luzernischen Wohnsitz des Erblassers oder, wenn dieser im Kanton Luzern keinen Wohnsitz hatte, an seinem luzernischen Bürger- ort.
2 Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, eine Verwaltungsstelle bezeichnen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Ver- waltungsstelle bezeichnen.
3 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für die Erbschaftssteuern zuständige Stelle der Gemeinde der Ge- meinderat.
4 Gegen die Veranlagung der Gemeinde ist die Einsprache im Sinne des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes und gegen ihren Einspracheentscheid die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde zulässig. Dem Verwaltungsgericht steht auch die Ermessens- kontrolle zu.
5 Die Gemeinde hat die Veranlagungs- und die Einspracheentscheide auch der kan- tonalen Steuerverwaltung und dem Regierungsstatthalter zuzustellen. Diese sind zur Einsprache und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt.
6 Die Rechtsmittelfristen betragen 30 Tage.
21. Gesetz über die Handänderungssteuer Das Gesetz über die Handänderungssteuer vom 28. Juni 1983
22 wird wie folgt geändert:

§ 10

Absätze 1, 3 und 4
1 Die Handänderungssteuer veranlagt jene Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
3 Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, eine Verwaltungsstelle bezeichnen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungsstelle bezeichnen.
21 SRL Nr. 630
22 SRL Nr. 645
4 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für die Handänderungssteuer zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

§ 21

Absätze 2 und 3
2 Gesuche um Zahlungserleichterungen oder Erlass sind bei der Gemeinde einzu- reichen. Sie entscheidet endgültig über die Gewährung von Zahlungserleichterungen.
3 Die Gemeinde kann für den Gemeinde- und den Staatsanteil bis zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag teilweisen oder vollen Erlass gewähren. Der Regierungsrat regelt auch die Zuständigkeit in den übrigen Fällen.
22. Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer Das Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961
23 wird wie folgt geändert:

§ 25

Veranlagungsbehörde und Delegation
1 Die Gemeinde ist Veranlagungsbehörde.
2 Sie kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, eine Verwal- tungsstelle bezeichnen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungs- stelle bezeichnen.
3 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für die Grundstückgewinnsteuer zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

§ 26

Absätze 1 und 2
1 Die Gemeinde fordert, sobald sie von der Veräusserung Kenntnis erhalten hat, den Veräusserer auf, binnen 30 Tagen die zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer notwendigen Angaben zu machen und die entsprechenden Beweismittel aufzulegen. Die Frist kann erstreckt werden.
2 In den Fällen, in denen kein Grundbucheintrag erfolgt, hat der Veräusserer innert
30 Tagen seit der Veräusserung der Gemeinde den Abgabetatbestand zu melden und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. Die Frist für die Vorlage von Beweis- mitteln kann erstreckt werden.
23. Juni 2007
127
23 SRL Nr. 647
128 Gesetzessammlung
5. Lieferung

§ 31a

Absätze 2 und 3
2 Gesuche um Zahlungserleichterungen oder Erlass sind bei der Gemeinde einzurei- chen. Sie entscheidet endgültig über die Gewährung von Zahlungserleichterungen.
3 Die Gemeinde kann für den Gemeinde- und den Staatsanteil bis zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag teilweisen oder vollen Erlass gewähren. Der Regierungsrat regelt auch die Zuständigkeit in den übrigen Fällen.
23. Tourismusgesetz Das Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) vom
30. Januar 1996
24 wird wie folgt geändert:

§ 3

Absatz 4 (neu)
4 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für den Tourismus zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

§ 10

Veranlagung und Bezug
1 Die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Stelle bezieht die Abgabe.
2 In streitigen Fällen erlässt die Gemeinde einen Veranlagungsentscheid.

§ 15

Absatz 4
4 Die Kurtaxen sind der Gemeinde oder der von ihr beauftragten Stelle abzuliefern.

§ 17

Absätze 2, 4 und 5
2 Die Gemeinde hat nach Anhören der örtlichen touristischen Organisationen in einem rechtsetzenden Erlass die Taxe im Rahmen von 40 Rappen bis 4 Franken festzulegen, wobei insbesondere die am Ort angebotenen Einrichtungen, Veranstal- tungen und Dienstleistungen für die Gäste als Bemessungsgrundlage dienen.
4 Die Gemeinde hat in einem rechtsetzenden Erlass die Jahrespauschale im Rahmen von 50 bis 250 Franken festzulegen, wobei die am Ort angebotenen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen für die Gäste und die Anzahl Betten im be- wohnten Raum als Bemessungsgrundlage dienen.
5 In Streitfällen entscheidet die Gemeinde.
24 SRL Nr. 650
§ 18 Absätze 1, 2a und 3
1 Das Inkasso und die Verwaltung der Kurtaxen besorgen die Gemeinden oder die von ihnen beauftragten Stellen.
2 Die Gemeinde erlässt nach Anhören der örtlichen touristischen Organisationen ein Reglement. Darin sind namentlich festzulegen a. die mit dem Inkasso und der Verwaltung der Kurtaxen beauftragte Stelle,
3 Die Gemeinde beaufsichtigt die Beauftragten hinsichtlich Inkasso, Verwaltung und Verwendung der Kurtaxen. Diese sind verpflichtet, zuhanden der Gemeinde jährlich Rechnung über die Kurtaxen abzulegen.

§ 20

Absätze 3 und 5
3 Der tourismusbedingte Umsatz ist durch die Abgabepflichtigen zu ermitteln. Auf Verlangen der Gemeinde haben sie mündlich oder schriftlich wahrheitsgetreu Aus- kunft zu erteilen.
5 In Streitfällen über die Abgabepflicht und die Höhe der Abgabe entscheidet die Gemeinde.

§ 21

Absatz 3 wird aufgehoben.

§ 22

Absatz 3
3 Nachzahlungen verfügt die Gemeinde.

§ 24

Absatz 1
1 Gegen Entscheide der Gemeinde über die Veranlagung von Beherbergungsabga- ben, Kurtaxen und Tourismusabgaben ist die Einsprache im Sinn des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes vom 3. Juli 1972 und gegen Einspracheentscheide die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde zulässig.
24. Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 Das Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom
30. November 1892 vom 28. Juli 1919
25 wird wie folgt geändert:
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25 SRL Nr. 652
130 Gesetzessammlung
5. Lieferung

§ 38

Absätze 1 und 2
1 Die Lustbarkeitssteuern veranlagt die Gemeinde. Gegen ihren Veranlagungsent- scheid ist die Einsprache und gegen ihren Einspracheentscheid die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde zulässig.
2 Die Gemeinde kann die Veranlagung der Lustbarkeitssteuern einer Verwaltungs- stelle übertragen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungsstelle bezeichnen. Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für die Lustbarkeitssteuern zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
25. Gebührengesetz Das Gebührengesetz vom 14. September 1993
26 wird wie folgt geändert:

§ 29

Absatz 1
1 Das Verfahren wegen Hinterziehung kantonaler Gebühren ist durch das Finanzde- partement einzuleiten, das Verfahren wegen Hinterziehung kommunaler Gebühren durch die Gemeinde.
26. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März
1998
27 wird wie folgt geändert:

§ 3

Absätze 1 und 2
1 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. Sie bezeichnet eine Um- weltschutzstelle.
2 Die Gemeinden suchen bei örtlichen Umweltproblemen in einem informellen Verfahren zuerst selber nach Lösungen.
26 SRL Nr. 680
27 SRL Nr. 700
27. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom
27. Januar 1997
28 wird wie folgt geändert:

§ 3

Absatz 1
1 Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. Die bisherigen Absätze 1–4 werden zu den Absätzen 2–5.

§ 18

Absätze 2 und 3
2 Können sich die Beteiligten über die Erstellung oder die Sanierung einer privaten Abwasseranlage nicht einigen, kann die Gemeinde die Bildung einer Genossen- schaft des öffentlichen Rechts nach den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch beschliessen und die Erstellung oder die Sanierung der Leitung der Genossenschaft übertragen.
3 Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen.

§ 21

Absatz 2
2 Die Projekte sind gut sichtbar auszustecken. Sie sind durch die Gemeinde öffent- lich bekanntzumachen und zur Einsichtnahme und Einspracheerhebung während
20 Tagen aufzulegen. Einsprachen sind bis zum Ablauf der Auflagefrist bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle schriftlich und begründet einzureichen.

§ 39

Absätze 2 und 4 Absatz 2 wird aufgehoben.
4 Gegen die übrigen Entscheide der zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
23. Juni 2007
131
28 SRL Nr. 702
132 Gesetzessammlung
5. Lieferung
28. Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz Das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990
29 wird wie folgt geändert:

§ 3a

Sachüberschrift und Absatz 3 Zuständigkeit
3 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

§ 24

Absatz 2 wird aufgehoben.

§ 27

Absatz 2
2 Trifft die Gemeinde eine Schutzmassnahme, kann sie einen Pflegeplan aufstellen. Die zuständige Dienststelle und die betroffenen Grundeigentümer und/oder Bewirt- schafter sind anzuhören.

§ 29

Absatz 2
2 Bei Ausnahmebewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen finden die §§ 180–182 des Planungs- und Baugesetzes Anwendung. Über andere Aus- nahmebewilligungen entscheidet bei kantonalen Schutzmassnahmen die zuständige Dienststelle, sonst die Gemeinde.

§ 44

Absätze 1, 3 und 4
1 Kantonale Schutzverordnungen sind durch die vom Regierungsrat in der Verord- nung bezeichnete Instruktionsinstanz, kommunale Schutzverordnungen durch die Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen.
3 Einsprachen sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begrün- dung schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Zustellung an die Grundeigentümer angegebenen Stelle einzureichen.
29 SRL Nr. 709a
4 Die Instruktionsinstanz prüft die Einsprachen bei kantonalen, die Gemeinde bei kommunalen Schutzverordnungen. Sie versuchen, die Einsprachen gütlich zu erledigen.

§ 45

Absätze 1 und 2
1 Der Regierungsrat beschliesst kantonale Schutzverordnungen und entscheidet über allfällige dagegen gerichtete Einsprachen. Bei kommunalen Schutzverordnun- gen stehen diese Befugnisse der Gemeinde zu. Kommunale Schutzverordnungen können innert 20 Tagen seit dem Tag der Beschlussfassung mit Verwaltungsbe- schwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
2 Die Gemeinde übermittelt dem Regierungsrat kommunale Schutzverordnungen in der beschlossenen Fassung zur Genehmigung. Dieser entscheidet mit der Genehmi- gung über allfällige Verwaltungsbeschwerden.

§ 45a

Absatz 2
2 Die Gemeinde hat die Genehmigung von kommunalen Schutzverordnungen im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.
29. Kantonales Jagdgesetz Das Kantonale Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) vom 5. Dezember 1989
30 wird wie folgt geändert:

§ 11

Absatz 1
1 Die Einwohnergemeinde mit dem grössten Gebietsanteil am Jagdrevier führt im Auftrag des Kantons die Versteigerung durch.

§ 46

Absatz 1
1 Die Einwohnergemeinde mit dem grössten Gebietsanteil wählt für jedes Jagdrevier eine Revierkommission. Sie besteht aus einem Vertreter der zuständigen Gemeinde, einem Vertreter der Jagdgesellschaft, dem zuständigen Revierförster und einem Vertreter der Grundbesitzer.
23. Juni 2007
133
30 SRL Nr. 725
134 Gesetzessammlung
5. Lieferung
30. Enteignungsgesetz Das Enteignungsgesetz vom 29. Juni 1970
31 wird wie folgt geändert:

§ 28

IV. Einleitung des Enteignungsverfahrens
1. Prüfung, Zustellung Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement prüft, ob die Erfordernisse der

§§ 26 und 27 erfüllt sind, ordnet allfällige Ergänzungen an und stellt das Enteignungs- gesuch samt Unterlagen der Gemeinde zur Auflage zu.

§ 28a

(neu)
2. Zuständige Stelle der Gemeinde Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

§ 29

Absatz 1 Einleitungssatz
1 Die Gemeinde gibt unverzüglich öffentlich bekannt, dass das Enteignungsgesuch samt Beilagen während 30 Tagen zur Einsicht aufliegt und dass die Beteiligten innert dieser Frist unter Verwirkungsfolgen mit Begründung bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle einzureichen haben:

§ 30

2. Persönliche Die Gemeinde hat gleichzeitig jedem im Enteignungsverzeichnis aufgeführten Inhaber von zu enteignenden Rechten mit eingeschriebenem Brief ein Doppel der öffentlichen Bekanntmachung und den ihn betreffenden Auszug aus dem Enteig- nungsverzeichnis zuzustellen.

§ 32

VI. Abgekürztes Verfahren Sind die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmbar, kann auf Anordnung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes auf die öffentliche Bekannt- machung und Planauflage verzichtet werden. Die Gemeinde hat eine persönliche Mitteilung zu erlassen, die den Anforderungen der §§ 29 und 30 entsprechen muss. Es ist anzugeben, wo das Enteignungsgesuch und die Beilagen eingesehen werden können, sofern sie nicht der Mitteilung beiliegen, und bei welcher Stelle die Ein- gaben einzureichen sind.
31 SRL Nr. 730
§ 33 Absatz 2
2 Gegen Vorweisung einer Bescheinigung der Gemeinde über die Planauflage kann der Enteigner im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung im Sinn von Artikel 960 Ziffer 1 ZGB vormerken lassen.

§ 34

Absatz 1
1 Nach Ablauf der Eingabefrist übermittelt die Gemeinde die Enteignungsakten samt den Eingaben dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement.

§ 85

Absatz 2
2 Wohnt der Empfänger nicht in der Schweiz und hat er daselbst trotz Aufforderung keinen Vertreter bestellt, oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so wird die zuzu- stellende Urkunde bei der Gemeinde, in deren Gebiet der Gegenstand der Enteig- nung liegt, hinterlegt und dies öffentlich bekanntgemacht; die Fristen beginnen mit der Bekanntmachung zu laufen.
31. Planungs- und Baugesetz Das Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989
32 wird wie folgt geändert: Titel vor Titel A (neu) A. Allgemeines

§ 1

(neu) Zuständige Stelle der Gemeinde Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. Die Titel der Hauptteile A–H werden zu den Titeln B–I. Der bisherige § 1 wird neu zu § 1a.

§ 6

Absatz 5
5 Die Regionalplanungsverbände und die Gemeinden können ein weitergehendes Mitwirkungsverfahren durchführen.
23. Juni 2007
135
32 SRL Nr. 735
136 Gesetzessammlung
5. Lieferung

§ 8

Absatz 3
3 Die regionalen Richtpläne bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

§ 9

Absätze 1 und 2
1 Die Gemeinde erlässt kommunale Richtpläne, in jedem Fall den kommunalen Erschliessungsrichtplan gemäss § 40. Absatz 2 wird aufgehoben.

§ 14

Absatz 5
5 Bei regionalen Richtplänen nimmt der Vorstand des Regionalplanungsverbandes, bei kommunalen Richtplänen die zuständige Stelle der Gemeinde geringfügige An- passungen oder solche aufgrund übergeordneter Planungen vor. Eine Genehmigung des Regierungsrates ist nicht erforderlich.

§ 17

Zuständigkeit
1 Die Gemeinde a. erlässt Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente; wird diese den Stimm- berechtigten zustehende Befugnis dem Gemeindeparlament übertragen, ist wenigstens das fakultative Referendum zu gewährleisten, b. erlässt Bebauungspläne; zu beachten bleibt die Einschränkung gemäss § 170 Absatz 2, c. entscheidet über Gestaltungspläne, d. kann Planungszonen bestimmen.
2 Der Regierungsrat a. erlässt kantonale Nutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften, b. kann Planungszonen bestimmen, c. genehmigt Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente und Bebauungspläne.

§ 18

Absatz 1
1 Verlangt es das öffentliche Interesse, kann der Regierungsrat eine Gemeinde nach ihrer Anhörung verpflichten, ihren Zonenplan mit dem Bau- und Zonenreglement, Bebauungspläne oder Gestaltungspläne zu ändern oder sie den Richtplänen des Kantons oder den Regionalplanungen anzupassen.

§ 19

Absatz 2
2 Gestaltungspläne können der Gemeinde zu einer Vorprüfung unterbreitet werden.
§ 20 Absatz 3
3 Änderungen im Hinblick auf die Zweckmässigkeit dürfen im Genehmigungsent- scheid nur aus wichtigen Gründen vorgenommen werden. Die Betroffenen und die Gemeinde sind vorher anzuhören.

§ 21

Absatz 1 Einleitungssatz
1 Die Gemeinde hat im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen:

§ 22

Absatz 2
2 Die Gemeinde hat die Nutzungspläne und die Bau- und Zonenreglemente alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen beziehungsweise die Anpas- sung zu verlangen.

§ 37

Absatz 1 Einleitungssatz
1 Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften des Bau- und Zonenreglementes bewilligen, insbesondere

§ 41

Absatz 2
2 Die Gemeinde entscheidet über die Privaterschliessung oder die Bevorschussung nach Absatz 1 und bestimmt den Zeitpunkt und die Modalitäten der Rückerstattung der durch die interessierten Grundeigentümer erbrachten finanziellen Vorleistun- gen. Hat die Gemeinde Erschliessungsleistungen zu erbringen, entscheidet die zu- ständige Stelle der Gemeinde gestützt auf einen Kreditbeschluss nach Massgabe des kommunalen Rechts.

§ 42

Absätze 2 und 3
2 Die Gemeinde entscheidet im jeweiligen Plangenehmigungs- oder Projektbewilli- gungsverfahren über das Gesuch und die Erstellung, den Ausbau oder den Ersatz der Erschliessungsanlagen. Sie kann vorweg auch nur über das Gesuch befinden.
3 Die interessierten Grundeigentümer tragen die Kosten. Sofern sie sich nicht eini- gen, verteilt die Gemeinde die Kosten nach dem Perimeterverfahren.

§ 43

Absätze 2 (Einleitungssatz) und 4
2 Die Gemeinde teilt sie ganz oder teilweise der ersten Etappe zu, wenn
4 Die Gemeinde hat den Beschluss über die Umteilung zu veröffentlichen und der zuständigen Dienststelle zuzustellen.
23. Juni 2007
137
138 Gesetzessammlung
5. Lieferung

§ 61

Absätze 1 und 5
1 Nach der Vorprüfung gemäss § 19 legt die Gemeinde den Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage öffent- lich bekannt. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen. Den Interessierten ist der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement zur Verfügung zu halten.
5 Die Einsprachen sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Be- gründung schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Zustel- lung an die Grundeigentümer und an die Haushaltungen angegebenen Stelle ein- zureichen.

§ 62

Absätze 1 und 3
1 Die Gemeinde prüft die Einsprachen und versucht, diese gütlich zu erledigen.
3 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, teilt die Gemeinde dem Ein- sprecher mit, warum den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament bean- tragt werde, die Einsprache abzuweisen oder darauf nicht einzutreten.

§ 63

Absatz 2
2 Die Gemeinde teilt den Einsprechern den Entscheid über die Einsprachen und den betroffenen Grundeigentümern die beschlossenen Änderungen innert drei Arbeitstagen seit dem Tag der Beschlussfassung mit dem Rechtsmittelhinweis mit.

§ 64

Absatz 1
1 Die Gemeinde übermittelt dem Regierungsrat den Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement in der beschlossenen Fassung zur Genehmigung. Dieser entscheidet mit der Genehmigung über allfällige Verwaltungsbeschwerden.

§ 71

Kosten
1 Die Gemeinde trägt die mit der Ausarbeitung und dem Erlass eines Bebauungs- planes entstehenden Kosten. Soweit den Grundeigentümern erhebliche Vorteile erwachsen, kann sie ihnen bis zu 50 Prozent der Kosten überbinden.
2 Wird darüber keine Einigung erzielt, verteilt die Gemeinde die Kosten nach dem Perimeterverfahren. Bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden steht dem Verwaltungs- gericht auch die Ermessenskontrolle zu.

§ 73

Absätze 2–4
2 Die Gemeinde kann verlangen, dass für Kindergärten die erforderlichen Räume bereitgestellt werden.
3 Sie kann vorschreiben, dass wichtige Fusswegverbindungen innerhalb des Gestal- tungsgebietes öffentlich begehbar sein müssen.
4 Der Gestaltungsplan muss eine architektonisch hohe Qualität aufweisen. Die Gemeinde kann verlangen, dass mehrere Entwürfe vorgelegt werden.

§ 74

Absätze 1 und 2
1 Verständigen sich die beteiligten Grundeigentümer nicht über die Aufstellung oder die Änderung eines Gestaltungsplanes, kann die Gemeinde auf begründetes Gesuch eines oder mehrerer Beteiligter den Gestaltungsplan aufstellen oder ändern.
2 Soweit erhebliche öffentliche Interessen es erfordern, kann sie vor Erteilung einer Baubewilligung von den Grundeigentümern ohne Rücksicht auf die Grösse der zu überbauenden Fläche einen Gestaltungsplan oder dessen Änderung verlangen.

§ 75

Absatz 3 Einleitungssatz
3 Die Gemeinde kann diese Abweichungen gewähren, wenn

§ 76

Absätze 2 und 3
2 Die Gemeinde kann weitere Unterlagen (Pläne, Fotografien, Modelle, Grundbuch- auszug usw.) verlangen, soweit es zur Überprüfung des Gestaltungsplanes auf seine Übereinstimmung mit den Bau- und Nutzungsvorschriften notwendig ist.
3 Die Gemeinde kann verlangen, dass exponierte, die Aussicht erheblich beschrän- kende, anderweitig dominierende oder an Grundstücke Dritter angrenzende Bauten und Anlagen ausgesteckt werden.

§ 77

Absätze 1 und 4
1 Die Gemeinde legt den Gestaltungsplan während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist auf die Ein- sprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen.
4 Die Einsprachen sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Be- kanntgabe an die betroffenen Grundeigentümer angegebenen Stelle einzureichen.

§ 78

Absätze 1, 3 und 4
1 Die Gemeinde prüft die Einsprachen und versucht, diese gütlich zu erledigen.
3 Die Gemeinde entscheidet über den Plan und die nicht erledigten öffentlich-recht- lichen Einsprachen.
4 Massnahmen, Auflagen und Bedingungen im Entscheid über den Gestaltungsplan sind von der Gemeinde auf Kosten der Grundeigentümer als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
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§ 79

Absatz 2
2 Können sich die Grundeigentümer nicht einigen, verteilt die Gemeinde die Kosten nach dem Perimeterverfahren. Bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden steht dem Verwaltungsgericht auch die Ermessenskontrolle zu.

§ 80

Absatz 2
2 Die Gemeinde kann die Geltungsdauer des Gestaltungsplanes um zwei Jahre erstrecken. Sie kann die Geltungsdauer ein zweites Mal um zwei Jahre verlängern, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen.

§ 82

Absatz 1
1 Die Gemeinde kann für genau bezeichnete Gebiete der Gemeinde Planungszonen bestimmen.

§ 88

Absätze 1 und 2 Einleitungssätze
1 Die Gemeinde kann eine Landumlegung von Amtes wegen anordnen und durch- führen, wenn
2 Sie ist zur Durchführung einer Landumlegung verpflichtet, wenn

§ 90

Absatz 1
1 Die Landumlegung wird durch einen Entscheid der Gemeinde eingeleitet.

§ 91

Absatz 1
1 Beschliesst die Gemeinde die Durchführung einer Landumlegung, kann sie im Verfahren nach § 84 eine Planungszone erlassen.

§ 95

Absätze 1 und 3
1 Ausgleichszahlungen für Mehr- oder Minderwerte, die nicht durch Boden ausge- glichen werden können, für unüberbaubare Grundstücke und für andere Vor- und Nachteile im Sinn von § 93 werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Land- umlegungsplanes fällig. Sie sind der Gemeinde zuhanden der Berechtigten zu be- zahlen.
3 Ergeben sich bei der Vermessung Korrekturen im Landumlegungsplan, entscheidet die Gemeinde über Nach- und Rückforderungen.

§ 97

Auflageverfahren
1 Der Landumlegungsplan mit Verkehrswertschätzung, vorgesehener Neuzuteilung und allfälligem Wertausgleich ist für die Beteiligten während 30 Tagen zur Einsicht-
nahme aufzulegen. Die Grundeigentümer sind von der Gemeinde davon in Kennt- nis zu setzen. Während der Auflagefrist kann bei der angegebenen Stelle schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist zu begründen.
2 Bei schriftlicher Zustimmung aller Beteiligten kann auf die Planauflage verzichtet werden.

§ 98

Absätze 1, 2 und 4
1 Die Gemeinde prüft die Einsprachen und versucht, diese gütlich zu erledigen.
2 Sie entscheidet über die unerledigten Einsprachen und beschliesst den Landum- legungsplan. Ihre Entscheide und Beschlüsse können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
4 Die neuen Rechtsverhältnisse treten frühestens mit der Genehmigung des Land- umlegungsplanes durch den Regierungsrat und, sofern die Landumlegung im Hin- blick auf einen neuen oder anzupassenden Nutzungsplan durchgeführt wird, mit der Rechtskraftbeschreitung des neuen oder angepassten Nutzungsplanes in Kraft. Die Gemeinde kann einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten der neuen Rechts- verhältnisse festlegen.

§ 99

Kosten Die Kosten der Landumlegung, einschliesslich der Aufwendungen für Anlagen, die vorwiegend den allgemeinen Bedürfnissen des Landumlegungsgebietes dienen, kann die Gemeinde soweit den Beteiligten überbinden, als ihnen Vor- und Nachteile erwachsen.

§ 102

Absatz 1
1 Für ungünstig abgegrenzte Baugrundstücke, die ihrem Flächeninhalt nach über- baubar sind, kann die Gemeinde auf den Zeitpunkt der Überbauung auf Begehren eines Grundeigentümers oder von Amtes wegen eine Grenzregulierung anordnen.

§ 104

Absatz 1
1 Die Gemeinde legt nach Anhören der Beteiligten die neuen Grenzen, die allfällig zu leistenden Entschädigungen und die Verteilung der Kosten fest.

§ 115

Strassenbenennung, Häusernummerierung
1 Die Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Plätze und Wege und die Häusernummerierung sind Sache der Gemeinde, die begründete Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen hat.
2 Ihr Entscheid kann mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
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§ 116

Absatz 5
5 Der Regierungsrat kann die Kompetenz zur Bewilligung von Reklamen auf Ge- such hin ganz oder teilweise der Gemeinde übertragen.

§ 118

Absatz 1
1 Die Gemeinde kann im Einzelfall den Verhältnissen angepasste Vorschriften über Breite und Art der Ausführung der Zufahrt zum Baugrundstück, einschliesslich des Ableitens oder Versickernlassens des Niederschlagswassers, erlassen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes.

§ 119

Absatz 3
3 Bei Strassen, die keinen Durchgangsverkehr und nur geringen Lokalverkehr auf- weisen, können Ausnahmen von der Vorschrift über die Länge der Vorplätze von Garagen gestattet werden.

§ 123

Grenzabstand in Einfamilienhausgebieten
1 Im Bereich der ein- und zweigeschossigen Wohnzonen kann der minimale Grenz- abstand gemäss § 122 Absätze 1–3 herabgesetzt werden, wenn die benachbarten Grundeigentümer in einer öffentlich beurkundeten Vereinbarung zustimmen und die Herabsetzung keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen beein- trächtigt.
2 Die Gemeinde holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Gebäudeversiche- rung ein.

§ 125

Absatz 1
1 Bei Unterniveaubauten, die um nicht mehr als 1 m über das gewachsene Terrain hinausragen, beträgt der Grenzabstand 2 m, gemessen ab äusserstem Gebäudeteil. Diese Bestimmung kann durch eine öffentlich beurkundete Vereinbarung geändert werden. Eine solche Vereinbarung ist von der Gemeinde zu genehmigen.

§ 129

Absätze 2 und 3
2 Wo die geschlossene Bauweise oder der Grenzbau zulässig ist, können sich die Nachbarn gegenseitig das Recht und die Pflicht zum Zusammenbau einräumen. Ein solches gegenseitiges Grenzbaurecht bedarf der öffentlichen Beurkundung und der Genehmigung der Gemeinde, die im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigen- tumsbeschränkung anzumerken ist.
3 Ohne Baubewilligung und gegen den Willen des Nachbarn dürfen an einer Mauer, die auf oder an der Grenze steht, keine Fenster oder Türen angebracht oder später ausgebrochen werden; das gleiche gilt für Mauern, die den gesetzlichen Grenz- abstand nicht einhalten.
§ 133 Absatz 4
4 Steht auf einem Nachbargrundstück bereits eine Baute in einem geringeren Ab- stand von der gemeinsamen Grenze, als das Planungs- und Baugesetz vorschreibt, kann ausnahmsweise ein kleinerer Gebäudeabstand bewilligt werden, sofern der neue Bau mindestens den gesetzlichen Grenzabstand einhält und die Unterdistanz zum Nachbargebäude unter den Gesichtspunkten der Gesundheit, des Feuerschutzes und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes tragbar erscheint.

§ 134

Zuständigkeit Über Ausnahmen wird im Baubewilligungsverfahren entschieden. Vor dem Ent- scheid ist die Stellungnahme der Gebäudeversicherung einzuholen.

§ 145

Absatz 5
5 Die Gemeinde verhält die Grundeigentümer zur Vornahme der gemäss den Absät- zen 1–4 erforderlichen Massnahmen innert gesetzter Frist unter Androhung der Ersatzvornahme (§ 209).

§ 147

Absatz 4
4 Die Gemeinde kann verlangen, dass für längere Zeit sichtbar bleibende Brand- mauern oder Teile von solchen in geeigneter Weise behandelt werden.

§ 151

Benützung der Bauten und Anlagen Die Gemeinde hat jederzeit die Benützung von Räumen zu verbieten, wenn sie gesundheitsschädlich oder mit Gefahr verbunden ist.

§ 156

Ausnahmen Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Umbauten und zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, können in der Baubewilligung Ausnahmen von den Bestimmun- gen der §§ 152–155 gestattet werden.

§ 159

Absatz 3
3 Über die Ersatzabgabe wird in der Baubewilligung aufgrund der Gemeinde- vorschriften entschieden.

§ 161

Absätze 2–5
2 Wo die Verhältnisse es als angezeigt erscheinen lassen, können vom Gesuchsteller im Baubewilligungsverfahren nähere Angaben und Unterlagen über die vorgesehe- nen Baumethoden usw. verlangt werden.
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3 Die Gemeinde hat in der Baubewilligung und auch während der Bauausführung Massnahmen zur Vermeidung übermässiger Einwirkungen auf die Nachbarschaft vorzuschreiben.
4 Sie kann die Ausführung lärmiger Bauarbeiten auf bestimmte Zeiten beschränken, soweit hierüber nicht bereits zwingende Vorschriften bestehen, und die Transport- routen und Anlieferungszeiten bestimmen.
5 Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften und der gestützt darauf erlassenen Ver- fügungen periodisch zu kontrollieren.

§ 165

Gemeinsame Heizzentralen und Fernheizwerke
1 Bei Überbauungen mit mehr als 3000 m
2 anrechenbarer Geschossfläche kann die Gemeinde verlangen, dass eine Heizungsanlage mit gemeinsamer Zentrale erstellt wird, auch wenn sich das Bauland im Eigentum verschiedener Grundeigentümer befindet. Bei besonderen Verhältnissen wie starker Wohndichte, ungünstigen luft- hygienischen oder energietechnischen Voraussetzungen kann sie dies bereits für Überbauungen mit einer kleineren anrechenbaren Geschossfläche fordern.
2 Im Einzugsgebiet von Fernheizwerken kann die Gemeinde in der Baubewilligung verlangen, dass Neubauten an diese anzuschliessen sind. Der Anschluss kann nur verfügt werden, wenn die Anschluss- und Betriebsgebühren öffentlicher Fernheiz- werke oder die Wärmebezugspreise privater Fernheizwerke angemessen sind.
3 Die Anschluss- und Betriebsgebühren öffentlicher Fernheizwerke sind in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde festzulegen. Über die Anschluss- und Betriebs- gebühren wird in der Baubewilligung aufgrund der Gemeindevorschriften entschie- den.
4 Die Festlegung und die Erhöhung der Wärmebezugspreise privater Fernheizwerke bedürfen der Bewilligung der Gemeinde.

§ 168

Profile Die Gemeinde kann verlangen, dass die für die Beurteilung eines Hochhauses mass- gebenden Punkte im Gelände ausgesteckt werden.

§ 170

Absatz 2
2 Für Einkaufszentren mit einer Nettofläche über 6000 m
2 und für Fachmarktzentren mit einer Nettofläche über 10 000 m
2 ist der dafür erforderliche Bebauungsplan durch die Stimmberechtigten zu erlassen. Wird diese Befugnis dem Gemeindeparla- ment übertragen, ist wenigstens das fakultative Referendum zu gewährleisten.

§ 177

Fahrende Die Gemeinde kann das Abstellen von Fahrzeugen des fahrenden Volkes an den von ihr erlaubten Standorten und mit Zustimmung der Grundeigentümer während mehr als 30 Tagen ohne Baubewilligung gestatten.
§ 187 Abbrucharbeiten
1 Der Eigentümer einer Baute oder Anlage hat der Gemeinde Abbrucharbeiten spätestens 20 Tage vorher zu melden.
2 Die Abbrucharbeiten werden untersagt, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschrif- ten widersprechen. Der Entscheid ist dem Eigentümer innert der zwanzigtägigen Frist zuzustellen. Ist es notwendig, die Übereinstimmung des Abbruchs mit den Bau- und Nutzungsvorschriften näher abzuklären, sind die Arbeiten vor Fristablauf vor- läufig zu verbieten und vom Eigentümer die erforderlichen Unterlagen einzuver- langen.

§ 188

Absatz 1
1 Das Baugesuch mit den für eine Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens er- forderlichen, vom Regierungsrat in der Verordnung angeführten Beilagen ist in der jeweils notwendigen Anzahl, mindestens aber dreifach der Gemeinde einzureichen.

§ 191

Absatz 2
2 Das Baugespann darf bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baubewilligungs- und eines allfälligen Beschwerdeverfahrens nicht beseitigt werden. Die Gemeinde oder, während des Beschwerdeverfahrens, die Beschwerdeinstanz können die vorzeitige Beseitigung des Baugespanns verfügen, wenn der Stand des Verfahrens es erlaubt.

§ 192

Einleitung des Baubewilligungsverfahrens Die Gemeinde prüft, a. ob das ordentliche oder das vereinfachte Baubewilligungsverfahren durch- zuführen ist, b. ob das Baugesuch mit den Beilagen den Anforderungen für eine Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens entspricht und das Baugespann mit den Plänen übereinstimmt; ist dies nicht der Fall, verlangt sie die Behebung der gerügten Mängel innert gesetzter Frist mit der Androhung, dass andernfalls auf das Bau- gesuch nicht eingetreten werde, c. ob neben der Baubewilligung in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich sind; trifft dies zu und ist eine kantonale Stelle Leit- behörde gemäss § 192a Absatz 2, überweist die Gemeinde ihr die Sache zur Erledigung.

§ 194

Absatz 1
1 Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Bekanntgabe an die Anstösser ange- gebenen Stelle einzureichen.
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146 Gesetzessammlung
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§ 196

Absätze 1–3
1 Die Gemeinde entscheidet nach Ablauf der Einsprachefrist ohne Verzug über das Baugesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen, sobald die Stellungnahmen der interessierten kantonalen Stellen vorliegen oder die dafür gesetzte Frist unbe- nützt verstrichen ist. Dasselbe gilt für die kantonale Behörde, welche in einem Ent- scheid die erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen aller kantonalen Stellen erlässt, die mit der Baubewilligung zu koordinieren sind.
2 Sollen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligt werden, sind diese in der Baubewilligung einschliesslich Auflagen und Bedingungen ausdrücklich festzuhalten. Es ist darzulegen, dass die Ausnahmen keine öffentlichen Interessen verletzen, unter angemessener Abwägung der beteiligten privaten Interessen gestattet werden können und auch allfällige be- sondere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Der Entscheid über das Baugesuch und die Einsprachen werden der Bauherr- schaft, den Grundeigentümern und den Einsprechern schriftlich durch Zustellung des Entscheids eröffnet. Sind neben der Baubewilligung weitere Bewilligungen und Verfügungen in der gleichen Sache erforderlich, eröffnet die Leitbehörde alle Ent- scheide nach Möglichkeit gemeinsam und gleichzeitig.

§ 198

Unterabsatz e wird aufgehoben.

§ 201

Absätze 1b und 2
1 Die Baubewilligung erlischt, b. wenn die Bauarbeiten unterbrochen wurden und innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist nicht vollendet werden.
2 Die Gemeinde kann auf Gesuch die Gültigkeit einer Baubewilligung, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, um längstens ein Jahr erstrecken, sofern sich weder am bewilligten Projekt noch in dessen nächster Umgebung, noch an den einschlägigen Bau- und Nutzungsvorschriften etwas wesentlich geändert hat. Das Gesuch ist vor Ablauf der Jahresfrist gemäss Absatz 1a zu stellen.

§ 202

Absatz 3
3 Abweichungen, die offensichtlich keine schutzwürdigen privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren, kann die zuständige Stelle der Gemeinde von sich aus gestatten.
§ 203 Meldepflicht, Baukontrolle
1 Zur Erleichterung der Baukontrolle sind der Gemeinde folgende Baustadien schriftlich anzuzeigen: a. die Erstellung des Schnurgerüstes beziehungsweise der Beginn der Maurer- arbeiten, b. die Vollendung des Rohbaus, der Feuerungsanlagen und der Wärmeisolation (vor Beginn der Verputzarbeiten), c. die Fertigstellung der Kanalisationsanlagen (vor dem Eindecken der Gräben), d. die Vollendung der Bauten und Anlagen vor dem Bezug.
2 In der Baubewilligung kann vorgeschrieben werden, dass die Erfüllung der darin enthaltenen Auflagen zu melden ist.
3 Die Gemeinde hat innert drei Arbeitstagen seit Empfang der Anzeige die Überein- stimmung der Baute oder Anlage mit der Baubewilligung und mit den genehmigten Plänen und Unterlagen zu kontrollieren. Die amtlichen Stellen dürfen zur Ausübung ihrer Funktion das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke jederzeit betreten.
4 Die Gemeinde kann verlangen, dass die Muster der Fassaden- und Dachgestaltung eingereicht werden.

§ 208

Absatz 1
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Anwendung der Bau- und Nutzungs- vorschriften aus. Er überwacht insbesondere die Erfüllung der Aufgaben, die den Gemeinden obliegen.

§ 209

Absatz 2
2 Die Gemeinde hat nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu sorgen.

§ 210

Absatz 4
4 Die Gemeinde kann zur Vollstreckung nötigenfalls die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.

§ 214

Anzeigepflicht Jedermann ist berechtigt und die für Baubewilligungen zuständige Stelle der Gemeinde ist verpflichtet, Übertretungen gemäss § 213 dem Amtsstatthalter anzu- zeigen.
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148 Gesetzessammlung
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32. Gesetz über den Feuerschutz Das Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 1957
33 wird wie folgt geändert:

§ 3

Ziffer 1 Mit dem Vollzug des Feuerschutzes sind beauftragt:
1. die Gemeinderäte; eine abweichende Regelung in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde bleibt vorbehalten.

§ 8

Überprüfung
1 Die Gemeinden überprüfen die Neu- und Umbauten in Bezug auf den Feuer- schutz.
2 Industrie- und Gewerbebauten, Hochhäuser, Lagerhäuser sowie Bauten und Räume, die der Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen, sind vor der Erteilung der Baubewilligung durch die Gebäudeversicherung zu begutachten.

§ 91

Absätze 1, 2 und 4
1 Die Gemeinde ist verantwortlich für das gesamte Feuerwehr-Löschwesen. Sie ernennt eine Feuerwehrkommission.
2 Diese besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzendem und mindestens zwei bis vier Mitgliedern.
4 Die Kommission hat der Gemeinde alljährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht, Abrechnung und Budget vorzulegen.

§ 92

Absätze 1 und 3
1 Die Gemeinde wählt aus der Mitte der aktiven Feuerwehrleute den Feuerwehr- kommandanten und dessen Stellvertreter. Deren Wahl setzt Befähigung und ent- sprechende Ausbildung voraus.
3 Die Gemeinde enthebt Kommandanten, die trotz Mahnung ihre Pflichten nicht erfüllen, ihres Kommandos.

§ 93

Offiziere und Unteroffiziere Die Gemeinde ernennt auf Vorschlag der Feuerwehrkommission die weiteren Feuerwehroffiziere. Die Unteroffiziere werden durch die Feuerwehrkommission ernannt. Ihre Ernennung setzt voraus, dass sie die erforderlichen Instruktions- und Ausbildungskurse mit Erfolg besucht haben.
33 SRL Nr. 740
§ 94a Absätze 3 und 4
3 Die Gemeinde verfügt den Ersatz der Kosten des Einsatzes und des Aufwands von Dienstleistungen der in ihrem Gemeindegebiet zum Einsatz kommenden Feuerweh- ren. Kommt lediglich eine regionale Stützpunktfeuerwehr zum Einsatz, verfügt die Stützpunktgemeinde den Ersatz der Kosten des Einsatzes und des Aufwands von Dienstleistungen.
4 Die verfügende Gemeinde rechnet mit den Gemeinden und Betrieben beteiligter Feuerwehren ab. Streitigkeiten zwischen den Trägern der Feuerwehren werden im Klageverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege erledigt.

§ 102

Absatz 2
2 Die Gemeinde kann Personen oder Personengruppen vom Feuerwehrdienst be- freien, wenn es im Interesse der Öffentlichkeit ist oder wenn sie für die Gemeinde unentbehrliche Funktionen ausüben. Im Reglement über den Feuerwehrdienst ist das Nähere zu regeln.

§ 105

Absatz 1
1 Die Ersatzabgabe wird von der Gemeinde veranlagt. Sie beträgt im Rahmen der Mindest- und Höchstbeträge gemäss § 104 Absatz 1 drei Promille von dem im Kan- ton Luzern steuerbaren Einkommen. Die Abgabe von in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Personen wird aufgrund des gemeinsamen Einkommens einmal erhoben.
33. Strassengesetz Das Strassengesetz vom 21. März 1995
34 wird wie folgt geändert:

§ 2a

Sachüberschrift und Absatz 3 (neu) Zuständigkeit
3 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

§ 10

Absätze 1b und 3
1 Für die Einreihung der Strassen in die einzelnen Kategorien sind zuständig: b. die Gemeinde für die Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen.
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34 SRL Nr. 755
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5. Lieferung
3 Der Einreihungsbeschluss der Gemeinde kann mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus- geschlossen.

§ 14

Absätze 1, 2 und 4
1 Die Absicht, eine private Güterstrasse oder eine Privatstrasse öffentlich zu er- klären, ist von der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen und den betroffenen Grundeigentümern durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Während
20 Tagen seit der Bekanntmachung kann Einsprache erhoben werden. Nach Ablauf der Frist entscheidet die Gemeinde über die Öffentlicherklärung und die Ein- sprachen.
2 Müssen dingliche Rechte enteignet werden, bedarf der Entscheid über die Öffent- licherklärung der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser entscheidet mit der Genehmigung über allfällige in diesem Fall zulässige Verwaltungsbeschwerden.
4 Die Gemeinde veröffentlicht den Entscheid über die Öffentlicherklärung oder, in den Fällen von Absatz 2, den Genehmigungsentscheid des Regierungsrates.

§ 15

Strassenverzeichnis
1 Die zuständige Dienststelle führt ein Verzeichnis für die Kantonsstrassen. Die Gemeinde führt das Verzeichnis der übrigen Strassen.
2 Das Strassenverzeichnis sowie alle Änderungen und Ergänzungen sind zu ver- öffentlichen. Die Gemeinde hat das Strassenverzeichnis sowie alle Änderungen und Ergänzungen der zuständigen Dienststelle zuzustellen.

§ 17

Absätze 2b und c und 3
2 Strassenverwaltungsbehörden sind, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht, b. bei den Gemeindestrassen die Gemeinde, c. bei den Güterstrassen die Gemeinde für die Ausübung der hoheitlichen Befug- nisse, für die übrigen Aufgaben der Vorstand der Genossenschaft oder, wo eine solche nicht besteht, der Strasseneigentümer.
3 Die Gemeinde übt die hoheitlichen Befugnisse über die Privatstrassen aus.

§ 19

Absatz 1a wird aufgehoben.

§ 20

Absatz 2
2 Nach ihrem Erlass durch die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament sind sie dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen. Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
§ 22 Absatz 2
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Strassenverwaltungsbehörde. Bei Kantonsstrassen kann das zuständige Departement die Bewilligungskompetenz der Gemeinde delegieren.

§ 23

Absatz 2
2 Zuständig für die Erteilung der Konzessionsbewilligung ist die Strassenverwal- tungsbehörde. Bei Kantonsstrassen kann das zuständige Departement die Konzes- sionskompetenz der Gemeinde delegieren.

§ 32

Absatz 1
1 Die Erstellung oder Änderung einer privaten Zufahrt oder eines privaten Zugangs zu einer öffentlichen Strasse bedarf der Bewilligung. Eine Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn eine bestehende Zufahrt einem wesentlich grösseren oder an- dersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Zuständig für die Erteilung der Bewilli- gung ist die Strassenverwaltungsbehörde. Bei Kantonsstrassen kann das zuständige Departement die Bewilligungskompetenz der Gemeinde delegieren.

§ 33

Absatz 1
1 Sieht ein Strassenprojekt die Einmündung einer öffentlichen Strasse in eine Kan- tonsstrasse vor, ist vor der Projektbewilligung die Bewilligung der zuständigen Dienststelle einzuholen. Das zuständige Departement kann die Bewilligungskompe- tenz der Gemeinde delegieren. § 32 Absätze 2–5 gelten sinngemäss.

§ 45

Absatz 3
3 Die betroffenen Gemeinden und die interessierten Regionalplanungsverbände können sich vernehmen lassen; dabei können weitere Interessierte über ihre Ge- meinden Vorschläge und Anregungen einbringen. Diese Möglichkeit ist von der Gemeinde auf geeignete Weise bekannt zu geben.

§ 46

Absatz 3
3 Der Regierungsrat räumt den Gemeinden vor dem Baubeschluss die Möglichkeit ein, sich vernehmen zu lassen.

§ 50

Absatz 1
1 Die Gemeinde beschliesst den Bau von Gemeindestrassen aufgrund des bewillig- ten Strassenprojekts und gestützt auf den Kreditbeschluss nach Massgabe des kom- munalen Rechts.
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152 Gesetzessammlung
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§ 54

Absatz 2
2 Die Gemeinde übt die hoheitlichen Befugnisse aus.

§ 55

Absätze 3–5
3 Die Gemeinde kann, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, Güterstrassen bauen, sofern die Grundeigentümer sich nicht einigen und einer von ihnen ein Ge- such stellt. Die Gemeinde entscheidet nach dem Auflage- und Einspracheverfahren (§ 71a Abs. 2 und 3) über das Gesuch und über das Projekt. Sie kann vorweg auch nur über das Gesuch befinden.
4 Die Gemeinde kann Güterstrassen gegen den Willen privater Grundeigentümer selber bauen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. Sie entscheidet nach dem Auflage- und Einspracheverfahren (§ 71a Abs. 2 und 3) über den Bau und über das von ihr erstellte Projekt.
5 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Baubeschlüsse der Strassengenossen- schaft oder der Gemeinde zu Güterstrassen ist ausgeschlossen.

§ 56

Absatz 1
1 Die Gemeinde kann die interessierten Grundeigentümer zur Gründung einer Strassengenossenschaft oder zum Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft verpflichten.

§ 57

Absatz 3
3 Die Gemeinde verteilt die Kosten nach dem Perimeterverfahren auf die interes- sierten Grundeigentümer, sofern sich diese nicht einigen.

§ 58

Absatz 2
2 Die Gemeinde übt die hoheitlichen Befugnisse aus.

§ 59

Baubeschluss
1 Die Grundeigentümer beschliessen über den Bau von Privatstrassen nach den bewilligten Projekten.
2 Die Gemeinde kann, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, Privatstrassen bauen, sofern die Grundeigentümer sich nicht einigen und ein Gesuch vorliegt. Die Gemeinde entscheidet nach dem Auflage- und Einspracheverfahren (§ 71a Abs. 2 und 3) über das Gesuch und über das Projekt. Sie kann vorweg auch nur über das Gesuch befinden.
3 Die Gemeinde kann Privatstrassen gegen den Willen privater Grundeigentümer selber bauen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. Sie entscheidet nach dem
Auflage- und Einspracheverfahren (§ 71a Abs. 2 und 3) über den Bau und über das von ihr erstellte Projekt.

§ 60

Absatz 1
1 Die Gemeinde kann die interessierten Grundeigentümer zur Gründung einer Strassengenossenschaft oder zum Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft verpflichten.

§ 61

Absätze 1 und 3
1 Die interessierten Grundeigentümer tragen die Kosten für den Bau von Privat- strassen. Sofern sie sich nicht einigen, verteilt die Gemeinde die Kosten nach dem Perimeterverfahren.
3 Die Gemeinde kann in den Fällen gemäss § 59 Absätze 2 und 3 von den Beteiligten vor Beginn der Arbeit für den gesamten Betrag der mutmasslichen Kosten Vor- schüsse oder Sicherheiten verlangen.

§ 65

Absätze 2–5
2 Die Strassen- oder Baulinienpläne sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen.
3 Den betroffenen Grundeigentümern ist durch die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Instruktionsinstanz bei Kantonsstrassen und durch die Gemeinde bei den übrigen Strassen die öffentliche Auflage der Strassen- und Bau- linienpläne mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflage- frist bekannt zu geben.
4 Einsprachen sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begrün- dung schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle einzureichen.
5 Die Instruktionsinstanz prüft die Einsprachen bei Kantonsstrassen, die Gemeinde bei den übrigen Strassen. Sie versuchen, die Einsprachen gütlich zu erledigen.

§ 66

Absätze 1 und 2
1 Der Regierungsrat entscheidet bei Kantonsstrassen nach Anhörung der Gemeinde über den Strassen- oder Baulinienplan und allfällige gegen den Plan gerichtete Ein- sprachen. Die Gemeinde entscheidet bei den übrigen Strassen.
2 Die Gemeinde übermittelt dem Regierungsrat den Strassenplan in der beschlosse- nen Fassung und dem zugehörigen Entscheid zur Genehmigung. Der Regierungsrat entscheidet mit der Genehmigung gleichzeitig über allfällige gegen den Entscheid der Gemeinde über den Strassenplan zulässige Verwaltungsbeschwerden.
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154 Gesetzessammlung
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§ 66a

Absätze 2a und 4 (Einleitungssatz)
2 Verlangen es die Grundsätze der Verfahrenskoordination, erlässt a. die Gemeinde mit ihrem Entscheid nach § 66 Absatz 1 die weiteren in der glei- chen Sache erforderlichen kommunalen Bewilligungen und Verfügungen,
4 Die Gemeinde hat im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen

§ 67

Absatz 3
3 Das Gesuch um Bewilligung des Projekts einer Güterstrasse oder einer Privat- strasse ist der Gemeinde einzureichen.

§ 70

Einsprachen
1 Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflage- frist schriftlich und im Doppel bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Bekanntgabe an die Anstösser angegebenen Stelle einzureichen.
2 Nach Ablauf der Einsprachefrist leitet die Gemeinde die Einsprachen mit ihrer Vernehmlassung an die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Instruk- tionsinstanz weiter. Diese leitet allfällige Einspracheverhandlungen.

§ 71a

Absätze 2 und 3
2 Im Übrigen finden die Vorschriften in den §§ 191, 192 und 193–195 des Planungs- und Baugesetzes zum Baubewilligungsverfahren sinngemäss Anwendung. Als Leit- behörde gilt dabei die für die Projektbewilligung zuständige Stelle der Gemeinde, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist und auch kein Projektbewilligungs- verfahren nach dem Wasserbaugesetz oder nach diesem Gesetz für Kantonsstrassen durchzuführen ist.
3 Die Gemeinde leitet allfällige Einspracheverhandlungen.

§ 71b

Absatz 1
1 Die Gemeinde entscheidet nach Ablauf der Einsprachefrist ohne Verzug über das Strassenprojekt und die dagegen gerichteten öffentlich-rechtlichen Einsprachen, sobald die Stellungnahmen der interessierten kantonalen Stellen vorliegen oder die dafür gesetzte Frist unbenützt verstrichen ist.

§ 72

Unterabsatz e wird aufgehoben.
§ 74 Absatz 1
1 Zur Sicherstellung des Strassenbaus kann der Regierungsrat bei Kantonsstrassen, die Gemeinde bei den übrigen Strassen für genau bezeichnete Gebiete eine Pla- nungszone bestimmen. Diese wird mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam.

§ 82

Absatz 3
3 Einigen sich die Unterhaltspflichtigen nicht über die Kostenverteilung, werden die Kosten von der Gemeinde im Perimeterverfahren verlegt.

§ 84

Absatz 6
6 Aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Strasse kann im Einzel- fall bei Kantonsstrassen die zuständige Dienststelle, bei den übrigen Strassen die Gemeinde grössere Abstände verfügen.

§ 88

Absätze 1, 2 und 4
1 Bei Kantonsstrassen bewilligt die zuständige Dienststelle Ausnahmen von den ge- setzlichen Strassenabständen. Das zuständige Departement kann die Bewilligungs- kompetenz an die Gemeinde delegieren.
2 Bei den übrigen Strassen bewilligt die Gemeinde Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen.
4 In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass der Mehrwert, der durch die Baute oder Anlage geschaffen wird, bei einem späteren Landerwerb für öffentliche Zwecke nicht mitberechnet werden darf.

§ 90

Absatz 4
4 Die zuständige Dienststelle kann bei Kantonsstrassen im Strassenprojekt, bei der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz oder durch Verfügung im Einzel- fall Sichtzonen auf das angrenzende Land legen. Die gleiche Kompetenz hat die Gemeinde bei den übrigen Strassen.

§ 93

Absätze 4 und 7
4 Das Ausmass der erforderlichen Abstell- und Verkehrsflächen wird aufgrund der Gemeindevorschriften in der Baubewilligung festgesetzt. Darin kann vorgeschrieben werden, dass die Abstellplätze für bestimmte Benützer (Bewohner, Beschäftigte, Besucher und Kunden usw.) zu reservieren sind.
7 Bestehende Abstell- und Verkehrsflächen sind ihrer Zweckbestimmung zu erhal- ten, soweit und solange dafür ein Bedürfnis besteht. Die Beseitigung oder Zweck- änderung bedarf der Bewilligung der Gemeinde.
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§ 94

Einleitungssatz Die Gemeinde kann aufgrund der Gemeindevorschriften in der Baubewilligung das Ausmass der Abstell- und Verkehrsflächen herabsetzen, sie auf mehrere Grund- stücke aufteilen oder deren Erstellung ganz untersagen, wenn

§ 95

Absatz 3
3 Über die Ersatzabgabe wird in der Baubewilligung aufgrund der Gemeinde- vorschriften entschieden.

§ 96

Absatz 3
3 Nach ihrem Erlass durch die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament sind sie dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen. Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

§ 98

Absatz 1
1 Gegen Entscheide der Gemeinde über Grundeigentümerbeiträge (§§ 51 Abs. 2 und
3, 57 Abs. 3 und 4 und 97) und über die Kostenverteilung bei Privatstrassen (§§ 61 und 82 Abs. 2, 3 und 6) ist die Einsprache im Sinn des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

§ 107

Absatz 2
2 Die Gemeinde reiht innerhalb von vier Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Güterstrassen ein. Die Einreihung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
34. Weggesetz Das Weggesetz vom 23. Oktober 1990
35 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 1
1 Die Regionalplanungsverbände erlassen einen regionalen Richtplan für das Wan- derwegnetz im Sinn von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG)
36 . Die betroffenen Gemeinden sind an der Planung zu beteiligen.
35 SRL Nr. 758a
36 SR 704
§ 12 Bewilligungsverfahren
1 Die Vorschriften in den §§ 188, 191, 192 und 193–195 des Planungs- und Baugeset- zes zum Baubewilligungsverfahren finden sinngemäss Anwendung. Als Leitbehörde gilt dabei die für die Projektbewilligung zuständige Stelle der Gemeinde, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist und auch kein Projektbewilligungsverfahren nach dem Strassengesetz oder dem Wasserbaugesetz durchzuführen ist.
2 Die Gemeinde leitet allfällige Einspracheverhandlungen.

§ 13

Absatz 1
1 Die Gemeinde entscheidet nach Ablauf der Einsprachefrist ohne Verzug über das Wegprojekt und die dagegen gerichteten öffentlich-rechtlichen Einsprachen, sobald die Stellungnahme der interessierten kantonalen Stellen vorliegen oder die dafür gesetzte Frist unbenützt verstrichen ist.

§ 14

Unterabsatz d wird aufgehoben.

§ 26

Grundsatz Private Wege, die Anlagen im Sinn des Rechts darstellen, sind nach den von der Gemeinde bewilligten Wegprojekten zu erstellen und zu ändern.

§ 27

Absätze 2–4
2 Die Gemeinde entscheidet nach dem Auflage- und Einspracheverfahren über das Gesuch und das Projekt. Sie kann vorweg auch nur über das Gesuch befinden.
3 Dem Gesuch darf nur entsprochen werden, wenn a. der Bau oder die Änderung im Interesse der Erschliessung eines grösseren Gebietes liegt oder b. die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer zustimmt.
4 Die Kosten sind von der Gemeinde nach dem Perimeterverfahren zu verteilen.

§ 28

Absätze 2 und 3
2 Können sich die Grundeigentümer über die Kosten nicht einigen, verteilt sie die Gemeinde auf Gesuch hin nach dem Perimeterverfahren.
3 Auf Verlangen der Grundeigentümer kann die Gemeinde auch Abschnitte bezeich- nen, die jeder Beteiligte zu unterhalten hat.
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158 Gesetzessammlung
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§ 29

Absätze 1, 3 und 4
1 Die Gemeinde kann bestehende Wege öffentlich erklären. Mit der Öffentlich- erklärung wird ein Wegrecht als Dienstbarkeit enteignet.
3 Die Gemeinde lässt die Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen. Wird die Öffent- licherklärung aufgehoben, kann die Eintragung gelöscht werden.
4 Die Gemeinde kann die Öffentlicherklärung ändern oder aufheben. Bei Wegen, die in den Plänen enthalten sind, ist Artikel 7 Absätze 1 und 2 FWG anzuwenden.

§ 33

Absatz 4 (neu)
4 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes regelt, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
35. Wasserbaugesetz Das Wasserbaugesetz vom 30. Januar 1979
37 wird wie folgt geändert:

§ 2a

Sachüberschrift sowie Absatz 2 (neu) Zuständigkeit
2 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

§ 5

Absatz 6 Einleitungssatz
6 Die zuständige Dienststelle kann nach Anhören der Gemeinde Ausnahmen von den gesetzlichen Gewässerabständen bewilligen

§ 6

Absatz 2 Einleitungssatz
2 Die zuständige Dienststelle kann nach Anhören der Gemeinde bauliche Verände- rungen bewilligen

§ 16

Absatz 1
1 Die Gemeinde hat den Zustand der Gewässer und die Besorgung der Uferpflege im Sinne von § 10 zu überwachen. Vorbehalten bleibt die Überwachung durch Wuhrgenossenschaften, Korporationen, Inhaber von Wassernutzungsrechten und privatrechtlich Pflichtige.
37 SRL Nr. 760
§ 17 Massnahmen bei Hochwasser Bei Hochwasser bzw. Überschwemmungsgefahr hat die Gemeinde die nötigen Schutzmassnahmen anzuordnen und unverzüglich die zuständige Dienststelle zu benachrichtigen.

§ 21

Absätze 1 und 2
1 Die Gemeinde setzt die Beiträge der Interessierten an die Kosten des Wasserbaus nach den §§ 109–112 des Planungs- und Baugesetzes im Perimeterverfahren fest. In die Beitragspflicht können auch die Eigentümer künstlicher Wassereinleitungen einbezogen werden.
2 Die Gemeinde erhebt die Beiträge und liefert diese dem Kanton ab. Wo Wuhr- genossenschaften bestehen oder gegründet werden, erfolgen Erhebung und Abliefe- rung der Beiträge durch die Genossenschaften.

§ 22a

Einsprachen
1 Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflage- frist schriftlich und im Doppel bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Bekanntgabe an die Anstösser angegebenen Stelle einzureichen.
2 Nach Ablauf der Einsprachefrist leitet die Gemeinde die Einsprachen mit ihrer Vernehmlassung an die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Instruk- tionsinstanz weiter. Diese prüft die Einsprachen und versucht sie gütlich zu erle- digen.

§ 27

Absatz 4
4 Die Gemeinde hat darüber zu wachen, dass Organisationen wie Wuhrgenossen- schaften und Korporationen, Inhaber von Wassernutzungsrechten, privatrechtlich Pflichtige oder die Interessierten die Unterhaltspflicht ordnungsgemäss erfüllen.

§ 28

Interessiertenbeiträge Besorgt die Gemeinde den Unterhalt, kann sie die Unterhaltskosten den Interes- sierten nach den §§ 109–112 des Planungs- und Baugesetzes im Perimeterverfahren ganz oder teilweise überbinden. In die Beitragspflicht können auch die Eigentümer künstlicher Wassereinleitungen einbezogen werden.

§ 31

Absätze 1 und 2
1 Die beitragspflichtig erklärten Interessierten haben sich auf Anordnung der Ge- meinde für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt zu Wuhrgenossenschaften gemäss den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch zusammenzuschliessen. Ist ein freiwilliger Zusammenschluss nicht möglich, erfolgt die Genossenschaftsgründung durch Beschluss der Gemeinde.
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2 Bis sich die Genossenschaft konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen.

§ 35

Absatz 3
3 Die Gemeinde ist anzuhören.

§ 37

Absatz 1
1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Ablauf der Einsprachefrist ohne Verzug über das Gesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen, sobald die Stellung- nahmen der interessierten kantonalen Stellen und der Gemeinde vorliegen oder die dafür gesetzte Frist unbenützt verstrichen ist.

§ 43

Übertragung auf Dritte Die Übertragung einer Bewilligung auf einen Dritten bedarf der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Sie darf nur verweigert werden, wenn Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen oder der Dritte keine genügende Gewähr für die Erfül- lung der mit der Bewilligung verbundenen Pflichten bietet.

§ 45

Absatz 3
3 Der Bewilligungsinhaber, dessen Baute oder Anlage nach Erlöschen der Bewilli- gung nicht mehr benützt wird, ist verpflichtet, diese auf seine Kosten zu beseitigen und die von der zuständigen Dienststelle nach Anhören der Gemeinde anzuordnen- den Sicherstellungs- und Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen.

§ 70

Absatz 3
3 Wenn der Unterhalt der öffentlichen Gewässer Organisationen wie Wuhrgenossen- schaften und Korporationen, Inhabern von Wassernutzungsrechten, privatrechtlich Pflichtigen oder den Interessierten obliegt und diese ihrer Pflicht nicht nachkom- men oder wenn die Anstösser bzw. Wuhrgenossenschaften die Uferpflege im Sinne von § 10 nicht besorgen, erlässt die Gemeinde die erforderlichen Verfügungen und sorgt für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

§ 72

Absatz 1
1 Gegen Entscheide über Interessiertenbeiträge (§§ 21 und 28) ist die Einsprache im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
36. Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz Das Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003
38 wird wie folgt geändert:

§ 5

Absatz 5 (neu)
5 Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

§ 11

Absätze 1 und 3
1 Das Departement holt zum Konzessionsgesuch Stellungnahmen der betroffenen Gemeinde und der interessierten kantonalen Stellen ein.
3 Das Gesuch mit den Unterlagen ist während 30 Tagen zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeiten hinzuweisen.

§ 13

Einsprachen
1 Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflage- frist schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle ein- zureichen. Vorzubringen sind auch Einwendungen gegen die Erteilung des Enteig- nungsrechts.
2 Die Gemeinde leitet die Einsprachen mit ihrer Stellungnahme an das zuständige Departement weiter.

§ 40

Absätze 1, 4 und 5
1 Wird die Wasserversorgung einem öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Versorgungsträger übertragen, erfüllt dieser die Aufgaben, die in einem Reglement, einem Entscheid der Gemeinde oder einem Vertrag umschrieben sind.
4 Die Aufsicht verbleibt bei der Gemeinde. Sie hat, falls nötig, Massnahmen zur Sicherstellung der Wasserversorgung anzuordnen.
5 Bestehen in einer Gemeinde mehrere Versorgungsträger, obliegt ihr die Koordina- tion. Wo es das öffentliche Interesse erfordert, sorgt sie dafür, dass gemeinsame Anlagen erstellt und betrieben werden. Der Regierungsrat kann das Enteignungs- recht erteilen.
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38 SRL Nr. 770
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§ 43

Wassermangel und aussergewöhnliche Trockenheit
1 Bei Wassermangel und aussergewöhnlicher Trockenheit treffen die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen die notwendigen Massnahmen.
2 Diese Stellen können insbesondere a. die Wasserentnahme einschränken, b. die Verwendung des Wassers bestimmen, c. die Fortleitung von Quellwasser regeln, d. die Abgabe von Wasser an Dritte gegen angemessene Entschädigung verlangen.

§ 48

Absatz 2
2 Die zuständige kantonale oder kommunale Stelle sorgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 für die Wiederherstel- lung des gesetzmässigen Zustands.

§ 54

Absatz 1
1 Gegen Entscheide der Gemeinde und von Rechtsträgern, denen die Wasserversor- gung übertragen ist, betreffend Gebühren und Beiträge ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
37. Energiegesetz Das Energiegesetz vom 7. März 1989
39 wird wie folgt geändert:

§ 8

Absatz 3 (neu)
3 Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

§ 12

Absätze 1 und 5
1 Der Einbau von Klima- und Lüftungsanlagen bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.
5 Anlagen mit geringer Leistung werden von der Bewilligungspflicht befreit und benötigen keine Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung. Sie sind vor ihrer Aus- führung der Gemeinde zu melden.
39 SRL Nr. 773
§ 13 Absatz 1
1 Die Erstellung und der Ersatz von Heizungen in Freiluft- und Hallenbädern bedür- fen einer Bewilligung der Gemeinde.

§ 14

Absatz 1
1 Das Heizen offener baulicher Anlagen, wie Rampen, Passagen, Brücken und der- gleichen, bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.

§ 15

Absatz 1
1 Bau und Betrieb von Beschneiungsanlagen bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde.
38. Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güterverkehr Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güter- verkehr vom 21. Mai 1996
40 wird wie folgt geändert:

§ 4

Sachüberschrift sowie Absatz 4 (neu) Zuständigkeit
4 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

§ 39

Absatz 1
1 Der Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr entsteht, wenn die Zentrumsgemeinde und die Mehrheit der anderen Agglomerationsgemeinden den Statuten zugestimmt haben und der Regierungsrat diese genehmigt hat.

§ 43

Absätze 1 und 2
1 Drei Prozent der Stimmberechtigten aller Verbandsgemeinden oder die zustän- digen Stellen von zwei Fünfteln aller Verbandsmitglieder können in den von den Statuten vorgesehenen Fällen ein Referendum oder eine Initiative einreichen. Für den Kanton handelt der Regierungsrat. Absatz 2 wird aufgehoben.
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40 SRL Nr. 775
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5. Lieferung

§ 44

Absatz 1
1 Sofern kein anderes Rechtsmittel besteht, können die Beschlüsse der Verbands- gemeinden und des Zweckverbands für den öffentlichen Agglomerationsverkehr beim Verwaltungsgericht durch Gemeindebeschwerde angefochten werden.
39. Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni
1914 Das Gesetz vom 29. November 1926 betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914
41 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt) wird wie folgt geändert:

§ 20

Absatz 2
2 Die Anzeigepflicht liegt bei den mit der Leitung der Angelegenheit betrauten Personen oder Verbänden, und, wo solche fehlen, bei jedem Beteiligten. Auch die Gemeinde, in der die Streitigkeit ausbricht, ist anzeigepflichtig.
40. Ruhetags- und Ladenschlussgesetz Das Ruhetags- und Ladenschlussgesetz vom 23. November 1987
42 wird wie folgt geändert:

§ 4a

(neu) Zuständigkeit in den Gemeinden Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben, ist die zuständige Stelle der Gemeinde für den Vollzug dieses Gesetzes der Gemeinderat.

§ 9

Ausnahmebewilligungen der Gemeinden
1 Die Gemeinde kann Schützenfeste und Schiesswettkämpfe mit regionaler Bedeu- tung sowie traditionelle Schiessanlässe von 12 bis 20 Uhr gestatten.
41 SRL Nr. 851
42 SRL Nr. 855
2 Ausnahmsweise kann die Gemeinde Schiessveranstaltungen statt von 8 bis 12 Uhr gemäss § 6 Absatz 1g von 12 bis 18 Uhr während 4 Stunden gestatten.
3 Die Gemeinde kann speziell auf den Tourismus ausgerichteten Verkaufsgeschäften, wie Geschäften, die Uhren, Bijouterie, Broderie, Bücher, Souvenirs oder Sportarti- kel anbieten, in Zeiten erheblichen Fremdenverkehrs gestatten, von 8 bis 20 Uhr offenzuhalten.
4 Die Gemeinde kann gestatten, die Verkaufsgeschäfte an zwei Sonntagen im Jahr offenzuhalten, wobei ein Sonntag auf den Monat Dezember fallen muss.

§ 15

Besondere Schliessungszeiten
1 Die Gemeinde kann zwei Abendverkäufe pro Woche bis spätestens 21 Uhr bewil- ligen, nicht aber am Vorabend eines öffentlichen Ruhetages.
2 Sie kann speziell auf den Tourismus ausgerichteten Verkaufsgeschäften, wie Geschäften, die Uhren, Bijouterie, Broderie, Bücher, Souvenirs oder Sportartikel anbieten, in Zeiten erheblichen Fremdenverkehrs gestatten, bis 22.30 Uhr offen- zuhalten.
41. Sozialhilfegesetz Das Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989
43 wird wie folgt geändert:

§ 15

Gemeinderat und Bürgerrat
1 Der Gemeinderat entscheidet über die Sozialhilfe, die der Einwohnergemeinde übertragen ist. Besteht eine Bürgergemeinde mit einer eigenen Behördenorganisa- tion, entscheidet der Bürgerrat. Gemeinde- oder Bürgerrat können die Befugnis zum Entscheid ganz oder teilweise an das Sozialamt oder an Dritte delegieren.
2 Der Gemeinderat entscheidet über Ansprüche auf Inkassohilfe im Sinn von § 44. Er kann die Befugnis zum Entscheid ganz oder teilweise an das Sozialamt oder an Dritte delegieren.

§ 16

Absätze 1 und 3
1 Jede Einwohnergemeinde führt ein Sozialamt.
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43 SRL Nr. 892
166 Gesetzessammlung
5. Lieferung
3 Die Einwohnergemeinde kann die Erfüllung von Aufgaben des Sozialamtes einem Gemeindeverband oder Dritten übertragen.

§ 70

Absatz 1
1 Wer gewerbsmässig nicht mehr als drei Betagten über 65 Jahren, Behinderten oder Betreuungsbedürftigen Unterkunft, Betreuung und Pflege gewährt, bedarf der Bewilligung der Gemeinde, in der er diese Tätigkeit ausübt, und untersteht ihrer Aufsicht.
42. Einführungsgesetz zum Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 6. Oktober 1995 Das Einführungsgesetz vom 29. Juni 1998 zum Bundesbeschluss zugunsten wirt- schaftlicher Erneuerungsgebiete vom 6. Oktober 1995
44 wird wie folgt geändert:

§ 3

Absatz 2
2 Steuererleichterungen können nur im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt wird, gewährt werden.

§ 5

Absatz 2
2 Die zuständige Dienststelle unterbreitet das Gesuch dem Finanzdepartement zur Vernehmlassung und holt bei Gesuchen um Gewährung von Steuererleichterungen die Stellungnahme der Gemeinde ein, in der das Vorhaben ausgeführt wird.
43. Kantonales Landwirtschaftsgesetz Das Kantonale Landwirtschaftsgesetz vom 12. September 1995
45 wird wie folgt geändert:

§ 5

Absatz 4 (neu)
4 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
44 SRL Nr. 901
45 SRL Nr. 902
§ 57 Unterabsatz c Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 90 des Bundesgesetzes über das bäuer- liche Bodenrecht (BGBB)
46 sind c. die Gemeinde für die Anmerkung im Grundbuch nach Artikel 86 BGBB
46 .

§ 59

Unterabsatz b Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 53 des Bundesgesetzes über die landwirt- schaftliche Pacht sind b. die Gemeinde als einspracheberechtigte Behörde.
44. Kantonales Waldgesetz Das Kantonale Waldgesetz vom 1. Februar 1999
47 wird wie folgt geändert:

§ 2a

Absatz 2 (neu)
2 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. Absatz 2
2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
48 hat die Gemeinde bei der zuständigen Dienststelle Waldfeststellungen in jenen Bereichen zu beantragen, in denen Bau- zonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen.
45. Gewerbepolizeigesetz Das Gewerbepolizeigesetz vom 23. Januar 1995
49 wird wie folgt geändert:
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46 SR 211.412.11
47 SRL Nr. 945
48 SR 700
49 SRL Nr. 955
168 Gesetzessammlung
5. Lieferung

§ 26

Absatz 2
2 Die Bewilligung für ein Spiellokal wird nach Anhören der Gemeinde für genau umschriebene Räumlichkeiten und für längstens vier Jahre erteilt. Sie schliesst die Betriebsbewilligung für Geschicklichkeitsspielgeräte nicht ein.
46. Gastgewerbegesetz Das Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz) vom 15. September 1997
50 wird wie folgt geändert:

§ 24

Absatz 3
3 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin kann in Einzelfällen bis zur Sperrstunde bei der Polizei um eine Verlängerung der Öffnungszeit bis spätes- tens 4.00 Uhr nachsuchen. Die Polizei hat die Gemeinde über solche Verlängerun- gen periodisch zu informieren. Die Gemeinde kann die Polizei in begründeten Fällen mittels Entscheid beauftragen, Verlängerungsbewilligungen zu verweigern.

§ 25

Absatz 1
1 Die Bewilligungsinstanz kann für gastgewerbliche Betriebe dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit (inkl. Freinächte) und für Einzelanlässe Ausnahmen von der Schliessungszeit (inkl. Freinächte) bewilligen, wenn die öffentliche Ordnung und die Nachtruhe nicht beeinträchtigt werden. In begründeten Fällen kann die Gemeinde die Aufhebung der Bewilligung verlangen.

§ 26

Absatz 2
2 Die Gemeinde kann zwischen dem Schmutzigen Donnerstag und dem Güdis- montag für die gastgewerblichen Betriebe gemäss Absatz 1 weitere Freinächte bewil- ligen.

§ 31

Absatz 2 (neu)
2 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die für das Gastgewerbewesen zuständige Stelle der Gemeinderat.
50 SRL Nr. 980
II. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
51 . Luzern, 19. März 2007 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Heidy Lang-Iten Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
23. Juni 2007
169
51 Die Referendumsfrist lief am 23. Mai 2007 unbenützt ab (K 2007 1453).
170 Gesetzessammlung
5. Lieferung Nr. 984 Gesetz über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schund- erzeugnisse Aufhebung vom 19. März 2007* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. September 2006
1 , beschliesst: I. Das Gesetz über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schunderzeugnisse vom 3. März 1942
2 wird aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 19. März 2007 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Heidy Lang-Iten Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler *K 2007 801 und G 2007 170
1 GR 2007 28
2 G XIII 24 (SRL Nr. 984)
3 Die Referendumsfrist lief am 23. Mai 2007 unbenützt ab (K 2007 1453).
Nr. 400a Gesetz über die Volksschulbildung Änderung vom 19. März 2007* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 19. September 2006
1 , beschliesst: I. Das Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
2 wird wie folgt geändert:

§ 49a

(neu) Lehrmittel und Schulmaterial
1 Der Kanton sorgt für die kostengünstige Beschaffung und Abgabe der Lehrmittel und der Schulmaterialien.
2 Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck ein Unternehmen gründen, sich an einem bestehenden Unternehmen finanziell beteiligen oder Verträge abschliessen.
3 Er wird ermächtigt, die für die Verselbständigung des Lehrmittelverlages, für den Zusammenschluss mit anderen Lehrmittelverlagen, für die Beteiligung an einem neuen Lehrmittel-Unternehmen oder für andere Verträge erforderlichen Mittel in eigener Kompetenz zu sprechen.
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171 *K 2007 802 und G 2007 171
1 GR 2007 126
2 G 1999 429
172 Gesetzessammlung
5. Lieferung II. Das Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 1953
3 wird wie folgt geändert:

§ 145

wird aufgehoben. III. Die Änderung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
4 . Luzern, 19. März 2007 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Heidy Lang-Iten Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
3 SRL Nr. 400
4 Die Referendumsfrist lief am 23. Mai 2007 unbenützt ab (K 2007 1453).
Nr. 52 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) Änderung vom 29. Mai 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Die Personalverordnung vom 24. September 2002
1 wird wie folgt geändert:

§ 79

Absatz 4
4 Den übrigen Schulleitungsmitgliedern der kantonalen Schulen und den Lehrperso- nen auf der Tertiärstufe, Funktionsgruppe B gemäss § 2 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 2. Mai 2005
2 , darf die zuständige Behörde die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos nur in den Fällen gemäss § 15 Absatz 4 bewilligen. § 15 Absatz 5 gilt sinngemäss. Anhang 1 Abschnitt A 1. Absatz 5. und 6. Strich Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung beträgt für – Lehrpersonen in Halbklassenunterricht für die Fächer Technisches Gestalten und Hauswirtschaft
29 Lektionen zu 45 Minuten
23. Juni 2007
173 *G 2007 173
1 G 2002 342
2 SRL Nr. 74
174 Gesetzessammlung
5. Lieferung – Lehrpersonen in Gruppen- und Einzelunterricht
29 Lektionen zu 45 Minuten Abschnitt C 1. Absatz 2., 3., 5. und 10. Strich Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung beträgt für – Lehrpersonen in den Fächern Instrumental- unterricht und Sologesang an Gymnasien mit Schwerpunkt-, Ergänzungs- oder Grundlagen- fach Musik im Hinblickauf die Musikmatura
31
1 ⁄
2 Lektionen zu 45 Minuten – Lehrpersonen für den Unterricht in Brücken- angeboten
28 Lektionen zu 45 Minuten Die Striche 5 und 10 werden aufgehoben. Anhang 2 Der Ausdruck «und Seminare(n)» wird gestrichen. Schulleitung – pro Klasse
1
3 ⁄
8 Lektionen Integrative Förderung, schulische Dienste und Sonderschulen sind speziell zu berücksichtigen. II. Die Änderung tritt am 1. August 2007 in Kraft, ausgenommen die Änderung von Anhang 2 betreffend die Schulleitungen an Volksschulen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft tritt. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 29. Mai 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
Nr. 75 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste Änderung vom 29. Mai 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Die Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schuli- schen Dienste vom 17. Juni 2005
1 wird wie folgt geändert: Anhang 1 (Umschreibung der Funktionen) Lehrperson an Seminaren wird aufgehoben. Lehrperson für Instrumentalunterricht und Sologesang an Gymnasien, Seminaren und Fachmittelschulen Der Ausdruck «Seminaren» wird gestrichen.
23. Juni 2007
175 *G 2007 175
1 G 2005 153
176 Gesetzessammlung
5. Lieferung Anhang 2 (Funktionszulagen und besondere Entschädigungen) Der Ausdruck «und Seminaren» wird gestrichen. II. Die Änderung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 29. Mai 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
Nr. 37 Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen Änderung vom 5. Juni 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst: I. Die Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 6. Mai 2003
1 wird wie folgt geändert:

§ 2

Unterabsätze h und m Zu den Aufgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes gehören ins- besondere h. wirtschaftspolitische und wirtschaftspolizeiliche Massnahmen in den Bereichen Tourismus, Berggebietsförderung und Energiewesen, Unterabsatz m wird aufgehoben.
23. Juni 2007
177 *G 2007 177
1 G 2003 127
178 Gesetzessammlung
5. Lieferung

§ 3

Unterabsatz j wird aufgehoben.

§ 5

Gesundheits- und Sozialdepartement Zu den Aufgaben des Gesundheits- und Sozialdepartementes gehören insbesondere a. Förderung, Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit, b. Spitalversorgung, c. Aufsicht über die universitären Medizinalberufe und die anderen Berufe im Gesundheitswesen, d. Veterinärwesen, e. Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz, f. Heilmittel-, Betäubungsmittel- und Chemikalienkontrolle, g. Gesellschaftsfragen in den Bereichen Jugend, Alter, Familie, Gleichstellung und Integration, soweit nicht andere Departemente zuständig sind, h. Sozialhilfe, i. Asylwesen, j. soziale Einrichtungen, soweit nicht andere Departemente zuständig sind, k. Opferhilfe, l. Sozialversicherungen, m. Arbeitsmarkt und Arbeitnehmerschutz.

§ 6

Unterabsatz e wird aufgehoben.

§ 8

Unterabsätze a Ziffer 6 und d Die Departemente der kantonalen Verwaltung werden wie folgt gegliedert: a. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Ziffer 6 wird aufgehoben. d. Gesundheits- und Sozialdepartement
1. Departementssekretariat
2. Dienststelle Spitäler
3. Kantonsärztliche Dienste
4. Kantonsapotheker oder -apothekerin
5. Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz
6. Veterinärdienst
7. Dienststelle Soziales und Gesellschaft
8. Dienststelle Wirtschaft und Arbeit
II. In den folgenden Erlassen wird die Bezeichnung «Bau-, Umwelt- und Wirtschafts- departement» durch «Gesundheits- und Sozialdepartement» ersetzt: – Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsand- ten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 25. Mai 2004
2 , – Geschäftsreglement der tripartiten Kommission vom 5. November 2002
3 . III. In der Vollziehungsverordnung vom 18. März 1957 zum Bundesgesetz über die All- gemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
4 wird die Bezeichnung «Justiz- und Sicherheitsdepartement» durch «Gesundheits- und Sozialdepartement» ersetzt. IV. In den folgenden Erlassen wird die Bezeichnung «Kantonales Amt für Lebensmit- telkontrolle und Verbraucherschutz» durch «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz» ersetzt: – Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005
5 , – Umweltschutzverordnung vom 15. Dezember 1998
6 , – Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 23. September
1997
7 , – Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen Bäder vom 9. Mai 1995
8 , – Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchs- gegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung) vom 5. Dezember 1995
9 ,
23. Juni 2007
179
2 SRL Nr. 857
3 SRL Nr. 890b
4 SRL Nr. 853
5 SRL Nr. 800
6 SRL Nr. 701
7 SRL Nr. 703
8 SRL Nr. 839
9 SRL Nr. 843
180 Gesetzessammlung
5. Lieferung – Kantonale Fleischhygieneverordnung vom 21. Juni 1996
10 , – Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Tierseuchen (Kantonale Tier- seuchenverordnung) vom 14. Dezember 1999
11 , – Beschluss (des Regierungsrates) über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR- IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis – Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis) vom 27. Dezember 1982
12 . V. In den folgenden Erlassen wird die Bezeichnung «Kantonales Veterinäramt» durch «Veterinärdienst» ersetzt: – Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005
13 , – Kantonale Tierschutzverordnung vom 9. Juli 1984
14 , – Kantonale Fleischhygieneverordnung vom 21. Juni 1996
15 , – Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Tierseuchen (Kantonale Tier- seuchenverordnung) vom 14. Dezember 1999
16 , – Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 1973
17 , – Kantonale Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998
18 . VI. In den folgenden Erlassen wird die Bezeichnung «Kantonales Sozialamt» durch «Dienststelle Soziales und Gesellschaft» ersetzt: – Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989
19 , – Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990
20 ,
10 SRL Nr. 844
11 SRL Nr. 845
12 SRL Nr. 846a
13 SRL Nr. 800
14 SRL Nr. 728a
15 SRL Nr. 844
16 SRL Nr. 845
17 SRL Nr. 849
18 SRL Nr. 903
19 SRL Nr. 892
20 SRL Nr. 892a
– Verordnung über die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden vom 4. September 1992
21 , – Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz, EGOHG) vom 22. März 1993
22 , – Verordnung zum Heimfinanzierungsgesetz vom 19. Dezember 1989
23 . VII. Die Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 5. Juni 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
23. Juni 2007
181
21 SRL Nr. 892b
22 SRL Nr. 893c
23 SRL Nr. 894c
182 Gesetzessammlung
5. Lieferung Nr. 37a Beschluss über die Zuordnung der selbständigen Anstalten und Körperschaften zu den Departementen Änderung vom 5. Juni 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Der Beschluss über die Zuordnung der selbständigen Anstalten und Körperschaften zu den Departementen vom 6. Mai 2003
1 wird wie folgt geändert:

§ 1

Unterabsatz d Die selbständigen Anstalten und Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts werden gemäss § 3 Absatz 1 der Organisationsverordnung
2 den Depar- tementen zur Erledigung der administrativen Geschäfte und zur Wahrnehmung der überdies in der Rechtsordnung vorgesehenen Aufgaben wie folgt zugeordnet: d. Gesundheits- und Sozialdepartement
1. Luzerner Kantonsspital
2. Luzerner Psychiatrie
3. Ausgleichskasse Luzern
4. Familienausgleichskasse des Kantons Luzern
5. Luzerner Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende
6. IV-Stelle Luzern *G 2007 182
1 G 2003 135
2 SRL Nr. 36
II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 5. Juni 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
23. Juni 2007
183
184 Gesetzessammlung
5. Lieferung Nr. 60 Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder als Gemeindeschreiberin vom 5. Juni 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 31 Absatz 3 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004
1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Grundsatz
1 Das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin kann erlangen, wer am Institut für Betriebs- und Regionalökonomie der Hochschule für Wirtschaft Luzern das Basismodul und das Fachmodul Recht des Lehrgangs Verwal- tungswirtschaft sowie den Lehrgang Verwaltungsmanagement unter der Träger- schaft des Vereins Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz (VWBZ) oder eine vergleichbare, vom Regierungsrat anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und während mindestens eines Jahres auf einer Gemeinde-, Stadt- oder Kantons- verwaltung gearbeitet hat.
2 Das Fähigkeitszeugnis wird vom Regierungsrat erteilt.

§ 2

Mindestinhalt der Ausbildung Das Ausbildungsprogramm der Trägerschaft der anerkannten Ausbildung zum Gemeindeschreiber oder zur Gemeindeschreiberin hat mindestens die folgenden Fachbereiche zu umfassen: *G 2007 184
1 SRL Nr. 150
a. Staats- und Gemeinderecht, inklusive Prinzipien des staatlichen Handelns, b. Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, c. gemeinderelevante Auswahl aus – dem Obligationenrecht, – dem Zivilrecht, – dem Steuerrecht, – dem Sozialhilferecht, – dem Raumplanungs- und Baurecht, dem Strassenrecht, dem Umweltschutz- recht, dem Perimeterrecht und dem öffentlichen Beschaffungswesen, d. wirtschaftliche und politische Grundlagen des staatlichen Handelns, e. Public Management, f. Entwicklung des eigenen Führungsverständnisses, g. interne und externe Kommunikation, h. Personalmanagement.

§ 3

Mindestanforderungen an die Prüfung
1 Die Prüfung richtet sich nach dem Prüfungsreglement der Trägerschaft der an- erkannten Ausbildung und hat folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: a. In jedem Fachbereich gemäss § 2 ist ein genügender Leistungsnachweis zu er- bringen. b. Leistungsnachweise werden durch ausreichende Unterrichtspräsenz, durch mündliche oder schriftliche Prüfungen, durch Fachberichte und Fachreferate sowie durch eine Abschlussarbeit (Diplomarbeit) erbracht. c. Wird die Abschlussarbeit in Gruppen verfasst, muss die Leistung der einzelnen Mitglieder erkennbar und bewertbar sein.
2 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Prüfung kann, soweit es um die Erlangung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschrei- berin geht, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
2 schriftlich und begründet beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Verwaltungs- beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

§ 4

Wahl und Zusammensetzung der Prüfungskommission
1 Der Regierungsrat wählt nach Anhörung der Gemeinden zur Begleitung der Aus- bildungen und der Prüfungen eine Prüfungskommission sowie deren Präsidenten oder Präsidentin. Rund ein Drittel der Kommissionsmitglieder sollen amtierende Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber oder Verwaltungsfachleute mit Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin sein.
23. Juni 2007
185
2 SRL Nr. 40
186 Gesetzessammlung
5. Lieferung
2 Die Kommission konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsi- dentin selbst.
3 Das Sekretariat besorgt das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern.

§ 5

Aufgaben der Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission begutachtet die Ausbildungsprogramme und die Prü- fungspläne der anerkannten Ausbildungen.
2 Sie stellt dem Regierungsrat Antrag, wenn sie die Ausbildungsprogramme oder die Prüfungspläne als nicht mehr ausreichend betrachtet, um das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin zu erlangen.
3 Schriftliche und mündliche Prüfungen sowie allfällige Abschlussarbeiten können von einem Kommissionsmitglied begleitet werden.
4 Die Prüfungskommission stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erteilung der Fähig- keitszeugnisse.

§ 6

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Ausbildung zum Gemeindeschreiber oder zur Gemeinde- schreiberin vom 18. September 2001
3 wird aufgehoben.

§ 7

Übergangsbestimmung
1 Das Fähigkeitszeugnis kann auch erlangen, wer das Übergangsmodul Recht und den Lehrgang Verwaltungsmanagement erfolgreich abgeschlossen hat.
2 Wer den bisher erforderlichen Lehrgang Verwaltungswirtschaft erfolgreich absol- viert hat, kann das Fähigkeitszeugnis erlangen, sofern zusätzlich das Fachmodul Recht des Lehrgangs Verwaltungswirtschaft und der Lehrgang Verwaltungsmana- gement erfolgreich abgeschlossen werden.

§ 8

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 5. Juni 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
3 G 2001 303 (SRL Nr. 60)
Inhalt
20. Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
85
21. Spitalgesetz
95
22. Gesetz über die Anpassung der kantonalen Rechtssätze an den Grund- satz der Organisationsfreiheit der Gemeinden
108
23. Gesetz über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schunderzeugnisse
170
24. Gesetz über die Volksschulbildung
171
25. Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung)
173
26. Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste
175
27. Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen
177
28. Beschluss über die Zuordnung der selbständigen Anstalten und Körper- schaften zu den Departementen
182
29. Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeinde- schreiber oder als Gemeindeschreiberin
184
Tabelle der Änderungen des G esetzes über die Leihbiblio theken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schunderzeugni sse vom 3. März 1942 (G XIII 24) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzessammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Band/Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. G über die Ab-
13. 3. 62 K 1962 286 G XVI
221 Titel; Titel vor § 9; § 9
geändert änderung des G

§ 9

bis eingefügt betreffend die gewe rbsmä ssig betriebenen Leihbibliotheken sowie übe r Ma ss- nahmen gegen die Schundliteratur vom 3. März 1942
2. Departements-
30. 3. 71 K 1971 593 G XVIII 64

§§ 1, 3, 5, 8, 11

geändert gesetz
3. EGUSG
6. 3. 89 K 1989 494 G 1989
197

§§ 1, 3, 5, 8, 11

geändert
1
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