Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden
1 Tarifordnung – Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände
861.32 Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden (vom 16. November 2012)
1 ,
2 Die Gebäudeversicher ung Kanton Zürich, gestützt auf §
28 Abs.
4 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
3 , beschliesst:
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
1 Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Fahrzeugbränden für den Einsatz der Feuerwehr einschliesslic h Rettungen bezahlen muss.
2 Für die Verrechnung von Aufwendungen für Einsätze bei A-, B- oder C-Ereignissen gilt die Tari fordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom 26. November 2012
4 .
Anspruchs
-
berechtigung
und finanzielle
Abwicklung
§ 2.
1 Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Fahrzeughal terin oder dem Fahrzeughalter ist die GVZ. Sie führt eine zentrale Inkassostelle für die geschuldeten Kosten.
2 Die Feuerwehrorganisation füllt für jeden Einsatz einen Einsatz rapport aus und übermittelt diesen innert 30 Ta gen seit dem Ereignis an die GVZ.
Personalkosten
§ 3.
1 Für den Einsatz von Personal we rden folgende Kosten ver rechnet: Fr. 125 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerweh ren, Fr. 180 pro Einsatzstunde fü r Angehörige der Be rufsfeuerwehren.
2 Die verrechenbare Einsatzzeit fü r das Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, ei nschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrze uge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.
3 Für beigezogene Dritte werden die von diesen in Rechnung gestell ten Kosten, zuzüglich 3% Umtr iebsentschädig ung, verrechnet.
4 Die Tarife nach Abs.
1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach
§ 28 Abs.
1 des Gesetzes über die Feue rpolizei und das Feuerwehr wesen
3 .
2
861.32 Tarifordnung – Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände Fahrzeug- und Gerätekosten
§ 4.
1 Für den Einsatz von Fahrzeug en und Geräten (ohne Perso
- nal) werden folgende Kosten verrechnet: a. Anhänger Fr. 100 pro Einsatzstunde b. Autodrehleiter Fr.
400 pro Einsatzstunde c. Containertransportfahrzeug, leer Fr. 600 pro Fahrzeug und Einsatz d. Fahrzeuge über 7,5 t, z. B. Tanklöschfahrzeug Fr. 300 pro Einsatzstunde e. Fahrzeuge bis 7,5 t Fr. 100 pro Einsatzstunde f. Hubrettungsfahrzeug Fr.
350 pro Einsatzstunde g. Einsatzleit-/Kommandofahrzeu g Fr. 300 pro Einsatzstunde h. Hochleistungslüfterfahrzeu g Fr. 300 pro Einsatzstunde i. Kreislaufgerät Fr. 120 pro Gerät und Einsatz j. Pionierfahrzeug Fr. 300 pro Einsatzstunde k. Universallöschfahrzeug F r. 400 pro Einsatzstunde
2 Die verrechenbare Eins atzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahr
- zeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr. Erfolgt die Verrechnung nach Einsat zstunden, wird die erste angebro
- chene Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatz
- zeit wird auf die Vierte lstunde genau verrechnet.
3 Die in den Fahrzeugen mitgeführ ten Geräte sind mit Ausnahme der Kreislaufgeräte in den Fahrzeugkosten inbegriffen.
4 Fahrzeuge und Geräte von beigezog enen Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsent
- schädigung, verrechnet.
5 Die Tarife nach Abs.
1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach
§ 28 Abs.
1 des Gesetzes über die Feue rpolizei und das Feuerwehr
- wesen
3 . Verbrauchs material und Entsorgungs kosten
§ 5.
1 Für den Einsatz von Verbrauchs material werden die Kosten für den Ersatz des Materials, zuzüglich 10% Umtriebsentschädigung, verrechnet. Die Kosten basieren au f dem Richtpreis des von der GVZ betriebenen Materialla gers (ohne Subventionen) oder, wenn dort nicht erhältlich, auf dem Selbstkostenpreis.
2 Für die Entsorgung von Abfällen werden die tatsächlichen Ent
- sorgungskosten, zuzüglich 3% Um triebsentschädigung, verrechnet.
3 Tarifordnung – Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände
861.32
Personalkosten
der Feuerweh
-
ren gegenüber
der GVZ
§ 6.
Die Feuerwehren verrechnen die Personalkosten aus Ein sätzen gegenüber der GVZ (zentrale I nkassostelle) zu den Tarifen der Entschädigungsverordnung ihrer Trägerorganisat ion (höchstens Fr. 65 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerweh ren einschliess lich Spesen, höchstens Fr.
120 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren eins chliesslich Spesen).
1 OS 68, 73 ; Begründung siehe ABl 2012-12-07 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2013.
3 LS 861.1 .
4 LS 861.31 .
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