Reglement über die Diplomierung beim Schweizerischen Musikpädagogischen Verband in Luzern (466)
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Reglement über die Diplomierung beim Schweizerischen Musikpädagogischen Verband in Luzern

Reglement Reglement über die Diplomierung beim Schweizerischen Musikpädagogischen Verband in Luzern über die Diplomierung beim Schweizerischen Musikpädagogischen Verband in Luzern vom 2
7 . Mai
1 Der Erziehungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 40 und 126 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 195
3 auf Antrag des Erziehungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Allgemeines I. Allgemeines

§ 1

§ 1

Grundsatz Beim Schweizerischen Musikpädagogischen Verband (SMPV) mit Sitz im Kanton Luzern kann nach dem Besuch der ordentlichen Ausbildung ein staatliches Lehrdiplom (musikpädagogisches Diplom) erworben werden.

§ 2

§ 2

Ausbildung Die Ausbildung richtet sich nach dem Rahmenlehrplan der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz. Sie umfasst musikalische Allgemeinbildung, künstlerischen und methodisch-didaktischen Unterricht und befähigt zum Erteilen von Einzel- oder Gruppenunterricht für verschiedene Altersstufen im Bereich des Studienhauptfachs. Eindrücke, Erfahrungen, emotionale Regungen und Stimmungen können in Interpretation und Improvisation musikalisch ausgedrückt und vermittelt werden. Die Ausbildung dauert mindestens vier Jahre. Von dieser Regelung kann in besonderen Fällen abgewichen werden. Das Ausbildungskonzept bedarf der Genehmigung des Erziehungsrates. II. Prüfungskommission II. Prüfungskommission

§ 3

§ 3

Zur Leitung und Beaufsichtigung der Diplomprüfung wählt der Erziehungsrat eine Prüfungskommission, der eine staatliche Expertin oder ein staatlicher Experte, ein Vertreter des Zentralvorstandes des SMPV, eine Fachexpertin oder ein Fachexperte auf Vorschlag des SMPV sowie die Fachlehrperson angehören. Die staatliche Expertin oder der staatliche Experte führt den Vorsitz. Die Prüfungskommission befindet über die Zulassung zur Diplomprüfung. Sie genehmigt das Prüfungsprogramm und überwacht den ordnungsgemässen Ablauf der Prüfungen. Sie entscheidet über die Diplomierung. *
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III. Diplomprüfung III. Diplomprüfung

§ 4

§ 4

Zulassung Zur Diplomierung wird zugelassen, wer die Ausbildung erfolgreich absolviert hat.

§ 5

§ 5

Prüfungsteile Die Diplomprüfung umfasst a. eine Prüfung in musikalischer Allgemeinbildung, b. das Darstellen künstlerischer Ausdrucksmöglichkeiten (technisch, musikalisch und gestalterisch), c. eine Prüfung der musikpädagogischen, der didaktischen und der methodischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Prüfungskommission legt den Prüfungsmodus fest.

§ 6

§ 6

Prüfungsablauf Examinatorin oder Examinator ist die jeweilige Fachlehrperson in Anwesenheit mindestens einer Fachexpertin oder eines Fachexperten. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben zu allen Prüfungen Zutritt. Sie haben Einsicht in die Ergebnisse der Prüfungen.

§ 7

§ 7

Bewertung und Prädikate Die Leistungsbewertungen sind in folgenden Noten und dazwischenliegenden Zehntelpunkten auszudrücken und entsprechen den folgenden Prädikaten:
5,8–6 = mit Auszeichnung
5,3–5,7 = sehr gut
4,8–5,2 = gut
4,0–4,7 = genügend
1 –3,9 = ungenügend Die Prüfungskommission setzt die Leistungsbewertung auf Antrag der Examinatorin oder des Examinators fest. Ergeben sich Differenzen bei der Bewertung der Leistungen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhören der Examinatorin oder des Examinators und der Fachexpertin oder des Fachexperten.

§ 8

§ 8

Anforderungen und Wiederholungen Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsteile mindestens mit dem Prädikat «genügend» bewertet werden.
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Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann innerhalb von vier Semestern wiederholt werden. Die Prüfungskommission kann die Wiederholung von zusätzlicher Ausbildung oder andern Auflagen abhängig machen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

§ 9

§ 9

Diplom Voraussetzung für die Diplomierung ist die gemäss § 8 bestandene Diplomprüfung.

§ 10

§ 10

Diplomurkunde Das Diplom wird vom Erziehungsrat ausgestellt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes mitunterzeichnet. Die Diplomurkunde enthält die Bezeichnung «musikpädagogisches Diplom SMPV» und die entsprechenden Prädikate. IV. Schlussbestimmungen IV. Schlussbestimmungen

§ 11

§ 11

Kosten Der Staat entschädigt die Mitglieder der Prüfungskommission. Er erhebt eine Prüfungs- und eine Diplomgebühr.

§ 12

§ 12

Rechtsmittel Gegen Entscheide der Prüfungskommission im Zusammenhang mit der Diplomprüfung kann nach den Vorschriften des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 195
3 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

§ 13

§ 13

Inkrafttreten Das Reglement tritt am 30. Juni 1999 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 27. Mai 1999 Im Namen des Erziehungsrates Die Präsidentin: Brigitte Mürner Der Sekretär: Hans Ambühl
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G 1999 144 SRL Nr. 400 SRL Nr. 400 *
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Beschluss über die Änderung und die Aufhebung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Anpassung der kantonalen Rechtssätze an den Grundsatz der Organisationsfreiheit der Gemeinden vom 11. Dezember 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst: I. Änderung von Verordnungen
1. Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz Die Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 9. Mai 1995
1 wird wie folgt geändert:

§ 1

(neu) Zuständigkeit Sofern das Bürgerrechtsgesetz
2 oder diese Verordnung und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Bürgerrechtswesen zu- ständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

§ 2

Absatz 3
3 Die Gemeinde kann die Unterlagen auch selber einfordern. Sie verrechnet den Gesuchstellenden die dadurch entstehenden Kosten. Gesetzessammlung des Kantons Luzern
11. Lieferung vom 29. Dezember 2007 *G 2007 445
1 SRL Nr. 3
2 SRL Nr. 2
446 Gesetzessammlung
11. Lieferung

§ 3

Abklärungen
1 Die Gemeinde lässt bei ausländischen Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen nach den Weisungen des Justiz- und Sicherheitsdepartementes einen Einbürgerungs- bericht erstellen.
2 Sie kann weitere Unterlagen einfordern und Abklärungen treffen, um festzu- stellen, ob die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind.

§ 5

Absatz 1
1 Nachdem die Änderung im Bürgerrecht für Schweizerinnen und Schweizer rechts- kräftig geworden ist, teilt die in der Gemeinde zuständige Stelle dies dem Zivil- standsamt nach § 4a der Verordnung über das Zivilstandswesen vom 25. September
2001
3 mit.

§ 6

Mitteilung an den Sektionschef Die Heimatgemeinde meldet Bürgerrechtsveränderungen dem Sektionschef, wenn Personen im dienstpflichtigen Alter betroffen sind.

§ 9

Absatz 1
1 Sind die Gesuchsteller oder die Gesuchstellerinnen vor der Einbürgerung in mehr als einer Gemeinde Bürger, teilt ihnen die Gemeinde vor dem Einbürgerungs- entscheid mit, dass jede Person höchstens zwei Bürgerrechte haben kann.
2. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Niederlassungswesen vom 1. Dezember 1948 Die Vollziehungsverordnung vom 23. Dezember 1954
4 zum Gesetz über das Nieder- lassungswesen vom 1. Dezember 1948 wird wie folgt geändert:

§ 7

Die Einwohnerkontrollen haben den Gemeinde-Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse alle An- und Abmeldungen in geeigneter Form innert acht Tagen zu melden.
3 SRL Nr. 201
4 SRL Nr. 6
3. Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz Die Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän- der und zum Asylgesetz vom 12. Dezember 2000
5 wird wie folgt geändert:

§ 3

Gemeinde Die Gemeinde a. führt eine Kontrolle über die Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Gemeinde aufhalten, soweit keine besonderen Regelungen bestehen, b. sorgt dafür, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer rechtzeitig anmelden und die Ausweisschriften erneuert werden, soweit keine besonderen Regelungen bestehen, c. unterstützt das Amt für Migration durch nötige Abklärungen und zeigt ihm Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Aufenthalts- und Nieder- lassungsrechts sowie des Asylrechts an.

§ 10

Absätze 1 und 3
1 Das Amt für Migration und die Gemeinde beziehen die Höchstgebühren nach der Gebührenverordnung ANAG
6 .
3 Die Gemeinde bezieht zudem für weitere Tätigkeiten die Gebühren nach der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 16. Dezember 2003
7 .
4. Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige Die Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. November 2002
8 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absätze 1 und 2
1 Antragstellende Behörden sind die Gemeindebehörden. Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern haben den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises bei der Wohn- sitzgemeinde zu stellen.
29. Dezember 2007
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5 SRL Nr. 7
6 SR 142.241
7 SRL Nr. 687. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 SRL Nr. 9a
448 Gesetzessammlung
11. Lieferung
2 Personen, die über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügen und auch nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung immatrikuliert sind, haben den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises bei der Aufenthaltsgemeinde im Kanton Luzern zu stellen.

§ 8

Absatz 1
1 Wird der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises bei einer Gemeinde gestellt, fällt der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Teil der Gebühr für den Ausweis je zur Hälfte an die Gemeinde und an den Kanton.

§ 9

Absatz 1
1 Wird der Antrag auf Ausstellung eines provisorischen Passes bei einer Gemeinde gestellt, erhebt diese eine Gebühr von 30 Franken, welche sie einbehält. Die weite- ren Gebühren werden vom Passbüro des Kantons Luzern erhoben. Diese fallen nach Abzug der Produktionskosten an den Kanton.
5. Verordnung über die Sicherheitsgrundsätze und das Bewilligungsverfahren im Bereich des elektronischen Datenaustausches Die Verordnung über die Sicherheitsgrundsätze und das Bewilligungsverfahren im Bereich des elektronischen Datenaustausches vom 23. April 1996
9 wird wie folgt geändert:

§ 10

Absatz 4
4 Datenkommunikationsvorhaben unter Gemeinden, welche über LUnet abge- wickelt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung der betroffenen Gemeinden.
6. Verordnung über die finanzielle Unterstützung von Gemeindeentwicklungsprojekten Die Verordnung über die finanzielle Unterstützung von Gemeindeentwicklungs- projekten vom 24. September 2002
10 wird wie folgt geändert:
9 SRL Nr. 39b
10 SRL Nr. 154
§ 12 Absatz 2
2 Bei Projektabschluss erstellt die Gemeinde einen Bericht an den Kanton über die Projektergebnisse und über Beschlüsse zum weiteren Vorgehen.
7. Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen Die Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen vom 15. April 1978
11 wird wie folgt geändert:

§ 3

Absatz 1
1 Im Rahmen der amtlichen Vermessung erhebt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die Ortsnamen nach Rücksprache mit der Gemeinde an Ort und Stelle.

§ 4

Festsetzung der Schreibweise
1 Die Nomenklaturkommission prüft unter Berücksichtigung der ortsüblichen Aussprache und der Regeln der Schreibweise die Ortsnamen auf ihre Richtigkeit, bereinigt das Verzeichnis und stellt es der Gemeinde zu.
2 Es steht der Gemeinde frei, das Verzeichnis öffentlich bekannt zu machen und den Einwohnerinnen und Einwohnern in angemessener Weise die Möglichkeit einzu- räumen, Einwendungen gegen die Schreibweise der Ortsnamen zu erheben.
3 Die Gemeinde kann innert zwei Monaten nach Erhalt des Verzeichnisses Ein- wendungen gegen die Schreibweise bei der Nomenklaturkommission erheben.
4 Die Nomenklaturkommission entscheidet über die Schreibweise und stellt ihren Entscheid der Gemeinde zu.
5 Die Gemeinde kann den Entscheid der Nomenklaturkommission nach den Vor- schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
12 anfechten.
8. Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen Die Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen vom 25. September 2001
13 wird wie folgt geändert:
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11 SRL Nr. 155
12 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
13 SRL Nr. 210
450 Gesetzessammlung
11. Lieferung

§ 6

Absatz 3
3 Den Erbinnen und Erben wird mitgeteilt, dass die Akten und Belege zum Vertrags- entwurf zur Einsicht aufliegen.
9. Verordnung über die Quellensteuer Die Verordnung über die Quellensteuer vom 8. November 1994
14 wird wie folgt geändert:

§ 14

Absatz 3
3 Die Gemeinden haben der Steuerverwaltung An- und Abmeldung sowie Zivil- standsänderungen erwerbstätiger ausländischer Personen ohne Niederlassungs- bewilligung zu melden.
10. Schatzungsverordnung Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die amtliche Schatzung des unbe- weglichen Vermögens (Schatzungsverordnung) vom 24. Juli 1967
15 wird wie folgt geändert:

§ 14

Sachverständige der Gemeinden Jede Gemeinde ernennt für die landwirtschaftlichen und die nichtlandwirtschaft- lichen Grundstücke mindestens je einen Sachverständigen (§ 30 Abs. 2 SchG).

§ 28

Absatz 1
1 Das Schatzungsamt eröffnet den Parteien und der Gemeinde das Ergebnis der Schatzung in einem schriftlichen Entscheid.

§ 31

Absätze 1 und 3
1 Das Schatzungsamt eröffnet den Parteien und der Gemeinde den Einsprache- entscheid der Schatzungsbehörde.
14 SRL Nr. 624
15 SRL Nr. 627
3 Wenn der Einsprecher die angefochtene Schatzung unterschriftlich anerkennt, erklärt das Schatzungsamt die Einsprache als erledigt und macht hievon den Parteien und der Gemeinde Mitteilung.

§ 33

Zustellung an die Parteien Für die Zustellung von Schatzungsaufträgen, Mitteilungen und Entscheiden an die Parteien kann das Schatzungsamt die Mithilfe der Gemeinden in Anspruch nehmen.

§ 39

Absatz 1
1 Die Gemeinden melden den Grundbuchämtern die gemäss § 45 SchG vorgenom- menen Schatzungsaufteilungen.

§ 40

Absatz 2
2 Die Gemeinden haben für ihre Gemeinde die in Kraft stehenden Schatzungs- entscheide und -verteilungen in übersichtlicher Anordnung aufzubewahren.
11. Verordnung über das Verfahren zur allgemeinen Anpassung der Katasterwerte Die Verordnung über das Verfahren zur allgemeinen Anpassung der Katasterwerte vom 4. Oktober 1976
16 wird wie folgt geändert:

§ 1

Absatz 2
2 Die Gemeinden haben nach den Vorschriften dieser Verordnung mitzuwirken.

§ 4

b. Eröffnung
1 Der Entscheid über die Erhöhung des Katasterwertes ist der Gemeinde und den einspracheberechtigten Grundeigentümern durch eine Schatzungsanzeige zu eröffnen.
2 Das Schatzungsamt übermittelt der zuständigen Gemeinde die Schatzungsanzeigen für den eigenen Bedarf und zuhanden der Grundeigentümer.
3 Die Gemeinde besorgt die Zustellung an die einspracheberechtigten Grund- eigentümer unter Verwendung des vom Schatzungsamt gelieferten Formulars.
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16 SRL Nr. 628a
452 Gesetzessammlung
11. Lieferung

§ 5

Einsprache a. Frist und Einreichungsstelle Die Gemeinde und der Grundeigentümer können gegen den Schatzungsentscheid innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Schatzungsamt schriftlich Einsprache erheben.

§ 7

c. Vernehmlassung
1 Das Schatzungsamt unterbreitet die Einsprache des Grundeigentümers der Gemeinde zur Stellungnahme.
2 Das Schatzungsamt gibt dem Grundeigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Gemeinde Einsprache erhoben hat.
12. Verordnung betreffend Mitteilung von Erbschaftsfällen Die Verordnung betreffend Mitteilung von Erbschaftsfällen vom 5. Februar 1910
17 wird wie folgt geändert:

§ 5

1 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass vorbenannte Vorschriften pünktlich beobachtet und ausgeführt werden.
2 Die Regierungsstatthalter haben die Vollziehung zu überwachen und darüber alljährlich an den Regierungsrat Bericht zu erstatten.
13. Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Die Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember
1994
18 wird wie folgt geändert:

§ 8

Absatz 1 Einleitungssatz
1 Die Gemeinden haben die für die Veranlagung der natürlichen Personen erforder- lichen Vorarbeiten durchzuführen. Sie besorgen dies, indem sie
17 SRL Nr. 632
18 SRL Nr. 665
14. Verordnung über den Gebührenbezug der Kantonspolizei Die Verordnung über den Gebührenbezug der Kantonspolizei vom 10. Juni 2003
19 wird wie folgt geändert:

§ 11

Absatz 1
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei. Über Gesuche um Erlass oder Ermässigung von Gebühren einer Gemeindepolizei entscheidet der Gemeinderat, sofern die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes vorsehen.
15. Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen Die Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen vom 24. Juni 1983
20 wird wie folgt geändert:

§ 9

Auskünfte der Gemeinden Die Gebühren für Auskünfte der Gemeinden richten sich nach der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 16. Dezember 2006
21 .
16. Umweltschutzverordnung Die Umweltschutzverordnung vom 15. Dezember 1998
22 wird wie folgt geändert:

§ 6

Absatz 1
1 Die Information der Öffentlichkeit über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung wird im Rahmenkontrakt oder in Weisungen des vorgesetzten Departementes oder der Gemeinde geregelt.
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19 SRL Nr. 682
20 SRL Nr. 686
21 SRL Nr. 687
22 SRL Nr. 701
454 Gesetzessammlung
11. Lieferung

§ 10

Absatz 4
4 Die Gemeinde erstattet der Dienststelle Umwelt und Energie jährlich summarisch Bericht über das Ergebnis der Kontrollen und die angeordneten Massnahmen.
17. Kantonale Gewässerschutzverordnung Die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 23. September 1997
23 wird wie folgt geändert:

§ 23

Absatz 2
2 Die Karten sind laufend nachzutragen und können von Interessierten für das Kantonsgebiet in der Dienststelle Umwelt und Energie und für das Gemeindegebiet in den Gemeinden eingesehen werden.

§ 33

Absatz 1a
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie a. nimmt zuhanden der Gemeinde Stellung zu Gesuchen um Ausnahmeregelungen für Anschlüsse an die Kanalisation,
18. Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes Die Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes vom 6. Juli 1999
24 wird wie folgt geändert:

§ 7

Absatz 3
3 Ist die Gemeinde in der Sache zuständig, stellen die kantonalen Behörden ihre Aufwendungen für die Amtsberichte und Stellungnahmen den Gebührenpflichtigen unter Mitteilung an die Gemeinde direkt in Rechnung.
23 SRL Nr. 703
24 SRL Nr. 705
19. Verordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz Die Verordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 4. Juni
1991
25 wird wie folgt geändert:

§ 3

Absätze 2 und 3
2 Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde oder die Dienst- stelle Umwelt und Energie zu richten.
3 Kommt mit dem Gesuchsteller keine vertragliche Regelung zustande, erlässt bei Objekten von nationaler oder regionaler Bedeutung die Dienststelle Umwelt und Energie, bei Objekten von lokaler Bedeutung die Gemeinde eine Verfügung.
20. Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer Die Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer vom 24. Januar 1992
26 wird wie folgt geändert:

§ 3

Absatz 2
2 Die Pläne liegen in den betroffenen Gemeinden und in der Dienststelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.

§ 4

Absatz 3
3 Es liegt in den betroffenen Gemeinden und in der Dienststelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.

§ 15

Absatz 2
2 Die Gemeinde hat von der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation vor der Erteilung einer Baubewilligung eine Stellungnahme einzuholen.
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25 SRL Nr. 710
26 SRL Nr. 711
456 Gesetzessammlung
11. Lieferung
21. Verordnung zum Schutze des Sempachersees und seiner Ufer Die Verordnung zum Schutze des Sempachersees und seiner Ufer vom 14. Februar
2003
27 wird wie folgt geändert:

§ 3

Absatz 2
2 Die Pläne liegen in den Gemeinden Eich, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Schenkon, Sempach und Sursee und in der Dienststelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.
22. Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung Die Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung vom 12. Juli
1968
28 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 3
3 Der Plan liegt in den Gemeinden Buttisholz, Menznau und Ruswil und in der Dienststelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.
23. Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw Die Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw vom
23. April 1996
29 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 3
3 Der Plan liegt in der Gemeinde Horw und in der Dienststelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.

§ 12

Absatz 1b
1 Zuständig ist b. für Baubewilligungen die Gemeinde,
27 SRL Nr. 711c
28 SRL Nr. 711e
29 SRL Nr. 712
24. Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen Die Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen vom 16. Dezember 1974
30 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 3
3 Der Plan liegt in der Gemeinde Greppen und in der Dienststelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.
25. Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau Die Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau vom 11. Juni 1996
31 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 2
2 Der Plan liegt in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau und in der Dienststelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.

§ 11

Unterabsatz b Zuständig ist b. für Baubewilligungen die Gemeinde,
26. Verordnung zum Schutz der Moore Die Verordnung zum Schutz der Moore vom 2. November 1999
32 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 3
3 Die Schutzpläne sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie liegen in den Gemeinden Ballwil, Entlebuch, Escholzmatt, Flühli, Hasle, Hohenrain, Marbach, Root und Schüpfheim, auf deren Gebiet sich die Moore oder Amphibienlaichgebiete befin- den, und in der Dienststelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.
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30 SRL Nr. 712a
31 SRL Nr. 712b
32 SRL Nr. 712c
458 Gesetzessammlung
11. Lieferung
27. Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach Die Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach vom
21. Juni 1996
33 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 3
3 Der Plan liegt in der Gemeinde Eschenbach und in der Dienststelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.

§ 11

Absatz 1b
1 Zuständig ist b. für Baubewilligungen die Gemeinde,
28. Verordnung zum Schutze der Weiherlandschaft Ostergau in den Gemeinden Willisau und Grosswangen Die Verordnung zum Schutze der Weiherlandschaft Ostergau in den Gemeinden Willisau und Grosswangen vom 29. Januar 1971
34 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 3
3 Der Plan liegt in den Gemeinden Willisau und Grosswangen und in der Dienst- stelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.

§ 3

Anzeigepflicht Bauvorhaben ausserhalb des Schutzgebietes, die im Sichtbereich der Torfstichweiher liegen, hat die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren der Dienststelle Umwelt und Energie zur Stellungnahme zu unterbreiten.
29. Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos Die Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos vom
2. Mai 1995
35 wird wie folgt geändert:
33 SRL Nr. 712d
34 SRL Nr. 713
35 SRL Nr. 713a
§ 2 Absatz 3
3 Der Plan liegt in der Gemeinde Dagmersellen und in der Dienststelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.

§ 13

Absatz 1b
1 Zuständig ist b. für Baubewilligungen die Gemeinde.
30. Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee Die Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee vom 10. Juni 2003
36 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 3
3 Der Plan liegt in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee und in der Dienststelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf. Unterabsatz b Zuständig ist b. für Baubewilligungen die Gemeinde,
31. Verordnung zum Schutze der Schrattenflue Die Verordnung zum Schutze der Schrattenflue vom 1. Dezember 1978
37 wird wie folgt geändert:

§ 3

Absatz 2
2 Der Plan liegt in den Gemeinden Escholzmatt, Flühli und Marbach und in der Dienststelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.
29. Dezember 2007
459
36 SRL Nr. 713b
37 SRL Nr. 713c
460 Gesetzessammlung
11. Lieferung
32. Verordnung zum Schutze des Eigentals Die Verordnung zum Schutze des Eigentals vom 12. Oktober 1967
38 wird wie folgt geändert:

§ 3

Absatz 2
2 Der Plan liegt in den Gemeinden Schwarzenberg und Kriens und in der Dienst- stelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.

§ 7

Bauzone
1 In der Bauzone gelten für alle von der Gemeinde zu bewilligenden baulichen An- lagen die Vorschriften des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde Schwarzen- berg; die Anlagen dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht verunstalten oder erheblich beeinträchtigen.
2 Die Gemeinde hat vor Erteilung der Baubewilligung die Dienststelle Umwelt und Energie anzuhören.
33. Verordnung zum Schutze des Hangmoors im Gitzitobel, Gemeinde Schongau Die Verordnung zum Schutze des Hangmoors im Gitzitobel, Gemeinde Schongau, vom 4. Juli 1969
39 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 3
3 Der Plan liegt in der Gemeinde Schongau und in der Dienststelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.
34. Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses Die Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses vom 10. Juli 1970
40 wird wie folgt geändert:
38 SRL Nr. 714
39 SRL Nr. 714a
40 SRL Nr. 714b
§ 2 Absatz 3
3 Der Plan liegt in den Gemeinden Egolzwil, Ettiswil, Schötz und Wauwil, auf der Verwaltung der Strafanstalt Wauwilermoos und in der Dienststelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.
35. Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis Die Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis vom
1. Februar 1974
41 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 2
2 Der Plan liegt in der Gemeinde Weggis und in der Dienststelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.
36. Verordnung über den Pflanzenschutz im Rigigebiet Die Verordnung über den Pflanzenschutz im Rigigebiet vom 6. April 1970
42 wird wie folgt geändert:

§ 1

Absatz 3
3 Der Plan liegt in den Gemeinden Greppen, Weggis und Vitznau und in der Dienst- stelle Umwelt und Energie zur Einsicht auf.
37. Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen Die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom
19. Dezember 1989
43 wird wie folgt geändert:
29. Dezember 2007
461
41 SRL Nr. 714c
42 SRL Nr. 716a
43 SRL Nr. 717
462 Gesetzessammlung
11. Lieferung

§ 7

Gesuch Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung ist schriftlich und begründet bei der Gemeinde einzureichen. Das Schutzobjekt, auf welches sich das Gesuch bezieht, ist genau zu bezeichnen.

§ 8

Absätze 1b und 2
1 Über das Gesuch entscheidet b. in den übrigen Fällen die Gemeinde.
2 Ist die Dienststelle Umwelt und Energie zuständig, leitet die Gemeinde das Ge- such mit ihrer Stellungnahme der Dienststelle weiter.

§ 9

Absatz 1
1 Die Gemeinde teilt ihre Entscheide der Dienststelle Umwelt und Energie mit. Diese meldet ihre Entscheide der Gemeinde.
38. Kantonale Jagdverordnung Die Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung) vom 28. Juni 1990
44 wird wie folgt geändert:

§ 4

Absatz 1
1 Personelle Veränderungen im Pachtverhältnis gemäss § 8 Absatz 4 des Kantonalen Jagdgesetzes
45 sind der Gemeinde und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu melden.

§ 5

Ausschreibungsverfahren
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald schreibt die Neuverpachtung der Jagd- reviere spätestens im Januar des letzten Jagdpachtjahres im Kantonsblatt aus.
2 Die Pachtangebote der Jagdgesellschaften sind an die zuständige Gemeinde zu richten.
3 Die Dienststelle legt mit der Ausschreibung der Jagdreviere im Kantonsblatt je- weils fest, bis zu welchem Termin die Pachtangebote bei der zuständigen Gemeinde
44 SRL Nr. 725a
45 SRL Nr. 725. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
einzureichen sind. Die Pachtangebote müssen wenigstens den Schatzungswert erreichen und der Vorschrift betreffend Mindest- und Höchstpächterzahlen ent- sprechen (§ 3). Verspätet eingereichte Pachtangebote sind bei der Versteigerung beziehungsweise Vergabe der Jagdreviere nicht zu berücksichtigen.
4 Die zuständige Gemeinde teilt den Bewerbern Ort und Zeit der Versteigerung unter Angabe der Steigerungs- und Pachtbedingungen mit.
5 Bewirbt sich nur eine Jagdgesellschaft um die Pacht des Jagdreviers, kann die zu- ständige Gemeinde das Jagdrevier ohne öffentliche Versteigerung durch Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrags verpachten.

§ 6

Zuständige Gemeinde Zuständige Gemeinde ist die Einwohnergemeinde mit dem grössten Gebietsanteil am Jagdrevier.

§ 8

Zweite Versteigerung, freihändige Verpachtung Erfolgt kein oder kein genügendes Angebot, kann die Gemeinde eine zweite Ver- steigerung anordnen. Wird auch hier kein oder kein genügendes Angebot gemacht, kann das Jagdrevier zum Schatzungswert freihändig vergeben werden.

§ 10

Absatz 1
1 Der jährliche Jagdpachtzins ist zusammen mit dem jährlichen Zinszuschlag nach

§ 54 Absatz 2 des Kantonalen Jagdgesetzes bei der Gemeinde, welche die öffentliche

Versteigerung der Jagdpacht durchgeführt beziehungsweise den schriftlichen Jagdpachtvertrag für den Kanton abgeschlossen hat, bis zum 1. April im voraus zu bezahlen.

§ 35a

Absätze 1, 2 und 5–7
1 Der Grundbesitzer, der Beiträge an die Kosten von Schutzvorkehren beansprucht, hat bei der zuständigen Gemeinde ein Beitragsgesuch einzureichen und einen Augenschein der Revierkommission zu beantragen. Das Gesuch ist jeweils bis spä- testens Ende Februar einzureichen. Später eingereichte Gesuche sind im laufenden Kalenderjahr nicht mehr zu berücksichtigen.
2 Die zuständige Gemeinde setzt die Revierkommission über das Gesuch des Grundbesitzers in Kenntnis.
5 Sind Schutzvorkehren empfohlen und ausgeführt worden, werden sie von der Revierkommission kontrolliert. Danach nimmt diese Stellung zum Beitragsgesuch und stellt der zuständigen Gemeinde einen Antrag.
6 Vor der Beitragsverfügung gewährt die zuständige Gemeinde dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör.
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463
464 Gesetzessammlung
11. Lieferung
7 Die zuständige Gemeinde lässt die Beitragsverfügung mit Abschriften des Gesuchs und der detaillierten und quittierten Kostenbelege der Dienststelle Landwirtschaft und Wald und der Jagdgesellschaft zukommen.

§ 36

Absatz 3
3 Der Kanton und die Jagdgesellschaft bezahlen ihre Beiträge aufgrund der Bei- tragsverfügung an die zuständige Gemeinde. Diese leitet die Beiträge zusammen mit ihrem Kostenanteil dem Grundbesitzer weiter.
39. Kantonale Tierschutzverordnung Die Kantonale Tierschutzverordnung vom 9. Juli 1984
46 wird wie folgt geändert:

§ 9

Absatz 3
3 Die Gemeinden sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass Neu- und Um- bauten für Gehege und Ställe der Tiere den Mindestanforderungen entsprechen (Art. 5 Abs. 5 TSchV); vorbehalten bleiben die erforderlichen gesetzlichen Spezial- bewilligungen. Sie können Pläne für Neu- und Umbauten zur Vorprüfung und Begutachtung dem Veterinärdienst zustellen.
40. Perimeterverordnung Die Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeter- verordnung) vom 16. Oktober 1969
47 wird wie folgt geändert:

§ 6

Zuständigkeit
1 Die Gemeinde fasst im Einzelfall nach Massgabe des kantonalen und kommunalen Rechts darüber Beschluss, in welchem Umfang die Kosten von ihr getragen werden und wie gross der Kostenanteil ist, der gesamthaft von den Beitragspflichtigen zu leisten ist. Als Kosten gelten dabei die nach Abzug allfälliger Leistungen von Bund, Kanton usw. verbleibenden Kosten.
46 SRL Nr. 728a
47 SRL Nr. 732
2 Die Gemeinde legt den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke oder Grund- stückteile sowie die Höhe der auf sie entfallenden Beiträge fest. Sie kann Sachver- ständige beiziehen.
3 Liegen die interessierten Grundstücke in mehreren Gemeinden, haben diese, nötigenfalls der Regierungsrat, zu bestimmen, welche Gemeinde die Entscheide gemäss Abs. 2 fällt; diese hat vor ihrem Entscheid die andern Gemeinden an- zuhören.

§ 7

Schlusssatz des von der Gemeinde als beitragspflichtig erachteten Grundstücks oder Grund- stückteils.

§ 8

a. Grundmass
1 Die Gemeinde legt für die Beitragsberechnung beim einzelnen Werk dasjenige Grundmass fest, das eine sachgerechte Verteilung der Beitragspflicht ermöglicht.
2 Entstehen den interessierten Grundstücken aus dem öffentlichen Werk ver- schiedenartige Sondervorteile, kann die Gemeinde entsprechende Kostengruppen bilden. Für einzelne Kostengruppen können unterschiedliche Grundmasse festgelegt werden.

§ 10

Absatz 2
2 Weichen ähnlich interessierte Grundstücke in der anteilmässigen Beitragspflicht erheblich voneinander ab und können diese Abweichungen auch mit der Wahl eines anderen Grundmasses nicht beseitigt werden, ist die Anzahl Teilereinheiten so zu korrigieren, dass eine gerechte Aufteilung der Beitragspflicht entsteht. Entsprechen- de Korrekturen im Kostenverteiler sind zu begründen.

§ 11

Absätze 1 und 3
1 Die Gemeinde kann die Höhe der Beiträge auf andere Weise berechnen, sofern alle Beteiligten einverstanden sind.
3 Stimmen alle Beteiligten dem Ergebnis der anteilmässigen Beitragsberechnung unterschriftlich zu, so hat diese Vereinbarung die Wirkungen eines rechtskräftigen Kostenverteilers im Sinn der §§ 20 ff. Die Vereinbarung ist von der Gemeinde zu genehmigen.

§ 12

Absatz 2
2 Ist der Kostenverteiler rechtskräftig festgelegt, kann die Gemeinde nach Massgabe des Baufortschritts Akontozahlungen verlangen.
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11. Lieferung

§ 12a

Absätze 2 und 4
2 Die Gemeinde stellt nach den Vorschriften der §§ 20 ff. einen neuen Kostenver- teiler auf, der im Sinn von § 21 allen Eigentümern von beitragspflichtigen Grund- stücken mitzuteilen ist. Gegenstand des Einspracheverfahrens bilden die neue Abgrenzung des beitragspflichtigen Gebiets und die Höhe der anteilmässigen Bei- tragspflicht der neu beurteilten Grundstücke.
4 Die Gemeinde hat die ihr aus der nachträglichen Beitragspflicht zufliessenden Beträge nach Massgabe des seinerzeitigen Kostenverteilers auf die bisher beitrags- pflichtigen Grundeigentümer zu verteilen. Beträge von weniger als 100 Franken pro Berechtigten bleiben der Gemeinde für Erschliessungsaufwendungen. Vorbehalten bleibt § 31.

§ 14

Etappenweiser Bezug der Beiträge Wird der Bau eines öffentlichen Werkes etappenweise vorgenommen (z. B. Bau der einzelnen Teilstrecken einer Strasse nach Bedarf oder vorerst bloss Rohausbau), so kann die Gemeinde für die Kosten der einzelnen Etappen separate Beitragsver- fügungen (Rechnungen) erlassen.

§ 16

Ratenzahlungen; Stundung
1 Die Gemeinde kann auf begründetes Gesuch hin in Härtefällen Ratenzahlungen gestatten oder die Beiträge stunden.
2 Vorbehalten bleibt § 15 Abs. 2. Die Gemeinde kann aber auch die Bezahlung der Zinse im Sinne von Abs. 1 stunden.
3 Die Gemeinde kann bei Ratenzahlungen und Stundungen die Beitragspflicht im Grundbuch anmerken lassen.

§ 19

Absatz 1
1 Wo nicht nur an die Bau-, sondern auch an die Betriebs- und Unterhaltskosten Beiträge erhoben werden, bleibt die einmal ermittelte anteilmässige Beitragspflicht grundsätzlich unverändert. Sie darf von der Gemeinde nur bei wesentlicher Ver- änderung der gemäss den §§ 7–9 massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch eines beteiligten Grundeigentümers hin abgeändert werden.

§ 20

Absätze 1 (Einleitungssatz) und 2
1 Sind die Voraussetzungen für die Erhebungen von Grundeigentümer-Beiträgen erfüllt, so stellt die Gemeinde einen Kostenverteiler auf, der folgende Punkte zu umfassen hat:
2 Die beitragspflichtig erklärten Grundstücke oder Grundstückteile sind in einem Beitragsplan (Situationsplan) deutlich zu kennzeichnen. Die Gemeinde kann bei öffentlichen Werken wie Güterstrassen in nicht vermessenen Gebieten ausserhalb des Baugebietes von der Ausarbeitung eines Beitragsplanes absehen, wenn für die Beitragsberechnung nicht auf die Grundstückfläche abgestellt wird und der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke sonstwie eindeutig feststellbar ist.

§ 21

Absatz 2
2 Der Beitragsplan ist entweder dem Kostenverteiler beizulegen oder durch die Gemeinde während 30 Tagen zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme ist jedermann berechtigt, der ein Interesse glaubhaft macht.

§ 22

Einsprache Die Grundeigentümer können gegen die Abgrenzung des beitragspflichtigen Gebietes sowie gegen die Höhe der anteilmässigen Beitragspflicht innert 30 Tagen seit Zustellung des Kostenverteilers Einsprache im Sinne des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes erheben.

§ 23

Absätze 2 und 3
2 Über die Einsprachen, die nicht auf gütlichem Wege erledigt werden können, entscheidet die für die Aufstellung des Kostenverteilers zuständige Stelle der Gemeinde. Wird die Höhe der anteilmässigen Beitragspflicht eines Dritten an- gefochten, so ist dieser vor dem Entscheid anzuhören; der Entscheid ist auch ihm mitzuteilen.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichts- beschwerde eingereicht werden.

§ 24

Beitragsverfügung (Rechnung); Rechtsmittel
1 Die Gemeinde stellt den Eigentümern gestützt auf die im Kostenverteiler fest- gelegte anteilmässige Beitragspflicht die Beitragsverfügung (Rechnung) zu.
2 Gegen die Beitragsverfügung kann innert 30 Tagen Einsprache im Sinne des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes und gegen den Einspracheentscheid innert gleicher Frist Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

§ 26

Absätze 1 und 3
1 Obliegen Bau, Betrieb und Unterhalt eines öffentlichen Werkes einer Mehrzahl von Grundeigentümern, so haben sich diese zu einer Genossenschaft nach den
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§§ 17 ff. EGZGB

48 zusammenzuschliessen. Ist ein freiwilliger Zusammenschluss nicht möglich, erfolgt die Genossenschaftsgründung durch Beschluss der Gemeinde.
3 Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen.

§ 28

Zuständigkeit
1 Bei öffentlichen Werken von Gemeindeverbänden üben die gemäss Statuten zu- ständigen Organe die im zweiten Abschnitt der Gemeinde übertragenen Befugnisse aus.
2 Bei öffentlichen Werken von Genossenschaften legt die Gemeinde auf Begehren und nach Anhören des Vorstandes der Genossenschaft den Kreis der beitragspflich- tigen Grundstücke und die Höhe der Beiträge fest; im übrigen übt der Vorstand der Genossenschaft die im zweiten Abschnitt der Gemeinde übertragenen Befugnisse aus, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen. Sowohl der Vorstand der Genos- senschaft wie der einzelne Genossenschafter sind befugt, der Gemeinde im Sinne von § 19 die Neufestsetzung der Beitragspflicht zu beantragen; die Neufestsetzung ist der Genossenschaft und den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.

§ 32

Rechtsmittel
1 Gegen Einspracheentscheide der Gemeinde (§§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2) kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Gegen die übrigen Entscheide der Gemeinde, ausgenommen Beschlüsse der Stimmberech- tigten und des Gemeindeparlaments (§ 6), ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig.
2 Beschlüsse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlaments (§ 6) können mit Gemeindebeschwerde im Sinne von § 109 des Gemeindegesetzes
49 beim Regie- rungsrat angefochten werden.

§ 33

Absatz 2
2 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandenen Mitleidenheits- tabellen und andern Berechnungen der anteilmässigen Beitragspflicht bleiben grundsätzlich unverändert bestehen. Die Gemeinde kann aber als Grundlage für die Beitragsberechnung den Katasterwert durch ein anderes Grundmass ersetzen, sofern dies eine gerechtere Verteilung der Beitragspflicht auf die einzelnen Grund- stücke ermöglicht; bei Beitragspflichten an öffentliche Werke einer Genossenschaft bedarf es hiefür eines Antrags der Genossenschaft. Für das Verfahren gelten die

§§ 20 ff.

48 SRL Nr. 200. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
49 SRL Nr. 150
41. Planungs- und Bauverordnung Die Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001
50 wird wie folgt geändert:

§ 7

Gestaltungsplan Die Gemeinde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit privatrecht- lichen Einsprachen an den Zivilrichter.

§ 9

Absatz 2
2 Ändert die Gemeinde die Ausnützungsziffer, beträgt der Berechnungsfaktor für die betreffende Zone oder das betreffende Gebiet 1,0, worauf im Bau- und Zonen- reglement hinzuweisen ist. Zur Sicherstellung der Änderung der Ausnützungsziffer kann die Gemeinde eine Planungszone (§§ 81ff. PBG
51 ) bestimmen.

§ 14

Absatz 4
4 Die Übertragung des Rechts auf Ausnützung ist im Grundbuch auf Kosten der berechtigten Grundeigentümerin oder des berechtigen Grundeigentümers beim Grundstück, das Ausnützung abgibt, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän- kung und beim Grundstück, das Ausnützung erhält, anzumerken. Die Gemeinde hat den Antrag auf Anmerkung zu stellen.

§ 27

Absätze 1 und 2
1 Die Gemeinde erstellt die Übersicht über den Stand der Erschliessung nach Artikel 31 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000
52 und führt diese ent- sprechend der baulichen Entwicklung nach.
2 Sie erstattet der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geo- information alle fünf Jahre Bericht über den Stand der Erschliessung und der Über- bauung der Bauzonen.

§ 29

Absätze 1 und 2
1 Die Gemeinde prüft auf Gesuch hin, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, welche die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dazu berechtigen, die nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsrichtplans durch die Gemeinde
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50 SRL Nr. 736. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
51 SRL Nr. 735. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
52 SR 700.1
470 Gesetzessammlung
11. Lieferung oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu erbringenden Erschlies- sungsleistungen selber vorzunehmen. Mit ihrem Gesuch haben die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die geplanten Massnahmen und deren Finanzierung aufzuzeigen.
2 Sind die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigt, die Erschliessungsleistungen gemäss Absatz 1 selber vorzunehmen, und die vorge- schlagenen Massnahmen zweckmässig, hat die Gemeinde ihnen die Verwirklichung dieser Massnahmen zu bewilligen. Vorbehalten bleiben die im Einzelnen erforder- lichen Plangenehmigungs- und Projektbewilligungsverfahren nach der jeweils mass- gebenden Spezialgesetzgebung.

§ 30

Absätze 1 und 2
1 Die Gemeinde prüft auf Gesuch hin, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, welche die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dazu berechtigen, die nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsrichtplans durch die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu erbringenden Erschlies- sungsleistungen zu bevorschussen.
2 Sind die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigt, die Erschliessungsleistungen gemäss Absatz 1 zu bevorschussen, hat die Gemeinde ihnen die Vorauszahlung zu bewilligen sowie die Höhe und die Modalitäten der Zahlung festzulegen. Vorbehalten bleiben die für die Verwirklichung der Erschlies- sungsanlagen im Einzelnen erforderlichen Plangenehmigungs- und Projektbewilli- gungsverfahren nach der jeweils massgebenden Spezialgesetzgebung.

§ 31

Erschliessung durch die Gemeinde Erstellt die Gemeinde auf Gesuch hin anstelle der interessierten Grundeigen- tümerinnen und Grundeigentümer Erschliessungsanlagen oder einzelne Teile davon, kann sie für die mutmasslichen Kosten vor Beginn der Arbeiten Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

§ 32

Umetappierung Die Gemeinde hat der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation den Beschluss über die Umteilung einer Bauzone von der zweiten in die erste Etappe zuzustellen.

§ 34

Beizug von Fachleuten Die Gemeinde kann sachverständige Beraterinnen und Berater, insbesondere Planungs- und Schätzungsfachleute, beiziehen und eine Projektleiterin oder einen Projektleiter bestimmen.
§ 36 Landumlegungsentscheid Die Gemeinde teilt den Landumlegungsentscheid nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchamt mit. Dieses merkt allfällige Eigentumsbeschränkungen, die im Landumlegungsentscheid verfügt wurden, im Grundbuch an.

§ 39

Absatz 1
1 Die Gemeinde lässt den neuen Bestand aufgrund des genehmigten Landum- legungsplans vermarchen und vermessen. Sie meldet die sich aus dem Land- umlegungs- und dem Mutationsplan ergebenden Eintragungen, Abänderungen und Löschungen beim Grundbuchamt an.

§ 40

Absätze 1 (Einleitungssatz), 4 und 5
1 Die Gemeinde arbeitet einen Kostenverteiler aus, und zwar nötigenfalls getrennt für die Kosten
4 Gegen den Kostenverteiler kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
5 Die Gemeinde entscheidet über die Einsprachen, wenn sie nicht gütlich erledigt werden können.

§ 41

Privatrechtliche Vereinbarung Privatrechtliche Vereinbarungen, die eine von der Gemeinde beschlossene Land- umlegung zum Gegenstand haben, sind öffentlich zu beurkunden. Der Landum- legungsplan bedarf auch in diesem Fall der Genehmigung des Regierungsrates.

§ 56

Absätze 1 und 2 Einleitungssätze
1 Die Betriebsbewilligung der Gemeinde für die Aufnahme, die Erweiterung oder die Änderung eines Campingbetriebs darf erst erteilt werden, wenn
2 Die Inhaberinnen oder Inhaber der Betriebsbewilligung oder die der Gemeinde gemeldeten Platzverantwortlichen haben

§ 57

Aufsicht, Vollzug
1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über das Campingwesen aus.
2 Der Gemeinde und den kantonalen Aufsichts- und Polizeiorganen steht ins- besondere die Befugnis zur Kontrolle des Campingbetriebs zu.
3 Die Gemeinde kann bei mangelhaftem Unterhalt, vorschriftswidrigem Betrieb oder ungenügender Verwaltung die Betriebsbewilligung widerrufen oder andere geeignete Anordnungen treffen.
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472 Gesetzessammlung
11. Lieferung

§ 59

Absätze 1c und 2
1 Schützenswerte Bauten und Anlagen gemäss § 181 Absatz 1b PBG gelten als unter Schutz gestellt, wenn c. dies die Gemeinde auf Gesuch hin gestützt auf einen zustimmenden Entscheid der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation im Einzelfall so verfügt; die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsför- derung und Geoinformation holt dazu die Stellungnahme des Amts für Denk- malpflege und Archäologie ein.
2 Über das Gesuch nach Absatz 1c entscheiden die Gemeinde und die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation im Baubewilligungs- verfahren. Sie können vorweg auch nur über das Gesuch befinden.

§ 62

Absatz 2
2 Die Gemeinde kann weitere für die Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens notwendige Unterlagen (Fotografien, Grundbuchauszüge, Modelle usw.) einver- langen.

§ 66

Absatz 2
2 Die Gemeinde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit privatrecht- lichen Einsprachen an den Zivilrichter.

§ 67

Berechnung des Wärmeschutzes Liegen der Nachweis des genügenden Wärmeschutzes nach § 52b (Systemanforde- rung) oder nach § 52c (Einzelanforderungen) und die dazu erforderlichen Angaben für die Berechnung des Wärmeschutzes noch nicht vor, ist die Baubewilligung an den Vorbehalt zu knüpfen, dass sie der Gemeinde vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen sind. Wo dies nötig ist, kann die Gemeinde für die Prüfung der Berech- nung des Wärmeschutzes auf Kosten der Bauherrschaft aussenstehende Fachleute zuziehen. Die Bauherrschaft ist vorgängig zu informieren.

§ 71

Einleitungssatz Die Gemeinden legen die folgenden Schweizer Normen zur ständigen Einsicht- nahme auf:
42. Reklameverordnung Die Reklameverordnung vom 3. Juni 1997
53 wird wie folgt geändert:

§ 7

Bewilligungsbehörde Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation erteilt die Bewilligungen für Reklamen, soweit der Regierungsrat diese Kompetenz nicht auf Gesuch hin der Gemeinde übertragen hat.

§ 8

Absätze 1 und 3
1 Das Reklamegesuch ist in mindestens dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen.
3 Soweit der Gemeinde die Kompetenz zur Bewilligung von Reklamen nicht über- tragen worden ist, leitet sie das Gesuch mit ihrem Antrag an die Dienststelle Raum- entwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation weiter.

§ 11

Absatz 3
3 Der Entscheid ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, dem Grundeigen- tümer oder der Grundeigentümerin, der Gemeinde und den interessierten kanto- nalen Dienststellen zuzustellen.
43. Beschluss über die Zuständigkeit zur Erteilung von Reklamebewilligungen Der Beschluss über die Zuständigkeit zur Erteilung von Reklamebewilligungen vom
28. November 2000
54 wird wie folgt geändert: Teil I Sämtlichen Gemeinden wird die Kompetenz zur Erteilung von Reklamebewilli- gungen übertragen.
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53 SRL Nr. 739
54 SRL Nr. 739a
474 Gesetzessammlung
11. Lieferung
44. Gebäudeversicherungsverordnung Die Gebäudeversicherungsverordnung vom 10. September 1976
55 wird wie folgt geändert:

§ 1

Absatz 1
1 Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass alle Gebäude auf ihrem Gebiet versichert sind. Sie können zur Mitwirkung bei der Auszahlung von Entschädi- gungen verpflichtet werden.

§ 5

Absatz 5
5 Ein vollständiger oder teilweiser Abbruch eines Gebäudes ist der Gebäudever- sicherung vom Eigentümer zu melden. Die Gebäudeversicherung kann von der Gemeinde eine Bestätigung der Abbruchmeldung verlangen.
45. Strassenverordnung Die Strassenverordnung vom 19. Januar 1996
56 wird wie folgt geändert:

§ 9

Absätze 1 und 4
1 Die interessierten Grundeigentümer haben sich zu einer Genossenschaft nach den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
20. November 2000 (EGZGB) zusammenzuschliessen, soweit es für den Bau und Unterhalt einer Güterstrasse oder einer Privatstrasse erforderlich ist. Kommt ein freiwilliger Zusammenschluss nicht zustande, beschliesst die Gemeinde die Gründung einer Genossenschaft.
4 Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen.

§ 10a

Unterabsatz a Kantonale Behörde im Sinn der §§ 66a Absatz 2b und 71b Absatz 2b des Strassen- gesetzes
57 ist
55 SRL Nr. 750a
56 SRL Nr. 756
57 SRL Nr. 755. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
a. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn der Entscheid der Gemeinde nach § 66 Absatz 1 oder die Projektbewilligung nach § 71b Absatz 1 des Strassengesetzes mit Bewilligungen oder Verfügungen mindestens eines Departementes zu koordinieren ist,

§ 10b

Koordination Ist der Entscheid der Gemeinde nach § 66 Absatz 1 oder die Projektbewilligung nach § 71b Absatz 1 des Strassengesetzes mit weiteren Bewilligungen oder Verfü- gungen in der gleichen Sache zu koordinieren, finden die Vorschriften in § 65 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001
58 sinngemäss Anwendung.

§ 13e

Absatz 2
2 Verfügt der Regierungsrat die Durchführung eines Landumlegungsverfahrens (Art. 36 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen
59 ), finden in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften die §§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes zur Landumlegung sinngemäss Anwendung. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur nimmt die im Planungs- und Baugesetz der Gemeinde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
46. Wegverordnung Die Wegverordnung vom 23. März 2004
60 wird wie folgt geändert:

§ 5

Einsprachen Die Gemeinde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit privatrecht- lichen Einsprachen an den Zivilrichter.
47. Wasserbauverordnung Die Wasserbauverordnung vom 23. März 2004
61 wird wie folgt geändert:
29. Dezember 2007
475
58 SRL Nr. 736
59 SR 725.11
60 SRL Nr. 758b
61 SRL Nr. 760a
476 Gesetzessammlung
11. Lieferung

§ 6

Absatz 3
3 Stellt die Wuhraufseherin oder der Wuhraufseher fest, dass Schäden bestehen oder die Gewässer nicht ordnungsgemäss unterhalten oder die Ufer nicht vorschrifts- gemäss gepflegt werden, hat sie oder er unverzüglich die Gemeinde zu benachrich- tigen, welche die nötigen Vorkehren anordnet. Zugleich ist die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur davon in Kenntnis zu setzen.

§ 8

Eigenleistungen der Interessierten Die Gemeinde kann Interessierten, die Beiträge nach § 28 des Wasserbaugesetzes
62 zu leisten haben, auf deren Gesuch hin gestatten, einzelne Unterhaltsarbeiten in Anrechnung an die Gesamtkosten des Gewässerunterhalts auszuführen, sofern dies aufgrund der gegebenen Verhältnisse angezeigt erscheint.
48. Energieverordnung Die Energieverordnung vom 11. Dezember 1990
63 wird wie folgt geändert:

§ 4

Absatz 1
1 Die Gemeinde ordnet die Erstellung der Grobanalysen gemäss § 10 Absatz 1 des Energiegesetzes
64 an.

§ 17

Absatz 3
3 Bestehende Kühlräume und Kälteerzeugungsanlagen sind gemäss den Vorschriften der Absätze 1 und 2 anzupassen, wenn sie wesentlich geändert oder erneuert werden. Änderungen und Erneuerungen sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde zu melden. Ein Verstoss gegen die Meldepflicht ist strafbar gemäss § 25 des Energie- gesetzes.
49. Beschluss über die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen Der Beschluss über die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen vom
5. September 2006
65 wird wie folgt geändert:
62 SRL Nr. 760
63 SRL Nr. 774
64 SRL Nr. 773. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
65 SRL Nr. 777a
Teil I Ziffern 1 und 2 Einleitungssätze
1. Den nachfolgend aufgeführten Gemeinden wird, ausser auf National- und Kantonsstrassen sowie in deren Verknüpfungsbereich mit anderen Strassen, die Kompetenz zum Erlass aller Verkehrsanordnungen übertragen:
2. Den nachfolgend aufgeführten Gemeinden wird, ausser auf National- und Kantonsstrassen sowie in deren Verknüpfungsbereich mit anderen Strassen, die Kompetenz zum Erlass von Verkehrsanordnungen über Hinweissignale, touristische Signalisation, Markierungen und Leiteinrichtungen (Verkehrs- anordnungen gemäss Wegleitung des Baudepartementes vom Mai 2000) erteilt:
50. Verordnung über die Bezeichnung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 5. Juli 1950 Die Verordnung vom 16. November 1953 über die Bezeichnung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember
1948 und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 5. Juli 1950
66 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 2
2 Bewilligungen für Reklameflüge, die ausschliesslich Geschäftszwecken dienen, werden nicht erteilt. Andere Reklameflüge werden nur bewilligt, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und wenn dem Justiz- und Sicherheitsdepartement vorher die schriftliche Zustimmung der Gemeinde vorgelegt wird.
51. Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften vom
18. Juni 1973
67 wird wie folgt geändert:

§ 3

Absatz 2
2 Giftscheine für Gifte der Klasse 2 im Sinne der Bundesgesetzgebung können auch von der Gemeinde ausgestellt werden.
29. Dezember 2007
477
66 SRL Nr. 798
67 SRL Nr. 834
478 Gesetzessammlung
11. Lieferung
52. Verordnung über das Bestattungswesen Die Verordnung über das Bestattungswesen vom 1. Oktober 1965
68 wird wie folgt geändert:

§ 6

Absätze 1 und 2
1 Die Einwohnergemeinde sorgt für schickliche Bestattung.
2 Sie hat dafür zu sorgen, dass die religiösen Handlungen bei der Bestattung un- gehindert vollzogen werden können.

§ 9

Absätze 2–5
2 Der Friedhof untersteht der Aufsicht der Einwohnergemeinde, auch wenn sie nicht Eigentümerin ist.
3 Die Gemeinde erlässt ein Friedhofreglement über die Verwaltung des Friedhofs, die Anlage der Gräber, die Grabmäler, die Ausschmückung der Gräber usw. Das Reglement bedarf der Zustimmung der Gemeindeversammlung.
4 Die Gemeinde wählt einen Friedhofverwalter und einen Totengräber.
5 Der Friedhofverwalter führt ein Gräberbuch, das folgende Angaben enthalten muss: Nummer des Grabes, Personalien des Verstorbenen, Datum des Todes und der Bestattung.

§ 18

Absatz 1
1 Werden auf einem Friedhof die Toten aus mehr als einer Einwohnergemeinde be- stattet, so liegen die Verwaltung, Rechnungsführung und Aufsicht bei der Gemeinde, auf deren Gebiet der Friedhof ganz oder zum grösseren Teil liegt.
53. Kantonale Tierseuchenverordnung Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Tierseuchen (Kantonale Tier- seuchenverordnung) vom 14. Dezember 1999
69 wird wie folgt geändert:

§ 6

Sachüberschrift und Einleitungssatz Gemeinde Die Gemeinde
68 SRL Nr. 840
69 SRL Nr. 845
54. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 5. November 2002
70 wird wie folgt geändert:

§ 1

Unterabsatz b Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und der bundesrätlichen Verordnungen dazu sind zuständig: b. die Gemeinden.

§ 3

Sachüberschrift und Einleitungssatz Gemeinde Der Gemeinde obliegt
55. Sozialhilfeverordnung Die Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990
71 wird wie folgt geändert:

§ 54

Absatz 1 Einleitungssatz
1 Die Gemeinde beziehungsweise das Gesundheits- und Sozialdepartement erteilt die Bewilligung zur Aufnahme von Betagten über 65 Jahren, Behinderten und Be- treuungsbedürftigen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass
56. Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung Die Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Haus- eigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) vom 15. Juni 1993
72 wird wie folgt geändert:
29. Dezember 2007
479
70 SRL Nr. 850
71 SRL Nr. 892a
72 SRL Nr. 897a
480 Gesetzessammlung
11. Lieferung

§ 50

Gesuchseingaben Wer für ein Bauvorhaben oder den Erwerb von Wohneigentum Beiträge nach diesen Bestimmungen beansprucht, hat das entsprechende Gesuch zusammen mit dem Gesuch um Bundesleistungen gemäss WEG
73 der Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern einzureichen. Nach erfolgter Prüfung werden die erforderlichen Gesuchsunterlagen dem Bundesamt für Wohnungswesen und der Gemeinde zur Mitbeurteilung und Zusicherung der Beitragsleistungen überwiesen.
57. Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues Die Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues vom 3. Oktober 1958
74 wird wie folgt geändert:

§ 20

Eine Wohnung darf nur an eine Familie vermietet werden. Untermiete ist grund- sätzlich nicht gestattet; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen.

§ 27

Absatz 1 Einleitungssatz
1 Die Gesuche um Gewährung der Wohnbauhilfe sind der Gemeinde auf amtlichem Formular mit folgenden Unterlagen einzureichen:

§ 28

Prüfung der Gesuche
1 Die Gemeinde hat die eingegangenen Gesuche auf ihr Bedürfnis und die Unter- lagen auf deren formelle Richtigkeit zu prüfen. Gesuche, welche die formellen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind an den Gesuchsteller zur Vervollständigung zurückzuweisen.
2 Die Gemeinde leitet die Gesuche nach Prüfung und Beschlussfassung unter Bei- lage der schriftlichen Erklärung bezüglich Übernahme der Gemeindeleistungen an die kantonale Dienststelle Immobilien weiter. Sie hat nicht nur die empfohlenen, sondern alle eingereichten Gesuche weiterzuleiten.
73 SR 843
74 SRL Nr. 897d
58. Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues Die Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) vom
21. Dezember 1959
75 wird wie folgt geändert:

§ 21

Absatz 2
2 Eine Wohnung darf nur von einer Familie bewohnt werden. Untermiete ist grundsätzlich nicht gestattet; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen.

§ 28

Absatz 1 Einleitungssatz
1 Die Beitragsgesuche sind der Gemeinde auf amtlichem Formular mit folgenden Unterlagen einzureichen:

§ 29

Prüfung der Gesuche
1 Die Gemeinde hat die eingegangenen Gesuche auf ihr Bedürfnis und die Unter- lagen auf deren formelle Richtigkeit zu prüfen. Gesuche, welche die formellen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind an den Gesuchsteller zur Vervollständigung zurückzuweisen.
2 Die Gemeinde leitet die Gesuche nach Prüfung und Beschlussfassung unter Bei- lage der schriftlichen Erklärung bezüglich Übernahme der Gemeindeleistungen an die kantonale Dienststelle Immobilien weiter. Sie hat nicht nur die empfohlenen, sondern alle eingereichten Gesuche weiterzuleiten.

§ 33

Kontrolle durch die Gemeinden Die Gemeinde prüft alle zwei Jahre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner von Wohnbauten, die durch Wohnbauhilfe begünstigt sind. Das Prüfungs- ergebnis ist jeweils an die kantonale Dienststelle Immobilien weiterzuleiten.
29. Dezember 2007
481
75 SRL Nr. 897f
482 Gesetzessammlung
11. Lieferung
59. Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Die Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 31. Mai 1966
76 wird wie folgt geändert:

§ 5

Absatz 2
2 Eine Wohnung darf nur von einer Familie bewohnt werden. Untermiete ist grundsätzlich nicht gestattet; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen.

§ 11

Absatz 1
1 Die Beitragsgesuche sind der Gemeinde im Sinne von Artikel 39 der Vollzugs- verordnung II auf dem amtlichen Formular einzureichen. Die Unterlagen müssen mindestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Baubeginn im Besitze der kanto- nalen Dienststelle Immobilien sein.

§ 12

Prüfung der Gesuche
1 Die Gemeinde hat die eingegangenen Gesuche auf ihr Bedürfnis und die Unter- lagen auf deren formelle Richtigkeit zu prüfen. Gesuche, welche die formellen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind an den Gesuchsteller zur Vervollständigung zurückzuweisen.
2 Die Gemeinde leitet die Gesuche nach Prüfung und Beschlussfassung unter Bei- lage der schriftlichen Erklärung bezüglich Übernahme der Gemeindeleistungen an die kantonale Dienststelle Immobilien weiter. Sie hat nicht nur die empfohlenen, sondern alle eingereichten Gesuche weiterzuleiten.
60. Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Die Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 21. Juni 1971
77 wird wie folgt geändert:
76 SRL Nr. 897h
77 SRL Nr. 897k
§ 5 Absatz 2
2 Eine Wohnung darf nur von einer Familie bewohnt werden. Untermiete ist grundsätzlich nicht gestattet; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen unter gleichzeitiger Meldung an die kantonale Dienststelle Immobilien.

§ 11

Absatz 1
1 Die Beitragsgesuche sind der Gemeinde im Sinne von Artikel 39 der Vollzugs- verordnung II auf dem amtlichen Formular einzureichen. Die Gemeinde hat die Gesuche innert Monatsfrist zu behandeln. Die Unterlagen müssen mindestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Baubeginn im Besitze der kantonalen Dienststelle Immobilien sein.

§ 12

Prüfung der Gesuche
1 Die Gemeinde hat die eingegangenen Gesuche auf ihr Bedürfnis und die Unter- lagen auf deren formelle Richtigkeit zu prüfen. Gesuche, welche die formellen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind an den Gesuchsteller zur Vervollständigung zurückzuweisen.
2 Die Gemeinde leitet die Gesuche nach Prüfung und Beschlussfassung unter Bei- lage der schriftlichen Erklärung bezüglich Übernahme der Gemeindeleistungen an die kantonale Dienststelle Immobilien weiter. Sie hat nicht nur die empfohlenen, sondern alle eingereichten Gesuche weiterzuleiten.
61. Kantonale Landwirtschaftsverordnung Die Kantonale Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998
78 wird wie folgt geändert:

§ 33

Absatz 1e
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald besorgt die administrativen und die technischen Arbeiten. Sie hat insbesondere e. die Einreihung der Güterstrassen durch die Gemeinde gemäss Strassengesetz zuhanden des Regierungsrates zu prüfen,
29. Dezember 2007
483
78 SRL Nr. 903
484 Gesetzessammlung
11. Lieferung

§ 40

Grundsatz Die Unterstützung von Strukturverbesserungen durch den Kanton richtet sich nach den übergeordneten Zielen der Agrarpolitik sowie nach der Dringlichkeit, den verfügbaren Mitteln, dem Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Koordinations- möglichkeit mit anderen Massnahmen und Werken. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien. Die Gemeinde ist anzuhören.

§ 41

Interkommunale Massnahmen und Werke Erstrecken sich Massnahmen und Werke auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so bezeichnet der Regierungsrat eine der beteiligten Gemeinden als zuständig. Der Regierungsrat hat die betroffenen Gemeinden vor seinem Entscheid anzuhören.

§ 57

Absatz 2
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald setzt die betroffene Gemeinde von der Rückforderung von Bundes- und Kantonsbeiträgen in Kenntnis.

§ 59

Absätze 1, 3 und 6
1 Die zuständige Gemeinde hat die Grundeigentümerinnen und -eigentümer des Beizugsgebietes mindestens zehn Tage im Voraus mit eingeschriebenem Brief zu einer Versammlung für die Beschlussfassung über die Durchführung gemeinschaft- licher Massnahmen und Werke einzuladen. Der Termin ist mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald abzusprechen.
3 Die Gemeinde leitet die Versammlung. Sie führt das Protokoll und ein Abstim- mungsverbal.
6 Besteht bereits eine Genossenschaft gemäss § 60 dieser Verordnung, kann die Gemeinde die Einladung zur Versammlung, die Versammlungsleitung, die Protokoll- führung und die Führung des Abstimmungsverbals deren Genossenschaftsorganen übertragen.

§ 60

Absatz 1
1 Ist die Massnahme oder das Werk beschlossen, hat die Gemeinde die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zur Konstituierung der Genossenschaft gemäss den §§ 17 ff. EGZGB
79 einzuladen. Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforder- lichen Massnahmen.
79 SRL Nr. 200
§ 61 Zusammenlegung der Versammlungen Die Gemeinde kann die Versammlungen zur Beschlussfassung und zur Konsti- tuierung zusammenlegen.

§ 70

Planauflagen Die vorgeschriebenen Planauflagen werden in einem von der Gemeinde bestimmten Lokal durchgeführt. Sie sind mit Angabe der Rechtsmittel im Luzerner Kantonsblatt und durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen.

§ 96

Verwaltungsbeschwerde Unter Vorbehalt abweichender Regelungen richtet sich der Rechtsschutz gegen die Entscheide der Gemeinden, der Kommissionen und der Genossenschaften nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

§ 108

Anmerkung im Grundbuch Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe über das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Gemeinde, in deren Gebiet der wertvollere Teil des landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks liegt, zuständig, beim Grundbuch die Anmerkung nach Artikel 86 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden- recht
80 zu verlangen.
62. Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Sprengstoffgesetz Die Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Sprengstoffgesetz vom 16. Februar
1981
81 wird wie folgt geändert:

§ 6

Absatz 1
1 Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe und Bräuche sind 14 Tage vor dem Anlass bei der Kantons- polizei einzureichen, welche die Gemeinde des Verwendungsortes um Stellung- nahme ersucht.
29. Dezember 2007
485
80 SR 211.412.11
81 SRL Nr. 977
486 Gesetzessammlung
11. Lieferung
63. Gastgewerbeverordnung Die Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung) vom 30. Januar 1998
82 wird wie folgt geändert:

§ 24

Absatz 1
1 Fasnachtsumzüge, die ausserhalb der Zeit vom Schmutzigen Donnerstag bis Güdis- dienstag durchgeführt werden, sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung darf nur mit Zustimmung der örtlichen Gemeinde und der zuständigen Polizeiorgane erteilt werden. Die Bewilligung ist gebührenfrei.

§ 25

Absatz 1
1 Baugesuche für neue gastgewerbliche Betriebe oder für Umbauten und Erweite- rungen sind der zuständigen Gemeinde zur Weiterleitung an die Kantonspolizei ein- zureichen.

§ 27

Absätze 1 und 3
1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz 1e des Gesetzes werden in der Regel der zuständigen Gemeinde und der Gebäude- versicherung des Kantons Luzern zur Stellungnahme unterbreitet.
3 Gesuche um Bewilligung einer dauernden Ausnahme von der Schliessungszeit gemäss § 25 Absatz 1 des Gesetzes sind der Gemeinde zur Vernehmlassung zu unterbreiten. II. Aufhebung von Verordnungen Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung über die Ausfertigung von Heimatscheinen vom 23. November
1950
83 ,
2. Vollziehungsverordnung vom 15. März 1965 zum Gesetz über die Leihbiblio- theken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schunderzeugnisse vom
3. März 1942 / 13. März 1962
84 ,
3. Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftssteuern vom 22. Juli 1908
85
82 SRL Nr. 981
83 V XIV 476 (SRL Nr. 9)
84 V XVI 1007 (SRL Nr. 985)
85 V VIII 378 (SRL Nr. 631)
III. Der Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
29. Dezember 2007
487
488 Gesetzessammlung
11. Lieferung Nr. 28b Statistikverordnung vom 11. Dezember 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absätze 1 und 2 sowie 20 Absatz 2 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

Zweck Diese Verordnung regelt a. die Anwendbarkeit des Statistikgesetzes auf Dritte, b. die Bezeichnung der zentralen Statistikstelle, c. die Erstellung und die jährliche Aktualisierung des Mehrjahresprogramms, d. die Qualitätssicherung, e. die Delegation der Anordnungsbefugnis, f. die Formen der Anordnung von Erhebungen, g. den Vollzug von Erhebungen des Bundes, h. die Speicherung und die Bearbeitung von Individualdaten der Bundesstatistik, i. die Bedingungen und Auflagen bei Verwendung von Daten für kommerzielle Zwecke, j. die Veröffentlichungen.

§ 2

Anwendbarkeit des Statistikgesetzes auf Dritte Das Statistikgesetz vom 13. Februar 2006
2 ist auch anwendbar auf a. die Gebäudeversicherung des Kantons Luzern, b. die Luzerner Pensionskasse, *G 2007 488
1 SRL Nr. 28a.
2 SRL Nr. 28a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
c. das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie im Rahmen der ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben, d. die Wirtschaftsförderung Luzern im Rahmen der ihr vom Kanton übertragenen Aufgaben, e. die Ausgleichskasse Luzern im Rahmen der ihr vom Kanton übertragenen Aufgaben.

§ 3

Statistische Tätigkeiten Als statistische Tätigkeiten der dem Statistikgesetz unterstellten Organe gelten jene statistischen Tätigkeiten, die einen öffentlichen Charakter haben. Nicht als statis- tische Tätigkeiten gelten Arbeiten, die ausschliesslich der internen administrativen Aufgabenerfüllung dienen, namentlich Tätigkeiten im Rahmen von Geschäftskon- trollen oder von Controllingaufgaben, sowie wissenschaftliche medizinische Studien des Luzerner Kantonsspitals, der Luzerner Psychiatrie und der Kantonsärztlichen Dienste.

§ 4

Zentrale Statistikstelle Die öffentlich-rechtliche Anstalt «Lustat Statistik Luzern» ist die zentrale Statistik- stelle gemäss § 7 des Statistikgesetzes.

§ 5

Erstellung des Mehrjahresprogramms
1 Die dem Statistikgesetz unterstellten Organe sind verpflichtet, der zentralen Statistikstelle auf Anfrage Informationen über Ziel, Inhalt und Art der geplanten statistischen Tätigkeiten sowie über die geplanten Ressourcen zu liefern.
2 Die zentrale Statistikstelle stellt den Entwurf des Mehrjahresprogramms den dem Statistikgesetz unterstellten Organen, den Gemeinden und dem Bundesamt für Statistik zur Stellungnahme zu.
3 Die zentrale Statistikstelle legt dem Regierungsrat im zweitletzten Quartal der Legislaturperiode das Mehrjahresprogramm für die nächste Legislaturperiode zum Beschluss vor.
4 Die im Mehrjahresprogramm aufgeführten statistischen Tätigkeiten des Kantons werden vor Ablauf der Legislaturperiode in geeigneter Form veröffentlicht und zu Beginn der neuen Legislaturperiode dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.
5 Der vom Regierungsrat mit dem Mehrjahresprogramm beschlossene Finanzbedarf wird in den Integrierten Finanz- und Aufgabenplan des Kantons aufgenommen.

§ 6

Jährliche Aktualisierung des Mehrjahresprogramms
1 Die zentrale Statistikstelle ist jährlich über den Stand der Realisierung der ge- planten statistischen Tätigkeiten zu informieren.
29. Dezember 2007
489
490 Gesetzessammlung
11. Lieferung
2 Wird eine neue statistische Tätigkeit, eine grundlegende Änderung oder die Aufhebung einer bestehenden statistischen Tätigkeit geplant, so ist die zentrale Statistikstelle umgehend zu orientieren.
3 Die zentrale Statistikstelle berichtet dem Regierungsrat jährlich im ersten Quartal über den Stand der Realisierung des Mehrjahresprogramms und unterbreitet ihm allfällige Änderungen zum Beschluss.

§ 7

Qualitätssicherung
1 Die statistischen Tätigkeiten der zentralen Statistikstelle werden im letzten Jahr der Legislaturperiode durch eine externe Fachstelle überprüft, erstmals im Jahr
2010/2011.
2 Der Regierungsrat bestimmt die externe Fachstelle.

§ 8

Delegation der Anordnungsbefugnis
1 Die dem Statistikgesetz unterstellten Organe dürfen Erhebungen, bei denen weder Personendaten noch personenbezogene Daten erhoben werden, selbst anordnen.
2 Die zentrale Statistikstelle ist befugt, Erhebungen mit weniger als 5000 Befragten anzuordnen, bei denen weder besonders schützenswerte Personendaten erhoben werden noch eine Auskunftspflicht besteht.

§ 9

Formen der Anordnung von Erhebungen
1 Kantonale Ergänzungen von Erhebungen des Bundes und einmalige Erhebungen ohne Auskunftspflicht ordnet der Regierungsrat durch Beschluss an. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.
2 Periodische Erhebungen und einmalige Erhebungen mit Auskunftspflicht werden durch Verordnung angeordnet.
3 Der Aufbau und das Führen von Registern zu statistischen Zwecken, welche nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen, sind in einer Verordnung zu regeln.
4 Anordnungen von Erhebungen gemäss § 13 Absätze 2 und 3 des Statistikgesetzes sind nicht zu veröffentlichen.

§ 10

Vollzug von Erhebungen des Bundes
1 Die zentrale Statistikstelle ist in der Regel für die Durchführung und Koordination von Erhebungen des Bundes zuständig, an denen der Kanton für das Kantonsgebiet mitzuwirken hat. Dies gilt auch für kantonale Ergänzungen von Erhebungen des Bundes.
2 Ist nicht die zentrale Statistikstelle für die Durchführung oder Koordination einer Bundeserhebung zuständig, informiert die zuständige kantonale Stelle die zentrale Statistikstelle.

§ 11

Speicherung und Bearbeitung von Individualdaten der Bundesstatistik
1 Die zentrale Statistikstelle ist befugt, anonymisierte Individualdaten aus der Bun- desstatistik auf der Grundlage eines Datenschutzvertrages unbefristet zu speichern und für statistische Zwecke zu bearbeiten.
2 Andere dem Statistikgesetz unterstellte Organe dürfen die anonymisierten Indi- vidualdaten aus der Bundesstatistik auf der Grundlage eines Datenschutzvertrages befristet für ein bestimmtes Projekt speichern und zu statistischen Zwecken bear- beiten. Nach Abschluss des Projektes sind die Individualdaten zu vernichten.

§ 12

Verwendung von Daten für kommerzielle Zwecke
1 Wer statistische Daten zur Schaffung eines kommerziellen Mehrwertes verwendet, bedarf einer Bewilligung der zentralen Statistikstelle. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. Bedingungen, Auflagen, Gebühren und zusätzliche Vergütungen werden in einer Vereinbarung geregelt.
2 Die Vereinbarung enthält die Höhe der zusätzlichen Vergütung gemäss § 2 Absatz 2 der Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle
3 und mindestens folgende Auflagen: a. die Festlegung des Verwendungsumfangs, b. die Verpflichtung, dass – der Inhalt der Daten nicht verändert wird, – das kommerziell angebotene Produkt als inoffizielle Publikation bezeichnet wird, – die Quelle der Daten gut sichtbar angegeben wird.

§ 13

Veröffentlichungen
1 Die dem Statistikgesetz unterstellten kantonalen Verwaltungsorgane sind ver- pflichtet, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze gemäss § 5 des Statistik- gesetzes statistische Ergebnisse und Analysen von öffentlichem Interesse in Zusam- menarbeit mit der zentralen Statistikstelle zu veröffentlichen und die Informations- kanäle sowie die Infrastruktur der zentralen Statistikstelle zu nutzen.
2 Die dem Statistikgesetz unterstellten kantonalen Verwaltungsorgane sind ver- pflichtet, die zentrale Statistikstelle über geplante Veröffentlichungen statistischer Ergebnisse und Analysen zu informieren.
29. Dezember 2007
491
3 G 2007 493 (SRL Nr. 28c)
492 Gesetzessammlung
11. Lieferung
3 Die zentrale Statistikstelle erstellt und aktualisiert laufend ein Verzeichnis der ge- planten statistischen Veröffentlichungen und macht es in geeigneter Weise allgemein zugänglich.

§ 14

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
Nr. 28c Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle vom 11. Dezember 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 21 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006
1 und auf § 33a des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995
2 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

Geltungsbereich
1 Folgende Statistik-Dienstleistungen und Standardprodukte sind grundsätzlich gebührenpflichtig: a. gedruckte Veröffentlichungen, b. Angebote auf elektronischen Datenträgern, c. individuelle Dienstleistungen, d. Online-Dienstleistungen.
2 Die Verordnung regelt a. die Gebührenpflicht, b. die Gebührenansätze, c. die Vergütungen, d. die Auslagen, e. die Gebührenbefreiung, f. die Gebührenermässigung, g. die Rechnungsstellung.
29. Dezember 2007
493 *G 2007 493
1 SRL Nr. 28a
2 SRL Nr. 20
494 Gesetzessammlung
11. Lieferung

§ 2

Grundsätze
1 Wer statistische Dienstleistungen beansprucht, muss eine Gebühr sowie die Auslagen bezahlen. Die Gebühren werden zu Vollkosten erhoben. Für Standard- produkte ist eine marktgerechte Gebührenermässigung zulässig.
2 Eine zusätzliche Vergütung von maximal 50 Prozent der Vollkosten muss bezahlen, wer eine solche Dienstleistung zwecks kommerzieller Verwendung beansprucht. Die Bedingungen und Auflagen werden in einer Vereinbarung gemäss § 12 der Statistikverordnung
3 geregelt.

§ 3

Nicht gebührenpflichtige statistische Informationen Direkt bei der zentralen Statistikstelle verfügbare statistische Daten, die ohne grös- seren Aufwand zugänglich gemacht werden können, werden kostenlos abgegeben, namentlich durch a. Erteilung einfacher Auskünfte (bis zu einer Viertelstunde), b. Gewährung des Zugangs zur Bibliothek der zentralen Statistikstelle, c. Aufschaltung im gebührenfreien Teil des Online-Angebots der zentralen Statis- tikstelle (Grundversorgung über Internet).

§ 4

Gebühren für Standardprodukte
1 Als Standardprodukte gelten a. gedruckte Veröffentlichungen, b. Angebote auf elektronischen Datenträgern, c. Zugang zum gebührenpflichtigen Teil des Online-Angebots der zentralen Statis- tikstelle.
2 Die Standardprodukte werden gemäss separater, in geeigneter Form veröffent- lichter Tarifliste in Rechnung gestellt. Die Preise werden durch die zentrale Statis- tikstelle im Rahmen der Grundsätze gemäss § 2 festgelegt.
3 Die zentrale Statistikstelle kann Vergünstigungen für Abonnemente und Mengen- rabatte gewähren sowie höhere Preise bei Mehrfachnutzung von Offline- und Online-Angeboten festsetzen. Pro zusätzliche Nutzung desselben Standardangebots kann sie eine Preiserhöhung um bis zu 30 Prozent vornehmen.
4 Im Online-Bereich kann die zentrale Statistikstelle Gebühren erheben für a. die einmalige Registrierung, b. Abonnemente zur teilweisen oder vollständigen Benutzung des Online- Dienstes.
3 G 2007 488 (SRL Nr. 28b)
§ 5 Gebühren für individuelle Dienstleistungen
1 Als individuelle Dienstleistungen gelten a. Auskünfte, b. Spezialauswertungen, c. Analysen und Berichte, d. Forschung und Beratung.
2 Bei individuellen Dienstleistungen mit einem Aufwand von mehr als einer Viertel- stunde wird der Zeitaufwand für die folgenden Tätigkeiten in Rechnung gestellt: a. Recherchen, Verfassen von Konzepten und Analysen, b. Datenaufbereitung, Qualitätskontrolle, Verfassen von Berichten, c. Beratung, technische und methodische Unterstützung.
3 Der Stundenansatz ist von der Qualifikation und der Erfahrung der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängig. Es gelten folgende Ansätze: a. kaufmännisches Personal: zwischen 50 und 90 Franken, b. wissenschaftliches und Informatikpersonal: zwischen 130 und 200 Franken. Die Stundenansätze werden in der Regel alle zwei Jahre der Kostenentwicklung angepasst.
4 Die zentrale Statistikstelle kann mit den Bestellerinnen und Bestellern für die zu erbringenden Dienstleistungen einen Pauschalbetrag oder ein Kostendach verein- baren.

§ 6

Auslagen
1 Als Auslagen gelten alle Kosten, die bei der Bereitstellung der statistischen Information gemäss den §§ 4 und 5 zusätzlich anfallen, namentlich a. Reproduktionskosten, wie Fotokopien, Ausdrucke, Auszüge aus Veröffent- lichungen, gemäss Tarifliste, b. Postgebühren, c. Material- und Vertriebskosten, d. Kosten für Arbeiten, welche die zentrale Statistikstelle durch Dritte verrichten lässt.
2 Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und Vergütungen in Rechnung gestellt.

§ 7

Gebührenbefreiung
1 Ein Exemplar der kostenpflichtigen gedruckten Publikationen wird kostenlos abgegeben an a. Verwaltungsorgane und öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten des Kantons Luzern, b. die Luzerner Vertreterinnen und Vertreter in den Parlamenten des Kantons und des Bundes,
29. Dezember 2007
495
496 Gesetzessammlung
11. Lieferung c. die Bundesstatistikstellen und regionale Statistikstellen der Kantone und Städte, d. öffentliche Bibliotheken und Mediatheken auf Anfrage, e. Medienvertreterinnen und -vertreter, f. Gemeinden (ein Exemplar pro 5000 Einwohnerinnen und Einwohner).
2 Kantonale und kommunale Stellen sowie Unternehmen und Organisationen, die für eine Statistik unentgeltlich Daten liefern oder eine Unterstützung leisten, können ausgewählte Ergebnisse dieser Statistik in Absprache mit der zentralen Statistikstelle kostenlos beziehen.

§ 8

Gebührenermässigung Die zentrale Statistikstelle kann auf den Gebühren für die folgenden Benutzer- kreise eine Ermässigung von bis zu 50 Prozent gewähren: a. Verwaltungsorgane und öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten des Kantons Luzern, b. Gemeinden, c. Schulen und Bildungsinstitutionen, d. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten, e. gemeinnützige Organisationen, politische Parteien und politische Organisa- tionen.

§ 9

Rechnungsstellung
1 Die zentrale Statistikstelle stellt Rechnung.
2 Bei mehrwertsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen ist die Mehrwertsteuer bei Publikationen im Preis inbegriffen, bei Dienstleistungen wird sie zum Preis dazugeschlagen.

§ 10

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
Nr. 37 Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen Änderung vom 11. Dezember 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst: I. Die Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 6. Mai 2003
1 wird wie folgt geändert:

§ 4

Unterabsatz h Zu den Aufgaben des Finanzdepartementes gehören insbesondere h. Informatikdienstleistungen,

§ 8

Unterabsatz c Ziffern 1 und 6 Die Departemente der kantonalen Verwaltung werden wie folgt gegliedert: c. Finanzdepartement
1. Departementssekretariat
6. Dienststelle Informatik
29. Dezember 2007
497 *G 2007 497
1 G 2003 127
498 Gesetzessammlung
11. Lieferung II. In den folgenden Erlassen wird die Bezeichnung «Dienststelle Informatik und Dienste» durch «Dienststelle Informatik» ersetzt: – Informatikverordnung vom 10. Dezember 2002
2 , – Verordnung über die Sicherheitsgrundsätze und das Bewilligungsverfahren im Bereich des elektronischen Datenaustausches vom 23. April 1996
3 . III. Die Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
2 SRL Nr. 39
3 SRL Nr. 39b
Nr. 405 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung) Änderung vom 11. Dezember 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Die Volksschulbildungsverordnung vom 21. Dezember 1999
1 wird wie folgt geändert:

§ 13a

(neu) Leistungen der öffentlichen Volksschulen Lernende, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben an ihrem Wohnort Anspruch auf die Leistungen der Schuldienste, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen.

§ 19c

Absätze 1–3
1 Die Dienststelle Volksschulbildung führt alle vier Jahre eine externe Evaluation der einzelnen Schule nach einem von ihr festgelegten Ablauf- und Zeitplan durch.
2 Die Schulleitung stellt der Dienststelle Volksschulbildung die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und trifft schulintern die nötigen Vorbereitungen für die Durchführung der externen Evaluation.
29. Dezember 2007
499 *G 2007 499
1 G 1999 369
500 Gesetzessammlung
11. Lieferung
3 Die Dienststelle Volksschulbildung erstellt zuhanden der Schulleitung und der Schulpflege einen Bericht über die Evaluationsergebnisse. Zwischentitel vor

§ 20

VII. Finanzielles

§ 20

Sachüberschrift Berechnungsgrundlagen der Kantonsbeiträge

§ 23

(neu) Spitalschulen Besuchen Lernende während eines längeren Spitalaufenthalts den Unterricht in einer Spitalschule, welche nicht als Sonderschule anerkannt ist, übernehmen der Kanton und die Wohnortsgemeinde die Kosten für den Unterricht gemäss der Kostenaufteilung für Regelklassen im Volksschulbereich. II. Die Bezeichnung «Amt für Volksschulbildung» wird in der ganzen Verordnung durch die Bezeichnung «Dienststelle Volksschulbildung» ersetzt. III. Die Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
Nr. 408 Verordnung über die Schuldienste Änderung vom 11. Dezember 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Die Verordnung über die Schuldienste vom 21. Dezember 1999
1 wird wie folgt geändert:

§ 1

Absätze 2 und 3
2 Die pädagogisch-therapeutischen Dienste umfassen die logopädischen Dienste, die Therapiestellen für psychomotorische Störungen und die Schulsozialarbeit. Absatz 3 wird aufgehoben.

§ 2

Schuldienstkreise und Schuldienststandorte
1 Der Regierungsrat legt für die einzelnen schulpsychologischen und logopädischen Dienste sowie für die Therapiestellen für psychomotorische Störungen die Schul- dienstkreise und die Schuldienststandorte fest.
2 Die Standortgemeinden der Schulen der Sekundarstufe I bilden die Schuldienst- kreise für die Schulsozialarbeit.
29. Dezember 2007
501 *G 2007 501
1 G 1999 392
502 Gesetzessammlung
11. Lieferung

§ 3

Richtwerte für Stellenerrichtung Für die Errichtung einer vollamtlichen Schuldienststelle gelten folgende Richt- zahlen: – Schulpsychologischer Dienst: 1500 Lernende des Kindergartens und der Regel- und Kleinklassen der Primarstufe, – Logopädischer Dienst: 750 Lernende des Kindergartens und der Regel- und Kleinklassen der Primarstufe, – Psychomotorische Therapiestelle: 1500 Lernende des Kindergartens und der Regel- und Kleinklassen der Primarstufe, – Schulsozialarbeit: 750 Lernende der Regel- und Kleinklassen der Primarstufe und der Sekundarstufe I.

§ 4

Absatz 3
3 Die Logopädie und die psychomotorische Therapie sind zusätzliche Leistungen zum ordentlichen Unterricht an den Regel- und Kleinklassen.

§ 5

Absatz 1
1 Fachpersonen sind Schulpsychologinnen und -psychologen, Schulsozialarbeite- rinnen und -sozialarbeiter, Logopädinnen und Logopäden sowie Psychomotorik- therapeutinnen und -therapeuten.

§ 7

Anmeldung zu Abklärungen, Beratungen und Behandlungen
1 Die Erziehungsberechtigten können ihre Kinder bei den Schuldiensten direkt, die Lehrpersonen die Lernenden nur im Einverständnis mit den Erziehungsberech- tigten anmelden.
2 Die Schulleitung oder die Dienststelle Volksschulbildung können Abklärungen, Beratungen und Behandlungen bei den Schuldiensten nach Anhören der Er- ziehungsberechtigten anordnen.

§ 8

Aufsicht Die fachliche und administrative Aufsicht über die Schuldienste der Gemeinden ist Sache der zuständigen Schulpflegen. Die Dienststelle Volksschulbildung kann zur Klärung von Fachfragen beigezogen werden.

§ 9

Absätze 2 und 3
2 Zuständig für die schulpsychologischen Aufgaben des Kantons ist die Dienststelle Volksschulbildung.
3 Die Schulpsychologinnen und -psychologen bilden eine Konferenz, die von der Dienststelle Volksschulbildung einberufen und geleitet wird.

§ 10

Unterabsatz f wird aufgehoben. Zwischentitel vor

§ 16a

4. Schulsozialarbeit

§ 16a

Organisation
1 Die Standortgemeinden der Schulen der Sekundarstufe I gewähren den Lernenden den Zugang zur Schulsozialarbeit oder zu einem gleichwertigen Angebot. Die Gemeinden können bei dem Schulkreis der Sekundarstufe I, dem sie angeschlossen sind, bei Bedarf gegen entsprechende Entschädigung Leistungen für ihre Lernenden der Primarstufe beziehen.
2 Zuständig für die mit der Schulsozialarbeit zusammenhängenden kantonalen Aufgaben ist die Dienststelle Volksschulbildung.
3 Die Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter bilden eine Konferenz, die der Arbeitskoordination und der fachlichen Information dient. Sie wird von der Dienst- stelle Volksschulbildung einberufen und geleitet.

§ 16b

Aufgaben der Schulsozialarbeit
1 Die Schulsozialarbeit a. unterstützt Lernende, Lehrpersonen, Schulleitungen und Erziehungsberechtigte, b. wirkt bei Präventionsprojekten mit, c. arbeitet mit und in schwierigen Klassen, d. berät bei Konflikten in der Schule.
2 Sie arbeitet mit den übrigen Schuldiensten der Gemeinden, den Schulleitungen und weiteren Fachpersonen zusammen.

§ 16c

Aufgaben der Dienststelle Volksschulbildung Die Dienststelle Volksschulbildung fördert und koordiniert die Schulsozialarbeit innerhalb des Kantons. Sie a. bearbeitet alle Fragen der Schulsozialarbeit auf kantonaler Ebene, b. unterstützt die Behörden und die Schulleitungen bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Schulsozialarbeit.
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504 Gesetzessammlung
11. Lieferung

§ 16d

wird aufgehoben. Zwischentitel vor

§ 17

III. Kosten der Schuldienste der Gemeinden

§ 17

Absatz 3 wird aufgehoben.

§ 18

Kantonsbeiträge
1 In den vom Kanton gestützt auf § 62 des Gesetzes über die Volksschulbildung
2 gewährten Staatsbeiträgen an die Volksschulen sind die Beiträge an die Schuldienste mit Ausnahme der Schulsozialarbeit enthalten.
2 Für die Schulsozialarbeit werden den Standortgemeinden so lange separate Betriebsbeiträge im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Mittel ausgerichtet, bis diese Kosten in die Normkosten eingerechnet werden können. II. Die Standortgemeinden der Schulen der Sekundarstufe I realisieren die Schul- sozialarbeit oder ein gleichwertiges Angebot gemäss den §§ 16a und 16b innert vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung. III. In den folgenden Bestimmungen wird die Bezeichnung «Amt für Volksschul- bildung» durch «Dienststelle Volksschulbildung» ersetzt:

§§ 11 Absätze 2 und 3, 13, 14 Absätze 2 und 3, 16 und 19.

2 SRL Nr. 400a
IV. Die Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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506 Gesetzessammlung
11. Lieferung Nr. 409 Verordnung über die Sonderschulung vom 11. Dezember 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom
22. März 1999
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Sonderschulung Als Sonderschulung gelten a. heilpädagogische Früherziehung, b. Unterricht und pädagogisch-therapeutische Massnahmen in Sonderschulen, c. integrative Sonderschulung und pädagogisch-therapeutische Massnahmen in Regelklassen, d. sonderpädagogischer Einzelunterricht und psychotherapeutische Massnahmen.

§ 2

Sonderschulen Als Sonderschulen gelten a. Sonderkindergärten, b. Sonderschulen und Sonderschulheime von Kanton und Gemeinden, c. private Sonderschulen und Sonderschulheime. *G 2007 506
1 SRL Nr. 400a
§ 3 Schulort
1 Die Lernenden der Sonderschulen haben die ihrer Behinderung am besten entsprechende Einrichtung zu besuchen, sofern sie nicht in ihrer Wohngemeinde integrativ geschult werden können. Werden für eine Behinderung mehrere Schulen geführt, haben sie die entsprechende Einrichtung ihres Kreises zu besuchen.
2 Bei mehrfacher Behinderung werden die Lernenden in jene Einrichtung auf- genommen, die der dominanten Behinderung am besten entspricht.

§ 4

Ausserkantonale Platzierung
1 Steht behinderten Lernenden im Kanton Luzern keine geeignete Sonderschule zur Verfügung, wird eine ausserkantonale Platzierung vorgenommen.
2 Die Dienststelle Volksschulbildung entscheidet über die Platzierung.

§ 5

Aufsicht
1 Die Aufsicht über das gesamte Sonderschulwesen obliegt der Dienststelle Volks- schulbildung.
2 Für die Aufsicht über die einzelnen Sonderschulen sind zuständig a. bei kantonalen Sonderschulen die Dienststelle Volksschulbildung, b. bei kommunalen Sonderschulen die Schulpflegen, c. bei privaten Sonderschulen die Trägerorgane.

§ 6

Kommissionen für die kantonalen Sonderschulen
1 Der Regierungsrat ernennt für die beiden kantonalen heilpädagogischen Zentren je eine Begleitkommission von fünf bis sieben Mitgliedern und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.
2 Die jeweilige Begleitkommission a. nimmt Stellung zum Angebot, zum Konzept und zur Organisation der Institution, b. unterstützt die Dienststelle Volksschulbildung und die Leitung der Institution in der Qualitätssicherung und -entwicklung, c. begleitet und unterstützt die Leitung der Institution in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, d. erstattet dem Bildungs- und Kulturdepartement periodisch Bericht.
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508 Gesetzessammlung
11. Lieferung II. Arten der Sonderschulung

§ 7

Pädagogisches Konzept Jede Sonderschule verfügt über ein von der Dienststelle Volksschulbildung geneh- migtes pädagogisches Konzept, welches sich an den Grundsätzen des Kantonalen Konzepts für die Sonderschulung orientiert.

§ 8

Sonderschulung bei geistiger Behinderung
1 Die Sonderschulung bei geistiger Behinderung ist für Lernende bestimmt, die in ihrer geistig-seelischen Gesamtentwicklung und in ihrer Lernfähigkeit so beein- trächtigt sind, dass sie den Anforderungen der Regel- oder Kleinklassen nicht gewachsen sind.
2 Es werden schulbildungsfähige, praktisch bildungsfähige und schwer mehrfach- behinderte Lernende aufgenommen.

§ 9

Sonderschulung bei körperlicher Behinderung Die Sonderschulung bei körperlicher Behinderung ist für Lernende bestimmt, die wegen ihrer körperlichen Behinderung den Unterricht in einer Regelklasse nicht besuchen können.

§ 10

Sonderschulung bei Hörbehinderung Die Sonderschulung bei Hörbehinderung ist für Lernende bestimmt, die wegen ihrer Hörbehinderung den Unterricht in der Regelklasse nicht besuchen können.

§ 11

Sonderschulung bei Sprachbehinderung Die Sonderschulung bei Sprachbehinderung ist für Lernende bestimmt, die vor- übergehend oder dauernd in ihrer mündlichen oder schriftlichen Mitteilungs- und Ausdrucksfähigkeit oder in ihrem Sprachverständnis so beeinträchtigt sind, dass sie durch eine ambulante Therapie nicht genügend gefördert werden können.

§ 12

Sonderschulung bei Verhaltensbehinderung Die Sonderschulung bei Verhaltensbehinderung ist für Lernende bestimmt, die in der Lern- und Sozialentwicklung und im Verhalten vorübergehend oder dauernd so beeinträchtigt sind, dass sie den Unterricht in der Regel- oder Kleinklasse nicht besuchen können.
§ 13 Sonderpädagogischer Einzelunterricht
1 Sonderpädagogischer Einzelunterricht wird auf Anordnung der Dienststelle Volks- schulbildung jenen Lernenden erteilt, die wegen ihrer schweren Behinderung oder infolge längerer Krankheit die Sonderschule nicht besuchen können.
2 Der sonderpädagogische Einzelunterricht stellt in der Regel eine Auffang- oder Überbrückungsmassnahme dar.

§ 14

Integrative sonderpädagogische Massnahmen in Regelklassen
1 Lernende, die trotz ihrer Behinderung in der Lage sind, mit Hilfe von integrativen sonderpädagogischen Massnahmen dem Unterricht innerhalb der Regelklasse zu folgen, werden in der Regel integriert geschult.
2 Die Sonderschulen stellen dafür behinderungsspezifisch ausgebildetes Personal zur Verfügung.

§ 15

Heilpädagogische Früherziehung
1 Heilpädagogische Früherziehung dient der Frühförderung von Kindern mit einer bestehenden oder drohenden Behinderung von Geburt bis zum vollendeten sechs- ten Lebensjahr. Zur Förderung und Unterstützung hör- und sehbehinderter Kinder bestehen spezialisierte Angebote.
2 Die Dienststelle Volksschulbildung fördert und koordiniert die heilpädagogische Früherziehung innerhalb des Kantons, bearbeitet die auf kantonaler Ebene anfallenden Aufgaben und schliesst mit privaten Anbieterinnen Leistungsverein- barungen ab.
3 Die heilpädagogischen Früherzieherinnen und -erzieher a. klären Behinderungen und Entwicklungsverzögerungen von Kindern ab und führen heilpädagogische Frühförderung durch, b. beraten Erziehungsberechtigte, schulische Bezugspersonen und andere Fach- personen, c. leisten Präventionsarbeit, d. betreiben Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, eine bedarfsgerechte und chancen- gleiche heilpädagogische Förderung zu ermöglichen, e. arbeiten mit den Schuldiensten der Gemeinden, mit den Kinderärztinnen undärzten, den Lehrpersonen und weiteren Fachpersonen zusammen.
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510 Gesetzessammlung
11. Lieferung III. Die Luzerner Sonderschulen

§ 16

Sonderschulen für Lernende mit geistiger Behinderung
1 Zur Schulung von Lernenden mit einer geistigen Behinderung bestehen die heil- pädagogischen Tagesschulen Emmen, Luzern, Sursee und Willisau sowie die heil- pädagogischen Zentren Hohenrain und Schüpfheim.
2 Die Lernenden werden den Sonderschulen gemäss den vom Regierungsrat fest- gelegten Schulkreisen zugeteilt.

§ 17

Sonderschule für Lernende mit einer Verhaltensbehinderung
1 Für verhaltensbehinderte Lernende bestehen Sonderschulen in der Stiftung Schule und Wohnen Mariazell, Sursee, in der Stiftung Schul- und Wohnzentrum Schachen und in der Stiftung für sozialtherapeutische Arbeit Villa Erica, Nebikon.
2 Weitere Sonderschulen für psychisch- und verhaltensbehinderte Lernende können bei Bedarf anerkannt werden.
3 Im Einzelfall können verhaltensbehinderte Lernende auch in Regelklassen von privaten Schulen geschult werden.

§ 18

Weitere Sonderschulen
1 Für sprachbehinderte Lernende im Vorschulalter können Sprachheilkindergärten geführt werden.
2 Lernende mit einer Sprachbehinderung im Primarschulalter werden in der Sprach- heilschule Mariazell oder im Heilpädagogischen Zentrum Hohenrain geschult.
3 Hörbehinderte Lernende werden im Heilpädagogischen Zentrum Hohenrain geschult.
4 Körperbehinderte Lernende werden in der Sonderschule der Stiftung Rodtegg für Körperbehinderte in Luzern geschult. IV. Abklärung

§ 19

Anmeldung
1 Erziehungsberechtigte, Früherzieherinnen und -erzieher, Lehrpersonen, medizi- nische und soziale Stellen oder die Schulleitung melden Lernende für die Abklärung beim zuständigen schulpsychologischen Dienst an.
2 Die Schulleitung und die Dienststelle Volksschulbildung können die Abklärung nach Anhörung der Erziehungsberechtigten anordnen.
§ 20 Durchführung der Abklärung
1 Der schulpsychologische Dienst führt die Abklärung selbst oder in Zusammen- arbeit mit anderen Fachstellen durch.
2 In der Abklärung wird geprüft, welche Sonderschulungsmassnahmen notwendig sind, und diese werden mit den Erziehungsberechtigten besprochen.
3 Nach Abschluss der Abklärung stellt der schulpsychologische Dienst, wenn mög- lich in Übereinstimmung mit den Erziehungsberechtigten, den Antrag für Sonder- schulungsmassnahmen an die Dienststelle Volksschulbildung.
4 Im Volksschulbereich kann die Abklärung auch von heilpädagogischen Früh- erzieherinnen und -erziehern vorgenommen werden.

§ 21

Entscheid
1 Die Dienststelle Volksschulbildung entscheidet über die Notwendigkeit der Son- derschulung, die Form dieser Schulung und die einzelnen Massnahmen gestützt auf den Abklärungsbericht des schulpsychologischen Dienstes. Sie teilt die Lernenden einer geeigneten Sonderschule zu.
2 Die Erziehungsberechtigen sind vorgängig anzuhören. V. Rahmenbedingungen bei separativer Sonderschulung

§ 22

Klassenbestände
1 Die durchschnittliche Zahl der Lernenden pro Klasse beträgt bei Lernenden mit a. geistiger Behinderung, bei Schulbildungsfähigkeit
6 b. geistiger Behinderung, bei praktischer Bildungsfähigkeit
5 c. geistiger Behinderung, bei gemischten Klassen von Praktisch- bildungsfähigen und schwer Mehrfachbehinderten
4 d. Körperbehinderung
5 e. Hörbehinderung
6 f. Sprachbehinderung
10 g. Verhaltensbehinderung
8
2 Die zuständige Schulleitung kann die Zahl der Lernenden für die einzelnen Klassen je nach Schweregrad der Behinderung, notwendigem Betreuungs- und Förderaufwand und Organisation der Lerngruppen unter der Bedingung reduzieren oder erhöhen, dass die durchschnittliche Klassengrösse innerhalb der Institution eingehalten wird.
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512 Gesetzessammlung
11. Lieferung
3 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die Dienststelle Volksschulbildung Ausnahmen bewilligen.

§ 23

Verfügbare Lektionen
1 Für die Klassenbildung wird je Lernende oder Lernenden maximal folgende Lektionenzahl zur Verfügung gestellt: a. bei geistiger Behinderung, bei Schulbildungsfähigkeit – Vorstufe / Kindergarten
6,2 – Unterstufe / Mittelstufe
6,8 – Oberstufe / Werkstufe
7,9 b. bei geistiger Behinderung, bei praktischer Bildungsfähigkeit – Vorstufe / Kindergarten
8,1 – Unterstufe / Mittelstufe
8,8 – Oberstufe / Werkstufe
10,5 c. bei geistiger Behinderung, bei schwerer mehrfacher Behinderung – Vorstufe / Kindergarten
13 – Unterstufe / Mittelstufe
13,7 – Oberstufe / Werkstufe
14,6 d. bei Körperbehinderung – Vorstufe / Kindergarten
8,1 – Unterstufe / Mittelstufe
8,8 – Oberstufe / Werkstufe
10,2 e. bei Hörbehinderung – Vorstufe / Kindergarten
8 – Unterstufe / Mittelstufe
8,3 – Oberstufe / Werkstufe
9,2 f. bei Sprachbehinderung – Vorstufe / Kindergarten
4,6 – Unterstufe / Mittelstufe
6,7 g. bei Verhaltensbehinderung – Unterstufe / Mittelstufe
6,7 – Oberstufe / Werkstufe
8
2 In den Lektionen gemäss Absatz 1 sind die Pensen der Fachlehrpersonen für zusätzliche unterrichtsbezogene, pädagogische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen, die Pensen der Klassenassistenzen, der Praktikantinnen und Prak- tikanten sowie die Betreuung während des Mittagessens durch Lehrpersonen inbegriffen. Für die Lernenden, die während des Mittagessens nicht durch Lehr- personen betreut werden, werden pro Lernende und Lernenden 5 Prozent der maximal zur Verfügung stehenden Lektionen abgezogen.
3 Die Klassenlehrpersonen und die Fachlehrpersonen werden zu 100 Prozent, die Klassenassistenzen zu 70 Prozent und die Praktikantinnen und Praktikanten zu
40 Prozent gerechnet.
4 Die zuständige Schulleitung kann für die einzelnen Klassen die Pensen unter der Bedingung reduzieren oder erhöhen, dass die Lehrpensen innerhalb der Institution im Durchschnitt eingehalten werden.
5 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die Dienststelle Volksschulbildung Aus- nahmen bewilligen. VI. Rahmenbedingungen bei integrierter Sonder- schulung

§ 24

Bestimmung der notwendigen Mittel Die Dienststelle Volksschulbildung legt die für die integrierte sonderpädagogische Förderung notwendigen Massnahmen fest und bestimmt im Rahmen von § 25 die notwendigen Mittel.

§ 25

Voraussetzungen bei den Regelklassen
1 Regelklassen, in denen behinderte Lernende integrativ geschult werden, dürfen nicht mehr als 18 Lernende umfassen.
2 Werden mehrere behinderte Lernende in einer Regelklasse geschult, so werden ihr pro behindertes Kind zwei Lernende an den Gesamtklassenbestand angerechnet.
3 Kann der maximale Klassenbestand nicht eingehalten werden, wird die Lektionen- zahl pro behindertes Kind um zwei bis sechs erhöht. VII. Rechnungsführung

§ 26

Kostenrahmen und Kostenrechnung
1 Die Trägerschaft hat für jede von ihr geführte anerkannte soziale Einrichtung eine Kostenrechnung zu führen, welche die Richtlinien des Vorstandes der Verein- barungskonferenz gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrich- tungen (IVSE) vom 20. September 2002
2 einhält.
2 Öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die ihre Rechnung nach staatlichem Konten- plan führen, können bei der Erstellung der Kostenrechnung von den IVSE-Richt- linien abweichen, wenn die grundlegenden Anforderungen an die Berechnung der Leistungsabgeltung erfüllt sind.
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2 SRL Nr. 896
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§ 27

Aufsicht über das Finanz- und Rechnungswesen
1 Der Dienststelle Volksschulbildung sind jährlich bis Ende April die revidierte und vom Träger der sozialen Einrichtung genehmigte Jahresrechnung sowie der Revi- sorenbericht einzureichen. Sie kann Einblick in die Kostenrechnung verlangen.
2 Die Dienststelle Volksschulbildung vergleicht die Jahresrechnung mit den Kenn- zahlen aus Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarung und ordnet nötigenfalls Massnahmen an.

§ 28

Anrechenbarer Betriebsaufwand Die Eckwerte für den anrechenbaren Betriebsaufwand richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die sozialen Einrichtungen vom
11. Dezember 2007
3 . VIII. Finanzierung

§ 29

Grundsatz Die Kosten der Sonderschulung werden zur Hälfte vom Kanton und zu je einem Viertel von der Wohnortsgemeinde des oder der Lernenden und von der Gesamt- heit der Gemeinden gemäss ihren Einwohnerzahlen getragen.

§ 30

Pauschale pro Schultag
1 Kanton und Gemeinden entrichten je Schultag eine Pauschale, welche vom Regie- rungsrat in den jeweiligen Leistungsaufträgen in der Regel für vier Jahre für jede Behinderung separat festgelegt wird. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Die Dienststelle Volksschulbildung passt diese Pauschale in den Leistungsver- einbarungen mit den Sonderschulinstitutionen im Rahmen der Vorgaben des Leis- tungsauftrags und unter Berücksichtigung der Betriebskostenrechnung jährlich an.

§ 31

Abgeltung für die Sonderschulung in Privatschulen Für Lernende in Regelklassen von Privatschulen gemäss § 17 Absatz 3 zahlen Kan- ton und Gemeinden je einen Beitrag von 30 Franken pro Schultag. Die Aufteilung des Gemeindebeitrags richtet sich nach § 29.

§ 32

Beiträge an die psychotherapeutische Behandlung Kanton und Gemeinden leisten an die durch die IV und die Krankenkassen nicht gedeckten Kosten der psychotherapeutischen Behandlung beim Institut für Heil-
3 G 2007 544 (SRL Nr. 894b)
pädagogik und Psychotherapie je einen Beitrag von 15 Franken pro Lernenden und Lernende und Behandlungseinheit. Die Aufteilung des Gemeindebeitrags richtet sich nach § 29.

§ 33

Asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Kinder und Jugendliche Die Kosten für die Sonderschulung von asylsuchenden oder vorläufig aufge- nommenen Kindern und Jugendlichen werden vom Kanton getragen. IX. Schlussbestimmungen

§ 34

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
4 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
5 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

§ 35

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung über die Sonderschulung vom 21. Dezember 1999
6 , b. Beschluss über die Beiträge im Sonderschulwesen vom 16. Dezember 1986
7 , wobei § 4 erst per 1. August 2008 aufgehoben wird.

§ 36

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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4 SRL Nr. 400a
5 SRL Nr. 40
6 G 1999 398 (SRL Nr. 409)
7 G 1986 269 (SRL Nr. 415)
516 Gesetzessammlung
11. Lieferung Nr. 466 Reglement über die Diplomierung beim Schweizerischen Musikpädagogischen Verband in Luzern Aufhebung vom 11. Dezember 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Das Reglement über die Diplomierung beim Schweizerischen Musikpädagogischen Verband in Luzern vom 27. Mai 1999
1 wird aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler *G 2007 516
1 G 1999 144
Nr. 544 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) vom 11. Dezember 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993
1 , auf die

§§ 7 und 60 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG)

2 , auf die §§ 48 und 49 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005
3 , auf die §§ 34 und 35 des Gesetzes über die Gymnasial- bildung vom 12. Februar 2001
4 , auf § 30 Absatz 4 des Universitätsgesetzes vom
17. Januar 2000
5 sowie auf § 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz vom 22. November 1999
6 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
29. Dezember 2007
517 *G 2007 517
1 SRL Nr. 680
2 SRL Nr. 400a
3 SRL Nr. 430
4 SRL Nr. 501
5 SRL Nr. 539
6 SRL Nr. 520a
518 Gesetzessammlung
11. Lieferung I. Schul- und Studiengelder sowie Gebühren Es werden folgende Schul- und Studiengelder sowie Gebühren erhoben:
1. Universität Luzern a. Universität Luzern – Fakultät I: Aufnahmeprüfung Fr.
300.– – Studiengebühren: pro Semester – allgemeine Studiengebühr Fr.
700.– – Doktorandinnen und Doktoranden Fr.
150.– – Hörerinnen und Hörer pro Semesterwochenstunde Fr.
150.– (max. Fr. 800.– pro Semester) – Gebühren für Weiterbildungsangebote: Diese Gebühren werden je nach Dauer und Umfang vom Rektorat im Rahmen von 300 bis 45 000 Franken festgegelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist. – Fakultät I: Nachdiplomstudium Berufseinführung Fr.
280.– – Gebühr für Abklärungen im Zusammenhang mit Zulassungen: Fr. 100.– bis Dieser Betrag wird bei anschliessender Immatrikulation Fr. 300.– mit der Studiengebühr verrechnet. – Gebühr für Anmeldung nach Ablauf der Immatriku- lationsfrist Fr.
150.– b. Religionspädagogisches Institut – Gebühr für das Aufnahmeverfahren Fr.
515.– – allgemeine Studiengebühr pro Semester Fr.
750.– – Hörerinnen und Hörer pro Semesterwochenstunde Fr.
150.– (max. Fr. 800.– pro Semester) – Gebühren für Weiterbildungsangebote: Diese Gebühren werden je nach Dauer und Umfang vom Rektorat der Universität nach Anhörung der Institutsleitung im Rahmen von 300 bis 10 000 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.
2. Hochschule Luzern Hochschulen für Technik und Architektur, für Wirtschaft sowie für Gestaltung und Kunst a. Gebühr für das Aufnahmeverfahren zu Bachelor-/ Fr. 100.– bis Masterstudiengängen (je nach Aufwand) Fr. 700.– b. Studiengebühren für Bachelor-/Masterstudiengänge: pro Semester – Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton Fr.
800.– – Für die übrigen Studierenden werden die Gebühren, ausgehend von den entsprechenden Tarifen der Fachhoch- schulvereinbarung, im Umfang von 8000 bis 30 000 Franken pro Studienjahr festgelegt, wobei weitgehende Kosten- deckung zu erreichen ist. Studierende, welche ihren Ausbildungsgang vor dem Studienjahr 2006/07 begonnen haben, werden Studierenden mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton gleichgestellt (Fr. 800.– pro Semester). Bei Kooperationsmasterstudiengängen können je nach an- wendbarem Recht auch die Studiengebühren sowie weitere Abgaben der Kooperationspartner zur Anwendung kommen. – Hörerinnen und Hörer pro Semesterwochenstunde Fr.
150.– (max. Fr. 800.– pro Semester) c. Gebühren für Weiterbildungsangebote: Diese Gebühren werden je nach Dauer und Umfang von der Schulleitung im Rahmen von 300 bis 45 000 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist. d. Angebote der Hochschule Luzern ausserhalb des Fachhochschulbereichs: – Höhere Fachschule für Tourismus – Gebühr für das gesamte Aufnahmeverfahren Fr.
515.– – Gebühr für die Aufnahmeprüfung in einem einzelnen Fach Fr.
125.– – Studiengebühren: – Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton Fr.
800.– – Den übrigen Studierenden wird nebst der allgemeinen Studiengebühr eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. – Hörerinnen und Hörer pro Semesterwochenstunde Fr.
150.– (max. Fr. 800.– pro Semester)
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11. Lieferung – Gebühren für Weiterbildungsangebote: Diese Gebühren werden je nach Dauer und Umfang von der Schulleitung im Rahmen von 300 bis 45 000 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist. – Hochschule für Gestaltung und Kunst – Vorkurs, Grafik: Gebühr für das Aufnahmeverfahren Fr.
125.– – Studiengebühren: – Vorkurs: – Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton Fr.
800.– – Den übrigen Studierenden wird nebst der all- gemeinen Studiengebühr eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. Hospitantinnen und Hospitanten mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder ein einem Vereinbarungskanton (anteilmässig) max. Fr.
800.– – übrige Hospitantinnen und Hospitanten: wie Studierende aus Kantonen, die der Fach- hochschulvereinbarung nicht beigetreten sind. – Fachklasse Grafik: – Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton Fr.
800.– – Den übrigen Studierenden wird nebst der all- gemeinen Studiengebühr eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
3. Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik an der Pädagogischen Hochschule Luzern a. Gebühr für das Aufnahmeverfahren Fr.
515.– b. Studiengebühren: pro Semester – Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton Fr. 2100.– – Den übrigen Studierenden wird nebst der allgemeinen Studiengebühr eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. – Hörerinnen und Hörer pro Semesterwochenstunde Fr.
150.–
4. Gymnasien und Maturitätsschule für Erwachsene a. Gymnasien: – Gebühr für Aufnahmeverfahren für Musik und Tanz in Sport- und Musikklassen Fr.
170.– – Schulgelder: pro Schuljahr – Lernende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton, nach erfülltem 9. Schuljahr Fr.
365.– – Den übrigen Lernenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. Lernende, die ihren Ausbildungsgang vor dem Schuljahr 2007/08 begonnen haben, bezahlen Fr. 10 500.–. – Instrumental- oder Gesangsunterricht pro Lektion von 40 Minuten (bei anderer Lektionsdauer im Verhältnis; exkl. allfällige Instrumentenmiete): – obligatorisches Instrument oder Gesang (nach Erfüllen der obligatorischen Schulzeit) Fr.
200.– – erstes freiwilliges Instrument oder Gesang Fr.
890.– – zweites freiwilliges Instrument oder Gesang Fr. 2100.– – Instrumental- oder Gesangsunterricht für Lernende mit Schwerpunktfach Musik, Lernende von Musik- klassen (exkl. allfällige Instrumentenmiete) – obligatorisches Instrument oder Gesang pro Lektion von 60 Minuten (nach Erfüllen der obligatorischen Schulzeit) Fr.
200.– – freiwilliger Instrumental- oder Gesangsunterricht pro Lektion von 40 Minuten (bei anderer Lektionsdauer im Verhältnis; exkl. allfällige Instrumentenmiete) – erstes freiwilliges Instrument oder Gesang Fr.
890.– – zweites freiwilliges Instrument oder Gesang Fr. 2100.– – Für Lernende von Musikklassen bleiben für den Besuch von weiteren Musikfächern an der Musikhochschule Luzern besondere Anordnungen vorbehalten. – Mahlzeitenbeiträge (hauswirtschaftlicher Unterricht) pro Jahreskurs Fr.
140.– b. Maturitätsschule für Erwachsene: – Gebühr für das Aufnahmeverfahren Fr.
130.– – Schulgelder: pro Semester – Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton Fr.
630.–
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521
522 Gesetzessammlung
11. Lieferung – Den übrigen Studierenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. Studierende, die ihren Ausbildungsgang vor dem Schul- jahr 2007/08 begonnen haben, bezahlen Fr. 6400.–. c. Passerellen-Lehrgang für Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität – Gebühr für das Aufnahmeverfahren Fr.
130.– – Schulgelder: pro Semester – Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton Fr.
630.– (im Wiederholungsfall: Fr. 1000.–) – Den übrigen Studierenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. Studierende, die ihren Ausbildungsgang vor dem Schul- jahr 2007/08 begonnen haben, bezahlen Fr. 6400.–.
5. Fachmittelschulen und Wirtschaftsmittelschulen a. Gebühr für das Aufnahmeverfahren Fr.
70.– b. Schulgelder: pro Schuljahr – Lernende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton Fr.
365.– – Den übrigen Lernenden wird nebst dem allgemeinen Schul- geld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. Lernende, die ihren Aus- bildungsgang vor dem Schuljahr 2007/08 begonnen haben, bezahlen Fr. 10 500.–. – Instrumental- oder Gesangsunterricht pro Lektion von
40 Minuten (bei anderer Lektionsdauer im Verhältnis; exkl. allfällige Instrumentenmiete): – – erstes freiwilliges Instrument oder Gesang Fr.
890.– – zweites freiwilliges Instrument oder Gesang Fr. 2100.– – Instrumental- oder Gesangsunterricht für Lernende von Fachmittelschulen mit Profil Musik (exkl. allfällige Instrumentenmiete) – obligatorisches Instrument oder Gesang pro Lektion von 60 Minuten Fr.
200.–
– freiwilliger Instrumental- oder Gesangsunterricht pro Lektion von 40 Minuten (bei anderer Lektionsdauer im Verhältnis; exkl. allfällige Instrumentenmiete) – erstes freiwilliges Instrument oder Gesang Fr.
890.– – zweites freiwilliges Instrument oder Gesang Fr. 2100.–
6. Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentren und Milchwirtschaftliches Bildungszentrum a. Anmelde- bzw. Einschreibegebühr pro Kurs Fr.
100.– b. Schulgelder: – an landwirtschaftlichen Fachschulen (für Lernende ohne Lehrvertrag) pro Semester Fr.
330.– – an den milchwirtschaftlichen Fachschulen
1 und 2 pro Modul Fr.
120.– c. Unterkunft und Verpflegung: pro Woche – intern Fr.
165.– – extern für Lernende (Mittagessen) Fr.
50.– – extern für Berufsleute (Mittagessen) Fr.
75.– d. Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen: Diese Gebühren werden je nach Dauer und Umfang von der Schulleitung im Rahmen von 300 bis 10 000 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist. e. Beitrag Lehrbetrieb: pro Auszubildenden und Auszubildende pro Schuljahr Fr.
275.–
7. Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe Luzern a. Pflegeassistenz: – Anmeldegebühr Fr.
170.– b. Diplomausbildungen Höhere Fachschule: – Anmeldegebühr Fr.
500.– Die Gebühr wird bei definitivem Eintritt in die Höhere Fachschule an die Studiengebühren des ersten Semesters zu vier Fünfteln angerechnet.
29. Dezember 2007
523
524 Gesetzessammlung
11. Lieferung – Studiengebühren: pro Semester – Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton Fr.
815.– – Den übrigen Studierenden wird nebst der allgemeinen Studiengebühr eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. – Dossierprüfung / Equivalenzverfahren Fr.
300.–
8. Berufsfachschulen Durch die Berufsfachschulen sind zu erheben a. vom Lehrbetrieb: pro Lernende und Lernenden pro Schuljahr Fr.
275.– b. vom Lehrortskanton: Ansätze und Fälligkeit des Schulgeldes für den beruflichen Unterricht von Auszubildenden mit ausserkantonalem Lehrort richten sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grund- bildung (Berufsfachschulvereinbarung); von Lehrortskantonen, die die Berufsfachschulvereinbarung nicht unterzeichnet haben, wird ein Beitrag erhoben, wie er von diesen selbst bzw. ihren Schulen in Rechnung gestellt wird, mindestens aber in der Höhe des Beitrags der Berufsfachschulvereinbarung. c. von Lernenden ohne Lehrvertrag: – Hospitantinnen und Hospitanten (Besuch einzelner Fächer, max. 7 Jahreslektionen) – Lernende ohne Abschluss auf Sekundar- stufe II, mit Wohnsitz im Kanton Luzern unentgeltlich – übrige Lernende pro Jahreslektion Fr.
400.– – Repetentinnen und Repetenten: Der Besuch einzelner Fächer zwecks Repetition der Lehrabschlussprüfung oder der Berufsmatura- Abschlussprüfung ist im Jahr nach dem ersten Prüfungsversuch kostenlos. d. von Studierenden der Berufsmittelschulen für Berufsleute: Die Beiträge für Studierende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern richten sich nach den anwendbaren Schul- geldvereinbarungen.
e. von Lernenden/Studierenden: – Vorbereitungskurs auf die Aufnahmeprüfung an Berufsmittelschulen Fr.
80.– – Gebühr für die Aufnahmeprüfung an Berufsmittelschulen Fr.
70.– f. Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen: Diese Gebühren werden je nach Dauer und Umfang von der Schulleitung im Rahmen von 50 bis 10 000 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist. g. Nachholbildung: – Gebühr für Aufnahmeverfahren: – gesamter Lehrgang mit Abschluss Fähigkeitszeugnis: – Lernende ohne Abschluss auf Sekundarstufe II Fr.
200.– – Lernende mit Abschluss auf Sekundarstufe II Fr.
460.– – einzelne Module pro Modul Fr.
80.– – Beratung für Anerkennungsverfahren: Fachliche Unterstützung für das Erstellen des Dossiers pro Stunde Fr.
100.– – Berufskundlicher Unterricht inkl. allgemein bildender Unterricht: – Lernende ohne Abschluss auf Sekundarstufe II, mit Wohnsitz im Kanton Luzern unentgeltlich – übrige Lernende – pro Semesterlektion Fr.
200.– – einzelne Module: pro Modul – bis 25 Lektionen Fr.
200.– –
26–40 Lektionen Fr.
400.– – ab 41 Lektionen Fr.
600.– h. Unterkunft und Verpflegung am Bildungszentrum für Hauswirtschaft: Montag bis Freitag, ohne Nachtessen pro Woche Fr.
165.–
9. Sonderschulen Der Kostgeldbeitrag der Eltern an Lernende, die in kantonalen oder vom Kanton Luzern unterstützten privaten Sonderschulheimen wohnen, beträgt Fr. 16.– pro Tag, bei externen Lernenden Fr. 7.– pro Hauptmahlzeit.
29. Dezember 2007
525
526 Gesetzessammlung
11. Lieferung II. Prüfungs-, Diplom-, Zeugnis-, Zertifikats- und Bescheinigungsgebühren Für die Durchführung von Prüfungen und das Ausfertigen von Diplomen, Zeugnis- sen, Zertifikaten und Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Prüfungsgebühren a. Universität Luzern (inkl. Religionspädagogisches Institut): – Zertifikat Fr.
230.– – Vordiplom- und Propädeutikumsprüfung Fr.
230.– – Bachelor-Diplomprüfungen, pro Semester Fr.
70.– insgesamt maximal Fr. 420.– – Master-Diplomprüfungen, pro Semester Fr.
70.– insgesamt maximal Fr. 210.– – Doktorat Fr.
120.– – Fakultät I: Nachdiplomstudium Berufseinführung Fr.
120.– – Diplomprüfung Religionspädagogisches Institut Fr.
230.– – Zertifikat Religionspädagogisches Institut Fr.
120.– – andere Prüfungen Fr.
100.– b. Hochschule Luzern Hochschulen für Technik und Architektur, für Wirtschaft sowie für Gestaltung und Kunst: – Modulendprüfung: pro ECTS-Punkt Fr.
5.– c. Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik an der Pädagogischen Hochschule Luzern Fr.
635.– d. Gymnasien und Maturitätsschule für Erwachsene: – Maturitätsprüfung Fr.
250.– – Diplomprüfung Fr.
250.– – Sprachprüfung Fr.
250.– – Ergänzungsprüfung Passerellen-Lehrgang Fr.
250.– e. Berufsfachschulen: Nachholbildung – Modulprüfung ohne Unterrichtsbesuch Fr.
125.– f. alle übrigen Diplomprüfungen Fr.
250.– Im Fall eines Rückzugs der Anmeldung nach Ablauf der Anmeldefrist wird die Gebühr nicht zurückbezahlt.
2. Diplom-, Zeugnis-, Zertifikats- und Bescheinigungs- gebühren a. – Doktorat Fr.
220.– – Universität Luzern, Fakultät I: Nachdiplomstudium Berufseinführung Fr.
110.– b. alle übrigen Diplome, Zertifikate, Fachmittelschulausweise, Maturitäts-, Berufsmaturitäts- und Fachmaturitätszeugnisse Fr.
220.– c. Bescheinigung über abgelegte Prüfungen Fr.
100.– d. Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten: – Semesterzeugnisse pro Stück Fr.
50.– – alle übrigen Diplomzeugnisse, Zertifikate, Fachmittelschulausweise, Maturitäts-, Berufs- maturitäts- und Fachmaturitätszeugnisse Fr.
125.– III. Allgemeine Bestimmungen
1. Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gilt bei mündigen Lernenden und Studierenden der stipendienrechtliche Wohnsitz, bei unmündigen Lernenden und Studierenden der zivilrechtliche Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter. Als Wohnsitz gilt auch ein unter der Schulgeldverordnung für das Schuljahr 2007/2008 begründeter Wohnsitz.
2. In den Schul- und Studiengeldern sind die Kosten der persönlichen Lehrmittel, Schulmaterialien, Fotokopien, Exkursionen, Schullager usw. nicht enthalten. Sie werden von den Schulleitungen in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben

§ 39 der Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 19. Juni 2001

7 sowie § 33 der Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiter- bildung vom 6. Juni 2006
8 .
3. Für Spezialangebote (Freikurse, Freifächer) können die Schulleitungen ein Kurs- geld oder eine Einschreibegebühr von höchstens 80 Franken erheben.
4. Die Schulleitungen sind ermächtigt, von Lernenden, Studierenden und Aus- zubildenden einen Beitrag von höchstens 30 Franken pro Jahr für einen Fonds zur Deckung von Schäden aus Diebstählen und Entwendungen in den Schul- gebäuden, aus Beschädigungen von Brillen im Turn- und Sportbetrieb, aus Ver- lusten der Schulbibliothek sowie für allfällige Benützungsgebühren zu erheben.
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527
7 SRL Nr. 502
8 SRL Nr. 432
528 Gesetzessammlung
11. Lieferung
5. Die Rektorate/Direktionen der Hochschulen sind ermächtigt, von den Studie- renden für die Benützung von Angeboten des Hochschulsports Campus Luzern einen Beitrag von maximal 50 Franken pro Semester zu erheben. Bei besonders personal- oder materialintensiven Angeboten kann der Beitrag den Kosten entsprechend erhöht werden.
6. Die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren werden ab Beginn des Schul- oder Studienjahres beziehungsweise des Semesters fällig. Sie sind durch die Schulleitungen bis spätestens Ende Oktober beziehungsweise Ende Februar in Rechnung zu stellen; die Prüfungs- und Diplomgebühren sind dem Bildungs- und Kulturdepartement zu überweisen. Die Gebühr für ein Aufnahmeverfahren ist separat in Rechnung zu stellen und zu begleichen. Die Universität Luzern und die Hochschulen der Hochschule Luzern erheben die Schul- und Studien- gelder sowie die Gebühren auf eigene Rechnung.
7. Lernende und Studierende, welche den Nachweis über die termingerechte Be- zahlung der Gebühren für Aufnahmeverfahren und Prüfungen nicht erbringen, können von den Schulleitungen abgewiesen werden.
8. Ausserkantonale Lernende und Studierende, die erst auf Beginn des zweiten Semesters in die Schule eintreten, haben nur die Hälfte des pro Schuljahr fest- gelegten Schul- oder Studiengeldes zu bezahlen. Versicherungsprämien und Beiträge sind voll zu leisten. Bei Austritt vor Beginn des zweiten Semesters wird die Hälfte des Schul- oder Studiengeldes rückerstattet.
9. Die Schul- und Studiengelder, einschliesslich jener für den Instrumentalunter- richt, werden auch geschuldet, wenn eine Abmeldung nicht innert 30 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Aufnahmebestätigung der Schule erfolgt.
10. In Härtefällen können die Rektorate der Hochschulen und der Universität Zahlungspflichtigen das Schul- und Studiengeld ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Bei den übrigen Schulen liegt diese Kompetenz bei Zahlungspflichtigen mit Wohnsitz im Kanton Luzern bei den Schulleitungen, bei ausserkantonalen Zahlungspflichtigen beim Bildungs- und Kulturdeparte- ment. Beim freiwilligen Instrumental- und Gesangsunterricht können die Schulleitungen das Schulgeld anteilsmässig erlassen, wenn besondere Gründe (Relegation, Schulaustritt, Arztzeugnis usw.) vorliegen. Dem Bildungs- und Kulturdepartement ist von jedem Erlass Kenntnis zu geben. Werden Sozialhilfe, Stipendien oder Studiendarlehen bezogen, ist ein Erlass ausgeschlossen. Gebühren für Aufnahmeverfahren können nicht erlassen werden.
11. Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitäts- programme gelten die Studiengeldregelungen der entsprechenden Abkommen.
IV. Schlussbestimmungen Die Verordnung tritt auf Beginn des Schul- beziehungsweise des Studienjahres
2008/2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
29. Dezember 2007
529
530 Gesetzessammlung
11. Lieferung Nr. 625 Mietwertverordnung Änderung vom 11. Dezember 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst: I. Die Mietwertverordnung vom 31. Oktober 2000
1 wird wie folgt geändert: Anhänge 1 und 2 Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Anhang geändert. II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler *G 2007 530
1 G 2000 335
29. Dezember 2007
531 Anhang Zuordnung der Gemeinden zu den Gemeindegruppen 1 bis 9 Gruppe Gruppe Gruppe Adligenswil
3 Aesch
6 Alberswil
4 Altbüron
6 Altishofen
5 Altwis
6 Ballwil
4 Beromünster
5 Buchrain
2 Büron
4 Buttisholz
6 Dagmersellen
5 Dierikon
2 Doppleschwand
6 Ebersecken
7 Ebikon
2 Egolzwil
4 Eich
4 Emmen
2 Entlebuch
6 Ermensee
4 Eschenbach
5 Escholzmatt
6 Ettiswil
6 Fischbach
4 Flühli
6 Gelfingen
4 Gettnau
4 Geuensee
4 Gisikon
3 Greppen
4 Grossdietwil
6 Grosswangen
6 Gunzwil
6 Hämikon
6 Hasle
6 Hergiswil
7 Hildisrieden
6 Hitzkirch
5 Hochdorf
5 Hohenrain
6 Honau
3 Horw
2 Inwil
4 Knutwil
4 Kriens
2 Littau
2 Luthern
7 Luzern
1 Malters
6 Marbach
7 Mauensee
4 Meggen
9 Meierskappel
4 Menznau
6 Mosen
4 Müswangen
6 Nebikon
5 Neudorf
6 Neuenkirch
5 Nottwil
6 Oberkirch
4 Ohmstal
6 Pfaffnau
5 Pfeffikon
4 Rain
6 Reiden
5 Retschwil
6 Rickenbach
5 Roggliswil
6 Römerswil
6 Romoos
7 Root
2 Rothenburg
2 Ruswil
6 Schenkon
4 Schlierbach
6 Schongau
7 Schötz
5 Schüpfheim
5 Schwarzenberg
6 Sempach
4 Sulz
6 Sursee
1 Triengen
5 Udligenswil
3 Ufhusen
7 Vitznau
8 Wauwil
6 Weggis
8 Werthenstein
6 Wikon
5 Willisau
5 Winikon
6 Wolhusen
5 Zell
6
532 Gesetzessammlung
11. Lieferung Mietwertansätze Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ab 2008 (§ 1 Absatz 1) Gemeinden Gruppe 1: Luzern, Sursee Gebäude erstellt:
1982 oder früher zwischen 1983 und 1997
1998 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
153,6
142,6
1991/1992
129,4
120,2
1993/1994
119,7
111,2
1995/1996
117,4
109,3
1997/1998
116,3
108,3
113,7
1999/2000
113,2
105,8
111,2
2001
109,7
102,9
108,4
2002
108,6
103,0
106,5
2003
107,5
104,7
108,6
2004
105,2
104,4
108,8
2005
104,6
105,2
103,6
2006
102,3
101,6
101,7 ab 2007
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. Gemeinden Gruppe 2: Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Littau, Root, Rothenburg Gebäude erstellt:
1982 oder früher zwischen 1983 und 1997
1998 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
154,0
142,7
1991/1992
129,8
120,3
1993/1994
120,3
111,5
1995/1996
117,9
109,6
1997/1998
116,9
108,6
114,1
1999/2000
113,6
106,0
111,6
2001
110,0
103,0
108,8
2002
108,9
103,1
106,8
2003
107,7
104,8
108,9
2004
105,3
104,5
109,2
2005
104,7
105,3
103,8
2006
102,4
101,7
101,8 ab 2007
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.
Gemeinden Gruppe 3: Adligenswil, Gisikon, Honau, Udligenswil Gebäude erstellt:
1982 oder früher zwischen 1983 und 1997
1998 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
152,5
139,8
1991/1992
131,5
120,5
1993/1994
121,3
111,2
1995/1996
118,9
109,1
1997/1998
117,9
108,1
113,9
1999/2000
114,6
105,4
111,3
2001
111,1
102,3
108,4
2002
109,9
102,4
106,5
2003
108,6
104,2
108,6
2004
105,9
103,9
108,8
2005
105,2
104,7
103,6
2006
102,6
101,5
101,7 ab 2007
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. Gemeinden Gruppe 4: Alberswil, Ballwil, Büron, Egolzwil, Eich, Ermensee, Fischbach, Gelfingen, Gettnau, Geuensee, Greppen, Inwil, Knutwil, Mauensee, Meierskappel, Mosen, Oberkirch, Pfeffikon, Schenkon, Sempach Gebäude erstellt:
1982 oder früher zwischen 1983 und 1997
1998 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
151,8
141,2
1991/1992
130,9
121,7
1993/1994
120,7
112,3
1995/1996
118,3
110,2
1997/1998
117,3
109,2
115,5
1999/2000
114,1
106,5
112,9
2001
110,6
103,3
109,9
2002
109,4
103,4
108,2
2003
108,2
105,0
110,0
2004
105,7
104,8
110,3
2005
105,0
105,5
104,2
2006
102,5
101,7
102,0 ab 2007
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.
29. Dezember 2007
533
534 Gesetzessammlung
11. Lieferung Gemeinden Gruppe 5: Altishofen, Beromünster, Dagmersellen, Eschenbach, Hitzkirch, Hochdorf, Nebikon, Neuenkirch, Pfaffnau, Reiden, Rickenbach, Schötz, Schüpfheim, Triengen, Wikon, Willisau, Wolhusen Gebäude erstellt:
1982 oder früher zwischen 1983 und 1997
1998 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
153,4
140,9
1991/1992
132,3
121,5
1993/1994
122,0
112,0
1995/1996
119,3
110,1
1997/1998
118,0
109,2
116,2
1999/2000
114,4
106,4
113,5
2001
110,3
103,3
110,6
2002
109,1
103,4
109,0
2003
107,9
105,0
110,7
2004
105,5
104,8
110,9
2005
104,8
105,5
104,4
2006
102,5
101,7
102,1 ab 2007
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. Gemeinden Gruppe 6: Aesch, Altbüron, Altwis, Buttisholz, Doppleschwand, Entlebuch, Escholzmatt, Ettiswil, Flühli, Grossdietwil, Grosswangen, Gunzwil, Hämikon, Hasle, Hildisrieden, Hohenrain, Malters, Menznau, Müswangen, Neudorf, Nottwil, Ohmstal, Rain, Retschwil, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schlierbach, Schwarzenberg, Sulz, Wauwil, Werthenstein, Winikon, Zell Gebäude erstellt:
1982 oder früher zwischen 1983 und 1997
1998 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
153,7
141,1
1991/1992
132,6
121,7
1993/1994
122,3
112,2
1995/1996
119,5
110,3
1997/1998
118,2
109,3
116,0
1999/2000
114,6
106,5
113,3
2001
110,5
103,5
110,4
2002
109,3
103,6
108,7
2003
108,1
105,2
110,5
2004
105,6
104,9
110,7
2005
104,9
105,6
104,4
2006
102,5
101,8
102,1 ab 2007
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.
Gemeinden Gruppe 7: Ebersecken, Hergiswil, Luthern, Marbach, Romoos, Schongau, Ufhusen Gebäude erstellt:
1982 oder früher zwischen 1983 und 1997
1998 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
153,8
142,4
1991/1992
132,5
122,7
1993/1994
122,2
113,1
1995/1996
119,2
111,0
1997/1998
117,8
110,1
116,7
1999/2000
113,7
107,2
114,0
2001
109,3
104,0
111,0
2002
108,2
104,1
109,4
2003
107,2
105,6
111,1
2004
105,0
105,3
111,3
2005
104,4
106,0
104,6
2006
102,2
101,9
102,2 ab 2007
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. Gemeinden Gruppe 8: Vitznau, Weggis Gebäude erstellt:
1982 oder früher zwischen 1983 und 1997
1998 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
151,7
143,4
1991/1992
130,9
123,7
1993/1994
120,3
113,7
1995/1996
118,1
111,5
1997/1998
116,9
110,5
117,2
1999/2000
113,8
107,6
114,5
2001
110,4
104,3
111,4
2002
109,2
104,4
109,9
2003
108,0
105,9
111,5
2004
105,6
105,5
111,6
2005
104,9
106,2
104,8
2006
102,5
102,0
102,3 ab 2007
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.
29. Dezember 2007
535
536 Gesetzessammlung
11. Lieferung Gemeinden Gruppe 9: Meggen Gebäude erstellt:
1982 oder früher zwischen 1983 und 1997
1998 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
151,2
142,1
1991/1992
130,4
122,5
1993/1994
120,3
113,0
1995/1996
117,9
110,9
1997/1998
116,9
109,9
115,0
1999/2000
113,7
107,1
112,4
2001
110,2
104,0
109,4
2002
109,1
104,1
107,7
2003
107,9
105,6
109,6
2004
105,5
105,3
109,8
2005
104,8
106,0
104,0
2006
102,4
101,9
101,9 ab 2007
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.
Anhang 2 Mietwertansätze selbstgenutzter landwirtschaftlicher Betriebs- wohnungen ab 2008 (§ 1 Absatz 2) Mietwertansatz (100%) pro Punkt und Raumeinheit (gemäss Schatzungsprotokoll) Wohnraum Normalbedarf übriger Wohnraum Für Betriebe mit Für Betriebe unter mindestens 0,8 SAK
0,5 SAK und und für Betriebe mit für Betriebe mit
0,79 bis 0,5 SAK
0,79 bis 0,5 SAK und Anteil und Anteil Erwerbseinkommen Erwerbseinkommen aus Landwirtschaft aus Landwirtschaft > 50% < 50% Beurteilung Bau- Gemeinden Gemeinden Gemeinden Gemeinden zustand/Erneuerung Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 (gemäss Schatzungs- protokoll) schlecht Fr. 9.15 Fr. 11.00 Fr. 13.00 Fr. 15.00 Fr. 17.00 mittel Fr. 10.17 Fr. 13.00 Fr. 15.00 Fr. 17.00 Fr. 19.00 gut Fr. 11.18 Fr. 15.00 Fr. 17.00 Fr. 19.00 Fr. 21.00 sehr gut Fr. 12.20 Fr. 17.00 Fr. 19.00 Fr. 21.00 Fr. 23.00 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. Wohnrechtsberechtigte versteuern den landwirtschaftlichen Normalbedarf zu 100 Prozent. SAK = Standardarbeitskraft nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffs- verordnung (SR 910.91) Gemeinden Gruppe 1 Doppleschwand, Ebersecken, Entlebuch, Escholzmatt, Gunzwil, Hämikon, Hasle, Luthern, Ohmstal, Romoos, Schlierbach, Ufhusen Gemeinden Gruppe 2 Aesch, Alberswil, Altbüron, Altishofen, Altwis, Ballwil, Beromünster, Buchrain, Büron, Buttisholz, Dagmersellen, Dierikon, Egolzwil, Emmen, Ermensee, Ettiswil, Fischbach, Flühli, Gelfingen, Gettnau, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen, Hergiswil, Hitzkirch, Hohenrain, Honau, Inwil, Knutwil, Littau, Marbach, Mauensee, Meierskappel, Menznau, Müswangen, Nebikon, Neudorf, Pfaffnau, Pfeffikon, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schenkon, Schötz, Schüpfheim, Sulz, Sursee, Triengen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau, Winikon, Wolhusen, Zell
29. Dezember 2007
537
538 Gesetzessammlung
11. Lieferung Gemeinden Gruppe 3 Adligenswil, Ebikon, Eich, Eschenbach, Gisikon, Hildisrieden, Hochdorf, Horw, Kriens, Luzern, Malters, Mosen, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Rain, Retschwil, Root, Rothenburg, Schongau, Schwarzenberg, Sempach, Vitznau Gemeinden Gruppe 4 Greppen, Meggen, Udligenswil, Weggis
Nr. 777 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrs- rechtes (Strassenverkehrsverordnung) Änderung vom 11. Dezember 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst: I. Die Strassenverkehrsverordnung vom 9. Dezember 1986
1 wird wie folgt geändert:

§ 8

Absatz 1
1 Das Strassenverkehrsamt stellt für die Bezahlung der Abgaben Rechnung und legt die Zahlungsfristen fest. In Härtefällen kann die Frist auf Gesuch hin erstreckt werden. Titel vor

§ 13

IV. Medizinische und psychologische Untersuchungen
29. Dezember 2007
539 *G 2007 539
1 G 1986 262
540 Gesetzessammlung
11. Lieferung

§ 13

Zuständige Personen und Stellen
1 Das Strassenverkehrsamt ernennt die Ärztinnen und Ärzte, die vertrauensärztliche Untersuchungen von Fahrzeugführerinnen und -führern vornehmen dürfen.
2 Es bezeichnet die Stellen, die verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Eignungsuntersuchungen vornehmen dürfen.

§ 14

Voraussetzungen Zu Vertrauensärztinnen oder -ärzten können Personen ernannt werden, die min- destens folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Facharzttitel für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin, b. mehrjährige Berufserfahrung als Facharzt oder Fachärztin in der Allgemein- medizin oder der Inneren Medizin, c. Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Luzern als Arzt oder Ärztin.

§ 14a

(neu) Bewerbungsverfahren Wer sich als Vertrauensarzt oder -ärztin bewirbt, hat dem Strassenverkehrsamt ein schriftliches Gesuch mit Nachweisen über die Ausbildung, die bisherigen medi- zinischen Tätigkeiten und die Berufsausübungsbewilligung einzureichen.

§ 14b

(neu) Ernennung
1 Die Ernennung zum Vertrauensarzt oder zur Vertrauensärztin erfolgt durch Ver- fügung.
2 Das Amt ist auf fünf Jahre befristet. Es erneuert sich automatisch um jeweils fünf Jahre, sofern das Strassenverkehrsamt die Ernennung nicht widerruft.
3 Fällt eine Voraussetzung für die Ernennung nachträglich dahin, ist das Strassen- verkehrsamt umgehend zu benachrichtigen.
4 Die Liste der Vertrauensärztinnen und -ärzte wird im Internet veröffentlicht.

§ 16b

Hinterlegung Werden Kontrollschilder hinterlegt, bleiben sie für zwei Jahre auf den Namen des Halters reserviert, sofern nicht unwiderruflich darauf verzichtet wird.
II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
29. Dezember 2007
541
542 Gesetzessammlung
11. Lieferung Nr. 778 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes Änderung vom 11. Dezember 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst: I. Die Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes vom 30. Oktober 2001
1 wird wie folgt geändert:

§ 5

Absatz 3
3 Das Strassenverkehrsamt legt die Zahlungsfrist fest. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die gebührenpflichtige Person gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung erlässt das Strassenverkehrsamt eine Zahlungsverfügung; die Bearbei- tungsgebühr beträgt 30 Franken.

§ 8

Absatz 1
1 Die Gebühren für die Prüfung von Personen sowie von Fahrzeugen und Schiffen werden nach dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt pro Experte oder Expertin für a. Fahrzeugprüfungen Fr. 160.– b. Schiffsprüfungen Fr. 140.– c. technische Expertisen Fr. 160.– d. praktische Führerprüfungen, Kontrollfahrten Fr. 120.– *G 2007 542
1 G 2001 369
§ 17 Absatz 1f
1 Die Gebühren betragen für f. den Ersatz eines Führerausweises im Kreditkartenformat (FAK) infolge Verlusts oder Änderungen irgendwelcher Art Fr. 30.–

§ 18

Absatz 1c
1 Die Gebühren betragen für c. das Eintragen des Codes 178 «Halterwechsel verboten» zusätzlich zur Ausweisgebühr Fr. 30.–

§ 19

Absatz 2
2 Die Gebühren betragen für a. die Ausgabe hinterlegter Kontrollschilder Fr. 20.– b. die Rücksendung eines Kontrollschilderpaares an den bisherigen Standortkanton Fr.
8.– c. die Rücksendung eines Einzelkontrollschildes an den bisherigen Standortkanton Fr.
4.– d. die Zustellung eines Kontrollschilderpaares per Post Fr.
8.– e. die Zustellung eines Einzelkontrollschildes per Post Fr.
4.– f. den Austausch der Kontrollschilder per Post Fr. 12.–

§ 21

Absatz 1b wird aufgehoben. II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
29. Dezember 2007
543
544 Gesetzessammlung
11. Lieferung Nr. 894b Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen vom 11. Dezember 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 4 Absatz 1a, 5 Absatz 2c und d, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz
3, 16, 17 Absatz 1, 18 Absatz 2, 19 Absatz 2, 20 Absatz 2, 23 Absatz 1, 26 Absatz 1,
30 und 35 Absatz 4 des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007
1 und Artikel 10 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 20. September 2002
2 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Organisation und Zuständigkeiten

§ 1

Kommission für soziale Einrichtungen
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement sowie der Verband Luzerner Gemeinden schlagen dem Regierungsrat je vier Vertreterinnen und Vertreter zur Wahl in die Kommission für soziale Einrichtungen vor.
2 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach § 5 der Ver- ordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 24. September 2002
3 und Anhang 6 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September
2002
4 . *G 2007 544
1 G 2007 297 (SRL Nr. 894)
2 SRL Nr. 896
3 SRL Nr. 52
4 SRL Nr. 73a. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
§ 2 Dienststelle Soziales und Gesellschaft
1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft a. ist Geschäftsstelle der Kommission für soziale Einrichtungen und bereitet deren Geschäfte vor, b. ist kantonale Verbindungsstelle gemäss Artikel 10 der Interkantonalen Verein- barung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 20. September 2002
5 und der Strafgesetzgebung des Bundes, c. führt die Liste der anerkannten sozialen Einrichtungen gemäss Artikel 2 IVSE und § 2 des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007
6 (im Fol- genden Gesetz), d. erteilt Kostenübernahmegarantien für Aufenthalte betreuungsbedürftiger Personen in ausserkantonalen sozialen Einrichtungen, prüft und begleicht die Rechnungen und fordert die geschuldeten Beiträge von den jeweiligen Ge- meinden und kantonalen Stellen ein, e. ist zuständige kantonale Stelle für die Erteilung von Kostenübernahmegarantien beim freiwilligen Eintritt und für die Abgabe von Empfehlungen bei der Ein- weisung von betreuungsbedürftigen Personen in anerkannte soziale Einrich- tungen, f. prüft, ob die anerkannte soziale Einrichtung zu einer Aufnahme zu verpflichten ist, wenn keine Einigung mit der betreuungsbedürftigen Person erzielt werden kann, g. ist zuständige kantonale Stelle für den Erlass einer Verfügung bei Streitigkeiten über den Bestand von Beitragsforderungen sowie die Höhe, die Bevorschussung und die Zahlung von Beiträgen gemäss den §§ 28 und 31–33 des Gesetzes, h. ist zuständige kantonale Stelle für die Verfügung der sofortigen Schliessung einer anerkannten sozialen Einrichtung, wenn für die betreuten Personen eine ernsthafte Gefahr besteht, i. führt das Sekretariat der Schlichtungsstelle.
2 Die Kosten der Dienststelle Soziales und Gesellschaft werden nach § 28 Absatz 1c des Gesetzes von Kanton und Gemeinden gemeinsam je hälftig getragen.

§ 3

Dienststelle Immobilien
1 Die Dienststelle Immobilien begutachtet fachtechnisch Neubau-, Ausbau-, Umbau- und Sanierungsprojekte, die mehr als 100 000 Franken kosten, und gibt eine Empfehlung zur Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Projekte ab.
2 Sie kann verwaltungsexterne Fachleute beiziehen.
3 Die Kosten der Begutachtung werden nach § 28 Absatz 1c des Gesetzes von Kanton und Gemeinden gemeinsam je hälftig getragen.
29. Dezember 2007
545
5 SRL Nr. 896. Auf diese Vereinbarung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 SRL Nr. 894. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
546 Gesetzessammlung
11. Lieferung II. Planung und Steuerung

§ 4

Planungsbericht
1 Der Planungsbericht enthält insbesondere folgende Elemente: a. Bedarfsplanung in quantitativer und qualitativer Hinsicht, b. Verfahren für periodische Bedarfsanalysen, c. Art der Zusammenarbeit mit den anerkannten sozialen Einrichtungen, d. Grundsätze der Finanzierung, e. Grundsätze der beruflichen Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals, f. Art der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen, insbesondere innerhalb der Planungsregion Zentralschweiz, g. Planung für die Umsetzung.
2 Er berücksichtigt die Planung im Sonderschulwesen sowie die Angebote des strafrechtlichen Massnahmenvollzugs für Jugendliche und Erwachsene, soweit diese von anerkannten sozialen Einrichtungen erbracht werden.

§ 5

Kennzahlen
1 Die anerkannten sozialen Einrichtungen weisen ihre Leistungen und deren Qualität mittels Kennzahlen, Leistungspauschalen und Aufschlüsselung des Stellen- plans nach angebotenen Plätzen aus.
2 Die von der anerkannten sozialen Einrichtung zu erhebenden Kennzahlen werden in der Leistungsvereinbarung bestimmt.
3 Leistungskennzahlen können insbesondere Kalendertage, Aufenthaltstage, Werk- stattstunden, anrechenbarer Gesamtaufwand, anrechenbarer Gesamtertrag, Kost- gelder, Kostenbeteiligungen, Selbstbehalte der Gemeinden und Beiträge des Bundes sein.
4 Qualitätskennzahlen können insbesondere Stellenprozente für die Betreuung, Anteil Fachpersonal, Nachweis der Förderplanung, Anzahl durchgeführte Standort- bestimmungen, Anzahl Time-out-Platzierungen, Anzahl reguläre und ausser- ordentliche Austritte, Kundenzufriedenheit und Personalfluktuation sein.
5 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann die Erhebung weiterer Kenn- zahlen im Leistungsbereich verlangen.

§ 6

Leistungsaufträge
1 Der Leistungsauftrag richtet sich nach dem im Planungsbericht ausgewiesenen Bedarf.
2 Er ist befristet auf die Dauer der Anerkennung.
3 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft bereitet die Leistungsaufträge mit den geeigneten sozialen Einrichtungen vor und stellt der Kommission für soziale Ein- richtungen Antrag.

§ 7

Leistungsvereinbarungen Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft handelt auf der Grundlage der Aner- kennung und des Leistungsauftrages mit den anerkannten sozialen Einrichtungen jährlich eine Leistungsvereinbarung aus und stellt dem Gesundheits- und Sozial- departement Antrag. III. Anerkennung

§ 8

Gesuch und Antrag
1 Der Träger der sozialen Einrichtung hat das Gesuch um deren Anerkennung oder um eine Änderung einer bestehenden Anerkennung bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft einzureichen.
2 Er hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt sind.
3 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft unterbreitet der Kommission für soziale Einrichtungen mit einem Antrag das Anerkennungsgesuch oder das Gesuch um Änderung einer bestehenden Anerkennung.

§ 9

Befristung Die Anerkennung ist auf vier Jahre befristet.

§ 10

Qualitätsentwicklung und -sicherung
1 Die anerkannten sozialen Einrichtungen verfügen über ein prozessorientiertes Qualitätsmanagementsystem eigener Wahl, das klare Aussagen über die Qualität der Betriebsstrukturen, der Arbeitsabläufe und der Dienstleistungen ermöglicht. Es gewährleistet die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in allen Haupt- prozessen der im Rahmen des Gesetzes anerkannten Angebote der Einrichtung.
2 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft führt mit den anerkannten sozialen Einrichtungen jährliche Qualitätsgespräche, die unter anderem auf den Qualitäts- berichten externer Stellen basieren. Anerkannte soziale Einrichtungen, die sich nicht extern überprüfen lassen, werden von der Dienststelle Soziales und Gesell- schaft geprüft. Diese kann Dritte mit der Überprüfung beauftragen.
29. Dezember 2007
547
548 Gesetzessammlung
11. Lieferung
3 Der Leistungsauftrag regelt, welches Qualitätsmanagementsystem die anerkannte soziale Einrichtung verwendet, welche Hauptprozesse überprüft werden und welche Organisation im Fall einer externen Überprüfung beigezogen wird.
4 Die Kommission für soziale Einrichtungen legt die Mindestanforderungen an die Betriebsstrukturen, das Qualitätsmanagement und den Qualitätsstandard in Wei- sungen fest.

§ 11

Rückerstattung des Vermögens beim Wegfall der Anerkennung Für die Rückforderung des Vermögens beim Wegfall der Anerkennung kommt § 26 des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 1996
7 sinngemäss zur Anwendung. IV. Buchführung

§ 12

Kostenrechnung und Kontenrahmen
1 Der Träger hat für jede von ihm geführte anerkannte soziale Einrichtung eine Kostenrechnung zu führen, welche die Richtlinien des Vorstandes der Verein- barungskonferenz gemäss der IVSE einhält.
2 Öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die ihre Rechnung nach staatlichem Konten- plan führen, können bei der Erstellung der Kostenrechnung von den IVSE-Richt- linien abweichen, wenn die grundlegenden Anforderungen an die Berechnung der Leistungsabgeltung erfüllt sind, wie sie in dieser Verordnung festgelegt sind.

§ 13

Revisionsstelle
1 Die Träger haben durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
2 Die Revisionsstelle kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Es kann eine externe Revisionsstelle oder die Finanzkontrolle beauftragt werden.
3 Die Revisionsstelle empfiehlt Abnahme mit oder ohne Einschränkungen oder Rückweisung der Jahresrechnung.

§ 14

Aufsicht über das Finanz- und Rechnungswesen
1 Der Dienststelle Soziales und Gesellschaft sind jährlich bis Ende Juni die revi- dierte und vom Träger der sozialen Einrichtung genehmigte Jahresrechnung sowie der Revisionsbericht einzureichen. Sie kann Einblick in die Kostenrechnung ver- langen.
7 SRL Nr. 601
2 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft vergleicht die Jahresrechnung mit den Kennzahlen aus dem Leistungsauftrag und der Leistungsvereinbarung und ordnet nötigenfalls Massnahmen an.

§ 15

Aufbewahrungspflicht Der Träger der anerkannten sozialen Einrichtung hat die Jahresrechnungen und die Revisionsberichte sowie die Kostenrechnungen und die übrigen Betriebsunterlagen während zehn Jahren aufzubewahren. V. Betriebsrechnung
1. Grundsatz

§ 16

Der Träger der anerkannten sozialen Einrichtung hat deren Betriebskosten, soweit möglich, durch Eigenleistungen, Zuwendungen Dritter und Betriebserträge zu decken.
2. Anrechenbarer Betriebsaufwand

§ 17

Besoldungen Besoldungen sind höchstens im Rahmen der kantonalen Besoldungsvorschriften für das Staatspersonal und für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste anrechenbar.

§ 18

Folgekosten von Investitionen
1 Folgekosten von Investitionen, wie Fremdkapitalzinsen, Abschreibungen und Un- terhalt, können der Betriebsrechnung belastet werden. Investitionsbeiträge werden keine ausgerichtet.
2 Folgekosten, welche aus Investitionen bis 250 000 Franken resultieren, sind nur anrechenbar, wenn sie Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind. Solche aus Investitionen über 250 000 Franken sind nur anrechenbar, wenn sie von der Kom- mission für soziale Einrichtungen vorgängig anerkannt wurden. Massgebend ist jeweils der Gesamtbetrag der Investition.
29. Dezember 2007
549
550 Gesetzessammlung
11. Lieferung
3 Der Träger der anerkannten sozialen Einrichtung hat mit dem Gesuch um Aner- kennung der Investition nachzuweisen, dass für diese ein Bedürfnis besteht, das Projekt kostengünstig und wirtschaftlich ist sowie die Finanzierung gesichert ist.
4 Die Kommission für soziale Einrichtungen kann für Investitionsprojekte Kenn- werte als Kostendach festlegen.

§ 19

Abschreibungen
1 Abschreibungen auf Immobilien, Mobilien, Fahrzeugen, Maschinen, EDV und anderem (Konten 4470–4490) sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vor- zunehmen. Sie werden linear vom Anschaffungswert berechnet. Es gelten folgende jährliche Maximalsätze: a. Immobilien – Hochbauten
4 Prozent – Umbauten, Installationen
4 Prozent b. Mobilien – Mobiliar, Ausstattungen, Maschinen
20 Prozent – Fahrzeuge
20 Prozent – Informatik und Kommunikationssysteme
33
1 ⁄
3 Prozent – Investitionen in Mietliegenschaften
20 Prozent – übrige Sachgüter
20 Prozent
2 Für den Beginn der Abschreibungen ist die betriebliche Nutzung massgebend.
3 Bereits bestehende Anlagen werden vom Restbuchwert auf die restliche Nutzungs- dauer abgeschrieben.
4 Die Aktivierungsgrenze wird festgelegt für a. Immobilien auf 50 000 Franken, b. Mobilien auf 3000 Franken.

§ 20

Rückstellungen
1 Rückstellungen können gebildet werden für in der Höhe noch nicht genau bekannte Verpflichtungen aus einem Ereignis in der Vergangenheit oder für zu erwartende Abgänge ohne Gegenwert, deren Berücksichtigung zur Feststellung des ordentlichen oder ausserordentlichen Aufwandes notwendig ist.
2 Die Rückstellungen sind gesondert auszuweisen. Ihr Zweck muss eindeutig belegt sein. Sie dürfen nur für den definierten Zweck verwendet werden. Im Rahmen des Jahresabschlusses ist zu prüfen, ob die eingegangene Verpflichtung noch besteht. Ist dies nicht der Fall, werden die Rückstellungen aufgelöst und als ausserordentlicher Ertrag gebucht.
§ 21 Nicht anrechenbarer Aufwand Nicht als anrechenbarer Aufwand gelten a. Abschreibungen auf bebautem und unbebautem Land, b. individuelle Nebenkosten, wie Kleider, Taschengeld, individuelle Freizeit- angebote ausserhalb des Angebotes der Einrichtung, Fahrtkosten nach Hause und bei individuellen Ferien sowie externe Therapien, soweit diese nicht zum Behandlungskonzept der sozialen Einrichtung gehören und von dieser oder der einweisenden Behörde angeordnet sind, c. Kosten für individuelle ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie für in- dividuelle Medikamente und Hilfsmittel, d. kalkulatorische Kosten (Zinsen und/oder Abschreibungen), e. Kosten für Schülertransporte.
3. Anrechenbarer Betriebsertrag

§ 22

1 Als anrechenbarer Ertrag gelten die betriebseigenen Erträge. Dies sind ins- besondere a. Kostgelder, Selbstbehalte der Gemeinden und Kostenbeteiligungen der erwach- senen Personen mit Behinderungen (Kontengruppen 60 und 61), b. Erträge aus anderen Leistungen, insbesondere Ausbildungsbeiträge und Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung
8 (Konten- gruppe 62), c. Erträge aus Dienstleistungen, Handel und Produktion (Kontengruppe 63), d. übrige Erträge aus Leistungen an Betreute (Kontengruppe 65), e. Miet- und Kapitalzinsertrag (Kontengruppe 66), f. Erträge aus Nebenbetrieben (Kontengruppe 67), g. Erträge aus Leistungen an Personal und Dritte (Kontengruppe 68), h. Betriebsbeiträge und Spenden (Kontengruppe 69).
2 Zu erwartende Beiträge sind am Jahresende abzugrenzen. Differenzen zu den abgegrenzten Beiträgen sind im Zeitpunkt der Zahlung der laufenden Rechnung zu belasten oder gutzuschreiben.
3 Kann das Angebot an beruflichen Eingliederungsmassnahmen in der Kostenrech- nung nicht separat erfasst werden, das heisst, ist der Aufwand für diese Massnahmen in der Rechnung enthalten, so sind auch diese Erträge als betriebseigene zu berück- sichtigen (Kontengruppe 61).
29. Dezember 2007
551
8 SR 832.10
552 Gesetzessammlung
11. Lieferung

§ 23

Spenden
1 Der Ertrag aus Spenden ist über die Erfolgsrechnung in der Kontengruppe 69 zu verbuchen.
2 Spenden mit einem unbestimmten Zweck sind als Ertrag in die Betriebsrechnung zu buchen. Solche mit einem bestimmten Zweck zugunsten bestimmter Aufgaben oder bestimmter betreuungsbedürftiger Personen können als Einlage in das freie Fondskapital der Kontengruppe 21 übertragen werden. Über die Verwendung von zweckgebundenem Fondskapital entscheidet das oberste Organ der Trägerschaft der sozialen Einrichtung.
3 Die anerkannten sozialen Einrichtungen haben ein Spendenreglement zu ver- fassen, das von der Kommission für soziale Einrichtungen zu genehmigen ist.

§ 24

Rücklagen
1 Anerkannte soziale Einrichtungen mit privater Trägerschaft, die während eines Betriebsjahres Leistungen in der vereinbarten Qualität wirtschaftlicher erbracht und/oder einen Mehrertrag erzielt haben, können den resultierenden Gewinn pro Rechnungsjahr im Umfang von höchstens 5 Prozent des Gesamtaufwandes der anerkannten Kostenträger als Rücklagen buchen oder zur Deckung von Verlusten der Vorjahre verwenden. Massgebend ist der letzte revidierte Abschluss der sozialen Einrichtung.
2 Das Rücklagenkonto darf 10 Prozent des durchschnittlichen, nach dem Gesetz finanzierten Gesamtaufwandes der letzten drei Jahre nicht übersteigen. Liegt der durchschnittliche, nach dem Gesetz finanzierte Gesamtaufwand unter 10 Millionen Franken, darf das Rücklagenkonto 20 Prozent nicht übersteigen. Beträge, welche diese Limiten übersteigen, müssen zurückerstattet werden.
3 Für anerkannte soziale Einrichtungen mit Werkstätten, die mit ihrem Produktions- ertrag einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung leisten, kann eine Sonder- regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen werden, um der Art und dem Risiko der Tätigkeit Rechnung zu tragen. Die maximalen Rücklagen dürfen
20 Prozent des durchschnittlichen, nach dem Gesetz finanzierten Gesamtaufwandes der letzten drei Jahre nicht übersteigen.
4 Die Rücklagen sind dem Zweck der anerkannten sozialen Einrichtung ent- sprechend zu verwenden.

§ 25

Verluste
1 Verluste sind mit Rücklagen aus den Vorjahren abzutragen.
2 Sie sind auf die neue Rechnung vorzutragen.
VI. Leistungspauschalen

§ 26

Grundsätze
1 Die Leistungspauschale wird jährlich in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
2 Die Grundlage für die Festlegung der Leistungspauschale bilden der Netto- aufwand sowie die Auslastung der beiden letzten abgeschlossenen Betriebsjahre und des laufenden Budgetjahres, sofern sich die Struktur und das Angebot der aner- kannten sozialen Einrichtung nicht wesentlich verändert haben. Quersubventio- nierungen anderer Angebote oder durch andere Angebote sind untersagt.
3 Innerhalb einer anerkannten sozialen Einrichtung sind die Leistungspauschalen bei gleicher Indikation der betreuungsbedürftigen Personen einheitlich. In allen anerkannten sozialen Einrichtungen sind bei gleicher Indikation einheitliche Leistungspauschalen anzustreben.
4 Bei der Festlegung der Leistungspauschale für anerkannte Sonderschulinternate ist die Abgrenzung der Leistungen des Internatsbereichs von jenen des Schulbereichs zwischen der Dienststelle Soziales und Gesellschaft und der Dienststelle Volks- schulbildung zu klären.

§ 27

Berechnung
1 Die Leistungspauschale entspricht dem anrechenbaren Nettoaufwand pro Ver- rechnungseinheit.
2 Der Nettoaufwand pro Verrechnungseinheit berechnet sich aus dem anrechen- baren Betriebsaufwand, vermindert um den anrechenbaren Ertrag und die perio- dengerechten Anteile allfälliger Betriebsbeiträge des Bundes, geteilt durch das Gesamttotal der Verrechnungseinheiten pro Betriebsjahr. Verrechnungseinheiten sind insbesondere Kalendertage, Aufenthaltstage und Werkstattstunden.
3 Liegt die berechnete Leistungspauschale bei gleicher Indikation mehr als 10 Pro- zent über dem Durchschnittswert der Leistungspauschalen vergleichbarer Angebote innerhalb und ausserhalb des Kantons, kann sie auf den Durchschnittswert reduziert werden.

§ 28

Akontozahlungen Die anerkannten sozialen Einrichtungen können quartalsweise bis 80 Prozent der vereinbarten Leistungen in Rechnung stellen.

§ 29

Definitive Abrechnung Die von den anerkannten sozialen Einrichtungen erbrachten Leistungen werden im ersten Quartal des Folgejahres definitiv abgerechnet.
29. Dezember 2007
553
554 Gesetzessammlung
11. Lieferung

§ 30

Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug Der Träger der anerkannten sozialen Einrichtung hat unrechtmässig bezogene Leistungspauschalen zurückzuerstatten. VII. Kostenübernahmegarantie und Empfehlung

§ 31

Freiwilliger Eintritt
1 Die anerkannte soziale Einrichtung hat das Gesuch um eine Kostenübernahme- garantie der Dienststelle Soziales und Gesellschaft mit dem offiziellen Formular einzureichen.
2 Mit dem Gesuch ist ein Bericht einzureichen, der über die Art der Betreuungs- bedürftigkeit und die Betreuungsintensität sowie über das Ziel des Aufenthalts Aufschluss gibt.
3 Für den Eintritt ohne behördliche Anordnung von Kindern und Jugendlichen in anerkannte soziale Einrichtungen im Sinn von § 2 Absatz 1a und c des Gesetzes ist zusätzlich das Einverständnis der Wohnsitzgemeinde nachzuweisen.
4 Ist fraglich, ob die soziale Einrichtung bei der vorliegenden Indikation geeignet ist, kann die Dienststelle Soziales und Gesellschaft von dieser weitere Unterlagen ein- verlangen. Die betreuungsbedürftige Person oder deren gesetzliche Vertretung ist über solche Zusatzabklärungen zu informieren.

§ 32

Einweisung
1 Die für die Einweisung zuständige Behörde hat das Gesuch um Abgabe einer Empfehlung der Dienststelle Soziales und Gesellschaft mit dem offiziellen Formular einzureichen.
2 Mit dem Gesuch ist ein Bericht einzureichen, der über den Grund und das Ziel der Einweisung, die Wahl der vorgeschlagenen sozialen Einrichtung und die bisher getroffenen Massnahmen Aufschluss gibt.
3 Ist fraglich, ob die soziale Einrichtung bei der vorliegenden Indikation geeignet ist, kann die Dienststelle Soziales und Gesellschaft von der für die Einweisung zuständigen Behörde weitere Unterlagen einverlangen. Die betreuungsbedürftige Person oder deren gesetzliche Vertretung ist über solche Zusatzabklärungen zu informieren.

§ 33

Meldung von Aus- und Übertritten Die anerkannten sozialen Einrichtungen melden der Dienststelle Soziales und Ge- sellschaft innert Monatsfrist die Austritte sowie die Übertritte innerhalb derselben Einrichtung auf dem offiziellen Formular.
VIII. Beiträge an die anerkannten sozialen Einrichtungen

§ 34

Höhe der Beiträge Die Höhe des Kostgeldes, des Selbstbehaltes der Gemeinde und der Kosten- beteiligung der erwachsenen Personen mit Behinderungen richtet sich nach dem Beschluss über die Beitragsansätze in sozialen Einrichtungen gemäss § 2 des Gesetzes über soziale Einrichtungen (Beitragsbeschluss) vom 11. Dezember 2007
9 .

§ 35

Unrechtmässig bezogene Beiträge Der Träger der anerkannten sozialen Einrichtung hat unrechtmässig bezogene Kost- gelder, Selbstbehalte der Gemeinden und Kostenbeteiligungen von erwachsenen Personen mit Behinderungen zurückzuerstatten. IX. Schlichtungsstelle

§ 36

Zuständigkeit Die Schlichtungsstelle kann bei Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis von betreuungsbedürftigen Personen und von anerkannten sozialen Einrichtungen an- gerufen werden.

§ 37

Aufgaben Die Schlichtungsstelle berät sowohl betreuungsbedürftige Personen als auch an- erkannte soziale Einrichtungen. Sie versucht, eine Einigung herbeizuführen.

§ 38

Zusammensetzung, Wahl und Verfahrensleitung
1 Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und auf Vorschlag der anerkannten sozialen Einrichtungen und von Betroffenenverbänden undorganisationen sechs Mitglieder der Schlichtungsstelle. Je drei Mitglieder nehmen die Interessen betreuungsbedürftiger Personen und der sozialen Einrichtungen wahr. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Schlichtungsstelle amtet in Dreierbesetzung, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und je einer Interessenvertretung der betreuungsbedürftigen Personen und der anerkannten sozialen Einrichtungen.
29. Dezember 2007
555
9 G 2007 558 (SRL Nr. 894c)
556 Gesetzessammlung
11. Lieferung
3 Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Verfahren.
4 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft führt das Sekretariat der Schlichtungs- stelle und nimmt mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil.

§ 39

Einleitung des Verfahrens
1 Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig.
2 Das Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich und begründet beim Sekretariat der Schlichtungsstelle einzureichen. Gleichzeitig muss glaubhaft gemacht werden, dass im Gespräch zwischen der betreuungsbedürftigen Person und der anerkannten sozialen Einrichtung keine Einigung erzielt werden konnte, und bestätigt werden, dass die jeweilige Gegenpartei über die Streitigkeit informiert ist.
3 Die Schlichtungsstelle muss vor Ablauf einer allfälligen Beschwerdefrist oder vor Einreichung einer Klage angerufen werden.

§ 40

Verhandlung
1 Die Schlichtungsstelle lädt die betreuungsbedürftige Person, die anerkannte soziale Einrichtung und allenfalls weitere Betroffene zur Verhandlung vor. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
2 Die Vorgeladenen haben persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, Verbeistän- dung ist zulässig. Die Schlichtungsstelle kann eine Vertretung zulassen, wenn wich- tige Gründe vorliegen.
3 Die Schlichtungsstelle stellt den Sachverhalt fest. Sie würdigt allenfalls eingereichte Urkunden und kann insbesondere Amtsberichte und Beweisauskünfte einholen wie auch einen Augenschein durchführen.
4 Über die Verhandlung wird in sinngemässer Anwendung von § 193 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994
10 ein Protokoll geführt.

§ 41

Abschluss des Verfahrens
1 Kommt keine Einigung zustande, hält die Schlichtungsstelle das Nichtzustande- kommen einer Einigung im Protokoll fest. Allfällige Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des Protokolls neu zu laufen.
2 Bleiben die Vorgeladenen, welche die Schlichtungsstelle angerufen haben, der Schlichtungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, gilt das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens als zurückgezogen.
10 SRL Nr. 260a
§ 42 Kosten Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos. Parteikosten werden nicht vergütet.

§ 43

Entschädigung der Schlichtungsstelle
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle richtet sich nach Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.
2 Die Kosten der Schlichtungsstelle werden nach § 28 Absatz 1c des Gesetzes von Kanton und Gemeinden gemeinsam je hälftig getragen. X. Schlussbestimmungen

§ 44

Aufhebung der Verordnung zum Heimfinanzierungsgesetz Die Verordnung zum Heimfinanzierungsgesetz vom 19. Dezember 1989
11 wird aufgehoben.

§ 45

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
29. Dezember 2007
557
11 G 1990 267 (SRL Nr. 894c)
558 Gesetzessammlung
11. Lieferung Nr. 894c Beschluss über die Beitragsansätze in sozialen Einrichtungen gemäss § 2 des Gesetzes über soziale Einrichtungen (Beitragsbeschluss) vom 11. Dezember 2007* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 5 Absatz 2b des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Allgemeines

§ 1

Inhalt Der Beschluss regelt a. das Kostgeld und den Selbstbehalt der Gemeinden in anerkannten stationären und heimähnlichen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in anerkannten stationären Therapie- und Rehabilitationsangeboten im Suchtbereich und in an- erkannten Sonderschulinternaten (§ 2 Abs. 1a, c und d des Gesetzes über soziale Einrichtungen), b. die Kostenbeteiligung in anerkannten stationären Einrichtungen sowie in aner- kannten Werk-, Beschäftigungs- und Tagesstätten für erwachsene Personen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1b des Gesetzes über soziale Einrichtungen). *G 2007 558
1 G 2007 297 (SRL Nr. 894). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
§ 2 Geltungsbereich
1 Die Beiträge gelten für betreuungsbedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern.
2 Für betreuungsbedürftige Personen aus anderen Kantonen ist die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 20. September 2002
2 mass- gebend. II. Kinder, Jugendliche sowie erwachsene Personen ohne Behinderungen

§ 3

Kostgeld
1 Das Kostgeld für Kinder, Jugendliche sowie erwachsene Personen ohne Behinde- rungen in anerkannten stationären und heimähnlichen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie in stationären Therapie- und Rehabilitationsangeboten im Suchtbereich beträgt 30 Franken pro Person und Kalendertag.
2 Das Kostgeld für Kinder und Jugendliche in anerkannten Sonderschulinternaten richtet sich bis 31. Juli 2008 nach § 4 des Beschlusses über die Beiträge im Sonder- schulwesen vom 16. Dezember 1986
3 und ab 1. August 2008 nach der Schulgeld- verordnung vom 11. Dezember 2007
4 .

§ 4

Selbstbehalt der Gemeinde Der Selbstbehalt der Wohnsitzgemeinde von Kindern und Jugendlichen sowie von erwachsenen Personen ohne Behinderungen in anerkannten stationären und heimähnlichen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in stationären Therapie- und Rehabilitationsangeboten im Suchtbereich und in Sonderschulinternaten be- trägt 20 Franken pro Person und Kalendertag.
29. Dezember 2007
559
2 SRL Nr. 896
3 SRL Nr. 415
4 G 2007 517 (SRL Nr. 544)
560 Gesetzessammlung
11. Lieferung III. Erwachsene Personen mit Behinderungen

§ 5

Kostenbeteiligung Die Höhe der Kostenbeteiligung von erwachsenen Personen mit Behinderungen in anerkannten stationären Einrichtungen sowie in Werk-, Beschäftigungs- und Tages- stätten, die keinen Lohn ausrichten, beträgt pro Person und Tag ohne besonderen Pflegebedarf (keine Hilflosenentschädigung) Fr. 107.– mit geringem Pflegebedarf (Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades) Fr. 118.– mit mittlerem Pflegebedarf (Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades) Fr. 135.– mit hohem Pflegebedarf (Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades) Fr. 151.–

§ 6

Ermässigung
1 Kann die Kostenbeteiligung von erwachsenen Personen mit Behinderungen mit Eigenmitteln der betreuungsbedürftigen Person und den Leistungen der Sozialver- sicherung nicht gedeckt werden, kann die Höhe der Kostenbeteiligung ermässigt werden. Die Kostenbeteiligung darf 36 Franken pro Person und Tag nicht unter- schreiten.
2 Daueraufenthalterinnen und -aufenthaltern gewährt die anerkannte soziale Ein- richtung bei Abwesenheit eine angemessene Ermässigung der Kostenbeteiligung.

§ 7

Kostenbeteiligungsordnung
1 Jede anerkannte soziale Einrichtung erlässt eine Kostenbeteiligungsordnung, die insbesondere die Höhe der Kostenbeteiligung und die Taxen bei Spital- und Ferien- aufenthalten sowie bei besonderen Verhältnissen, wie reduzierter Betreuung, festlegt. Im Weiteren sind darin die Grundsätze für die Ermässigung der Kosten- beteiligung gemäss § 6 zu regeln.
2 Die Kostenbeteiligungsordnung bedarf der Anerkennung durch die Kommission für soziale Einrichtungen.
IV. Schlussbestimmungen

§ 8

Aufhebung bisherigen Rechts Der Beschluss über die Kostgeldansätze in Heimen nach § 2 des Heimfinanzierungs- gesetzes vom 1. Dezember 1989
5 wird aufgehoben.

§ 9

Inkrafttreten Der Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. Dezember 2007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler
29. Dezember 2007
561
5 G 1989 383 (SRL Nr. 894b)
Inhalt
88. Beschluss über die Änderung und die Aufhebung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Anpassung der kantonalen Rechtssätze an den Grundsatz der Organisationsfreiheit der Gemeinden
445
89. Statistikverordnung
4
8
8
90. Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle
4
9
3
91. Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen
4
9
7
92. Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungs- verordnung)
4
9
9
93. Verordnung über die Schuldienste
5
0
1
94. Verordnung über die Sonderschulung
5
0
6
95. Reglement über die Diplomierung beim Schweizerischen Musik- pädagogischen Verband in Luzern
5
1
6
96. Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung)
5
1
7
97. Mietwertverordnung
5
3
0
98. Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung)
5
3
9
99. Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes
5
4
2
100. Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen
5
4
4
101. Beschluss über die Beitragsansätze in sozialen Einrichtungen gemäss § 2 d e s G e s e t z e s ü b e r s o z i a l e E i n r i c h t u n g e n ( B e i t r a g s b e s c h l u s s )
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