Gesetz über die Volkswahl der Mitglieder der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte
                            1 Volkswahl der Mitglieder der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte – G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162 Gesetz über die Volkswahl der Mitglieder der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte (vom 14. April 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs rates vom 22. August 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der Kommission für Justiz und öffent liche Sicherheit vom 31. Januar 2008, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlorgan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wah l
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Stimmberechtigten der Geme inde am Sitz des Arbeits gerichts wählen an der Urne die Arbe itsrichterinnen und Arbeitsrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Stimmberechtigten  des  Bezirks  wählen  an  der  Urne  die Beisitzerinnen und Beisitzer der Mietgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Wahl  der  Arbeitsrichterinne n  und  Arbeitsrichter  sowie  der Beisitzerinnen und Be isitzer der Mietgerichte findet nach der Gesamt erneuerungswahl der Be zirksgerichte statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Grosse Gemeinderat oder, wo kein solcher besteht, der Gemeinderat  erstellt  je  einen  vollständigen  Wahlvorschlag  für  die Arbeitgeberseite und die Arbeitnehmerseite der Berufsgruppen gemäss den Beschlüssen des Kantonsrat es über die Arbeitsgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Grosse Gemeinderat reicht die Vorschläge beim Gemeinde rat ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Mietgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Das  Bezirksgericht  reicht  dem  Bezirksrat  je  einen  vollstän digen Wahlvorschlag für die Vermie terseite und die Mieterseite ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiteres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das weitere Verfahren richtet sich nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 ff. des Gesetzes über  die  politischen  Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .  Die  stille  Wahl  und  die  Verwendung gedruckter Wahlvorschläge sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 417 . Inkrafttreten: 1. August 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2007, 1532 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Arbeits-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gericht